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Urteil

308 S 23/13

LG Hamburg 8. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2013:1206.308S23.13.0A
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Leitsätze
1. Ist die Abmahnung wegen der Verwendung von nichtlizensierten Aufnahmen einer Musikgruppe berechtigt, besteht gemäß § 97a Abs. 1 Satz UrhG ein Anspruch auf Erstattung der erforderlichen Aufwendungen für die Abmahnung. Insofern ist sowohl der Ansatz einer 1,3-Geschäftsgebühr als auch eines Streitwertes in Höhe von 10.000,00 € für das Anbieten eines urheberrechtsverletzenden DVD-Bildtonträgers im Internet angemessen und damit als erforderlich anzusehen.(Rn.19) (Rn.20) 2. Bei der Bestimmung des Streitwerts ist zu berücksichtigen, dass die Herstellung, Vervielfältigung und das Inverkehrbringen des Bildtonträgers im Internet einen erheblichen Eingriff in die Rechte des Künstlers darstellt. Zudem ist der Umfang der Verbreitung zu beachten, der bei einem aus 16 ungenehmigten Aufnahmen bestehenden DVD-Bildtonträger, der von nahezu jedem Computer-Nutzer beliebig oft kopierbar und damit weiterverbreitbar ist, ebenfalls als erheblich anzusehen ist.(Rn.21) 3. Der Bemessung des Unterlassungsbegehrens mit 10.000,00 € steht weder entgegen, dass der Beklagte hinsichtlich des urheberrechtsverletzenden Verkaufsangebots gutgläubig handelte, da der Unterlassungsanspruch im Bereich der Bekämpfung von Tonträgerpiraterie verschuldensunabhängig ist, noch, dass es sich lediglich um ein einmaliges privates Verkaufsangebot gehandelt hat.(Rn.22)
Tenor
I. Auf die Berufung der Klägerin und Berufungsklägerin wird der Beklagte und Berufungsbeklagte unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Hamburg vom 04.07.2013, Az. 36a C 115/13 verurteilt, an die Klägerin weitere € 386,10 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.04.2013 zu zahlen. II. Der Beklagte und Berufungsbeklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ist die Abmahnung wegen der Verwendung von nichtlizensierten Aufnahmen einer Musikgruppe berechtigt, besteht gemäß § 97a Abs. 1 Satz UrhG ein Anspruch auf Erstattung der erforderlichen Aufwendungen für die Abmahnung. Insofern ist sowohl der Ansatz einer 1,3-Geschäftsgebühr als auch eines Streitwertes in Höhe von 10.000,00 € für das Anbieten eines urheberrechtsverletzenden DVD-Bildtonträgers im Internet angemessen und damit als erforderlich anzusehen.(Rn.19) (Rn.20) 2. Bei der Bestimmung des Streitwerts ist zu berücksichtigen, dass die Herstellung, Vervielfältigung und das Inverkehrbringen des Bildtonträgers im Internet einen erheblichen Eingriff in die Rechte des Künstlers darstellt. Zudem ist der Umfang der Verbreitung zu beachten, der bei einem aus 16 ungenehmigten Aufnahmen bestehenden DVD-Bildtonträger, der von nahezu jedem Computer-Nutzer beliebig oft kopierbar und damit weiterverbreitbar ist, ebenfalls als erheblich anzusehen ist.(Rn.21) 3. Der Bemessung des Unterlassungsbegehrens mit 10.000,00 € steht weder entgegen, dass der Beklagte hinsichtlich des urheberrechtsverletzenden Verkaufsangebots gutgläubig handelte, da der Unterlassungsanspruch im Bereich der Bekämpfung von Tonträgerpiraterie verschuldensunabhängig ist, noch, dass es sich lediglich um ein einmaliges privates Verkaufsangebot gehandelt hat.(Rn.22) I. Auf die Berufung der Klägerin und Berufungsklägerin wird der Beklagte und Berufungsbeklagte unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Hamburg vom 04.07.2013, Az. 36a C 115/13 verurteilt, an die Klägerin weitere € 386,10 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.04.2013 zu zahlen. II. Der Beklagte und Berufungsbeklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. A. Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgemäß eingelegt worden. Sie ist auch begründet. I. Die Klägerin hat einen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung weiterer € 386,10 gemäß § 97a Abs. 1 UrhG. Der von ihr geltend gemachte Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten ist nicht nur dem Grunde, sondern auch der Höhe nach berechtigt. 1. Unstreitig handelte es sich bei der von der Klägerin im Namen der Zedentin ausgesprochenen Abmahnung vom 21.11.2011 um eine dem Grunde nach berechtigte Abmahnung im Sinne des § 97a UrhG, da sich auf dem angebotenen Bildtonträger nichtlizensierte Aufnahmen der Musikgruppe befanden, aufgrund derer die Zedentin gegenüber dem Beklagten einen Unterlassungsanspruch nach § 97 Abs. 1 UrhG geltend machen konnte. Das Angebot verstößt gegen das - auf die Zedentin übertragene - ausschließliche Recht der ausübenden Künstler der Gruppe P. F. ihre Darbietungen auf Bild- oder Tonträger aufzunehmen und derartige Bild- oder Tonträger zu vervielfältigen und zu verbreiten (§ 77 UrhG). 2. Die berechtigte Abmahnung löst gemäß § 97a Abs. 1 Satz 2 UrhG einen Anspruch auf Erstattung der erforderlichen Aufwendungen für die Abmahnung aus. Die im Streit stehenden Aufwendungen waren erforderlich. Das Ansetzen einer 1,3-Geschäftsgebühr ist ebenso wie der - hier allein streitige - angesetzte Streitwert in Höhe von € 10.000,00 für das Anbieten eines urheberrechtsverletzenden DVD-Bildtonträgers im Internet über das Internetauktionshaus eBay angemessen. Ein Fall des § 97a Abs. 2 UrhG liegt nicht vor. a) Der Wert des Unterlassungsbegehrens ist unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls gemäß §§ 3 ZPO, 48 Abs. 1 GKG zu ermitteln und bemisst sich grundsätzlich nach dem Interesse des Verletzten an der Unterbindung weiterer Rechtsverletzungen. Hierfür ist auf die Bedeutung des verletzten Rechts sowie die Intensität des Angriffes abzustellen (Hans. OLG, Beschluss vom 29.11.2011, Az. 5 W 130/11; ders., Beschluss vom 20.4.2012, Az. 5 W 71/12; BGH GRUR 1990, 1052, 1053 - Streitwertbemessung). Beides kann die verletzte Partei regelmäßig am Besten bewerten (OLG Frankfurt am Main GRUR- RR 2004, 344 - Boykottaufruf). Bei der Wertbemessung haben sich die Gerichte zudem an ihrer eigenen (bzw. der obergerichtlichen) bisherigen Rechtsprechung zu orientieren (Hans. OLG, Beschluss vom 26.08.2013, 5 W 98/12). Der von der Klägerin in ihrer Abmahnung zu Grunde gelegte Wert von € 10.000,00 erscheint nach diesen Maßstäben nicht übersetzt und entspricht zudem dem bisherigen Streitwertgefüge der Kammer und auch des Hanseatischen Oberlandesgerichts. Vorliegend handelt es sich um das Angebot eines ohne die erforderliche Zustimmung der Werkschöpfer und Künstler hergestellten, vervielfältigten und in den Verkehr gebrachten Bildtonträgers im Internet. Dies begründet einen erheblichen Eingriff in die Rechte der ausübenden Künstler. Bereits die Angriffsintensität ist erheblich, da ein hohes Interesse der Rechteinhaber an der Unterbindung der Tonträgerpiraterie besteht. Durch sog. Bootlegs - zu denen die Aufnahmen auf der hier streitgegenständliche DVD gehören - werden den Künstlern nicht nur ihnen zustehende Einnahmen entzogen, sondern auch die künstlerische Entscheidung, ob Aufnahmen überhaupt veröffentlicht und in welchem Umfang sie verbreitet werden. Schon das Vorhandensein nur eines einzelnen nicht [¡zensierten Titels auf einem Kopplungstonträger schließt deshalb die Annahme eines Bagatellverstoßes aus (Hans OLG, Beschluss vom 14.12.2009, Az. 5 W 