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Urteil

308 O 145/22

LG Hamburg 8. Zivilkammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Ein fast identisches Nachahmen eines Produkts liegt vor, wenn nach dem Gesamteindruck der sich gegenüberstehenden Erzeugnisse die Nachahmung nur geringfügige Abweichungen vom Original aufweist, die vorhandenen Abweichungen also nur von untergeordneter Bedeutung sind, sodass darin kein beachtenswerter Gestaltungsbeitrag des Nachahmers zum Ausdruck kommt und sie im Übrigen ohne Einfluss auf den Gesamteindruck des nachgeahmten Erzeugnisses sind.(Rn.52) 2. Der Vertrieb einer Nachahmung ist nach § 4 Nr. 3a UWG wettbewerbswidrig, wenn das nachgeahmte Produkt wettbewerbliche Eigenart aufweist und besondere Umstände - wie etwa eine vermeidbare Täuschung über die betriebliche Herkunft - hinzutreten, aus denen sich die Unlauterkeit ergibt.(Rn.53) 3. Die Herbeiführung der Gefahr einer Herkunftstäuschung ist hinzunehmen, wenn sie unvermeidbar ist. Sie ist vermeidbar, wenn sie durch geeignete und zumutbare Maßnahmen verhindert werden kann.(Rn.64)
Tenor
1. Den Antragsgegnerinnen wird im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu zweihundertfünfzigtausend Euro oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten - Ordnungshaft auch für den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann; Ordnungshaft zu vollziehen bei der Antragsgegnerin zu 2) an ihren Geschäftsführern und bei den Antragsgegnerinnen zu 1) zu 3) an den jeweiligen Geschäftsführern ihrer Komplementärin - wegen jeder Zuwiderhandlung untersagt, in der Bundesrepublik Deutschland die nachstehend wiedergegebenen Klappkisten mit den nachstehend abgebildeten Buchstabentafeln als geschäftliche Handlung anzubieten und/oder diese Handlungen durch Dritte ausführen zu lassen 2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Antragstellerin 58 % und die Antragsgegnerinnen jeweils 14 % zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein fast identisches Nachahmen eines Produkts liegt vor, wenn nach dem Gesamteindruck der sich gegenüberstehenden Erzeugnisse die Nachahmung nur geringfügige Abweichungen vom Original aufweist, die vorhandenen Abweichungen also nur von untergeordneter Bedeutung sind, sodass darin kein beachtenswerter Gestaltungsbeitrag des Nachahmers zum Ausdruck kommt und sie im Übrigen ohne Einfluss auf den Gesamteindruck des nachgeahmten Erzeugnisses sind.(Rn.52) 2. Der Vertrieb einer Nachahmung ist nach § 4 Nr. 3a UWG wettbewerbswidrig, wenn das nachgeahmte Produkt wettbewerbliche Eigenart aufweist und besondere Umstände - wie etwa eine vermeidbare Täuschung über die betriebliche Herkunft - hinzutreten, aus denen sich die Unlauterkeit ergibt.(Rn.53) 3. Die Herbeiführung der Gefahr einer Herkunftstäuschung ist hinzunehmen, wenn sie unvermeidbar ist. Sie ist vermeidbar, wenn sie durch geeignete und zumutbare Maßnahmen verhindert werden kann.(Rn.64) 1. Den Antragsgegnerinnen wird im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu zweihundertfünfzigtausend Euro oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten - Ordnungshaft auch für den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann; Ordnungshaft zu vollziehen bei der Antragsgegnerin zu 2) an ihren Geschäftsführern und bei den Antragsgegnerinnen zu 1) zu 3) an den jeweiligen Geschäftsführern ihrer Komplementärin - wegen jeder Zuwiderhandlung untersagt, in der Bundesrepublik Deutschland die nachstehend wiedergegebenen Klappkisten mit den nachstehend abgebildeten Buchstabentafeln als geschäftliche Handlung anzubieten und/oder diese Handlungen durch Dritte ausführen zu lassen 2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Antragstellerin 58 % und die Antragsgegnerinnen jeweils 14 % zu tragen. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist im zuletzt noch rechtshängigen Umfang zulässig und begründet. A. Der Antrag ist zulässig, insbesondere ist er hinreichend bestimmt. Der Antrag ist nicht deshalb unbestimmt, weil in ihm keine verbale Beschreibung der vom nachgeahmten Produkt übernommenen Merkmale angeführt ist. Richtet sich das begehrte Verbot gegen eine ganz konkrete Verletzungsform, so ist eine verbale Beschreibung der wettbewerblich eigenartigen Merkmale, die das Verletzungsprodukt übernimmt, nicht erforderlich. Eine bildliche Darstellung genügt, wenn sich unter Heranziehung der Klage- bzw. Antragsgründe eindeutig ergibt, in welchen Merkmalen des angegriffenen Erzeugnisses die Grundlage und der Anknüpfungspunkt des Wettbewerbsverstoßes und damit des Unterlassungsgebots liegen soll (vgl. BGH GRUR 2013,1052 Rn. 12 - Einkaufswagen III; BGH GRUR 2007, 795, 796 f. - Handtaschen). Vorliegend hat die Antragstellerin diese Merkmale in der Begründung ihres Antrags klar benannt. B. Es besteht ein Verfügungsgrund. Die Dringlichkeit wird gem. § 12 Abs. 1 UWG vermutet. Die Antragstellerin hat die Angelegenheit auch hinreichend zügig behandelt. Dass der Aktionszeitraum abgelaufen ist, lässt die Eilbedürftigkeit nicht entfallen. Es besteht die Gefahr, dass nicht verkaufte Restbestände weiter vertrieben werden. Diese Gefahr hat sich auch bereits realisiert, wie der Umstand zeigt, dass - wie von der Antragstellerin unbestritten vorgetragen und durch Vorlage entsprechender Rechnungen glaubhaft gemacht worden ist - Exemplare des Verletzungsmusters auch noch zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung in einem L... Markt in H... vertrieben wurden. Die Antragstellerin hat sich durch ihren Verfügungsantrag auch nicht gebunden mit der Folge, dass ihr ein Vorgehen im Eilverfahren nach Ablauf des Aktionszeitraums nicht mehr möglich wäre. Zwar hat sie im Verfügungsantrag ausgeführt, dass aufgrund der zu diesem Zeitpunkt laufenden Aktion allein ein sofortiger Verkaufsstopp geeignet sei, der Antragstellerin einen effektiven Rechtsschutz zu gewähren, und dass jede Verzögerung den Zweck des Eilverfahrens vereiteln würde. Damit hat sie aber nicht zum Ausdruck gebracht, nach Ablauf des Aktionszeitraums an dem Erlass einer einstweiligen Verfügung kein Interesse mehr zu haben. Vielmehr dienten die Ausführungen der Antragstellerseite erkennbar dazu, die besondere Eilbedürftigkeit - auch mit Blick auf den zunächst gestellten Sequestrationsantrag - und damit auch den Verzicht auf eine vorherige Abmahnung zu begründen. C. Auch ein Verfügungsanspruch ist gegeben. Dieser folgt aus §§ 3 Abs. 1, 4 Nr. 3 lit. a, 8 Abs. 1 UWG. Es liegt ein Fall einer wettbewerbswidrigen Herkunftstäuschung vor. I. Die Antragstellerin ist aktivlegitimiert. Der wettbewerbsrechtliche Nachahmungsschutz dient primär den individuellen Interessen desjenigen, dessen Leistung nachgeahmt wird. Dies ist in der Regel der Hersteller des Originals. Als Hersteller wird derjenige angesehen, der Herr des Produktionsvorgangs und, auch