Urteil
308 O 98/24
LG Hamburg 8. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2025:0520.308O98.24.00
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Leitsätze
1. Bei der Wertermittlung eines in begrenzter Stückzahl hergestellten Rennwagens mit Straßenzulassung ist nicht unbedingt der vom Hersteller ausgewiesene Betrag zugrundezulegen. Es entspricht nicht den Tatsachen, dass entsprechende Fahrzeuge als "ganz überwiegende Regel" nur über den Hersteller mit entsprechender Garantie verkauft würden.(Rn.33)
2. Für die Zuerkennung eines Nutzungsausfallschadens muss die Entbehrung der Nutzung "fühlbar" geworden sein. Dies ist nicht der Fall, wenn der Geschädigte das nach einem Unfall reparaturbedürftige Fahrzeug mangels eines weiteren geeigneten Kraftfahrzeugs für seine alltägliche Lebensführung nicht wirklich gebraucht hat und ihm die Nutzung des Zweitwagens auch zumutbar war.(Rn.38)
(Rn.39)
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 7.696,67 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen
aus einem Betrag von 6.767,40 € vom 27.11.2023 bis zum 31.5.2024 und
aus einem Betrag von 7.696,67 € ab dem 1.6.2024.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 217,76 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 2.3.2024 zu zahlen.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 43 %, die Beklagte zu 57 %.
5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
6. Der Streitwert des Verfahrens wird festgesetzt auf 47.993,29 €.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei der Wertermittlung eines in begrenzter Stückzahl hergestellten Rennwagens mit Straßenzulassung ist nicht unbedingt der vom Hersteller ausgewiesene Betrag zugrundezulegen. Es entspricht nicht den Tatsachen, dass entsprechende Fahrzeuge als "ganz überwiegende Regel" nur über den Hersteller mit entsprechender Garantie verkauft würden.(Rn.33) 2. Für die Zuerkennung eines Nutzungsausfallschadens muss die Entbehrung der Nutzung "fühlbar" geworden sein. Dies ist nicht der Fall, wenn der Geschädigte das nach einem Unfall reparaturbedürftige Fahrzeug mangels eines weiteren geeigneten Kraftfahrzeugs für seine alltägliche Lebensführung nicht wirklich gebraucht hat und ihm die Nutzung des Zweitwagens auch zumutbar war.(Rn.38) (Rn.39) 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 7.696,67 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen aus einem Betrag von 6.767,40 € vom 27.11.2023 bis zum 31.5.2024 und aus einem Betrag von 7.696,67 € ab dem 1.6.2024. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 217,76 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 2.3.2024 zu zahlen. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 43 %, die Beklagte zu 57 %. 5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. 6. Der Streitwert des Verfahrens wird festgesetzt auf 47.993,29 €. Die zulässige Klage ist im tenorierten Umfang begründet. Im Übrigen war sie abzuweisen. I. Die Haftung der Beklagtenseite dem Grunde nach für die aus dem hier streitgegenständlichen Unfallereignis resultierenden Schäden ist unstreitig und ergibt sich im Übrigen aus den §§ 7, 17, 18 StVG, 115 Abs. 1 S. Nr. 1 VVG, 1 PflVG; 4 Abs. 1 StVO, da jedenfalls im Wege des Anscheinsbeweises bei dem hier in Rede stehenden Auffahrunfall ein Verstoß der Fahrerin des Beklagtenfahrzeugs gegen die Sorgfaltspflicht des § 4 Abs. 1 StVO anzunehmen ist. Demgegenüber tritt die einfache Betriebsgefahr des Klägerfahrzeugs vollständig zurück. II. Der Höhe nach kann der Kläger von der Beklagten die von ihm noch geltend gemachten Schadenspositionen wie folgt ersetzt verlangen: brutto-Reparaturkosten: 2.393,31 € merk. Wertminderung: 5.303,36 € Nutzungsausfallentschädigung: 0,00 € Summe: 7.696,67 € vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten: 217,76 € Dazu im Einzelnen: 1. Die dem Kläger entstandenen, noch nicht von der Beklagten regulierten brutto-Reparaturkosten in Höhe von 2.393,31 € sind nach den §§ 249 ff. BGB als Fahrzeugschaden voll ersatzfähig. 