114/09 + 5 W 120/09). Vorliegend handelt es sich um einen aus 16 ungenehmigten Aufnahmen bestehenden DVD-Bildtonträger, der zudem - anders als eine LP - von nahezu jedem Computer-Nutzer beliebig häufig kopierbar und damit weiterverbreitbar ist. Auch die Bedeutung des verletzten Rechts ist erheblich. Es handelt sich bei der Musikgruppe ... um eine der erfolgreichsten und bekanntesten Gruppen. Die auf der DVD enthaltenen Aufnahmen sind darüber hinaus von besonderem Wert, denn sie stellen einzigartige Live-Mitschnitte dar, deren ungenehmigte Verbreitung die Interessen der Künstler, darüber zu entscheiden, welche Aufnahmen sie in welcher Zusammenstellung in den Handel bringen, erheblich beeinträchtigt Dass es sich um 30 Jahre alte Aufnahmen handelt, begründet kein geringeres Interesse der Künstler daran, derartige nicht genehmigte Veröffentlichungen ihrer Darbietungen zu unterbinden. b) Auch wenn man zugunsten des Beklagten davon ausgeht, dass er das urheberrechtsverletzende Verkaufsangebot in dem Glauben in das Internet gestellt hat, dass es sich um eine reguläre Veröffentlichung der Musikgruppe handelte, ist ein Streitwert in Höhe von € 10.000,00 für ein solches Angebot nicht überhöht. Denn ob der Beklagte die Rechtsverletzung erkennen konnte oder gutgläubig handelte, ist gerade im Bereich der Bekämpfung der Tonträgerpiraterie im Rahmen des verschuldensunabhängigen Unterlassungsanspruchs nicht von entscheidender Bedeutung (Hans. OLG, Beschluss vom 18.09.2012, Az. 5 W 96/12). Auch dass es sich nur um ein einmaliges privates Verkaufsangebot gehandelt hat, steht der Bemessung des Unterlassungsinteresses der Klägerin mit € 10.000,00 nicht entgegen. Denn insoweit ist zu berücksichtigen, dass das Hanseatische Oberlandesgericht mit Beschluss vom 14.12.2009 (Az. 5 W 114/09 + 5 W 120/09) in einem Fall, in dem es um das private Angebot eines zuvor in einem Kaufhaus erworbenen Kopplungstonträgers bei eBay ging, auf dem sich nur ein einziger nicht lizensierter Titel befand, einen Streitwert von €6.000,00 festgesetzt hat. Mit Beschluss vom 18.09.2012 (Az. 5 W 97/12) hat das Hanseatische Oberlandesgericht ferner für das private Angebot einer DVD, die ausschließlich aus illegalen Aufnahmen von Konzertauftritten einer bekannten Musikgruppe bestand, einen Streitwert in Höhe von € 10.000,00 festgesetzt. Dies entspricht dem vorliegenden Sachverhalt. d) Eine Änderung der Rechtsprechung des Hanseatischen Oberlandesgerichts erkennt die Kammer entgegen den Ausführungen des Amtsgerichts nicht und sieht auch keine Gründe, von der bisherigen Streitwertpraxis abzuweichen. Dem vom Amtsgericht in Bezug genommenen Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 22.01.2013 (Az.: 5 W 5/13) lag ein abweichender Sachverhalt zu Grunde. Im dortigen Fall ging es um die urheberrechtswidrige Nutzung eines Lichtbildes im Rahmen eines eBay-Angebots durch eine Privatperson, welches der Illustration eines einzelnen, zeitlich begrenzten Verkaufsangebots diente. Vorliegend diente die angebotene DVD nicht lediglich der Illustration eines Verkaufsangebotes, sondern stellte selbst das urheberrechtsverletzende Produkt dar, welches bei Ablauf der Auktion dauerhaft verbreitet werden soll. Sowohl die Eingriffsintensität als auch der Angriffsfaktor sind bei dieser Konstellation wesentlich höher als bei der Nutzung eines urheberrechtlich geschützten Lichtbildes zur kurzfristigen Illustration eines ansonsten rechtmäßigen Verkaufsvorgangs. e) Die Kammer schließt sich auch nicht den vom Amtsgericht zitierten Ausführungen des OLG Braunschweig (Beschluss vom 14.10.2011, Az. 2 W 92/11) an, wonach ein erhöhter