Urteil
308 O 244/16
LG Hamburg 8. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2016:0921.308O244.16.00
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Leitsätze
1. Eine Gesellschaft, welche ein Online-Angebot einer Zeitschrift optimiert für mobile Endgeräte anbietet, welches durch Werbeeinnahmen finanziert wird, hat einen Unterlassungsanspruch gegen den Betreiber eines Werbeblockers, der nur bestimmte Werbung erlaubt und im Ergebnis auch einige bestimmte redaktionelle Inhalte blockiert. Dies gilt jedenfalls, wenn dies nicht versehentlich, sondern intendiert durch Zugreifen auf bestimmte Filterbefehle erfolgt.(Rn.65)
2. Mitbewerber sind nicht nur Unternehmen, die gleichartige Waren oder Dienstleistungen anbieten. Es genügt, wenn die Verletzungshandlung in irgendeiner Weise in Wettbewerb zu dem Betroffenen steht. Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis liegt auch dann vor, wenn zwischen den Vorteilen, die eine Partei durch eine Maßnahme zu erreichen sucht, und den Nachteilen, die die andere Partei dadurch erleidet, eine Wechselwirkung in dem Sinne besteht, dass der eigene Wettbewerb gefördert und der fremde Wettbewerb beeinträchtigt werden kann. So liegt ein konkretes Wettbewerbsverhältnis vor, wenn ein Unternehmen Werbung blockiert, um akzeptable Werbung zu verwerten, und dadurch der Wettbewerb des anderen Unternehmens verletzt wird, da es die Integrität ihrer Produkte verletzt.(Rn.67)
3. Bei Abwägung der widerstreitenden Interessen überwiegt das Interesse des Zeitschriftenunternehmens, den das Adblocker-Unternehmen behindert nicht nur deren Finanzierung, sondern durch die Blockade einiger redaktioneller Inhalte insbesondere auch ihr journalistisch-redaktionelles Kernprodukt.(Rn.76)
4. Ein Zeitschriftenunternehmen muss es auch nicht als „Kollateralschaden“ hinnehmen, dass seine redaktionellen Inhalte blockiert werden, wenn der Ad-Blocker in erster Linie darauf setzt, dass Nutzer Probleme mit der Software melden und keine systematischen proaktiven Kontrollen durchführt. Denn dann überlässt er es letztlich dem Zufall, ob inhaltliche Änderungen der journalistischen Produkte erkannt werden oder nicht.(Rn.79)
5. Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Das Urteil ist durch Beschluss vom 11. April 2017 berichtigt worden. Der Berichtigungsbeschluss ist am Ende der Entscheidung angefügt.
Tenor
1. Die einstweilige Verfügung vom 22.07.2016 wird aufrecht erhalten.
2. Die Antragsgegnerin trägt die weiteren Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Gesellschaft, welche ein Online-Angebot einer Zeitschrift optimiert für mobile Endgeräte anbietet, welches durch Werbeeinnahmen finanziert wird, hat einen Unterlassungsanspruch gegen den Betreiber eines Werbeblockers, der nur bestimmte Werbung erlaubt und im Ergebnis auch einige bestimmte redaktionelle Inhalte blockiert. Dies gilt jedenfalls, wenn dies nicht versehentlich, sondern intendiert durch Zugreifen auf bestimmte Filterbefehle erfolgt.(Rn.65) 2. Mitbewerber sind nicht nur Unternehmen, die gleichartige Waren oder Dienstleistungen anbieten. Es genügt, wenn die Verletzungshandlung in irgendeiner Weise in Wettbewerb zu dem Betroffenen steht. Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis liegt auch dann vor, wenn zwischen den Vorteilen, die eine Partei durch eine Maßnahme zu erreichen sucht, und den Nachteilen, die die andere Partei dadurch erleidet, eine Wechselwirkung in dem Sinne besteht, dass der eigene Wettbewerb gefördert und der fremde Wettbewerb beeinträchtigt werden kann. So liegt ein konkretes Wettbewerbsverhältnis vor, wenn ein Unternehmen Werbung blockiert, um akzeptable Werbung zu verwerten, und dadurch der Wettbewerb des anderen Unternehmens verletzt wird, da es die Integrität ihrer Produkte verletzt.(Rn.67) 3. Bei Abwägung der widerstreitenden Interessen überwiegt das Interesse des Zeitschriftenunternehmens, den das Adblocker-Unternehmen behindert nicht nur deren Finanzierung, sondern durch die Blockade einiger redaktioneller Inhalte insbesondere auch ihr journalistisch-redaktionelles Kernprodukt.(Rn.76) 4. Ein Zeitschriftenunternehmen muss es auch nicht als „Kollateralschaden“ hinnehmen, dass seine redaktionellen Inhalte blockiert werden, wenn der Ad-Blocker in erster Linie darauf setzt, dass Nutzer Probleme mit der Software melden und keine systematischen proaktiven Kontrollen durchführt. Denn dann überlässt er es letztlich dem Zufall, ob inhaltliche Änderungen der journalistischen Produkte erkannt werden oder nicht.(Rn.79) 5. Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Das Urteil ist durch Beschluss vom 11. April 2017 berichtigt worden. Der Berichtigungsbeschluss ist am Ende der Entscheidung angefügt. 1. Die einstweilige Verfügung vom 22.07.2016 wird aufrecht erhalten. 2. Die Antragsgegnerin trägt die weiteren Kosten des Verfahrens. Nachdem das Gericht den Hauptantrag durch Beschluss vom 22.07.2016 rechtskräftig zurückgewiesen hat, ist vorliegend allein über den auf das Wettbewerbsrecht gestützten Hilfsantrag zu entscheiden (A.). Insoweit ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zulässig (B.) und begründet (C.). Der ergangenen Entscheidung liegen prozessual die Regelungen der §§ 935 ff., 922 ZPO zugrunde. Die Androhung der Ordnungsmittel beruht auf § 890 ZPO. A. Aufgrund der rechtskräftigen Abweisung des auf eine Verletzung des Urheberrechts gestützten Hauptantrags war vorliegend nur noch über den Streitgegenstand zu entscheiden, der Gegenstand des Hilfsantrags ist. Bei den in ein Eventualverhältnis gebrachten Klageanträgen handelt es sich um zwei Streitgegenstände und damit zwei prozessuale Ansprüche (vgl. BGH, GRUR 2016, 810, Rn. 15 - profitbricks.es; BGH, GRUR 2011, 521, Rn. 3 ff. - TÜV I m.w.N.). Gegen die Abweisung des Hauptantrags hat die Antragstellerin nicht sofortige Beschwerde eingelegt. B. Der auf die Verletzung des Wettbewerbsrechts gestützte (Hilfs-)Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zulässig. I. Die Zuständigkeit des Gerichts folgt aus § 14 Abs. 2 S. 1 UWG. Die in Rede stehende Unterdrückung redaktioneller Inhalte wirkt sich auch auf Abrufe der Webseiten der Antragstellerin durch Nutzer im hiesigen Gerichtsbezirk aus. II. Der Antrag ist hinreichend bestimmt. 