Urteil
308 O 314/16
LG Hamburg 8. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2018:0622.308O314.16.00
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Leitsätze
1. Urheberrechtlich geschützt Werke im Usenet auf Newsserver hochzuladen, sodass Dritte sie abrufen können, stellt eine öffentliche Zugänglichmachung i.S.d. § 19a UrhG dar. (Rn.35)
2. Der unselbständige Anspruch auf Auskunftserteilung zur Vorbereitung der Berechnung eines Schadensersatzanspruchs setzt voraus, dass der Auskunftspflichtige widerrechtlich und schuldhaft ein dem Auskunftsberechtigten nach dem Urheberrechtsgesetz zustehendes Recht verletzt hat, dem Auskunftsberechtigten aufgrund dieser Rechtsverletzung ein Schadensersatzanspruch zusteht, zu dessen Berechnung die Auskunft erforderlich ist und der Auskunftsberechtigte in entschuldbarer Weise über den Umfang des Anspruchs im Unklaren ist, während der Auskunftspflichtige unschwer Auskunft erteilen kann. (Rn.32)
3. Dieser Anspruch auf Auskunftserteilung besteht jedoch nur in dem Umfang, in dem eine Verpflichtung des Störers zum Schadensersatz festgestellt werden kann. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der herauszugebende Gewinn muss aus der Schutzrechtsverletzung gezogen worden sein, wobei jeder ursächliche Zusammenhang zwischen der Schutzrechtsverletzung und dem erlangten Gewinn grundsätzlich ausreicht. (Rn.54)
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin über den Umfang der Nutzung der Werke in der Anlage K1 - diesem Urteil in Kopie beigefügt - in der Bundesrepublik Deutschland im Rahmen des Dienstes "U." seitdem 11. Dezember 2009 bis zum 13. Juni 2017 Auskunft zu erteilen. Die Auskunft hat folgende Angaben zu enthalten: Die Höhe der Nettoeinnahmen der Beklagten (Bruttoeinnahmen abzüglich der geltenden Mehrwertsteuer) sowie das über die Beklagte abgerufene Dateivolumen. Darüber hinaus die von der Beklagten erzielten Gewinne unter Angabe der Gesamtumsätze und sämtlicher Kostenfaktoren (aufgeschlüsselt nach Kostenart).
2. Die Beklagte ist verpflichtet, der Klägerin Schadensersatz für die Nutzung der Werke in der Anlage K1 - diesem Urteil in Kopie beigefügt - in der Bundesrepublik Deutschland im Rahmen des Dienstes "U." seit dem 11. Dezember 2009 bis zum 13. Juni 2017 zu leisten.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 10 %‚ die Beklagte 90 %.
5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar betreffend die Verurteilung nach Ziff. 1 gegen Sicherheitsleistung von € 30.000,-, wegen der Kosten für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Betreffend die Kosten der Beklagten darf die Klägerin die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Beschluss
Der Streitwert wird auf € 20.000,- festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Urheberrechtlich geschützt Werke im Usenet auf Newsserver hochzuladen, sodass Dritte sie abrufen können, stellt eine öffentliche Zugänglichmachung i.S.d. § 19a UrhG dar. (Rn.35) 2. Der unselbständige Anspruch auf Auskunftserteilung zur Vorbereitung der Berechnung eines Schadensersatzanspruchs setzt voraus, dass der Auskunftspflichtige widerrechtlich und schuldhaft ein dem Auskunftsberechtigten nach dem Urheberrechtsgesetz zustehendes Recht verletzt hat, dem Auskunftsberechtigten aufgrund dieser Rechtsverletzung ein Schadensersatzanspruch zusteht, zu dessen Berechnung die Auskunft erforderlich ist und der Auskunftsberechtigte in entschuldbarer Weise über den Umfang des Anspruchs im Unklaren ist, während der Auskunftspflichtige unschwer Auskunft erteilen kann. (Rn.32) 3. Dieser Anspruch auf Auskunftserteilung besteht jedoch nur in dem Umfang, in dem eine Verpflichtung des Störers zum Schadensersatz festgestellt werden kann. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der herauszugebende Gewinn muss aus der Schutzrechtsverletzung gezogen worden sein, wobei jeder ursächliche Zusammenhang zwischen der Schutzrechtsverletzung und dem erlangten Gewinn grundsätzlich ausreicht. (Rn.54) 1. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin über den Umfang der Nutzung der Werke in der Anlage K1 - diesem Urteil in Kopie beigefügt - in der Bundesrepublik Deutschland im Rahmen des Dienstes "U." seitdem 11. Dezember 2009 bis zum 13. Juni 2017 Auskunft zu erteilen. Die Auskunft hat folgende Angaben zu enthalten: Die Höhe der Nettoeinnahmen der Beklagten (Bruttoeinnahmen abzüglich der geltenden Mehrwertsteuer) sowie das über die Beklagte abgerufene Dateivolumen. Darüber hinaus die von der Beklagten erzielten Gewinne unter Angabe der Gesamtumsätze und sämtlicher Kostenfaktoren (aufgeschlüsselt nach Kostenart). 2. Die Beklagte ist verpflichtet, der Klägerin Schadensersatz für die Nutzung der Werke in der Anlage K1 - diesem Urteil in Kopie beigefügt - in der Bundesrepublik Deutschland im Rahmen des Dienstes "U." seit dem 11. Dezember 2009 bis zum 13. Juni 2017 zu leisten. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 10 %‚ die Beklagte 90 %. 5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar betreffend die Verurteilung nach Ziff. 1 gegen Sicherheitsleistung von € 30.000,-, wegen der Kosten für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Betreffend die Kosten der Beklagten darf die Klägerin die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Beschluss Der Streitwert wird auf € 20.000,- festgesetzt. A. Die zulässige Klage ist im tenorierten Umfang begründet. I. Die Klage ist zulässig. Die örtliche Zuständigkeit folgt aus § 32 ZPO, da der Dienst der Beklagten auch im hiesigen Gerichtsbezirk nutzbar ist. II. Die Klage hat in der Sache im tenorierten Umfang Erfolg. 1. Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf die begehrte Auskunft. Der aus § 97 Abs. 1 UrhG a. F. und § 242 BGB abgeleitete unselbständige Anspruch auf Auskunftserteilung zur Vorbereitung der Berechnung eines Schadensersatzanspruchs setzt voraus, dass der Auskunftspflichtige widerrechtlich und schuldhaft ein dem Auskunftsberechtigten nach dem Urheberrechtsgesetz zustehendes Recht verletzt hat, dem Auskunftsberechtigten aufgrund dieser Rechtsverletzung ein Schadensersatzanspruch zusteht, zu dessen Berechnung die Auskunft erforderlich ist und der Auskunftsberechtigte in entschuldbarer Weise über den Umfang des Anspruchs im Unklaren ist, während der Auskunftspflichtige unschwer Auskunft erteilen kann (BGH, Urteil vom 16. August 2012 - I ZR 96/09, juris-Tz. 15 (= ZUM 20131 406) - Einzelbild; Wimmers, in: Schricker/Loewenheim, 5. Auflage 2017, § 97, Rn. 308 f.). a) aa) Die streitgegenständlichen Werke sind als Werke der Musik geschützt, § 2 Abs. 1 Nr. 2 UrhG. Die Klage stützt ihre Klage ausschließlich auf die Verletzung von Urheberrechten. bb) Der Klägerin wurden in Bezug auf diese Werke Nutzungsrechte betreffend das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a UrhG) zur Wahrnehmung eingeräumt durch Berechtigungsvertrag (Anlage K1). cc) Diese Werke im Usenet auf Newsserver hochzuladen, sodass Dritte sie abrufen können, stellt eine öffentliche Zugänglichmachung i. S. d. § 19a UrhG dar. Dass die Werke am 4. Dezember 2009 sowie 13. und 17. Februar 2014 über den Dienst der Beklagten öffentlich zugänglich waren, ist zwischen den Parteien unstreitig. Betreffend die streitigen Rechtsverletzungen vom 7. März 2016 sowie 15. Februar 2017 steht nach der durchgeführten Beweisaufnahme zur Überzeugung der Kammer fest, dass am 7. März 2016 K.