Urteil
309 O 99/09
LG Hamburg 9. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2010:0401.309O99.09.0A
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Leitsätze
1. Es ist bei der Beurteilung der im Versorgungsvertrag verwendeten Preisanpassungsklauseln davon auszugehen, dass die Beklagte Unternehmerin und nicht Verbraucherin ist, wenn diese einen professionellen fachkundigen Verwalter hat. Denn die Verwaltung der Immobilie erfordert einen planmäßigen Geschäftsbetrieb mit kaufmännischer Einrichtung, so dass die Beklagte als Unternehmerin anzusehen ist.(Rn.12)
2. Insofern ist die Preisanpassungsklausel nicht wegen fehlender Transparenz unwirksam, da der professionelle Hausverwalter der Beklagten in der Lage ist, die Regelung ohne weiteres zu verstehen, zumal sich die Berechtigung einer Preiserhöhung verlässlich nachprüfen lässt, weil die Klausel eine etwaige Preisänderung mathematisch exakt unter Berücksichtigung von Variablen regelt, die nicht von der Klägerin bestimmt werden.(Rn.13)
(Rn.14)
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 11.251,87 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10. Februar 2009 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Es ist bei der Beurteilung der im Versorgungsvertrag verwendeten Preisanpassungsklauseln davon auszugehen, dass die Beklagte Unternehmerin und nicht Verbraucherin ist, wenn diese einen professionellen fachkundigen Verwalter hat. Denn die Verwaltung der Immobilie erfordert einen planmäßigen Geschäftsbetrieb mit kaufmännischer Einrichtung, so dass die Beklagte als Unternehmerin anzusehen ist.(Rn.12) 2. Insofern ist die Preisanpassungsklausel nicht wegen fehlender Transparenz unwirksam, da der professionelle Hausverwalter der Beklagten in der Lage ist, die Regelung ohne weiteres zu verstehen, zumal sich die Berechtigung einer Preiserhöhung verlässlich nachprüfen lässt, weil die Klausel eine etwaige Preisänderung mathematisch exakt unter Berücksichtigung von Variablen regelt, die nicht von der Klägerin bestimmt werden.(Rn.13) (Rn.14) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 11.251,87 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10. Februar 2009 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klage ist im Wesentlichen begründet. Die Beklagte ist gemäß § 433 Abs. 2 BGB in Verbindung mit dem geschlossenen Vertrag gemäß Anlage K1 verpflichtet, das rechnerisch unstreitige Entgelt für die Lieferung von Gas in Höhe von 11.251,87 € an die Klägerin zu zahlen. Die von der Beklagten hiergegen vorgebrachten Einwendungen greifen nicht durch. Bei der Beurteilung der von der Klägerin in dem Vertrag verwandten Preisanpassungsklausel ist davon auszugehen, dass die Beklagte Unternehmerin und nicht Verbraucher ist (vgl. Landgericht Rostock, ZMR 07, 731). Denn die Beklagte hat einen professionellen fachkundigen Verwalter. Die Verwaltung der Immobilie erfordert einen planmäßigen Geschäftsbetrieb mit kaufmännischer Einrichtung, so dass die Beklagte als Unternehmer anzusehen ist (vgl. Palandt, 69. Auflage, § 14 Randnummer 2). Davon ausgehend, ist die Preisanpassungsklausel nicht wegen fehlender Transparenz unwirksam gemäß § 307 Abs. 1 BGB. Denn es ist davon auszugehen, dass der professionelle Hausverwalter der Beklagten in der Lage ist, die Regelung ohne weiteres zu verstehen. Die Bestimmung ist auch unter Berücksichtigung der vom BGH in der Entscheidung vom 21.September 2007 (NJW-RR 05, 1717) aufgestellten Grundsatze nicht wegen unangemessener, gegen die Gebote von Treu und Glauben verstoßender Benachteiligung des Vertragspartners gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam. Denn anders als die Klausel, die der BGH-Entscheidung zugrunde lag, lässt sich die Berechtigung einer Preiserhöhung durch die Klägerin im vorliegenden Fall verlässlich nachprüfen. Die Klausel regelt eine etwaige Preisänderung mathematisch exakt unter Berücksichtigung von Variablen, die nicht von der Klägerin bestimmt werden. Es ist auch nicht konkret ersichtlich, dass die Klausel es der Verwenderin gestattet, über die Abwälzung konkreter Kostensteigerungen hinaus, nicht nur eine Gewinnschmälerung zu vermeiden, sondern zusätzlich Gewinne zu erzielen. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass in der hier maßgeblichen Vertragslaufzeit der Ölpreis nachhaltig stärker gestiegen ist, als die Kosten der Klägerin. Selbst wenn sich jedoch im Laufe der Jahre ein solches Auseinanderlaufen von Kostenänderung und nach der Klausel entstehenden Preisänderungen zum Nachteil der Beklagten ergeben würde, hätte diese immer noch die Möglichkeit, gemäß § 5 des Vertrages eine Anpassung der Bestimmung zu verlangen. Soweit die Beklagte meint, dass sich aus der Klausel nicht die Verpflichtung für die Klägerin ergibt, bei entsprechender Veränderung der Variablen die Preise zu senken, vermag das Gericht diese Überlegung nicht nachzuvollziehen. Schließlich ergibt sich auch aus der vereinbarten Vertragslaufzeit von rund 10 Jahren nichts zu Gunsten der Beklagten. Abgesehen davon, dass Laufzeiten bis etwa 10 Jahre bei der Verwendung derartiger Bestimmungen gegenüber Unternehmern durchaus in Betracht kommen (vgl. Palandt a.a.O., § 309 Randnummer 89), ist auch nicht ersichtlich, dass der Beklagten, nachdem sie ja nicht gekündigt hat, aus der Regelung ein Nachteil entstanden ist. Zinsen stehen der Klägerin im ausgeurteilten Umfang gemäß § 286 Abs. 1, 288 Abs. 2, 291 BGB zu. Soweit die Klägerin die Erstattung von Mahnkosten verlangt, war die Klage mangels konkreten Vortrags der Klägerin hierzu abzuweisen. Die Entscheidung über die Kosten und die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 709 ZPO. Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung des Entgeltes für die Lieferung von Gas in Anspruch. Die Parteien schlossen den Vertrag gemäß Anlage K1 über die Lieferung von Erdgas. Für den Vertragsinhalt im Einzelnen wird auf die genannte Anlage Bezug genommen. Die Klägerin macht geltend, entsprechend der von ihr aufgrund des Vertrages erstellten Abrechnung gemäß Anlage K5 sei die Beklagte verpflichtet, an die Klägerin 11.256,87 € zu zahlen. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilten, an die Klägerin 11.256,87 € nebst Zinsen von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie macht geltend, die im Vertrag vereinbarte Preisanpassungsklausel sei entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unwirksam. Im Übrigen sei die Bestimmung intransparent. Durch die vereinbarte Vertragslaufzeit von 10 Jahren ohne ein Sonderkündigungsrecht werde die Beklagte unangemessen benachteiligt. Wegen des übrigen Vortrages der Parteien wird auf die zur Akte gelangten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.