2. Die vom Kläger geltend gemachte merkantile Wertminderung ist grundsätzlich in Höhe von 8.403,36 € (10.000,00 € abzgl. 19 % eines "Umsatzsteueranteils") erstattungsfähig. Über die von Beklagtenseite bereits geleisteten 3.100,00 € hinaus kann der Kläger von der Beklagten daher insoweit (weitere) 5.303,36 € beanspruchen. a. Nach der durchgeführten Beweisaufnahme geht das Gericht davon aus, dass die am Fahrzeug nach vollständiger, sach- und fachgerechter Reparatur der unfallbedingten Schäden verbleibende Wertminderung 10.000,00 € beträgt. Das Gericht stützt sich dafür auf das Gutachten des Sachverständigen Dipl. Ing. S.. Der Sachverständige selbst ist dem Gericht aus mehreren Verfahren als auf dem Gebiet der Bewertung besonderer Fahrzeugtypen als fachlich qualifiziert und erfahren bekannt. Auch in diesem Fall hat der Sachverständige für das Gericht nachvollziehbar, schlüssig und widerspruchsfrei hergeleitet, dass die verbleibende Wertminderung in der oben genannten Höhe am Fahrzeug verbleibt. Dabei hat der Sachverständige das Fahrzeug auch selbst besichtigt, den Fahrzeughersteller um Auskunft bezüglich der Art der Reparaturausführung gebeten (vgl. dazu die Antwort des Herstellers auf S. 4 des Gutachtens) und die Besonderheiten des Fahrzeugs anschaulich dargestellt ("Rennwagen mit Straßenzulassung", begrenzte Stückzahl, individualisiert auf den jeweiligen Halter etc.). Nach entsprechende Marktrecherche und unter entsprechender Berücksichtigung, dass nahezu kaum Vergleichsfahrzeuge existieren, hat der Sachverständige sodann den Wiederbeschaffungswert mit 245.000,00 € bemessen, was praktisch dem Preis entspricht, den auch der Kläger bei Anschaffung des Fahrzeugs zahlte. Nach entsprechender Darlegung der Besonderheiten der merkantilen Wertminderung im Bereich von Exoten und anderen Sonderfahrzeugen, wie dem hier in Rede stehenden Fahrzeug, hat sich der Sachverständige sodann mit der Anwendung der Rechenmodelle BVSK und MFM auseinandergesetzt, die Auskunft des Herstellers in diesem speziellen Fall (Anlage K6) überprüft und eingeordnet und schließlich auch die Art des Schadens berücksichtigt als hier einen solchen, bei dem es sich nur um den Austausch von Schraubteilen handelte und ein Eingriff in das Fahrzeuggefüge nicht erfolgte. Es sei daher von einer Spanne von ca. 3 bis max. 5 % des ermittelten Wiederbeschaffungswertes von 245.000,00 € auszugehen und insbesondere wegen der Art des Schadens und einer durch den Hersteller selbst vorgenommenen Reparatur, bei der der Verdacht auf Reparaturrisiken bzw. Folge- der Spätschäden aus technischer Sicht ausgeschlossen sei, der mathematische Mittelwert von (marktkonform gerundet) 10.000,00 € angemessen, ausreichend und marktgerecht. Das Gericht macht sich diese Einschätzung des Sachverständigen, die auch aus Sicht des Gerichts alle relevanten Umstände des Einzelfalls ausreichend berücksichtigt, nach eigener, eingehender Prüfung sowie im Rahmen des ihm zustehenden tatrichterlichen Ermessens bei der Bestimmung der Schadenshöhe gemäß § 287 ZPO zu eigen. Dem Einwand der Beklagten, es sei jedenfalls der vom Hersteller ausgewiesene Betrag zugrundezulegen, weil entsprechende Fahrzeuge als "ganz überwiegende Regel" über den Hersteller mit entsprechender Garantie verkauft würden, ist schon deshalb nicht zu folgen, da