-L. L. mittels "U." Zugriff u. a. auf die 14 streitgegenständlichen Werke erlangt und diese heruntergeladen hat und am 15. Februar 2017 N. K. mittels der Software "T." Version 5.64 u. a. die 14 streitgegenständlichen Werke heruntergeladen hat. Betreffend den 7. März 2016 stützt sich die Kammer dabei auf die glaubhafte Aussage der glaubwürdigen Zeugin L., durch die die klägerische Darstellung bestätigt wurde. Sie hat ausgesagt, auf Grundlage einer Liste, auf welcher sich unter anderem die streitgegenständlichen Werke befunden hätten, recherchiert zu haben. Sie habe in die Suchleiste des Programms U. 5.64 by T. "Wunschkonzert" eingegeben, ohne dass Ergebnisse gekommen wären. Unter dem Suchbegriff "Westernhagen" habe sich dann unter anderem eine Dateigruppe mit dem Namen "Diskographie" befunden. Sie habe die Dateien heruntergeladen und einen Abgleich der Titel mit den Originalversionen vorgenommen. Anschließend habe sie eine Liste erstellt. Die Aussage ist glaubhaft. Die Zeugin berichtete detailliert über ihre Recherche. Bspw. bekundete sich auf Nachfrage des Beklagtenvertreters, dass die Dateigruppe aus mehreren Unterdateien bestanden habe, die mit den einzelnen Albentiteln benannt gewesen wären. Dies deckt sich mit einem von der Zeugin vorgelegten Screenshot, den sie während der Recherche gefertigt hatte und auf dem Dateien zu sehen sind, welche mit Namen der Alben Marius Müller-Westernhagens enden. Zu den Unterdateien bekundete die Zeugin, dass diese dann wiederum Unterordner enthalten hätten, in denen sich die Titel der streitgegenständlichen Werke befunden hätten. Unsicherheiten gab die Zeugin offen zu, z. B. dass sie davon ausgehe die als Anlage K8 vorgelegte Liste, in welcher die Titel der streitgegenständliche Werke einzeln vermerkt sind, so wie immer erstellt zu haben. Ebenso räumte sie ein, nicht mehr zu wissen, was die Angaben in der letzten Spalte der als Anlage K8 vorgelegten Tabelle bedeuteten, aber sie sich erinnere, dass diese Angaben aus der U.-Software stammten. Betreffend den 15. Februar 2017 stützt sich die Kammer auf die glaubhafte Aussage des Zeugen K., durch die die klägerische Darstellung bestätigt wurde. Der Zeuge hat ausgesagt, den Auftrag gehabt zu haben, nach den 14 streitgegenständlichen Titeln zu suchen. In die Suchleiste der U.-Software Version 5.6.4 habe er den Begriff "Westernhagen" eingegeben. Bei den Treffern habe er eine Dateigruppe ausgewählt und die darin enthaltenen Unterdateien heruntergeladen. Er habe in alle Titel hineingehört und anhand einer Liste vermerkt, ob das entsprechende Musikstück vorhanden gewesen sei. Die Aussage ist glaubhaft. Der Zeuge berichtete detailliert über seine Recherche. Der Glaubhaftigkeit steht nicht entgegen, dass der Screenshot Anlage K1 9 ausweislich der Aussage des Zeugens erst am 16. Februar 2017 aufgenommen worden ist. Dies war bereits schriftsätzlich vorgetragen und damit begründet worden, dass am 15. Februar 2017 versäumt worden war; einen Screenshot anzufertigen. Der Zeuge bestätigte dies. Ferner deckt sich die Aussage des Zeugens mit der von ihm vorgelegten Liste, in der er handschriftlich die von ihm gehörten Titel "abgehakt" hat. Der Überzeugung des Gerichts von der Rechtsverletzung steht nicht entgegen, dass der Zeuge eingeräumt hat, die Titel jeweils nur kurz angehört, aber nicht komplett durchgehört zu haben. Zum einen können bereits Teile eines Musikwerkes Urheberrechtsschutz genießen. Zum anderen hat der Zeuge bekundet, im Musikstück gesprungen zu sein, auch bis zum Ende, um die Vollständigkeit des Musikstücks zu überprüfen. Daraus schließt die Kammer, dass die heruntergeladenen Dateien die streitgegenständlichen Werke zumindest in wesentlichen Teilen, die bereits für sich Urheberrechtsschutz genießen, enthalten haben. Wie die am 1. Februar 2018 stattgefundene Rechtsverletzung im Einzelnen von statten gegangen ist, insbesondere ob die Werke in ihrer gesamten Länge über den Dienst der Beklagten abrufbar waren oder nur gekürzt und verbunden als Remix, kann offen bleiben. Denn am 1. Februar 2018 bestand die Verantwortlichkeit der Beklagten für über ihren Dienst begangene Rechtsverletzungen nicht mehr (s. u.). dd) Die Beklagte ist hierfür verantwortlich. Sie hat die streitgegenständlichen Werke öffentlich zugänglich gemacht. Im deutschen Immaterialgüterrecht wird betreffend die Verantwortlichkeit nach wohl noch vorherrschender Ansicht zwischen der Haftung des Täters und Teilnehmers einerseits sowie der Störer andererseits differenziert. Letzterer haftet allein auf Unterlassung, wohingegen Täter und Teilnehmer zusätzlich auch auf Auskunft und Schadensersatz haften (Übersicht über den Meinungsstand bei Leistner, in: Schricker/Loewenheim, 5. Auflage 2017, § 97, Rn, 54 f.; Wimmers, in: Schricker/Loewenheim, 5. Auflage 2017, § 101, Rn: 19 ff.; Darstellung der jüngsten Entwicklung Jaworski/Nordemann GRUR 2017, 567). Täter ist, wer die Tat selbst, durch einen anderen oder gemeinschaftlich mit einem Dritten begeht, § 25 StGB, Teilnehmer sind der Anstifter sowie der Gehilfe, §§ 26 f. StGB (Leistner, in: Schricker/Loewenheim, 5. Auflage 2017, § 97, Rn. 57). Störer ist, wer - ohne Täter oder Teilnehmer zu sein - in irgendeiner Weise willentlich und adäquat-kausal zur Verletzung des geschützten Immaterialgüterrechts beiträgt. Als Beitrag kann auch die Unterstützung oder Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten genügen, sofern der in Anspruch Genommene die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte. Da die Störerhaftung nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden darf, die weder als Täter noch als Teilnehmer für die begangene Urheberrechtsverletzung in Anspruch genommen werden können, setzt die Haftung des Störers die Verletzung von Prüf- oder Überwachungspflichten voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen des Einzelfalls eine Prüfung oder Überwachung zur Verhinderung von Verletzungshandlungen Dritter zuzumuten ist. Das richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Funktion und Aufgabenstellung des als Störer in Anspruch Genommenen sowie mit Blick auf die Eigenverantwortung desjenigen, der die rechtswidrige