OffeneUrteileSuche
Urteil

308 O 213/22

LG Hamburg 8. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2022:1221.308O213.22.00
2Zitate
9Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 9 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Im Bereich der Profi-Boxer-Betreuung ist ein sog. "Boxveranstaltungs-Rahmenvertrag", in dem der Boxer das exklusive Recht, seine Profi-Boxkämpfe zu organisieren, zu veranstalten und zu vermarkten, wovon insbesondere auch Verhandlungen mit den beteiligten Boxern, Promotern, Box-Verbänden, Fernsehanstalten usw. umfasst sind, gegen Zahlungen einer sog. "Signing-Fee", monatliche Zahlungen, Kampf-Börsen sowie Anteilen an den Veranstaltungseinnahmen abtritt, als Dienstleistungsvertrag mit Geschäftsbesorgungscharakter einzustufen (vergleiche BGH, Urteil vom 28. Oktober 1982 - I ZR 134/80).(Rn.16) 2. Ein Boxpromotor-Vertrag erfordert ein uneingeschränktes Vertrauensverhältnis des Boxers zu seinem Promotor. Denn seine Karriere ist typischerweise auf wenige Jahre beschränkt; er ist darauf angewiesen, dass sein Promoter in dieser Zeit möglichst optimale Voraussetzungen (Auswahl seiner Gegner) für sein sportliches Fortkommen schafft. Dementsprechend erbringen Sportmanager und -promotor regelmäßig Dienste höherer Art.(Rn.20) 3. Das außerordentliche Kündigungsrecht aufgrund dieser Vertrauensstellung - ohne Vorlage eines wichtigen Grundes - kann grundsätzlich nicht durch allgemeine Geschäftsbedingungen ausgeschlossen werden (Anschluss BGH, Urteil vom 8. Oktober 2020 - III ZR 80/20).(Rn.27) (Rn.27)
Tenor
I. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 100.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Im Bereich der Profi-Boxer-Betreuung ist ein sog. "Boxveranstaltungs-Rahmenvertrag", in dem der Boxer das exklusive Recht, seine Profi-Boxkämpfe zu organisieren, zu veranstalten und zu vermarkten, wovon insbesondere auch Verhandlungen mit den beteiligten Boxern, Promotern, Box-Verbänden, Fernsehanstalten usw. umfasst sind, gegen Zahlungen einer sog. "Signing-Fee", monatliche Zahlungen, Kampf-Börsen sowie Anteilen an den Veranstaltungseinnahmen abtritt, als Dienstleistungsvertrag mit Geschäftsbesorgungscharakter einzustufen (vergleiche BGH, Urteil vom 28. Oktober 1982 - I ZR 134/80).(Rn.16) 2. Ein Boxpromotor-Vertrag erfordert ein uneingeschränktes Vertrauensverhältnis des Boxers zu seinem Promotor. Denn seine Karriere ist typischerweise auf wenige Jahre beschränkt; er ist darauf angewiesen, dass sein Promoter in dieser Zeit möglichst optimale Voraussetzungen (Auswahl seiner Gegner) für sein sportliches Fortkommen schafft. Dementsprechend erbringen Sportmanager und -promotor regelmäßig Dienste höherer Art.(Rn.20) 3. Das außerordentliche Kündigungsrecht aufgrund dieser Vertrauensstellung - ohne Vorlage eines wichtigen Grundes - kann grundsätzlich nicht durch allgemeine Geschäftsbedingungen ausgeschlossen werden (Anschluss BGH, Urteil vom 8. Oktober 2020 - III ZR 80/20).(Rn.27) (Rn.27) I. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 100.000,00 € festgesetzt. I. Der Verfügungsantrag ist unbegründet. Der Antragstellerin stehen die geltend gemachten Unterlassungsansprüche nicht zu. Sie folgen insbesondere nicht aus der Exklusivitätsvereinbarung im Boxveranstaltungs-Rahmenvertrag vom 21./22.02.2019. Der Antragsgegner hat diesen Vertrag mit Schreiben vom 07.10.2022 wirksam gekündigt gemäß § 627 BGB. 1. Der Boxveranstaltungs-Rahmenvertrag vom 21./22.02.2019 ist jedenfalls im Schwerpunkt als Dienstvertrag mit Geschäftsbesorgungscharakter anzusehen. Gegenstand eines Dienstvertrages können Dienste jeder Art sein (§ 611 Abs. 2 BGB). Dienste in diesem Sinne waren auch die von der Antragstellerin hauptsächlich geschuldeten Tätigkeiten der Organisation, Veranstaltung und Vermarktung der Profi-Boxkämpfe des Antragsgegners. Der Bundesgerichtshof sieht Promotion- und Managementverträge im Bereich der Künstlerbetreuung als Dienstleistungsverträge mit Geschäftsbesorgungscharakter an (BGH, NJW 1983, 1191, 1192). Es ist nicht ersichtlich, warum für Verträge bzgl. der Betreuung von Sportlern etwas anderes geltend sollte. Unerheblich ist dabei, dass in dem streitgegenständlichen Vertrag keine Regelung zu bestimmten vom Antragsgegner zu leistenden Dienstleistungsvergütungen ist. Die Vergütung der Antragstellerin bestand vorliegend insbesondere in ihren Einnahmen aus Boxveranstaltungen unter Beteiligung des Antragsgegners, soweit sie diese nach dem streitgegenständlichen Vertrag nicht an den Antragsgegner abzuführen hatte. Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof auch einen Managementvertrag mit einer Gesangsgruppe, in dem als Vergütung ein prozentualer Anteil an den Brutto-Einnahmen der Künstler geregelt war, ohne Weiteres als Dienstvertrag angesehen (BGH, NJW-RR 1993, 505, 505). Auch in der Literatur werden Verträge, in denen Manager bzw. „Promoter“ die Vermarktung und Karriereplanung von Sportlern übernehmen und dafür im Gegenzug prozentual anteilige Provisionszahlungen für Veranstaltungen erhalten, zutreffend als Dienstverträge angesehen (Menke/Schulz, Fristlose Kündigung nach § 627 BGB im Sportrecht, NJW 2011, 1845, 1845f.). Für die Einordnung als Dienstvertrag spricht vorliegend zudem, dass gemäß Ziffer 11.5 des streitgegenständlichen Vertrages von der Antragstellerin ausdrücklich kein „bestimmter Erfolg (z.B. eine konkrete Anzahl von Kämpfen)“ geschuldet wurde, sondern lediglich „professionelle Bemühungen“. Der wesentliche Unterschied zwischen einem Dienst- und einem Werkvertrag besteht gerade darin, dass nur beim Werkvertrag ein bestimmter Erfolg geschuldet wird (BeckOK BGB/Baumgärtner, 63. Ed. 1.5.2022, BGB § 611 Rn. 10, m.w.N.). Unerheblich ist, dass in Ziffer 2.3 des streitgegenständlichen Vertrages ausdrücklich festgehalten ist, die Parteien seien sich einig darin, dass das Veranstaltungsrecht gem. Ziff. 2.1 keine Dienstleistungsverpflichtung der Antragstellerin gegenüber dem Antragsgegner begründe. Die Einordnung eines Vertrages unter die Vertragstypen des Bürgerlichen Gesetzbuches steht nicht zur Disposition der Vertragsparteien. Im Übrigen dürfte der Umstand, dass sich die Antragstellerin offenbar veranlasst gesehen hat, die Ziffer 2.3 in den Vertrag aufzunehmen, gerade darauf hindeuten, dass auch nach ihrer Einschätzung die Kategorisierung als Dienstvertrag nahelag. 2. Der streitgegenständliche Boxveranstaltungs-Rahmenvertrag begründete kein Arbeitsverhältnis im Sinne des § 622 BGB, da die Antragstellerin darin keine weisungsabhängige, fremdbestimmte Tätigkeit übernommen hatte. 