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Urteil

408 HKO 143/14

LG Hamburg 8. Kammer für Handelssachen, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Das Zeichen „Tagesschau“ genießt als Titel der bekannten Nachrichtensendung (Werk-) Titelschutz (vgl. BGH, 01. März 2001, I ZR 211/98, BGH, 01. März 2001, I ZR 205/98).(Rn.26) 2. Im Einzelfall besteht zwischen dem Titel „Tagesschau“ und dem Titel „Tagesumschau“ als Bezeichnung für ein Nachrichtenportal im Internet Verwechslungsgefahr.(Rn.27)
Tenor
Die Beklagten werden verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr für ein Nachrichtenportal im Internet a) die Bezeichnung „tagesumschau" (gleich in welcher Schreibweise) zu verwenden, wie in Anlage K 4 geschehen; und/oder b) die Second-Level-Domain „tagesumschau" zu verwenden, insbesondere im Rahmen von www. t..de. Den Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die vorbezeichnete Unterlassungsverpflichtung die Verhängung eines Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens zweihundertfünfzigtausend Euro; Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre) angedroht; Ordnungshaft im Fall der Beklagten zu 1. zu vollstrecken an ihrem Geschäftsführer. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits sind wie folgt zu tragen: Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1/6 von der Klägerin und zu 5/6 von beiden Beklagten wie Gesamtschuldner. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. und 2. jeweils zu 5/6 von ihnen selbst und jeweils zu 1/6 von der Klägerin. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar, die für die Unterlassung Euro 100.000 und im Übrigen 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages beträgt. Der Streitwert beträgt insgesamt Euro 240.000; davon entfallen Euro 160.000 auf die Beklagte zu 1. und Euro 80.000 auf den Beklagten zu 2..
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Zeichen „Tagesschau“ genießt als Titel der bekannten Nachrichtensendung (Werk-) Titelschutz (vgl. BGH, 01. März 2001, I ZR 211/98, BGH, 01. März 2001, I ZR 205/98).(Rn.26) 2. Im Einzelfall besteht zwischen dem Titel „Tagesschau“ und dem Titel „Tagesumschau“ als Bezeichnung für ein Nachrichtenportal im Internet Verwechslungsgefahr.(Rn.27) Die Beklagten werden verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr für ein Nachrichtenportal im Internet a) die Bezeichnung „tagesumschau" (gleich in welcher Schreibweise) zu verwenden, wie in Anlage K 4 geschehen; und/oder b) die Second-Level-Domain „tagesumschau" zu verwenden, insbesondere im Rahmen von www. t..de. Den Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die vorbezeichnete Unterlassungsverpflichtung die Verhängung eines Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens zweihundertfünfzigtausend Euro; Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre) angedroht; Ordnungshaft im Fall der Beklagten zu 1. zu vollstrecken an ihrem Geschäftsführer. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits sind wie folgt zu tragen: Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1/6 von der Klägerin und zu 5/6 von beiden Beklagten wie Gesamtschuldner. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. und 2. jeweils zu 5/6 von ihnen selbst und jeweils zu 1/6 von der Klägerin. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar, die für die Unterlassung Euro 100.000 und im Übrigen 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages beträgt. Der Streitwert beträgt insgesamt Euro 240.000; davon entfallen Euro 160.000 auf die Beklagte zu 1. und Euro 80.000 auf den Beklagten zu 2.. Die Klage hatte im Wesentlichen Erfolg. Der Klägerin steht ein Unterlassungsanspruch gegen die Beklagten aus ihrem Werktitel „Tagesschau“ zu , der zum einen darauf gerichtet ist, die Bezeichnung „Tagesumschau“ als sog. Second-Level-Domain von Domainnamen im Internet zu benutzen, wie das beispielsweise mit der Domain „www. t..de“ geschieht. Und der zum anderen darauf gerichtet ist, die Bezeichnung „Tagesumschau“ in der Weise als Bestandteil der Titelbezeichnung eines Nachrichtenportals im Internet zu verwenden, wie dies mit