Urteil
308 O 23/13
LG Hamburg 8. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2013:0906.308O23.13.0A
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Leitsätze
1. Der Urheber hat auf Grund seines Urheberpersönlichkeitsrechts einen Anspruch darauf, dass sein Werk dem Publikum unverfälscht dargeboten wird. Er hat seinem Werk eine bestimmte Form und Gestaltung gegeben, in der seine Werkvorstellung und seine Werkidee in möglichst idealer Weise zum Ausdruck kommt; nur in dieser Form braucht er sein Werk gegen sich gelten zu lassen.(Rn.20)
2. Eine Entstellung oder Beeinträchtigung kann auch dann vorliegen, wenn das Werk in einen anderen beeinträchtigenden Zusammenhang gestellt wird, ohne dabei seine Substanz zu tangieren.(Rn.20)
3. Wird ein urheberrechtlich geschützter Musiktitel als Titelsong für eine Doku-Soap im Fernsehen eingesetzt, die von frauenfeindlichen und ausländerfeindlichen Aussagen und Verhaltensweisen der Protagonisten geprägt ist, so liegt darin eine entstellende Wirkung des Musikwerkes, die der Urheber nicht hinnehmen muss und die einen Unterlassungsanspruch auslöst.(Rn.21)
4. Das Sendeunternehmen als widerrechtlicher Nutzer des Musikwerkes kann sich hinsichtlich der Beeinträchtigung des Entstellungsverbots nicht auf eine vertragliche Änderungsbefugnis berufen. Eine solche ergibt sich insbesondere nicht aus den Regelungen des GEMA-Berechtigungsvertrags. Unabhängig davon, ob es sich hier um eine Eigen- oder Auftragsproduktion handelt, kann die GEMA nur Nutzungsrechte übertragen, die ihr selbst eingeräumt wurden.(Rn.22)
Tenor
I. Der Beklagten wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,00; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre)
verboten,
das Musikwerk „F..Y..“ von H..S.. und B..G.. als Titelmelodie der Sendung „V..G.. –F..Y..“ zu verwenden.
II. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtstreits.
III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 25.000,00 vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Urheber hat auf Grund seines Urheberpersönlichkeitsrechts einen Anspruch darauf, dass sein Werk dem Publikum unverfälscht dargeboten wird. Er hat seinem Werk eine bestimmte Form und Gestaltung gegeben, in der seine Werkvorstellung und seine Werkidee in möglichst idealer Weise zum Ausdruck kommt; nur in dieser Form braucht er sein Werk gegen sich gelten zu lassen.(Rn.20) 2. Eine Entstellung oder Beeinträchtigung kann auch dann vorliegen, wenn das Werk in einen anderen beeinträchtigenden Zusammenhang gestellt wird, ohne dabei seine Substanz zu tangieren.(Rn.20) 3. Wird ein urheberrechtlich geschützter Musiktitel als Titelsong für eine Doku-Soap im Fernsehen eingesetzt, die von frauenfeindlichen und ausländerfeindlichen Aussagen und Verhaltensweisen der Protagonisten geprägt ist, so liegt darin eine entstellende Wirkung des Musikwerkes, die der Urheber nicht hinnehmen muss und die einen Unterlassungsanspruch auslöst.(Rn.21) 4. Das Sendeunternehmen als widerrechtlicher Nutzer des Musikwerkes kann sich hinsichtlich der Beeinträchtigung des Entstellungsverbots nicht auf eine vertragliche Änderungsbefugnis berufen. Eine solche ergibt sich insbesondere nicht aus den Regelungen des GEMA-Berechtigungsvertrags. Unabhängig davon, ob es sich hier um eine Eigen- oder Auftragsproduktion handelt, kann die GEMA nur Nutzungsrechte übertragen, die ihr selbst eingeräumt wurden.