1. Es fehlt nicht deshalb an der Bestimmtheit des Antrags nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, weil das Unterlassungsbegehren der Antragstellerin sich nicht lediglich auf das konkrete Programm „AdBlock Plus“ bezieht, sondern die Formulierung „Softwareprogramme“ enthält. Aus der Begründung des Antrags, insbesondere aus der Bezugnahme auf die konkreten Verletzungshandlungen in den Anlagen wird hinreichend deutlich, dass die Antragstellerin nur mit „AdBlock Plus“ vergleichbare Programme erfasst sehen will. Klarstellend hat die Kammer nach § 938 ZPO die Wörter „durch das Programm AdBlockPlus“ in den Tenor aufgenommen. 2. Der Antrag ist auch nicht wegen der Verwendung des Begriffs der „Pflege“ unbestimmt. Unter „Pflege“ ist bei verständiger Würdigung der Antragsbegründung eine nach außen an die Nutzer gerichtete Handlung zu verstehen. Rein interne Bearbeitungen des Programms fallen nicht hierunter. Die von der Antragsgegnerin vorgeschlagene Ergänzung, wonach nur bereits ausgelieferte Versionen erfasst werden sollten, ist ihrerseits unbestimmt, weil anderenfalls unklar wäre, ob nur zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ausgelieferte Versionen erfasst wären oder auch Versionen, die zu einem späteren Zeitpunkt ausgeliefert werden. III. Der Antrag ist auch nicht wegen anderweitiger Rechtshängigkeit unzulässig. Dem vor dem Oberlandesgericht Köln geführten Verfahren liegt mit der Blockade bestimmter Werbeinhalte eine gänzlich andere geltend gemachte Rechtsverletzung und damit ein anderer Streitgegenstand zugrunde. C. Der auf Wettbewerbsrecht gestützte Hilfsantrag - über den wie unter A. ausgeführt nunmehr allein zu entscheiden ist - ist begründet. Es liegt sowohl ein Verfügungsanspruch (dazu I.) als auch ein Verfügungsgrund (dazu II.) vor. I. Der Verfügungsanspruch folgt aus § 8 Abs. 1, 3, 4 Nr. 4 UWG. Nach § 4 Nr. 4 UWG handelt unlauter, wer Mitbewerber gezielt behindert. Vorliegend sind eine geschäftliche Handlung (dazu 1.), ein konkretes Wettbewerbsverhältnis (dazu 2.) sowie eine gezielte Behinderung (dazu 3.) gegeben. 1. Es liegt eine geschäftliche Handlung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG vor. Von einer geschäftlichen Handlung ist auszugehen, wenn die Handlung bei der gebotenen objektiven Betrachtung dem Ziel der Förderung des Absatzes oder Bezugs von Waren oder Dienstleistungen dient. Dient die Handlung vorrangig anderen Zielen als der Beeinflussung der geschäftlichen Entscheidung von Verbrauchern in Bezug auf Produkte und wirkt sie sich lediglich reflexartig auf die Absatz- oder Bezugsförderung aus, so stellt sie keine geschäftliche Handlung i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG dar (BGH, GRUR 2016, 710, Rz. 12 - Im Immobiliensumpf, m.w.N.). Das Erfordernis des funktionalen Bezugs auf die Beeinflussung der geschäftlichen Entscheidung gilt auch im Hinblick auf das Verhalten gegenüber Mitbewerbern und sonstigen Marktteilnehmern (BGH GRUR 2013, 945, Rz. 19 - Standardisierte Mandatsbearbeitung). a) Das Geschäftsmodell der Antragsgegnerin basiert darauf, dass sie ihre Software den Nutzern kostenlos zur Verfügung stellt und in bestimmten Fällen für die Aufnahme akzeptabler Werbung in eine sogenannte Whitelist von Webseiten-Betreibern eine Beteiligung von bis zu 30 % des zusätzlich generierten Umsatzes verlangt. b) Die streitgegenständliche Handlung der Antragsgegnerin dient bei der gebotenen objektiven Betrachtung dem Ziel der Förderung des Absatzes dieser Dienstleistung. Die Handlung der Antragsgegnerin besteht darin, die Software „AdBlock Plus“ zu vertreiben, bei der sie die EasyList (Germany) voreingestellt hat. Ihre Software blendet beim Aufruf der Webseite der Antragstellerin diejenigen Inhalte aus, auf die sich die Filterbefehle der EasyList (Germany) beziehen; im konkreten Fall ist dies der Filterbefehl mit dem Bestandteil „codeteaser“. Das Ausblenden derjenigen Inhalte, deren Kennzeichnungen den Filterbefehlen der EasyList (Germany) entsprechen, ist von der Antragsgegnerin intendiert. Diese Voreinstellung der EasyList (Germany) dient dazu, Werbung zu blockieren, um wiederum die Freischaltung von akzeptabler Werbung über die Whitelist in bestimmten Fällen zu monetarisieren. c) Eine danach gegebene geschäftliche Handlung kann auch nicht deshalb verneint werden, weil die vorliegend eingetretene Folge der Handlung der Antragsgegnerin - das Blockieren redaktioneller Inhalte, deren Kennzeichnung den Bestandteil „codeteaser“ aufwiesen - von der Antragsgegnerin nicht intendiert war. Dabei kann offenbleiben, ob trotz des Fehlens eines subjektiven Merkmals in § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG bloß versehentliche, im Massengeschäft unbewusst vorkommende Verhaltensweisen nicht als geschäftliche Handlungen zu sehen sind (so Isele, GRUR 2010, 309 mwN). Der Bundesgerichtshof hat zwar in Bezug auf Vertragsverhältnisse zwischen Anbietern von Telekommunikationsdienstleistungen bzw. zwischen einem Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen und seinen Kunden entschieden, dass bloß versehentlich vorgenommene auftragswidrige Voreinstellungen keine Wettbewerbshandlung darstellen (BGH, GRUR 2007, 987 - Änderung der Voreinstellung I; vgl. auch BGH, GRUR 2009, 876, 878 - Änderung der Voreinstellung II). Wie aber unter b) dargestellt, erfolgt das Blockieren derjenigen Inhalte, deren Kennzeichnungen den Filterbefehlen der EasyList (Germany) entsprechen, vorliegend nicht versehentlich, sondern intendiert. Die Voreinstellung der EasyList (Germany) nimmt die Antragsgegnerin bewusst vor und auch das Zugreifen auf die Filterbefehle der EasyList (Germany) ist von ihr gewollt. Durch die Voreinstellung der EasyList (Germany) werden sämtliche auf der Liste befindlichen Adressen - zumeist von Werbung, aber vorliegend auch von redaktionellen Inhalten - im Ausgangspunkt ungeprüft blockiert. Die Antragsgegnerin macht insofern auch selbst geltend, dass sie keinerlei Einfluss auf den Inhalt der EasyList ausübt. Die Kontrolle über diese weitreichende Blockade von Inhalten gibt sie damit faktisch aus der Hand. Sie bietet den Nutzern ihres Programmes nur die Möglichkeit, Vorfälle zu melden, wenn das Programm mehr oder andere Inhalte als gewünscht blockiert und dadurch etwa wichtige Inhalte auf der Seite fehlen. Die besondere, dem System der Antragsgegnerin inhärente und der Antragsgegnerin auch bewusste Gefahr, dass redaktionelle Inhalte von ihrem Filter erfasst werden können, hat sich vorliegend realisiert. Daher kann sie sich vorliegend als Betreiberin eines insofern gefahrgeneigten Werkzeugs nicht darauf zurückziehen, die Unterdrückung redaktioneller Inhalte sei von ihr nicht gewollt. 