ausweislich der Marktrecherche des Sachverständigen auf der Plattform mobile.de vier Treffer für vergleichbare Fahrzeuge ergab, von denen nur ein einziges vom Hersteller in den Niederlanden angeboten wurde, die übrigen über deutsche Autohändler (vgl. Gutachtenanhang, Bl. 121 f. d.A.) b. Von dieser ermittelten merkantilen Wertminderung ist, da sie ausweislich des Sachverständigengutachtens ausgehend vom Bruttoverkaufspreis geschätzt wurde (vgl. Gutachten, S. 10), ein dem "Umsatzsteueranteil" entsprechender Betrag abzuziehen, was rechtlich gesehen auch bei einem Verkauf "von privat" gilt (vgl. dazu insgesamt ausführlich BGH, Urteil vom 16.7.2024, Az. VI ZR 205/23). Daraus ergibt sich der oben genannte Betrag von 8.403,36 €. 3. Einen Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung hat der Kläger gegenüber der Beklagten hingegen nicht. a. Zwar konnte er während der angegebenen Reparaturdauer das Fahrzeug nicht nutzen; und nach der Verkehrsauffassung und allgemeiner Rechtsauffassung stellt die Gebrauchsmöglichkeit eines Kraftfahrzeugs grundsätzlich ein vermögenswertes Gut dar und ist als geldwerter Vorteil anzusehen, so dass sich bei vorübergehender Entziehung ein Vermögensschaden ergeben kann. Dies ergibt sich vor allem daraus, dass die Verfügbarkeit eines Kraftfahrzeugs innerhalb und außerhalb des Erwerbslebens geeignet ist, Zeit und Kraft zu sparen und damit – in Unabhängigkeit von öffentlichen Verkehrsmitteln – das Fortkommen im allgemeinsten Sinne zu fördern (vgl. dazu insgesamt BGH, Urteil vom 11.10.2022, Az. VI ZR 35/22). Um sicherzustellen, dass der Geldersatz für Verluste im eigenwirtschaftlichen Einsatz der Sache ungeachtet der notwendigen Typisierung und Pauschalierung einer konkreten, auf das jeweils betroffene Vermögen bezogenen Schadensbetrachtung verhaftet bleibt, und um dem schadensrechtlichen Grundsatz des Bereicherungsverbots gerecht zu werden, ist die Zuerkennung der Entschädigung außerdem davon abhängig, dass der Eigentümer sein Fahrzeug in der fraglichen Zeit benutzen wollte und hierzu in der Lage war (BGH, a.a.O.). Auch davon geht das Gericht im vorliegenden Falle aus. b. Darüber hinaus muss die Entbehrung der Nutzung aber auch deshalb "fühlbar" geworden sein, weil der Geschädigte das Fahrzeug mangels eines weiteren geeigneten Kraftfahrzeugs für seine alltägliche Lebensführung wirklich gebraucht hätte. An einem fühlbaren Nutzungsausfall fehlt es daher, wenn dem Geschädigten ein weiteres Fahrzeug zur Verfügung steht, dessen ersatzweise Nutzung ihm zumutbar ist (dazu insgesamt BGH, Urteil vom 11.10.2022, Az. VI ZR 35/22). Nach Durchführung der Anhörung des Klägers steht für das Gericht fest, dass dem Kläger ein weiteres Fahrzeug zur Verfügung stand, dessen ersatzweise Nutzung ihm auch zugemutet werden konnte. Denn dem allein wohnenden Kläger stand ein Firmenwagen zur ausdrücklich gestatteten privaten Nutzung zur Verfügung, den er sowohl vor als auch nach dem hier in Rede stehenden Schadensereignis für seine alltägliche Lebensführung verwendete, so z.B. für die Fahrt zur Arbeit, Einkäufe, Besuch bei Verwandten oder Urlaubsreisen. Dabei handelte es sich nach seinen Angaben hochwahrscheinlich um einen BMW Z4, möglicherweise auch um einen 3er BMW. Beide Fahrzeugtypen wären für den Kläger zur ersatzweisen Nutzung zumutbar. Hinzu kommt, dass der Kläger nach seinen eigenen Angaben den Donkervoort auch gar nicht für die alltäglichen Fahrten zur Arbeit oder für Einkäufe benutzen wollte, sondern "um damit Ausfahrten zu machen, Verwandte zu besuchen oder vielleicht auch Urlaubsreisen" sowie um sich gegebenenfalls mit gleichgesinnten Autoliebhabern zu treffen. Dass