bei Herstellung durch Dritte, Herr der Entscheidung über die Marktzuführung des Produkts ist. Hiervon ist auch eine Vertriebsgesellschaft umfasst. Es kommt dabei nicht darauf an, dass das Produkt in einer eigenen Betriebsstätte gefertigt wurde oder der Hersteller die Entwicklungsleistung erbracht hat (Wiebe in MüKoUWG, 3. Aufl., § 4 Abs. 3 Rn. 287). Dasjenige Unternehmen, welches aus Sicht der Verkehrskreise die Ware als eigenes Produkt auf den Markt bringt, ist für die Frage einer etwaigen Herkunftstäuschung als Hersteller anzusehen, selbst wenn ein ungenannter Dritter die Ware in eigener Verantwortung produziert hat. Den angesprochenen Verkehrskreisen sind die näheren Umstände der Fertigung nicht bekannt. Sie haben auch weder eine Veranlassung noch ein Interesse daran, sich hiermit näher zu befassen. Denn aus ihrer Sicht übernimmt dasjenige Unternehmen, das die Ware mit seiner Marke versehen hat bzw. unter seiner Geschäftsbezeichnung vertreibt, ihnen gegenüber die Gewähr dafür, dass das Produkt den erwarteten Qualitätsvorstellungen entspricht. Sowohl positive Erfahrungen mit der Ware als auch negative Reaktionen werden mit diesem Unternehmen in Zusammenhang gebracht. Nur hiermit - und nicht mit dem Umstand der technischen Fertigung - verbinden sich deshalb auch Herstellerassoziationen (OLG Hamburg NJOZ 2004, 478). Darauf, wer im Einzelnen welchen Arbeitsschritt geleistet hat, kommt es demnach vorliegend nicht an. Auch die im Tatbestand wiedergegebene Klausel aus der mit den Gesellschaften U+ C... C... B.V. und D... P... B.V. geschlossenen Vergleichsvereinbarung (Anlage ASt 7) steht der Aktivlegitimierung nicht entgegen. Unabhängig vom Umfang der Ausnahme „der geistigen und/oder gewerblichen Eigentumsrechte an den technischen Aspekten des Briefkastens, wie z.B. dem Schließmechanismus“ ist die Antragstellerin nach dem Vergleich dazu berechtigt, die Klappkisten und die Buchstaben am Markt zu vertreiben. Soweit die Antragsgegnerinnen darauf verweisen, dass in der Vergleichsvereinbarung die Firma D... P... B.V. als Lieferantin der Antragstellerin bezeichnet wird, folgt auch hieraus nicht, dass die D... P... B.V. über die Lieferung an die Antragstellerin hinaus selbst mit dem Produkt auf den Endverbrauchermarkt tritt. Vielmehr tritt am Endverbrauchermarkt allein die Antragstellerin mit dem Verfügungsmuster in Erscheinung. II. Das Verfügungsmuster weist wettbewerbliche Eigenart auf. Wettbewerbliche Eigenart liegt vor, wenn nach der Verkehrsanschauung die konkrete Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale des Erzeugnisses geeignet sind, die interessierten Verkehrskreise auf seine betriebliche Herkunft oder seine Besonderheiten hinzuweisen. Für die wettbewerbliche Eigenart kommt es zwar nicht darauf an, dass der Verkehr den Hersteller der Ware namentlich kennt; erforderlich ist aber, dass der Verkehr annimmt, die Ware stamme von einem bestimmten Hersteller, wie auch immer dieser heißen möge, oder sei von einem mit diesem verbundenen Unternehmen in Verkehr gebracht worden (BGH GRUR 2022, 160 Rn. 21 - Flying V). Dass die Gestaltungsmerkmale durch den Gebrauchszweck bedingt sind, ist unerheblich, sofern sie willkürlich wählbar und frei austauschbar sind (BGH GRUR 2005, 600, 602 - Handtuchklemmen). Auch eine als neu empfundene Kombination bekannter technischer oder ästhetischer Gestaltungselemente kann eine wettbewerbliche Eigenart begründen (BGH GRUR 2008, 1115 Rn. 22 - ICOM). Die wettbewerbliche Eigenart hängt vom Gesamteindruck des Erzeugnisses ab (BGH GRUR 2016, 730 Rn. 33 - Herrnhuter Stern; BGH WRP 2017, 51 Rn. 59 - Segmentstruktur). Dabei können einzelne Gestaltungsmerkmale für sich oder zusammen die Eigenart verstärken oder begründen (Köhler in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 40. Aufl., § 4 Rn. 3.24 m.w.N.). Wettbewerbliche Eigenart kann auch aus den übereinstimmenden Merkmalen verschiedener Exemplare einer Modellreihe hergeleitet werden, solange nicht nur Schutz für einzelne Stilmittel oder eine dem Sonderschutz nicht zugängliche Grundidee begehrt wird, sondern für konkrete Gestaltungsmerkmale, die jeweils allen Modellen der Reihe eigen sind und deren wettbewerbliche Eigenart begründen (OLG Köln Urt. v. 14.8.2020 - 6 U 4/20, GRUR-RS 2020, 39315 Rn. 70 m.w.N.; vgl. auch BGH GRUR 2018, 311 Rn. 18). Vorliegend stützt sich die Antragstellerin auf die Merkmale einer Serie aus Klappkisten in verschiedenen Größen. Die wettbewerbliche Eigenart liegt vorliegend darin, dass die von der Antragstellerin vertriebenen Klappkisten als gemeinsame Merkmale ovale Handgriffe, seitliche Aussparungen und an den Wänden durchgängige horizontale Streben aufweisen und jeweils als Produkt zur Kombination mit einem Buchstabenset aus vier Buchstaben-Sätzen mit jeweils an Stäben befestigten Buchstaben, Zahlen und Sonderzeichen vertrieben werden, wobei die Buchstaben einzeln in die Streben eingesteckt werden können. Zwar werden beim Verfügungsmuster Kisten und Buchstabenset separat verkauft. Die Kisten werden von der Antragstellerin aber als „Buchstabentafel-Klappkiste“ beworben und die Buchstaben als „Buchstaben für Buchstabentafel-Kisten“ (Anlage ASt 8). Wettbewerbliche Eigenart kommt nicht nur Einzelgegenständen zu, die eine schutzwürdige Leistung aufweisen. Wettbewerblichen Schutz kann auch eine Gesamtheit von Erzeugnissen erlangen (BGH GRUR 2012,1155 Rn 19 - Sandmalkasten). Programme als Gesamtheit von Erzeugnissen mit Gemeinsamkeiten in der Formgestaltung und Zweckbestimmung können von wettbewerblicher Eigenart sein, wenn sich diese aus den Merkmalen der einzelnen Teile oder aus der Kombination der Einzelteile ergibt. Voraussetzung ist dabei nicht, dass jedes einzelne Teil für sich genommen wettbewerbliche Eigenart aufweist (Ohly in Ohly/Sosnitza, UWG, 7. Aufl., § 4, Unlautere Nachahmung Rn. 3/38). Für die Frage, ob der angesprochene Verkehr einer Zusammenstellung eines Gegenstandes nebst Zubehör herkunftshinweisende Bedeutung zumisst, ist es nicht erforderlich, dass diese konkrete Zusammenstellung in der Werbung auch stets gemeinsam abgebildet ist. Maßgebend ist vielmehr, dass der Verkehr aus dem Marktauftritt sowohl die konkrete Formgestaltung der einzelnen Produkte als auch die Zweckbestimmung erkennt, dass diese so gestalteten Produkte im Rahmen eines inhaltlichen Konzepts in ihrer Gesamtheit funktional zusammenwirken sollen (vgl. BGH GRUR 2012, 1155 Rn. 19 ff. - Sandmalkasten). Durch die deutliche Bezugnahme auf die Kombination aus Kiste und Buchstaben in der Werbung (Anlage ASt 8) ist nach der Verkehrsauffassung bei der Frage der wettbewerblichen Eigenart auf die Gesamtheit aus Kiste und Buchstaben abzustellen. Der Eigenart steht nicht entgegen, dass einzelne Merkmale der Kisten und Buchstaben - wie von den Antragsgegnerinnen hervorgehoben - eine technische Funktion