2. Die beanstandete Handlung richtet sich auch gegen einen Mitbewerber. Zwischen den Parteien besteht ein konkretes Wettbewerbsverhältnis. a) Mitbewerber ist nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht. Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis besteht nicht nur dann, wenn zwei Parteien gleichartige Waren oder Dienstleistungen innerhalb desselben Endverbraucherkreises abzusetzen suchen. Vielmehr reicht es aus, dass sich der Verletzer durch seine Verletzungshandlung im konkreten Fall in irgendeiner Weise in Wettbewerb zu dem Betroffenen stellt (BGH GRUR 2014, 1114 Rn. 24 - nickelfrei). Da es für die wettbewerbsrechtliche Beurteilung regelmäßig nur um die konkret beanstandete Wettbewerbshandlung geht, genügt es, dass die Parteien durch eine Handlung miteinander in Wettbewerb getreten sind, auch wenn ihre Unternehmen im Übrigen unterschiedlichen Branchen angehören (BGH, GRUR 2004, 877, 878 f. - Werbeblocker). Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis liegt auch dann vor, wenn zwischen den Vorteilen, die eine Partei durch eine Maßnahme für ihr Unternehmen oder das eines Dritten zu erreichen sucht, und den Nachteilen, die die andere Partei dadurch erleidet, eine Wechselwirkung in dem Sinne besteht, dass der eigene Wettbewerb gefördert und der fremde Wettbewerb beeinträchtigt werden kann (BGH, GRUR 2016, 1193 Rn. 15 - Ansprechpartner, m.w.N.). Nicht ausreichend ist es allerdings, wenn die Maßnahme den anderen nur irgendwie in seinem Marktstreben betrifft (vgl. BGH, GRUR 2014, 573 Rn. 21 - Werbung für Fremdprodukte). b) Nach diesen Grundsätzen handelt es sich bei den Parteien um Mitbewerber. Zwischen dem Produkt der Antragstellerin und dem der Antragsgegnerin besteht zwar keine Gleichartigkeit, jedoch eine die Antragstellerin beeinträchtigende Wechselwirkung. Das Blockieren unter Verwendung der voreingestellten EasyList (Germany) fördert den Wettbewerb der Antragsgegnerin hinsichtlich der kommerziellen Verwertung der Aufnahme von akzeptabler Werbung in die Whitelist und beeinträchtigt den Wettbewerb der Antragstellerin, da es die Integrität ihrer Produkte - ihrer Webseiten die sie über Werbung finanziert, verletzt (vgl. auch OLG Köln, Urteil vom 24.06.2016, Az. I-6 U 149/15, 6 U 149/15, zitiert nach juris, dort Rn. 46; a.A. LG München, MMR 2015, 660, 662 f.). 3. Der Vertrieb der beanstandeten Software durch die Antragsgegnerin stellt auch eine gezielte Behinderung im Sinne des § 4 Nr. 4 UWG dar. Eine unlautere Behinderung von Mitbewerbern nach § 4 Nr. 4 UWG setzt eine Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltungsmöglichkeiten der Mitbewerber voraus, die über die mit jedem Wettbewerb verbundene Beeinträchtigung hinausgeht und bestimmte Unlauterkeitsmerkmale aufweist. Unlauter ist die Beeinträchtigung im Allgemeinen dann, wenn gezielt der Zweck verfolgt wird, Mitbewerber an ihrer Entfaltung zu hindern und sie dadurch zu verdrängen, oder wenn die Behinderung dazu führt, dass die beeinträchtigten Mitbewerber ihre Leistung am Markt durch eigene Anstrengung nicht mehr in angemessener Weise zur Geltung bringen können (vgl. BGH, Urteil vom 12.01.2017, Az. I ZR 253/14, BeckRS 2017, 101166, Rn. 49 - Buddy-Bots; BGH GRUR 2015, 607 Rn. 16 - Uhrenkauf im Internet mwN). a) Die Software der Antragsgegnerin behindert den Absatz des Produkts der Antragstellerin. Unter Behinderung ist die Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltungsmöglichkeiten eines Mitbewerbers zu verstehen (vgl. BGH GRUR 2004, 877, 879 - Werbeblocker). Vorliegend beeinträchtigt die Unterdrückung der redaktionellen Inhalte durch „AdBlock Plus“ das Produkt der Antragstellerin, da die Webseite beim Nutzer nicht wie vom Seitenanbieter vorgesehen erscheint, sondern ohne die ausgefilterten Elemente. Hierin liegt eine Verletzung der Integrität des Produkts und damit eine produktbezogene Behinderung. Dabei ist nicht in erster Linie auf körperliche Einwirkungen abzustellen (a.A. OLG Köln, Urteil vom 24.06.2016, Az. I-6 U 149/15, 6 U 149/15, zitiert nach juris, dort Rn. 54). Vielmehr sind auch nichtkörperliche Veränderungen digitaler Produkte als produktbezogene Behinderungen anzusehen. Dass der Prozess der Herstellung des für den Nutzer wahrnehmbaren Produkts erst im Browser des Nutzers durch Abruf und Aufbau einzelner Dateien erfolgt und insofern dieser Herstellungsprozess räumlich außerhalb der Verfügungsmacht der Antragstellerin liegt, ist den technischen Voraussetzungen des Online-Vertriebs geschuldet. Das Verändern des redaktionellen Inhalts der Webseiten ist auch nicht von den Nutzern intendiert. Daher kann vorliegend offen bleiben, ob es bei der Blockierung von Werbung an einer produktbezogenen Behinderung fehlt, weil die Nutzer den Werbeblocker selbst installieren und sich des Ausblendens von Werbung bewusst sind (so OLG Köln, Urteil vom 24.06.2016, Az. I-6 U 149/15, 6 U 149/15, zitiert nach juris, dort Rn. 55, 57). Die Veränderung des Produkts der Antragstellerin hat für diese geschäftlich nachteilige Folgen. Die fehlerhafte Darstellung birgt zumindest die Gefahr, dass sich Nutzer - statt das Programm der Antragsgegnerin auszuschalten - von der Webseite der Antragstellerin aufgrund der fehlerhaften Darstellung der redaktionellen Inhalte abwenden. Unabhängig davon, ob an die betroffenen Nutzer aufgrund des eingeschalteten Programms der Antragsgegnerin ohnehin keine Werbung ausgespielt werden kann, führt ein Abwenden von Nutzern von der Webseite der Antragstellerin jedenfalls zu Reichweitenverlusten (Page Impressions) und damit zum Verlust an Attraktivität für Werbekunden. b) Die Behinderung ist auch gezielt. Durch das Merkmal des gezielten Handelns soll der Tatbestand nicht von subjektiven Erfordernissen, insbesondere einer auf die Behinderung gerichteten Absicht, abhängig gemacht werden. Vielmehr wird hiermit klargestellt, dass eine Behinderung von Mitbewerbern als bloße Folge des Wettbewerbs nicht ausreicht, um den Tatbestand der unlauteren individuellen Mitbewerberbehinderung zu verwirklichen. Diese Schwelle ist überschritten, wenn das betreffende Verhalten bei objektiver Würdigung der Umstände in erster Linie auf die Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltung des Mitbewerbers und nicht auf die Förderung des eigenen Wettbewerbs gerichtet ist oder wenn die Behinderung derart ist, dass der beeinträchtigte Mitbewerber seine Leistung am Markt durch eigene Anstrengung nicht mehr in angemessener Weise zur Geltung bringen kann und die Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltungsfreiheit des Mitbewerbers objektiv nicht mehr im Rahmen dessen steht, was dem Wettbewerb als solchem eigen ist (vgl. BGH GRUR 2007, 800 Rn. 22 - Außendienstmitarbeiter). Letzteres ist auf Grund einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Interessen der Mitbewerber, Verbraucher und sonstigen Marktteilnehmer sowie der Allgemeinheit zu prüfen (vgl. BGH, Urteil vom 12.01.2017, Az. I ZR 253/14, BeckRS 2017, 101166, Rn. 49 - Buddy-Bots). Unlauter kann eine Wettbewerbshandlung danach unter anderem sein, wenn sie sich zwar auch als Entfaltung eigenen Wettbewerbs darstellt, aber das Eigeninteresse des Handelnden unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Wettbewerbsfreiheit weniger schutzwürdig ist als die Interessen der übrigen Beteiligten und der Allgemeinheit (BGH GRUR 2015, 607 Rn. 29 - Uhrenankauf im Internet). Bei der danach vorzunehmenden umfassenden Abwägung sind die gesetzlichen Wertungen, insbesondere der Schutz eines unverfälschten Wettbewerbs sowie die Grundrechte der Beteiligten zu berücksichtigen (BGH, GRUR 2004, 877, 879 - Werbeblocker). aa) Es kann dahinstehen, ob es sich vorliegend trotz des Umstands, dass sich in der Installation der Software durch die Nutzer der bestimmungsgemäße, von der Antragsgegnerin intendierte Gebrauch ihres Produktes realisiert, um eine lediglich mittelbare Einwirkung handelt (so OLG Köln, Urteil vom 24.06.2016, Az. I-6 U 149/15, 6 U 149/15, zitiert nach juris, dort Rn. 58). Auch mittelbare Einwirkungen auf die Ware oder Dienstleistung eines Mitbewerbers können unlauter sein (vgl. BGH GRUR 2004, 877, 879 - Werbeblocker). bb) Bei Abwägung der widerstreitenden Interessen überwiegt im vorliegenden Fall das durch Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG geschützte Interesse der Antragstellerin an der Integrität ihres Produkts gegenüber der durch Art. 12 GG geschützten wettbewerblichen Entfaltungsfreiheit der Antragsgegnerin, den Absatz ihres Produktes zu fördern. Die Software der Antragsgegnerin behindert die Antragstellerin nicht nur in der Finanzierung ihres Angebots, sondern beeinträchtigt mit der Blockade von redaktionellen Inhalten gerade auch ihr journalistischredaktionelles Kernprodukt. Damit berührt die Unterdrückung der Inhalte den Kern der Pressefreiheit. Die Freiheit der Medien ist konstituierend für die freiheitliche demokratische Grundordnung. Eine freie Presse ist von besonderer Bedeutung für den freiheitlichen Staat (BVerfG, ZUM-RD 2016, 153, Rn. 21). Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG gewährt daher nicht nur ein subjektives Grundrecht für die im Pressewesen tätigen Personen und Unternehmen, sondern weist auch eine objektiv-rechtliche Seite auf. Sie garantiert das Institut der „Freie Presse” (BVerfG, NJW 1966, 1603, 1604). Aus der institutionellen Garantie der Pressefreiheit erwächst eine Schutzpflicht des Staates (vgl. BVerfG, NJW 1989, 2877), die ihren Niederschlag auch in der Anwendung und Auslegung von lauterkeitsrechtlichen Generalklauseln finden muss, die dem Schutz des unverfälschten Wettbewerbs dienen (vgl. BVerfG NJW 2001, 3403, 3404 f.; BVerfG NJW 2003, 1303; BGH GRUR 2004, 877, 879 - Werbeblocker). Im Zentrum der grundrechtlichen Gewährleistung der Pressefreiheit steht das Recht, Art und Ausrichtung sowie Inhalt und Form des Publikationsorgans frei zu bestimmen (BVerfG, NJW 2008, 1793, 1794, Rn. 42; BGH, GRUR 2009, 150, Rn. 15 - Bildveröffentlichung von Haftausgang m.w.N.). Dass die Umsetzung des Tenors der einstweiligen Verfügung zu einem erhöhten Kontrollaufwand bei der Antragsgegnerin führt, wiegt demgegenüber nicht schwerer. Die Unterdrückung redaktioneller Inhalte liegt nicht im Interesse der Nutzer, die die Webseiten der Antragstellerin aufrufen, um das journalistische Produkt wahrzunehmen. Die Nutzer installieren die Software der Antragsgegnerin, um unerwünschte Werbung nicht wahrnehmen zu müssen. Dass sie hierfür das Blockieren von redaktionellen Inhalten als mögliche Nebenfolge in Kauf nehmen, ist nicht erkennbar. Es ist bereits fraglich, ob sich die Nutzer überhaupt der Möglichkeit des Blockierens redaktioneller Inhalte bewusst sind. Allein daraus, dass hierauf in Foren und auf der Seite der EasyList-Community hingewiesen wird und die Antragsgegnerin die Möglichkeit eröffnet, solche Fälle zu melden, kann nicht abgeleitet werden, dass die Nutzer im Regelfall hiervon auch Kenntnis nehmen. cc) Der Umstand, dass sich die Unterdrückung redaktioneller Inhalte als im Ausgangspunkt unbeabsichtigte Folge des Blockierens von Werbung darstellt, führt nicht dazu, dass dem Interesse der Antragsgegnerin an der Freiheit ihrer wirtschaftlichen Betätigung sowie dem Interesse der Nutzer, Werbung nicht wahrnehmen zu müssen, das höhere Gewicht beizumessen wäre. Wie gezeigt (1. c.) hat sich vorliegend die besondere, der Antragsgegnerin auch bewusste Gefahr der ungewollten Ausblendung redaktioneller Inhalte realisiert, die mit der Einbindung der auf manuellen Einträgen basierenden EasyList (Germany) als Blacklist und der dadurch hervorgerufenen ungeprüften und automatisierten Blockade der dort vorhandenen Einträge verbunden ist. Die Antragstellerin muss es nicht hinnehmen, dass ihre redaktionellen Inhalte als „Kollateralschaden“ oder „Beifang“ des Blockierens von Werbung blockiert werden. Indem die Antragsgegnerin bisher in erster Linie darauf setzt, dass Nutzer Probleme mit der Software melden und keine systematischen proaktiven Kontrollen durchführt, überlässt sie es letztlich dem Zufall, ob inhaltliche Änderungen der journalistischen Produkte der Antragstellerin erkannt werden oder nicht. Im Hinblick auf die schwerwiegende Bedeutung des Eingriffs in den von Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG geschützten Kernbereich der Pressefreiheit vermag eine solche ex-post-Kontrolle die berechtigten Interessen der Antragstellerin nicht hinreichend zu schützen. Die Antragsgegnerin hat auch nicht dargelegt, dass es erhebliche Auswirkungen auf die Ausübung ihres Geschäftsmodells hat, wenn sie es unterlassen muss, redaktionelle Inhalte auf den Seiten der Antragstellerin zu blockieren. Zwar hat sie vorgetragen, dass sich die Blockade von redaktionellen Inhalten durch ihr Programm nicht vollständig ausschließen lasse und dass sie maximale Anstrengungen unternehme, um den „Beifang“ an redaktionellen Inhalten zu minimieren, sowie auf die Gefahr eines „Tods durch tausend Nadelstiche“ hingewiesen, die sich aus der Möglichkeit von Verlagen ergebe, gegen das versehentlich erfolgende Blockieren redaktioneller Inhalte gerichtlich vorzugehen. Die Antragsgegnerin hat aber nicht dargelegt, dass es einen nicht leistbaren oder wirtschaftlich unzumutbaren Aufwand bedeuten würde, neben der Möglichkeit der Meldung von Problemen und dem Hinwirken darauf, dass Fehler nach Erkennen durch die verantwortlichen EasyList-Autoren ausgeräumt werden, proaktive Kontrollmaßnahmen zu etablieren, um das Blockieren von redaktionellen Inhalten auf Verlagsseiten zu verhindern. Darüber hinaus trägt die Antragsgegnerin selbst vor, dass die Gefahr der Ausblendung redaktioneller Inhalte verschwindend gering sei, sodass auch aus diesem Grund ein Vorgehen der Antragstellerin gegen die Blockierung redaktioneller Inhalte nicht geeignet ist, das Geschäftsmodell der Antragsgegnerin und somit auch die Möglichkeit von Nutzern, mithilfe der Software der Antragsgegnerin Werbung zu blockieren, zu gefährden. Damit kann vorliegend offen bleiben, ob ein berechtigtes Interesse der Nutzer daran besteht, Werbung auf Verlagsseiten zu blocken, und dieses das Interesse eines Verlages am Ausspielen der Werbung überwiegt (vgl. OLG Köln, Urteil vom 24.06.2016, Az. I-6 U 149/15, 6 U 149/15, zitiert nach juris, dort Rn. 60; a.A. LG Hamburg, Urteil vom 03.05.2016, Az. 308 O 46/16, zitiert nach juris, dort Rn. 51 ff.). Soweit die Antragsgegnerin auf mit Werbung verbundene Sicherheitsrisiken, die Gefahr von Bandbreitenverlusten und datenschutzrechtliche Risiken hinweist, hat sie - bis auf den Hinweis auf punktuell festgestellte Werbeelemente, die teilweise erhebliche Datenvolumen haben - nicht darlegt, dass solche Gefahren von der seitens der Antragstellerin auf den betroffenen Seiten ausgespielten Werbung ausgehen, so dass auch diese Aspekte bei der konkreten Abwägung der Interessen nicht zu einem anderen Ergebnis führen. 4. Die Antragsgegnerin haftet als Täterin für den Wettbewerbsverstoß. Dabei kommt es nicht darauf an, ob sie Einfluss auf die Vornahme der Eintragungen in die EasyList hat, die zu der Unterdrückung der redaktionellen Inhalte führten. Indem sie die EasyList vorinstalliert, verwirklicht die Antragsgegnerin selbst alle Tatbestandsmerkmale des § 4 Nr. 4 UWG. 5. Die Antragsgegnerin ist folglich wie tenoriert zu Unterlassung verpflichtet. Die Verpflichtung zur Unterlassung einer Handlung, durch die ein fortdauernder Störungszustand geschaffen wurde, ist mangels abweichender Anhaltspunkte regelmäßig dahin auszulegen, dass sie nicht nur die Unterlassung derartiger Handlungen, sondern auch die Vornahme möglicher und zumutbarer Handlungen zur Beseitigung des Störungszustands umfasst (vgl. BGH, GRUR 2017, 208, Rn. 24 - Rückruf von RESCUE-Produkten; BGH, GRUR 2015, 258, 262 - CT-Paradies). Welche Handlungen dies konkret einschließt, kann dem Vollstreckungsverfahren überlassen bleiben. 6. Die Rechtsverletzung begründet die Vermutung der Wiederholungsgefahr. Die Antragsgegnerin hat die Wiederholungsgefahr auch nicht durch Abgabe einer Unterlassungsverpflichtungserklärung ausgeräumt. Da es für die Frage der Rechtsverletzung nicht darauf ankommt, ob redaktionelle Bestandteile von Webseiten ganz oder teilweise (bis hin zum gesamten redaktionellen Inhalt der jeweiligen Seite) unterdrückt werden, hat die Kammer zur Klarstellung des Tenors nach § 938 ZPO den Begriff der „redaktionellen Inhalte“ verwendet. 7. Der Verbotstenor war ebenfalls nach § 938 ZPO klarstellend auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu beschränken. Die Antragstellerin hat ihren Antrag auf deutsches Urheberrecht und deutsches Wettbewerbsrecht gestützt und damit ohne weiteres zu erkennen gegeben, dass sie auf das Schutzland und den Marktort Deutschland abzielt. Außerdem stellt sie auf eine Unterdrückung von Inhalten auf Basis der deutschen Blacklist der Easy List (Germany) ab. II. Der Verfügungsgrund folgt bereits aus der Wiederholungsgefahr. Im Übrigen hat die Antragstellerin die Sache geboten dringlich behandelt. Am 14.06.2016 stellte ein Mitarbeiter der Antragstellerin fest, dass bei eingeschaltetem „AdBlock Plus“ bestimmte redaktionelle Inhalte nicht ausgespielt wurden. Am 04.07.2016 hat die Antragstellerin den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gestellt. D. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Berichtigungsbeschluss vom 11. April 2027 Tenor: 1. Das Endurteil des Landgerichts Hamburg - Zivilkammer 8 - vom 26.09.2016 - Langfassung - wird auf den Antrag der Antragsgegnerin gem. § 320 Abs. 1 ZPO im Tatbestand wie folgt berichtigt: a) Im zweiten Absatz auf Seite 2 des Tatbestands werden im Satz „Der Online-Auftritt von c...de und die mobile Anwendung werden seit 2007 vollständig und ausschließlich durch festangestellte Mitarbeiter der C B D GmbH programmiert und weisungsgemäß weiterentwickelt." die Worte „vollständig und“ gestrichen. b) Im zweiten Absatz auf Seite 4 des Tatbestands wird der Satz „Mit mehr als 100 Millionen Nutzern ist die Antragsgegnerin Marktführerin bei Werbeblockern in Deutschland“, ersetzt durch den Satz: „Die Antragsgegnerin hat mehr als 100 Millionen Nutzer und ist Marktführerin bei Werbeblockern in Deutschland.“ 2. Im Übrigen wird der Berichtigungsantrag der Antragsgegnerin zurückgewiesen. Gründe: 1. Im tenorierten Umfang war der Tatbestand auf den Antrag der Antragsgegnerin hin zu berichtigen. a) Soweit im letzten Satz des zweiten Absatzes auf Seite 2 im unstreitigen Tatbestand die vollständige Programmierung des Online-Auftritts und der mobilen Anwendung durch festangestellte Mitarbeiter der C B D GmbH aufgeführt wird, ist dies zumindest missverständlich. Das im streitigen Vortrag der Antragsgegnerin zu Recht wiedergegebene Bestreiten der Aktivlegitimierung bezieht sich u.a. darauf, dass sich die Antragstellerin bei der Programmierung im Hinblick auf die enthaltenen JavaScript-Befehle öffentlich verfügbarer Quellen bedient habe. b) Der Satz im zweiten Absatz auf Seite 4 ist in seiner vorherigen Fassung ebenfalls jedenfalls missverständlich. Die Antragsgegnerin hat unstreitig nicht allein in Deutschland, sondern weltweit mehr als 100 Millionen Nutzer. 