Streitwert für den Unterlassungsanspruch nicht im Interesse des Urhebers liege, sondern diesen beschwere, weil er die Gefahr erhöhe, dass der Verletzte - sofern der Verletzer nicht über die notwendigen finanziellen Mittel verfüge - selbst die Kosten zu tragen habe. Denn nach Auffassung der Kammer handelt es sich vorliegend schon nicht um einen „nach den Maßstäben generalpräventiver Erwägungen" heraufgesetzten Streitwert, sondern um den das Unterlassungsinteresse der Klägerin angemessen wiedergebenden Wert. Generalpräventive Gesichtspunkte sind bei der Festsetzung nicht berücksichtigt worden. II. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288 Abs. 1 Satz 2, 291 BGB. B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Klägerin und Berufungsklägerin (im Folgenden: Klägerin) wendet sich mit ihrer Berufung gegen ein erstinstanzliches Urteil, durch das ihr unter teilweiser Zurückweisung ihrer Klage lediglich ein Teil der von ihr geltend gemachten Abmahnkosten zugesprochen wurde. Die Klägerin ist eine beim Amtsgericht Charlottenburg eingetragene (Rechtsanwalts-) Partnergesellschaft. Sie macht gegen den Beklagten und Berufungsbeklagten (im Folgenden: Beklagten) einen Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten aus abgetretenem Recht geltend. Die Zedentin ... Ltd., eine am 25.02.1987 gegründete Gesellschaft b. Rechts, ist Inhaberin der Künstlerleistungsschutzrechte an allen musikalischen Darbietungen und Aufnahmen der Musikgruppe „...“ als ausübende Künstler seit 1987, die ihr von den Mitgliedern der Musikgruppe „...“ übertragen wurden. Am 05.12.2011 bot der Beklagte unter dem Verkäufernamen „…“ bei eBay unter der Artikelnummer … den DVD-Bildtonträger „…“ mit insgesamt 16 Aufnahmen der Musikgruppe „...“ und einer Laufzeit von etwa 50 Minuten zum Kauf an. In der Artikelbeschreibung wird die DVD als „neuwertig" beschrieben. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Anlage K 2 verwiesen. Bei den auf sich auf der angebotenen DVD befindlichen Aufnahmen handelte es sich um sog. "Bootlegs", das heißt niemals offiziell veröffentlichte Konzertmitschnitte der Zedentin. Die DVD hatte der Beklagte zuvor zu einem unbekannten Zeitpunkt regulär bei Saturn in Dortmund erworben. Auf der angebotenen DVD befindet sich eine offizielle EAN-Nummer, ein Gema-Zeichen und ein FSK-Siegel sowie die Angabe „BBC-Films". Hinsichtlich der Aufmachung der DVD wird auf Anlage K8 verwiesen. Die DVD wird nach wie vor in G. über a. das Internet zum Kauf angeboten. Das seit 2009 bestehende eBay-Nutzerkonto des Beklagten wies zum Zeitpunkt des Angebots 671 Bewertungen auf. Diese stammten überwiegend aus dem Verkauf von Autoersatzteilen und -zubehör, insbesondere für den Fahrzeugtyp Porsche 914 (vgl. Anlage B1), woraus auch der Verkäufername resultiert. Mit Schreiben vom 21.11.2011 mahnte die Klägerin den Beklagten im Auftrag der Zedentin wegen des Angebots bei eBay ab und verlangte die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung sowie Ausgleich der entstandenen Abmahnkosten in Höhe von € 651,80, berechnet auf der Grundlage eines Streitwerts von € 10.000,00 nach einer 1,3 Geschäftsgebühr (Anlage K 3). Mit anwaltlichem Schreiben vom 28.11.2011 gab der Beklagte eine strafbewährte Unterlassungsverpflichtungserklärung ab und zahlte einen Teilbetrag von € 100,00 auf die geltend gemachten Abmahnkosten. Den Ausgleich der geforderten weiteren Gebühren lehnte er mit der Begründung ab, ihm sei zu Keinem Zeitpunkt bewusst gewesen, dass es sich um eine nicht autorisierte DVD gehandelt habe, er habe aufgrund der Verpackung von einem offiziellen und legalem Artikel ausgehen