Urteil
308 S 9/17
LG Hamburg 8. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2019:0621.308S9.17.00
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Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 10. November 2017, Az. 18b C 86/17, unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 184,31 zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.05.2017.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 79 % und die Beklagte zu 21 %. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin zu 83% und die Beklagte zu 17%.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Seite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision wird für beide Parteien zugelassen.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf € 865,- festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 10. November 2017, Az. 18b C 86/17, unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 184,31 zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.05.2017. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 79 % und die Beklagte zu 21 %. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin zu 83% und die Beklagte zu 17%. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Seite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Die Revision wird für beide Parteien zugelassen. Beschluss Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf € 865,- festgesetzt. I. Die Beklagte und Berufungsklägerin (im Folgenden: Beklagte) wendet sich gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 10. November 2017, Gz. 18b C 86/17. Durch das Urteil ist die Beklagte zur Zahlung von EUR 865,00 Abmahnkosten nebst Zinsen an die Klägerin als Zessionarin nach dem Musiker A. D. M. verurteilt worden. Am 20.02.2017 bot die Beklagte über ihre Internetseite www. m..de eine Doppel-CD mit dem Titel „ A. D. M. Live '95“ gegen Zahlung von EUR 18,99 zum Kauf an. Auf dem Tonträger befinden sich 14 Aufnahmen von Darbietungen des A. D. M.. Herstellerin der von der Beklagten angebotenen Doppel-CD war die „ H. H1 R.“ aus dem Vereinigten Königreich. Der Vertrieb erfolgte über die „ S. M. D. GmbH“ aus H. als Vertriebsdienstleisterin, die mit „ H. H1 R.“ einen Vertriebsvertrag geschlossen hatte. In dem Vertriebsvertrag war eine Klausel enthalten, in der die rechtliche Unbedenklichkeit des Produkts durch „ H. H1 R.“ zugesichert wurde. Die Belieferung sollte nach dem Vertrag auf Nachfrage bzw. Bestellung durch einzelne Händler, wie z.B. die Beklagte, erfolgen. Die G. GmbH ermittelte das Angebot der Doppel-CD durch die Beklagte wie auch weitere Angebote der Doppel-CD durch andere Händler. Die Klägerin mahnte die Beklagte im Namen von A. D. M., gestützt auf dessen Leistungsschutzrechte als ausübender Künstler, mit Schreiben vom 22.02.2017, Anlage K 4, ab. Am selben Tag, dem 22.02.2017, mahnte die Klägerin mit ähnlichen Schreiben - Unterschiede betreffen Adressat, Aktenzeichen der Klägerin und die Beschreibung der konkreten Angebotshandlung - weitere Einzelhändler ab. Insgesamt wurden die nachfolgend genannten 16 Einzelhändler mit solchen Anwaltsschreiben der Klägerin vom 22.02.2017 wegen des Angebots der gleichen Doppel-CD abgemahnt: Die Klägerin mahnte auch die S. M. D. GmbH in H. ab. Es wurde in jeder einzelnen Abmahnung von den Einzelhändlern - so auch gegenüber der Beklagten - die Zahlung von EUR 1.065,00 gefordert, die sich aus EUR 865,00 Anwaltskosten (Gegenstandswert EUR 15.200,00, 1,3fache Geschäftsgebühr und Auslagenpauschale), EUR 100,00 Ermittlungskosten der G. GmbH und EUR 100,00 lizenzanalogem Schadensersatz zusammensetzen. Gegenüber der Vertriebsdienstleiterin S. Music D. GmbH wurde unter Zugrundelegung eines höheren Gegenstandswerts ein Aufwendungsersatzanspruch in Höhe von 1.742,40 € geltend gemacht. Zwei Händler - darunter der Händler „ J.“ - beglichen die von ihnen geforderten Rechtsanwaltsgebühren ohne Präjudiz. Mit Vereinbarung vom 11.04.2017 trat A. D. M. Ansprüche auf Erstattung von Abmahnkosten und Auslagen sowie auf Zahlung von Schadensersatz an die Klägerin ab (Anlage K 7, Bl. 22 d.A.). Mit ihrer vor dem AG Hamburg erhobenen Klage hat die Klägerin die Verurteilung der Beklagten zu Zahlung von EUR 865,00 Abmahnkosten, EUR 100,00 Ermittlungskosten sowie EUR 100,00 Schadensersatz begehrt. Die Klägerin hat insbesondere die Ansicht vertreten, bei den verschiedenen Abmahnungen von Händlern betreffend die Doppel-CD handle es sich um verschiedene Angelegenheiten im Sinne von § 15 Abs. 2 S. 1 RVG. Eine „unternehmerische Verknüpfung“ zwischen der Beklagten und ihrer Lieferantin bestehe (unstreitig) nicht. Dass die Abmahnschreiben sich inhaltlich ähnelten, sei dem Umstand geschuldet, dass die Rechtsverstöße ähnlich gelagert seien. Dies begründe aber keine einheitliche Angelegenheit. Bei den Unterschieden zwischen den Schreiben handle es sich nicht um „nebensächliche Details“. Dem jeweils in Anspruch genommenen Händler sei vielmehr genau erklärt worden, um welches Produkt es sich handele, und zwar unter Angabe der jeweils unterschiedlichen Bestell- oder Artikelnummer bzw. der ASIN. Bei Beauftragung der Klägerin seien A. D. M. die Bezugsquellen der einzelnen abzumahnenden Händler nicht bekannt gewesen. Auch habe sich später, im März 2017, herausgestellt, dass jedenfalls ein Händler - die M. M. GmbH - die Doppel-CD (unstreitig) von einem anderen Unternehmen als der „ S. M. D. GmbH“ bezogen habe. Die Beklagte hat hingegen bereits vor dem Amtsgericht die Ansicht vertreten, es liege bei sämtlichen Abmahnungen nur eine Angelegenheit vor. Es sei betreffend alle Abmahnungen ein einheitlicher Rahmen für die anwaltliche Tätigkeit gegeben. Die Abmahnschreiben seien inhaltlich -mit Ausnahme der Adressangabe und unbedeutende Detailangaben - identisch. Den Abmahnungen liege ein einheitlicher Auftrag zugrunde. Dies lasse sich auch aus den (weitgehend) fortlaufenden Aktenzeichen der Klägerin und dem zeitlichen Zusammenhang der Abmahnungen folgern. Mit den (unstreitigen) Zahlungen durch zwei abgemahnte Händler seien alle Abmahnkosten erstattet. Erstinstanzlich haben die Parteien auch über die Aktivlegitimation gestritten. Mit Urteil vom 10.11.2017 hat das Amtsgericht die Beklagte unter Klagabweisung im Übrigen zur Zahlung von EUR 865,00 nebst Zinsen seit dem 18.05.2017 verurteilt und der Beklagten 4/5 der Kosten auferlegt. Das Urteil wurde dem Beklagtenvertreter am 16.11.2017 zugestellt. Die Beklagtenseite hat mit Schriftsatz vom 29.11.2017 (per Telefax) Berufung eingelegt. Mit ihrer Berufung macht die Beklagte insbesondere geltend, das Amtsgericht sei unzutreffend davon ausgegangen, dass die Abmahnungen gegenüber den einzelnen Händlern unterschiedliche Angelegenheiten i.S.v. § 15 Abs. 2 S. 1 RVG beträfen. Zusätzlich zu den in der Klagerwiderung in der ersten Instanz aufgeführten Adressaten hat die Beklagte in ihrer Berufungsbegründung auf eine Abmahnung gegen die Firma „ W.“ Bezug genommen. In der mündlichen Verhandlung hat die Beklagtenseite aber auf den Hinweis der Kammer, dass sie vorliegend von sechzehn Abmahnungen gegenüber Händlern zzgl. einer Abmahnung gegenüber der Firma S. ausgehe, erklärt, dass dies zutreffend sei. Die Beklagte macht außerdem geltend, dass durch die Zahlungen durch zwei Händler bereits Erfüllung eingetreten sei. Zudem sei der Gegenstandswert zu hoch. Auch macht die Beklagte (weiterhin) geltend, es liege ein Verstoß gegen „Schadensminderungspflichten“ vor. Das Angebot stamme jeweils aus einer Quelle, „ S.“, sodass eine effiziente und günstige Möglichkeit bestanden habe, sämtliche belieferte Händler zu erreichen. Es stelle sich auch die Frage, ob ein legitimes Verfolgungsinteresse bestehe, wenn sich dieses nur auf ein einziges Land der Welt reduziere. Das Verbreitungsrecht sei erschöpft. Dies werde allein zur Verteidigung gegen die Inanspruchnahme wegen der Kosten (weiterhin) geltend gemacht. Der Tonträger werde in fast allen Ländern unbeanstandet angeboten, in Großbritannien werde er rechtmäßig durch die Wahrnehmungsgesellschaft MCPS lizensiert. Es werde zwar nicht behauptet, dass der A. D. M. insofern seine Einwilligung erklärt habe. Nach Aussage eines privaten Rechtsgutachtens seien aber die Aufnahmen des streitgegenständlichen Tonträgers nach Britischem Recht nicht angreifbar, weil U.S.-amerikanische Radiomitschnitte vor dem 01.01.1996 nicht zu verbieten seien. Die Abmahnung sei zudem rechtsmissbräuchlich ausgesprochen worden. Sie habe nicht allein oder maßgeblich dem Schutz des Berechtigten, sondern allein dem anwaltlichen Gebühreninteresse gedient. Die Maßnahmen der Klägerseite seien auf ein einziges Land (Deutschland) reduziert. Weder in dem größten Tonträgermarkt der Welt (USA) noch in dem Land, in dem die Doppel-CD hergestellt worden sei (Vereinigtes Königreich), und in anderen Ländern sei eine Intervention des A. D. M. erfolgt. Hieran habe sich auch seit Klagerhebung nichts geändert. Zudem gebe es eine Vielzahl weiterer Verfahren, in denen nach identischem Muster die Klägerin für im Ausland lebende Künstler Verfahren mit umfangreichen Abmahnungen nur in Deutschland betreibe. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 10.11.2017 (AZ: 18b C 86/17) teilweise abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen, auch soweit die Beklagte zur Zahlung von EUR 865,- zzgl. 5 % Zinsen seit dem Basiszinssatz seit dem 18.05.2017 verurteilt wurde. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Klägerin trägt vor, dass das Amtsgericht zutreffend davon ausgegangen sei, dass die verschiedenen Abmahnungen nicht eine Angelegenheit i.S.v. § 15 Ab. 2 S. 1 RVG seien. Nachdem die G. GmbH die Verletzungen verschiedener Anbieter festgestellt und dokumentiert habe, sei der A. D. M. darüber informiert worden. Dieser habe die Klägerin beauftragt, gegen jede Verletzung im Einzelfall vorzugehen. Die Verbreitung im Vereinigten Königreich erfolge ohne Zustimmung des A. D. M. und sei auch nach englischem Recht nicht rechtmäßig. Das durch die Beklagte in Bezug genommene Gutachten lasse den WPPT außer Acht. Im nachgelassenen Schriftsatz vom 17.04.2019 hat die Klägerin vorgetragen, dass der Zedent gegenüber Amazon darauf hingewirkt habe, dass der Tonträger dort nicht mehr verbreitet werde. In Bezug auf die Rechtslage in Großbritannien hat die Klägerin vorgetragen, dass es dort eine Schutzlücke geben möge, dass dies aber nichts daran ändere, dass die Verbreitung des Tonträgers nicht mit Zustimmung des Zedenten erfolgt sei. Die Beklagte hat im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 29.04.2019 u.a. auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 14.02.2019, Az. I ZR 6/17 hingewiesen. Wegen der tatsächlichen Feststellungen im Übrigen wird auf den Tatbestand des amtsgerichtlichen Urteils, die von den Parteien zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsprotokolle des Amtsgerichts Hamburg und der Kammer Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung hat im tenorierten Umfang Erfolg. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von € 184,31. 1. Ein an die Klägerin abgetretener Anspruch auf Ersatz von Abmahnkosten folgt aus § 97a Abs. 3 S. 1 UrhG. Danach kann, soweit die Abmahnung berechtigt ist und § 97a Abs. 2 S. 1 Nr. 1 -4 UrhG entspricht, der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden. a. Die Beklagte hat die Rechte des Zedenten als ausübendem Künstler verletzt. aa. Einem ausübenden Künstler steht gem. den §§ 73, 77 Abs. 2 UrhG unter anderem das ausschließliche Recht zu, Tonträger, auf denen seine Darbietungen aufgenommen worden sind, zu verbreiten. Die hier gegenständliche Doppel-CD enthält Aufnahmen von Darbietungen des A. D. M.. Der Schutz der Rechte des ausübenden Künstlers nach § 77 UrhG steht gemäß § 125 Abs. 3 UrhG i.V.m. Art. 3, 4, 8 Abs. 1, 22 WIPO Performance and Phonograms Treaty (WPPT) auch ihm als US-amerikanischem Künstler zu. bb. In das vorgenannte Verbreitungsrecht hat die Beklagte eingegriffen, indem sie die Doppel-CD am 20.02.2017 auf ihrer Internetseite www.mediemarkt.de zum Kauf anbot. cc. Erschöpfung im Sinne des § 17 Abs. 2 UrhG ist nicht eingetreten. Hiernach ist im Fall, dass das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes mit Zustimmung des zur Verbreitung Berechtigten im Gebiet der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Wege der Veräußerung in Verkehr gebracht worden ist bzw. sind, die Weiterverbreitung mit Ausnahme der Vermietung zulässig. Die Zustimmung des zur Verbreitung Berechtigten muss sich konkret auf das jeweils veräußerte Werkexemplar beziehen (BGH, Urteil vom 10. Oktober 1991, Az. I ZR 147/89 - „Bedienungsanweisung“). Dass der hier zur Verbreitung Berechtigte, A. D. M., seine Zustimmung zur Verbreitung der konkret angebotenen Doppel-CD erteilt hat, behauptet die Beklagte nicht. Soweit die Beklagte geltend macht, die britische Wahrnehmungsgesellschaft MCPS lizenziere die „mechanischen Lizenzen für die Autoren der Werke“, führt dies auch in Verbindung mit Regelungen zur Warenverkehrsfreiheit nicht zu einer Rechtmäßigkeit des Eingriffs der Beklagten. Die Beklagte vertritt die Ansicht, die Aufnahmen der Doppel-CD seien nach britischem Recht nicht angreifbar, weil U.S.