die Nutzung eines BMW Z4 oder eines 3er BMW für Urlaubsreisen oder Fahrten zu Verwandten unzumutbar wäre, ist nicht ersichtlich. Soweit der Kläger mit dem besonderen Fahrzeug "Ausfahrten" machen oder sich mit Gleichgesinnten treffen wollte, war das Fahrzeug allein als Gegenstand der Freizeitgestaltung getroffen. Eine solche Einbuße ist jedoch nicht im Rahmen einer Nutzungsausfallentschädigung zu ersetzen, da sie nicht die alltägliche Nutzbarkeit des Fahrzeugs zur eigenwirtschaftlichen Lebensführung betreffen (vgl. insoweit wiederum BGH, a.a.O.). An dieser Betrachtung ändert sich im Übrigen auch nichts dadurch, dass der Kläger bei Besuchen von Verwandten einen Koffer dabei zu haben pflegt und außerdem anlässlich der Fahrt, bei der sich der Unfall ereignete, seinen Steuerberater als Beifahrer dabei hatte, mit dem er auch über geschäftliche Dinge sprach (vgl. Terminsprotokoll vom 2.4.2025, S. 5). Auch ein BMW Z4 sowie ein BMW der 3er-Baureihe bieten, wie allgemein bekannt, ausreichend Möglichkeiten, einen Koffer sowie ggf. auch den eigenen Steuerberater für Gespräche jeder Art mitzunehmen. 4. Dementsprechend hat der Kläger Anspruch auf weitere Vergütung seiner vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von weiteren 217,76 €. Denn von den vom Klägervertreter vorprozessual geltend gemachten Schadenspositionen waren folgende Positionen ersatzfähig und bilden mithin den Gegenstandswert: netto-Reparaturkosten: 15.454,65 € merk. Wertminderung: 8.403,36 € Kosten Schadensgutachten: 2.764,37 € Kostenpauschale: 20,00 € Summe: 26.642,38 € Daraus ergibt sich folgende Berechnung: Gegenstandswert: 26.642,38 € 1,3 Geschäftsgebühr, Nr. 2300 VV RVG 1.241,50 € Pauschale für Post und Telekommunikation, Nr. 7002 VV RVG 20,00 € 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG 239,69 € Akteneinsichtspauschale: 12,00 € Summe: 1.513,19 € Abzüglich der bereits geleisteten 1.295,43 € verbleiben noch von der Beklagten zu zahlende 217,76 €. 5. Der Anspruch auf die zuerkannten Zinsen ergibt sich aus den §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 1, 291 BGB. III. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs. 1 S. 1, 2. Alt.; 709 ZPO. Der Kläger beansprucht von der Beklagten Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall. Der Kläger befuhr am 04.10.2023 gegen 15:05 Uhr in H. mit seinem Fahrzeug, einem Donkervoort GTO (amtl. Kennzeichen), stadteinwärts die L. Chaussee. In Höhe der Hausnummer musste er wegen einer "rot" zeigenden Lichtzeichenanlage halten. Die Fahrerin des bei der Beklagten haftpflichtversicherten Kfz mit dem amtlichen Kennzeichen fuhr hinter dem Kläger in die gleiche Fahrtrichtung und fuhr auf dessen stehendes Fahrzeug auf. Die Haftung der Beklagtenseite dem Grunde nach ist zwischen den Parteien unstreitig. Nach dem Vorfall holte der Kläger einen Schadensgutachten ein (Anlage K2). Danach ist zur sach- und fachgerechten Reparatur der unfallbedingt am Klägerfahrzeug entstandenen Schäden ein Betrag in Höhe von 15.454,65 € (netto) aufzuwenden. Die nach entsprechender Reparatur am Fahrzeug verbleibende merkantile Wertminderung wurde in dem Gutachten mit 15.000,00 € beziffert. Für die Erstellung des Schadensgutachtens hatte der Kläger an den Gutachter 2.764,37 € zu entrichten. Mit Schreiben vom 10.10.2023 (Anlage K3) wandte sich der Klägervertreter für den Kläger an die Beklagte und forderte diese auf, binnen drei Wochen ihre Einstandspflicht mitzuteilen. Mit weiterem Schreiben vom 30.10.2023 machte der Klägervertreter die vorgenannten Beträge nebst einer Kostenpauschale i.H.v. 20,00 € gegenüber der Beklagten geltend (Anl. K4). Eine Zahlung durch die Beklagte