aufweisen (S. 25 ff. der Schutzschrift der Antragsgegnerin zu 2) vom 11.07.2022, S. 21 f. des Schriftsatzes der Antragsgegnerin zu 2) vom 28.07.2022 und S. 41 f. des Schriftsatzes der Antragsgegnerinnen zu 1) und 3) vom 02.08.2022). Die wettbewerbliche Eigenart eines Erzeugnisses kann sich grundsätzlich auch aus seinen technischen Merkmalen ergeben. Zu beachten ist allerdings, dass, soweit kein Sonderschutz eingreift, die technische Lehre und der Stand der Technik grundsätzlich frei benutzbar sind. Dementsprechend ist wettbewerbliche Eigenart immer dann zu verneinen, wenn sich eine gemeinfreie technische Lösung in einer technisch notwendigen Gestaltung verwirklicht, d.h. das Erreichen eines bestimmten technischen Erfolgs die Verwendung bestimmter Gestaltungselemente zwingend voraussetzt (BGH GRUR 2007, 984 Rn. 20 - Gartenliege). Dagegen können Merkmale, die zwar technisch bedingt, aber frei wählbar oder austauschbar sind, einem Erzeugnis wettbewerbliche Eigenart verleihen (BGH GRUR 2010, 80 Rn. 27 - LIKEaBIKE; BGH GRUR 2012, 58 Rn. 43 - Seilzirkus). Ob die Ausgestaltung der technischen Merkmale für sich gesehen oder zumindest in ihrer Kombination nicht technisch notwendig ist, kann ein Vergleich mit anderen marktgängigen Produkten zeigen, die demselben technischen Zweck dienen (BGH WRP 2017, 792 Rn. 31 - Bodendübel). Vorliegend ist es zwar nach dem von der Antragstellerin gewählten Konzept erforderlich, die Seitenwände der Kisten derart zu gestalten, dass die Buchstaben durchgängig eingesteckt werden können. Wie aber die anderen auf dem Markt vertriebenen Produkte, auf die die Antragsgegnerinnen Bezug nehmen, zeigen, gibt es verschiedene Möglichkeiten, Kisten mit Buchstaben zu versehen. Dies wird auch in der seitens der Antragstellerin erfolgten Darstellung der Möglichkeiten der Beschriftung deutlich (S. 17 ff. des Schriftsatzes der Antragstellerin vom 28.07.2022). Dass mit einer anderen Befestigungsvariante Qualitätseinbußen einhergehen würden, ist nicht ersichtlich. Auch besteht keine Notwendigkeit, die Buchstabensets in der bei dem Verletzungsmuster gewählten Form (vier Buchstaben-Sätze mit jeweils an Stäben befestigten Buchstaben, Zahlen und Sonderzeichen) und der konkreten Zusammenstellung aus Buchstaben, Zahlen und Sonderzeichen anzubieten. Die Form der Handgriffe und die Aussparungen an den Seiten sind ebenfalls nicht technisch bedingt. Die von den Antragsgegnerinnen aufgeführten Entgegenhaltungen anderer auf dem Markt angebotener Kisten (S. 8 - 10 der Schutzschrift der Antragsgegnerin zu 2) vom 11.07.2022, S. 6 - 19 des Schriftsatzes der Antragsgegnerin zu 2) vom 28.07.2022, S. 3 - 8 des Schriftsatzes der Antragsgegnerin zu 2) vom 02.08.2022, S. 8 - 29 und S. 32 - 40 des Schriftsatzes der Antragsgegnerinnen zu 1) und 3)) sowie die von der Antragstellerin dargestellten, auf dem deutschen Markt vertriebenen Kisten (Anlage ASt 13) lassen die wettbewerbliche Eigenart des Verfügungsmusters nicht entfallen. Zwar gibt es am Markt zahlreiche Klappkisten. Die von den Antragsgegnerinnen aufgeführten Entgegenhaltungen erzeugen aber jeweils einen anderen Gesamteindruck als das Verfügungsmuster. Sie werden größtenteils nicht zur Kombination mit Buchstabensets angeboten und weisen auch nicht die durchgängigen Seitenstreben auf. Diejenigen Kisten, die mit Buchstaben versehen sind (S. 3 f. des Schriftsatzes der Antragsgegnerin zu 2) vom 02.08.2022), weisen eine deutlich andere Gestaltung als das Verfügungsmuster auf. Angesichts der markanten Gestaltung der Seitenwände der Kisten, die auf die Kombinierbarkeit mit dem Buchstabenset ausgerichtet ist, ordnet der Verkehr sie einem bestimmten Hersteller zu. Dass es sich bei den Kisten um Alltagsprodukte handelt, steht dem nicht entgegen. Dass bei der Wahl stapelbarer Kisten, die zur Aufbewahrung etwa in offenen Regalen genutzt werden können, ästhetische Gründe keine Rolle spielen, ist nicht ersichtlich. Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist die wettbewerbliche Eigenart des Verfügungsmusters jedenfalls als durchschnittlich einzustufen. Einem Erzeugnis, das lediglich eine gestalterische Grundidee umsetzt, kommt von Hause aus nur geringe wettbewerbliche Eigenart zu (BGH GRUR 2016, 730 Rn. 43 - Herrnhuter Stern). Vorliegend ist im Verfügungsmuster nicht lediglich eine gestalterische Grundidee umgesetzt worden. Angesichts des Spielraums bei der Beschriftung von Kisten ist das Verfügungsmuster vielmehr als eigenständiges, schutzfähiges Leistungsergebnis einzuordnen, dem von Hause aus jedenfalls durchschnittliche wettbewerbliche Eigenart zukommt. Urheberrechtlichen Schutz genießt das Verfügungsmuster zwar nicht (vgl. dazu den Hinweis der Kammer mit Verfügung vom 21.07.2022). Darauf kommt es vorliegend allerdings nicht an, denn wettbewerbsrechtliche Ansprüche können unabhängig vom Bestehen urheberrechtlicher Ansprüche gegeben sein, wenn besondere Begleitumstände vorliegen, die außerhalb der Sonderschutztatbestände des Urheberrechts liegen. Dazu gehören die in § 4 Nr. 3 lit. a und b UWG und § 4 Nr. 4 UWG genannten Umstände (vgl. Köhler a.a.O., § 4 Rn. 3.7 m.w.N.). III. Die von den Antragsgegnerinnen zu 1) und 3) vertriebenen Kisten stellen eine Nachahmung des Verfügungsmusters dar. Die Unterschiede zwischen Verfügungs- und Verletzungsmuster treten derart zurück, zumal bei Zugrundelegung des im UWG geltenden Maßstabs des Erinnerungseindrucks (vgl. BGH GRUR 2022, 160 Rn. 40 - Flying V), dass fast der Grad einer identischen Nachahmung erreicht wird. Bei der Beurteilung der Ähnlichkeit kommt es auf die Gesamtwirkung der einander gegenüberstehenden Produkte an, da der Verkehr ein Produkt in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen wahrnimmt, ohne es einer analysierenden Betrachtung zu unterziehen (BGH GRUR 2010, 80, Rn. 39 - LIKEaBIKE). Ein fast identisches Nachahmen ist dann anzunehmen, wenn nach dem Gesamteindruck der sich gegenüberstehenden Erzeugnisse die Nachahmung nur geringfügige Abweichungen vom Original aufweist, die vorhandenen Abweichungen also nur von untergeordneter Bedeutung sind, so dass darin kein beachtenswerter Gestaltungsbeitrag des Nachahmers zum Ausdruck kommt und sie im Übrigen ohne Einfluss auf den Gesamteindruck des nachgeahmten Erzeugnisses sind (vgl. Eck in Gloy/Loschelder/Danckwerts, UWG-HdB, 5. Aufl., § 51 Unlautere Nachahmung, ergänzender Leistungsschutz (§ 4 Nr. 3 UWG) Rn. 44g). Die Gesamtwirkung des Verletzungsmusters ist vorliegend keine andere als die des Verfügungsmusters. Im Verletzungsmuster sind die die Eigenart erzeugenden Merkmale übernommen worden: Auch das Verletzungsmuster weist durchgängige Streben an den Seitenwänden auf, in die Buchstaben eingesteckt werden können, wobei sogar die Maße hinsichtlich der Streben und des Abstandes zwischen den Streben übernommen wurden. Die angegriffene