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Beschluss

309 T 180/20

LG Hamburg 9. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2020:0928.309T180.20.00
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Leitsätze
1. Nach § 1906a Abs. 2 BGB bedarf die Einwilligung des Betreuers in eine ärztliche Zwangsmaßnahme der Genehmigung des Betreuungsgerichts.(Rn.11) 2. Widerspricht eine Heilbehandlung dem natürlichen Willen des Betreuten, so kann der Betreuer in sie nur einwilligen, wenn die ärztliche Zwangsmaßnahme zum Wohl des Betreuten erforderlich ist, der Betreute auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung die Notwendigkeit der ärztlichen Maßnahme nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln kann und die ärztliche Zwangsmaßnahme dem nach § 1901a BGB zu beachtenden Willen des Betreuten entspricht.(Rn.11) 3. Außerdem ist erforderlich, dass vorher ernsthaft, mit dem nötigen Zeitaufwand und ohne Ausübung unzulässigen Drucks versucht wurde, den Betreuten von der Notwendigkeit der ärztlichen Maßnahme zu überzeugen, der drohende erhebliche gesundheitliche Schaden durch keine andere den Betreuten weniger belastende Maßnahme abgewendet werden kann, der zu erwartende Nutzen der ärztlichen Zwangsmaßnahme die zu erwartenden Beeinträchtigungen deutlich überwiegt und die ärztliche Zwangsmaßnahme in einem Krankenhaus durchgeführt wird.(Rn.11)
Tenor
Die Beschwerde des Betroffenen vom 18.09.2020 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg – Bergedorf vom 15.09.2020 wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach § 1906a Abs. 2 BGB bedarf die Einwilligung des Betreuers in eine ärztliche Zwangsmaßnahme der Genehmigung des Betreuungsgerichts.(Rn.11) 2. Widerspricht eine Heilbehandlung dem natürlichen Willen des Betreuten, so kann der Betreuer in sie nur einwilligen, wenn die ärztliche Zwangsmaßnahme zum Wohl des Betreuten erforderlich ist, der Betreute auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung die Notwendigkeit der ärztlichen Maßnahme nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln kann und die ärztliche Zwangsmaßnahme dem nach § 1901a BGB zu beachtenden Willen des Betreuten entspricht.(Rn.11) 3. Außerdem ist erforderlich, dass vorher ernsthaft, mit dem nötigen Zeitaufwand und ohne Ausübung unzulässigen Drucks versucht wurde, den Betreuten von der Notwendigkeit der ärztlichen Maßnahme zu überzeugen, der drohende erhebliche gesundheitliche Schaden durch keine andere den Betreuten weniger belastende Maßnahme abgewendet werden kann, der zu erwartende Nutzen der ärztlichen Zwangsmaßnahme die zu erwartenden Beeinträchtigungen deutlich überwiegt und die ärztliche Zwangsmaßnahme in einem Krankenhaus durchgeführt wird.(Rn.11) Die Beschwerde des Betroffenen vom 18.09.2020 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg – Bergedorf vom 15.09.2020 wird zurückgewiesen. I. Der Betroffene, der seit langem an einer paranoiden Schizophrenie leidet und unter Betreuung steht, wendet sich gegen die dem Betreuer erteilte Genehmigung in die Einwilligung der Zwangsmedikation. Die Kammer hat zuletzt am 23.09.2020 eine Beschwerde des Betroffenen gegen die am 06.08.2020 genehmigte Unterbringung bis zum 16.10.2020 verworfen, aber auch hinsichtlich der Begründetheit Ausführungen gemacht (309 T 177/20); im Hinblick auf den Sachverhalt wird auf jenen Beschluss Bezug genommen. Mit Schreiben vom 21.08.2020 beantragte der Beteiligte - unter Beifügung eines Attestes des B. Krankenhauses