OffeneUrteileSuche
Beschluss

308 O 814/05

LG Hamburg 8. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2011:0216.308O814.05.0A
2mal zitiert
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor
I.) Der Ordnungsmittelantrag vom 25.11.2010 wird zurückgewiesen. II.) Die Kosten des Bestrafungsverfahrens hat der Gläubiger nach einem Streitwert von 750,- € zu tragen.
Entscheidungsgründe
I.) Der Ordnungsmittelantrag vom 25.11.2010 wird zurückgewiesen. II.) Die Kosten des Bestrafungsverfahrens hat der Gläubiger nach einem Streitwert von 750,- € zu tragen. I. Ein Verstoß gegen das Verbot zu Ziffer I. des Urteils der Kammer vom 4.8.2006 liegt nicht vor. Wie der Bundesgerichtshof im vorliegenden Verfahren mit Urteil vom 12.11.2009 festgestellt hat, enthält zwar der Klagantrag selbst keine Beschreibung der konkret angegriffenen Verletzungsform. Die Auslegung des Antrags im Lichte des Klägervortrags ergibt jedoch, dass sich das Unterlassungsbegehen (nur) auf die drei Lichtbilder bezieht, die in der Anlage K 13 wiedergegeben sind, mithin die Lichtbilder „Schinkenkrustenbraten“, „Amerikaner“ und „Sigara Börek mit Hack“ (vgl. dazu Absatz-Nr. 16 des genannten BGH-Urteils). Das gleiche gilt für das Kammerurteil vom 4.8.2006. Auch das darin ausgesprochene Verbot bezieht sich im Lichte der Urteilsgründe nur auf die Fotos „Schinkenkrustenbraten“, „Amerikaner“ und „Sigara Börek mit Hack“. Auch der Gläubiger behauptet nicht, dass eine dieser Fotos unter Zuwiderhandlung gegen das Urteil vom 4.8.2006 von der Schuldnerin im Internet zum Abruf bereit gehalten worden wäre, der Ordnungsmittelantrag bezieht sich vielmehr allein auf die Fotos „Malaga-Eis“ und „Körner-Buttermilch-Brot“. II. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 891 S. 3, 91 ZPO. Der Gegenstandswert ist – wie bei der Kammer üblich – mit 25 % des auf den Unterlassungsantrag entfallenden Teils des Hauptsachestreitwertes bemessen worden.