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Beschluss

309 T 56/18

LG Hamburg 9. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2018:0523.309T56.18.00
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Leitsätze
Im Einzelfall liegen die Voraussetzungen einer Unterbringungsgenehmigung nach § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB vor, wenn die Gefahr besteht, dass der psychisch kranke Betroffene, bei dem eine symptomatische Epilepsie mit besonders durch Alkoholkonsum immer wieder ausgelösten epileptischen Anfällen besteht, ohne eine entsprechende Unterbringung erneut Alkohol konsumieren und sich damit erheblich gefährden würde.(Rn.19) (Rn.21) (Rn.22) (Rn.23)
Tenor
Die Beschwerde der Betroffenen vom 10.04.2018 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-Wandsbek, Az. 708 XVII 11/17 vom 28.03.2018 wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Im Einzelfall liegen die Voraussetzungen einer Unterbringungsgenehmigung nach § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB vor, wenn die Gefahr besteht, dass der psychisch kranke Betroffene, bei dem eine symptomatische Epilepsie mit besonders durch Alkoholkonsum immer wieder ausgelösten epileptischen Anfällen besteht, ohne eine entsprechende Unterbringung erneut Alkohol konsumieren und sich damit erheblich gefährden würde.(Rn.19) (Rn.21) (Rn.22) (Rn.23) Die Beschwerde der Betroffenen vom 10.04.2018 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-Wandsbek, Az. 708 XVII 11/17 vom 28.03.2018 wird zurückgewiesen. I. Die Betroffene wendet sich mit ihrer Beschwerde vom 10.04.2018 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-Wandsbek vom 28.03.2018, mit dem dieses ihre Unterbringung in der beschützenden Abteilung einer Pflegeeinrichtung weiterhin bis längstens 28.03.2019 genehmigt hat. Die Betroffene steht seit Ende 2013 unter rechtlicher Betreuung, die Aufgabenkreise umfassen alle Angelegenheiten. Anlass für die Einrichtung der Betreuung war ein Treppensturz in alkoholisiertem Zustand, bei dem sie ein epidurales Hämatom mit Folge eines Hirnödems erlitt. Sie wurde neurologisch- neurochirurgisch behandelt. Zum Zeitpunkt des ersten Betreuungsgutachtens wurde sie noch beatmet. 2016 beantragte die Betroffene, die Betreuung aufzuheben. Sie fühle sich geistig und psychisch wieder in der Lage, ihre Angelegenheiten alleine zu versorgen. Im Gutachten der Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie P. wies diese darauf hin, dass sich aus dem Entlassungsbericht der Schönklinik E. 2014 ergebe, dass als ursächliche Hirnerkrankung zusätzlich zum Epiduralhämatom rechts temporo- parietal auch multiple Kontusionsblutungen links frontal nach einem Sturzgeschehen beschrieben seien. Im Verlauf werde ein Delir beschrieben, ferner seien schwere kognitive Defizite zu verzeichnen. Zusammenfassend diagnostizierte die Sachverständige ein organisches Psychosyndrom nach Schädel-Hirn-Trauma, Hemiparese links, symptomatische Epilepsie und anamnestisch eine Alkoholkrankheit. Das organische Psychosyndrom entspreche deutlich einem Frontalhirnsyndrom mit emotionaler Labilität und reduzierter Fähigkeit, über längere Zeiträume eine Bedürfnisbefriedigung aufzuschieben. Zudem bestünden kognitive Defizite und eine eingeschränkte Urteilsfähigkeit mit ausgeprägter Kritikminderung. Krankheitsbedingt könne die Betroffene das Für und Wider eigener Entscheidungen nicht abwägen. Diese Diagnosen wurden durch den die Betroffene in E1, wo sie zunächst lebte, behandelnden Psychiater ebenfalls bestätigt. Im September 2016 zog die Betroffene in die auf Menschen mit Hirnverletzungen und Hirnschädigungen spezialisierte Einrichtung der A. N.. Anfang 2017 erlitt sie erneut einen schweren epileptischen Anfall. Im März 2017 teilte die Betreuerin mit, dass die Betroffene in letzter Zeit erheblich Alkohol trinke und deshalb vermehrt Krampfanfälle erleide, bei denen sie sich