2. Im Übrigen war der Berichtigungsantrag zurückzuweisen, da die Voraussetzungen des § 320 Abs. 1 ZPO insoweit nicht vorliegen. a) Soweit die Antragsgegnerin in Bezug auf den Satz, der Gegenstand der Ausführungen unter 1. a) ist, beantragt, auch das Wort „ausschließlich“ zu streichen und die Formulierung „vollständig und ausschließlich“ durch „teilweise" zu ersetzen, würde dies zu einer unrichtigen Angabe im unstreitigen Tatbestand führen. Die begehrte Änderung des Satzes würde zu der Aussage führen, dass auch andere Personen als festangestellte Mitarbeiter der C B D GmbH den Online-Auftritt von computerbild.de und die mobile Anwendung programmieren und weiterentwickeln. Soweit die Antragstellerin Java-Script-Befehle verwendet, die von Dritten programmiert wurden, werden diese dadurch nicht zu Programmierern des Online-Auftritts von c....de und der mobilen Anwendung. b) Der Satz auf Seite 2, der sich auf die Entwicklung des PHP-Codes bezieht, ist im unstreitigen Sachverhalt zutreffend wiedergegeben. Die Ausführungen der Antragsgegnerin auf den Seiten 22 und 84 f. ihrer Erwiderung auf den Verfügungsantrag beziehen sich auf die JavaScript-Befehle. Soweit die Antragsgegnerin auf die eidesstattliche Versicherung in Anlage AS 2 Bezug nimmt, ergibt sich hieraus nicht, dass der genannte Satz auf Seite 2 des Tatbestands unzutreffend ist. In dieser eidesstattlichen Versicherung heißt es: „Die [...] Erweiterungen des CMS und angeschlossener Nebensysteme basieren auf selbst entwickeltem Programmcode (primär in PHP) unter teilweiser Verwendung öffentlicher Funktionsbibliotheken gemäß ihrer Lizenzbestimmung.“ In Bezug auf die Einbeziehung von Funktionsbibliotheken Dritter gilt das unter 2. a) Gesagte. c) Der dritte Satz im letzten Absatz auf Seite 2 des Tatbestands ist nicht unzutreffend im unstreitigen Sachverhalt wiedergegeben. Der Begriff des Überführens legt - anders als der Begriff des Umwandelns im Änderungsantrag der Antragsgegnerin - keine Veränderung des HMTL-Codes nahe. d) Der vierte Satz im letzten Absatz auf Seite 2 des Tatbestands ist ebenfalls nicht unzutreffend im unstreitigen Sachverhalt wiedergegeben. Auf Seite 15 der Erwiderung auf den Verfügungsantrag - wiedergegeben auf Seite 5 des Schriftsatzes der Antragsgegnerin vom 06.03.2017 - hat die Antragsgegnerin selbst angegeben, dass der Internet-Browser verschiedene Anfragen und Befehle ausführe: Zum einen die in dem HTML-Code selbst enthaltenen Anfragen. Zum anderen Befehle, die in dem Browser bzw. in den sog. Plug-Ins des Browsers enthalten sind. Die Antragstellerin begehrt das Verbot des Angebots eines Softwareprogramms, das redaktionelle Inhalte auf den Seiten www.ci....de einschließlich deren mobiler Ausgabe bei Abrufen durch Nutzer in Deutschland unterdrückt. Die Antragstellerin ist eine Tochtergesellschaft des Verlagshauses A S SE. Sie betreibt unter der Domain www.a....de das Online-Angebot der Zeitschrift „C E Unter der URL m.cc....de hält die Antragstellerin ein für mobile Endgeräte optimiertes Angebot bereit. Die Nutzung dieser Angebote ist für Nutzer unentgeltlich, sie werden über Werbeeinnahmen finanziert. Der Online-Auftritt von c...,de und die mobile Anwendung werden seit 2007 vollständig und ausschließlich durch festangestellte Mitarbeiter der C B D GmbH programmiert und weisungsgemäß weiterentwickelt. Werbung auf Webseiten der Antragstellerin wird von so genannten Ad-Servern geladen. Für die Ansicht im Browser des jeweiligen Nutzers werden die von verschiedenen Servern stammenden Inhalte - einschließlich der Werbung - zu einer einheitlichen Webseite zusammengefügt. Seitens der Antragstellerin wird ein Content-Management-System verwendet, über das u.a. die in einer Datenbank gespeicherten Inhalte der Seite - wie Texte und Bilder - verwaltet und Aufbau und Aussehen der Seite bestimmt werden. Die Erweiterung dieses Content-Management-Systems basiert auf einem PHP (Hypertext Preprocessor)-Code, den die Mitarbeiter der Antragstellerin entwickelt haben. Für die Festlegung der Darstellung der Inhalte - einschließlich der Platzierung der Inhalte auf der Seite - entwickelte und nutzte die Antragstellerin ein Framework, das aus HTML5-Code besteht. Die verschiedenen Inhalte werden erst bei Aufruf der Seite zu einer vollständigen Webseite zusammengesetzt. Dabei dienen seitens der Antragstellerin verwendete JavaScripts dazu, die einzelnen Seitenelemente und deren Darstellung situativ anzupassen. Besucht ein Nutzer die Webseite der Antragstellerin, sendet der Server die HTML-Datei der Webseite an den PC des Nutzers. Diese Datei enthält Verweise auf die Quellen weiterer Inhalte. Der Browser des Nutzers überführt den HTML-Code in eine Objektstruktur, einen sogenannten DOM-Knotenbaum, wobei „DOM“ für „Document Object Model“ steht. Nach der Interpretation durch den Browser veranlassen die Steuerbefehle in der HTML-Datei den Browser dazu, Inhalte von anderen Servern - z.B. Ad-Servern - anzufordern. Die Antragsgegnerin vertreibt unter der Bezeichnung „AdBock Plus“ unentgeltlich eine Software, die es den Nutzern ermöglicht, die Darstellung von Werbeinhalten zu blockieren. Dies erfolgt dadurch, dass unterbunden wird, dass der Browser Inhalte vom jeweiligen Server, der die Werbung enthält, anfordert, wobei die Art und Weise, wie dieses Unterbinden erfolgt, zwischen den Parteien streitig ist. Das Programm der Antragsgegnerin greift für das Blockieren von Werbung auf manuell erstellte Filterlisten zu. Voreingestellt ist die Verwendung der Filterliste „EasyList (Germany)“. Der Nutzer kann diese durch andere Listen ersetzen oder ergänzen. Die Liste enthält zum einen spezifische Serverpfade bestimmter Online-Anbieter, darunter auch die streitgegenständlichen Angebote der Antragstellerin. Zum anderen enthalten die Filterlisten globale Dateimerkmale, mit denen eine Mehrzahl von Seiteninhalten aufgrund von Gemeinsamkeiten im Pfad- und Dateinamen blockiert werden können. Internetnutzer können im Rahmen der EasyList-Community melden, unter welcher Adresse sie Werbung empfangen haben. Ein für die Antragsgegnerin tätiger Mitarbeiter ist Autor der EasyList (Germany) und überprüft die Hinweise auf Werbeadressen vor der Entscheidung darüber, ob die gemeldete Adresse in die Liste aufgenommen wird, wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob er die Autorenaufgaben im Rahmen seiner Tätigkeit für die Antragsgegnerin wahrnimmt. Er war bereits Autor, bevor er seine Tätigkeit für die Antragsgegnerin begann. Jedenfalls bis einige Wochen vor der Antragserwiderung vom 15.07.2016 befand sich die EasyList (Germany) auf Servern der Antragsgegnerin. Bei Nutzung des Programms „AdBlock Plus“ erscheint in der Symbolleiste des Browsers ein entsprechendes Symbol. Die Antragsgegnerin verlinkt von ihrer Webseite auf die Seite der EasyList-Community. Dort wird die Funktionsweise der EasyList-Filterliste erläutert und es wird darauf hingewiesen, dass Probleme mit den Filterlisten der EasyList-Community in den EasyList-Foren gemeldet werden können. Außerdem können Fehler über eine Dialogfunktion gemeldet werden, die bei Verwendung des Programms der Antragsgegnerin über die Symbolleiste im Browser erreichbar ist. Bei Nutzung dieser Funktion wird der Nutzer darauf hingewiesen, dass er den Werbeblocker deaktivieren sollte, um festzustellen, ob das vom ihm gemeldete Problem durch das Programm der Antragsgegnerin verursacht wird. Die Antragsgegnerin betreibt außerdem eine sogenannte „Whitelist“ für aus ihrer Sicht „akzeptable Werbung“. Eintragungen in dieser Liste führen dazu, dass kein Blockieren der jeweiligen Werbung stattfindet. Für die Aufnahme akzeptabler Werbung in die Whitelist beansprucht die Antragstellerin von Betreibern reichweitenstarker Webseiten eine Beteiligung von bis zu 30 % des durch die zugelassene Werbung generierten Umsatzes. Mit mehr als 100 Millionen Nutzern ist die Antragsgegnerin Marktführerin bei Werbeblockern in Deutschland. Einige Webseitenanbieter reagieren auf die Nutzung von Werbeblockern derart, dass die Nutzer bei eingeschaltetem Werbeblocker nicht auf die Webseite gelangen, sondern ihnen ein Sperrbildschirm angezeigt wird. Das Online-Angebot von „C* E “ verfügt nicht über einen Sperrbildschirm. Am 01.06.2016 um 22:18 Uhr wurden in die Easylist (Germany) neue Filterbefehle in Bezug auf die Webseite der Antragstellerin aufgenommen, darunter ein Filterbefehl, der den Bestandteil „codeteaser“ enthielt. Letzterer wurde eingefügt, weil zuvor die Kennzeichnung eines Werbebanners auf den Seiten der Antragstellerin den Begriff „codeteaser“ enthalten hatte („codeteaser labelling“). Dieser Filter wirkte nach dem Hinzufügen zur Liste wie intendiert zunächst gegen den Werbebanner. Der Filterbefehl mit dem Bestandteil „codeteaser“ wirkte sich jedenfalls am 14.06.2016 bei eingeschaltetem „AdBlock Plus“ auf den Abruf von Unterseiten der Webseite www.computerbild.de außerdem derart aus, dass bestimmte redaktionelle Inhalte in einzelnen Berichten nicht angezeigt wurden. Dies wurde von einem Mitarbeiter der Antragstellerin am 14.06.2016 festgestellt. Im Einzelnen handelte es sich um folgende Auswirkungen auf Beiträge auf der Webseite der Antragstellerin: 1. Unter der Überschrift “Halo Wars 2: Comeback des Strategie-Klassikers!” veröffentlichte die Antragstellerin einen Bericht über die für das Jahr 2017 angekündigte Fortsetzung des Onlinespiels „Halo Wars“. In der Zweitüberschrift des Beitrags vom 14.06.2016 hieß es: „Auf der Gamescom 2015 wurde es angedeutet, jetzt kündigt Microsoft ,Halo Wars 2‘ an und präsentiert einen fetten Trailer und eine sofort spielbare Beta“. Im weiteren Verlauf des Berichts heißt es: „Was bringt ,Halo Wars 2‘ neues? Bis auf zwei Trailer gibt es nur spärliche Info: Laut Microsoft soll im Nachfolger neben den altbekannten Spartans, Warhogs und Scorpions die neue Funktion der „Banished“ einheizen, deren Anführer Artriox ist.“ Zur Illustration der Neuvorstellung war in dem Beitrag der offizielle Trailer des Spiels abrufbar, der in einem Frame direkt in der Webseite eingebunden war. Der Trailer war von einem Nutzer kommentiert. Die Funktion der Einbindung des Trailers bestand darin, dem Nutzer einen konkreten Eindruck des „look and feel“ der neuen Software zu verschaffen. Bei Aufruf des Beitrags mit eingeschaltetem „AdBlock Plus“ war der im Bericht angesprochene Trailer unterdrückt. Zur veränderten Darstellung wird auf die Anlagen ASt. 9 (ohne „AdBlock Plus“) und ASt. 10 (mit „AdBlock Plus“) Bezug genommen. 2. Unter der Überschrift „EM 2016: So feiert das Netz Jerome Boateng“ berichtete die Antragstellerin über Reaktionen und Einfälle von Internet-Nutzern zu einer Spielaktion von Jerome Boateng im deutschen EM-Eröffnungsspiel gegen die Ukraine. In der Zweitüberschrift des Beitrags hieß es: „Nach seinem heldenhaften Sprung ins eigene Tor feiert das Internet den neuen Star des deutschen EM-Fußballs mit zahlreichen Bildern und Sprüchen“. Nach einer Einleitung enthielt der Beitrag die Darstellung sogenannter Mernes, die die Spielaktion von Boateng in verschiedenen humorvollen, über Twitter verbreiteten Bildmontagen zeigten. Bei Aufruf der Seite mit eingeschaltetem „AdBlock Plus“ waren diese Mernes nicht zu sehen. Zur veränderten Darstellung wird auf die Anlagen ASt. 11 (ohne „AdBlock Plus“) und ASt. 12 (mit „AdBlock Plus“) Bezug genommen. 3. Unter der Überschrift „Freude am Essen ade - vielen Dank, Instagram!“ befasste sich die Antragstellerin mit dem Instagram-Anbieter @caloriebrands, der Abbildungen veränderter Produktverpackungen veröffentlichte, bei denen anstelle des Markennamens die Zahl der in dem Produkt enthaltenen Kalorien abgebildet war. Bei Aufruf der Seite mit eingeschaltetem „AdBlock Plus“ waren diese Abbildungen bis auf eine Zusammenstellung von sechs Bildern zu Beginn des Beitrags nicht zu sehen. Zur veränderten Darstellung wird auf die Anlagen ASt. 13 (ohne „AdBlock Plus“) und ASt. 14 (mit „AdBlock Plus“) Bezug genommen. 4. In dem Bericht „Quiz zum ESC 2016: Was wissen Sie über den Eurovision Song Contest?“ wurde unter der Überschrift, einem Foto, einem Video und zwei Textabschnitten ein Quiz angeboten. Bei Aufruf der Seite mit eingeschaltetem „AdBlock Plus“ war das in der Überschrift und im Text angekündigte Quiz ausgeblendet. Zur veränderten Darstellung wird auf die Anlagen ASt. 16 (ohne „AdBlock Plus“) und ASt. 15 (mit „AdBlock Plus“) Bezug genommen. 5. Im Beitrag „WWDC 2016. Die Highlights der Apple Konferenz!“ berichtete die Antragstellerin von den Innovationen der Firma Apple, die auf der Worldwide Developer Conference (WWDC) vorgestellt wurden. Bestandteil des Beitrags war ein Live-Ticker der C-B-Redaktion, der aus der Konferenz in Echtzeit über die vom Apple-Vorsitzenden Tim Cook vorgestellten Innovationen berichtete. Bei Aufruf der Seite mit eingeschaltetem „AdBlock Plus“ fehlte dieser Live-Ticker. Zur veränderten Darstellung wird auf die Anlagen ASt. 17 (ohne „AdBlock Plus“) und ASt. 18 (mit „AdBlock Plus“) Bezug genommen. Am 07.07.2016 nach 18:00 Uhr wurde der Filterbefehl mit dem Bestandteil „codeteaser“ auf Hinweis der Antragsgegnerin durch die Autoren der EasyList Community entfernt. Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 04.07.2016 den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Antragsgegnerin beantragt. Die Antragstellerin stützt ihren Antrag in erster Linie auf eine von ihr behauptete Urheberrechtsverletzung. Zur Begründung ihres Hauptantrags macht sie geltend, dass das Programm „AdBlock Plus“ das von ihr verwendete Computerprogramm umarbeite i.S.d. § 69c Nr. 2 UrhG, indem es den HTML-Code vor der Interpretation durch den Browser verändere. Außerdem führe das Programm der Antragstellerin zu einer unzulässigen, über die übliche Nutzung hinausgehenden Vervielfältigung ihres Computerprogramms i.S.d § 69c Nr. 1 UrhG. Schließlich sei ihre Webseite als urheberrechtlich geschütztes Multimediawerk anzusehen, das bei Verwendung des Programms „AdBlock Plus“ unzulässig vervielfältigt werde. Hilfsweise stützt die Antragstellerin ihren Antrag auf einen von ihr behaupteten Wettbewerbsverstoß. Sie meint, es liege eine gezielte Behinderung i.S.d. § 4 Nr. 4 UWG vor. Sie trägt vor, dass Nutzer den Seiten die Manipulation nicht ansähen und daher von einer schlechten Berichterstattung oder einem technischen Problem ausgingen. Eingriffe in redaktionelle Inhalte lägen nicht im Interesse der Nutzer. Die Kammer hat am 22.07.2016 - nachdem der Antragsgegnerin Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden ist - im Wege der einstweiligen Verfügung unter Zurückweisung des Hauptantrags und unter Androhung der gesetzlichen Zwangsmittel der Antragsgegnerin untersagt, ein Softwareprogramm anzubieten, zu bewerben, zu pflegen oder anbieten, bewerben, pflegen oder vertreiben zu lassen, das redaktionelle Inhalte auf den Seiten www.ci....de einschließlich deren mobiler Ausgabe bei Abrufen durch Nutzer in Deutschland unterdrückt, wie dies durch das Programm AdBlock Plus in den Anlagen AS 10, 12, 14, 15 und 18 beigefügten Beiträgen - Halo Wars2: Comeback des Strategie-Klassikers - EM 2016: So feiert das Netz Jerome Boateng - Freude am Essen ade - vielen Dank, Instagram! - Quiz zum ESC 2016: Was wissen Sie über den Eurovision Song Contest? - WWDC 2016: Die Highlights der Apple-Konferenz! geschehen ist. Die Antragstellerin hat gegen die Zurückweisung des Hauptantrags keine sofortige Beschwerde erhoben. Gegen den Beschluss vom 22.07.2016 wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrem mit Schriftsatz vom 22.08.2016 eingelegten Widerspruch. Sie weist zunächst auf das Verfahren vor dem OLG Köln - Az. 6 U 149/15 - hin und macht geltend, dass die generelle Zulässigkeit des Zurverfügungstellens von Werbeblockern nicht vor dem hiesigen Gericht geltend gemacht werden könne, sondern insoweit das OLG Köln für den Erlass einer einstweiligen Verfügung zuständig sei. In Bezug auf den geltend gemachten Urheberrechtsverstoß bestreitet die Antragsgegnerin sowohl die Aktivlegitimation der Antragstellerin als auch ihre eigene Verantwortlichkeit für die Einträge in der EasyList (Germany). Die Antragsgegnerin behauptet, der bei ihr als Mitarbeiter tätige Autor dieser Liste unterliege hinsichtlich der Tätigkeit für die EasyList Community keinen Weisungen der Antragsgegnerin. Er nehme Einträge in die Filterliste jedenfalls seit Ende 2015 nicht mehr innerhalb seiner gewöhnlichen Arbeitszeiten vor. Außerdem seien die EasyList sowie die EasyList (Germany) mittlerweile auf einen anderen Server umgezogen. Im Falle einer Verwendung mit dem Programm der Antragsgegnerin werde die EasyList (Germany) aus technischen Gründen auf dem Server der Antragsgegnerin lediglich gespiegelt und von dort durch das Programm abgerufen. Die Antragsgegnerin meint außerdem, dass es sich weder bei den streitgegenständlichen Webseiten noch bei den verwendeten JavaScipt-Befehlen um Computerprogramme i.S.d. § 69a UrhG bzw. Teile eines solchen handele. Jedenfalls liege keine Verletzungshandlung vor. Die Antragsgegnerin trägt vor, dass vorliegend durch ihr Programm weder der HTML-Code der Antragstellerin noch der DOM-Knotenbaum verändert würden. Der Browser erhalte lediglich von „AdBlock Plus“ den zusätzlichen Befehl, den Download von Werbung nicht durchzuführen. Zur Frage eines Wettbewerbsverstoßes meint die Antragstellerin, dass weder eine geschäftliche Handlung vorliege, noch ein Wettbewerbsverhältnis bestehe. Auch fehle es an einer gezielten Behinderung u.a. deshalb, weil vorliegend ein bestimmter Befehl aufgrund eines Fehlers bzw. eines Versehens geringfügig von der gewollten Wirkungsweise abgewichen habe. Die Antragstellerin trägt vor, dass für die Nutzer die fehlerhafte Darstellung im Browser als Folge des Einsatzes des Programms der Antragsgegnerin ersichtlich sei. Der Nutzer nehme es in Kauf, dass es in seltenen Einzelfällen „Kollateralschäden“ bei der Anzeige von Webseiten geben könne. Die Gefahr der Ausblendung redaktioneller Inhalte sei verschwindend gering. Der Nutzer habe ein berechtigtes Interesse daran, den Werbeblocker der Antragsgegnerin einzusetzen. Die Antragsgegnerin führt das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung, die negative Informationsfreiheit und das berechtigte Interesse an, Maßnahmen zum Schutz vor Malware, zum Kinder- und Jugendschutz, zum Datenschutz und zum Schutz vor Bandbreitenverlust zu ergreifen. Es gebe Schadsoftware und Tracking, die allein durch den Einsatz eines Werbeblockers verhindert werden könnten. Bei der Interessenabwägung sei auch einzubeziehen, dass sich die Blockade von redaktionellen Inhalten durch das Programm der Antragsgegnerin nicht vollständig ausschließen lasse, dass die Antragstellerin maximale Anstrengungen unternehme, um den „Beifang“ an redaktionellen Inhalten zu minimieren, und dass die Gefahr eines „Tods durch tausend Nadelstiche“ bestehe, die sich aus der Möglichkeit von Verlagen ergebe, gegen das versehentlich erfolgende Blockieren redaktioneller Inhalte gerichtlich vorzugehen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen und den Beschluss vom 22. Juli 2016 aufzuheben. Die Antragstellerin beantragt, die einstweilige Verfügung der Kammer zu bestätigen. Sie ist der Auffassung, dass die Kammer in Folge des Widerspruchs auch über den auf eine behauptete Urheberrechtsverletzung gestützten Hauptantrag weiter entscheiden müsse, da der Antragstellerin selbst mangels Beschwer kein Beschwerderecht hinsichtlich der im Beschluss vom 22.07.2016 erfolgten Teilabweisung zugestanden habe. Außerdem vertieft und ergänzt sie ihren Vortrag und trägt vor, dass der streitgegenständliche Filterbefehl in die CSS-Programmierung ihrer Webseite einen zusätzlichen Programmcode eingefügt habe. Für den weiteren Sach- und Streitstand wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlungen vom 21.09.2016 Bezug genommen.