(Rn.22) I. Der Beklagten wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,00; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre) verboten, das Musikwerk „F..Y..“ von H..S.. und B..G.. als Titelmelodie der Sendung „V..G.. –F..Y..“ zu verwenden. II. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtstreits. III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 25.000,00 vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage ist begründet. I. Den Klägern steht gegen die Beklagte ein aus § 97 Abs. 1 UrhG i.V.m. § 14 UrhG folgender Unterlassungsanspruch hinsichtlich der Nutzung des Titels „F.. Y..“ als Titelmelodie der Doku-Soap „V.. G.. -F.. Y..“ zu. 1. Das streitgegenständlichen Lied „F.. Y..“ der Gruppe „A..“ ist als Werk der Musik gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 UrhG urheberrechtlich geschützt. 2. Die Kläger sind zur Geltendmachung des Unterlassungsanspruches wegen Entstellung i.S.d. § 14 UrhG aktivlegitimiert. Die Aktivlegitimation folgt aus der Stellung der Kläger als Miturheber. Nach ihrem unbestrittenen Vortrag haben die Kläger den Titel gemeinschaftlich komponiert und gedichtet. 3. Die Verwendung des Werkes „F..Y..“ der Künstlergruppe „A..“ als Titelsong für das Format „V..G.. -F..Y..“ stellt eine Entstellung des Werkes der Kläger im Sinne des 14 UrhG dar, die geeignet ist, die berechtigten geistigen und persönlichen Interessen der Kläger am Werk zu gefährden. a. Hinsichtlich der Frage der Entstellung kommt allein § 14 UrhG zur Anwendung und nicht § 93 UrhG. Die Voraussetzungen des § 93 UrhG liegen nicht vor. Das Lied „F..Y..“ von A.. stellt schon keines zur Herstellung eines Filmwerks im Sinne des § 93 UrhG dar. Denn die Kläger haben sich unstreitig weder „zur Mitwirkung bei der Herstellung eines Films verpflichtet“ noch in die Verfilmung ihres Werkes eingewilligt. b. Es braucht nicht entschieden zu werden, ob bei der Nutzung eines Werkes der Musik zur Herstellung eines Films eine „einfache“ Entstellung bereits ausreicht oder ob eine „gröbliche Entstellung“ vorliegen muss, um eine Verletzung des § 14 UrhG zu begründen, denn jedenfalls ist die Schwelle zur „gröblichen“ Entstellung überschritten. Die Entstellung ist ein besonders schwerwiegender Fall der Beeinträchtigung (Dreier/Schulze, UrhG 4. Aufl. § 14 Rn 5). Eine Entstellung - oder Beeinträchtigung - kann auch dann vorliegen, wenn das Werk in einen anderen beeinträchtigenden Zusammenhang gestellt wird, ohne dabei seine Substanz zu tangieren (sog. indirekter Eingriff, vgl. Wandtke/Bullinger, UrhR, 3. Aufl., § 14 Rn. 1; Dreier/Schulze, UrhG, 3. Aufl., § 14 Rn 6; Fromm/Nordemann 10. Auflage, UrhG § 14 Rn. 12). So liegt der Fall hier. Der Urheber hat auf Grund seines Urheberpersönlichkeitsrechts einen Anspruch darauf, dass sein Werk dem Publikum unverfälscht dargeboten wird. Er hat seinem Werk eine bestimmte Form und Gestaltung gegeben, in der seine Werkvorstellung und seine Werkidee in möglichst idealer Weise zum Ausdruck kommt; nur in dieser Form braucht er sein Werk gegen sich gelten zu lassen (LG Köln, Urteil vom 23.07.2008, Az.: 28 O 19/08, Tz. 43 = ZUM-RD 2009, 90 ff - Anspruch auf Beseitigung der Veränderung einer Pferdeskulptur). Das Entstellungsverbot richtet sich daher gegen jede Verfälschung der Wesenszüge des Werkes in der Form, wie es anderen dargeboten wird (OLG Hamm, Urteil vom 12.07.2001, Az.: 4 U 51/01 Tz. 25, zitiert nach juris = ZUM-RD 2001, 443 - Umsetzung einer standortbezogenen Plastik). aa. Indem die Beklagte das Musikwerk der Kläger als Titelsong für die Doku-Soap „V..G.. -F..Y..