erhebliche, chirurgisch zu versorgende Verletzungen zufüge. Es gab zudem vermehrt Verhaltensstörungen der Betroffenen wie zum Beispiel Qualmentwicklung durch ein Bügeleisen ohne Reaktion seitens der Betroffenen, aufgrund Alkoholisierung habe sie mehrfach in die Klinik gebracht werden müssen. Die Gutachterin V. erstellte unter dem 30.4.2017 ein psychiatrisches Gutachten zur Frage der Unterbringung in einer geschlossenen Abteilung. Auch sie kam diagnostisch zur Diagnose eines organischen Psychosyndroms nach Schädel-Hirn-Trauma mit Frontalhirnsyndrom sowie einer Alkoholkrankheit. Es bestehe keinerlei Krankheits- und Behandlungseinsicht bezüglich der Alkoholkrankheit, es läge eine inadäquate Selbsteinschätzung vor. Es sollten jedoch zunächst alternative Behandlungsmöglichkeiten erprobt werden. Am 20.7.2017 beantragte die Beteiligte erneut die geschlossene Unterbringung. Die Betroffene war Anfang Juli nach einem Zusammenbruch auf der Straße erneut in die Klinik eingeliefert worden, auch dort hatte sie wiederholt Krampfanfälle. Es wurde zusätzlich ein Status epilepticus (anhaltende Serie von Krampfanfällen) sowie eine fortgeschrittene Mikroangiopathie diagnostiziert. Nach der Entlassung zurück in die Einrichtung A. N. wurde sie trotz Begleitung vermehrt alkoholisiert angetroffen, sie versteckte Alkohol. Am 29.7.2017 war sie erneut als Notfallpatient mit Kopfplatzwunde in die Klinik gebracht worden, der Alkoholspiegel zeigte 2,19 ‰. Die Sachverständige Dr. F. erstatte sodann unter dem 23.8.2017 ein Gutachten zu der Frage der geschlossenen Unterbringung, in welchem sie die geschlossene Unterbringung der Betroffenen nach einer Entgiftung für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten empfahl. Mit Beschluss des Amtsgerichts vom 12.09.2017 genehmigte das Amtsgericht die geschlossene Unterbringung der Betroffenen in der beschützenden Abteilung einer Pflegeeinrichtung bis längstens zum 02.04.2018. Die hiergegen gerichtete Beschwerde wies das Landgericht mit Beschluss vom 29.09.2017 zurück. Der Sachverständige A. erstattete am 18.03.2018 ein Gutachten über die Notwendigkeit der Verlängerung der Unterbringung der Betroffenen. Das Amtsgericht genehmigte mit dem angefochtenen Beschluss die weitere Unterbringung der Betroffenen in der beschützenden Abteilung einer Pflegeeinrichtung bis längstens zum 28.03.2019. Das Amtsgericht hat der Beschwerde gegen den erlassenen Beschluss nicht abgeholfen und sie dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die Bezug genommen werden kann, hat das Betreuungsgericht die geschlossene Unterbringung des Betroffenen bis längstens zum betreuungsrechtlich genehmigt. Gemäß § 1906 Abs. 1 BGB kann das Amtsgericht die geschlossene Unterbringung eines Betreuten genehmigen, wenn ein für den Aufgabenkreis der Aufenthaltsbestimmung bestellter Betreuer dies beantragt und diese zum Wohl des Betreuten erforderlich ist, weil aufgrund einer psychischen Krankheit oder geistigen oder seelischen Behinderung die Gefahr besteht, dass der Betreute sich anderenfalls selbst tötet oder erheblichen gesundheitlichen Schaden zufügt (Nr. 1) oder weil eine Untersuchung des Geisteszustandes, eine Heilbehandlung oder ein ärztlicher Eingriff notwendig ist und ohne die Unterbringung nicht durchgeführt werden kann und der Betreute aufgrund der Erkrankung die Notwendigkeit der Unterbringung nicht erkennen kann (Nr. 2). Die Voraussetzungen der Unterbringungsgenehmigung nach § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB liegen vor: Die Beteiligte hat mit Schriftsatz vom 06.02.2018 die Genehmigung der geschlossenen Unterbringung beantragt. Die Betroffene ist psychisch krank. Sie leidet an einem mittelgradigen, anhaltenden, komplexen hirnorganischem Psychosyndrom als Zustand nach komplexer Hirnschädigung mit epiduralem Hämatom bzw. an einer organischen Persönlichkeits- und Verhaltensstörung aufgrund einer Krankheit, Schädigung oder