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Urteil

308 O 64/11

LG Hamburg 8. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2011:1216.308O64.11.00
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Leitsätze
1. Kann eine Auskunft nach § 101 UrhG nur unter Verwendung von Verkehrsdaten erteilt werden, so ist gemäß § 101 Abs. 9 UrhG für ihre Erteilung eine vorherige richterliche Anordnung über die Zulässigkeit der Verwendung der Verkehrsdaten erforderlich, die von dem Verletzten zu beantragen ist. Für dieses Verfahrens sind gemäß § 101 Abs. 9 S. 4 UrhG ausdrücklich die Vorschriften des FamFG entsprechend anzuwenden. Danach gilt der Amtsermittlungsgrundsatz, so dass das Gericht die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen selbst durchzuführen hat. Zudem hat der Antragsteller die Kosten auch dann zu tragen, wenn die richterliche Anordnung ergeht und der Antrag somit erfolgreich ist.(Rn.17) 2. Der Antrag auf Datenspeicherung dient letztlich der Sicherung des Auskunftsanspruchs aus § 101 Abs. 2 UrhG, was aber nichts daran ändert, dass der Speicherungsantrag nicht nur in systematischer, sondern auch in Zeitlicher Hinsicht dem Gestattungsverfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG vorgelagert ist. Es würde den von § 101 Abs. 9 UrhG intendierten besonderen Schutz von Verkehrsdaten aushöhlen, wenn der Anspruch nach den Regeln der Zivilprozessordnung durchgesetzt werden könnte.(Rn.18)
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Kann eine Auskunft nach § 101 UrhG nur unter Verwendung von Verkehrsdaten erteilt werden, so ist gemäß § 101 Abs. 9 UrhG für ihre Erteilung eine vorherige richterliche Anordnung über die Zulässigkeit der Verwendung der Verkehrsdaten erforderlich, die von dem Verletzten zu beantragen ist. Für dieses Verfahrens sind gemäß § 101 Abs. 9 S. 4 UrhG ausdrücklich die Vorschriften des FamFG entsprechend anzuwenden. Danach gilt der Amtsermittlungsgrundsatz, so dass das Gericht die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen selbst durchzuführen hat. Zudem hat der Antragsteller die Kosten auch dann zu tragen, wenn die richterliche Anordnung ergeht und der Antrag somit erfolgreich ist.(Rn.17) 2. Der Antrag auf Datenspeicherung dient letztlich der Sicherung des Auskunftsanspruchs aus § 101 Abs. 2 UrhG, was aber nichts daran ändert, dass der Speicherungsantrag nicht nur in systematischer, sondern auch in Zeitlicher Hinsicht dem Gestattungsverfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG vorgelagert ist. Es würde den von § 101 Abs. 9 UrhG intendierten besonderen Schutz von Verkehrsdaten aushöhlen, wenn der Anspruch nach den Regeln der Zivilprozessordnung durchgesetzt werden könnte.(Rn.18) I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. I. Der Feststellungsantrag zu Ziffer 2. ist unbegründet. Es fehlt insoweit an einem Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO. Gegenstand einer Feststellungsklage kann grundsätzlich nur die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines gegenwärtigen Rechtsverhältnisses sein. Unter Rechtsverhältnis ist eine bestimmte, rechtlich geregelte Beziehung einer Person zu anderen Personen oder einer Person zu einer Sache zu verstehen (BGH, U. v. 7.6.2001, I ZR 21/99, Juris, Rn. 15 – „Kauf auf Probe“). Mit dem Klagantrag zu 2. wird im Kern die Feststellung begehrt, dass die Beklagte zur Löschung der im Antrag zu Ziffer 2. aufgeführten Datensätze nicht berechtigt war. Damit ist dieser Antrag nicht auf die Feststellung einer gegenwärtigen Rechtsbeziehung der Klägerin zu der Beklagten gerichtet, sondern auf die Klärung einer abstrakten Rechtsfrage. II. Darauf kommt es allerdings nicht an, denn die Klage ist bereits insgesamt – auch hinsichtlich des Antrags zu Ziffer 1. – unzulässig. Der von der Klägerin ursprünglich verfolgte Verbotsantrag