“ eingesetzt hat, hat sie es in einen beeinträchtigenden Zusammenhang gestellt. Die Kläger und das Musikwerk „F..Y..“ werden durch die untrennbare Verbindung als Titelsong mit der Doku-Soap „V..G.. -F..Y..“ in das Umfeld der dortigen Protagonisten und deren Alltag gerückt. Dies wirkt sich nach Ansicht der Kammer auf den geistig-ästhetischen Gesamteindruck des Musikwerks der Kläger derart aus, dass eine unmittelbare Gefährdung ihrer persönlichen Interessen an dem von ihnen aufgenommenen Musiktitel und deren Verwertung zu befürchten ist und ein negativer Imagetransfer nicht ausgeschlossen werden kann. Denn das Format „V..G.. -F..Y..“ ist in diesem Zusammenhang als abträgliches Umfeld einzustufen. Im Mittelpunkt der achtteiligen Doku-Soap „V.. G.. - F.. Y..“ steht das Leben des Auswandererduos H.. und I.., welche zwecks Verbringung ihres Lebensabends Appartements in einem Hochhausgebäude in P.., T.. gekauft haben. In dem Format werden die Protagonisten täglich begleitet, so dass der Zuschauer ihrem Alltag, ihren Einstellungen und ihren Erlebnissen mit ihren t.. Freundinnen und deutschen Freunden in P.. folgen kann. Dabei ist die Doku-Soap nach dem unbestrittenen Klägervortrag geprägt von frauenfeindlichen und ausländerfeindlichen Aussagen und Verhaltensweisen der Protagonisten H.. und I... Ohne erkennbare Einschränkung oder Zensur werden die Einlassungen der Darsteller über Ausländer und Homosexuelle gezeigt, die von Ressentiments bis zu offenem Hass reichen. Neben dem durchgehenden Alkohol- und Zigarettenkonsum erfolgt eine anschauliche Darstellung der „Lüsternheit“ der beiden Hauptdarsteller und ihrer Freunde aus Deutschland. Zu einer kritischen Auseinandersetzung mit den angesprochenen Themenkomplexen kommt es nicht. Vielmehr dient die „Dokumentation“ des Lebensstils der Protagonisten allein der Unterhaltung der Zuschauer. Verstärkt wird dies durch die „Voice-over“-Stimme, die die Geschehnisse zeitweise in trivialisierender Weise kommentiert. Diesem Umfeld vorangestellt ist das Musikwerk „F..Y..“. Es dient dem Format als Titel- und Erkennungsmelodie und wird so eng mit dem Inhalt der Doku-Soap verknüpft. Obwohl es sich bei dem Titel „F..Y..“ von „A..“ um einen Titel handelt, der eine überdurchschnittliche allgemeine Bekanntheit erlangt hat und weit vor der Erstausstrahlung der Doku-Soap „V..G.. -F..Y..“ veröffentlicht wurde, wird dessen Wahrnehmung durch diese Einbindung wesentlich verändert und eingeschränkt. Unabhängig davon, ob die philosophische Bedeutung des Werkes von jedermann durchdrungen wird, wird das Werk insgesamt in seiner Wirkung geschmälert und erhält einen anderen Sinngehalt. Denn die Wirkung wird maßgeblich von dem Umfeld bestimmt, in das das Werk eingebettet ist. Die vorliegende Einbindung erweckt zudem den Eindruck einer besonders engen Verbindung zu dem Format, dessen Inhalt sowie dem sich daraus ergebenen Umfeld. Obwohl der Titel - anders als beispielsweise die Titelmelodie bei dem Format „Eine schrecklich nette Familie“ - nicht eigens für die Doku-Soap geschrieben wurde, führt die Nutzung als Titelmelodie zu einer untrennbaren Verknüpfung des Musikwerkes „F..Y..