Funktionsstörung des Gehirns. Es besteht eine symptomatische Epilepsie mit besonders durch Alkoholkonsum immer wieder ausgelösten epileptischen Anfällen. Dies ergibt sich aus dem Gutachten des Sachverständigen A. vom 18.03.2018, der Sachverständigen Dr. F. vom 23.8.2017 und den vorangegangenen Gutachten. Es besteht weiterhin die Gefahr, dass die Betroffene durch eigenes Fehlverhalten einen erheblichen gesundheitlichen Schaden erleidet. Die Betroffene ist nach wie vor aufgrund der psychischen Erkrankung nicht in der Lage, eine Krankheitseinsicht zu zeigen. Dies ergibt sich sowohl aus den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen A. und Dr. F., den Ausführungen der behandelnden Ärzte und den Stellungnahmen der weiteren Beteiligten sowie der Anhörung der Betroffenen. Sie bagatellisiert ihren Alkoholkonsum, mehrfach ist sie mit weit über 2 ‰ Blutalkoholgehalt eingeliefert worden, obwohl sie nach eigenen Angaben nur 2-3 Gläschen Sekt trinke. Die Auswirkungen auf ihre Epilepsie und die Gefährdung durch die wiederholten Stürze vermag sie auch jetzt nicht zu erkennen. Bei weiterem Substanzmissbrauch drohen der Betroffenen weitere epileptische Anfälle und damit verbundene schwere körperliche Schäden. Die geschlossene Unterbringung ist trotz des mit ihr verbundenen Eingriffs in die Freiheitsrechte der Betroffenen auch verhältnismäßig. Sie ist nach ärztlichem Dafürhalten unentbehrlich. Nur in einer geschlossenen Einrichtung kann die Betroffene ausreichend kontrolliert und davon abgehalten werden, weiter Alkohol und Süßigkeiten zu konsumieren. Die Unterbringung ist mithin erforderlich, um eine Stabilisierung ihrer gesundheitlichen Situation ohne weiteren Alkoholkonsum zu ermöglichen. Es ist zu hoffen, dass nach Erreichen längerer Alkoholabstinenz das Trinkverhalten der Betroffenen sich bessert und sie nicht weiterhin den ständigen Suchtdruck hat. Sie versteht nicht den Zusammenhang ihrer hirnorganischen Erkrankung und dem Alkoholkonsum. Ohne eine entsprechende Unterbringung würde die Betroffene erneut Alkohol konsumieren und sich damit erheblich gefährden. Die zunächst ausprobierten Alternativen (wie zum Beispiel die Einrichtung A. N.) haben sich nicht bewährt. Insgesamt ist die Unterbringungsmaßnahme deshalb bei einer Gesamtabwägung auch angemessen, da die Vorzüge der Behandlung und der beschützenden Unterbringung die von der Betroffenen subjektiv damit empfundene Beeinträchtigung überwiegen. Es besteht nach den Aussagen des Sachverständigen und auch der Bezugspfleger im Pflegeheim die Aussicht auf eine Stabilisierung der Betroffenen, so dass sie langfristig wieder in eine offene Einrichtung umziehen kann. Herr V1, der Sozialpädagoge des Pflegeheims, schilderte, dass die Betroffene nach einigen Rückfällen mittlerweile ruhiger geworden sei und sich besser an Absprachen halte. Eine geschlossene Unterbringung sei jedoch nach wie vor erforderlich, um die Betroffene von sie gefährdenden Substanzen wie Alkohol und Süßigkeiten fernzuhalten. Auch jetzt sei die Betroffene noch gefährdet, so habe sie zum Beispiel alkoholhaltige Pralinen im Supermarkt gekauft und ihren Besuch angewiesen, ihr Alkohol mitzubringen. Auch der vom Amtsgericht genehmigte Zeitraum für die Unterbringung ist nicht zu beanstanden. Er entspricht dem überzeugenden Votum des Sachverständigen A.. Es steht zu hoffen, dass die Betroffene in dem Zeitraum der Unterbringung so weit stabilisiert werden kann, dass sie im Anschluss in eine offene Einrichtung umziehen kann, nicht zuletzt um ihren Vorstellungen bezüglich der Art der Unterkunft und ihrem Bedürfnis nach Bewegung nachzukommen. Die persönliche Anhörung des Betroffenen durch die beauftragte Richterin der Kammer hat sich als ausreichend erwiesen, da das Beschwerdegericht das Ergebnis der Anhörung auch ohne eigenen Eindruck von der Betroffenen zu würdigen vermochte, so dass es keiner Anhörung durch die besetzte Kammer bedurfte.