Beeinträchtigung selbst unmittelbar vorgenommen hat (BGH, Urteil vom 21. September 2017 — I ZR 11/16, juris-Tz. 74 (= GRUR 2018, 178) — Vorschaubilder III). Allerdings wurde in § 19a UrhG Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (im Folgenden InfoSoc-RL) umgesetzt, durch die das Recht der öffentlichen Wiedergabe vollständig harmonisiert worden ist (EuGH, Urteil vom 13. Februar 2014 – C-466/12, Tz. 33-41 - Svensson). § 19a UrhG ist deshalb auch betreffend die Verantwortlichkeit richtlinienkonform auszulegen. Nach Art. 3 Abs. 1 sehen die Mitgliedstaaten vor, dass den Urhebern das ausschließliche Recht zusteht, die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Wiedergabe ihrer Werke einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung der Werke in der Weise, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind, zu erlauben oder zu verbieten. Die öffentliche Zugänglichmachung ist damit ein Spezial- bzw. Unterfall der öffentlichen Wiedergabe. Der Begriff "öffentliche Wiedergabe" ist weit zu verstehen. Er erfordert eine individuelle Beurteilung. Der Begriff der öffentlichen Wiedergabe vereint zwei kumulative Tatbestandsmerkmale, nämlich eine "Handlung der Wiedergabe" eines Werks und seine "öffentliche" Wiedergabe. Ferner sind eine Reihe weiterer Kriterien zu berücksichtigen, die unselbständig und miteinander verflochten sind. Da diese Kriterien im jeweiligen Einzelfall in sehr unterschiedlichem Maß vorliegen können, sind sie einzeln und in ihrem Zusammenwirken mit den anderen Kriterien anzuwenden (EuGH, Urteil vom 14. Juni 2017 - C-610/15, Tz. 22-25 - Stichting Brein). (1) Die Beklagte hat eine "Handlung der Wiedergabe" vorgenommen. Der Begriff der Wiedergabe erfasst jede Übertragung eines geschützten Werks unabhängig vom eingesetzten technischen Mittel oder Verfahren. Eine Wiedergabe setzt voraus, dass der Nutzer in voller Kenntnis der Folgen seines Verhaltens - also absichtlich und gezielt - Dritten einen Zugang zum geschützten Werk verschafft, ohne dass es darauf ankommt, ob die Dritten den Zugang nutzen (BGH, Urteil vom 21. September 2017 - I ZR 11/16, juris-Tz. 30 (= GRUR 2018, 178) - Vorschaubilder III). Indem die Beklagte ihren Kunden erst ihren eigenen Newsreaders "N. W.", später den in ihrem Auftrag entwickelten Newsreader der Fa. T. zur Führung gestellt hat, war sie nicht mehr bloße Accessproviderin, sondern hat eine aktive Rolle eigenommen. Sie hat in voller Kenntnis der Folgen ihres Verhaltens - also absichtlich und gezielt - den Kunden ihres Dienstes ermöglicht, mithilfe der Eingabe von Suchbegriffen das Usenet nach urheberrechtlich geschützten Werken zu durchsuchen, darunter auch die 14 streitgegenständlichen Werke. Dies schließt die Kammer aus der Ausrichtung des Dienstes der Beklagten sowie dessen Bewerbung. 2007 bewarb die Beklagte auf Google U. als anonyme Alternative zum Filesharing. Sie hatte entsprechende Meta-Keywords wie "Filesharing", "emule", "edonkey", "Bittorrent", "unzensiert" und "anonym" verschlagwortet. Im selben Jahr stellte sie noch auf ihrer Homepage Newsgroups vor, die auf mp3.complete_cd oder mp3.full_albums endeten. Zwar ging sie auch gegen Berichterstattung vor, die ihren Dienst mit Urheberrechtsverletzungen in Verbindung gebracht hatte. Dennoch wählte der von der Beklagten entwickelte und angebotene Newsreader "N. W." beim Start automatisch solche Newsgroup aus, in denen urheberrechtlich geschützte Werke enthalten waren. Diese wurden dadurch regelmäßig automatisch durchsucht. Auch warb sie auf ihrer Homepage mit der Anzahl an Videos, MP3s, Software und Games, die über ihren Dienst auffindbar waren. Wie sich bestimmte Werke finden lassen, beantwortete sie auf ihrer Homepage unter FAQ. Die Beklagte hat ihr Verhalten nicht dadurch geändert, dass ihre Tarife seit 2014 nicht mehr an das Datenvolumen anknüpfen, sondern eine Flatrate besteht. Denn die Downloadgeschwindigkeit wird bei Verbrauch eines bestimmten Datenvolumens auf 1/100 reduziert. Faktisch bedeutet dies, dass den Kunden nur ein bestimmtes Datenvolumen zur Verfügung steht. Auch ist unerheblich, dass die Beklagte 2014 den eigenen Newsreader "W." durch einen Newsreader der Fa. T. ersetzte. Denn die Fa. T. passte den Newsreader für die Beklagte an und versah ihn auch mit deren Logo und Namen. Dieser Newsreader verfügte über Funktionen, die das gezielte Auffinden und Herunterladen urheberrechtlich geschützter Werke erleichterten. Später bot die Beklagte zwar drei weitere Newsreader an, leitete ihre Kunden jedoch gezielt zum T.-Newsreader. Dieser wurde als der bei den Kunden beliebteste Newsreader bezeichnet, mit fünf Sternen bewertet, wohingegen die anderen drei Newsreader eine schlechtere Bewertung hatten und bei deren Download eine unsichere Verbindung angezeigt wurde. Auch heute noch bewirbt die Beklagte ihren Dienst mit dessen hoher Downloadgeschwindigkeit, langer Vorhaltezeit, großen Datenvolumen sowie Anonymität. Hat der Nutzer Kenntnis davon erlangt, dass die öffentliche Wiedergabe der geschützten Werke unter Verletzung von Urheberrechten erfolgt ist, und arbeitet er nach Erlangung dieser Kenntnis nicht redlich darauf hin, den rechtswidrigen Zustand abzustellen, kann sein Verhalten so verstanden werden, dass er die Fortsetzung der widerrechtlichen Zugänglichmachung billigt, und als öffentliche Wiedergabe in Kenntnis der fehlenden Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers angesehen werden (BGH, Urteil vom 21. September 2017 - I ZR 11/16, juris-Tz. 67(= GRUR 2018, 178) - Vorschaubilder III). Seit Zugang der Abmahnung im Dezember 2009 hatte die Beklagte diese Kenntnis. Anschließend wäre es ihr auch möglich gewesen, ihren Kunden den Zugang zu den 14 streitgegenständlichen Werken zu erschweren. Sie hätte ihren Newsreader W. sowie den T.