“ mit dem Format „V..G.. -F..Y..“. Verstärkt wird dies dadurch, dass auch der Titel des Werkes in dem Titel der Doku-Soap enthalten ist. Eine engere Verknüpfung des Musikwerkes mit dem Format „V..G.. -F..Y..“ ist kaum zu erreichen. Diese Nutzung führt in Zusammenschau mit der Einbettung in den oben beschriebenen Kontext, der in Teilen als anrüchig bezeichnet werden kann, sowie der scheinbar thematischen Nähe des Musiktitels „F..Y..“ zu der Doku-Soap „V..G.. -F..Y..“ zu einer verfälschenden Wirkung auf den Titel. Das Werk erhält eine völlig andere Tendenz, welche durch die enge Verknüpfung indiziert und durch den Inhalt und die Wirkungsweise des Formats „V..G.. -F..Y.. bestimmt wird. Hinzu kommt, dass lediglich der Refrain des Musikwerkes eingespielt wird und insoweit die darin enthaltenen Zeilen „F..Y.., I want to be F..Y..“ einer insgesamt anderen Interpretation zugänglich sind. Mit der Einrückung in den Kontext der Doku-Soap verliert das Musikwerk seinen tiefen Sinn, von dem philosophischen Hintergrund bleibt nichts mehr übrig. Vielmehr wird die Bedeutung der Zeilen an dem abträglichen Umfeld gemessen, mit dem sie eng verbunden sind. Eine solche Änderung in der Wirkung ihres Musikwerkes müssen die Kläger nicht hinnehmen. bb. Die Beeinträchtigung ist geeignet, die berechtigten geistigen und persönlichen Interessen der Urheber am Werk zu gefährden. Das ist der Fall, wenn die theoretische Möglichkeit der Verletzung der Urheberinteressen besteht. Weder braucht eine konkrete Gefährdung noch gar ein Schaden eingetreten sein (Fromm/Nordemann a.a.O. § 14 Rn. 15). Liegt eine Beeinträchtigung vor, so indiziert das grundsätzlich die Gefährdung der berechtigten Interessen des Urhebers (OLG München 1993, 323,333 - Christoph Columbus u.a.). Die Indizwirkung entfällt, wenn der Urheber zu erkennen gegeben hat, dass ihm an der Aufrechterhaltung des ursprünglichen Werkzustandes nichts liegt. Dies kann der Fall sein, wenn sich derjenige, der die Beeinträchtigung vorgenommen hat, auf eine vertragliche Änderungsbefugnis berufen kann (vgl. Schricker, UrhG, 3. Aufl. § 14 Rn. 27). Das ist hier nicht der Fall. Die Beklagte kann sich hinsichtlich der Beeinträchtigung des Entstellungsverbots nicht auf eine vertragliche Änderungsbefugnis berufen. Eine solche ergibt sich nicht aus den Regelungen des GEMA-Berechtigungsvertrags, insbesondere nicht aus dessen § 1 i Abs. 2. Unabhängig davon, ob es sich hier um eine Eigen- oder Auftragsproduktion handelt, kann die GEMA nur Nutzungsrechte übertragen, die ihr selbst eingeräumt wurden. Insoweit konnte die Beklagte von der GEMA - für die gemäß § 11 UrhWahrnG ein Kontrahierungszwang mit den jeweiligen Nutzern besteht - nur das Recht erwerben, das Musikwerk vollständig und unverändert zu nutzen. Beabsichtigt der Nutzer, von der konkreten Formgestaltung des geschützten Werkes abzuweichen, so kann dies nur vom Urheber erlaubt werden. Das gilt insbesondere dann, wenn Urheberpersönlichkeitsrechte aufgrund der Verbindung des Musikwerkes mit anderen Werken betroffen sein könne. Die Wahrnehmungsbefugnis der GEMA endet dort, wo tatsächlich eine Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechts begangen wird. Insbesondere für das Entstellungsverbot des § 14 UrhG gilt, dass darin nur der Urheber selbst einwilligen kann (LG München I GRUR 2005, 574 m.w.N.). Als Bestandteil des Urheberrechts ist das Urheberpersönlichkeitsrecht nicht in seiner Gesamtheit übertragbar, § 29 Satz 2 UrhG. Die GEMA wäre - nach Auffassung der Kammer - auch nicht in der Lage, in jedem Einzelfall Feststellungen zu treffen, ob eine Verletzung von Urheberrechten in Betracht kommt. cc. Die Kläger brauchen die Verletzung auch aus anderen Gründen nicht zu dulden, denn die Interessen der Beklagten als Sendeunternehmen treten hinter die Interessen der Kläger zurück. Auszugehen ist in jedem Fall von dem Bestands- und Integritätsinteresse der Urheber (Dreier/Schulze UrhG 4. Aufl. § 14 Rn. 14). Die Beklagte hat keine konkreten Anhaltspunkte dargelegt, die ihr Interesse überwiegen lassen, das Werk der Kläger in Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Format zu nutzen. Allein die Tatsache, dass der Titel des Werkes in dem Titel der Doku-Soap vorhanden ist, reicht ebenso wenig wie das bloße Nutzungsinteresse aufgrund des GEMA-Berechtigungsvertrags und der in diesem Rahmen gezahlten Lizenzen. Es handelt sich bei dem Format „V..- G.. -F.. Y..“ um eine Unterhaltungssendung, die keinen aktuellen Bezug aufweist. Dass die Sendung medienrechtlich zulässig ist, kann ein Überragen der Interessen der Beklagten an der Nutzung des Musikwerkes „F.. Y..“ über die der Kläger nicht begründen. Die Interessen der Beklagten sind auch nicht höher zu bewerten, weil sich das streitgegenständliche Format im Bereich der Parodie bewegt. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist nach Auffassung der Kammer ein parodistischer Bezug nicht erkennbar. Es fehlt bereits an einer antithematischen Behandlung des Themas. Demgegenüber überwiegen die Interessen der Kläger an der Unterbindung der Verbindung des Musikwerkes „F.. Y..“ mit dem streitgegenständlichen Format. Zu berücksichtigen ist bei der Interessenabwägung insbesondere, dass das Format „V.. G.. -F.. Y..“ zwar lediglich acht Folgen hat, diese jedoch seit ihrer Erstausstrahlung bereits mehrfach bis heute wiederholt wurden. Nach dem unbestrittenen Vortrag der Kläger hat das Format im Nachtprogramm bis zu 10 % Marktanteil erlangt. Durch das Medium Fernsehen kann eine breite Öffentlichkeit erreicht werden und wurde auch bereits erreicht. Der Titel „F.. Y..“ gehört zu einem der bekanntesten und erfolgreichsten Titel. Durch ihn und den Titel „Big in Japan“ ist A.. weltweit bekannt geworden und wird bis heute mit diesem eng verbunden. Die Beeinträchtigung der Kläger wird nicht durch die wirtschaftlichen Aspekte des Senderprivilegs kompensiert. Diese sollen gerade nicht dazu dienen, Verletzungen von Urheberpersönlichkeitsrechten auszugleichen. Insoweit wird auf obige Ausführungen verwiesen. 4. Die Beklagte ist passivlegitimiert. Als Sendeunternehmen ist sie für die Inhalte des Internetangebotes verantwortlich. Ob die Beklagte davon ausgegangen ist, die Nutzung des Musikwerkes erfolge rechtmäßig, spielt keine Rolle. Der Unterlassungsanspruch aus § 97 Abs. 1 UrhG besteht verschuldensunabhängig. 5. Die danach widerrechtliche Nutzung begründet die Vermutung, dass es zu einer wiederholten Verletzung kommen kann. Zur Ausräumung dieser Vermutung ist neben der Entfernung des Musikwerkes aus dem streitgegenständlichen Format die Abgabe einer ernsthaften, unbefristeten, vorbehaltlosen und hinreichend strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung erforderlich (Dreier/Schulze, 3. Aufl., § 97 Rn. 41/42; v. Wolff in Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 3. Aufl., § 97 Rn. 37), wie sie von den Klägern mit Schreiben vom 13.07.2012 erfolglos verlangt wurde. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO. Die Kläger verlangen von der Beklagten Unterlassung wegen der Nutzung des Musiktitels „F.. Y..“ als Titelmelodie der Fernsehserie „V.. G.. -F.. Y..“. Die Kläger sind Gründungsmitglieder der Musikgruppe „A..“. Im Jahr 1982 gründeten sie unter dem Künstlernamen M.. G.. (Kläger zu 1)) und B.. L.. (Kläger zu 2)) zusammen mit F.. M.. ein Pop-Trio unter dem Namen „F.. Y..“. Im Jahr 1983 änderte das Trio seinen Namen unter Bezugnahme auf den gleichnamigen Film von J.. L.. G.. in „A..“. Im Jahr 1984 veröffentlichte die Gruppe „A..“ ihr Debütalbum mit dem Titel „F.. Y..“ mit einer gleichnamigen Single. Komponiert und gedichtet haben den Titel die Kläger gemeinschaftlich. Der Song „F.. Y..“ befasst sich unter anderem mit einem in einem fiktiven Dritten Weltkrieg angesiedelten Weltuntergangsszenario und setzt sich mit Fragen nach Zeit, Sterblichkeit und Metaphysik auseinander. Die Kläger lassen ihre Verwertungsrechte von der GEMA kollektiv auswerten. Die Beklagte ist ein Sendeunternehmen, welches seit dem. Mai 2012 ein sogenanntes „Doku-Soap-Format“ in insgesamt acht Folgen mit dem Titel „V.. G.. -F.. Y..“ ausstrahlt. Die letzte der bisher produzierten acht Folgen wurde am.06.2012 erstausgestrahlt. Die gesamte Staffel wird im Nachtprogramm der Beklagten wiederholt und erreicht einen Marktanteil von bis zu 10%. Im Mittelpunkt der achtteiligen Doku-Soap „V.. G.. - F.. Y..“ steht das Auswandererduo H.. und I.., welche zwecks Verbringung ihres Lebensabends Appartements in einem Hochhausgebäude in P.., T.. gekauft haben. H.. ist gleichzeitig Verwalter des Gebäudes mit dem Namen „V.. G..“ und verbringt dort den größten Teil des Jahres mit seiner deutschen Frau, die sich aber auch einige Monate im Jahr allein in Deutschland aufhält. Während dieser Zeit verbringt H.. in T.. seine Zeit mit seiner Zweitehefrau namens P.. und einer weiteren Freundin namens N... Auch I.. ist ursprünglich mit seiner Ehefrau nach T.. gekommen. Nach deren Tod ist er mit der Thailänderin namens J.. zusammengekommen. Die Doku-Soap beschreibt den Alltag, die Erfahrungen, Einstellungen und Erlebnisse der Protagonisten mit ihren t.. Freundinnen und deutschen Freunden in P... Hinsichtlich der Einzelheiten und des weiteren Inhalts der Doku-Soap wird auf die Anlage K 7 Bezug genommen. Als Titelmelodie der Doku-Soap dient der Refrain des Musiktitels „F.. Y..“ der Gruppe „A..“. Die Nutzungsrechte an dem Musiktitel hat die Beklagte im Rahmen des mit der GEMA abgeschlossenen Berechtigungsvertrags erlangt. In dessen § 1 i Abs. 2 heißt es: „Bei Fernsehproduktionen vergibt die GEMA die Herstellungsrechte an Fernsehanstalten und deren eigene Werbegesellschaft insoweit, als es sich um Eigen- oder Auftragsproduktionen für eigene Sendezwecke und Übernahmesendungen handelt. Die Einwilligung des Berechtigten ist jedoch erforderlich, wenn Dritte an der Herstellung beteiligt sind oder wenn die Fernsehproduktion von Dritten genutzt werden sollen. Das gilt insbesondere für Koproduktionen.