Urteil
308 O 470/11
LG Hamburg 8. Zivilkammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Die Prüfung der Eigentümlichkeit i.S.d. § 1 Abs. 2 GeschmMG a.F. ist durch einen Gesamtvergleich mit den vorbekannten Formgestaltungen vorzunehmen (vgl. BGH, Urteil vom 18. April 1996, I ZR 160/94).(Rn.23)
2. Das Gestaltungselement des "Abtrennens" des unteren Segments aus einem kugelförmigen Lampenschirm war bereits seit den 60er Jahren vorbekannt.(Rn.25)
3. Angesichts des unstreitig vorbekannten Formenschatzes ist der Schutzbereich des Klagemusters derart verengt, dass die Verletzungsmuster nicht mehr von ihm erfasst werden.(Rn.28)
4. Da die Klägerin sich ausdrücklich nur auf ein Geschmacksmuster und die dazu hinterlegte Abbildung beruft, auf der die abgebildete Lampe aus einer rein seitlichen Perspektive, quasi "auf Augenhöhe" des Betrachters abgebildet ist, kann nur diese Perspektive im Rahmen des Einzelmustervergleichs zugrunde gelegt werden.(Rn.30)
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Prüfung der Eigentümlichkeit i.S.d. § 1 Abs. 2 GeschmMG a.F. ist durch einen Gesamtvergleich mit den vorbekannten Formgestaltungen vorzunehmen (vgl. BGH, Urteil vom 18. April 1996, I ZR 160/94).(Rn.23) 2. Das Gestaltungselement des "Abtrennens" des unteren Segments aus einem kugelförmigen Lampenschirm war bereits seit den 60er Jahren vorbekannt.(Rn.25) 3. Angesichts des unstreitig vorbekannten Formenschatzes ist der Schutzbereich des Klagemusters derart verengt, dass die Verletzungsmuster nicht mehr von ihm erfasst werden.(Rn.28) 4. Da die Klägerin sich ausdrücklich nur auf ein Geschmacksmuster und die dazu hinterlegte Abbildung beruft, auf der die abgebildete Lampe aus einer rein seitlichen Perspektive, quasi "auf Augenhöhe" des Betrachters abgebildet ist, kann nur diese Perspektive im Rahmen des Einzelmustervergleichs zugrunde gelegt werden.(Rn.30) I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. I. Die zulässige Klage ist unbegründet. 1. Der Klägerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht zu. a) Dieser Anspruch folgt nicht aus § 42 GeschmMG. Dabei kann die zwischen den Parteien umstrittene Frage der Aktivlegitimation der Klägerin offen bleiben. Die Beklagte hat jedenfalls das Muster, auf das sich die Klägerin beruft, nicht verletzt. Es ist bereits zweifelhaft, ob dieses Muster überhaupt rechtsbeständig ist. Jedenfalls erstreckt sich sein Schutzbereich nicht auf die Verletzungsmuster. Die Vermutung der Rechtsbeständigkeit des § 39 GeschmMG kommt vorliegend nicht zur Anwendung, da das Klagemuster vor dem 28.10.2001 eingetragen worden ist (zu der entsprechenden Stichtagsregelung: Eichmann, in: Eichmann/von Falckenstein, Geschmacksmustergesetz, 4. Aufl., § 39, Rn. 1). Gemäß § 72 Abs. 2 S. 1 GeschmMG gelten stattdessen die vor dem 28.10.2011 geltenden Voraussetzungen der Musterfähigkeit, Neuheit und Eigentümlichkeit im Sinne des GeschmMG alter Fassung (dazu: BGH, B. v. 17.8.2010, I ZR 97/09, Juris - „Baugruppe II"; vgl. auch: Eichmann, a.a.O., § 72, Rn. 4). Als eigentümlich i.S. des § 1 Abs. 2 GeschmMG a.F. ist danach ein Muster anzusehen, wenn es in den für die ästhetische Wirkung maßgebenden Merkmalen als das Ergebnis einer eigenpersönlichen, form- und farbenschöpferischen Tätigkeit erscheint, die über das Durchschnittskönnen eines Mustergestalters mit der Kenntnis des betreffenden Fachgebiets hinausgeht (BGH, U. v. 10.1.2008, I ZR 67/05, Juris, Rn. 22 - „Baugruppe I"). Dabei ist die Prüfung der Eigentümlichkeit und ihres Grades - anders als die Prüfung der Neuheit - nicht durch einen Einzelvergleich des Klagemusters mit Entgegenhaltungen vorzunehmen, sondern durch einen Gesamtvergleich mit den vorbekannten Formgestaltungen (BGH, U.v. 18.4.1996, I ZR 160/94, Juris, Rn. 46 - „Holzstühle“). Gemessen daran ist zweifelhaft, ob das Klagemuster den erforderlichen „schöpferischen Gehalt“ aufweist. Die Kammer stimmt mit der Klägerin darin überein, dass das Klagemuster infolge der durchweg glatt und schmal gehaltenen schwarzen Bodenplatte insgesamt den Eindruck einer zum Boden hin abgeschnittenen Kugel erweckt. Die Formgestaltung einer Vollkugel war vorbekannt, nicht zuletzt auch im Bereich der Lampengestaltung, wie die nachfolgende Gestaltung einer Gartenleuchte der Firma J.