dem Zeichen in der Anlage K 4geschieht (§§ 5 Abs. 1 und 3, 15 Abs. 1 und 3 MarkenG). Die teilweise Klagabweisung beruht darauf, dass ein Unterlassungsanspruch bezogen auf die Verwendung der Bezeichnung „Tagesumschau“ als Bestandteil der Titelbezeichnung eines Nachrichtenportals im Internet nur im Umfang der konkret angegriffenen Verletzungshandlung besteht, wie sie mit der Anlage K 4 dokumentiert wird. Die Entscheidung beruht in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht kurz zusammengefasst im Wesentlichen auf folgenden Erwägungen (§ 313 Abs. 3 ZPO): Das Zeichen „Tagesschau“ genießt als Titel der bekannten Nachrichtensendung (Werk-) Titelschutz. Nähere Ausführungen dazu erscheinen entbehrlich, nachdem der Bundesgerichtshof dies in den beiden bekannten Entscheidungen „Tagesbild“ und „Tagesreport“ (Urteile v. 1.3.2001, I ZR 211/98 und I ZR 205/98) im Einzelnen begründet hat. Dort wird ausgeführt, dass bei Titeln von Rundfunksendungen keine hohen Anforderungen an die Unterscheidungskraft zu stellen seien. Dies gelte im gesteigerten Maße für die Titel von Nachrichtensendungen. Sie würden im Allgemeinen so gewählt, dass den Titeln der Charakter der Sendung ohne weiteres entnommen werden könne. Insofern habe sich der Verkehr - ähnlich wie bei Zeitungs- und Zeitschriftentiteln - daran gewöhnt, dass sie sich an beschreibende Angaben anlehnten oder nur eine geringe Unterscheidungskraft aufwiesen. Der Bundesgerichtshof hat auch bereits ausgeführt, dass ein allgemeines Freihaltebedürfnis für Wettbewerber, das Zeichen „Tagesschau“ gleichfalls zu verwenden, nicht bestehe, weil es sich um eine im Verkehr durchgesetzte Bezeichnung handele. Anders als in den vom Bundesgerichtshof entschiedenen Konstellationen bejaht die Kammer vorliegend Verwechslungsgefahr zwischen den Titeln „Tagesschau“ und „Tagesumschau“. Dabei ist zunächst im Hinblick auf die Verteidigung der Beklagten darauf hinzuweisen, dass die Annahme einer Verwechslungsgefahr nicht das Vorliegen eines Wettbewerbsverhältnisses voraussetzt (Hacker in Ströbele/Hacker, MarkenG, 11. Aufl., §15 MarkenG, Rn. 55). Verwechslungsgefahr liegt allerdings gleichwohl vor, weil die Klägerin die Tagesschau nicht hoheitlich betreibt, sondern die Parteien sich auf gleicher Ebene im Wettbewerb gegenüber treten. Vorausgesetzt ist lediglich Branchennähe, die aber besteht, weil die Geschäftsbereiche beider Seiten eng beieinander liegen und somit die Gefahr nicht ausgeschlossen ist, das die angesprochenen Verkehrskreise durch verwechselbare Bezeichnungen zu der irrigen Annahme verleitet werden können, die von der Beklagten zu 1. präsentierten Nachrichten und die „Tagesschau“ stammten aus ein demselben Unternehmen. Im Kern überschneiden sich beide Tätigkeitsbereich, indem allgemein politische und kulturelle Nachrichten verbreitet werden. Branchennähe wird auch nicht dadurch infrage gestellt, dass es sich bei der „Tagesschau“ vornehmlich um eine Fernsehsendung handelt und das Nachrichtenportal der Beklagte sich auf das Internet beschränkt. Zum einen begegnen sich beide Nachrichtenportal im Internet, weil auch die Tagesschau-Sendung dort in verschiedenen Formaten abrufbar ist und die Klägerin zudem im Internet die Seite „Tagesschau.de“ als Nachrichtenportal unterhält. Nach den Vorgaben des Rundfunkstaatsvertrages soll es zwar so sein, dass dieses Nachrichtenportal keine „nicht sendungsbezogenen presseähnlichen Angebote“ bietet. Die inhaltliche Überschneidung besteht aber auch im zulässigen Bereich, weil die Tagesschau-Sendung ein weites Spektrum an Themen aufweist. Ohnehin wäre bei der Beurteilung von Branchennähe - und um diesen Punkt geht es an dieser Stelle allein - eine potentielle Ausweitung der geschäftlichen Tätigkeit des Kennzeichenschutz beanspruchenden Unternehmens mit zu berücksichtigen. Hierzu ist festzustellen, dass sich Fernseherausstrahlungen und Internet über die Zugangsgeräte immer weiter annähern. Beim Zeichenvergleich standen sich in den vom Bundesgerichtshofs entschiedenen Fällen die Titel „Tagesschau“ und „Tagesbild“/“Tagesreport“ gegenüber. Der Bundesgerichtshof hat auf die Übereinstimmung der Wortbestandteile „Tages-„ hingewiesen und ausgeführt, dass sich die Bezeichnung in dem zweiten, gleichermaßen prägenden Bestandteil („-schau“ auf der einen und „-bild“ sowie „-report“ auf der anderen Seite) deutlich voneinander unterschieden. Zwar bestehe eine Übereinstellung im Sinngehalt; das führe aber nicht zu einer Gefahr der Verwechslung der Titel. Gerade weil die Titel von Nachrichtensendungen im Allgemeinen stark beschreibende Anklänge aufwiesen, sei eine Übereinstimmung in der inhaltlichen Bedeutung eher die Regel als die Ausnahme. Der Verkehr sei gewohnt, auf kleinere Unterschiede zu achten. Vorliegend stehen sich im Zeichenvergleich die Titel „Tagesschau“ und „Tagesumschau“ gegenüber. Anders als in den vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fällen fehlt es an einem deutlich erkennbaren Unterschied der prägenden Wortbestandteile: „Tages-„ als Anfangsbestandteil und „-schau" als abschließender Begriff sind identisch. Der einzige Unterschied besteht darin, dass der Titel der Beklagten zusätzlich die Zwischensilbe "-um-„ aufweist, was zugleich bedeutet, dass der Titel der Klägerin mit dieser Modifikation im Titel der Beklagten vollständig enthalten ist. Diese Zwischensilbe, die allein den Unterschied ausmacht, ist unscheinbar und in keiner Weise prägend. Sowohl von den Buchstaben her, als auch mit Blick auf die Bedeutung: „Umschau" beschreibt suchende Blicke ringsumher, das Sichumsehen. Wer Umschau hält, sieht sich suchend um. Allgemein bekannt dürfte auch der Zeitschriftentitel "Apotheken-Umschau" sein. Der Begriff der Schau wird gleichermaßen für eine öffentliche Veranstaltung, die auf optische Wirkung abzielt; eine Ausstellung (Blumenschau, Brautschau, Fernsehschau, Gebrauchtwagenschau, Geflügelschau, Heerschau, Leistungsschau, Modenschau, Monsterschau, Musterschau, Presseschau, Verkaufsschau); eine unterhaltsamer Darbietung (Show) verwendet; in ablassender Bedeutung in der Wendung, dass etwas zur Schau gestellt, gezeigt wird. Allgemein bekannt im Zusammenhang mit Nachrichten aus aller Welt sicherlich auch noch als „Wochenschau" des früheren Kinos. Die Begriffe „Schau" und „Umschau" berühren und überschneiden sich damit in ihrer Bedeutung; teilweise stehen sie außerordentlich eng beieinander, wie sich an den Begriffen Rundschau, Rückschau, Vorschau zeigt. Allein die Zwischensilbe "-um-„ ist deshalb nicht geeignet, für einen deutlichen Abstand zwischen den sich gegenüberstehenden Titeln zu sorgen. „Tagesschau" und „Tagesumschau" haben auch praktisch dieselbe Bedeutung, so dass Verwechslungsgefahr zu bejahen ist. Das Argument der Beklagten, dass der Besucher ihrer Internetseite anhand der Aufmachung insgesamt sofort erkenne, dass diese Seite mit der von der Klägerin verantwortenden Tagesschau nichts zu tun habe, überzeugt nicht. Zum einen gilt dies von vornherein nicht für die Verwendung der Second-Level-Domain „Tagesumschau"; denn Internetnutzer nehmen zum großen Teil den Weg über eine der großen Internetsuchmaschinen, und in der dort angezeigten Suchergebnisliste ist neben einer kurzen textlichen Nachricht vor allem der Domainname sichtbar und Gegenstand der weiteren Orientierung. Auf dieser Ebene macht sich der Inhalt eines verlinkten Portals noch nicht bemerkbar. Wenn der Internetsucher dann auf diesem Weg auf die Seite der Beklagten zu 1. gelangt, hat sich das irreführende Potential des Titels „tagesumschau" aber möglicherweise schon ausgewirkt. Zum andern kommt es auf das Layout des Portals von vornherein nicht an. Denn alles, was außerhalb der Zeichen liegt, ist für den Zeichenvergleich als Teil der Feststellung des Verletzungstatbestandes von vornherein unerheblich. Die Kammer hat bei dem vorgenommenen Zeichenvergleich keine weiteren Zeichenelemente berücksichtigt: Auf Seiten der Klägerin nicht das Zeichen „1 im Kreis" („Das Erste") und auf Seiten der Beklagten nicht die Unterzeile: „Einfach Schneller Informiert". Das zusätzliche Zeichen der Klägerin nicht, weil es sich um ein weiteres Kennzeichen handelt und die Klägerin anhand von Beispielen hinlänglich dargelegt hat, dass sie den Titel „Tagesschau" auch in Alleinstellung