vom selben Tag - die Genehmigung von ärztlichen Zwangsmaßnahmen, weil der Zustand des Betroffenen sich zunehmend verschlechtere, er jegliche therapeutischen Gespräche verweigere und sein Vergiftungserleben zunehme. Er habe sein Gewand abgelegt, das er bis dahin getragen hatte, da es vergiftet sei und sei nackt herumgelaufen. Er habe über lange Zeiträume geschrien und sich nicht beruhigen lassen. Er sei zunehmend aggressiv, erregt und bedrohlich geworden, so dass eine Akutbehandlung erfolgte. Es wurde sodann ein Gutachten des dem Gericht aus vielen Gutachten bekannten psychiatrischen Sachverständigen R. zur Frage der Zwangsmedikation eingeholt. Er empfahl eine Zwangsmedikation als alternativlos für den Zeitraum von 4 Wochen. Nach Anhörung des Betroffenen am 10.09.2020 in Anwesenheit des Verfahrenspflegers und des behandelnden Oberarztes genehmigte das Betreuungsgericht mit Beschluss vom 15.09.2020 die Einwilligung des Betreuers in die Gabe von Ciatyl Z Acuphase sowie Diazepam - wie im Tenor des Beschlusses im Einzelnen genannt – für vier zusammenhängende Wochen (also bis zum 13.10.2020). Der Beschwerde vom 18.09.2020 half das Betreuungsgericht nicht ab, indem es sie dem Landgericht Hamburg, bei dem sich die Akte wegen der vorangegangenen Beschwerde gegen die Unterbringung bereits befand, zur Entscheidung vorlegte. Ergänzend wird auf den übrigen Akteninhalt Bezug genommen. II. Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die Voraussetzungen der genehmigten Einwilligung in eine Zwangsmedikation gemäß § 1906a Abs. 1 BGB liegen vor und es ist die Einwilligung der Beteiligten in ärztliche Zwangsmaßnahmen in Form der sachverständig empfohlenen Medikation (und der Blutkontrollen) zu genehmigen. Die Kammer hat sich mit dem Beschluss vom 23.09.2020 (309 T 177/20) zu der grundlegenden Notwendigkeit einer geschlossenen Unterbringung des Betroffenen – zunächst bis zum 16.10.2020 - geäußert. Nach dem vorliegenden Gutachten des Sachverständigen R. hängt es nunmehr davon ab, inwieweit der Betroffene im Rahmen der Zwangsmedikation sich wieder stabilisiert. Abhängig von dem erzielten Behandlungsergebnis steht daher entweder eine Langzeitunterbringung oder aber auch die Möglichkeit einer ambulanten Behandlung bei weitgehender Remission der psychotischen Akutsymptomatik im Raum. Nach § 1906a Abs. 2 BGB bedarf die Einwilligung des Betreuers in eine ärztliche Zwangsmaßnahme der Genehmigung des Betreuungsgerichts. Widerspricht eine Heilbehandlung dem natürlichen Willen des Betreuten - wie hier -, so kann der Betreuer in sie gemäß § 1906a Abs. 1 Nr. 1 bis 7 BGB nur einwilligen, wenn die ärztliche Zwangsmaßnahme zum Wohl des Betreuten erforderlich ist, der Betreute auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung die Notwendigkeit der ärztlichen Maßnahme nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln kann, die ärztliche Zwangsmaßnahme dem nach § 1901a BGB zu beachtenden Willen des Betreuten entspricht, zuvor ernsthaft, mit dem nötigen Zeitaufwand und ohne Ausübung unzulässigen Drucks versucht wurde, den Betreuten von der Notwendigkeit der ärztlichen Maßnahme zu überzeugen, der drohende erhebliche gesundheitliche Schaden durch keine andere den Betreuten weniger belastende Maßnahme abgewendet werden kann, der zu erwartende Nutzen der ärztlichen Zwangsmaßnahme die zu erwartenden Beeinträchtigungen deutlich überwiegt und die ärztliche Zwangsmaßnahme in einem Krankenhaus durchgeführt wird. Der Sachverständige R., der