-amerikanische Radiomitschnitte „vor dem 01.01.1996“ nicht zu verbieten seien. Sollte letzteres zutreffen, würde dies jedenfalls nicht im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland gelten. Die Frage der angeblichen Rechtmäßigkeit des Vertriebs der Doppel-CD im Vereinigten Königreich hat auch unter Berücksichtigung der Warenverkehrsfreiheit keinen Einfluss auf das vorliegende Verbot in Deutschland. Nach Art. 36 AEUV stehen die Bestimmungen der Art. 34, 35 AEUV, die alle Maßnahmen gleicher Wirkung wie mengenmäßige Beschränkungen zwischen den Mitgliedsstaaten verbieten, Einfuhrverboten oder Einfuhrbeschränkungen nicht entgegen, die zum Schutze des gewerblichen und des kommerziellen Eigentums gerechtfertigt sind. Darunter fallen auch urheberrechtliche Leistungsschutzrechte (vgl. auch EuGH, Urteil vom 24.01.1989, 341/87, NJW 1989, 1428, zu den früheren Regelungen in Art. 30 und 36 EWG-Vertrag). dd. Die Wiederholungsgefahr war durch die Rechtsverletzung indiziert. Sie wurde erst später - nach Abmahnung - durch Abgabe einer Unterlassungsverpflichtungserklärung ausgeräumt. b. Dass die Abmahnung § 97a Abs. 2 S. 1 Nr. 1-4 UrhG entspricht, steht zwischen den Parteien nicht im Streit. c. Die Abmahnung war entgegen der Ansicht der Beklagten auch nicht wegen Rechtsmissbrauchs unberechtigt. aa. Nach § 8 Abs. 4 UWG ist die Geltendmachung von (u.a.) Unterlassungsansprüchen im Wettbewerbsrecht unzulässig, wenn sie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich ist, insbesondere wenn sie vorwiegend dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen. Ein Anhaltspunkt für eine missbräuchliche Rechtsverfolgung kann sich daraus ergeben, dass die Abmahntätigkeit in keinem vernünftigen wirtschaftlichen Verhältnis zur gewerblichen Tätigkeit des Abmahnenden steht, der Anspruchsberechtigte die Belastung des Gegners mit möglichst hohen Prozesskosten bezweckt oder der Abmahnende systematisch überhöhte Abmahngebühren oder Vertragsstrafen verlangt (BGH, GRUR 2016, 961 Rn. 15 - Herstellerpreisempfehlung bei Amazon, mwN). Weiteres Indiz für ein missbräuchliches Vorgehen ist es, wenn der Abmahnende an der Verfolgung des beanstandeten Wettbewerbsverstoßes kein nennenswertes wirtschaftliches Interesse haben kann, sondern seine Rechtsverfolgung aus der Sicht eines wirtschaftlich denkenden Gewerbetreibenden allein dem sachfremden Interesse der Belastung seiner Mitbewerber mit möglichst hohen Kosten dient. Das ist etwa der Fall, wenn der Prozessbevollmächtigte des Kl. das Abmahngeschäft „in eigener Regie“ betreibt, allein um Gebühreneinnahmen durch die Verfolgung von Wettbewerbsverstößen zu erzielen (BGH, GRUR 2019, 638, Rn. 21 - Kündigung der Unterlassungsvereinbarung; BGH, GRUR 2019, 199, Rn. 21 - Abmahnaktion II). Eine dem § 8 Abs. 4 UWG entsprechende Norm existiert im UrhG nicht. Auch eine analoge Anwendung von § 8 Abs. 4 UWG kommt im Urheberrecht nicht in Betracht, da es an der hierfür erforderlichen planwidrigen Regelungslücke fehlt. Der Gesetzgeber ist im Gesetzgebungsverfahren zur Umsetzung der Enforcement-Richtlinie der Anregung der BRAK, im Urheberrechtsgesetz eine Vorschrift nach dem Vorbild von § 8 Abs. 4 UWG einzuführen, nicht gefolgt. bb. Allerdings gilt auch im Urheberrecht das allgemeine Verbot unzulässiger Rechtsausübung nach § 242 BGB. Die im Wettbewerbsrecht entwickelten Rechtsgrundsätze zur missbräuchlichen Geltendmachung von Ansprüchen beruhen ebenfalls auf diesem Gedanken. Diese Rechtsgrundsätze können deshalb für das Urheberrecht „fruchtbar gemacht werden“ (BGH, GRUR 2013, 176, Rn. 15 - Ferienluxuswohnung, vgl. auch BGH, GRUR 2016, 191, Rn. 63 - Tauschbörse III). Dies kann in bestimmten Fällen dazu führen, dass jedenfalls Ansprüche auf Erstattung von Abmahnkosten (ggf. anders als Unterlassungsansprüche) wegen unzulässiger Rechtsausübung ausgeschlossen sind. Es sind allerdings die zwischen beiden Rechtsgebieten, Wettbewerbsrecht und Urheberrecht, bestehenden Unterschiede zu beachten (BGH, GRUR 2013, 176, Rn. 15 - Ferienluxuswohnung). Das Urheberrechtsgesetz dient dem Schutz absoluter, von Verfassungs wegen (Art. 14 GG) zu schützender Rechte. cc. Vorliegend bestehen zwar Anhaltspunkte, die auf ein gewisses Interesse hindeuten, Aufwendungs- oder Kostenerstattungsansprüche entstehen zu lassen. So geht der Zedent nicht oder jedenfalls nicht in gleichem Umfang wie in Deutschland gegen das Angebot der streitgegenständlichen Doppel-CD in anderen Ländern vor. Das Anschreiben an Amazon bezieht sich auf amazon.de (Anlage K 13). Hinsichtlich