-S. aus den 80er Jahren zeigt (Anlage B 16): Ein schöpferischer Gehalt des Klagemusters könnte demnach allenfalls in der Unterbrechung der Kugelform durch Einfügen einer Bodenplatte anstelle des unteren Kugelsegments erblickt werden. Jedenfalls das Gestaltungselement des „Abtrennens“ des unteren Segments aus einem kugelförmigen Lampenschirm war indes ebenfalls unstreitig bereits seit den 60er Jahren vorbekannt, wie aus nachfolgender Abbildung der sog. T. Pendelleuchte ersichtlich (Anlage B 20): Auf die zwischen den Parteien umstrittene Frage, ob insbesondere auch die in einer Sequenz des Spielfilms „Der City-Hai“ aus dem Jahr 1986 aufgestellte Leuchte (vgl. dazu Anlage B 14) sowie das aus der Anlage B 22 ersichtliche Lampenglas als vorbekannte Gestaltungen in den Gesamtvergleich einzubeziehen sind, kommt es damit bereits nicht mehr entscheidend an. Denn jedenfalls ist schon angesichts des unstreitig vorbekannten Formenschatzes der Schutzbereich des Klagemusters derart verengt, dass die Verletzungsmuster nicht mehr von ihm erfasst werden. Ob eine Verletzung des Klagemusters anzunehmen ist, beurteilt sich vorliegend nach dem Maßstab des § 38 GeschmMG neuer Fassung (Rückschluss aus § 72 Abs. 2 GeschmMG). Danach erstreckt sich der Schutz des Klagemusters - so es überhaupt rechtsbeständig sein sollte - nicht auf die Verletzungsmuster, da diese beim informierten Benutzer einen abweichenden Gesamteindruck erwecken (§ 38 Abs. 2 GeschmMG). Bei der Prüfung nach § 38 Abs. 2 GeschmMG sind vorrangig diejenigen Merkmale zu berücksichtigen, welche die Eigenart bzw. Eigentümlichkeit des Klagemusters ausmachen. Davon ausgehend ist der Gesamteindruck des Verletzungsmusters mit demjenigen des Klagemusters zu vergleichen, indem das Ausmaß der Übereinstimmungen und Abweichungen festgestellt und in seinen Auswirkungen auf den Gesamteindruck gewichtet wird (Hans. OLG, U. v. 20.12.2006, 5 U 135/05, Juris, Absatz-Nr. 38). Vorliegend dürften die streitgegenständlichen Lampen von schräg oben betrachtet zwar in der Tat nur mit Mühe auseinanderzuhalten sein. Auch mag es sich hierbei um die im praktischen Gebrauch relevanteste Betrachtungsperspektive handeln, da die streitgegenständlichen Lampen häufig als Bodenlampen eingesetzt werden. Schließlich vertritt auch die Kammer die Ansicht, dass Merkmale eines Musters, die aus der typischen Nutzerperspektive sichtbar werden, im Mustervergleich besonders stark zu gewichten sein können. All dies spielt vorliegend indes schon deshalb keine Rolle, weil sich die Klägerin ausdrücklich nur auf das Geschmacksmuster Nr. M.-0001 und die dazu hinterlegte Abbildung beruft, auf der die abgebildete Lampe aus einer rein seitlichen Perspektive, quasi „auf Augenhöhe" des Betrachters abgebildet ist. Nur diese Perspektive kann daher auch im Rahmen des Einzelmustervergleichs zugrunde gelegt werden. Zwar mag - wie oben ausgeführt - dem Klagemuster insoweit wegen der Gestaltung des Lampenfußes (noch) Eigentümlichkeit zuzubilligen sein. Gerade in dieser Hinsicht bestehen jedoch zwischen Klage- und Verletzungsmustern gravierende Abweichungen: Der Fuß des Verletzungsmusters 1 schneidet den kugelförmigen Lampenköper gerade nicht plan nach unten