verwendet. Ohnehin ist die Frage, was zu einem Zeichen gehört und was nicht, immer nur im Einzelfall anhand der Verkehrsauffassung, also aus der Sicht der angesprochenen Verkehrskreise zu beantworten. Der Verkehr weiß aber, dass das Zeichen „1 im Kreis" („Das Erste") auch in vielen anderen Zusammenhängen diverser Sendungen verwendet wird. Er erkennt, dass es sich um zwei nebeneinander verwendete Kennzeichen handelt. Die Kammer ist der Auffassung, dass es sich bei dem Zeichen nicht um ein einheitliches Gesamtzeichen handelt, das dann auch nur insgesamt als solches angegriffen werden könnte, sondern dass es sich um mehrere gesonderte Kennzeichnungen handelt, so dass ein isolierter Zeichenvergleich vorzunehmen ist. Sämtliche Zeichen sind zwar gemeinsam eingerahmt, die Zeile mit dem Zeichen „Tagesumschau" ist aber von der Unterzeile farblich abgegrenzt. Das Zeichen „Tagesumschau" tritt durch die größere und auffälligere Schriftart wesentlich deutlicher und nach Art einer Schlagzeile gegenüber der Unterzeile hervor. Allein der Begriff "Tagesumschau" eignet sich auch als Titel, während die Unterzeile, die auch als eigenständiger Slogan gelesen werden kann, nur beschreibt, welches Ziel sich die Verantwortlichen mit dem Titel gesetzt haben, nämlich schneller zu informieren. Die Kammer hat erwogen, ob sich ein eingeschränkter Schutzbereich für den Titel der Klägerin daraus ergibt, dass ein Bedürfnis anderer Unternehmen entgegensteht, abweichende, aber auf ähnliche Weise gebildete Titel für ihre Nachrichten zu wählen. Der Bundesgerichtshof hat diesen Gesichtspunkt in den beiden zitierten Entscheidungen angesprochen und hat darauf hingewiesen, dass es nur eine beschränkte Zahl von Möglichkeiten für eine an beschreibenden Angaben anklingende Bezeichnungen von Nachrichtenformaten gibt. Es handelt sich dabei um einen allgemeinen Gedanken, der auch im Zusammenhang des Markenrechts anerkannt ist. In der Entscheidung „PANTOZOL" beispielsweise (BPatG, Beschl. v. 17.3.2001, 25 W (pat) 516/10) hatte sich der Inhaber der Marke mit seiner Bezeichnung an der einschlägige Wirkstoffangabe „Pantoprazol” orientiert. Ihm wurde es deshalb versagt, sich gegen die jüngeren Marke „Panprazol” zu wenden, die sich ebenfalls an diese angenähert hatte. Die Kammer ist aber zum Ergebnis gelangt, dass den Beklagten immer noch genügend Möglichkeiten zur Verfügung stehen, sich deutlicher von den Titel der Klägerin abzugrenzen, als dies mit der unscheinbaren Zwischensilbe „-um-„ geschieht. Der Verbotsantrag ist in seinem ersten Teil, soweit er also auf die Bezeichnung der Nachrichtenseite gerichtet ist, in mehrerer Hinsicht zu weitgehend. Zunächst besteht ein Unterlassungsanspruch nur im Umfang der konkreten Verletzungsform, wie sie Gegenstand des Rechtsstreits ist; daran hat sich auch der Tenor zu orientieren. Die einzige Verletzungshandlung, die vorgetragen ist, ergibt sich aus der Anlage K 4. Der daraus ersichtliche Internetauftritt zeichnet sich dadurch aus, dass als Werktitel das Zeichen verwendet wird. Bei einem mehrgliedrigen verletzenden Zeichen kann im Allgemeinen nur diejenige konkrete Benutzungsform untersagt werden, deren sich der Verletzer tatsächlich unbefugt bedient. Der Antrag der Klägerin geht darüber hinaus, indem er auf ein abstrahierendes Verbot gerichtet ist, ein Zeichen “tagesumschau“ in jedwedem Zusammenhang als Kennzeichen zu benutzen. Ein solches Schlechthin-Verbot kommt aber nur im Ausnahmefall in Betracht, wenn die Verwendung des im Antrag genannten Zeichenbestandteils auch in jeder anderen denkbaren Kombination zu unterlassen ist. Im Allgemeinen hat der Inhaber des älteren Rechte keinen Anspruch darauf, dass jedwede Benutzung des Zeichenbestandteils verboten wird. Vor allem dann nicht, wenn die Möglichkeit nicht auszuschließen ist, den streitigen Bestandteil in ein aus sonstigen Worten und/oder Zeichen zusammengesetztes komplexes Zeichen derart einzufügen, dass die Gefahr von Verwechslungen mit dem geschützten Recht ausscheidet. An sich ist es nicht Aufgabe des Gerichts, die Frage der Verwechslungsgefahr in eigner Kreativität abstrakt an Hand möglicher alternativer Formulierungen