erfolgte nicht. Dieselben Positionen hat der Kläger sodann im hiesigen Verfahren gegenüber der Beklagten mit der Klagschrift vom 24.1.2024 geltend gemacht: netto-Reparaturkosten: 15.454,65 € merk. Wertminderung: 15.000,00 € Kosten Schadensgutachten: 2.764,37 € Kostenpauschale: 20,00 € Summe: 33.239,02 € An ihm entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten hat der Kläger beansprucht: Gegenstandswert: bis 35.000,00 € 1,3 Geschäftsgebühr, Nr. 2300 VV RVG 1.346,80 € Pauschale für Post und Telekommunikation, Nr. 7002 VV RVG 20,00 € 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG 259,69 € Akteneinsichtspauschale: 12,00 € Summe: 1.638,49 € Vor Zustellung der Klage, die am 1.3.2024 erfolgte, hat die Beklagte auf die Positionen dann wie folgt geleistet und der Kläger sodann Klagrücknahme nach § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO erklärt: netto-Reparaturkosten: 13.990,61 € merk. Wertminderung: 3.100,00 € Kosten Schadensgutachten: 2.764,37 € Kostenpauschale: 20,00 € vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten: 1.295,43 € Vom 10.1.2024 bis zum 29.3.2024 befand sich das Fahrzeug zur Reparatur des unfallbedingten Schadens beim Hersteller in den Niederlanden. Die tatsächlichen Reparaturkosten beliefen sich auf 16.383,92 € (brutto), vgl. Anlage K9. Mit Schriftsatz vom 27.5.2024, der Beklagten spätestens zugegangen am 31.5.2024, hat der nicht vorsteuerabzugsberechtigte Kläger die Klage entsprechend erweitert auf Geltendmachung jener tatsächlichen brutto-Reparaturkosten abzüglich der bereits geleisteten 13.990,61 € sowie auf eine Nutzungsausfallentschädigung für insgesamt 79 Tage à 175,00 €. Damit stehen zuletzt im Streit: (restliche) brutto-Reparaturkosten: 2.393,31 € (restliche) merk. Wertminderung: 11.900,00 € Nutzungsausfallentschädigung: 13.825,00 € Summe: 28.118,31 € vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten: 343,06 € Der Kläger behauptet, dass die von ihm behauptete merkantile Wertminderung in der noch eingeklagten Höhe an seinem Fahrzeug entstanden sei, wofür er auf das von ihm eingeholte Schadensgutachten sowie auf eine Bescheinigung des Herstellers (Anlage K6) verweist, wonach das Klägerfahrzeug durch den hier in Rede stehenden Unfallschaden auf dem Gebrauchtwagenmarkt einen Wertverlust von mindestens 5 % des Neupreises (244.699,70 € brutto), mithin in Höhe von 12.234,99 € erlitten habe. Weil er das Fahrzeug während der Reparaturdauer nicht nutzen konnte, habe die Beklagte ihm zudem die geltend gemachte Nutzungsausfallentschädigung zu zahlen, zumal das Klägerfahrzeug der einzige Pkw sei, der auf den Kläger zugelassen ist. Der Kläger beantragt: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 28.118,31 zzgl. 5 Prozentpunkte p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag von € 14.293,31 seit dem 27.11.2023 sowie aus einem Betrag von € 13.825,00 seit Rechtshängigkeit nebst den vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von € 343,06 zzgl. 5 Prozentpunkte p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt Klagabweisung. Sie behauptet, dass es sich bei dem Klägerfahrzeug um ein reines Spaß- und Freizeitfahrzeug handele, welches nicht das einzige Fahrzeug des Klägers sei. Die geltend gemachte Wertminderung sei zudem überhöht. Das Gericht hat den Kläger persönlich angehört; insoweit wird auf das Terminsprotokoll vom 2.4.2025 verwiesen. Außerdem hat das Gericht für die zwischen den Parteien streitige Frage der Höhe der merkantilen Wertminderung ein Sachverständigengutachten mit Datum vom 7.10.2024 eingeholt durch den Dipl.-Ing. M. S. (Bl. 62 ff. d.A.). Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.