Klappkiste wird (nur) in Kombination mit einem Buchstabenset angeboten, das mit dem Set der Antragstellerin weitgehend identisch ist. Auch weist das Verletzungsmuster ebenso wie das Verfügungsmuster runde Griffe und Aussparungen an den Längsseiten auf, die jeweils in der Form der des Verfügungsmusters entsprechen. Die von der Antragsgegnerseite aufgezeigten Unterschiede fallen demgegenüber beim Gesamteindruck kaum ins Gewicht. Die unterschiedliche Gestaltung der Kistenböden ist für die angesprochenen Verkehrskreise von untergeordneter Bedeutung. Da der Gebrauchszweck der Kisten in der Aufbewahrung von Gegenständen besteht, kommt der Gestaltung der Seitenwände, die vorliegend mit den Buchstaben beschriftet werden können, das weitaus größere Gewicht zu. Die Detailunterschiede bei den Scharnieren (S. 34 der Antragsschrift, S. 21 der Schutzschrift der Antragsgegnerin zu 2) vom 11.07.2022) fallen kaum auf und spielen für den Gesamteindruck allenfalls eine marginale Rolle. IV. Es liegen auch besondere Umstände vor, aus denen die Wettbewerbswidrigkeit der Nachahmung folgt. Der Vertrieb einer Nachahmung ist nach § 4 Nr. 3 UWG wettbewerbswidrig, wenn das nachgeahmte Produkt wettbewerbliche Eigenart aufweist und besondere Umstände - wie etwa eine vermeidbare Täuschung über die betriebliche Herkunft (lit. a) - hinzutreten, aus denen die Unlauterkeit folgt. Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen dem Grad der wettbewerblichen Eigenart, der Art und Weise und der Intensität der Übernahme sowie den besonderen wettbewerblichen Umständen. Je größer die wettbewerbliche Eigenart und je höher der Grad der Übernahme sind, desto geringere Anforderungen sind an die besonderen Umstände zu stellen, die die Unlauterkeit der Nachahmung begründen und umgekehrt (BGH GRUR 2022, 160 Rn. 12 - Flying V). Vorliegend ist eine Herkunftstäuschung i.S.d. § 4 Nr. 3 lit. a UWG gegeben. Eine Herkunftstäuschung liegt vor, wenn die angesprochenen Verkehrskreise den Eindruck gewinnen können, die Nachahmung stamme vom Hersteller des Originals oder einem mit ihm geschäftlich oder organisatorisch verbundenen Unternehmen (Köhler a.a.O § 4 Rn. 3.42). Dabei ist zwischen einer unmittelbaren Herkunftstäuschung und einer mittelbaren Herkunftstäuschung (einer Herkunftstäuschung im weiteren Sinne) zu unterscheiden. Eine unmittelbare Herkunftstäuschung liegt vor, wenn die angesprochenen Verkehrskreise annehmen, bei der Nachahmung handele es sich um das Originalprodukt. Eine Herkunftstäuschung im weiteren Sinne liegt vor, wenn der Verkehr die Nachahmung für eine neue Serie oder ein unter einer Zweitmarke vertriebenes Produkt des Originalherstellers hält oder wenn er von geschäftlichen oder organisatorischen - wie lizenz- oder gesellschaftsvertraglichen - Beziehungen zwischen den beteiligten Unternehmen ausgeht (BGH GRUR 2021, 1544 Rn. 52 - Kaffeebereiter). 1. Das Verfügungsmuster weist eine gewisse Bekanntheit auf. Eine vermeidbare betriebliche Herkunftstäuschung i.S.d. § 4 Nr. 3 lit. a) UWG setzt - außer in dem Fall, dass Original und Nachahmung nebeneinander verkauft werden und daher unmittelbar verglichen werden können - eine gewisse Bekanntheit des nachgeahmten Produkts voraus (BGH GRUR 2007, 984 Rn. 34 - Gartenliege; OLG Hamburg Urt. v. 14.5.2020 - 5 U 84/16, GRUR-RS 2020, 49864 Rn. 68). Für das erforderliche Maß an Bekanntheit gilt: Das Erzeugnis muss bei nicht unerheblichen Teilen der angesprochenen Verkehrskreise eine solche Bekanntheit erreicht haben, dass sich in relevantem Umfang die Gefahr der Herkunftstäuschung ergeben kann, wenn Nachahmungen vertrieben werden (BGH, GRUR 2005, 166, 167 - Puppenausstattungen; BGH, GRUR 2007, 984 Rn. 34 - Gartenliege). Bekanntheit setzt nur Kenntnis des nachgeahmten Originals, nicht auch die Kenntnis des Namens des Originalherstellers voraus (OLG Hamburg Urt. v. 14.5.2020 - 5 U 84/16, GRUR-RS 2020, 49864 Rn. 68). Die gewisse Bekanntheit muss auf dem inländischen Markt bestehen (BGH GRUR 2009, 79 Rn. 35 - Gebäckpresse). Eine Verkehrsgeltung i.S.d § 4 Nr. 2 MarkenG ist aber nicht erforderlich (BGH GRUR 2006, 79 Rn. 35 - Jeans I; Köhler a.a.O., § 4 Rn. 3.41a). Für die Feststellung der Bekanntheit gilt: Die Bekanntheit kann sich nicht nur aus entsprechenden Werbeanstrengungen (z.B. Prospekten, Katalogen, Messeauftritten; vgl. OLG GRUR-RR 2014, 319), sondern auch aus der Dauer der Marktpräsenz, den hohen Absatzzahlen des Originals oder dem hohen Marktanteil ergeben (vgl. BGH GRUR 2007, 339 Rn. 32 - Stufenleitern; BGH GRUR 2007, 984 Rn. 34 - Gartenliege; BGH WRP 2013, 1189 Rn. 27 - Regalsystem; OLG Frankfurt a.M., GRUR-RR 2019, 77 Rn. 26). Ein sehr niedriger Marktanteil muss allerdings nicht gegen die Bekanntheit sprechen, zumal bei Luxusprodukten (Köhler a.a.O., § 4 Rn. 3.41a ff. m.w.N.). Ein Luxusprodukt liegt eindeutig nicht vor. Dennoch genügen vorliegend die Absatzzahlen in Deutschland, um eine gewisse Bekanntheit zu begründen. Da die Antragstellerin ihren Antrag - wie ausgeführt, in zulässiger Weise - darauf stützt, dass die prägenden Merkmale ihrer Serie aus verschieden großen Kisten nachgeahmt wurden, ist auf die Absatzzahlen der Serie abzustellen. Zwar ist zu berücksichtigen, dass - in Bezug auf das Unlauterbarkeitsmerkmal der Rufausbeutung - der BGH die Fallgruppe des „Einschiebens in eine fremde Serie“ aufgegeben hat, da für solche Fälle der Schutz durch eine dreidimensionale Formmarke, ein Design oder ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster ausreichend sei (BGH WRP 2017, 51 Rn. 96; Köhler, a.a.O., § 4 Rn. 3.56). Weiterhin gilt aber, dass eine Herkunftstäuschung im weiteren Sinne u.a. dann vorliegt, wenn der Verkehr die Nachahmung für eine neue Serie oder ein unter einer Zweitmarke vertriebenes Produkt des Originalherstellers hält (BGH GRUR 2022,160 Rn. 46). Insoweit ist auch bei der Frage der gewissen Bekanntheit nicht auf die einzelnen Produkte, sondern auf die gesamte Serie abzustellen, sofern die antragstellende Partei - wie vorliegend - ihren Anspruch darauf stützt, dass eine Nachahmung aller zu einer Serie gehörenden Produkte erfolgt sei (vgl. OLG Köln, GRUR-RR 2014, 25, 27). Wie sich aus dem insoweit nicht bestrittenen Vortrag der Antragstellerin ergibt, hat die Antragstellerin in Deutschland seit Markteinführung der H... Buchstaben-Kiste im April 2020 bis zum 18. Juli 2022 94.382 Kisten und 8.719 Buchstaben-Sets verkauft. Mit diesen Verkäufen hat sie einen Umsatz in Höhe von 589.912,- € erzielt. Die in zwei Jahren verkauften 94.382 Kisten lassen auf eine gewisse Bekanntheit in Deutschland schließen. Aus den genannten Zahlen folgt zwar auch, dass nur etwa ein Zehntel der Käufer der Kisten auch das Buchstabenset gekauft hat. Die Kombination aus Kiste und Buchstaben-Set hat daher in Deutschland bisher nur einen eher bescheidenen Markterfolg. Allerdings ist angesichts der Bewerbung der Kisten davon auszugehen, dass den Käufern der Kisten bewusst war, dass sich die von ihnen erworbene Kiste auch zum Anbringen der Buchstaben eignet, auch wenn nur ein Teil der Käufer von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht hat. Damit hat die Kombination aus Kiste und Buchstaben auch in Deutschland eine gewisse Bekanntheit erreicht (vgl. auch die in den Entscheidungen BGH GRUR 2021, 1544 - Kaffeebereiter - und OLG Köln GRUR-RR 2004, 21, 23 genannten Stückzahlen; vgl. auch MüKoUWG/Wiebe, 3. Aufl. 2020, UWG § 4 Abs. 3 Rn. 129 m.w.N.). Hinzu kommt die Werbung über den Instagram-Kanal der Antragstellerin in Deutschland („H... Deutschland“). Auch wenn die erzielten „Likes“ („Gefällt: [...] Mal“) in Deutschland nicht besonders hoch ausfallen, ist durch diese Werbemaßnahme die bereits durch die Verkaufszahlen dokumentierte gewisse Bekanntheit noch einmal gesteigert worden. 