dürfen, jedenfalls sei ein Fall des § 97a Abs. 2 UrhG gegeben. Auf die daraufhin erhobene Klage der Klägerin hat das Amtsgericht Hamburg den Beklagten durch Teil-Versäumnisurteil vom 18.04.2013 verurteilt, an die Klägerin € 165,70 zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.04.2013 zu bezahlen. Mit Schlussurteil vom 04.07.2013 hat das Amtsgericht die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, der Anspruch der Klägerin bestehe zwar dem Grunde nach, indes lediglich in Höhe einer 1,3-Geschäftsgebühr berechnet nach einem Gegenstandswert von € 3.000,- statt € 10.000,-, abzüglich der bereits gezahlten € 100,00. Dieser Gegenstandswert entspreche dem Unterlassungsinteresse der Klägerin, denn sowohl Angriffsfaktor als auch Schadensintensität seien gering. Dabei sei zu berücksichtigen, dass es sich um einen gebrauchten Bildtonträger mit 30 Jahre alten Aufnahmen handele, der im Rahmen eines Privatverkaufs lediglich einmalig angeboten worden sei. Zu berücksichtigen sei auch, dass den Beklagten keinerlei Verschulden treffe. Angesichts des offiziellen Äußeren der DVD sei es plausibel, dass der Beklagte keinerlei Unrechtsbewusstsein hatte und auch nicht hätte haben müssen. Der mit der Abmahnung geltend gemachte Betrag stünde in einem solchen Fall außer Verhältnis zu der unverschuldet begangenen Rechtsverletzung und führe in der Bevölkerung zu einem erheblichen Schwund von Vertrauen in den Rechtsstaat. Ein höherer Streitwert liefe zudem - in Anlehnung an die Rechtsprechung des OLG Braunschweig, 14.10.2011, 2 W 92/11 - den Interessen des Rechteinhabers zuwider, da dieser wegen Kostendeckelung auf einen Teil der Kosten sitzen bleiben könne. Darüber hinaus werde in der Rechtsprechung weitgehend angenommen, dass die bisher zugrunde gelegten Unterlassungsgegenstandswerte insbesondere bei Urheberrechtsverletzungen durch Private oftmals zu hoch gewesen sein könnten, weshalb sich die Rechtsprechung insbesondere in Bezug auf die unberechtigte Nutzung von Fotos im Internet durch Private geändert habe und nunmehr von deutlich geringeren Werten ausgegangen werde, so u.a. im Beschluss des Hans. OLG (Beschluss v. 22.1.2013, Az. 5 W 5/13) wegen einer privaten Fotonutzung bei eBay. Das Urteil des Amtsgerichts vom 04.07.2013 ist der Klägerin am 01.08.2013 zugestellt worden. Mit Schreiben vom 13.08.2013, eingegangen am selben Tag, hat die Klägerin Berufung eingelegt und diese zugleich begründet. Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihren Anspruch auf Erstattung ihrer Abmahnkosten in vollem Umfang weiter. Die Klägerin trägt vor, dem Beklagten habe schon aufgrund der „grotesk schlechten Aufnahmequalität" der DVD, die die Künstler durchgehend aus einer Perspektive und unter extrem schlechten Lichtverhältnissen zeige, bewusst sein müssen, dass es sich bei der von ihm angebotenen DVD um einen nicht autorisierten Konzertmitschnitt gehandelt habe. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Hamburg vom 04.07.2013 zu verurteilen, an die Klägerin wertere € 386,10 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5-Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er trägt vor, ihm sei aufgrund des offiziellen Äußeren der DVD nicht bekannt gewesen., dass es sich um eine nicht autorisierte DVD handele, daher handele es sich - auch aufgrund des Alters der Aufnahmen und den sonstigen Umständen des Verkaufsangebots - allenfalls um eine unerhebliche Rechtsverletzung im Sinne des § 97a Abs. 2 UrhG. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf das erstinstanzliche Urteil sowie die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 20.11.2013 verwiesen.