abschließend zu beurteilen. Die Klägerin wäre gehalten gewesen, ihren abstrahierenden Antrag zu rechtfertigen. Dementsprechend beschränkt sich die Kammer- ohne Anspruch auf Vollständigkeit - auf einige Beispiele, die zeigen, dass die Bezeichnung eines Internet Nachrichtenportals im Titel unter Einschluss des Wortes „Tagesumschau“ möglich ist, ohne dass Verwechslungsgefahr besteht oder angenommen werden kann, dass die Wertschätzung des bekannten Titels in unlauterer Weise ausgenutzt oder beeinträchtigt wird. Beispielsweise wird der durchschnittliche Internetnutzer bei einer Einbettung in den folgenden textlichen Zusammenhang keine Veranlassung für die Annahme haben, dass es sich um eine Seite im Rahmen der von der Klägerin verantworteten Tagesschau handeln könnte, wobei hinzuzufügen ist dass, es um die Fälle geht, in denen die Domainbezeichnung, die Gegenstand des zweiten Antrages ist, neutral in dem Sinne ist, dass sie das Zeichen Tagesumschau nicht enthält.: Einzubeziehen wären aber auch bildliche Gestaltungen. Um mit ihrem abstrahierendem Antrag Erfolg zu haben, müsste die Klägerin ausschließen, dass es irgend eine künstlerische Gestaltungsform eines komplexen Zeichens unter Einschluss von „Tagesumschau“ als Wortbestandteil gibt, die nicht zugleich zu einer Verwechslung mit der „Tagesschau“ führt oder bei der anzunehmen wäre, dass der Ruf der „Tagesschau“ in unlauterer Weise ausgenutzt oder beeinträchtigt wird. Die Kammer meint, dass der durchschnittliche Internetnutzer beispielsweise bei den folgenden Gestaltungen keine relevante Verbindung mehr zur „Tagesschau“ der Klägerin zieht: Kennzeichenschutz, egal ob aus Marke, Unternehmenskennzeichen oder Werktitel setzt außerdem eine kennzeichenmäßige und nicht lediglich beschreibende oder ornamentale Benutzung der fraglichen Bezeichnung voraus. Um Werktitelschutz in Anspruch nehmen zu können, muss die angegriffene Bezeichnung also auch als Werktitel benutzt worden sein. Das unterliegt bei der Verwendung des komplexen Zeichens in der Anlage K 4 keinen Zweifeln, kommt aber gleichfalls nicht hinreichend deutlich in dem abstrahierenden Klageantrag zum Ausdruck. Aus diesem Grund ist deshalb die Beschränkung auf die konkreten Verletzungsform erforderlich. Den Beteiligten ist dabei bekannt, dass die Orientierung des Unterlassungstenors an der konkreten Verletzungsform nicht dazu führt, dass sich der verurteilte Verletzer als Unterlassungsschuldner durch jede geringfügige Änderung der verbotenen Kennzeichnung der Rechtskraftwirkung des Verbots entziehen kann. Hiervor ist die Klägerin als Unterlassungsgläubigerin durch die sog. „Kerntheorie“ hinreichend geschützt. Mit der Aufnahme der konkreten Verletzungsform in den Tenor ist kein Verzicht auf die Unterlassung kerngleicher Verletzungshandlungen verbunden, in denen das Charakteristische der ursprüngliche Verletzungshandlung zum Ausdruck kommt. Die Beschränkung des Unterlassungsanspruchs auf die konkrete Verletzungsform bringt es mit sich, dass sich der Unterlassungstenor für die konkret verbotene Kennzeichnung auf den Branchenbereich bzw. auf diejenigen Dienstleistungen beziehen muss, die zur konkreten Verletzung geführt haben. Der Antrag hätte also nur dann Erfolg haben können, wenn die konkret angegriffene Internetseite der Beklagten zutreffend als „Internet-Nachrichten- und Informationsportal“ zu bezeichnen wäre. Obwohl die Beklagten diese Formulierung beanstandet haben, hat die Klägerin sich nicht weiter damit auseinandergesetzt, was mit den beiden Begriffen inhaltlich - Unterschiedliches - verbunden sein soll. Die Kammer hat die Formulierung deshalb geändert und das Verbot auf das Betreiben eines „Nachrichtenportals“ bezogen. Der Modifikation dürfte keine große Bedeutung zukommen; immerhin vermeidet sie Zweifel an der Reichweite des Verbots. Dass es sich bei dem Internetauftritt der Beklagten um ein Nachrichtenportal handelt, kann ohne weiteres beurteilt werden, auch wenn die Internetseite nur in Auszügen als Anlage K 4 vorliegt. Auch aus dem Auszug ist ersichtlich, dass der Leserschaft viele Beiträge zu aktuellen Themen, News, Storys und Schlagzeilen dargeboten