2. Die Herkunftstäuschung entfällt nicht dadurch, dass das Verletzungsmuster mit der Kennzeichnung „L... H...“ beworben und vertrieben wird. Für die Gefahr einer Täuschung über die betriebliche Herkunft genügt es, wenn der Verkehr bei der Produktnachahmung oder der nachgeahmten Kennzeichnung annimmt, es handle sich um eine neue Serie oder um eine Zweitmarke des Originalherstellers oder es bestünden lizenz- oder gesellschaftsvertragliche Beziehungen zwischen den beteiligten Unternehmen (BGH GRUR 2001, 443 (445) - Viennetta; BGH GRUR 2009, 1069 Rn. 15 - Knoblauchwürste; BGH GRUR 2009, 1073 Rn. 15 - Ausbeinmesser; BGH GRUR 2019, 196 Rn. 15 - Industrienähmaschinen). In diesem Fall liegt eine Herkunftstäuschung im weiteren Sinn vor (BGH GRUR 2021, 1544 Rn. 52 - Kaffeebereiter). Gegen eine solche Annahme spricht es allerdings i.d.R., wenn eine unterschiedliche Herstellerangabe auf den Erzeugnissen deutlich erkennbar oder auffällig angebracht ist (BGH GRUR 2009, 1069 Rn. 16 - Knoblauchwürste; BGH WRP 2017, 792 Rn. 61 - Bodendübel). Dagegen räumt nicht schon eine (als solche erkennbare) Handelsmarke auf dem nachgeahmten Produkt die Gefahr der Herkunftstäuschung aus (BGH GRUR 2009, 1069 Ls. 2 - Knoblauchwürste). Im Bereich der Discounter ist es jedenfalls im Lebensmittelbereich allgemein bekannt, dass namhafte Hersteller ihre Produkte verbilligt unter anderer Bezeichnung vertreiben (OLG München Beschl. v. 12.7.2022 - 29 W 739/22, GRUR-RS 2022, 18455 Rn. 36 ff.). Im Lebensmitteleinzelhandel sind Handelsmarken verbreitet. Sie werden jedoch vom Verkehr in der Regel nur dann als solche erkannt, wenn sie auf das fragliche Einzelhandelsunternehmen hinweisen (BGH GRUR 2009, 1069, Rn. 18 - Knoblauchwürste). Die Bekanntheit von Handelsmarken im Discounterbereich ist aber nicht auf Lebensmittel beschränkt. Der angesprochene Verkehr geht bei erkennbaren Handelsmarken, die warengruppenübergreifend für eine Vielzahl unterschiedlichster Produkte der jeweiligen Handelskette benutzt werden und dem Verkehr entsprechend häufig in den Märkten der betreffenden Kette begegnen, davon aus, dass die Produkte, die unter einer Eigenmarke vertrieben werden, von diversen Herstellern stammen (OLG Frankfurt a. M. GRUR-RR 2021, 383 Rn. 49 ff. m.w.N.; OLG Köln GRUR 2019, 856 Rn. 84 ff.). Dass die Anbieter der Originalprodukte einen Kannibalisierungseffekt vermeiden wollen, führt zu keiner anderen Betrachtung, da die Zweitmarke in anderen Verpackungen und mit anderer Bezeichnung vertrieben wird (vgl. OLG Köln GRUR 2019, 856 Rn. 84 ff.). Dass der „Inhalt“ jedenfalls weitgehend derselbe ist wie beim Markenprodukt, ist dieser Marktstrategie gerade immanent. Vorliegend nimmt der Verkehr „L... H...“ als reine Handelsmarke wahr. Es fehlt jeglicher Bezug zu einem Herstellerunternehmen. L... vertreibt Produkte unter der Bezeichnung „L...“ seit mindestens neun Jahren. Im Online-Shop von L... ist deutlich zu erkennen, dass es sich um eine Eigenmarke von L... handelt, unter der Produkte einer bestimmten „Themenwelt“ vertrieben werden. Im Internetauftritt www.l... de wird „L... H...“ neben anderen Bezeichnungen als „L... Marke“ aufgeführt (Anlage ASt 48). Dass L... selbst Hersteller der bei L... vertriebenen Produkte ist, nimmt der Verkehr nicht an, da er weiß, dass Discounter typischerweise Produkte verschiedener Hersteller vertreiben. Darauf, dass es in einem Wikipedia-Artikel über H... heißt, dass H... ausschließlich von oder für H... produzierte Ware vertreibe und dass diese Ware ausschließlich unter der Bezeichnung H... verkauft werde, kommt es nicht an. Es reicht für die Herkunftstäuschung aus, dass der Verkehr das Verfügungsmuster und das Verletzungsmuster demselben Hersteller zuordnet, ohne dass es darauf ankommt, ob der Name des Herstellers bekannt ist (vgl. Köhler a.a.O., § 4 Rn. 3.41b). Selbst im Fall, dass dem Verkehr bekannt ist, dass das Verfügungsmuster von der Antragstellerin stammt, ist nicht davon auszugehen, dass in der Erwerbssituation, auf die es für die Frage der Herkunftstäuschung ankommt, der Inhalt eines Wikipedia-Artikels bekannt ist. Schließlich liegt es gerade im Wesen der Zweitmarken-Strategie, dass die Markenhersteller den Verkauf ihrer Produkte unter Zweitmarken in Discountern nicht publik machen. Hinzu kommt, dass es sich vorliegend um eine nahezu identische Nachahmung handelt. Dies führt in Kombination mit der jedenfalls durchschnittlichen wettbewerblichen Eigenart des Verfügungsmusters im Rahmen der Wechselwirkung zu geringeren Anforderungen an die besonderen Umstände, die die Unlauterkeit der Nachahmung begründen, zumal sich das Angebot vorliegend an Verbraucher richtet (vgl. OLG Köln WRP 2020, 225 Rn. 32 ff.; OLG Köln Urt. v. 14.8.2020 - 6 U 4/20, GRUR-RS 2020, 39315 Rn. 102 ff.; vgl. hingegen zur Herkunftstäuschung bei an ein Fachpublikum gerichteten Produkten BGH GRUR 2019, 196 Rn. 20 - Industrienähmaschinen). Schließlich führt auch der Umstand, dass auf den Verpackungen des Verletzungsmusters auch die Unternehmensbezeichnung und die Adresse der Antragsgegnerin zu 2) angegeben sind (Anlage ASt 22), nicht dazu, dass die Herkunftstäuschung ausgeräumt wird. Unabhängig davon, ob die Antragsgegnerin zu 2) das Verletzungsmuster nur liefert oder es auch herstellt bzw. herstellen lässt, wird die Bezeichnung D...-S... Handelskontor GmbH aufgrund des Bestandteils „Handelskontor“ von den angesprochenen Verkehrskreisen als (reines) Handelsunternehmen wahrgenommen. Zudem tritt die Bezeichnung bei einer Gesamtbetrachtung der Verpackung nicht hinreichend deutlich zu Tage. In der konkreten Erwerbssituation im Discountmarkt, auf die es bei der Frage der Herkunftstäuschung ankommt, wird der Verbraucher diese Bezeichnung angesichts ihrer Größe und Farbgebung in der Regel gar nicht wahrnehmen, während die Bezeichnungen „L... H...“ und „L...