ab; vielmehr fällt dem informierten Benutzer aus der seitlichen Betrachtungsperspektive sogleich auf, dass das Verletzungsmuster 1 auf einem Sockel ruht, der aus einer silberfarbenen Metallplatte und darunter befestigten schwarzen Gummifüßchen besteht. Hinzu kommt, dass der Lampenfuß beim Verletzungsmuster 1 ersichtlich tiefer ansetzt als beim Klagemuster. Hierdurch entsteht eher die Anmutung einer frei beweglich liegenden Kugel, wohingegen das Klagemuster eher den Eindruck eines in den Untergrund eingesunkenen Kugelkörpers erweckt. Für das Verletzungsmuster 2 gelten diese Ausführungen noch in gesteigertem Maße, da dort der Lampenköper sogar auf einem zweifachen Podest ruht. Den Einwand der Klägerin, der informierte Benutzer werde von der Beklagten veranlasst, beim Verletzungsmuster 2 die Metallplatte nebst Gummifüßchen abzuschrauben, da diese offensichtlich schief montiert seien, vermag die Kammer nicht nachzuvollziehen. Zwar ist der Anlage K 23 zu entnehmen, dass dort eines der Gummifüßchen offenbar schief befestigt wurde. Auf den Abbildungen des Verletzungsmusters 2, die in den Klagantrag eingeblendet sind, ist dieser Schiefstand indes nicht zu erkennen, so dass schon deshalb nicht von einem widerkehrenden oder gar vorsätzlichen „Mangel" ausgegangen werden kann. Im Übrigen beruft sich die Klägerin selbst darauf, dass beim bestimmungsgemäßen Einsatz der streitgegenständlichen Lampen als Bodenleuchten nicht einmal der erhöhte Sockel des Verletzungsmusters 2 wahrgenommen werde. In diesem Fall hätte dann auch ein geringfügiger Schiefstand eines Sockelfüßchens, wie er der Anlage K 23 entnommen werden kann, für den Nutzer keine Relevanz. b) Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch folgt auch nicht aus §§ 3, 4 Nr. 9 Lit. a oder b UWG. Es fehlt insoweit schon an der Darlegung einer wettbewerblichen Eigenart der „ M.-Leuchten" der Klägerin, die eine ungeschriebene Voraussetzung der Nachahmungstatbestände des § 4 Nr. 9 UWG ist (dazu: A. Nordemann, in: Götting/Nordemann, UWG, 2010, § 4 Nr. 9, Rn. 9.31). Wettbewerbliche Eigenart setzt voraus, dass die konkrete Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale eines Erzeugnisses geeignet sind, die angesprochenen Verkehrskreise auf die betriebliche Herkunft oder die Besonderheiten des Erzeugnisses hinzuweisen (BGH, U. v. 21.9.2006, I ZR 270/03, Juris, Rn. 26 - „Stufenleitern“). Danach mögen die „M.-Leuchten“ in der Vergangenheit wettbewerbliche Eigenart besessen haben, wofür indiziell sprechen könnte, dass für ihre Gestaltung in den Jahren 1998 und 1999 Designpreise verliehen wurden (vgl. dazu Anlage K 8; zur Indizwirkung von Designpreisen vgl. A. Nordemann, a.a.O., Rn. 9.33). Vorliegend ist aber jedenfalls davon auszugehen, dass die „M.-Leuchten“ der Klägerin ihre wettbewerbliche Eigenart mittlerweile verloren haben, weil sich Produkte von Mitbewerbern auf dem Markt etabliert haben, die die etwaigen Besonderheiten der „M.-Leuchten“ ebenfalls aufweisen (vgl. zum nachträglichen Entfallen einer wettbewerblichen Eigenart: A. Nordemann, a.a.O., Rn. 9.37). Die Beklagte hat vorgetragen, dass auf dem deutschen Markt eine Vielzahl von Leuchten erhältlich sei, die keine bzw. kaum wahrnehmbare Unterschiede zu den Leuchten der Klägerin aufwiesen. Hierzu hat sie diverse Screenshots von Angeboten für Leuchten aus dem Internet vorgelegt (Anlagenkonvolut B 13) und exemplarisch auf nachfolgende Gegenüberstellung verwiesen: Dieser Gegenüberstellung ist die Klägerin nicht gesondert entgegengetreten. Die Kammer vermag danach keine Merkmale der „M.-Leuchten“ auszumachen, die gemessen am wettbewerblichen Umfeld auf ihre betriebliche Herkunft oder Besonderheiten schließen lassen könnten. 