-Newsreader mit einem Wortfilter versehen können und müssen. Dieser Filter hätte die Anzeige von Suchergebnissen, welche den Namen des Interpreten sowie den Namen in Kombination mit dem Werktitel der 14 streitgegenständlichen Werke enthalten, verhindern müssen. Einen solchen Filter hat die Beklagte nicht verwandt. Soweit die Beklagte geltend macht, ein Wortfilter verhindere Rechtsverletzungen nicht hinreichend, da mit dem Newsreader nur anhand des Dateinamens gesucht werden könne, der Dateiname aber falsch oder nicht aussagekräftig sein könne, z. B. wie Track_02, so steht dies ihrer Pflicht, einen Wortfilter zu verwenden, nicht entgegen. Die Eignung eines Wortfilters für die Erkennung von Urheberrechtsverletzungen wird nicht dadurch beseitigt, dass damit Verletzungshandlungen nicht vollständig erfasst werden können (BGH, Urteil vom 21. September 2017 - I ZR 11/16, juris-Tz. 69 (= GRUR 2018, 178) - Vorschaubilder 111). Im Übrigen dürfte sich in den allermeisten Dateinamen ein Hinweis entweder auf den Werktitel oder den Interpretennamen finden lassen. Denn dies sind die typischen Kriterien anhand derer die Kunden der Beklagten suchen wird. Bei falschen oder nicht aussagekräftigen Dateinamen hingegen wird auch der Kunde über die Suchfunktion des Newsreaders diese Datei nicht finden, wenn er durch Eingabe des Werktitels und des Interpretennamen nach bestimmten Musikstücken sucht. Durch einen Wortfilter ist eine Mitbetroffenheit legaler Inhalte (sog. "Over-blocking") kaum zu befürchten. Dass Dateien, die den Namen des Interpreten Marius Müller-Westernhagen beinhalten, nicht von ihm aufgenommene Werke enthalten, ist kaum vorstellbar. Allgemein gehaltene Werktitel wie "Freiheit" sind nur in Kombination mit dem Interpretennamen in den Filter aufzunehmen. Auch hier ist ebenso wenig vorstellbar, dass derart bezeichnete Dateien nicht die streitgegenständlichen Werke enthalten. Im Übrigen kann ein sog. "Over-blocking" auch zumutbar sein (BGH, Urteil vom 26. November 2015 - I ZR 174/14, juris-Tz. 54 f. (= BGHZ 208, 82) — Haftung des Access-Providers). Dass die Beklagte keine Kenntnis von den konkreten Rechtsverletzungen hatte (Person des Täters, Datum und Uhrzeit des Hochladens, welches Werk, insbesondere Bezeichnung und Speicherort der rechtsverletzenden Datei), sondern ihr nur generell bewusst war, dass ihre Kunden ihren Dienst nutzen, um auch die 14 streitgegenständlichen Werke herunter zu laden, steht der Einordnung der Bereitstellung der vorbezeichneten Newsreader als Handlung der Wiedergabe nicht entgegen. Denn für eine Wiedergabehandlung genügt es, dass der Nutzer Dritten wissentlich und willentlich ermöglicht, auf urheberrechtlich geschützte Werke zuzugreifen. Er muss keine konkrete Kenntnis von den einzelnen zugänglich gemachten Werken besitzen (BGH, Urteil vom 21. September 2017 - I ZR 11/16, juris-Tz. 33 (= GRUR 2018, 178) - Vorschaubilder III). Vorliegend wusste die Beklagte bzw. deren Organe spätestens seit Dezember 2009 mit Zugang der Abmahnung, dass über ihren Dienst an die 14 streitgegenständlichen Werke gelangt werden konnte. (2) Die Wiedergabehandlung war auch öffentlich. "Öffentlichkeit" setzt begrifflich eine unbestimmte Zahl potenzieller Leistungsempfänger voraus und muss ferner aus recht vielen Personen bestehen (EuGH, Urteil vom 14. Juni 2017 - C-610/15, Tz. 27 — Stichting Brein). Dabei kommt es nicht nur darauf an, wie viele Personen gleichzeitig Zugang zu demselben Werk haben, sondern auch, wie viele von ihnen nacheinander Zugang zu diesem Werk haben (BGH, Urteil vom 21. September 2017 - I ZR 11/16, juris-Tz. 35 (= GRUR 2018, 178) - Vorschaubilder III). Zwischen den Parteien steht nicht im Streit, dass die 14 streitgegenständlichen Werke im Usenet für eine Vielzahl von Nutzern immer wieder abrufbar sind. (3) Die Beklagte haftet nicht privilegiert nach § 8 Abs. 1 TMG. Danach sind Diensteanbieter für fremde Informationen, die sie in einem Kommunikationsnetz übermitteln oder zu denen sie den Zugang zur Nutzung vermitteln, nicht verantwortlich, sofern sie die Übermittlung nicht veranlasst, den Adressaten der übermittelten Informationen nicht ausgewählt und die übermittelten Informationen nicht ausgewählt oder verändert haben. Die Beklagte ist aber keine reine Accessproviderin, solange sie ihren Nutzern anfangs noch den eigenen Newsreader und später dann den T.-Newsreader zur Verfügung gestellt hat. Denn sie hat ihren Kunden nicht nur den Zugang zum Usenet vermittelt, sondern ihnen mit den Newsreader auch ein Mittel an die Hand gegeben, um das Usenet gezielt nach bestimmten Dateien durchsuchen zu können. Ob und inwieweit die Grundsätze zur Haftungsprivilegierung von Suchmaschinen (BGH, Urteil vom 21. September 2017 - I ZR 11/16, juris-Tz. 53 ff. (= GRUR 2018, 178) - Vorschaubilder III) auf das Geschäftsmodell der Beklagten anwendbar sind, kann dahinstehen. Denn streitgegenständlich ist hier allein die Haftung der Beklagten nach Inkenntnissetzung von der Rechtsverletzung. Nach Kenntniserlangung von Rechtsverletzungen haften Suchmaschinen jedoch nicht privilegiert (vgl. BGH, Urteil vom 21. September 2017 - I ZR 11/16, juris-Tz. 65 ff. (= GRUR 2018, 178) - Vorschaubilder III). ee) Die Beklagte handelte widerrechtlich. Weder sie noch die Nutzer, welche die Werke im Usenet hochladen, und auch nicht die Newsserverbetreiber verfügen über Nutzungsrechte an den 14 streitgegenständlichen Werken. ff) Die Beklagte handelte schuldhaft. Obwohl sie seit dem 11. Dezember 2009 wusste, dass über ihren Dienst Zugang zu den 14 streitgegenständlichen Werke erlangt werden kann, versah sie weder ihren eigenen Newsreader und später auch nicht den T.-Newsreader mit einem Wortfilter, um Suchergebnisse, die auf die streitgegenständlichen Werke hindeuteten, herauszufiltern. gg) Aufgrund der vorstehenden Erwägungen steht der Klägerin gegen die Beklagte ein Schadensersatzanspruch dem Grunde nach zu. Dies ist Voraussetzung des unselbstständigen Auskunftsanspruchs (Wimmers, in: Schricker/Loewenheim, 5. Auflage 2017, § 97, Rn. 309). b) Rechtsfolge des Auskunftsanspruchs ist, dass die Beklagte Auskunft zu erteilen hat. aa) Die Beklagte hat wie beantragt Auskunft zu erteilen über ihre Einnahmen und Gewinne. Der unselbständige Anspruch auf Auskunftserteilung zur Vorbereitung der Berechnung des Schadensersatzanspruchs besteht jedoch nur in dem Umfang, in dem eine Verpflichtung der Beklagten zum Schadensersatz festgestellt werden kann (BGH, Urteil vom 16. August 2012 - I ZR 96/09, juris-Tz. 20 (= ZUM 2013, 406) - Einzelbild). Nach § 97 Abs. 2 S. 2 UrhG kann bei der Bemessung des Schadensersatzes jedoch auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden (sog. Verletzergewinnherausgabe). Der herauszugebende Gewinn muss aus der Schutzrechtsverletzung gezogen worden sein. Jeder ursächliche Zusammenhang zwischen der Schutzrechtsverletzung und dem erlangten Gewinn reicht grundsätzlich aus (BGH, Urteil vom 16. August 2012 - I ZR 96/09, juris-Tz. 21 (= ZUM 2013, 406) - Einzelbild). Dass der Gewinn der Beklagten lediglich zu einem Bruchteil auf der Urheberrechtsverletzung der Beklagten beruhen dürfte, steht einem Anspruch auf Auskunft über die Gesamtumsätze nicht entgegen. Der Verletzergewinn ist zwar nur in dem Umfang herauszugeben, indem er auf der Schutzrechtsverletzung beruht (BGH, Urteil vom 16. August 2012 - I ZR 96/09, juris-Tz. 25 (= ZUM 2013, 406) - Einzelbild). Um diesen Umfang ermitteln zu können benötigt die Klägerin mehrere Zahlen, u. a. die Höhe von Einnahmen und Gewinnen. Auch müsste sie wissen, wie oft die streitgegenständlichen Werke über den Dienst der Beklagten heruntergeladen wurden. Nur so kann sie den Anteil des Verletzergewinns bestimmen, der auf den Schutzrechtsverletzungen beruht. Die Anzahl der Schutzrechtsverletzung