3. Es handelte sich bei dem Boxveranstaltungs-Rahmenvertrag auch nicht um ein dauerndes Dienstverhältnis mit festen Bezügen im Sinne des § 627 BGB. Da diese beiden Merkmale erst zusammen das Kündigungsrecht gemäß § 627 BGB ausschließen (BGH, NJW-RR 1993, 505, 505), kann offenbleiben, ob angesichts der dreijährigen Vertragslaufzeit und der Möglichkeit der automatischen Vertragsverlängerung um weitere zwei Jahre für den Fall eines „Titelkampfes“ vorliegend von einem dauernden Dienstverhältnis auszugehen sein könnte. Die Antragstellerin erhielt aus diesem Dienstverhältnis jedenfalls keine festen Bezüge, denn ob und in welcher Höhe sie aus dem Vertragsverhältnis mit dem Antragsgegner Einnahmen erzielen würde, hing vollständig davon ab, inwieweit es ihr gelingen würde, Boxkämpfe unter Teilnahme des Antragsgegners zu veranstalten und zu vermarkten. 4. Die Antragstellerin hatte aus dem Boxveranstaltungs-Rahmenvertrag auch Dienste höherer Art zu leisten, die auf Grund besonderen Vertrauens übertragen zu werden pflegen (§ 627 Abs. 1 BGB). Derartige Dienste zeichnen sich dadurch aus, dass sie eine besondere Fachkenntnis, Kunstfertigkeit oder wissenschaftliche Bildung voraussetzen oder den persönlichen Lebensbereich betreffen. Sie pflegen aufgrund besonderen Vertrauens übertragen zu werden, wenn sich das Vertrauen über die fachliche Kompetenz hinaus auch auf die Person des Vertragspartners erstreckt und der Ausführung der Tätigkeit eine persönliche Bindung zwischen den Vertragspartnern zu Grunde liegt (BeckOK BGB/Plum, 63. Ed. 1.8.2022, BGB § 627 Rn. 7/10). Diese Voraussetzungen waren vorliegend erfüllt. Die erfolgreiche Tätigkeit eines Boxpromoters verlangt nicht nur exzellente Fachkenntnisse über den Boxsport an sich und dessen Vermarktung, sondern setzt auch hervorragende Beziehungen in der Boxszene und bei den als Vermarktungspartnern in Betracht kommenden Personen bzw. Unternehmen voraus. Ein Boxpromoter-Vertrag erfordert darüber hinaus auch ein uneingeschränktes Vertrauensverhältnis des Boxers zu seinem Promoter, da er den persönlichen Lebensbereich des Boxers in ganz besonderem Maße betrifft. Da die Karriere eines Profisportlers typischerweise auf die verhältnismäßig wenigen Jahre beschränkt ist, in denen er altersbedingt in der Lage ist, körperliche Höchstleistungen zu erbringen, ist er darauf angewiesen, dass sein Promoter in dieser beschränkten Zeit möglichst optimale Voraussetzungen für sein sportliches Fortkommen schafft. Dies gilt in ganz besonderem Maße für einen Boxsportler, da die spezifischen gesundheitlichen Gefährdungen, die mit der Ausübung dieses Sports einhergehen, nicht selten zu einem vorzeitigen Karriereende führen können. Gerade bei der Auswahl seiner Gegner vertraut der Boxer seinem Promoter geradezu sein Wohl und Wehe an. Dementsprechend wird auch in der Literatur (Menke/Schulz, Fristlose Kündigung nach § 627 BGB im Sportrecht, NJW 2011, 1845, 1847) zutreffend die Ansicht vertreten, dass Sportmanager und -promoter in der Regel Dienste höherer Art erbringen. Der Bundesgerichtshof hat sogar einen Managementvertrag über die Beratung und Betreuung einer Gesangsgruppe ohne Weiteres als Vertrag über Dienste höherer Art angesehen (BGH, NJW-RR 1993, 505, 505). Erst recht muss dies aus den o.g. Gründen für einen Boxpromoter-Vertrag gelten. 