und die sich daraus ableitenden nunmehr geltend gemachten Anträge können nicht in einem kontradiktorischen Hauptsacheverfahren nach den Regeln der Zivilprozessordnung verfolgt werden. Vielmehr hätte die Klägerin in einem Verfahren entsprechend den Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) vorgehen müssen. Dies hat sie indes auch nach entsprechendem Hinweis der Kammer ausdrücklich abgelehnt. Die Klägerin beruft sich insoweit darauf, dass ihr gegen die Beklagte nach der Rechtsprechung des Hanseatischen Oberlandesgerichts (U. v. 17.2.2010, 5 U 60/09, Juris, Rn. 32 ff.) ein eigenständiger materiell-rechtlicher Speicheranspruch zugestanden habe, der konsequenterweise im Wege des Zivilprozesses durchsetzbar sein müsse. Diese Ansicht steht indes im Widerspruch zu gesetzgeberischen Grundentscheidungen, die in § 101 Abs. 9 UrhG zum Ausdruck kommen. Kann eine Auskunft nach § 101 UrhG nur unter Verwendung von Verkehrsdaten (§ 3 Nr. 30 TKG) erteilt werden, so ist gemäß § 101 Abs. 9 S. 1 für ihre Erteilung eine vorherige richterliche Anordnung über die Zulässigkeit der Verwendung der Verkehrsdaten erforderlich, die von dem Verletzten zu beantragen ist. Für dieses Verfahren sind gemäß § 101 Abs. 9 S. 4 UrhG ausdrücklich die Vorschriften des FamFG entsprechend anzuwenden. Daraus folgt u.a., dass für das Gestattungsverfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG der Amtsermittlungsgrundsatz gilt. In Abweichung vom zivilprozessualen Beibringungsgrundsatz, wonach das Gericht seiner Entscheidung nur den Tatsachenvortrag der Parteien zugrunde legen darf (dazu: Greger, in: Zöller, ZPO, 28. Aufl., Vor § 128, Rn. 10), hat es demnach im Verfahren nach §101 Abs. 9 UrhG die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen selbst durchzuführen (vgl. dazu § 26 FamFG). Ferner sieht § 101 Abs. 9 S. 5 UrhG – abweichend von der zivilprozessualen Regelung in § 91 ZPO – vor, dass der Antragsteller die Kosten des Gestattungsverfahrens selbst dann zu tragen hat, wenn die richterliche Anordnung ergeht, sein Antrag also Erfolg hat. Nach der Gesetzesbegründung (Deutscher Bundestag, Drucksache 16/5048 vom 20.4.2007, S. 40 in Verbindung mit S. 49) sind diese Regelungen zum einen der besonderen Schutzwürdigkeit von Verkehrsdaten geschuldet. Zum anderen dienen sie dazu, „Internet-Provider und Telekommunikationsunternehmen von der Prüfung zu entlasten, ob eine offensichtliche Urheberrechtsverletzung im Sinne des § 101 Abs. 2 S. 1 UrhG vorliegt“ (a.a.O.). Die Gesetzesbegründung stellt insoweit klar, dass das Gericht das Vorliegen der Auskunftsvoraussetzungen in einem nicht-kontradiktorischen Verfahren zu prüfen habe. Im Hinblick auf die besondere Kostenregelung des § 101 Abs. 9 S. 5 UrhG wird ferner darauf hingewiesen, dass der zur Auskunft Verpflichtete nicht einmal Störer sei (geschweige denn Täter oder Teilnehmer). Die Kosten für die richterliche Anordnung könne der Antragsteller daher allenfalls als Schaden gegenüber dem Verletzer geltend machen. Insgesamt soll nach der Gesetzesbegründung § 101 Abs. 9 UrhG dem Rechtsinhaber zwar helfen, die Identität des Verletzers zu ermitteln, dies aber ohne den zur Auskunft verpflichteten Provider über Gebühr zu belasten. Die hierin zum Ausdruck kommende gesetzgeberische Grundentscheidung würde unterlaufen, wenn ein Rechteinhaber einen etwaigen Datenspeicherungsanspruch gegen einen Provider im Wege des kontradiktorischen Verfahrens nach den Regeln der Zivilprozessordnung verfolgen könnte. Zwar mag der Antrag auf Datenspeicherung letztlich der Sicherung des Auskunftsanspruchs aus § 101 Abs. 2 UrhG dienen. Dies ändert jedoch nichts daran, dass der Speicherungsantrag nicht nur in systematischer, sondern insbesondere auch in zeitlicher Hinsicht (auch) dem Gestattungsverfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG vorgelagert