wird jedoch nicht aufklärbar sein. Denn die Beklagte erfasst unstreitig nicht den Inhalt der von ihr vermittelten Daten, sondern nur das Datenvolumen, welches ein Kunde verbraucht. Dies hat jedoch nicht zur Folge, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Auskunft über die Umsätze der Beklagten hätte. Denn die Anzahl der Rechtsverletzungen ist auch für die anderen beiden Arten der Schadensberechnung (fiktive Lizenzanalogie, konkreter Schaden) erforderlich. Die Beklagte wird also nie die Höhe des Schadensersatzes sicher berechnen können. Dennoch muss ihr die Geltendmachung eines Mindestschadens ermöglicht werden. Deshalb darf der Klägerin nicht der Auskunftsanspruch verwehrt werden. Letzteres würde zusätzlich auch Fehlanreize setzen. Es privilegierte die Schädiger, welche die Anzahl der Rechtsverletzungen gar nicht erst dokumentieren. Im Übrigen ist die Höhe des Umsatzes auch für sich allein betrachtet von Wert. Er ist Anhaltspunkt für eine Schadensschätzung nach § 287 ZPO. bb) Der Zeitraum, über den Auskunft erteilt werden muss, ist beschränkt auf die Zeit bis zum 13. Juni 2017. Auf welchen Zeitraum sich der Auskunftsanspruch erstreckt, wird gemeinhin unter dem Aspekt diskutiert, ob auch Auskunft für die Zeit vor der nachgewiesenen ersten Verletzungshandlung erteilt werden muss. Dies wird nunmehr bejaht (BGH, Urteil vom 29. April 2010 - I ZR 68/08, juris-Tz. 54 (= GRUR 2010, 623) - Restwertbörse I). Die Klägerin hat ihren Auskunftsantrag jedoch von vornherein auf den Zeitraum begrenzt, ab dem die Beklagte Kenntnis von der ersten Rechtsverletzung hatte. Dies war der 11. Dezember 2009, als die Abmahnung ihr zuging. Soweit das Ende des Auskunftszeitraums in Rechtsprechung und Literatur erörtert wird, soll der Auskunftszeitraum enden durch die Auskunftserteilung (so für § 101 UrhG Wimmers, in: Schricker/Loewenheim, 5. Auflage 2017, § 101, Rn. 79; Dreier, in: ders./Schulze, 5. Auflage 2015, § 101, Rn. 20). Diese zeitlich weite Ausdehnung ist aufgrund des Sinnes und Zwecks des Auskunftsanspruches auch berechtigt. Der Schutzrechtsinhaber soll Kenntnis von solchen Verletzungshandlungen erhalten, die er bislang nicht kannte, um so seine Schadensersatzansprüche beziffern zu können. Der Rechtsverletzer wird durch diese zeitlich weite Erstreckung nicht unbillig belastet. Hat er sein rechtsverletzendes Tun eingestellt, so kann er dies im Rahmen der Auskunft mitteilen und muss ab diesem Zeitpunkt auch keine sensiblen Informationen über seinen Geschäftsbetrieb (Umsatz, Gewinn, Kunden etc.) mehr preisgeben. Die Auskunftspflicht kann aber auch schon früher enden, nämlich dann, wenn Rechtsverletzungen nicht mehr möglich sind, bspw. weil der Verletzer eine Lizenz erworben hat oder das Werk gemeinfrei geworden ist, § 64 UrhG. Denn der Auskunftsanspruch ist akzessorisch zum Schadensersatzanspruch. Und ein solcher besteht in den vorbezeichneten Fällen nicht (mehr). Vorliegend endete die Verantwortlichkeit der Beklagten zu dem Zeitpunkt, als sie es nicht mehr ermöglichte über ihre Homepage den T.-Newsreader herunterzuladen (s. o.). Dies war erst am 13. Juni 2017 der Fall, nicht bereits ab dem 22. Februar 2017. Die Klägerin hat vorgetragen, am 13. Juni 2017 über die Homepage der Beklagten den T.-Newsreader Version 5.64 heruntergeladen und installiert zu haben. Sie teilte den Dateinamen mit und legte einen Screenshot vor. Ausweislich dessen haben die bei der Installation neu erzeugten Dateien das Änderungsdatum 13. Juni 2017 (Schriftsatz vom 14. Juli 2017, S. 11, Bl. 238 d. A.). Die Beklagte hat auf den Vortrag erwidert, sie habe den T.-Newsreader im Laufe des 22. Februar 2017 von ihrer Website entfernt und dann weiter ausgeführt, dass noch am 13. Juni 2017 ein Deeplink zu einer Unterseite der Homepage der Beklagten existiert haben könnte, auf der dann weiterhin ein aktiver Link zu der Website der T. enthalten gewesen wäre, von welcher der T.-Newsreader hätte heruntergeladen werden können. Diese URL wäre dann aber nicht mehr in den Webauftritt der Beklagten eingebunden gewesen, mithin nur über die Direkteingabe der URL auffindbar gewesen. Die Kammer versteht diesen Vortrag so, dass die Beklagte zwar keine Kenntnis von einem solchen Deeplink hat, dessen eventuelle Existenz aber auch nicht in Abrede stellt. Ein solcher Deeplink reichte aus, um die Verantwortlichkeit der Beklagten weiter zu begründen. Bereits diese Möglichkeit, dass Nutzer über diesen Deeplink den T.-Newsreader herunterladen, genügt, um die Verantwortlichkeit der Beklagten zu begründen. Denn für eine "Handlung der Wiedergabe" ist es nicht erforderlich, dass es zu einer Werknutzung kommt. Die Möglichkeit zu nutzen genügt (EuGH, Urteil vom 14. Juni 2017 - C-610/15, Tz. 31 - Stichting Brein). cc) Die Verantwortlichkeit der Beklagten besteht über den 13. Juni 2017 hinaus nicht fort. Mit Entfernung des T.-Newsreaders hat sie sich in eine Position begeben, die einer Access-Providerin vergleichbar ist. Dass sie forthin drei andere Newsreader über ihre Homepage zum Download anbietet, begründet keine weitere Verantwortlichkeit. Denn es ist nicht ersichtlich, dass diese drei anderen Newsreader ebenso wie der T.-Newsreader auf Binary Newsgroups und das gezielte Auffinden und Herunterladen urheberrechtlich geschützter Werke ausgerichtet sind. Die Klägerin macht selbst geltend, mit den drei anderen Newsreadern wollte die Beklagte eine Wahlfreiheit zwischen den vier angebotenen Newsreadern nur suggerieren, empfiehl aber durch geschickte Informationsstreuung den T.-Newsreader. 2. Die festzustellende Verpflichtung zum Schadensersatz folgt aus § 97 Abs. 2 UrhG. III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1 S. 1 Alt. 2, 269 Abs. 3 ZPO. Der Zeitraum, für den die Klägerin Auskunft und Feststellung der Schadensersatzpflicht begehrt hat, beträgt gut 8 % Jahre, gerechnet bis zur Urteilsverkündung. Für einen Zeitraum von 7 1/2 Jahren hat sie obsiegt. Zwar hat sie den Auskunftsanspruch auch teilweise zurückgenommen, wobei der Auskunftsantrag insgesamt von vornherein nur einen Bruchteil des Streitwerts ausmacht (siehe unten unter B.). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 709 S. 1, 2, 711 ZPO. B. Der Streitwert ist nach den §§ 48 Abs. 1 S. 1 GKG; 3 ZPO mit € 20.000,- geschätzt worden. Der Auskunftsanspruch ist mit einem Bruchteil des Hauptsacheanspruchs zu bemessen. Der Wert der auf Feststellung der Schadensersatzpflicht gerichteten positiven Feststellungsklage entspricht dem Wert des voraussichtlichen Schadensersatzanspruches, abzüglich eines geringen Abschlags. Jedenfalls entspricht der Streitwert einer solchen Klage, die Auskunft und Feststellung der Schadensersatzpflicht kombiniert, üblicherweise der Höhe des voraussichtlichen Schadensersatzanspruches. Vorliegend sind während des Zeitraums, in dem die Beklagte verantwortlich ist, fünf Rechtsverletzungen erfolgt. Daraus vermag die Kammer jedoch nicht den Schluss ziehen, dass die 14 streitgegenständlichen Werke während des gesamten Zeitraums über den Dienst der Beklagten abrufbar waren. Der von der Klägerin mit € 10.000,- angesetzte Streitwert war jedoch zu erhöhen. Denn die streitgegenständlichen Werke stammen von einem der erfolgreichsten deutschen Rock-Musiker. Sie wurden teilweise schon vor geraumer Zeit veröffentlicht, sind aber heutzutage immer noch bekannt und werden gespielt. Dr. Tolkmitt Brauer Dr. Held Vorsitzender Richter am Landgericht Richter Richter am Landgericht Die Klägerin ist die deutsche Verwertungsgesellschaft für Musikwerke. Sie nimmt die Nutzungs- und Verwertungsrechte an urheberrechtlich geschützten Musikwerken für ihre Mitglieder treuhänderisch wahr, darunter die Rechte an den folgenden 14 streitgegenständlichen Musikwerken: Der Junge auf dem weißen Pferd, Es geht mir gut, Freiheit, Hier in der Kneipe fühl' ich mich frei, Johnny W., LadyKiller, Laß' uns leben, Mit 18, Mit Pfefferminz bin ich Dein Prinz, Schweigen ist feige, Sexy, Taximann, Weil ich Dich liebe, Wieder hier (Anlage K 1). Komponist, Textdichter und Interpret ist jeweils Marius Müller-Westernhagen. Die Beklagte betreibt den kostenpflichtigen Dienst "U.", in der deutschen Sprachversion abrufbar unter www.usenext.de. Weitere Sprachversionen sind verfügbar. Der Dienst ist vom Gebiet der Bundesrepublik Deutschland abrufbar. "U." vermittelt den Zugang zum Usenet. Das Usenet ist ein weltweites elektronisches Netzwerk. Dessen Inhalte werden auf Newsservern gespeichert. Unter den Newsservern erfolgt permanent eine wechselseitige Spiegelung. Die Newsgroups lassen sich in textbasierte Newsgroups und Binary Newsgroups unterteilen. Bei letzteren können Binärdateien als Anhänge beigefügt werden. Auf diese Art werden im Usenet urheberrechtlich geschützte Werke öffentlich zugänglich gemacht und können downgeloadet werden. Der Zugang zum Usenet und den Newsgroups erfolgt über ein Programm, den sog. Newsreader. Die Integration einer Suchfunktion in den Newsreader ist der Regelfall. Anonymität ist im Usenet von Beginn an üblich, u. a. da es an einem Äquivalent zur IP-Adresse fehlt. Die Beklagte betreibt keine eigenen News-Server, sondern vermittelt lediglich den technischen Zugang zu Usenet-Servern von Dritten. Der Dienst der Beklagten ist auf Binary-Newsgroups ausgerichtet. Über den Dienst der Beklagten ist ein Upload von Binärdateien nicht möglich. Der Zugang zu textbasierten Newsgroups benötigt kaum Datenvolumen und ist anderswo kostenlos sowie auch anonym möglich. Anbieter, die keinen Zugriff auf Binary-Newsgroups zulassen, tun dies aufgrund der ansonsten auftretenden großen Datenmengen, die eine Preiserhöhung erfordern würden. Die Kosten für die Nutzung des Dienstes der Beklagten kommen zu den Kosten für den eigentlichen Internetzugang noch hinzu. Die Beklagte bewarb ihren Dienst durchgehend zumindest mit dessen hoher Downloadgeschwindigkeit, langer Vorhaltezeit, großen Datenvolumen sowie Anonymität, und tut dies auch heute noch. 2007 hatte die Beklagte auf das AdWord "filesharing" bei Google folgende Anzeige geschaltet: "Filesharing war gestern www.U..de garantiert schnelle und anonyme Downloads. Jetzt kostenlos testen!" Auch hatte die Beklagte bei Google die Meta-Keywords "Filesharing", "emule", "edonkey", "Bittorrent", "unzensiert" und "anonym" verschlagwortet. Die Beklagte bewarb auf ihrer Homepage ihren Dienst u. a. damit, darüber urheberrechtlich geschützte Werke herunterladen zu können und grenzte sich durch die Anonymität ihres Dienstes von "Tauschbörsen wie BitTorrent oder eDonkey" ab. Wegen des genauen Wortlauts der Anzeige wird auf die Klageschrift, S. 24 (Bl. 24 d. A.) verwiesen. Die vorstehenden Werbeaussagen werden seit Januar 2007 nicht mehr genutzt. Gut 1,5 Jahre später, am 16. September 2009, waren 3,2 % aller Anmeldungen aus dem Zeitraum 27. Januar 2006 bis 26. Januar 2007 - dem Zeitpunkt der vorbezeichneten Werbung - noch in einem aktiven laufenden Vertragsverhältnis. 2007 forderte die Beklagte ihre Nutzer auch dazu auf, an einem Download-Weltrekord teilzunehmen. Damit warb sie im Folgenden auf ihrer Homepage. Die Seite ist heute noch abrufbar, jedoch nicht mehr über die Navigation erreichbar. Im Januar 2007 wurden auf der Homepage der Beklagten Newsgroups vorgestellt, die auf mp3.complete_cd oder mp3.full_albums endeten. Im März 2007 ging die Beklagte gegen Presseberichterstattung vor, die ihren Dienst mit Urheberrechtsverletzungen in Verbindung gebracht hatte (Anlage B 8). 2009 im August ging die Beklagte erneut gegen Presseberichterstattung vor, die ihren Dienst mit Urheberrechtsverletzungen in Verbindung gebracht hatte (Anlage B 9). Im Dezember wählte der von der Beklagten entwickelte und angebotene Newsreader "N. W." beim Start automatisch solche Newsgroups aus, in denen urheberrechtlich geschützte Werke enthalten waren. Diese wurden dadurch regelmäßig automatisch durchsucht. Mit Newsgroup W. kann gezielt nach Titeln, Interpreten gesucht werden. Die Software übernimmt das Herunterladen, Zusammenfügen und Entpacken der Dateien. In diesem Monat betrug die monatliche Nutzungsgebühr bei Datenvolumen von 50 GB je nach Laufzeit bis zu € 24,95. Die Beklagte warb in diesem Zeitraum auf ihrer Homepage mit der Anzahl an Videos, MP3s, Software und Games, die über den Dienst auffindbar waren. Hierüber wurde man weitergeleitet zu Newsgroups, die Anhänge mit entsprechenden Werken bereithielten. Auf der Homepage der Beklagten unter FAQ sowie in der "U."-Software wurde erklärt, wie man Wunschtitel, Wunschinterpreten oder Alben findet. Die erste streitgegenständliche Rechtsverletzung fand am 4. Dezember 2009 statt. S. S., Mitarbeiter der Prozessbevollmächtigten der Klägerin, erlangte mittels "U." Zugriff u. a. auf die 14 streitgegenständlichen Werke. S. S. lud sie herunter. Die Klägerin mahnte die Beklagte deswegen mit Schreiben vom 7. Dezember 2009 ab. Spätestens am 11. Dezember 2009 nahm die Beklagte Kenntnis von dem Schreiben. Die. Klägerin erwirkte vor dem Landgericht Hamburg eine einstweilige Unterlassungsverfügung (Urteil vom 26. Februar 2010, Az.: 308 O 698/09, bestätigt durch HansOLG, Urteil vom 9. Januar 2014, Az.: 5 U 47/10). Seit 2014 knüpfen die Tarife der Beklagten nicht mehr an das Datenvolumen an, sondern es besteht eine Flatrate. Die Downloadgeschwindigkeit wird jedoch bei Verbrauch eines bestimmten Datenvolumens erheblich reduziert (Anlage B 4), auf 1/100. Die zweite und dritte streitgegenständliche Rechtsverletzung fanden am 13. bzw. 17. Februar 2014 statt. J. K., Mitarbeiter der Prozessbevollmächtigten der Klägerin, erlangte mittels "U." Zugriff u. a. auf die 14 streitgegenständlichen Werke. Er lud sie herunter. Die Klägerin erwirkte in einem Ordnungsmittelverfahren ein Ordnungsgeld in Höhe von € 15.000,- gegen die Beklagte (Landgericht Hamburg, Beschluss vom 9. Januar 2015, Az.: 308 O 698/09). Bis zum 18. März 2014 stellte die Beklagte ihren Kunden bei Vertragsschluss den eigenen Newsreader "N. W. - U. v. 4.05" unentgeltlich zur Verfügung. Ab dem 19. März 2014 ersetzte die Beklagte in Reaktion auf das vorbezeichnete Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 9. Januar 2014, Az.: 5 U 47/10 den bisherige Newsreader durch den Newsreader "T.". Diesen stellte sie ihren Kunden ebenfalls unentgeltlich zur Verfügung. Die Software des T.