“ Mit Schreiben vom 13.07.2012 ließen die Kläger die Beklagte wegen der Nutzung des Musiktitels abmahnen und zur Abgabe einer Unterlassungsverpflichtungserklärung auffordern (Anlage K 9). Mit Schreiben vom 26.07.2012 ließ die Beklagte die Forderung der Kläger zurückweisen (Anlage K 10). Die Kläger machen geltend, die Nutzung des Liedes „F.. Y..“ als Titelmelodie der Doku-Soap „V.. G.. -F.. Y..“ verletze sie in ihren Urheberpersönlichkeitsrechten und stelle eine Beeinträchtigung des Werkes im Sinne des § 14 UrhG dar, welche geeignet sei, ihre berechtigten geistigen und persönlichen Interessen am Werk zu gefährden. Das ergebe sich daraus, dass das Werk in einen beeinträchtigenden und abträglichen Zusammenhang gesetzt werde, welcher den Aussagegehalt des Werkes konterkariere. Die Doku-Soap „V.. G.. -F.. Y..“ sei - was unstreitig ist - geprägt von frauenfeindlichen Aussagen und Verhaltensweisen der Protagonisten sowie gespickt mit Einlassungen über Ausländer oder Homosexuelle, die von Ressentiments bis zu offenem Hass reichen. Hinzu kämen ein ständiger Alkohol- und Zigarettenkonsum sowie die schonungslose Darstellung der „Lüsternheit“ der Portraitierten. Eine kritische Auseinandersetzung mit dem Gezeigten erfolge nicht, vielmehr werde der Blick auf die Geschehnisse durch den Sender und die Produzenten verharmlost. Die Einbettung des Titels „F.. Y..“ in einen radikalpolitischen und sexuell anrüchigen Kontext habe eine verfälschende Wirkung auf den Titel. Gerade die vermeintliche thematische Nähe der Sendung „V.. G.. -F.. Y..“ zu dem Musiktitel „F.. Y..“ führe zu einer intensiven Verfälschung des Sinngehalts des letzteren. Denn wie aus der gesamten Präsentation der Sendung und ihrem Inhalt ersichtlich sei, solle die Verwendung des Liedes und dessen Titels als Untertitel der Sendung darauf hindeuten, dass die Protagonisten ihrem Wunsch nach ewiger Jugend dadurch folgen, dass sie sich ewig jugendliche Partnerinnen suchen. Durch die Nutzung des Refrains des Titels „F.. Y..“ reduziere das Format der Beklagten den Sinn des Liedes auf den abstrakten und auslegungsbedürftigen Wunsch nach ewiger Jugend, von dem philosophischen Hintergrund des Liedes bleibe nichts mehr übrig. Mit der Einrückung in den Kontext der Sendung „V.. G.. -F.. Y..“ werde das Musikwerk regelrecht umprogrammiert und mit der sexualisierten Deutung der Aussage „I want to be F.. Y..“, wie sie die Sendung fortwährend betätige, belegt. Das Lied werde nicht nur verstümmelt, sondern regelrecht in sein Gegenteil verkehrt. Gleichzeitig setze die Nutzung des Titels „F.. Y..“ als Titelmelodie die Kläger als dessen Schöpfer in falsches Licht. Das Werk diene als Erkennungsmelodie des Formats, so dass ein intensives Band zwischen dem TV-Format und dem Werk der Kläger hergestellt werde. Dies führe zu einem negativen Imagetransfer. Je länger das Format ausgestrahlt werde, desto mehr werde das Werk der Kläger mit dem Format in Verbindung gebracht. Zudem gehe ein beträchtlicher Teil der Zuschauer davon aus, dass die Verwendung des Werkes mit Zustimmung der Kläger erfolgt sei. Die Verwendung des Titelnamens in dem Namen der Doku-Soap sei mit einer markenmäßigen Benutzung für ein mit der Zielrichtung des Werks unpassendes Produkt gleichzusetzen, was für sich genommen bereits eine Beeinträchtigung darstelle. Die Nutzung sei zudem mit einer Verwendung als Werbemusik vergleichbar, denn der Verwendung als Titelmelodie komme der Effekt der Aufmerksamkeitswerbung für die Sendung zu. Die Beklagte