weiterer Amazon-Webseiten hat der Zedent nach den Angaben der Klägerseite nur „nachgehakt“. Auch die E-Mail vom 22.02.2017 nimmt nur auf Angebote auf amazon.de Bezug (Anlage K 13). Hinzu kommt, dass A. D. M. seine Ansprüche an die Klägerin abgetreten hat, die somit hinsichtlich der anwaltlichen Abmahnkosten bei wirtschaftlicher Betrachtung ihren eigenen Vergütungsanspruch - auf eigenes Risiko - gerichtlich geltend macht. Auch ist zu berücksichtigen, dass die Rechtsanwälte G. und S. nicht nur Partner der Klägerin sind, sondern auch jeweils Mitgesellschafter und Geschäftsführer der G. GmbH, welche die Rechtsverletzungen ermittelt und dafür je erfolgreicher Ermittlung Kosten i.H.v. EUR 100,00 in Rechnung stellt, welche ebenfalls von den Verletzern erstattet verlangt werden. Diese Umstände führen aber noch nicht dazu, dass davon auszugehen ist, dass das Vorgehen vorwiegend dem Interesse an der Geltendmachung von Aufwendungs- oder Kostenerstattungsansprüchen dient. Sie schließen es bei einer Gesamtbetrachtung nicht aus, dass es A. D. M. jedenfalls auch und nicht dem Gebühreninteresse untergeordnet darum gegangen ist, unrechtmäßige Angebote der Aufnahmen seiner Darbietungen zu unterbinden. Soweit er in anderen Ländern gegen Verwertungen der Aufnahmen nicht vorgeht, kann hieraus nicht ohne Weiteres geschlossen werden, dass er solche Verwertungen eigentlich gar nicht missbillige und er in Deutschland gegen Rechtsverletzungen aufgrund eines überwiegenden Kosten- / Aufwendungsersatzinteresses vorgehe. Als Gründe für das Unterbleiben seines Vorgehens in anderen Ländern kommen auch durchaus rationale wirtschaftliche Erwägungen (zeitlicher und finanzieller Aufwand der Rechtsverfolgung) in Betracht. Daher folgt auch aus dem Umstand, dass auch seit Klagerhebung keine erheblichen Anstrengungen unternommen wurden, um das Angebot in anderen Ländern zu unterbinden, noch nicht die Rechtsmissbräuchlichkeit des Vorgehens. Gleiches gilt bei Einbeziehung der ebenfalls auf Deutschland beschränkten Verfolgung in den von der Beklagten aufgeführten Parallelfällen. Ein Motiv von A. D. M., gegen die Verbreitung in Deutschland nur deshalb vorzugehen, weil dies zu Gebührenansprüchen der Klägerin führt, ist nicht ersichtlich. Dass A. D. M. mit der Rechtsverfolgung in Deutschland - neben der Geltendmachung des geringen Schadensersatzes - eigene gewinnorientierte Interessen verfolge, etwa an den Kosten der anwaltlichen Abmahnung in dem Sinne partizipiere, dass er mit der Klägerin ein unterhalb der RVG-Gebühren liegendes Anwaltshonorar vereinbart habe und ihm eine Differenz zwischen RVG-Gebühren und vereinbartem Honorar ausgezahlt werde, wird von der Beklagten nicht geltend gemacht. Auch eine persönliche Verbindung des A. D. M. mit Partnern der Klägerin - im Sinne eines beherrschenden Motivs, diesen die Abmahnkosten zukommen lassen - ist nicht ersichtlich. Schließlich ist es auch nicht rechtsmissbräuchlich, dass A. di M. neben der Firma S. auch gegen die Händler vorgegangen ist. Jedenfalls solange gegen Hersteller bzw. Zwischenhändler kein Titel vorliegt, der sie auch zum Rückruf verpflichtet, ist es nicht missbräuchlich, gegen die gewerblichen Abnehmer vorzugehen, um Rechtsverletzungen zu unterbinden (vgl. BGH, GRUR 2019, 199, Rn. 29 - Abmahnaktion II; OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.04.2017, Az. I-15 U 34/16, BeckRS 2017, 149063, Rn. 38). Insoweit liegt im parallelen Vorgehen gegen Zwischenhändler und Einzelhändler auch kein Verstoß gegen Schadensminderungsobliegenheiten. d. Es ist ein (später der Klägerin abgetretener) Kostenerstattungsanspruch gegenüber der Beklagten in Höhe von (nur) EUR 184,31 entstanden. Die hier gegenständliche Abmahnung gegenüber der Beklagten ist nur eine Angelegenheit im Sinne von § 15 Abs. 2 RVG mit den weiteren fünfzehn Abmahnungen gegen andere Händler. aa. Nach § 15 Abs. 2 RVG kann ein Rechtsanwalt Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern. Eine ausdrückliche Definition des Begriffs der Angelegenheit enthält das RVG nicht. Ob von einer oder von mehreren Angelegenheiten auszugehen ist, lässt sich nicht allgemein, sondern nur im Einzelfall unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände beantworten, wobei insbesondere der Inhalt des erteilten Auftrags maßgebend ist. Weisungsgemäß erbrachte anwaltliche Leistungen betreffen in der Regel dieselbe Angelegenheit, wenn zwischen ihnen ein innerer