2. Damit fehlt es auch für die weiteren von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche an einer rechtlichen Grundlage. II. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 ZPO. Die Klägerin begehrt Unterlassung, Schadensersatzfeststellung, Rechnungslegung und Vernichtung im Hinblick auf den Vertrieb von Leuchten. Die Klägerin und die Beklagte handeln mit Leuchten. Der Geschäftsführer der Klägerin ist Inhaber des am 22.3.1996 angemeldeten, am 25.9.1996 eingetragenen und am 25.11.1996 veröffentlichten DPMA-Geschmacksmusters Nr. M.. Dazu ist unter der laufenden Nummer 0001 folgende Abbildung hinterlegt, auf die sich die Klägerin vorliegend als - alleiniges - Klagemuster beruft (Anlage B 1, Modellbezeichnung: „M.-Leuchte"): Die Beklagte vertreibt - in unterschiedlichen Größen - die nachfolgend abgebildeten Leuchten B. 1" (Verletzungsmuster 1): und „B. 2" (Verletzungsmuster 2): Die Klägerin erblickt darin Verletzungen des Klagemusters, für deren Geltendmachung sie ermächtigt sei. Die Besonderheit ihrer „M."-Leuchte bestehe darin, dass sie über keinen sichtbaren Sockel verfüge und somit der Eindruck einer zum Boden hin „abgeschnittenen“ Kugel entstehe. Das Verletzungsmuster 1 erwecke insoweit einen vollständig übereinstimmenden Gesamteindruck. Bei bestimmungsgemäßer Betrachtung werde auch der erhöhte „Sockel“ des Verletzungsmusters 2 nicht wahrgenommen. Die Beklagte bewerbe ihre Leuchten als Gartenleuchten. Bei dieser Benutzungsart würden die Leuchten typischerweise auf den Boden gestellt, nämlich insbesondere ins Gras, und demzufolge von schräg oben betrachtet. Jedenfalls liege eine mittelbare Verletzung vor, da der Käufer von der Beklagten veranlasst werde, die Metallplatte nebst Gummifüßchen abzuschrauben, da diese offensichtlich schief montiert seien. Hilfsweise beruft sich die Klägerin darauf, dass der Vertrieb der angegriffenen Leuchten eine wettbewerbswidrige Herkunftstäuschung und eine Ausnutzung der Wertschätzung ihres eigenen Produktes mit sich bringe. Die Klägerin beantragt, I. die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft (Ordnungsgeld im Einzelfall bis zu € 250.000,-, Ordnungshaft im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahre zu vollziehen an ihren Komplementären) zu unterlassen, Leuchten wie aus den nachstehenden Abbildungen ersichtlich herzustellen, anzubieten, einzuführen, auszuführen, in den Verkehr zu bringen und/oder zu den genannten Zwecken zu besitzen: 1a) und/oder b) und/oder c) 2.a) und/oder b) und/oder c) II. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzten, der Herrn W. W. O. und ihr selbst durch Handlungen gemäß des Klagantrags zu I. seit dem 1. Januar 2008 entstanden ist und/oder noch entstehen wird, und an die Klägerin herauszugeben, was sie auf deren Kosten durch Handlungen gemäß dem Klagantrag zu 1. in der Zeit vor dem 1. Januar 2008 erlangt hat, III. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Rechnung darüber zu legen, in welchem Umfang sie Handlungen gemäß dem Klagantrag zu I. begangen hat, und zwar unter Vorlage eines Verzeichnisses, aus dem die Daten, Mengen und Preise der Lieferungen, die Gestehungskosten, die Vertriebskosten und der Gemeinkostenanteil für die gelieferten Erzeugnisse sowie die Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer hervorgehen, IV. die Beklagte zu verurteilen, die in ihrem Eigentum und/oder Besitz befindlichen Erzeugnisse gemäß dem Klagantrag zu I. zu vernichten. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie vertritt die Ansicht, das Klage-Geschmacksmuster sei bereits nicht rechtsbeständig, jedenfalls liege keine Verletzung vor. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen, auf das Sitzungsprotokoll vom 23.5.2012 sowie auf die Entscheidungsgründe verwiesen.