5. Das Kündigungsrecht gemäß § 627 BGB ist durch Ziffer 12.5 des Boxveranstaltungs-Rahmenvertrages nicht wirksam ausgeschlossen worden. Zwar heißt es dort: Die Parteien versichern einander ausdrücklich, dass eine jederzeitige Kündigung ohne wichtigen Grund (z.B. unter Berufung auf § 627 BGB / jederzeitige Kündigung bei Dienstverhältnissen mit Vertrauensstellung) ausgeschlossen ist. Sie sind sich einig, dass insbesondere eine Kündigung gemäß § 627 BGB (ungeachtet der fehlenden grundsätzlichen Anwendbarkeit dieser gesetzlichen Kündigungsvorschrift auf das Vertragsverhältnis der Parteien) dem Vertragszweck zuwiderlaufen würde und dass die hierin vereinbarte exklusive Veranstaltertätigkeit von SES einer langfristigen Vertragsbindung von PK an SES bedarf, weil andernfalls der angestrebte Vertragserfolg – eine langfristige, kommerziell erfolgreiche Vermarktung der Box- Kämpfe – nicht möglich wäre. Dieser Kündigungsausschluss ist jedoch gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam a) Die Regelungen in Ziffer 12.5 des Boxveranstaltungs-Rahmenvertrages sind Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des § 305 Abs. 1 BGB. Die Antragstellerin hat den Vortrag des Antragsgegners nicht bestritten, wonach sie u.a. diese Klausel für eine Vielzahl von Vertragsverhältnissen vorformuliert hat. Die Antragstellerin hat die Ziffer 12.5 auch bei Abschluss des Vertrages gestellt im Sinne des § 305 Abs. 1 S. 1 BGB, ohne die darin enthaltenen Regelungen mit dem Antragsgegner im Einzelnen ausgehandelt zu haben im Sinne des § 305 Abs. 1 S. 3 BGB. Ein „Aushandeln“ setzt mehr voraus als ein bloßes „Verhandeln“. Die jeweilige Klausel muss von dem Kunden „in seinen rechtsgeschäftlichen Gestaltungswillen“ aufgenommen worden sein. Der Verwender muss den in seinen AGB enthaltenen gesetzesfremden Kerngehalt dafür inhaltlich ernsthaft zur Disposition gestellt und dem Verhandlungspartner Gestaltungsfreiheit zur Wahrung eigener Interessen eingeräumt haben. Dabei hat die Prüfung mit Blick auf die jeweilige einzelne Klausel zu erfolgen, nicht in Bezug auf das gesamte Vertragswerk. Entscheidend ist, dass der Verhandlungspartner zumindest die reale Möglichkeit erhalten haben muss, die inhaltliche Ausgestaltung der jeweiligen Vertragsbedingung zu beeinflussen (MüKoBGB/Fornasier, 9. Aufl. 2022, BGB § 305 Rn. 37ff. m.w.N.). Diese Voraussetzung sind vorliegend nicht erfüllt. Der Manager des Antragsgegners, B. B., hat in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 11.11.2022 (Anlage AG 3) erklärt, dass der Ausschluss von § 627 BGB gemäß Ziffer 12.5 des Boxveranstaltungs-Rahmenvertrages vom 22.02.2019 nie „zu Debatte gestellt“ worden sei, zu Ziffer 12.5 habe nach seiner Erinnerung auch kein mündlicher Austausch stattgefunden. Nach Einschätzung des Gerichts besteht kein Anlass, an der Glaubhaftigkeit dieser Versicherung zu zweifeln. Aus den von der Antragstellerin selbst als Anlagenkonvolut Ast. 15 vorgelegten Entwurfsdokumenten, in denen im Zuge der Verhandlungen vorgenommene Änderungen im Vertragstext formatierungstechnisch hervorgehoben sind, geht gerade hervor, dass Ziffer 12.5 keinerlei Modifikationen erfahren hat. Zwar lässt sich anhand dieser Dokumente auch nachvollziehen, dass es in anderen Abschnitten der Ziffer „12 Laufzeit des Vertrages, Kündigung“ eine ganze Reihe von Änderungsvorschlägen gegeben hat, so z.B. im Hinblick auf das in Ziffer 12.2 gesondert geregelte fristlose Kündigungsrecht der Antragstellerin für den Fall, dass der Antragsgegner zwei Boxkämpfe innerhalb eines 12-Monats-Zeitraums verlöre. Daraus folgt aber nicht, dass zugleich auch der Ausschluss des