Zusammenhang besteht und sie sowohl inhaltlich als auch in der Zielsetzung so weitgehend übereinstimmen, dass von einem einheitlichen Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit gesprochen werden kann. Die Annahme einer Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne setzt nicht voraus, dass der Anwalt nur eine Prüfungsaufgabe zu erfüllen hat. Von einem einheitlichen Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit kann vielmehr grundsätzlich auch dann noch gesprochen werden, wenn der Anwalt zur Wahrnehmung der Rechte des Geschädigten verschiedene, in ihren Voraussetzungen voneinander abweichende Anspruchsgrundlagen zu prüfen bzw. mehrere getrennte Prüfungsaufgaben zu erfüllen hat. Denn unter einer Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne ist das gesamte Geschäft zu verstehen, das der Rechtsanwalt für den Auftraggeber besorgen soll. Ihr Inhalt bestimmt den Rahmen, innerhalb dessen der Rechtsanwalt tätig wird. Die Angelegenheit ist von dem Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit abzugrenzen, der das konkrete Recht oder Rechtsverhältnis bezeichnet, auf das sich die anwaltliche Tätigkeit bezieht. Eine Angelegenheit kann mehrere Gegenstände umfassen. Für die Annahme eines einheitlichen Rahmens der anwaltlichen Tätigkeit ist es grundsätzlich ausreichend, wenn die verschiedenen Gegenstände in dem Sinne einheitlich vom Anwalt bearbeitet werden können, dass sie verfahrensrechtlich zusammengefasst bzw. in einem einheitlichen Vorgehen geltend gemacht werden können. Ein innerer Zusammenhang ist zu bejahen, wenn die verschiedenen Gegenstände bei objektiver Betrachtung und unter Berücksichtigung des mit der anwaltlichen Tätigkeit nach dem Inhalt des Auftrags erstrebten Erfolgs zusammen gehören (vgl. zu Vorstehendem BGH, Urteil vom 21. Juni 2011 - VI ZR 73/10 -, juris-Tz. 10; BGH, Urteil vom 12. Juli 2011 - VI ZR 214/10 -, juris-Tz. 22). Auch die Inanspruchnahme mehrerer Schädiger kann eine einzige Angelegenheit sein (vgl. BGH, Urteil vom 19. Oktober 2010 - VI ZR 237/09, juris-Tz. 18). Dies kommt insbesondere dann in Betracht, wenn den Schädigern eine gleichgerichtete Verletzungshandlung vorzuwerfen ist und demgemäß die erforderlichen Abmahnungen einen identischen oder zumindest weitgehend identischen Inhalt haben sollen (BGH, Urteil vom 1. März 2011 - VI ZR 127/10 - juris-Tz. 10; BGH, Urteil vom 19. Oktober 2010 - VI ZR 237/09, juris-Tz. 19). Das Vorgehen gegen zwei selbständige juristische Personen schließt das Vorliegen einer Angelegenheit nicht aus (vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 3. Februar 2011 - 4 W 47/11, BeckRS 2011, 21807; vgl. auch OLG Köln, Beschluss vom 6. Juni 2011 - 17 W 104/11, BeckRS 2011, 14912). In der Regel kommt es auch nicht darauf an, dass jede Abmahnung wegen der verschiedenen Rechtspersönlichkeiten gegenüber jedem Schädiger ein eigenes rechtliches Schicksal haben kann. Sofern die Reaktionen der verschiedenen Schädiger auf die gleichgerichteten Abmahnungen nicht einheitlich ausfallen und deshalb eine differenzierte Bearbeitung durch den Rechtsanwalt erfordern, können aus der ursprünglich einheitlichen Angelegenheit mehrere Angelegenheiten entstehen (BGH, Urteil vom 01. März 2011 - VI ZR 127/10 -, juris-Tz. 10; BGH, Urteil vom 12. Juli 2011 - VI ZR 214/10 -, juris-Tz. 25). bb. Vorliegend erschöpft sich die Angelegenheit in diesem gebührenrechtlichen Sinne nicht allein in der streitgegenständlichen Abmahnung der Beklagten, sondern erstreckt sich auf die weiteren in der Tabelle unter I. aufgelisteten 15 Abmahnungen vom 22.02.2017. Sämtliche Abmahnungen dienten dem einen Rechtsschutzziel, den Vertrieb der jeweils gleichen Doppel-CD mit den gleichen Tonaufnahmen des A. D. M. in Deutschland zu unterbinden. Die Inanspruchnahme der einzelnen Händler konnte mit inhaltlich übereinstimmender anwaltlicher Tätigkeit erfolgen. Dies zeigt bereits der Umstand, dass die einzelnen ausgesprochenen Abmahnungen - soweit sie dem Gericht vorgelegt wurden (dass andere Fassungen existieren, wurde aber auch von der Klägerin nicht geltend gemacht) - im Wesentlichen den gleichen Inhalt haben. Die aus drei Seiten bestehenden Abmahnschreiben unterscheiden sich nur betreffend Adressat, Betreffzeile und einem Absatz auf der ersten Seite, in dem mit wenigen Worten das konkret gegenständliche Angebot beschrieben wurde. Das jeweilige anwaltliche Tätigwerden erforderte sogar - wenn dies auch keine zwingende Voraussetzung ist, s.o. - nur die Erledigung einer einzelnen „Prüfaufgabe“ bzw. jedenfalls sehr ähnlicher Prüfaufgaben. Sämtliche Abmahnungen waren darauf gerichtet, den rechtswidrigen Vertrieb der gleichen Aufnahmen zu unterbinden. Sämtlichen Abmahnungen lag das Angebot von Vervielfältigungsstücken der „D oppel-CD“ „ A. D. M. - Live ‘95“ zugrunde. Sämtliche Abmahnungen waren zudem auf Leistungsschutzrechte des A. D. M. eines ausübenden Künstlers gestützt. Die Tatbestandsvoraussetzungen des jeweils geltend gemachten Unterlassungsanspruchs sind das Vorliegen eines geschützten Rechtes, Aktivlegitimation, Eingriff, Widerrechtlichkeit, Verantwortlichkeit und Wiederholungsgefahr. Die Prüfung betreffend das geschützte Recht, die Aktivlegitimation, die Widerrechtlichkeit und die Wiederholungsgefahr konnte bei allen Abmahnungen einheitlich erfolgen. Die Prüfung der weiteren Tatbestandsvoraussetzungen konnte jeweils in ähnlichen Schritten ohne erheblichen zusätzlichen Aufwand erfolgen. Die Klägerin trägt zwar in der Berufungsinstanz vor, es liege „kein einheitlicher Auftrag“ zugrunde, führt aber aus, dass nach Feststellung von Rechtsverletzungen verschiedener Anbieter und entsprechender Information an den Zendenten dieser die Klägerin „sodann“ - also in engem zeitlichem Zusammenhang - beauftragt habe, gegen jede der ihm mitgeteilten Rechtsverletzungen im Einzelfall vorzugehen. Zudem steht auch eine nachträgliche Erweiterung eines Auftrags der Annahme einer Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne nicht entgegen (BGH, Urteil vom 1. März 2011 - VI ZR 127/10 - juris-Tz. 14; BGH, Urteil vom 21. Juni 2011 - VI ZR 73/10 -, juris-Tz. 14; BGH, Urteil vom 8. Mai 2014 - IX ZR 219/13 -, juris-TZ. 19). Es muss sich dabei aber um die sukzessive Erweiterung des ursprünglichen Auftrags handeln und die ursprünglich beauftragte Angelegenheit darf noch nicht beendet, d. h. das Rechtsschutzziel noch nicht erreicht worden sein (vgl. Schneider/Wolf/N. Schneider, RVG, § 15 Rn. 24 f.). Der Annahme nur einer Angelegenheit i. S. d. § 15 RVG steht auch nicht entgegen, dass die abgemahnten Unternehmen rechtlich sowie wirtschaftlich selbstständig und gesellschaftsrechtlich nicht miteinander verbunden sind, sie insbesondere nicht einer Unternehmensgruppe angehören. Das Vorgehen in Bezug auf mehrere, wirtschaftlich eigenständige Unternehmen schließt die Annahme einer Angelegenheit nicht grundsätzlich aus (vgl. BGH NJW 2005, 2927, 2928: Versand eines einheitlichen Rundschreibens an mehrere Gläubiger). Abzustellen ist auf das Ziel des Zedenten, den Vertrieb der Vervielfältigungsstücke desselben Tonträgers in Deutschland zu unterbinden. Um dieses Ziel zu erreichen, ist nicht maßgeblich, ob die rechtsverletzenden Vervielfältigungsstücke von einem einzelnen Unternehmen, verbundenen Unternehmen oder mehreren rechtlich sowie wirtschaftlich eigenständigen Unternehmen vertrieben werden. Ein maßgeblicher zusätzlicher Prüfungs- und Arbeitsaufwand für den Rechtsanwalt, der mit der Abmahnung einer Vielzahl von Abnehmern beauftragt worden ist, entsteht nicht. Die Abmahnung der Firma S. ist im hiesigen Verfahren nicht in die Angelegenheit der Abmahnung der Einzelhändler aufzunehmen. Auch wenn die als Anlage B 3 vorgelegte E-Mail es nahelegt, dass die Abmahnung nicht allzu lange Zeit vor dieser E-Mail erfolgte, ergibt sich das Datum der Abmahnung der Firma S. nicht hinreichend aus dem Vortrag der Beklagten, um davon ausgehen zu können, dass keine zeitliche Zäsur (vgl. LG Hamburg, NJW-RR 2019, 425, Rn. 23) zu den Abmahnungen vom 22.02.2017 besteht. cc. Der Gegenstandswert dieser einen Angelegenheit - Abmahnungen gegenüber 16 Händlern - beträgt EUR 240.000,- €, wobei auf jeden Einzelhändler ein Teilbetrag von EUR 15.000,- entfällt. Die Kammer hält den von der Klägerseite angesetzten Wert von 15.000,- € für die Veröffentlichung durch einen Händler für angemessen. Durch sog. Bootlegs werden dem Künstler nicht nur ihm zustehende Einnahmen entzogen, sondern auch die künstlerische Entscheidung, ob Aufnahmen überhaupt veröffentlicht und in welchem Umfang sie verbreitet werden. Es handelt sich bei A. D. M. um einen - jedenfalls in den 70er und 80er-Jahren - sehr erfolgreichen Jazz-Gitarristen. Zudem beschränkt sich das jeweilige Angebot der Abgemahnten nicht auf ein einzelnes CD-Exemplar. dd. Insgesamt sind in der Angelegenheit (inkl. Auslagenpauschale) Rechtsanwaltskosten von EUR 2.948,90 entstanden. Die Klägerin macht die Geschäftsgebühr und die Auslagenpauschale jeweils netto, ohne Umsatzsteuer, geltend. Von diesen Kosten hat die Beklagte 1/16, d.h. EUR 184,31, zu tragen. e. Die aus abgetretenem Recht entstandene Forderung der Klägerin gegenüber der Beklagten ist noch nicht erfüllt. Die Zahlung von zwei der ebenfalls abgemahnten Unternehmen hat nicht zur Erfüllung der Klageforderung geführt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die beiden Unternehmen einen höheren Betrag an Abmahnkosten erstattet haben, als sie zu erstatten verpflichtet waren. Die Beklagte und die beiden Unternehmen sind weder betreffend die Unterlassungsverpflichtung noch betreffend den Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten Gesamtschuldner. § 422 BGB kommt nicht zur Anwendung. Es ist zu differenzieren zwischen dem Rechtsverhältnis des Schutzrechtsinhabers zu dem von ihm beauftragten Rechtsanwalt einerseits und dem Schuldverhältnis des Schutzrechtsinhabers zu den einzelnen Verletzern andererseits. Der Rechtsanwalt hat gegenüber dem Schutzrechtsinhaber einen Anspruch auf Begleichung der durch die Abmahnung entstandenen Gebühren. Mehrere Abmahnungen können dabei gebührenrechtlich zu einer Angelegenheit zusammengefasst werden. Demgegenüber sind die Abgemahnten, die auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, betreffend die Unterlassungsverpflichtungen gegenüber dem Schutzrechtsinhaber nicht Gesamtschuldner (vgl. für gleichartige Unterlassungsverpflichtungen Bydlinski, in: Münchener Kommentar zum BGB, 7. Auflage 2016, § 421, Rn. 8). Entsprechendes hat für den Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten zu gelten. Gegenüber jedem Abgemahnten besteht daher ein eigener Anspruch auf Ersatz anteiliger Abmahnkosten. Verbunden werden diese Ansprüche nur dadurch, dass ihr Gegenstandswert einheitlich ist und jeder Abgemahnte seinem Anteil am Gegenstandswert entsprechend die Abmahnkosten begleichen muss. Soweit die Beklagte jetzt einen Tilgungswillen auch für die Schuld der Beklagten behauptet, fehlt diesem bestrittenen Vortrag hinreichende Substanz. Daraus, dass die Zahlungen von der S. erstattet wurden, ist nicht abzuleiten, dass die zwei anderen abgemahnte Unternehmen eine Schuld der Beklagten anteilig begleichen wollten. Vielmehr war es nach dem eigenen Vortrag der Beklagten jedem Händler freigestellt, ob er die Abmahnkosten zahlt. Hieraus folgt, dass jeder Händler für sich handelte. Für einen „Konsens“ in Bezug auf eine „Gesamttilgung“ fehlt es vor diesem Hintergrund an greifbaren Anhaltspunkten. f. Darauf, ob die Klägerin dem Zedenten ihre Gebühren in Rechnung gestellt hat, kommt es - wie das Amtsgericht auf S. 6 des angegriffenen Urteils zutreffend dargelegt hat - nicht an. Ein Befreiungsanspruch nach § 257 S. 1 BGB wird sofort mit der Eingehung der Verbindlichkeit, von der freizustellen ist, fällig, unabhängig davon, ob diese ihrerseits bereits fällig ist. Durch die Abtretung wandelt sich der Befreiungsanspruch in einen Zahlungsanspruch um (vgl. BGH, NJW 2018, 1873, Rn. 18 ff.). 2. Der Zinsanspruch ergibt sich aus den §§ 291, 288 BGB. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1,97 Abs. 1 ZPO. Dabei war zu berücksichtigen, dass der Streitwert erster Instanz sich auf EUR 1.065,00 belief und das Amtsgericht die Ansprüche auf einen lizenzanalogen Schadensersatz in Höhe von EUR 100,00 und auf Ersatz von Ermittlungskosten in Höhe von weiteren EUR 100,00 Ermittlungskosten abgewiesen hat. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 10, 711 ZPO. 4. Die Revision wird gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO für beide Seiten jeweils zugelassen. Der Rechtssache kommt grundsätzliche Bedeutung zu, da sowohl die Frage, ob und wieweit aus dem Umstand, dass Urheberrechtsverletzungen nur in einem Land verfolgt werden, auf die Rechtsmissbräuchlichkeit der Abmahnungen zu schließen ist, als auch die Frage, ob im Urheberrecht bei der Abmahnung mehrerer, unternehmerisch eigenständiger Abnehmer, welche von demselben Zwischenhändler rechtsverletzende Vervielfältigungsstücke bezogen haben, jede der Abmahnungen eine eigene gebührenrechtliche Angelegenheit darstellt oder ob alle Abmahnungen zu einer einzigen Angelegenheit zusammenzufassen sind, höchstrichterlich noch nicht geklärt sind (vgl. auch 310 S 7/17, 310 S 2/18, 310 S 3/18, 308 S 5/17 und 308 S 6/17).