werben. Hinzu kommt, dass die Formulierung „Internet-Nachrichten- und Informationsportal“ inhaltlich dahingehend aufgefasst werden könnte, dass es sich ausschließlich um Nachrichten mit Bezug auf Internet-Themen handelt, womit das Portal der Antragsgegnerin nicht zutreffend charakterisiert werden würde. Die Kammer hat den Antrag schließlich noch zur Klarstellung dahin eingeschränkt, dass das Verbot nur auf die Benutzung „im geschäftlichen Verkehr“ bezogen ist. Handeln im geschäftlichen Verkehr ist Voraussetzung für alle kennzeichenrechtlichen Ansprüche, also auch für Werktitel. Das mag sich jetzt ohnehin aus dem Bezug auf die konkrete Verletzungsform ergeben; war aber nicht ohne weiteres Gegenstand des abstrahierenden Antrages. Der zweite Teil des Unterlassungsantrages ist ohne Einschränkung begründet, wobei sich das Verbot auch hier darauf bezieht, dass das Zeichen „Tagesumschau“ (als Second-Level- Domain) im geschäftlichen Verkehr für ein Nachrichtenportal im Internet verwendet wird. Die Beklagten haben einen Domainnamen gewählt, der über das Erfordernis der nur technischen Zuordnung hinausgeht. Der Titel „Tagesschau“, zu dem Verwechslungsgefahr besteht, ist dem Internetnutzer weitestgehend bekannt. Es besteht die Gefahr, dass der angesprochene Verkehr diese Internetadresse „Tagesumschau“, an der er sich beispielsweise auf Suchergebnislisten orientiert, als Hinweis auf das Produkt „Tagesschau“ der Klägerin hält. Im Übrigen sind im Geltungsbereich des Markengesetzes inzwischen eine ganze Reihe von Sprachen vertreten, so dass die Wiederholungsgefahr sich auch auf eine entsprechend zielgruppenorientierte Ansprache von Kunden in anderen Sprachen mit dem Titel der Klägerin erstreckt. Und schließlich besteht Wiederholungsgefahr auch dann, wenn neben der Bezeichnung „Tagesumschau“ auf weitere, unter Umständen ganz andersartige Sub-Levels verlinkt werden sollte: Auch in diesem Fall würde der Verkehr annehmen, dass diese Seiten mit dem bekannten Titel „Tagesschau“ zusammenhängen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO. Bei der Quotelung ist die Kammer davon ausgegangen, dass die beiden Anträge, das beanstandete Zeichen zum einen als Werktitel und zum anderen als Domain zu verwenden, in etwa gleich zu bewerten sind. Teilweise unterlegen ist die Klägerin nur, weil ihr erster Antrag, die Verwendung des Zeichens „Tagesumschau“ als Werktitel eines Internetportals zu bezeichnen, zu weitgehend war, weil er nicht auf die konkrete Verletzungsform der Anlage K 4 bezogen worden ist. Die Kammer hat diesen Teil mit einem Drittel, bezogen auf den ersten Antragsteil - mithin mit 1/6 bezogen auf den Streitwert insgesamt .- angesetzt. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 709 Ziff. 11, 711 ZPO. Die Streitwertangabe der Klägerin ist übernommen worden. Die Beklagte zu 1, deren Vorstand der Beklagte zu 2. ist, betreibt unter der Domain www.tagesumschau.de ein Nachrichtenportal (Anlage K 4) mit dem folgenden Zeichen auf das auch über die Domains www. t..com und www. t..eu weitergeleitet wird. Die Domains sind auf eine I. L. GmbH angemeldet, deren Geschäftsführer der Beklagte zu 2. ist und die unter derselben Anschrift wie die Beklagten domiziliert. Am 20.2.2014 hat die Beklagte zu 1. die Wortmarken „ t..de“, „TAGESUMSCHAU EINFACH SCHNELLER INFORMIERT“ und die oben eingeblendete Wort-Bildmarke beim DPMA angemeldet. Die Markenanmeldung betreffend die Wort-Bildmarke ist mit Beschluss des DPMA vom 26. 9 2014 (Anlage) in Bezug auf eine Reihe von Klassen wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen worden. Die Klägerin ist Inhaberin der Deutschen Wortmarke „Tagesschau“; eingetragen für die Klasse 41, Produktion von Fernseh-Nachrichtensendungen (DPMA Nr. ... ). Zusammen mit weiteren deutschen öffentlich-rechtlichen Rundfunkgesellschaften, deren Rechte sie vorliegend mit geltend macht, ist sie Inhaberin der Gemeinschaftswortmarke „tagesschau“, eingetragen (HABM Nr. ... ) unter anderem für die Klassen 38 (Telekommunikation) und 41(Erziehung; Ausbildung; sportliche und kulturelle Aktivitäten). Die Klägerin trägt vor: Die Tagesschau werde seit 1952 