-Newsreaders wurde von der Fa. T. Ltd. entworfen. Diese ist mit der Beklagten gesellschaftsrechtlich nicht verbunden. T. Ltd. passte den Newsreader für die Beklagte an und versah ihn auch mit deren Logo und Namen. Im Gegensatz zu herkömmlichen Newsreadern verfügte der T.-Newsreader über weitere Funktionen, die das gezielte Auffinden und Herunterladen urheberrechtlich geschützter Werke erleichterten. Nach Anmeldung bot die Beklagte neuen Kunden den Newsreader "T. Client Version 5.62" unmittelbar zum Download an. Im Support wurde zwar darauf hingewiesen, dass auch andere Newsreader genutzt werden können. Empfohlen wurde aber T.. Zu einem späteren Zeitpunkt, den die Beklagte datumsmäßig nicht bezeichnete, wurden auf der Homepage der Beklagten eine Auswahl von vier verschiedenen Newsreadern vorgestellt (Anlage B 3). Am 9. Dezember 2015 verwies die Beklagte in der E-Mail, mit welcher neuen Kunden Benutzername und Passwort mitgeteilt wurden, auf den Newsreader, "T." als den bei Kunden beliebtesten Newsreader. Auf der Homepage wurde dieser Newsreader als mit 5 Sternen bewertet angegeben. Die anderen drei auf der Homepage angebotenen Newsreader hatten eine schlechtere Bewertung und beim Download wurde eine unsichere Verbindung angezeigt. In textbasierten Newsgroups konnte zumindest erst 30 Tage nach Anmeldung - dem Ablauf der Probe-Account-Zeit - gepostet werden. Im März 2016 stellte die Beklagte das Posting in textbasierten Newsgroups auf ihrer Website nicht vor. Vom Newsreader "T." wurde zur Erklärung, wie man postet, auf die Homepage der Beklagten verlinkt. Dort wird nicht erklärt, wie man postet, sondern auf die Anleitung des jeweiligen Newsreaders verwiesen. Die Möglichkeit zu kommentieren wurde nur einmal auf der Homepage der Beklagten erwähnt. Die AGB der Beklagten beinhalten ein Verbot, geschützte Inhalte zu laden (Anlage B 10). Urheberrechtsverstöße können bei der Beklagten auch gemeldet werden (Anlage B 11). Den Datenverkehr, den die Beklagte vermittelt, kann sie nicht filtern (Anlage B 22). Eine Filtersoftware, mit der das Usenet nach einer bestimmten Datei oder einem bestimmten Werk durchsucht werden kann, ist technisch nicht möglich. Nur anhand des Dateinamens kann gesucht werden, der aber falsch oder nicht aussagekräftig sein kann, z. B. wie Track_02. Die Beklagte hätte jedoch in der Suchfunktion vom T.-Newsreader, Musikwerke und Binary Newsgroup, die eindeutig auf Rechtsverletzungen hindeutende Namen tragen, rausfiltern können, was technisch möglich ist. Ein Filter kann so funktionieren, dass eine Blacklist mit Namen von bestimmten Interpreten, Werktiteln und Albumtiteln erstellt oder der Filter so eingestellt wird, dass Treffer aus Newsgroups, die ihrem Titel nach rechtsverletzenden Inhalt haben, nicht angezeigt werden. Andere Provider verzichten darauf, den Zugang zu bestimmten Newsservern oder ganz zu Binary Newsgroups zu vermitteln. Die Beklagte erfasst nicht, was die Nutzer im Usenet machen, abgesehen von der Menge der durchgeleiteten Daten und Zuordnung der Menge zu einem Nutzerkonto. Zumindest bis zum 22. Februar 2017 bot die Beklagte auf der Homepage den T.-Newsreader zum Download an. Ob dies auch noch am 13. Juni 2017 der Fall war, ist zwischen den Parteien streitig. Auf der Homepage der Beklagten werden über den 22. Februar 2017 hinaus zumindest noch zwei kostenlose Newsreader sowie ein kostenpflichtiger Newsreader angeboten. Mittlerweile wird der T.-Newsreader auf der Beklagten-Homepage unstreitig nicht mehr angeboten, wohl aber auf anderen Websites. Das Unternehmen T. bietet weiterhin einen Newsreader an. Bei dessen Benutzung werden die Benutzer zur rechtstreuen Benutzung aufgefordert. Am 1. Februar 2018 lud N. K., ein Mitarbeiter der Prozessbevollmächtigten der Klägerin, die 14 streitgegenständlichen Werke herunter mittels der auf t..net abrufbaren Zugangssoftware Version 5.68. Die genauen Umstände sind streitig. Zumindest lud er eine Binärdatei mit der Bezeichnung "Westernhagen.Partymix.Vol1.u.2 [01/31]("Marius Müller Westernhagen - MMW - Partymix Vol 1 - 01 - Marius Müller Western Hagen - Megamix.mp3) Honda" hinunter, bei der die Titel gekürzt sind und ineinander übergehen. Weder die Nutzer, welche die Werke im Usenet hochladen, noch die Newsserverbetreiber und auch nicht die Beklagte verfügen für die vorbezeichneten Nutzungshandlungen über die entsprechenden Nutzungsrechte. Die Klägerin macht geltend, der Dienst der Beklagten habe die objektive Zweckbestimmung, Urheberrechtsverletzungen zu fördern. Das Usenet diene heutzutage vorwiegend der Versendung von Dateien mit urheberrechtlich geschützten Werken. Der T.-Newsreader werde nur von der Beklagten genutzt. K.-L. L., eine Mitarbeiterin der Prozessbevollmächtigten der Klägerin, habe am 7. März 2016 mittels "U." Zugriff u. a. auf die 14 streitgegenständlichen Werke erlangt. Sie habe diese heruntergeladen; gesucht habe sie dabei nach dem Interpretennamen "Westernhagen". Deutschsprachige textbasierte Newsgroups würden auf der Beklagten-Homepage beworben - dies ist unstreitig -‚ obwohl diese über den Dienst der Beklagten nicht erreichbar seien. Am 15. Februar 2017 habe N. K., ein Mitarbeiter der Prozessbevollmächtigten der Klägerin, mittels der Software "T." Version 5.64 u. a. die 14 streitgegenständlichen Werke heruntergeladen; gesucht habe er dabei nach dem Interpretennamen "Westernhagen". Es sei vergessen worden, einen Screenshot anzufertigen, was dann am darauffolgenden Tag, dem 16. Februar 2017, mit der Anlage K 19 nachgeholt worden sei. Über die Software der Beklagten sei keine aktive Teilnahme an Diskussionen im Usenet möglich gewesen, da hierüber keine Beiträge in textbasierten Newsgroups gepostet werden könnten. Bis März 2014 habe lediglich in Binary-Newsgroups gepostet werden können. Am 13. Juni 2017 habe der Prozessbevollmächtigte der Klägerin eine Zugangssoftware in der Version 5.64 mit dem Namen T. (Dateiname "U..exe") über einen Link auf der Website der Beklagten heruntergeladen und installiert. Der Dienst der Beklagten sei gefahrengeneigt, da es dessen objektive