ist. Könnte der Speicherungsanspruch nach den Regeln der Zivilprozessordnung durchgesetzt werden, würde dies zum einen den von § 101 Abs. 9 UrhG intendierten besonderen Schutz von Verkehrsdaten aushöhlen, denn ausgehend vom zivilprozessualen Beibringungsgrundsatz müsste vom Gericht eine Speicherungspflicht u.U. bereits auf der Grundlage des schlichten Parteivortrags der Antragstellerseite verhängt werden, nämlich dann, wenn dieser (schlüssige) Vortrag vom Provider nicht wirksam bestritten wurde. Darüber hinaus würde auch das gesetzgeberische Ziel unterlaufen, Internet-Provider und Telekommunikationsdienstleister im Rahmen des Gestattungsverfahrens nach § 101 Abs. 9 UrhG nicht über Gebühr zu belasten. Angesichts der grundsätzlich bestehenden Pflicht des Providers, Verkehrsdaten nach Beendigung einer Verbindung unverzüglich zu löschen (§ 96 Abs. 1 S. 3 TKG), würde er nach Eingang einer Speicherungsaufforderung gerade nicht von der Prüfung entlastet, ob eine offensichtliche Urheberrechtsverletzung im Sinne des § 101 Abs. 2 UrhG vorliegt oder nicht. Darüber hinaus würde ihm im Falle der erfolgreichen gerichtlichen Geltendmachung des Speicherungsanspruchs die Kostenlast nach § 91 ZPO drohen. Ohne Erfolg wendet die Klägerin ein, sie benötige ein vollstreckbares Urteil in einem kontradiktorischen Verfahren, um einen etwaigen Speicherungsanspruch durchzusetzen. Denn auch Entscheidungen nach dem FamFG sind vollstreckbar (vgl. dazu §§ 86 ff. FamFG). III. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 ZPO. Ob in den diversen Antragsumstellungen der Klägerin eine teilweise Klagrücknahme zu erblicken ist, kann offen bleiben, da sich hieraus gemäß § 269 ZPO keine abweichende Kostenfolge ergeben würde. Die Klägerin begehrt Feststellungen in einem Verfahren, das ursprünglich auf ein Verbot der Löschung von Datensätzen zu diversen IP-Nummern gerichtet war. Die Klägerin ist Tonträgerherstellerin. Die Beklagte ist ein Telekommunikationsunternehmen. Unter anderem vermittelt sie ihren Kunden Zugang zum Internet und vergibt dafür dynamische IP-Adressen. Mit Schreiben vom 22.3.2011 forderte die Klägerin die Beklagte unter Fristsetzung bis 11:00 Uhr desselben Tages auf, Verbindungsdaten zu insgesamt einundzwanzig IP-Adressen mit zugehörigen Verbindungszeitpunkten vorerst nicht zu löschen. Zur Begründung führte sie aus, dass ihr ein Anspruch auf weiteres Vorhalten der Daten zustehe, da unter den in Rede stehenden IP-Adressen von Kunden der Beklagten mittels einer Filesharing-Software Musikaufnahmen zum Herunterladen bereitgestellt worden seien, an denen ihr – der Klägerin – ausschließliche Verwertungsrechte zustünden (Anlage K 2). Nach Fristablauf beantragte die Klägerin am 22.3.2011 bei der Kammer zunächst den Erlass eines entsprechenden Löschungsverbotes im Wege der einstweiligen Verfügung (Az.: 308 O 62/11). Nach Hinweis der Kammer stellte die Klägerin diesen Antrag noch am selben Tage dahingehend um, dass sie nunmehr beantragte, der Beklagten (im dortigen Verfahren nunmehr: „Beteiligten“) im Wege des Verfahrens nach § 101 Abs. 9 UrhG zu gestatten, die begehrten Auskünfte zu erteilen, sowie der Beklagten im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, die fraglichen Datensätze vorerst zu sichern. Mit Beschluss der Kammer vom 22.3.2011 wurde der Beklagten antragsgemäß „im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß §§ 49 Abs. 1, 51 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 101 UrhG zur Vermeidung eines drohenden Datenverlustes aufgegeben, diejenigen Daten, aus denen sich ergibt, welchem Kunden oder welcher Kundin unter welcher Anschrift die nachfolgenden IP-Adressen zu den nachfolgenden Zeitpunkten [...] zugeordnet waren, bis zum Abschluss des Auskunftsverfahrens nach § 101 Abs. 2, 9 UrhG zum Zwecke der Auskunftserteilung zu sichern und nicht zu löschen.“ Auf Antrag der Beklagten hob die Kammer mit Beschluss vom 4.7.2011 den Beschluss vom 22.3.2011 auf und wies den Antrag auf Gestattung der Auskunft vom 22.3.2011 zurück. Zur Begründung führte die Kammer aus, dass nach dem nunmehr erfolgten Vortrag der Beklagten davon auszugehen sei, dass jedenfalls zu diesem Zeitpunkt die in Rede stehenden Verkehrsdaten bei ihr bereits nicht mehr vorhanden gewesen seien oder sich jedenfalls nicht mehr mit einem hinreichenden Maß an Gewissheit einzelnen Verbindungen zuordnen ließen. Der dagegen – bezüglich 19 Datensätzen – von der Klägerin eingelegten Beschwerde hat die Kammer mit Beschluss vom 22.8.2011 nicht abgeholfen und die Akten insoweit dem Hanseatischen Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. Im vorliegenden Hauptsacheverfahren hat die Klägerin zunächst ihren ursprünglichen Verbotsantrag aus dem Verfahren 308 O 62/11 weiterverfolgt, allerdings beschränkt auf insgesamt zwanzig der dort streitgegenständlichen IP-Adressen. Mit Schriftsatz vom 13.5.2011 hat die Klägerin diesen Antrag u.a. ergänzt um einen Hilfsantrag auf Feststellung, dass die Beklagte seit Zugang des Aufforderungsschreibens vom 22.3.2011 verpflichtet gewesen sei, die in Rede stehenden Datensätze vorerst nicht zu löschen. Am 25.5.2011 hat die Kammer im vorliegenden Rechtsstreit erstmalig mündlich verhandelt. Mit Schriftsatz vom 8.6.2011 hat die Beklagte als Anlagenkonvolut B 3 dreizehn Screenshots mit der Überschrift „IP-Adresse ? Benutzername“ vorgelegt, die als Erstellungsdatum den 22.3.2011 ausweisen und z.T. streitgegenständliche IP-Adressen betreffen. Dazu hat sie vorgetragen, sie habe nicht ermitteln können, durch wen und auf Grundlage welcher Informationen diese Screenshots erstellt worden seien, sie könne daher auch keine Angaben zur Validität der darin ausgewiesenen Daten machen. Nach einer daraufhin erfolgten weiteren Antragsumstellung der Klägerin hat die Beklagte ferner erklärt, über den Inhalt des Anlagenkonvoluts B 3 hinaus lägen ihr keine weiteren Daten vor. Daraufhin hat die Klägerin die Hauptsache hinsichtlich zehn der streitgegenständlichen Datensätzen für erledigt erklärt. Die Beklagte hat sich dieser Erledigungserklärung nicht angeschlossen. Die Klägerin vertritt die Ansicht, hinsichtlich der von ihrer Erledigungserklärung erfassten zehn Datensätze habe die Beklagte den ursprünglich geltend gemachten Speicherungsanspruch erfüllt und sich mittels Einreichung der Anlage B 3 ihrer endgültigen Löschungsmöglichkeit begeben. Im Übrigen seien die streitgegenständlichen Datensätze offenbar nicht mehr bei der Beklagten vorhanden, insoweit stehe ihr – der Klägerin – ein Anspruch auf Feststellung zu, dass eine Speicherverpflichtung der Beklagten bestanden habe. Die Klägerin beantragt nunmehr festzustellen, 1. dass sich der Rechtsstreit bezüglich der in Anlage K 47 aufgeführten Datensätze mit den laufenden Nummern 1, 2, 4, 6, 8, 11-13, 18 und 20 erledigt hat; 2. dass die Beklagte verpflichtet gewesen ist, die in Anlage K 47 aufgeführten IP-Adressen mit den laufenden Nummern 3, 5, 7, 9, 10, 14 bis 17 und 19 in Verbindung mit den jeweils zugeordneten Zeitpunkten sowie diejenigen Datensätze (z.B. interne Kundenbezeichnung, Kundennummer, Benutzerkennung), die es der Beklagten ermöglicht hätten, unter Verwendung der Daten eine Zuordnung zu denjenigen ihrer Kunden vorzunehmen, denen jene IP-Adressen zu den angegebenen Zeitpunkten zugeordnet waren, jedenfalls bis zur Beauskunftung der Klägerin über Namen und Anschrift jenes Kunden der Beklagten oder bis zur rechtskräftigen Abweisung des Auskunftsgestattungsantrags nach § 101 Abs. 9 UrhG in dem Verfahren zu dem Gerichtsaktenzeichen 308 O 62/11 nicht zu löschen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen, die Sitzungsprotokolle sowie auf die Entscheidungsgründe verwiesen.