ausgestrahlt; es sei nach wie vor die wichtigste Nachrichtensendung im deutschen Fernsehen. Sie - die Klägerin - erreiche mit der Tagesschau einen Bekanntheitsgrad in der deutschen erwachsenen Bevölkerung von über 90 %. Seit dem 1.8.1996 sei die Klägerin unter “Tagesschau.de“ auch im Internet vertreten, wo die entsprechende Online-Nutzung ein hohes Niveau erreicht habe. Die kompletten Tagesschau-Sendungen stünden im Internet auf tageschau.de, ard-mediathek.de und mediathek.daserste.de zum Abruf bereit. Darüber hinaus werde die Tagesschau auch in den sozialen Netzwerken (Facebook, Twitter) in kurzen Ausgaben verbreitet. Die „Tagesschau in 100 Sekunden“ sei auf einer Vielzahl von Internetplattformen von Drittanbietern präsent. Es könne mithin keinem Zweifel unterliegen, dass sie für „Tagesschau“ den Schutz der bekannten Marke beziehungsweise des bekannten Werktitels in Anspruch nehmen könne. Im Übrigen seien für die ungewöhnliche Bekanntheit, hier sogar Berühmtheit des Werktitels beziehungsweise der Marke Tagesschau die beiden BGH-Entscheidungen WRP 2001, 1188 und 1193) aussagekräftig. Abgesehen davon lägen mittlerweile drei Jahrzehnte hinter den BGH-Entscheidungen, so dass „die politischen Gründe des BGH“ heute nicht mehr fortgelten. Darauf komme es aber nicht einmal entscheidend an. Denn „tagesumschau“ liege deutlich dichter an „Tagesschau“ als seinerzeit „Tagesbild“ oder „Tagesreport“. Der BGH habe den Eingangsbestandteil “Tages“ für relativ kennzeichnungschwach, dafür die Endsilbe „schau“ für prägend gehalten. Das sei verständlich, weil „schau“ für heutige Verhältnisse ein wenig antiquiert und ungewöhnlich klinge und insbesondere an die „Wochenschau“ erinnere. Genau diesen Bestandteil „schau“ übernähmen die Beklagten aber 1:1. Der einzige Unterschied sei ein dazwischen geschobenes "um“, das aber keinen ausreichenden Abstand schaffe, zumal sich der Schutz am Titel „Tagesschau“ sonst auf einen Identitätsschutz verringern würde, was bei der starken Kennzeichnungskraft von „Tagesschau“ unzureichend wäre. Letztlich sei sie so, dass das Portal der Beklagten der Klägerin zugerechnet werden könne, weil man es für einen Ableger der Tagesschau halte oder jedenfalls annehmen könne, dass es etwas mit der Klägerin beziehungsweise der ARD zu tun habe. Sie nehmen erster Linie Schutz des bekannten Werktitels in Anspruch. Die Titelenge nach Einführung des dualen Systems sei heute kein zugkräftiges Argument mehr. Den Beklagten gehe es mit „tagesumschau“ und der Anlehnung an den prestigeträchtigen Titel der Klägerin vor allem darum, Aufmerksamkeit zu generieren. In zweiter Linie stütze sie sich auf Ansprüche aus der deutschen Marke und weiter hilfsweise auf Ansprüche aus der Gemeinschaftsmarke. Der Titel „tagesschau“ werde in Alleinstellung verwendet, etwa im Rahmen von Programmhinweisen, bei Pressemitteilungen und bei der Verwendung durch Sprecher. Die Marke „Tagesschau“ werde als Sendungsbezeichnung neben der Dachmarke „1 im Kreis“ als Senderbezeichnung im Rahmen einer Zei-Marken-Strategie benutzt. Die Verantwortlichkeit des Beklagten zu 2. folge daraus, dass das Internetprojekt maßgeblich von ihm betrieben werde. Die Beklagten trügen selbst vor, dass die vorliegend angegriffenen Zeichen Teil eines umfangreichen Gesamtkonzepts seien. Über eine derartige zentrale Frage werde aber typischerweise auf Geschäftsführungsebene entschieden, wobei ohnehin anzumerken sei, dass der Beklagte zu 2. der einzige Geschäftsführer sei und die Beklagte zu 1. Nur über zwei Mitarbeiter verfüge. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu untersagen, für ein - hilfsweise: deutschsprachiges - Internet-Nachrichten- und Informationsportal die Bezeichnung „tagesumschau (gleich in welcher Schreibweise) zu verwenden und/oder dafür die Second-Level-Domain „tagesumschau" zu verwenden, insbesondere im Rahmen von www. t..de. Die Klägerin hat im Termin präzisiert, dass sich das beantragte Verbot auf jedwedes Internet-, Nachrichten- und Informationsportal unter einer Second-Level-Domain „tagesumschau" beziehe, unabhängig von der sonstigen Bezeichnung des Informationsportals selbst. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Sie tragen vor: Der Angriff der Klägerin richte sich gegen ihr Projekt "[Zeitangabe] umschau.de", bei dem es ihnen darum gehe, intuitiv erreichbare Informationsportale zu schaffen, die entsprechend den Gegebenheiten der jeweiligen Tageszeit, beziehungsweise den Tag zusammenfassend einen Blick auf beziehungsweise einen Überblick über die jeweiligen Aktualitäten erlaubten. Dieses Produkt werde seit Beginn des Jahres 2014 angeboten. Dahinter stecke der Gedanke, dass der Blick für die Entwicklungen des Tages so unter www.MORGENUMSCHAU.de,www.TAGESUMSCHAU.de,www.ABENDUMSCHAU.de und www.NACHTUMSCHAU.de, genommen werden könne. Dieses Angebot eines internetbasierten Informationsvermittlungsdienstes sei für ihr segmentelles Gesamtkonzept von enormer Bedeutung. Der Begriff „Umschau" werde Zusammenhang mit einem derartigen Nachrichten- und Informationspartei vom Internetnutzer nur als Beschreibung der jeweils zu erwartenden Inhalte verstanden. Die Bezeichnung habe sich bei der Konzeption auch deshalb angeboten, weil es keine freie Wahlmöglichkeit mehr gegeben habe und die meisten üblichen Begriffe für Nachrichten- und Informationsvermittlung wie Report, Bild, Blick, Sicht, Magazin, Journal, Spiegel usw. für eine Domainregistrierung nicht mehr verfügbar gewesen seien. Lediglich beim Begriff Umschau sei die Verfügbarkeit für die konzipierte Wortfolgenstaffel „Morgen-, Tages, Abend- und Nacht-„ noch gegeben gewesen; dies nicht nur für den Toplevel „.de", sondern auch für „.eu" und „.com". Für den Erfolg des Projektes sei es aber ausschlaggebend, eine passende - und das bedeute vor allem - eine „sprechende" Domain zu finden. Es fehle bereits an einem Wettbewerbsverhältnis. Die Klägerin habe einen grundsätzlich gebührenfinanzierten öffentlich-rechtlichen Programmauftrag im Bereich des Rundfunks zu erfüllen. In diesem Bereich betätige sie, die Beklagte zu 1., sich überhaupt nicht. Auf der anderen Seite bedeutet dies, dass die Klägerin nur zur Erfüllung ihrer Pflichten aus dem öffentlich-rechtlichen Programmauftrag und nicht im geschäftlichen Bereich tätig werde. Dies habe zur Folge, dass eine rechtserhaltende Nutzung der Kennzeichen nicht vorliege. Zu betonen sei im Übrigen auch, dass die Befugnis der Klägerin, Internetinhalte zu verbreiten, durch den Rundfunkstaatsvertrag auf „programmbegleitende Informationen“ beschränkt sei. Es erscheine hochgradig fragwürdig, weshalb die Klägerin eine Einflussnahme in Bereiche erstrebe, die ihr von Hause aus verschlossen seien. Auf die klarstellende Entscheidung des Bundesgerichtshofs in Sachen Tagesschau-App sei zu verweisen. Der Klägerin als Anstalt des öffentlichen Rechts könne keine Schutzposition zugebilligt werden, die aus Rechtsbruch resultiere. Damit ergebe sich eine deutliche Trennlinie bei der Wahrnehmung der Tagesschau-Sendung: Die ARD-Tagesschau möge im Fernsehen wahrgenommen werden; in der Online-Welt sei dies ganz anders. Es fehle an einer Verwechslungsgefahr. Sie - die Beklagten - würden mit ihrem Nachrichtenportal ausschließlich im Internet tätig werden, während die Tagesschau praktisch nur im Fernsehen wahrgenommen werde. Sie hätten alles getan, um sich von der Tagesschau deutlich abzuheben. Beispielsweise mit einem völlig anderen Farbschema für die Internetseite. Auch für das eigentliche Kennzeichen verwende sie ausschließlich Kapitalletter, was auch so beibehalten werden solle. Die Bekanntheit oder Berühmtheit des Zeichens „Tagesschau“ werde bestritten. Der Antrag schieße weit über das Ziel hinaus, indem er keine territoriale Beschränkung auf bestimmte Top-Level-Domains vornehme. Es sei auch unbestimmt, was unter einem “Internet-Nachrichten- und Informationsportal“ zu verstehen sei, und auch auf eine konkretisierte Verletzungsform beziehe sich der Klageantrag nicht. Die Klägerin habe nicht dargelegt, dass jedwede von ihrem abstrahierendem Unterlassungsantrag erfasste Handlung rechtsverletzend sein. Internetadressen wie beispielsweise “ T.. G.“ o.ä. seien zwar vom Antrag umfasst, stellten aber erkennbar keine Verletzung dar. Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.