“ (auf der Kiste auf dem Foto) deutlich hervortreten. In der Werbung, nämlich auf der Internetseite von L... (Anlage ASt 24) und im Flyer (Anlage ASt 25), findet sich die Bezeichnung der Antragsgegnerin zu 2) gar nicht. V. Die Herkunftstäuschung ist vorliegend auch vermeidbar. Die Herbeiführung der Gefahr einer Herkunftstäuschung ist hinzunehmen, wenn sie unvermeidbar ist. Vermeidbar ist sie dann, wenn sie durch geeignete und zumutbare Maßnahmen verhindert werden kann (Köhler a.a.O., § 4 Rn. 3.45). Als geeignete Maßnahmen zur Vermeidung der Herkunftstäuschung kommt neben der Wahl unterschiedlicher Materialien, Produktbezeichnungen oder Verpackungen insbesondere das Anbringen von Herkunftskennzeichnungen in Betracht (Köhler a.a.O. § 4 Rn. 3.46a). Vorliegend gibt es für Kisten mit Buchstaben alternative Gestaltungsmöglichkeiten, sodass sich schon hieraus die Vermeidbarkeit ergibt. Außerdem würde eine deutliche Herstellerangabe zur Vermeidung einer Herkunftstäuschung führen. Die Vermeidbarkeit entfällt vorliegend auch nicht aufgrund eines Ergänzungsbedarfs. Ob und welche Maßnahmen zur Verhinderung einer Herkunftstäuschung dem Wettbewerber zugemutet werden können, ist anhand einer umfassenden Interessenabwägung zu beurteilen. Bei dieser Abwägung sind unter anderem das Interesse des Herstellers des Originalerzeugnisses an der Vermeidung einer Herkunftstäuschung, das Interesse der Wettbewerber an der Nutzung nicht unter Sonderrechtsschutz stehender Gestaltungselemente sowie das Interesse der Abnehmer an einem Preis- und Leistungswettbewerb zwischen unterschiedlichen Anbietern zu berücksichtigen. Dabei ist insbesondere das bestehende Interesse der Abnehmer zu berücksichtigen, unter mehreren Konkurrenzprodukten ein nach Preis und Leistung geeignet erscheinendes Erzeugnis auszuwählen. Dieses Interesse an einem Preis- und Leistungswettbewerb besteht nicht nur bei einer Erstanschaffung, sondern ist auch anzuerkennen, soweit ein Ersatz- oder Ergänzungsbedarf für ein bereits angeschafftes Erzeugnis betroffen ist. Diese Interessenlage darf ein Wettbewerber bei der Gestaltung seiner Produkte berücksichtigen und dabei einem Interesse potenzieller Abnehmer an der Kompatibilität seiner Produkte mit dem Originalerzeugnis Rechnung tragen. Die Befriedigung eines Ersatz- und Erweiterungsbedarfs durch den Vertrieb von Erzeugnissen, die mit den nicht unter Sonderrechtsschutz stehenden Konkurrenzprodukten eines Mitbewerbers uneingeschränkt verbaut werden können und gegen diese austauschbar sind, ist daher wettbewerbsrechtlich grundsätzlich unbedenklich, solange keine vermeidbare Herkunftstäuschung oder andere unlauterkeitsbegründende Merkmale hinzutreten. In diesem Fall sind dem Wettbewerber zur Vermeidung einer Herkunftstäuschung solche Maßnahmen nicht zuzumuten, die die Kompatibilität und - daraus folgend - die Verkäuflichkeit des Produkts entscheidend beeinträchtigen. Er ist nur gehalten, durch andere geeignete und zumutbare Maßnahmen eine Herkunftstäuschung soweit als möglich zu vermeiden. Diese Grundsätze hat der Bundesgerichtshof auch auf Fälle übertragen, in denen auf Seiten der Abnehmer ein anerkennenswertes Interesse an der Übereinstimmung ihrer Produkte in äußeren, nicht unter Sonderrechtsschutz stehenden Gestaltungsmerkmalen mit dem Originalerzeugnis besteht. Allerdings liegt in der Regel kein sachlich gerechtfertigter Grund zu einer (fast) identischen Übernahme ästhetischer Gestaltungsmerkmale vor, mit denen die angesprochenen Verkehrskreise Herkunftsvorstellungen verbinden, weil den Wettbewerbern in aller Regel ein Ausweichen auf andere Gestaltungsformen und damit ein Abstand zum Original möglich und zumutbar ist. Anders liegt der Fall jedoch dann, wenn die Abnehmer wegen eines Ersatz- oder Erweiterungsbedarfs ein Interesse an der Verfügbarkeit von Konkurrenzprodukten haben, die auch in der äußeren Gestaltung kompatibel sind. Aus dem Interesse der Wettbewerber, diesen Ersatz- und Erweiterungsbedarf durch mit der Produktreihe des Originalherstellers kompatiblen Elementen zu befriedigen und von dem nicht unter Sonderrechtsschutz stehenden Formenschatz Gebrauch zu machen, folgt, dass die Wettbewerber nicht auf Produktgestaltungen verwiesen werden dürfen, die die Verkäuflichkeit ihrer Produkte im Hinblick auf den bestehenden Ersatz- und Erweiterungsbedarf beim Originalprodukt einschränken. In einem solchen Fall sind Herkunftsverwechslungen, die auf der übereinstimmenden Formgestaltung beruhen, hinzunehmen, sofern der Nachahmende durch andere geeignete und ihm zumutbare Maßnahmen Herkunftsverwechslungen so weit wie möglich entgegenwirkt (BGH GRUR 2013, 951 Rn. 33 ff. - Regalsystem; BGH GRUR 2013, 1052 - Einkaufswagen). Unter Anwendung dieser Grundsätze ist der Vertrieb des Verletzungsmusters in der angegriffenen Gestaltung wettbewerbswidrig. Um das Interesse des Verkehrs an einer Ergänzung der Kisten der Antragstellerin durch Buchstaben zu befriedigen, ist es nicht erforderlich, Kiste und Buchstaben gemeinsam anzubieten. Auch unter dem Gesichtspunkt, dass bei einem Stapeln von Kisten verschiedener Hersteller gewährleistet sein muss, dass die Kisten aufeinanderpassen, ist die Vermeidbarkeit der Herkunftstäuschung zu bejahen. Die Antragsgegnerinnen haben in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass es sich ihrer Auffassung nach bei den Kisten um banale Alltagsgegenstände handele, die mit Plastiktüten vergleichbar seien. Sollte dies zutreffen, wäre es gerade nicht erforderlich, dass das Verletzungsmuster auch bei der ästhetischen Gestaltung der Seitenwände und der Beschriftung der Kisten dem Verfügungsmuster entspricht, um einem Ergänzungsbedarf des angesprochenen Verkehrs zu genügen. Hinzu kommt, dass jedenfalls ein deutlicher Herstellerhinweis auf der Verpackung bzw. in der Verkaufssituation eine Kombination der Kisten in keiner Weise beeinträchtigen würde. VII. Die Antragsgegnerinnen sind passivlegitimiert. Schuldner der in § 8 Abs. 1 UWG geregelten Abwehransprüche ist jeder, der durch sein Verhalten den objektiven Tatbestand einer Zuwiderhandlung selbst, durch einen anderen oder gemeinschaftlich mit einem anderen adäquat kausal verwirklicht oder sich als Teilnehmer an der deliktischen Handlung eines Dritten beteiligt (BGH GRUR 2016, 961 Rn. 32 - Herstellerpreisempfehlung bei Amazon). Maßgebliches Kriterium für die Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme ist die Tatherrschaft. Danach ist Täter, wer den zum Erfolg führenden Kausalverlauf beherrscht, während als Teilnehmer verantwortlich ist, wer einem mit Tatherrschaft handelnden Dritten Hilfe leistet oder dessen Tatentschluss hervorruft. Die Gehilfenhaftung setzt neben einer beihilfefähigen Haupttat eine objektive Beihilfehandlung und einen zumindest bedingten Vorsatz in Bezug auf die Haupttat voraus, der das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit einschließen muss (BGH GRUR 2021, 1544 