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Beschluss

308 O 159/20

LG Hamburg 8. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2020:0605.308O159.20.00
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Leitsätze
1. Je größer der Abstand des Klagemusters zum vorbekannten Formenschatz ist, umso größer ist der Schutzumfang des Klagemusters zu bemessen (Anschluss BGH, Urteil vom 24. Januar 2019 - I ZR 164/17).(Rn.7) 2. Zylindrische Flaschenformen mit einem innenliegend eingearbeiteten weiteren Behältnis bzw. Gegenstand sind zwar vorbekannt. Es ist aber bei keiner dieser Gestaltungen eine Befüllung mit Steinen vorgesehen, wie dies beim Verfügungsmuster der Fall ist.(Rn.9) 3. Da vorliegend der Schutzumfang des Verfügungsmusters sehr weit zu bemessen ist, vermögen die Umstände, dass das Verletzungsmuster keinen Fuß aus Metall besitzt, sondern der Sockel, auf dem sich das innenliegende Gefäß befindet, von außen sichtbar ist, und dass das innere, mit Steinen befüllte Behältnis eine leicht andere Form aufweist, die einem Obelisken ähnelt, einen anderen Gesamteindruck nicht zu begründen.(Rn.10)
Tenor
1. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu zweihundertfünfzigtausend Euro oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten - Ordnungshaft auch für den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann - wegen jeder Zuwiderhandlung untersagt, im geschäftlichen Verkehr der Bundesrepublik Deutschland die nachfolgend abgebildeten Edelsteinflaschen (unabhängig von der Farbe der verwendeten Edelsteine) anzubieten, in Verkehr zu bringen, diese in die Bundesrepublik Deutschland einzuführen oder zu den vorstehend genannten Zwecken zu besitzen: 2. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Der Streitwert wird auf 100.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Je größer der Abstand des Klagemusters zum vorbekannten Formenschatz ist, umso größer ist der Schutzumfang des Klagemusters zu bemessen (Anschluss BGH, Urteil vom 24. Januar 2019 - I ZR 164/17).(Rn.7) 2. Zylindrische Flaschenformen mit einem innenliegend eingearbeiteten weiteren Behältnis bzw. Gegenstand sind zwar vorbekannt. Es ist aber bei keiner dieser Gestaltungen eine Befüllung mit Steinen vorgesehen, wie dies beim Verfügungsmuster der Fall ist.(Rn.9) 3. Da vorliegend der Schutzumfang des Verfügungsmusters sehr weit zu bemessen ist, vermögen die Umstände, dass das Verletzungsmuster keinen Fuß aus Metall besitzt, sondern der Sockel, auf dem sich das innenliegende Gefäß befindet, von außen sichtbar ist, und dass das innere, mit Steinen befüllte Behältnis eine leicht andere Form aufweist, die einem Obelisken ähnelt, einen anderen Gesamteindruck nicht zu begründen.(Rn.10) 1. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu zweihundertfünfzigtausend Euro oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten - Ordnungshaft auch für den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann - wegen jeder Zuwiderhandlung untersagt, im geschäftlichen Verkehr der Bundesrepublik Deutschland die nachfolgend abgebildeten Edelsteinflaschen (unabhängig von der Farbe der verwendeten Edelsteine) anzubieten, in Verkehr zu bringen, diese in die Bundesrepublik Deutschland einzuführen oder zu den vorstehend genannten Zwecken zu besitzen: 2. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Der Streitwert wird auf 100.000,00 € festgesetzt. Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist begründet. Der Entscheidung liegen prozessual die Regelungen der §§ 935 ff., 922 Zivilprozessordnung (ZPO) zugrunde. Zur Vermeidung einer fortgesetzten Beeinträchtigung der Schutzrechte der Antragstellerin und der sich daraus ergebenden Dringlichkeit ergeht die Entscheidung im Beschlusswege nach § 937 ZPO. Die Antragsgegnerin ist vorprozessual abgemahnt worden und hat auf die Abmahnung nur mit dem Hinweis in der E-Mail vom 26.05.2020 reagiert, eine Antwort werde in 14 Tagen erfolgen (Anlage PBP 11). I. Der Antrag ist zulässig. Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte folgt aus Art. 90 Abs. 1, 3, 82 Abs. 5 Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung (GGV). Das Landgericht Hamburg ist örtlich zuständig nach Art. 88 Abs. 3 GGV i. V. m. §§ 937, 943, 32 ZPO. Begehungsort ist Hamburg, da Exemplare des Verletzungsmusters an die N.- B..com GmbH mit Sitz in H. geliefert wurden. Diese hat die Flaschen gekauft und teilweise an private Endverbraucher weiterverkauft (Anlage PBP 7). II. Der Antrag ist begründet. 1. Die Antragstellerin hat die tatsächlichen Voraussetzungen des tenorierten, aus Art. 19 Abs. 1, 89 Abs. 1 lit. a) GGV folgenden Verbietungsanspruchs glaubhaft gemacht. a) Die Antragstellerin ist aktivlegitimiert. Ausweislich des Registerauszugs ist sie Inhaberin des eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters Nr. ... (Verfügungsmuster) (Anlage PBP 1). b) Das Verfügungsmusters ist rechtsgültig. Die Rechtsgültigkeit des Geschmacksmusters wird auch im einstweiligen Verfügungsverfahren vermutet. Die Antragstellerin hat glaubhaft gemacht, dass Nichtigkeitsgründe (Art. 25 GGV) nicht bestehen, indem sie eine durchgeführte Designrecherche vorgelegt hat (Anlagen PBP 3 und 4), wonach keine prioritätsjüngeren Gestaltungen mit demselben Gesamteindruck vorliegen. c) Das Verletzungsmuster verletzt das Verfügungsmuster der Antragstellerin. Es erweckt beim informierten Benutzer denselben Gesamteindruck wie das Verfügungsmuster, Art. 10 Abs. 1 GGV. Nach Art. 10 Abs. 2 GGV wird bei der Beurteilung des Schutzumfangs der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung seines Geschmacksmusters berücksichtigt. Je größer der Abstand des Klagemusters zum vorbekannten Formenschatz ist, desto größer ist der Schutzumfang des Klagemusters zu bemessen (BGH, GRUR 2019, 398 Rn. 14 - Meda Gate BGH, Urteil vom 12. Juli 2012 – I ZR 102/11, juris-Tz. 31 f. – Kinderwagen II). Das Verfügungsmuster verfügt über einen weiten Schutzumfang. Sein Gesamteindruck wird geprägt durch die zylindrische Form. Der Korpus ist dreigeteilt, bestehend aus einem durchsichtigen Gefäß sowie einem Fuß und einem Deckel, die jeweils metallfarben sind. Im Inneren des Glasgefäßes auf dem Boden befindet sich ein weiteres Glasgefäß, welches konisch geformt und mit verschiedenfarbigen Steinen befüllt ist. Es reicht bis etwa zur Hälfte des größeren Gefäßes hoch. Zum vorbekannten Formenschatz gehören zwar auch Glasgefäße, in welche ein weiteres Glasgefäß eingearbeitet ist. Dabei haben die äußeren Gefäße jedoch keine zylindrische Form, sondern entsprechen dem klassischen Flaschendesign mit einem nach oben hin sich verjüngendem Korpus. Zylindrische Flaschenformen mit einem innenliegend eingearbeiteten weiteren Behältnis bzw. Gegenstand sind zwar auch vorbekannt (vgl. Anlage PBP 4), bei keiner dieser Gestaltungen ist aber eine Befüllung mit Steinen vorgesehen; auch weicht die Form des innenliegenden Bereichs in ganz erheblicher Weise von dem des Verfügungsmusters ab. Angesichts dieses weiten Schutzbereichs vermögen die Umstände, dass das Verletzungsmuster keinen Fuß aus Metall besitzt, sondern der Sockel, auf dem sich das innenliegende Gefäß befindet, von außen sichtbar ist, und dass das innere, mit Steinen befüllte Behältnis eine leicht andere Form aufweist, die einem Obelisken ähnelt, einen anderen Gesamteindruck nicht zu begründen. d) Die Antragsgegnerin ist für das Inverkehrbringen des Verletzungsmusters in der Europäischen Union verantwortlich. Nach Auskunft der D. P. GmbH und der N.- B..com GmbH hat die Antragsgegnerin Exemplare des Verletzungsmusters an die N.- B..com GmbH mit Sitz in H. geliefert (Schreiben vom 04.05.2020, Anlage PBP 7). e) Die Antragsgegnerin handelte widerrechtlich. f) Das widerrechtliche Inverkehrbringen begründet die Vermutung einer Wiederholungsgefahr. Zur Ausräumung dieser Vermutung wäre die Abgabe einer ernsthaften, unbefristeten, vorbehaltlosen und hinreichend strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung erforderlich gewesen, wie sie von den Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin mit Schreiben vom 25.05.2020 (Anlage PBP 10) erfolglos verlangt worden ist. 2. Ein Verfügungsgrund liegt vor. Dieser folgt bereits aus der Wiederholungsgefahr. Die Antragstellerin hat die Angelegenheit geboten zügig verfolgt. Ihr Geschäftsführer hat glaubhaft gemacht, erstmals am 04.05.2020 – durch die Auskunft der D. P. GmbH und der N.- B..com GmbH – davon Kenntnis erlangt zu haben, dass die Antragsgegnerin das Verletzungsmuster nach Deutschland vertreibt (Anlage PBP 6). III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Der Streitwert ist nach §§ 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Gerichtskostengesetz (GKG), 3 ZPO geschätzt worden. Der Wert des Unterlassungsbegehrens bemisst sich grundsätzlich nach dem Interesse des Verletzten an der Unterbindung weiterer Rechtsverletzungen. Hierfür ist auf die Bedeutung des verletzten Rechts sowie die Intensität des Angriffs abzustellen (Hans. OLG, Beschluss vom 29.11.2011, Az. 5 W 130/11; ders., Beschluss vom 20.4.2012, Az. 5 W 71/12; BGH GRUR 1990, 1052, 1053 - Streitwertbemessung). Vorliegend war bei der Bewertung des Angriffsfaktors zu berücksichtigen, dass das Verletzungsmuster von der Antragsgegnerin in drei (Farb-)Varianten angeboten wird.