könne sich nicht auf eine Berechtigung auf Grund der GEMA-Lizenz berufen. Durch die Einbringung ihrer Rechte in die GEMA hätten die Kläger zwar grundsätzlich in die Lizensierung des Filmherstellungsrechts eingewilligt, eine Einwilligung in Verletzungen des Entstellungsverbots folge daraus nicht. Das ergebe sich bereits daraus, dass die GEMA nicht befugt sei, in durch die Nutzung des Filmherstellungsrechts begangene Urheberpersönlichkeitsverletzungen einzuwilligen. Auch unter Berücksichtigung des Senderprivilegs ergebe sich nichts anderes, denn dieses sei schon nicht auf Verletzungen des Entstellungsschutzes anwendbar. Im Übrigen bestreiten die Kläger, dass es sich bei der Doku-Soap um eine Eigen- bzw. Auftragsproduktion handelt. Die Kläger beantragen, wie erkannt. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte macht geltend, sie sei aufgrund des GEMA-Vertrags zur Nutzung des Titels „F.. Y..“ in der streitgegenständlichen Form berechtigt. Die Kläger hätten durch den Abschluss des GEMA-Berechtigungsvertrags pauschal eine Einwilligung zur Nutzung im Rahmen von Eigenproduktionen erteilt. Damit hätten sie Beeinträchtigungen des persönlichen Bestimmungsrechts jedenfalls für Eigenproduktionen der in Deutschland lizensierten und von den Landesmedienanstalten überwachten Sender hinzunehmen. Den Klägern müsse auch klar gewesen sein, dass das Senderprivileg zu einer Verwendung in Sendungen führen könne, die nicht jedermanns Geschmack seien. Einen Einwilligungsvorbehalt gebe es für den Bereich der Eigenproduktionen nicht, zudem sei die GEMA zur Vergabe von Rechten ohne Benachteiligung einzelner Sender verpflichtet. Die Nutzung des Musiktitels „F.. Y..“ als Titelmelodie für das Format „V.. G.. -F.. Y..“ verletze nicht das Entstellungsverbot. Erforderlich für eine Beeinträchtigung der Urheberpersönlichkeitsrechte der Kläger sei eine „gröbliche Beeinträchtigung“. Eine solche liege nicht vor. Die Nutzung des Titels „F.. Y..“ führe weder zu Fehlvorstellungen bei den Zuschauern noch zu einer Änderung des Werkinhalts. Es seien keine Anzeichen dafür erkennbar, dass der Fernsehzuschauer meinen könnte, der Sender behaupte mit der Auswahl des Titels, dass die Sendung und das Werk der Kläger dem gleichen Gedankengut entsprängen. Auch eine Vereinnahmung des Werkes sei nicht anzunehmen, insbesondere dann nicht, wenn es sich - wie hier - um eine Eigenproduktion des Senders handele, die in der Regel nur einen Run erfahre. Zudem sei der parodistische Bezug auf ein vermeintliches „Rentnerparadies“ offensichtlich. Das Senderprivileg könne auch keine Einschränkung unter dem Aspekt der Persönlichkeitsrechte erfahren. Denn dann wäre die medienrechtliche Zulässigkeit nicht mehr Schranke der Einwilligung. Vielmehr bedeute dies ein unverzichtbares Recht auf Abwehr von Zwangsverbindungen mit geschmacklosen Sendungen. Eine solche Einschränkung sei nicht rechtssicher bestimmbar. Der GEMA-Berechtigungsvertrag sei klar formuliert und nicht dahingehend einschränkbar. Durch ihn seien übliche und vorhersehbare Eingriffe abgedeckt, auch wenn sie in das Urheberpersönlichkeitsrecht eingriffen. Die Kläger hätten im Tausch gegen die Vorzüge der kollektiven Wahrnehmung auf das Recht, mit bestimmten Sendungen der Beklagten nichts zu tun haben zu wollen, verzichtet. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 07.08.2013 verwiesen.