Rn. 69 - Kaffeebereiter). Tatherrschaft hat, wer allein oder arbeitsteilig mit anderen das Ob und Wie der Tatbestandsverwirklichung bestimmt und somit als Zentralgestalt des Geschehens die planvoll lenkende oder mitgestaltende Tatherrschaft besitzt, also die Tatbestandsverwirklichung nach seinem Willen hemmen oder ablaufen lassen kann. Tatherrschaft über ein Delikt des Verhaltensunrechts im UWG bedeutet, dass der Täter durch eigenes oder ihm als Täter zurechenbares Verhalten sämtliche Merkmale der in der jeweiligen Gesetzesvorschrift beschriebenen oder als Verletzung einer wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht zu wertenden unlauteren geschäftlichen Handlung erfüllt und Herrschaft über den Geschehensablauf hat (Goldmann in Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, UWG, 5. Aufl., § 8 Rn. 449 f.). Im Fall der Mittäterschaft besteht eine gemeinschaftliche, funktionelle Tatherrschaft aller Mittäter. Diese ergibt sich aus einem arbeitsteiligen Zusammenwirken sowie einem Tatbeitrag von einigem Gewicht bei jedem Mittäter (Kudlich in BeckOK StGB, 54. Ed., § 25 Rn. 46). In Anspruch genommen werden kann jeder, der den Tatbestand des § 3 iVm § 4 Nr. 3 UWG verwirklicht hat. Das setzt ein Anbieten des Nachahmungsprodukts auf dem Markt voraus (vgl. Köhler a.a.O., § 4 Rn. 3.87). 1. Die Antragsgegnerinnen zu 1) und 3) haften täterschaftlich als Händler des Verletzungsmusters. Die Antragsgegnerin zu 1) ist ausweislich des Impressums unter lidl.de für die Bewerbung der Filialangebote und Informationen zu den Filialen von L... verantwortlich (Anlage ASt 14). Außerdem organisiert und verantwortet die Antragsgegnerin zu 1) den deutschlandweiten Vertrieb der Waren von L.... Die Antragsgegnerin zu 3) betreibt den L...-Markt am G... im H... in dem das Verletzungsmuster zum Verkauf angeboten wurde. 2. Die Antragsgegnerin zu 2) ist als Lieferantin des Verletzungsmusters passivlegitimiert. Grundsätzlich ist der Hersteller, der die Ware nicht selbst auf dem Markt anbietet, Teilnehmer des Wettbewerbsverstoßes (vgl. Wiebe in MüKoUWG, 3. Aufl., § 4 Abs. 3 Rn. 295). Vorliegend haftet die Antragsgegnerin zu 2) aber sogar als Täterin, da sie das Verletzungsmuster gezielt für einen Vertrieb durch L... hergestellt hat. Damit ist sie nicht nur Teilnehmerin eines Wettbewerbsverstoßes durch die Antragsgegnerinnen zu 1) und 3), sondern sie handelt selbst mit Tatherrschaft. Die Antragsgegnerin zu 2) als Lieferantin und die Antragsgegnerinnen zu 1) und 3) als Verkäuferinnen auf dem Markt handeln arbeitsteilig im bewussten und gewollten Zusammenwirken. Die Lieferung des Verletzungsmusters an die Antragsgegnerinnen zu 1) und 3) stellt dabei einen gewichtigen Tatbeitrag dar. Die Antragstellerin und die Antragsgegnerin zu 2) sind auch Mitbewerber. Gem. § 2 Abs. 1 Nr. 4 UWG ist „Mitbewerber“ jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht. Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis kann auch zwischen Unternehmen verschiedener Wirtschaftsstufen (Hersteller, Großhändler/sonstige Absatzmittler, Einzelhändler) bestehen. Ein ausreichendes, als „mittelbar“ zu bezeichnendes Wettbewerbsverhältnis liegt vor, sofern der beiderseitige Absatz sich auf unterschiedliche Vertriebsstufen bezieht. Entscheidend ist, dass die Unternehmen jedenfalls mittelbar gleichartige Waren letztlich innerhalb derselben Abnehmer-/Endverbraucherkreise abzusetzen versuchen, auch wenn sie dies auf verschiedenen Stufen des Vertriebsablaufs tun (Keller in Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, UWG, 5. Aufl., § 2 Rn. 144; Wiebe in MüKoUWG, 3. Aufl., § 4 Abs. 3 Rn. 46). Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt. D. Der nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangene Schriftsatz der Antragstellerin vom 23.08.2022 enthält nur Rechtsmeinungen und gibt schon deshalb keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung i.S.d. § 156 ZPO. E. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 269 ZPO. Da die Antragstellerin ihren urheberrechtlichen Hauptantrag zurückgenommen hat, ist eine Kostenquote zu bilden. Außerdem hat die Antragstellerin auch den Auskunfts- und Sequestrationsantrag zurückgenommen. Die Kostenquote ist wie folgt zu berechnen: Es wird als fiktiver Gesamtstreitwert (nur für die Kostenberechnung) zweimal ein Unterlassungsstreitwert von 100.000,- € zuzüglich (einmalig) 30.000,- € für Auskunft und Sequestration angesetzt. Die Antragstellerin hat somit Kosten im Verhältnis von 130.000,- € zu 230.000,- € zu tragen. Die Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes von den Antragsgegnerinnen die Unterlassung des Vertriebs von Klappkisten mit Buchstabentafeln. Nach Rücknahme des auf Urheberrecht gestützten Hauptantrags geht die Antragstellerin (allein) aus Wettbewerbsrecht gegen die Antragsgegnerinnen vor. Die Antragstellerin ist eine niederländische Warenhauskette. Seit 2002 betreibt die Antragstellerin über ihre deutsche Tochtergesellschaft, die H... GmbH & Co. KG Deutschland, H...-Filialen auch in Deutschland. Daneben vertreibt die Antragstellerin ihre Produkte in Deutschland über ihren deutschen Onlineshop unter https://www.h....com/de-de. Das von der Antragstellerin vertriebene Verfügungsmuster (Asservat, Anlage ASt 3) ist ein Set aus Kiste und Buchstaben zum Beschriften. Das Angebot erfolgt in verschiedenen Farben, u.a. wie folgt: Der Produktlaunch erfolgte sowohl in den Niederlanden als auch in Deutschland im zweiten Quartal 2020 (zunächst in den Größen „M“ und „S“). Anfang 2022 wurde das Sortiment um die zusätzliche Größe „XS“ erweitert. Zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung war die Kiste der Antragstellerin in Deutschland in neun verschiedenen Farben erhältlich. Die Antragstellerin stützt ihren Antrag (zuletzt) ausdrücklich auf die gesamte Produktserie. Klappkisten und Buchstaben werden von der Antragstellerin separat verkauft (Anlage ASt 8). Die Kiste wird mit dem Produktnamen „Buchstabentafel-Klappkiste“ beworben (Anlage ASt 8). Im Dezember 2021 schloss die Antragstellerin mit den Gesellschaften U+ C... C... B.V. und D... P... B.V. eine Vergleichsvereinbarung (Anlage ASt 7), die die folgende Klausel enthielt: „IE-Rechte Letterboard Faltbare Kiste & Beleuchtung (Fahrrad und Outdoor) 6) Die Rechte am geistigen Eigentum an der Letterboard Faltschachtel (einschließlich aller (zukünftigen) Varianten wie der S-, M- und XS-Versionen sowie der geschlossenen Version) werden von U+ übertragen auf H... (mit Ausnahme der geistigen und/oder gewerblichen Eigentumsrechte an den technischen Aspekten des Briefkastens, wie z.B. dem Schließmechanismus), deren Übertragung durch die Unterzeichnung dieser Vergleichsvereinbarung erfolgt. Anhang 3 enthält Abbildungen des Briefkastens, auf den sich die Überweisung bezieht.