Zweckbestimmung sei, Urheberrechtsverletzungen zu fördern. Die Beklagte sei Gehilfin an Urheberrechtsverletzungen. Aufgrund der objektiven Zweckbestimmung des Dienstes, Urheberrechtsverletzungen zu fördern, komme der Beklagten eine Garantenstellung zu; aus dieser folgten Prüfpflichten, die inhaltsgleich mit ihren Prüfpflichten als Störerin seien. Seit der Abmahnung bestehe bei der Beklagten Vorsatz bezüglich der Urheberrechtsverletzung. Die Beklagte hafte aufgrund nachhaltiger Pflichtverletzungen als Gehilfin. Nach Kenntnis konkreter Rechtsverletzungen sei es noch zweimal zu konkreten Rechtsverletzungen gekommen. Die Beklagte unterfalle nicht § 8 TMG. Die Beklagte hafte für die Newsreader-Software über § 99 UrhG. Trotz der Änderung der Tarife der Beklagten knüpften diese faktisch weiterhin an das Datenvolumen an. Da der von T. angebotene Newsreader auf dem Newsreader der Beklagten beruhe, könne diese heute noch, T. den Einsatz von ersterem aus § 23 UrhG verbieten. Die Klägerin erklärt sich mit Nichtwissen zu folgendem Beklagtenvortrag: Die am 4. Dezember 2009 sowie am 13. und 17. Februar 2014 gefundenen und heruntergeladenen 14 streitgegenständlichen Werke seien im Wege eines Notice-and-take-down-Verfahrens entfernt worden. Es sei über den Newsreader der Beklagten und später dem Newsreader T. das Posten von Beiträgen in textbasierten Newsgroups möglich gewesen. Dies sei auch heute möglich. 2014 seien Newsgroups der Kategorie "de" mit den Newsreadern "U." und "T." abrufbar gewesen. Die Anlage B 13 beziehe sich auf Werke aus dem Repertoire der Klägerin. Die Mitarbeiter der Beklagten hätten am 7. März 2016 und 15. Februar 2017 nach den streitgegenständlichen Werken gesucht. Ursprünglich hat die Klägerin angekündigt, auch Auskunft betreffend die Dauer und Anzahl der Nutzung der streitgegenständlichen Werke beantragen zu werden. Nunmehr beantragt die Klägerin, 1. die Beklagte zu verurteilen, ihr über den Umfang der Nutzung der Werke in der Anlage K1 in der Bundesrepublik Deutschland im Rahmen des Dienstes "U." seit dem 11. Dezember 2009 Auskunft zu erteilen. Die Auskunft hat folgende Angaben zu enthalten: Die Höhe der Nettoeinnahmen der Beklagten (Bruttoeinnahmen abzüglich der geltenden Mehrwertsteuer) sowie das über die Beklagte abgerufene Dateivolumen. Darüber hinaus die von der Beklagten erzielten Gewinne unter Angabe der Gesamtumsätze und sämtlicher Kostenfaktoren (aufgeschlüsselt nach Kostenart); 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr Schadensersatz für die Nutzung der Werke in der Anlage K1 in der Bundesrepublik Deutschland im Rahmen des Dienstes "U." seit dem 11. Dezember 2009 zu leisten. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie macht geltend, binäre Newsgroups machten nur einen Großteil des Datenvolumens des Usenets aus. Die legale Nutzung der Binary-Newsgroups sei üblich, bspw. für Freeware und Open Source. Der T.-Newsreader werde auch von anderen Usenet Access-Providern genutzt. Die am 4. Dezember 2009 sowie am 13. und 17. Februar 2014 gefundenen und heruntergeladenen 14 streitgegenständlichen Werke seien im Wege eines Notice-and-take-down-Verfahrens entfernt worden. Der T.-Newsreader werde auch von anderen Usenet Access-Providern genutzt. Mit dem eigenen Newsreader sowie dem Newsreader "T." in allen Versionen könnten Beiträge in textbasierten Newsgroups gepostet werden. Bereits vor 2014 habe es händische Suchen gegeben und es seien Notice-and-Take-Down-Mails an News-Server-Betreiber versandt worden. Die Sucharbeiten seien vor 2014 nicht dokumentiert worden. Aus den DMCA-Beschwerden gehe nicht hervor, welche Werke sich hinter den Dateinamen verbürgen. Seit 2014 lasse sie jede Woche 200 Titel händisch im Usenet suchen. Es sei nach den 620 Titeln gesucht, die Gegenstand der Hauptsacheverfahren LG Hamburg 308 O 216/09, 310 O 195/14, 310 O 267/15 waren. Wenn sie Rechtsverletzungen finde, übermittle sie eine DMCA-Beschwerde an den entsprechenden Host-Provider, wie beispielsweise aus der Anlage B 13 ersichtlich. Pro Woche sei nach 200 Titeln aus dem Repertoire der Klägerin gesucht worden. Sie suche auch unter dem Interpretennamen. Nach Werken von Marius Müller-Westernhagen sei an folgenden Tagen gesucht worden: 14. März 2016, 27. Juni 2016, 20. September 2016, 19. Oktober 2016, 17. November 2016, 14. Dezember 2016, 11. Januar 2017, 15. Februar 2017, 8. März 2017, 22. März 2017,27. April 2017. Vom 28. Oktober 2014 bis zum 27. April 2017 sei 17-mal nach den streitgegenständlichen Werken gesucht worden und zweimal seien alle Titel gefunden worden, woraufhin ein Notice-and-Take-Down-Verfahren durchgeführt worden sei. Seit dem 22. Februar 2017 werde der T. Newsreader auf der Homepage der Beklagten nicht mehr angeboten, sondern nur noch drei andere Newsreader. Im Juni 2017 sei auf der Homepage der Beklagten kein Link zu dem Angebot der T. vorgehalten gewesen. Es sei möglich, dass am 13. Juni 2017 eine URL existiert habe, die weiterhin einen aktiven Link zu der, Website der T. enthalten habe, von welcher der T.-Newsreader habe heruntergeladen werde können. Diese URL sei dann aber nicht mehr in den Webauftritt der Beklagten eingebunden gewesen, mithin nur über Direkteingabe der URL auffindbar gewesen. Sie sei technisch nicht in der Lage zu erfassen, was die Nutzer im Usenet machten. Es sei ihr nach § 88 Abs. 3 TKG verwehrt zu erfassen, was die Nutzer im Usenet machten. Sie unterfalle § 8 TMG. Sie sei wie eine Access-Providerin zu behandeln. Als Usenet-Providerin mache sie sich nicht Inhalte anderer zu Eigen. Bei dem im Februar 2018 gefundenen Partymix handele es sich um einen Remix und damit um ein neues Werk. Die Beklagte erklärt sich mit Nichtwissen zu folgendem Klägervortrag: K.-L. L., eine Mitarbeiterin der Prozessbevollmächtigten der Klägerin, habe am 7. März 2016 mittels "U." Zugriff u. a. auf die 14 streitgegenständlichen Werke erlangt und sie heruntergeladen. Hilfsweise trägt sie vor, es habe sich dabei um andere Dateien als im Hauptsache- sowie Ordnungsgeldverfahren gehandelt. Dabei sei der Newsreader "T. Version v5.64" verwendet worden. Die Beklagte erklärt sich weiter mit Nichtwissen zu Folgendem: Am 15. Februar 2017 habe N. K., ein Mitarbeiter der Prozessbevollmächtigten der Klägerin, mittels der Software "T." Version 5.64 u. a. die 14 streitgegenständlichen Werke heruntergeladen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen L. und K. zu den streitigen Rechtsverletzungen vom 7. März 2016, 15. Februar 2017 und 1. Februar 2018. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Terminsprotokoll vom 21. Februar 2018 Bezug genommen. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen, deren Inhalt zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurde, sowie auf das Sitzungsprotokoll verwiesen.