Kündigungsrechts gemäß § 627 BGB von der Antragstellerin ernsthaft zur Disposition gestellt und daran anknüpfend von dem Antragsgegner „in seinen rechtsgeschäftlichen Gestaltungswillen“ aufgenommen wurde. Das Kündigungsrecht aus § 627 BGB zeichnet sich gerade dadurch aus, dass es von „wichtigen Gründen“ unabhängig besteht. Das Aushandeln der Reichweite einzelner solcher Gründe lässt daher keinen Rückschluss darauf zu, dass zugleich auch die Nichtgeltung des begründungsfreien Kündigungsrechts aus § 627 BGB zur Disposition gestellt wurde. b) Der Ausschluss des Kündigungsrechts gemäß § 627 BGB ist mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht zu vereinbaren (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann das außerordentliche Kündigungsrecht des § 627 Abs. 1 BGB durch allgemeine Geschäftsbedingungen grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden. § 627 Abs. 1 BGB trägt mit der jederzeitigen Kündigungsmöglichkeit für beide Teile dem gegenseitigen Vertrauensverhältnis in der Weise Rechnung, dass für den Fall des Vertrauensverlustes – aus welchem Grunde er auch immer eintreten sollte – eine sofortige (sanktionslose) Beendigung des Vertragsverhältnisses ermöglicht wird. Mit diesem wesentlichen Grundgedanken des § 627 Abs. 1 BGB wäre es im Sinne des § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unvereinbar, wenn der Verwender von Allgemeinen Geschäftsbedingungen einen ihm nicht mehr vertrauenden Vertragspartner an dem Dienstverhältnis festhalten könnte (unter Berufung auf die ganz herrschende Meinung in der übrigen Rechtsprechung und in der Literatur: BGH, NJW 2021, 1392, Rn. 35). II. Auf das Vorliegen eines Verfügungsgrundes kommt es damit bereits nicht mehr an. III. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 6 ZPO. Die Antragstellerin macht Unterlassungsansprüche aus einem Boxveranstaltungs-Rahmenvertrag geltend. Die Antragstellerin ist ein Boxveranstaltungsunternehmen, der Antragsgegner ist Profiboxer. Beide verband ein „Boxveranstaltungs-Rahmenvertrag“ vom 21./22.02.2019 (Anlage Ast. 4). Darin übertrug der Antragsgegner der Antragstellerin das exklusive Recht, seine Profi-Boxkämpfe zu organisieren, zu veranstalten und zu vermarkten, wovon insbesondere auch Verhandlungen mit den beteiligten Boxern, Promotern, Box-Verbänden, Fernsehanstalten usw. umfasst waren (vgl. dazu Ziffern 1 und 2.1 des Vertrages). Der Antragsgegner sollte im Gegenzug insbesondere eine „Signing-Fee“ i.H.v. 35.000,- € zzgl. USt. (Ziff. 3.1), zwölf monatliche Zahlungen i.H.v. 2.000,- € zzgl. USt. (Ziff. 3.2), der Höhe nach im einzelnen geregelte Kampf-Börsen (Ziff. 3.3) sowie Anteile an den Veranstaltungseinnahmen der Antragstellerin (Ziff. 4) erhalten. In Ziffer 12.1 des Vertrages war eine Laufzeit von drei Jahren ab Unterzeichnung vorgesehen, gemäß Ziffer 12.5 sollte sich der Vertrag allerdings automatisch um weitere zwei Jahre verlängern, falls es innerhalb der regulären Vertragsdauer zu einem „Titelkampf“ kommen sollte. Unter der Geltung dieses Vertrages absolvierte der Antragsgegner insgesamt 14 Profikämpfe, für die ihm von der Antragstellerin Kampfbörsen in Höhe von insgesamt 435.000,- € netto ausbezahlt wurden. Mit Schreiben vom 07.10.2022 kündigte der Antragsgegner gegenüber der Antragstellerin den Boxveranstaltungs-Rahmenvertrag „fristlos mit sofortiger Wirkung gemäß § 627 BGB, hilfsweise gemäß § 626 BGB“ (Anlage Ast. 10). Stattdessen schloss er einen Promoter-Vertrag mit der Firma P. B.- P. ab. Der vorliegende Verfügungsantrag vom 01.11.2022 ist am 02.11.2022 bei der Kammer eingegangen. Am 05.11.2022 hat der Antragsgegner seinen ersten von der Firma P. Box-Promotion veranstalteten Boxkampf bestritten und ist dort in der ersten Runde KO gegangen. Die Antragstellerin vertritt die Ansicht, die Kündigung des Antragsgegners vom 07.10.2022 sei unwirksam. Ihr stünden daher aus dem Boxveranstaltungs-Rahmenvertrag vom 21./22.02.2019 Unterlassungsansprüche gegen den Antragsgegner im Hinblick auf von Dritten veranstaltete Boxkämpfe zu. Wirtschaftlicher Hintergrund des in dem Boxveranstaltungs-Rahmenvertrag vereinbarten Exklusivitätsrechts sei es, dass sie in der Regel erhebliche Beträge investieren müsse, um einen Boxer „aufbauen“ und schließlich unter seiner Teilnahme erfolgreich Boxveranstaltungen vermarkten zu können. Eine Kündigung gemäß § 627 BGB sei vorliegend ausgeschlossen. Der streitgegenständliche Boxveranstaltungs-Rahmenvertrag vom 21./22.02.2019 sei bereits kein Dienstvertrag, sondern ein Vertrag sui generis. Weder habe sie nach dem Vertrag Dienstleistungen zu erbringen noch schulde der Antragsgegner eine Dienstleistungsvergütung. Jedenfalls sei das Kündigungsrecht gemäß § 627 BGB in Ziffer 12.5 des Vertrages wirksam ausgeschlossen worden. AGB-Recht stehe der Wirksamkeit dieser Klausel schon deshalb nicht entgegen, weil die Laufzeit- und Kündigungsregeln wesentlicher Verhandlungsgegenstand gewesen und im Einzelnen ausgehandelt worden seien. Die Antragstellerin beantragt, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Verfügung – bei Meidung der für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden gesetzlichen Ordnungsmittel – zu untersagen, a) ohne die vorherige Zustimmung der Antragstellerin selbständig oder durch Dritte Verträge anzubieten, zu verhandeln, abzuschließen und/oder abgeschlossene Verträge zu erfüllen, die Dritten das Recht einräumen, während der Laufzeit des mit der Antragstellerin bestehenden Boxveranstaltungs-Rahmenvertrages vom 21./22.02.2019 Boxkämpfe des Antragsgegners zu veranstalten; b) Boxkämpfe während der Laufzeit des mit der Antragstellerin bestehenden Boxveranstaltungs-Rahmenvertrages vom 21./22.02.2019 zu bestreiten, die nicht von der Antragstellerin veranstaltet werden und/oder ohne deren vorherige Zustimmung vom Antragsgegner oder von einem Dritten für den Antragsgegner vereinbart worden sind. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen. Er vertritt die Ansicht, es fehle bereits am Verfügungsgrund, da derzeit keine Kämpfe unter seiner Beteiligung anberaumt seien und eine Prüfung der Wirksamkeit seiner Kündigung im vorliegenden Eilverfahren einer Vorwegnahme der Hauptsache gleichkäme. Es bestehe aber auch kein Verfügungsanspruch. Für seine fristlose Kündigung hätten wichtige Gründe im Sinne des § 626 BGB vorgelegen. Darauf komme es allerdings bereits nicht an, denn die Kündigung sei auch gemäß § 627 BGB wirksam. Der diesbezügliche Kündigungsausschluss gem. Ziffer 12.5 des streitgegenständlichen Vertrages sei gem. § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Hinsichtlich des übrigen Sach- und Streitstandes wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen, das Protokoll der mündlichen Verhandlungen und die Entscheidungsgründe verwiesen.