“ Die Antragsgegnerin zu 1) ist ausweislich des Impressums unter ....de für die Bewerbung der Filialangebote und für Informationen zu den Filialen von L... verantwortlich (ASt 14). Außerdem organisiert und verantwortet die Antragsgegnerin zu 1) den deutschlandweiten Vertrieb der Waren von L... Die Antragsgegnerin zu 3) ist eine L...-Regionalgesellschaft. Sie betreibt u.a. den L...-Markt am G... im H.... Die Antragsgegnerin zu 2) ist die Lieferantin des Verletzungsmusters. Das angegriffene Produkt (Asservat, Anlage ASt 26; im Folgenden: „Verletzungsmuster“) wurde jedenfalls für den Aktionszeitraum vom 18.07.2022 bis zum 23.07.2022 auf dem deutschen Markt angeboten und sowohl auf der Webseite I... de (Anlage ASt 24) als auch in einem L...-Aktionsprospekt (Anlage ASt 25) beworben. Am 18.07.2022 wurden Exemplare des Verletzungsmusters jedenfalls im L...-Markt am G... in H... verkauft (Kassenbon des Testkaufs: Anlage ASt 17). Sowohl in der Werbung (Anlagen ASt 24 und ASt 25) als auch auf der Verpackung (Anlage ASt 22 und S. 29 des Schriftsatzes der Antragsgegnerin zu 2) vom 28.07.2022, Bl. 89 d.A.) wurde die Bezeichnung „L... H...“ verwendet. Auch noch nach Ablauf des Aktionszeitraums wurden Exemplare des Verletzungsmusters in einem L...-Markt in H... verkauft. Zuvor hatte die Antragstellerin Anfang Juli 2022 von dem Vertrieb der angegriffenen Klappkisten mit Buchstabenset auf dem niederländischen Markt Kenntnis erlangt und hatte daraufhin die L... Nederland GmbH mit anwaltlichem Schreiben vom 05.07.2022 abmahnen lassen (Anlage ASt 28). In ihrem Antwortschreiben vom 06.07.2022 verwies die L... Nederland GmbH die Antragstellerin an die hiesige Antragsgegnerin zu 2). In der Folge kam es zu Gesprächen zwischen dem niederländischen anwaltlichen Vertreter der Antragstellerin und dem deutschen anwaltlichen Vertreter der Antragsgegnerin zu 2). Während der Verhandlungen erklärte der deutsche Anwalt der Antragsgegnerin zu 2), dass die deutschen L...-Gesellschaften nicht dazu bereit seien, den bevorstehenden Vertrieb der beanstandeten Klappkisten mit Buchstaben-Set in Deutschland zu unterlassen. Die Prozessvertreter der Antragstellerin stellten sodann aufgrund eigener Recherchen auf der deutschen L...-Webseite am 14.07.2022 fest, dass der Verkaufsstart des Verletzungsmusters in Deutschland angekündigt wurde. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist am 20.07.2022 beim hiesigen Gericht eingegangen. Die Antragstellerin trägt vor, dass sie auch nach Abschluss des Vergleichs mit der D... P... B.V. und der niederländischen Design-Agentur U+ C... C... B.V., mit der sie 2019 das Verfügungsmuster zusammen entwickelt habe, aktivlegitimiert sei. Der Antragstellerin stehe der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus §§ 3 Abs. 1, 4 Nr. 3 lit. a, 8 Abs. 1 UWG zu. Das Verfügungsmuster verfüge über wettbewerbliche Eigenart, da keines der auf dem Markt angebotenen Drittprodukte über die Kombination der folgenden Gestaltungsmerkmale verfüge: - Die Wahl horizontaler Seiten-Streben an allen Außenseiten, die zu dem charakteristischen Linienmuster und damit zu dem „clean Look“ der Kisten führten („die Letterboard-Optik“); - mit jeweils nur zwei vertikalen Seitenleisten an den Innenseiten, die jeweils mittig an der Innenseite positioniert sind; - die Breite der horizontalen Seiten-Streben beträgt jeweils 4 mm; - der Abstand zwischen den horizontalen Seiten-Streben ist jeweils 3 mm; - ein ovaler Handgriff an der kurzen Seite; - die große Aussparung am oberen Teil in der Mitte der Längsseiten, die an den Seiten jeweils diagonal nach oben wegläuft; - eine auffällig breite Bodenschicht an beiden Längsseiten (siehe unten Rz. 141); - je vier Scharniere unten an der langen Seite und je zwei Scharniere unten an der kurzen Seite mit der nachfolgend abgebildeten Form: wobei alle zur Serie gehörenden Kisten, die H... Buchstaben-Kisten „M“, „S“ und „XS“, jeweils als Sachgesamtheit mit einem Buchstaben-Set angeboten würden, welches seinerseits durch die folgenden spezifischen Gestaltungsmerkmale geprägt werde: - Die Buchstaben erweckten aufgrund der gewählten Befestigungsmethode den Eindruck, als würden sie „auf den Kisten schweben“. - die Anzahl der Buchstaben: A (7x), B (3x), C (4x), D (4x), E (10x), F (2x), G (3x), H (4x), I (7x), J (2x), K (2x), L (5x), M (4x), N (7x), O (10x), P (4x), Q (2x), R (6x), S (7x), T (6x), U (4x), V (2x), W (3x), X (2x), Y (3x), Z (2x); - die Anzahl der Zahlen: 1 (4x), 2 (2x), 3 (2x), 4 (2x), 5 (2x), 6 (2x), 7 (2x), 8 (2x), 9 (2x), 0 (s. Buchstabe O); - die Anzahl der Symbole: @ (2x), # (1x), & (2x), € (1x), $ (1x), / (2x), ? (1x) und 3 Herzen; - die Wahl der Symbole: @ # $ € / & ?; - die konkrete Reihenfolge und Anordnung der Zeichen auf den vier Buchstaben-Sätzen: - die Höhe der Zeichen (jeweils 20 mm); - die Unterteilung des Buchstaben-Sets in vier Buchstaben-Sätze, wobei die Buchstaben / Symbole / Zahlen jeweils an einem einzelnen Stift befestigt sind. Das Verletzungsmuster stelle eine Nachahmung des Verfügungsmusters dar. Es liege auch eine Herkunftstäuschung i.S.d. § 4 Nr. 3 lit. a UWG vor. Die von den Antragsgegnerinnen zu 1) und 3) verwendete Marke „L... H...“ werde als Handelsmarke, und zwar als Zweitlinie des Originalherstellers, wahrgenommen. Auch sei von einer Rufausbeutung i.S.d. § 4 Nr. 3 lit. b UWG und von einer wettbewerbswidrigen Behinderung i.S.d. § 4 Nr. 4 UWG auszugehen. Die Antragsgegnerin zu 2) hafte als Mittäterin, jedenfalls aber als Gehilfin. Nachdem die Antragstellerin zunächst neben einem Unterlassungsantrag einen Antrag auf Auskunft und einen Antrag auf Herausgabe an einen Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung gestellt hat und dies zunächst in der Hauptsache auf einen Anspruch aus Urheberrecht gestützt hat, beantragt sie nach einer Teilrücknahme zuletzt allein auf das Wettbewerbsrecht gestützt wie tenoriert. Die Antragsgegnerinnen beantragen, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen. Die Antragsgegnerinnen tragen vor, dass dem Verfügungsmuster die wettbewerbliche Eigenart fehle. Unterschiede im Vergleich zu dem vorbekannten Formenschatz reichten nicht aus, um eine wettbewerbliche Eigenart zu begründen. Das Verfügungsmuster verfüge über keine hinreichenden Besonderheiten, die eine herkunftshinweisende Funktion aufweisen würden. Die Gestaltung sei außerdem zum Teil technisch bedingt. Auch fehle es an einer Herkunftstäuschung. Das Verfügungsmuster sei in Deutschland unbekannt. Die von der Antragsgegnerseite verwendete Bezeichnung „L... H...“ werde als Herstellermarke wahrgenommen. Des Weiteren sei der Vertrieb ihrer Klappkisten unter dem Gesichtspunkt des Ergänzungsbedarfs zulässig. Schließlich rügen die Antragsgegnerinnen die fehlende Dringlichkeit unter Hinweis auf den abgelaufenen Aktionszeitraum. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.