den Betroffenen untersucht und die Akte ausgewertet hat, hat unter dem 29.08.2020 gutachterlich überzeugend ausgeführt, dass die Unterbringung ins Leere laufe, wenn der Betroffene die Einnahme suffizient wirksamer Medikamente verweigere. Ein Verbleib des Betroffenen in der Klinik ohne medikamentöse Behandlung würde einer Verwahrung ohne therapeutische Fortschritte gleichkommen, eine Entlassung sei aber auch nicht möglich in seinem Zustand, da der Betroffene sich in einem floride psychotischen Zustand befinde und er außerhalb eines schützenden Umfeldes als hilflose, verwirrte Person ohne hinreichende Selbstversorgungskompetenz bei unzureichender Steuerungsfähigkeit anzusehen sei. Bei einer konsequent und dauerhaft durchgeführten antipsychotischen Therapie bestünden gute Erfolgsaussichten dahingehend, dass sich die floride psychotische Symptomatik, welche gegenwärtig das Fühlen, Denken und Handeln des Betroffenen nahezu vollständig bestimme, deutlich zurückbilde und der Betroffene sowohl affektiv entspannter als auch rational-argumentativ zugänglicher werde. Aus ärztlicher Sicht sei die Zwangsmedikation deshalb alternativlos. Der Betroffene befinde sich gegenwärtig in einer floriden Psychose mit durchgehenden und hochgradigen Verkennungen der Realität. Die krankheitsbedingten Einschränkungen der Kritik- und Urteilsfähigkeit und die daraus resultierende derzeit nicht bestehende Willensfähigkeit führe dazu, dass er nicht über das Für und Wider einer Behandlung entscheiden könne. Die Kammer folgt diesen überzeugenden Ausführungen und nimmt ergänzend auf den angefochtenen Beschluss Bezug. Eine medikamentöse Behandlung des Betroffenen, dem auch insofern der sog. freie Wille fehlt, ist auch ihrer Überzeugung nach dringend erforderlich. Es wurde auch wiederholt vergeblich versucht, den Betroffenen von der Notwendigkeit der Einnahme der empfohlenen Medizin zu überzeugen. Der Betroffene lehnt jedwede Medikation ab. Dies bestätigen neben den Feststellungen, die die Sachverständige getroffen hat, auch die Ausführungen des Beteiligten und des behandelnden Oberarztes Herrn H. in dem Attest vom 14.8.2020 und im Rahmen der Anhörung am 10.09.2020. Der zu erwartende Nutzen der ärztlichen Zwangsmaßnahme überwiegt die zu erwartenden Beeinträchtigungen deutlich. Der Sachverständige hat in seinem Gutachten die Empfehlung bestimmter Medikamente dezidiert dargestellt und begründet und dabei Nutzen und Nachteil gegeneinander abgewogen. Die genehmigte Zwangsmedikation ist angesichts der zu erwartenden Besserung und der Möglichkeit, eine weitere Verschlechterung hierdurch zu stoppen trotz des mit ihr verbundenen Eingriffs in die Freiheitsrechte des Betroffenen verhältnismäßig. Die Behandlung ist nach ärztlichem Dafürhalten auch geeignet, da die Durchsetzung der medikamentösen Behandlung dem Ziel einer Besserung des Krankheitsbildes dient und auch zu dienen vermag. Ein milderes Mittel ist derzeit nicht ersichtlich. Die Maßnahme ist damit auch bei einer Gesamtabwägung angemessen. Im Tenor sind auch die Vorgaben des § 323 Abs. 1 Nr. 1 und 2 FamFG umgesetzt worden. Von einer erneuten richterlichen Anhörung konnte das Beschwerdegericht absehen. Der Betroffene ist zuletzt vor drei Tagen im Beisein seines Verfahrenspflegers richterlich angehört worden. Anhaltspunkte für seither veränderte tatsächliche Umstände, die eine nochmalige Anhörung des Betroffenen nahelegen würden, sind nicht ersichtlich, § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG.