Urteil
309 O 2/19
LG Hamburg 9. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2020:1103.309O2.19.00
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Leitsätze
1. Ein Unternehmen hat gegen einen Angestellten einen Schadensersatzanspruch wegen Untreue aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 StGB, wenn der Angeklagte die ihm eingeräumte Verfügungsbefugnis über die Konten des Unternehmens in diversen Fällen missbraucht hat, indem er rein private Überweisungen veranlasst sowie Barauszahlungen an sich und Kreditkartenzahlungen für private Zwecke vorgenommen hat, obwohl er aufgrund seines Anstellungsvertrages nur berechtigt und verpflichtet war, Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäfte vorzunehmen, die der Betrieb des Unternehmens (PKW-Handel) mit sich brachte.(Rn.41)
2. Eine Vermögensbetreuungspflicht für das Unternehmen ist regelmäßig anzunehmen beim Vorliegen einer Bankvollmacht (Anschluss BGH, Beschluss vom 29. August 2011 - 5 StR 247/11).(Rn.41)
Tenor
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 814.706,70 € nebst Zinsen auf einen Betrag hieraus in Höhe von 73.796,87 € in Höhe von 4 Prozentpunkten seit dem 01.01.2016 bis 18.02.2019 sowie in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.02.2019, auf einen Betrag in Höhe von 229.000,00 € in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz vom 13.06.2019 bis 08.06.2020, auf einen Betrag von 100.000,00 € in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz vom 07.01.2020 bis 04.06.2020, auf einen Betrag von 39.000,00 € in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.09.2019, auf einen Betrag von 79.710,68 € seit dem 22.11.2019, auf einen Betrag von 228.772,31 € seit dem 22.01.2020, auf einen Betrag von 197.483,15 € seit dem 09.05.2020 und auf einen Betrag von 195.943,69 € seit dem 30.05.2020 zu zahlen.
2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Unternehmen hat gegen einen Angestellten einen Schadensersatzanspruch wegen Untreue aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 StGB, wenn der Angeklagte die ihm eingeräumte Verfügungsbefugnis über die Konten des Unternehmens in diversen Fällen missbraucht hat, indem er rein private Überweisungen veranlasst sowie Barauszahlungen an sich und Kreditkartenzahlungen für private Zwecke vorgenommen hat, obwohl er aufgrund seines Anstellungsvertrages nur berechtigt und verpflichtet war, Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäfte vorzunehmen, die der Betrieb des Unternehmens (PKW-Handel) mit sich brachte.(Rn.41) 2. Eine Vermögensbetreuungspflicht für das Unternehmen ist regelmäßig anzunehmen beim Vorliegen einer Bankvollmacht (Anschluss BGH, Beschluss vom 29. August 2011 - 5 StR 247/11).(Rn.41) 1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 814.706,70 € nebst Zinsen auf einen Betrag hieraus in Höhe von 73.796,87 € in Höhe von 4 Prozentpunkten seit dem 01.01.2016 bis 18.02.2019 sowie in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.02.2019, auf einen Betrag in Höhe von 229.000,00 € in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz vom 13.06.2019 bis 08.06.2020, auf einen Betrag von 100.000,00 € in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz vom 07.01.2020 bis 04.06.2020, auf einen Betrag von 39.000,00 € in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.09.2019, auf einen Betrag von 79.710,68 € seit dem 22.11.2019, auf einen Betrag von 228.772,31 € seit dem 22.01.2020, auf einen Betrag von 197.483,15 € seit dem 09.05.2020 und auf einen Betrag von 195.943,69 € seit dem 30.05.2020 zu zahlen. 2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage hat in der Sache Erfolg. A. Die Klage ist zulässig. Das Landgericht Hamburg ist sachlich und örtlich zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 32 ZPO. Gemäß § 32 ZPO ist für Klagen aus unerlaubten Handlungen das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist. Unter § 32 ZPO fallen unter anderem die Tatbestände der §§ 823-826 BGB. Anknüpfungspunkt ist der Ort, an dem die unerlaubte Handlung begangen ist. Das ist bei Begehungsdelikten sowohl der Ort, an dem der Täter gehandelt hat, als auch der Ort, an dem in das geschützte Rechtsgut eingegriffen wurde. Zur Begründung der Zuständigkeit ist erforderlich, dass der Kläger schlüssig Tatsachen behauptet, aus denen sich das Vorliegen einer im Gerichtsbezirk begangenen unerlaubten Handlung ergibt (Zöller-Schultzky, ZPO, 32. Aufl., § 32 Rn 5, 19, 22 mwN). Die Klägerin behauptet, einen Anspruch gegen den Beklagten gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 StGB zu haben. Der Beklagte soll die ihm eingeräumte Verpflichtungs- und Verfügungsbefugnis für das Vermögen der Klägerin in diversen Fällen missbraucht und der Klägerin dadurch vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft jeweils einen Vermögensnachteil zugefügt haben. Nach dem Vortrag der Klägerin befinden sich sowohl die jeweiligen Handlungsorte - am Firmensitz der Klägerin in H. getätigte Abbuchungen/ Überweisungen, Gehaltsauszahlungen an sich selbst und Barauszahlungen vom Konto bei der H. S. – überwiegend und die jeweiligen Erfolgsorte – Eintritt eines Vermögensnachteils bei der in Hamburg ansässigen Klägerin - vollständig in Hamburg. B. Die Klage ist auch begründet. I. Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 StGB in Höhe von 814.706,70 €. Der Beklagte hat die ihm eingeräumte Verfügungsbefugnis über die Konten der Klägerin in diversen Fällen (siehe dazu im Einzelnen unten) missbraucht, indem er rein private Überweisungen veranlasst sowie Barauszahlungen an sich und Kreditkartenzahlungen für private Zwecke vorgenommen hat, obwohl er aufgrund seines Anstellungsvertrages lediglich berechtigt und verpflichtet war, Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäfte vorzunehmen, die der Betrieb eines PKW-Handels mit sich brachte. Diese privat veranlassten Geschäfte waren aufgrund seiner umfassenden Bankvollmacht im Außenverhältnis auch wirksam. Aufgrund seiner hervorgehobenen Stellung im Unternehmen der Klägerin, die es ihm erlaubt hat, selbständig in seinem Ermessen liegende Verpflichtungsgeschäfte für die Klägerin im Rahmen des Geschäftszweckes vorzunehmen und die damit zusammenhängenden Verfügungen zu tätigen, hatte er auch eine Vermögensbetreuungspflicht für die Klägerin. Diese ist im Übrigen regelmäßig anzunehmen beim Vorliegen einer Bankvollmacht (BGH, Beschl. v. 29.08.2011, Az.: 5 StR 247/11, zitiert nach juris, Rn 7; Fischer, StGB, 66. Aufl., § 266 Rn 39 mwN). Der Klägerin ist durch die von ihm veranlassten Überweisungen, Zahlungen und Auszahlungen auch jeweils ein entsprechender Vermögensnachteil entstanden (siehe dazu im Einzelnen unten). Der Beklagte hat diese Handlungen vorsätzlich vorgenommen. Er hat dabei jeweils auch die Möglichkeit eines Vermögensnachteils für die Klägerin erkannt und diesen jedenfalls billigend in Kauf genommen. Im Einzelnen: 1. Der Beklagte hat am 30.03.2015 unstreitig eine wirksame Überweisung vom Konto der Klägerin bei der H. S. in Höhe von 2.040,00 € an L. G. vorgenommen. Diese diente keinen betrieblichen Zwecken der Klägerin. Es handelte sich um die Begleichung einer privaten Rechnung des Beklagten. Der Klägerin ist dadurch in Höhe der Zahlung ein entsprechender Vermögensnachteil entstanden. Der Beklagte kann sich nicht darauf berufen, dass es sich bei dieser von ihm zu privaten Zwecken veranlassten Überweisung um eine Nettogehaltszahlung gehandelt habe, die „der Einfachheit halber direkt zur Begleichung von Rechnungen des Beklagten verwandt wurde“. Diese Behauptung ist unsubstantiiert, der Beklagte trägt nicht einmal vor, um welches konkrete Gehalt für welchen Monat es sich dabei gehandelt haben soll. Überdies ist nicht ersichtlich, dass der Beklagte im Innenverhältnis befugt war, sich sein Gehalt in der Weise auszuzahlen, dass dieses nicht zunächst gesondert auf einem Konto erfasst wurde, sondern sogleich ohne ordnungsgemäße buchhalterische Erfassung zur Begleichung einer privaten Rechnung an einen Dritten überwiesen wurde. 2. Der Beklagte hat am 16.04.2015 unstreitig eine wirksame Überweisung vom Konto der Klägerin bei der H. S. in Höhe von 3.500,00 € an Dr. T. N. vorgenommen. Diese diente keinen betrieblichen Zwecken der Klägerin. Es handelte sich um die Begleichung einer privaten Rechnung des Beklagten. Der Klägerin ist dadurch in Höhe der Zahlung ein entsprechender Vermögensnachteil entstanden. Der Beklagte hat auf den sehr ausführlichen Klägervortrag nicht substantiiert bestritten, dass es sich bei dieser und den weiteren an Dr. N. vorgenommen Zahlungen vom Konto der Klägerin (siehe dazu unten) nicht um die ratenweise Tilgung seiner eigenen Verbindlichkeit gegenüber Dr. N. aus dem Versäumnisurteil des Landgerichts Hamburg vom 07.11.2014 (322 O 283/14) in Höhe von 30.000,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 17.09.2012 sowie aus dem dazugehörigen Kostenfestsetzungsbeschluss vom 04.12.2014 in Höhe von 2.811,40 € wiederum nebst Zinsen gehandelt hat. Ausweislich der von der Klägerin vorgelegten Korrespondenz schuldete der Beklagte Dr. N. am 15.12.2014 einen Betrag von insgesamt 35.742,13 € aus diesen Titeln und dem Beklagten wurde eine Ratenzahlung zur Begleichung dieser Forderung angeboten, anderenfalls die Zwangsvollstreckung angedroht (Anlage K42). Im April 2015 übersandte das Büro von Dr. N. dem Beklagten einen Entwurf für ein Schuldanerkenntnis mit Zwangsvollstreckungsunterwerfung der Klägerin gegenüber Dr. N. in Höhe von 40.000,00 €. Der Beklagte schrieb zurück, dass aus dem Schuldanerkenntnis ersichtbar sein müsse, dass es um seine Verbindlichkeiten gehe und dass keine Zinsen mehr entstehen (Anlagen K43, K44, K73). Es kam daraufhin zu einem weiteren Entwurf, vorgelegt vom Beklagten als Anlage B1. Aus dieser Korrespondenz ergibt sich, dass der Beklagte eine private Schuld gegenüber Dr. N. aus diesen beiden Titeln in der dargelegten Höhe hatte. Diesem konkreten schlüssigen Klägervortrag ist der Beklagte lediglich mit der Behauptung entgegengetreten, bei den von ihm veranlassten Zahlungen vom Konto der Klägerin an Dr. N. handele es sich um die Begleichung einer Forderung von Dr. N. gegen die Klägerin. Es sei um Beratungsleistungen in Verbindung mit dem Anlaufen der Firma (AGB, Lieferverträge etc.) gegangen. Das Schuldanerkenntnis rühre daher, dass Dr. N. eine persönliche Haftung des Beklagten verlangt habe. Dieser Vortrag ist unsubstantiiert. Der Beklagte trägt nicht einmal vor, wann und mit welchem konkreten Inhalt eine solche Beratung der Klägerin vereinbart worden sein soll und wann und in welcher Höhe eine entsprechende Honorarrechnung an die Klägerin gerichtet worden sein soll, die mit den Zahlungen an Dr. N. zum Ausgleich gebracht werden sollte. Der Vortrag des Beklagten ist letztlich nicht nachvollziehbar. Das Schuldanerkenntnis der Klägerin gegenüber Dr. N., auf welches der Beklagte zudem verweist, ist nicht unterschrieben. Auch nach der Korrespondenz bleibt letztlich unklar, ob dieses ein Entwurf geblieben ist. 3. Der Beklagte hat am 05.05.2015 unstreitig eine wirksame Überweisung vom Konto der Klägerin bei der H. S. in Höhe von 1.298,31 € an F1 GVZ vorgenommen. Diese diente keinen betrieblichen Zwecken der Klägerin. Es handelte sich um die Begleichung einer privaten Rechnung des Beklagten. Der Klägerin ist dadurch in Höhe der Zahlung ein entsprechender Vermögensnachteil entstanden. Der Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, dass diese privat veranlasste Zahlung „als Nettogehaltszahlung zu verstehen sei“. Diese Behauptung ist unsubstantiiert, der Beklagte trägt nicht einmal vor, um welches konkrete Gehalt für welchen Monat es sich dabei gehandelt haben soll. Überdies ist nicht ersichtlich, dass der Beklagte im Innenverhältnis befugt war, sich sein Gehalt in der Weise auszuzahlen, dass dieses ohne zunächst gesondert auf einem Konto erfasst zu werden, sogleich ohne ordnungsgemäße buchhalterische Erfassung dazu verwendet werden durfte, eine private Rechnung zu begleichen. 4. Der Beklagte hat am 11.05.2015 unstreitig eine wirksame Überweisung vom Konto der Klägerin bei der H. S. in Höhe von 2.040,00 € an L. G. vorgenommen. Diese diente keinen betrieblichen Zwecken der Klägerin. Es handelte sich um die Begleichung einer privaten Rechnung des Beklagten. Der Klägerin ist dadurch in Höhe der Zahlung ein entsprechender Vermögensnachteil entstanden. Der Beklagte kann sich nicht darauf berufen, dass es sich bei dieser von ihm zu privaten Zwecken veranlassten Überweisung um eine Nettogehaltszahlung gehandelt habe, die „der Einfachheit halber direkt zur Begleichung von Rechnungen des Beklagten verwandt wurde“. Diese Behauptung ist unsubstantiiert, der Beklagte trägt nicht einmal vor, um welches konkrete Gehalt für welchen Monat es sich dabei gehandelt haben soll. Überdies ist nicht ersichtlich, dass der Beklagte im Innenverhältnis befugt war, sich sein Gehalt in der Weise auszuzahlen, dass dieses ohne zunächst gesondert auf einem Konto erfasst zu werden, sogleich ohne ordnungsgemäße buchhalterische Erfassung dazu verwendet werden durfte, eine private Rechnung zu begleichen. 5. Der Beklagte hat am 18.05.2015 unstreitig eine wirksame Überweisung vom Konto der Klägerin bei der H. S. in Höhe von 3.500,00 € an Dr. T. N. vorgenommen. Diese diente keinen betrieblichen Zwecken der Klägerin. Es handelte sich um die Begleichung einer privaten Rechnung des Beklagten. Der Klägerin ist dadurch in Höhe der Zahlung ein entsprechender Vermögensnachteil entstanden. Der Beklagte hat auf den sehr ausführlichen Klägervortrag nicht substantiiert bestritten, dass es sich bei dieser und den weiteren an Dr. N. vorgenommen Zahlungen vom Konto der Klägerin (siehe dazu unten) nicht um die ratenweise Tilgung seiner eigenen Verbindlichkeiten gegenüber Dr. N. gehandelt hat. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die obigen Feststellungen vollumfänglich verwiesen. 6. Der Beklagte hat am 26.05.2015 unstreitig eine wirksame Überweisung vom Konto der Klägerin bei der H. S. in Höhe von 7.500,00 € an sich selbst vorgenommen. Diese diente keinen betrieblichen Zwecken der Klägerin. Ein solcher ist nicht ersichtlich. Es handelte sich auch nicht um eine Gehaltszahlung an den Beklagten, wie dieser behauptet. Der diesbezügliche Beklagtenvortrag ist unsubstantiiert und nicht nachvollziehbar. Der Beklagte trägt nicht vor, um welche Gehaltszahlung für welchen Monat es sich bei dieser Zahlung gehandelt haben soll. Überdies trägt er vor, er habe die Gehaltszahlungen für September, November und Dezember 2015 nicht erhalten. Diese waren Ende Mai 2015 jedoch noch nicht fällig, so dass es sich um diese Gehälter nicht gehandelt haben kann. 7. Der Beklagte hat am 04.08.2015 unstreitig eine wirksame Überweisung vom Konto der Klägerin bei der H. S. in Höhe von 3.500,00 € an Dr. T. N. vorgenommen. Diese diente keinen betrieblichen Zwecken der Klägerin. Es handelte sich um die Begleichung einer privaten Rechnung des Beklagten. Der Klägerin ist dadurch in Höhe der Zahlung ein entsprechender Vermögensnachteil entstanden. Der Beklagte hat auf den sehr ausführlichen Klägervortrag nicht substantiiert bestritten, dass es sich bei dieser und den weiteren an Dr. N. vorgenommen Zahlungen vom Konto der Klägerin (siehe dazu unten) nicht um die ratenweise Tilgung seiner eigenen Verbindlichkeiten gegenüber Dr. N. gehandelt hat. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die obigen Feststellungen vollumfänglich verwiesen. 8. Der Beklagte hat am 03.09.2015 unstreitig eine wirksame EC-Kartenzahlung vom Konto der Klägerin bei der H. S. in Höhe von 1.874,05 € an A. vorgenommen. Diese diente keinen betrieblichen Zwecken der Klägerin. Es handelte sich um die Begleichung einer privaten Verbindlichkeit des Beklagten. Es gab auch keine entsprechende Abrede zwischen den Parteien, dass die Klägerin gelegentlich je nach Bedarf die Kosten für hochwertige Kleidung des Beklagten übernehmen sollte, damit dieser den Kunden gut gekleidet gegenübertreten konnte, wie der Beklagte behauptet. Eine solche Abrede wurde von der Klägerin bestritten. Der Beklagte hat für diese Behauptung keinen Beweis angeboten. 9. Der Beklagte hat am 08.10.2015 unstreitig eine wirksame Überweisung vom Konto der Klägerin bei der H. S. in Höhe von 3.250,00 € an sich selbst vorgenommen. Diese diente keinen betrieblichen Zwecken der Klägerin. Ein solcher ist nicht ersichtlich. Es handelte sich auch nicht um eine Gehaltszahlung an den Beklagten, wie dieser behauptet. Der diesbezügliche Beklagtenvortrag ist unsubstantiiert und unschlüssig. Der Beklagte trägt nicht vor, um welche Gehaltszahlung für welchen Monat es sich bei dieser Zahlung gehandelt haben soll, zumal er unstreitig gestellt hat, sein Gehalt für Oktober 2015 erhalten zu haben. Der überwiesene Betrag weicht im Übrigen auch deutlich von seinen sonstigen Gehaltszahlungen ab, die jeweils bei ca. 7.000,00 € - 10.000,00 € im Monat lagen. 10. Der Beklagte hat am 04.11.2015 unstreitig eine wirksame Überweisung vom Konto der Klägerin bei der H. S. in Höhe von 1.300,00 € an sich selbst vorgenommen. Diese diente keinen betrieblichen Zwecken der Klägerin. Ein solcher ist nicht ersichtlich. Es handelte sich auch nicht um eine Gehaltszahlung an den Beklagten, wie dieser behauptet. Der diesbezügliche Beklagtenvortrag ist unsubstantiiert. Der Beklagte trägt nicht vor, um welche Gehaltszahlung für welchen Monat es sich bei dieser Zahlung gehandelt haben soll. Die Zahlung ist auch nicht mit dem Verwendungszweck „Gehalt“ angewiesen worden. Zudem weicht der überwiesene Betrag deutlich von seinen sonstigen Gehaltszahlungen ab, die jeweils bei ca. 7.000,00 € - 10.000,00 € im Monat lagen. 11. Der Beklagte hat am 09.11.2015 unstreitig eine wirksame Überweisung vom Konto der Klägerin bei der H. S. in Höhe von 1.006,60 € an G. vorgenommen. Diese diente keinen betrieblichen Zwecken der Klägerin. Ein solcher ist nicht zu erkennen. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass es sich um eine Zahlung für private Zwecke gehandelt hat. Der diesbezügliche Vortrag des Beklagten, dass Hintergrund die Zahlung zweier betrieblich veranlasster Rechnungen gewesen sei (DR II 478/15 an die H2 Tankstelle W. in Höhe von 410,95 € und DR II 752/15 an die L. T. GmbH in Höhe von 595,65 €), ist unsubstantiiert und unschlüssig. Es ist nicht ersichtlich und nicht nachvollziehbar, weshalb diese beiden behaupteten Rechnungen - wenn es sich um betrieblich veranlasste Rechnungen gegenüber der Klägerin gehandelt hat - in einer Summe an den Empfänger " G." gezahlt worden sein sollen. 12. Der Beklagte hat am 07.12.2015 unstreitig eine wirksame EC-Kartenzahlung vom Konto der Klägerin bei der H. S. in Höhe von 1.740,00 € an B. B. sowie in Höhe von 1.020,00 € an B. H. vorgenommen. Diese dienten keinen betrieblichen Zwecken der Klägerin. Es handelte sich um die Begleichung privater Verbindlichkeiten des Beklagten. Es gab auch keine entsprechende Abrede zwischen den Parteien, dass die Klägerin gelegentlich je nach Bedarf die Kosten für hochwertige Kleidung und Schuhe des Beklagten übernehmen sollte, damit dieser den Kunden gut gekleidet gegenübertreten konnte, wie der Beklagte behauptet. Eine solche Abrede wurde von der Klägerin bestritten. Der Beklagte hat für diese Behauptung keinen Beweis angeboten. 13. Der Beklagte hat am 17.01.2015 unstreitig eine wirksame Überweisung vom Konto der Klägerin bei der H1 H. in Höhe von 3.397,50 € an L. vorgenommen. Diese diente keinen betrieblichen Zwecken der Klägerin. Es handelte sich um die Begleichung einer privaten Rechnung des Beklagten. Der Klägerin ist dadurch in Höhe der Zahlung ein entsprechender Vermögensnachteil entstanden. Der Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, dass es sich bei dieser von ihm zu privaten Zwecken veranlassten Überweisung um eine Nettogehaltszahlung gehandelt habe, die „der Einfachheit halber direkt zur Begleichung von Rechnungen des Beklagten verwandt wurde“. Diese Behauptung ist unsubstantiiert und unschlüssig. Der Beklagte trägt nicht einmal vor, um welches konkrete Gehalt für welchen Monat es sich dabei gehandelt haben soll. Überdies ist nicht ersichtlich, dass der Beklagte im Innenverhältnis befugt war, sich sein Gehalt in der Weise auszuzahlen, dass dieses nicht zunächst gesondert auf einem Konto erfasst wurde, sondern sogleich ohne ordnungsgemäße buchhalterische Erfassung zur Begleichung einer privaten Rechnung an einen Dritten überwiesen werden durfte. Des Weiteren trägt er vor, er habe die Gehaltszahlungen für September, November und Dezember 2015 nicht erhalten. Diese waren im Januar 2015 jedoch noch nicht fällig, so dass es sich um diese Gehälter nicht gehandelt haben kann. 14. Der Beklagte hat am 22.06.2015 und am 04.09.2015 unstreitig wirksame Überweisungen vom Konto der Klägerin bei der H1 H. in Höhe von jeweils 3.500,00 € an Dr. T. N. vorgenommen. Diese dienten keinen betrieblichen Zwecken der Klägerin. Es handelte sich um die ratenweise Begleichung einer privaten Rechnung des Beklagten. Der Klägerin ist dadurch in Höhe der Zahlungen ein entsprechender Vermögensnachteil entstanden. Der Beklagte hat auf den sehr ausführlichen Klägervortrag nicht substantiiert bestritten, dass es sich bei dieser und den weiteren an Dr. N. vorgenommen Zahlungen vom Konto der Klägerin (siehe dazu unten) nicht um die ratenweise Tilgung seiner eigenen Verbindlichkeiten gegenüber Dr. N. gehandelt hat. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die obigen Feststellungen vollumfänglich verwiesen. 15. Der Beklagte hat am 17.09.2015 unstreitig eine wirksame Überweisung vom Konto der Klägerin bei der H1 H. in Höhe von 14.500,00 € an sich selbst vorgenommen. Diese diente keinen betrieblichen Zwecken der Klägerin. Ein solcher ist nicht ersichtlich. Es handelte sich auch nicht um eine Gehaltszahlung an den Beklagten, wie dieser behauptet. Der diesbezügliche Beklagtenvortrag ist unsubstantiiert. Der Beklagte trägt nicht vor, um welche Gehaltszahlung für welchen Monat es sich bei dieser Zahlung gehandelt haben soll. Die Zahlung ist auch nicht mit dem Verwendungszweck „Gehalt“ angewiesen worden. Zudem weicht der überwiesene Betrag deutlich von seinen sonstigen Gehaltszahlungen ab, die jeweils bei ca. 7.000,00 € - 10.000,00 € im Monat lagen. 16. Der Beklagte hat am 12.10.2015 unstreitig eine wirksame Überweisung vom Konto der Klägerin bei der H1 H. in Höhe von 3.250,00 € an J. M. vorgenommen. Diese diente keinen betrieblichen Zwecken der Klägerin. Der diesbezügliche Vortrag des Beklagten, dass damit eine Garagenmiete bezahlt worden sei, da der Beklagte zwischenzeitlich PKW der Klägerin dort habe unterstellen müssen, da keinerlei Platz mehr für die PKW im Betrieb der Klägerin vorhanden gewesen sei, ist unsubstantiiert. Der Beklagte trägt nicht konkret vor, wann und mit welchem Inhalt ein solcher Mietvertrag mit J. M. abgeschlossen worden sein soll und wann welche konkrete Miete bzw. Kosten J. M. der Klägerin dafür in Rechnung gestellt hat. Eine entsprechende Rechnung wurde vom Beklagten nicht vorgelegt. 17. Der Beklagte hat am 30.10.2015 unstreitig eine wirksame Überweisung vom Konto der Klägerin bei der H1 H. in Höhe von 3.084,31 € an M1 vorgenommen. Diese diente keinen betrieblichen Zwecken der Klägerin. Es handelte sich um die Begleichung einer privaten Rechnung des Beklagten. Der Klägerin ist dadurch in Höhe der Zahlung ein entsprechender Vermögensnachteil entstanden. Der Beklagte kann sich nicht darauf berufen, dass es sich bei dieser von ihm zu privaten Zwecken veranlassten Überweisung um eine Nettogehaltszahlung gehandelt habe, die „der Einfachheit halber direkt zur Begleichung von Rechnungen des Beklagten verwandt wurde“. Diese Behauptung ist unsubstantiiert. Der Beklagte trägt nicht einmal vor, um welches konkrete Gehalt für welchen Monat es sich dabei gehandelt haben soll. Überdies ist nicht ersichtlich, dass der Beklagte im Innenverhältnis befugt war, sich sein Gehalt in der Weise auszuzahlen, dass dieses nicht zunächst gesondert auf einem Konto erfasst wurde, sondern sogleich zur Begleichung einer privaten Rechnung an einen Dritten überwiesen werden durfte. 18. Der Beklagte hat am 30.10.2015 und am 30.11.2015 unstreitig wirksame Überweisungen vom Konto der Klägerin bei der H1 H. in Höhe von jeweils 3.500,00 € an Dr. T. N. vorgenommen. Diese dienten keinen betrieblichen Zwecken der Klägerin. Es handelte sich um die ratenweise Begleichung einer privaten Rechnung des Beklagten. Der Klägerin ist dadurch in Höhe der Zahlungen ein entsprechender Vermögensnachteil entstanden. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die obigen Feststellungen vollumfänglich verwiesen. 19. Der Beklagte hat am 29.11.2015 unstreitig eine wirksame EC-Kartenzahlung vom Konto der Klägerin bei der H1 H. in Höhe von 1.191,10 € an das Grand Hotel H1 vorgenommen. Diese diente keinen betrieblichen Zwecken der Klägerin. Es handelte sich um die Begleichung einer privaten Rechnung des Beklagten. Der Klägerin ist dadurch in Höhe der Zahlung ein entsprechender Vermögensnachteil entstanden. Sofern der Beklagte vorbringt, es habe sich hierbei um eine exklusive PKW-Auslieferung nach Kundenwunsch gehandelt, da der Kunde dort ein Event gehabt habe, hat er für diesen bestrittenen Vortrag keinen Beweis angeboten. Sein Vortrag ist im Übrigen auch unerheblich. Es ist nicht ersichtlich und nachvollziehbar, warum er im Zusammenhang mit der PKW-Auslieferung an den Kunden in diesem Hotel aus betrieblichen Gründen übernachten musste. 20. Der Beklagte hat am 24.12.2015 unstreitig eine wirksame EC-Kartenzahlung vom Konto der Klägerin bei der H1 H. in Höhe von 805,00 € an die H3 Boutique H. vorgenommen. Diese diente keinen betrieblichen Zwecken der Klägerin. Es handelte sich um die Begleichung einer privaten Verbindlichkeit des Beklagten. Der Klägerin ist dadurch in Höhe der Zahlung ein entsprechender Vermögensnachteil entstanden. Sofern der Beklagte vorträgt, dabei habe es sich um den Erwerb eines Geschenks für eine Kundin im Namen der Klägerin gehandelt, ist dieser bestrittene Vortrag unsubstantiiert. Der Beklagte trägt nicht vor, ob bzw. inwiefern es üblich war, solche Geschenke für Kunden/ Kundinnen zu erwerben oder aus welchem konkreten Anlass dieses Geschenk für welche Kundin erworben worden sei. 21. (Klageerweiterung vom 11.09.2019) Der Beklagte hat am 06.04.2017 unstreitig eine wirksame Überweisung vom Konto der Klägerin bei der H. S. in Höhe von 39.000,00 € an sich selbst mit dem Verwendungszweck „Darlehen bis 01.06.2017“ vorgenommen. Diese Überweisung aufgrund eines sich möglicherweise selbst (unwirksam) gewährten Darlehens diente keinen betrieblichen Zwecken der Klägerin. Der Klägerin ist dadurch in Höhe der Zahlung ein entsprechender Vermögensnachteil entstanden. Eine Rückzahlung ist unstreitig nicht erfolgt. 22. (Klageerweiterung vom 07.11.2019) Der Beklagte hat am 20.09.2017 eine wirksame Überweisung vom Konto der Klägerin bei der H1 in Höhe von 22.000,00 € an sich selbst mit dem Verwendungszweck „Verwendungszweck DV 2017/10“ vorgenommen. Diese Überweisung aufgrund eines sich möglicherweise selbst (unwirksam) gewährten Darlehens diente keinen betrieblichen Zwecken der Klägerin. Der Klägerin ist dadurch in Höhe der Zahlung ein entsprechender Vermögensnachteil entstanden. Eine Rückzahlung ist unstreitig nicht erfolgt. 23. (Klageerweiterung vom 11.11.2019) Der Beklagte hat am 28.02.2017 für die Klägerin einen wirksamen Kauf- und Übereignungsvertrag sowie einen Mietkaufvertrag über das Fahrzeug Ferrari 599 GTO zum Kaufpreis von 799.500,00 € mit der a. geschlossen. Danach war die Klägerin verpflichtet, für die weitere Nutzung des Fahrzeugs Zinsen in Höhe von insgesamt 27.863,76 € zu zahlen (Anlage K60). Am 02.05.2018 hat er einen weiteren wirksamen Mietkauf-Vertrag für die Klägerin mit der a. über dieses Fahrzeug und mit entsprechender Verpflichtung der Klägerin, für die weitere Nutzung des Fahrzeugs Zinsen in Höhe von insgesamt 26.730,00 € zu zahlen, geschlossen (Anlage K78). Hierzu war er im Innenverhältnis zur Klägerin jeweils nicht berechtigt, da es sich nicht um ein Fahrzeug der Klägerin, sondern um ein privates Fahrzeug des Geschäftsführers der Klägerin gehandelt hat. Er hat die Klägerin damit berechtigten Schadensersatzansprüchen des Geschäftsführers der Klägerin sowie Ansprüchen der a. bei Bekanntwerden der Täuschung ausgesetzt. Der Klägerin ist durch den Vertragsschluss auch jeweils ein kausaler und zurechenbarer Vermögensnachteil entstanden. Sie wurde durch die Verträge verpflichtet, für die Nutzung des Fahrzeugs Zinsen zu bezahlen. Dieser Verpflichtung stand kein gleichwertiger Vermögensvorteil gegenüber, denn zur Nutzung des Fahrzeugs war sie, wie sie wusste, nicht berechtigt, weil es sich um das private Fahrzeug ihres Geschäftsführers gehandelt hat. Gleiches gilt für den erhaltenen Kaufpreis, auch diesbezüglich war sie nicht berechtigt, diesen zu behalten oder darüber zu verfügen, weil sie wusste, dass dieser durch Täuschung erlangt und daher herauszugeben war. 24. (Klageerweiterung vom 11.11.2019) Der Beklagte hat bei I. diverse private Einrichtungsgegenstände gekauft, sich diese am 17.01.2018 liefern lassen und per Nachnahme einen wirksamen Lastschriftauftrag über eine Abbuchung vom Konto der Klägerin bei der H1 in Höhe von 3.116,92 € erteilt. Mit Buchungsdatum vom 22.01.2018 wurde dieser Betrag vom Konto der Klägerin abgebucht (Anlagen K81, K82). Diese Zahlung diente keinen betrieblichen Zwecken der Klägerin. Es handelte sich um die Begleichung einer privaten Rechnung des Beklagten für private Einrichtungsgegenstände. Der Klägerin ist dadurch in Höhe des abgebuchten Betrages ein entsprechender Vermögensnachteil entstanden. 25. (Klageerweiterung vom 10.12.2019) Der Beklagte hat im Zeitraum von Februar 2016 bis Oktober 2016 unstreitig diverse wirksame Zahlungen für private Zwecke (u.a. Schuhe, Bekleidung, Reinigung, Bettwaren, Freizeitaktivitäten, Möbel, Friseur, zwei weitere Raten an Dr. N., weitere private Verbindlichkeiten, Zahlungen an sich selbst) vom Konto der Klägerin bei der H. S. in Höhe von insgesamt 76.870,68 € vorgenommen. Diese Zahlungen dienten keinen betrieblichen Zwecken, sondern waren privat veranlasst. Der Klägerin ist dadurch in Höhe der Zahlungen jeweils ein entsprechender Vermögensnachteil entstanden. Dies ist überwiegend unstreitig. Sofern der Beklagte behauptet, der Möbelkauf bei I. am 17.03.2016, 22.03.2016, 01.04.2016 und 04.04.2016 in Höhe von insgesamt 2.800,38 (Anlage K87f) sei mit dem Geschäftsführer der Klägerin N. d. J. abgestimmt gewesen, die Kosten seien von der Klägerin zu übernehmen gewesen, ist dieser Vortrag unsubstantiiert. Der Beklagte trägt nicht vor, wann (und aus welchem Grund) diese Vereinbarung getroffen worden sein soll. Sofern der Beklagte behauptet, die Zahlungen am 25.04.2016 und 03.05.2016 in Höhe von insgesamt 7.000,00 € an Dr. N. (Anlagen K88, K89) seien betrieblich veranlasst gewesen, ist nicht ersichtlich, dass es sich bei diesen Zahlungen nicht um die ratenweise Tilgung seiner eigenen Verbindlichkeiten gegenüber Dr. N. gehandelt hat. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die obigen Feststellungen vollumfänglich verwiesen. Sofern der Beklagte behauptet, die Zahlung an sich selbst am 20.09.2016 in Höhe von 50.000,00 € (Anlage K91) sei für den Erwerb eines PKW W. erfolgt, es sei mit dem Geschäftsführer der Klägerin abgesprochen gewesen, dass die Klägerin den PKW für den Beklagten zahle und diesem zur Nutzung überlasse, ist dieser Vortrag ebenfalls unsubstantiiert. Der Beklagte trägt nicht vor, wann (und aus welchem Grund) eine solche Vereinbarung getroffen worden sein soll. Der Beklagte kann auch nicht mit angeblichen eigenen Gehaltsansprüchen gegen die Klägerin in Höhe von insgesamt 52.345,18 € aufrechnen. Eine solche Aufrechnung ist bereits nicht zulässig gemäß § 393 BGB, da gegen eine Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung die Aufrechnung nicht zulässig ist. 26. (Klageerweiterung vom 10.12.2019) Der Beklagte hat im Zeitraum von Januar 2016 bis Dezember 2016 unstreitig diverse wirksame Zahlungen für private Zwecke (u.a. Kaution, Miete, Verbindlichkeit seiner Ex-Ehefrau, eigene private Steuerverbindlichkeiten, Möbel, Reisekosten, Rate an Dr. N., eigene Verbindlichkeit für Plastische Chirurgie, Bekleidung, eine Zahlung an sich selbst, Kino, Medikamente, Spielwaren, Mitgliedsbeiträge für das Tanzstudio seiner Töchter) vom Konto der Klägerin bei der H1 H. in Höhe von insgesamt 68.347,39 € vorgenommen. Diese Zahlungen dienten keinen betrieblichen Zwecken, sondern waren privat veranlasst. Der Klägerin ist dadurch in Höhe der Zahlungen jeweils ein entsprechender Vermögensnachteil entstanden. Dies ist überwiegend unstreitig. Sofern der Beklagte behauptet, die Miet- und Kautionszahlungen im Zeitraum von März bis September 2016 an die v. GmbH (für die private Wohnung des Beklagten unter der Anschrift Am K. in H.) in Höhe von insgesamt 23.610,00 € (Anlage K92) seien mit dem Geschäftsführer der Klägerin seinerzeit abgestimmt worden, ist dieser Vortrag unsubstantiiert. Der Beklagte trägt nicht vor, wann (und aus welchem Grund) eine solche Vereinbarung getroffen worden sein soll. Sofern der Beklagte behauptet, die mit Buchungsdatum vom 21.03.2016 erfolgte Zahlung in Höhe von 1.398,00 € an I. (Anlage K95) sei mit dem Geschäftsführer der Klägerin N. d. J. abgestimmt gewesen, die Kosten seien von der Klägerin zu übernehmen gewesen, ist dieser Vortrag unsubstantiiert. Der Beklagte trägt nicht vor, wann (und aus welchem Grund) diese Vereinbarung getroffen worden sein soll. Sofern der Beklagte behauptet, die Zahlung am 18.03.2016 in Höhe von 3.500,00 € an Dr. N. (Anlage K96) sei betrieblich veranlasst gewesen, ist nicht ersichtlich, dass es sich bei dieser Zahlung nicht um die ratenweise Tilgung seiner eigenen Verbindlichkeiten gegenüber Dr. N. gehandelt hat. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die obigen Feststellungen vollumfänglich verwiesen. Sofern der Beklagte behauptet, die mit Buchungsdatum vom 26.10.2016 an sich selbst erfolgte Zahlung in Höhe von 24.300,00 € unter dem Verwendungszweck "Audi Q7 Ablöse IN BM 78" (Anlage K99) sei betrieblich veranlasst gewesen; er habe die Leasingraten für dieses Fahrzeug privat bezahlt, dieses sei jedoch ausschließlich von der Klägerin als Leihwagen für die Werkstatt benutzt worden, ist dieser Vortrag unsubstantiiert. Der Beklagte trägt nicht vor, wann er dieses Fahrzeug geleast hat, welche Raten von ihm wann dafür bezahlt worden sind und wann bzw. inwiefern dieses Fahrzeug tatsächlich von der Klägerin genutzt worden sein soll, die bestreitet, dass dieses Fahrzeug in ihrem Fahrzeugbestand enthalten gewesen sei und vorgetragen hat, dass sie überdies über ausreichend eigene Fahrzeuge verfügt habe, um Leihwagen für den Werkstattbetrieb vorzuhalten. 27. (Klageerweiterung vom 10.12.2019) Der Beklagte hat im Zeitraum von Januar bis Dezember 2016 unstreitig diverse wirksame Barauszahlungen an sich selbst vom Konto der Klägerin bei der H. S. in Höhe von insgesamt 38.425,99 € vorgenommen (Anlage K100). Diese Zahlungen dienten keinen betrieblichen Zwecken, sondern waren privat veranlasst. Der Klägerin ist dadurch in Höhe der Zahlungen jeweils ein entsprechender Vermögensnachteil entstanden. Der Beklagte hat diesbezüglich eingeräumt, mangels entsprechender Belege nicht beweisen zu können, dass diese Barauszahlungen für betriebliche Zwecke erfolgt seien. 28. (Klageerweiterung vom 10.12.2019) Der Beklagte hat im Zeitraum von Januar bis Dezember 2016 unstreitig diverse wirksame Barauszahlungen an sich selbst vom Konto der Klägerin bei der H1 H. in Höhe von insgesamt 17.666,90 € vorgenommen (Anlage K101). Diese Zahlungen dienten keinen betrieblichen Zwecken, sondern waren privat veranlasst. Der Klägerin ist dadurch in Höhe der Zahlungen jeweils ein entsprechender Vermögensnachteil entstanden. Der Beklagte hat diesbezüglich eingeräumt, mangels entsprechender Belege nicht beweisen zu können, dass diese Barauszahlungen für betriebliche Zwecke erfolgt seien. 29. (Klageerweiterung vom 10.12.2019) Der Beklagte hat im Zeitraum Januar bis Dezember 2016 unstreitig diverse wirksame Zahlungen mit der Kreditkarte der Klägerin bei der H1 H. vom Konto der Klägerin bei der H1 H. in Höhe von insgesamt 27.461,35 € vorgenommen (Anlagen K102 ff.). Diese Zahlungen dienten keinen betrieblichen Zwecken, sondern waren privat veranlasst. Der Klägerin ist dadurch in Höhe der Zahlungen jeweils ein entsprechender Vermögensnachteil entstanden. Sofern der Beklagte behauptet, sämtliche Hotel- und Restaurantausgaben seien auf betrieblich veranlassten Reisen entstanden; alle Opodo-Positionen würden Flüge betreffen, die betrieblich veranlasst seien, dies würde auch Mietwagen betreffen (A. r. c.), ist dieser Vortrag unsubstantiiert und nicht nachvollziehbar. Die Positionen aus der Abrechnungsperiode 01/2016 in Höhe von insgesamt 2.426,04 € (Anlage K102) und 02/2016 in Höhe von insgesamt 7.552,64 € (Anlage K103) betreffen überwiegend Positionen in Zusammenhang mit einer vom Beklagten gebuchten und offenbar durchgeführten Reise mit seiner Familie nach Miami (Opodo, Übernachtungskosten, Restaurantbesuche, Freizeitaktivitäten wie das "Miami Childrens Museum", Mietwagenkosten/ A. R. -A- c. in M.). Es ist nicht ersichtlich, dass diese Kosten betrieblich veranlasst gewesen sind, es sich beispielsweise um eine Dienstreise gehandelt hätte. Gleiches gilt für die weiteren Abrechnungspositionen, die diverse weitere Reisen des Beklagten (mit Familie) nebst Übernachtungen in teuren Hotels, Restaurantbesuche und Mietwagenkosten betreffen. Auch diesbezüglich ist nicht ersichtlich, dass diese Kosten betrieblich veranlasst gewesen sind, es sich beispielsweise um Dienstreisen gehandelt hätte. Der Beklagte kann auch nicht mit angeblichen eigenen Ansprüchen gegen die Klägerin (Gehaltsansprüche in Höhe von 34.247,57 €, Rückzahlungsansprüche in Höhe von 61.400,00 €, 20.000,00 € und 4.600,00 €) gegen diese Forderungen der Klägerin aufrechnen. Eine solche Aufrechnung ist bereits nicht zulässig gemäß § 393 BGB, da gegen eine Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung die Aufrechnung nicht zulässig ist. 30. (Klageerweiterung vom 04.02.2020) Der Beklagte hat im Jahr 2017 unstreitig diverse wirksame Zahlungen vom Konto der Klägerin bei der H. S. in Höhe von insgesamt 17.522,08 € vorgenommen (für Bekleidung, Schuhe, Kino, Restaurant, Gerichtsvollzieher, Unterhalt, Einkäufe, Zahlungen an sich selbst, Anlagen K113-K120). Diese dienten keinen betrieblichen Zwecken der Klägerin. Es handelte sich um die Begleichung privater Verbindlichkeiten des Beklagten bzw. Zahlungen zu rein privaten Zwecken. Dies ist unstreitig. 31. (Klageerweiterung vom 04.02.2020) Der Beklagte hat im Jahr 2017 unstreitig diverse wirksame Zahlungen vom Konto der Klägerin bei der H1 H. in Höhe von insgesamt 33.394,33 € vorgenommen (u.a. an das Krankenhaus M., das Fitnessstudio CR G., ein Inkassounternehmen, diverse Ausgaben im Zusammenhang mit einem Urlaub des Beklagten mit seiner Familie in London, diverse private Einkäufe, an das Tanzstudio seiner Töchter, an die Gemeinde S., Restaurantkosten, Zahlungen an sich selbst, private Rechtsanwaltskosten, Anlagen K121-K132a). Diese dienten keinen betrieblichen Zwecken der Klägerin. Es handelte sich um die Begleichung privater Verbindlichkeiten des Beklagten bzw. Zahlungen zu rein privaten Zwecken. Dies ist unstreitig. 32. (Klageerweiterung vom 04.02.2020) Der Beklagte hat im Zeitraum von Januar bis Mai 2017 unstreitig diverse wirksame Barauszahlungen an sich selbst vom Konto der Klägerin bei der H. S. in Höhe von insgesamt 12.102,90 € vorgenommen (Anlage K133). Diese Barauszahlungen dienten keinen betrieblichen Zwecken, sondern waren privat veranlasst. Der Klägerin ist dadurch in Höhe der Barauszahlungen jeweils ein entsprechender Vermögensnachteil entstanden. Sofern der Beklagte pauschal behauptet, sämtliche Barauszahlungen durch ihn seien zu betrieblichen Zwecken erfolgt, ist dieser Vortrag unsubstantiiert. 33. (Klageerweiterung vom 04.02.2020) Der Beklagte hat im Jahr 2017 unstreitig diverse wirksame Barauszahlungen an sich selbst vom Konto der Klägerin bei der H1 H. in Höhe von insgesamt 49.832,46 € vorgenommen (Anlage K134). Diese Barauszahlungen dienten keinen betrieblichen Zwecken, sondern waren privat veranlasst. Der Klägerin ist dadurch in Höhe der Barauszahlungen jeweils ein entsprechender Vermögensnachteil entstanden. Sofern der Beklagte pauschal behauptet, sämtliche Barauszahlungen durch ihn seien zu betrieblichen Zwecken erfolgt, ist dieser Vortrag unsubstantiiert. 34. (Klageerweiterung vom 04.02.2020) Der Beklagte ließ im Zeitraum Dezember 2016 bis Dezember 2017 unstreitig seine private A. E.-Kreditkarte über das Konto der Klägerin bei der H1 H. abrechnen in Höhe von insgesamt 80.904,02 € (Anlagen K135 ff.). Die den Abrechnungen zugrunde liegenden Zahlungen des Beklagten dienten keinen betrieblichen Zwecken, sondern waren privat veranlasst. Der Klägerin ist dadurch in Höhe der Zahlungen bzw. der Kreditkartenabrechnungen jeweils ein entsprechender Vermögensnachteil entstanden. Der Beklagte hat nicht substantiiert bestritten, dass seine unstreitig private Kreditkarte von ihm nicht zu privaten Zwecken benutzt worden sei. Er trägt im Übrigen die sekundäre Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die den Abrechnungen zugrunde liegenden Zahlungen keine Privatgeschäfte waren. 35. (Klageerweiterung vom 04.02.2020) Der Beklagte hat im Jahr 2017 unstreitig diverse wirksame Zahlungen mit der Kreditkarte der Klägerin bei der H1 H. vom Konto der Klägerin bei der H1 H. in Höhe von insgesamt 3.727,36 € vorgenommen (Anlagen K148 ff.). Diese Zahlungen dienten keinen betrieblichen Zwecken, sondern waren privat veranlasst. Der Klägerin ist dadurch in Höhe der Zahlungen jeweils ein entsprechender Vermögensnachteil entstanden. Dies ist unstreitig. 36. (Klageerweiterung vom 05.05.2020) Der Beklagte hat mit Buchungsdaten von Januar bis Juni 2018 unstreitig diverse wirksame Zahlungen vom Konto der Klägerin bei der H1 H. sowie vom Konto der Klägerin bei der Sparkasse S1 in Höhe von insgesamt 126.157,69 € vorgenommen (Anlagen K161 ff.). Diese Zahlungen dienten keinen betrieblichen Zwecken, sondern waren privat veranlasst. Der Klägerin ist dadurch in Höhe der Zahlungen jeweils ein entsprechender Vermögensnachteil entstanden. Dies ist überwiegend unstreitig. Sofern der Beklagte pauschal behauptet, die Zahlungen, die sich auf Einkäufe bei Rewe und Edeka bezögen, seien zu betrieblichen Zwecken erfolgt, ist dieser Vortrag unsubstantiiert. 37. (Klageerweiterung vom 05.05.2020) Der Beklagte hat von Januar bis April 2018 unstreitig diverse wirksame Barauszahlungen an sich selbst vom Konto der Klägerin bei der H1 Hamburg in Höhe von insgesamt 20.409,70 € vorgenommen (Anlage K176). Diese Barauszahlungen dienten keinen betrieblichen Zwecken, sondern waren privat veranlasst. Der Klägerin ist dadurch in Höhe der Barauszahlungen jeweils ein entsprechender Vermögensnachteil entstanden. Dies ist unstreitig. 38. (Klageerweiterung vom 05.05.2020) Der Beklagte ließ im Zeitraum Februar 2018 bis Mai 2018 unstreitig seine private A. E.-Kreditkarte über das Konto der Klägerin bei der H1 H. abrechnen in Höhe von insgesamt 36.424,30 € (Anlagen K177 ff.). Die den Abrechnungen zugrunde liegenden Zahlungen des Beklagten dienten keinen betrieblichen Zwecken, sondern waren privat veranlasst. Der Klägerin ist dadurch in Höhe der Zahlungen bzw. der Kreditkartenabrechnungen jeweils ein entsprechender Vermögensnachteil entstanden. Der Beklagte hat nicht substantiiert bestritten, dass seine unstreitig private Kreditkarte von ihm nicht zu privaten Zwecken benutzt worden sei. Er trägt im Übrigen die sekundäre Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die den Abrechnungen zugrunde liegenden Zahlungen keine Privatgeschäfte waren. 39. (Klageerweiterung vom 05.05.2020) Der Beklagte hat schließlich im Februar 2019 den von dem Kunden H. für den Kauf eines Motorrads der Klägerin erhaltenen Betrag in Höhe von 7.500,00 € und für den Kauf eines Pferdeanhängers der Klägerin erhaltenen Betrag in Höhe von 4.500,00 € jeweils vorsätzlich nicht an die Klägerin weitergegeben, sondern für sich selbst verwendet (Anlagen K182 f.). Der Klägerin ist dadurch jeweils ein entsprechender Schaden entstanden. Der Beklagte hat überdies im Dezember 2018 die Büromöbel der Klägerin im Zuge der Auflösung der Geschäftsräume der Klägerin zu einem Preis von 800,00 € netto/ 952,00 € brutto veräußert und den erhaltenen Kaufpreis vorsätzlich nicht an die Klägerin herausgegeben (Anlagen K184 f.). Der Klägerin ist dadurch in dieser Höhe ein entsprechender Schaden entstanden. Der Beklagte kann sich hinsichtlich der Forderungen aus dem Jahr 2015 nicht mit Erfolg auf Verjährung berufen. Die Verjährung wird gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB durch die Klagerhebung gehemmt. Die Klage hinsichtlich der im Jahr 2015 entstandenen Ansprüche ist am 28.12.2018 bei Gericht eingegangen und damit jedenfalls innerhalb von drei Jahren nach Schluss des Jahres, in dem die Ansprüche entstanden sind (§§ 195, 199 BGB). Die Zustellung am 12.02.2019 hat auf den Zeitpunkt der Klageeinreichung zurückgewirkt, weil sie demnächst erfolgt ist (§ 167 ZPO). Die Klägerin hat den Kostenvorschuss nach Aufforderung rechtzeitig eingezahlt; auf die Dauer bis zur Zustellung hatte sie keinen Einfluss bzw. ihr Verhalten hat nicht zu einer Verzögerung der Zustellung geführt. Der Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg auf Verwirkung berufen, weil die Klägerin im Wissen über die Verfügungen des Beklagten nicht schon früher gegen den Beklagten vorgegangen ist bzw. ihn hat gewähren lassen. Ein Recht ist verwirkt, wenn der Berechtigte es längere Zeit hindurch nicht geltend gemacht hat und der Verpflichtete sich darauf eingerichtet hat und sich nach dem gesamten Verhalten des Berechtigten auch darauf einrichten durfte, dass dieser das Recht nicht mehr geltend machen werde (Palandt-Heinrichs, BGB, 78. Aufl., § 242 Rn 87 mwN). Diese Voraussetzungen liegen ersichtlich nicht vor. Zum einen liegt das sog. "Zeitmoment" nicht vor, weil die Verjährungsfrist bis zur Geltendmachung der Ansprüche noch nicht einmal verstrichen war. Die Regelverjährungsfrist von drei Jahren muss dem Gläubiger grundsätzlich mindestens ungekürzt zur Verfügung stehen (Palandt a.a.O. Rn 93). Zum anderen liegt aber auch das sog. "Umstandsmoment" nicht vor. Die Klägerin hat keinen besonderen Vertrauenstatbestand geschaffen, aufgrund dessen der Beklagte sich darauf einrichten durfte, dass die Klägerin ihre Forderungen gegen ihn nicht mehr durchsetzen werde, so dass die verspätete Geltendmachung nun als eine besondere mit Treu und Glauben unvereinbare Härte erscheint. Der Beklagte hat die von ihm vorgenommen Zahlungen/Überweisungen jedenfalls teilweise bewusst verschleiert, damit diese der Klägerin möglichst nicht (sofort) auffallen, beispielsweise in dem er das Konto des Herrn P. F. als zwischengeschaltetes Konto für seine Transaktionen verwendet hat oder indem er bewusst falsche bzw. irreführende Verwendungszwecke (z.B. „Ferrari California T“) verwendet hat. Wenn dem Berechtigten gerade wegen eines unredlichen und heimlichen Verhaltens des Verpflichteten sein Schadensersatzanspruch unbekannt geblieben ist und er ihn dadurch bedingt erst verspätet geltend machen kann, kann dies bei objektiver Beurteilung niemals als ein Verstoß gegen Treu und Glauben betrachtet werden und kann daher auch niemals den Einwand der Verwirkung rechtfertigen (BGH, Urt. v. 27.06.1957, Az.: II ZR 15/56, zitiert nach juris, Rn 13). II. Der Zinsanspruch der Klägerin ergibt sich hinsichtlich der vor Rechtshängigkeit entzogenen Gelder aus §§ 849, 246 BGB und im Übrigen aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 91a Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 S. 1, 2 ZPO. Soweit die Parteien des Rechtsstreits übereinstimmend in Höhe von insgesamt 329.000,00 € für erledigt erklärt haben, sind dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreits nach § 91a Abs. 1 ZPO aufzuerlegen. Dies entspricht der Billigkeit unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes. Der Beklagte wäre insoweit ebenfalls unterlegen. Die Klägerin hätte auch diesbezüglich einen Anspruch auf Schadensersatz gegen den Beklagten gemäß § 823 Abs. 2 i.V.m. § 266 StGB gehabt. Der Beklagte hat sich unstreitig mit Buchungsdatum vom 23.02.2017 einen Betrag in Höhe von 799.500,00 € vom Konto der Klägerin bei der H. S. - unter Nutzung des Kontos des Herrn P. F. und sofortiger Weiterüberweisung - auf sein Konto überwiesen. Lediglich ein Betrag von 699.500,00 € wurde mit Buchungsdatum vom 21.03.2017 wieder zurückgezahlt. Diese Zahlung an sich selbst diente keinen betrieblichen, sondern privaten Zwecken - auch die Gewährung eines Darlehens für private Zwecke wäre nicht betrieblich, sondern privat veranlasst. Der Klägerin ist dadurch jedenfalls in Höhe des nicht zurückgezahlten Differenzbetrages von 100.000,00 € ein entsprechender Vermögensnachteil entstanden. Die vom Beklagten erklärte Aufrechnung gegen diese Forderung mit angeblichen eigenen Ansprüchen war nicht zulässig gemäß § 393 BGB. Der Beklagte hat überdies unstreitig mit Buchungsdatum vom 16.05.2017 vom Konto der Klägerin bei der H. S. einen Betrag in Höhe von 229.000,00 € an Herrn P. F. und sofort weiter auf das Konto seiner Ex-Ehefrau überwiesen, auf welches er seine Unterhaltsvorschüsse zahlte, wodurch die Klägerin einen Vermögensnachteil in entsprechender Höhe erlitten hat. Diese Zahlung diente ebenfalls offensichtlich keinen betrieblichen, sondern rein privaten Zwecken. Der Streitwert bis zum 06.10.2020 wird auf 1.143.706,70 €, danach auf 814.706,70 € festgesetzt (§ 63 Abs. 2 GKG). Die Klägerin macht gegen den Beklagten Schadensersatzansprüche wegen Untreue geltend. Die Klägerin ist eine am 17.02.2012 gegründete, in H. ansässige Gesellschaft, deren Unternehmensgegenstand der Handel mit PKW, die Vermittlung, Reparatur und Restauration von PKW sowie sonstige Dienstleistungen im Zusammenhang mit PKW sind (Anlage K1). Der Beklagte war seit der Gründung der Klägerin bei dieser angestellt und für diese im Rahmen dieses Geschäftszweckes tätig. Er erhielt ein monatliches, in der Höhe variables Gehalt, welches jeweils bei ca. 7.000,00 € - 10.000,00 € lag. Der Beklagte trat dabei sowohl intern als auch extern als „Geschäftsführer“ der Klägerin auf und wies sich auf seiner Visitenkarte im geschäftlichen Verkehr als „CEO“ aus. Er verantwortete in maßgeblichen Teilen die operativen und kaufmännischen Geschicke der Gesellschaft. Die Klägerin hatte dem Beklagten am 17.02.2012 eine notarielle General-Handlungsvollmacht im Sinne des § 54 HGB erteilt (Anlage K2). Diese lautet auszugsweise: „… die vorgenannte GmbH vor Gerichten und Behörden sowie juristischen und natürlichen Personen zu vertreten. Der Bevollmächtigte ist demgemäß zur Vertretung der Gesellschaft berechtigt in allen Geschäften und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines derartigen Handelsgewerbes wie das der Gesellschaft oder die Vornahme derartiger Geschäfte gewöhnlich mit sich bringen… Der Bevollmächtigte ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit…“ Die Klägerin widerrief diese Vollmacht dem Beklagten gegenüber am 01.08.2018 und erteilte ihm sodann nur noch eine eingeschränkte Vollmacht (Anlage K3). Bis zum 01.08.2018 hatte der Beklagte auch eine umfassende Bankvollmacht für die Klägerin und verantwortete den gesamten Zahlungsverkehr der Klägerin. Am 28.02.2017 schloss der Beklagte für die Klägerin mit der a. einen Kauf- und Übereignungsvertrag sowie einen Mietkaufvertrag im Rahmen eines sog. Sale-and-Mietkauf-back-Geschäfts über das Fahrzeug Ferrari 599 GTO zum Kaufpreis von 799.500,00 € netto (Anlage K60). Dieses Fahrzeug stand im Eigentum des Geschäftsführers der Klägerin, N. D. J., und nicht im Eigentum der Klägerin. Dies täuschte der Beklagte der a. bei Vertragsschluss allerdings vor (Anlagen K61 ff.). Die Klägerin wurde durch den Mietkauf verpflichtet, für die Nutzung des Fahrzeugs Zinsen zu zahlen. Ausweislich des Zins- und Tilgungsplans per 22.02.17 beliefen sich diese monatlich ab dem 01.03.2017 bis einschließlich 01.02.2018 auf 2.321,98 €, insgesamt 27.863,76 € (Anlage K60). Diese wurden gemäß dem Zins- und Tilgungsplan vollständig vom Konto der Klägerin abgebucht. Nach dem Ende der Laufzeit schloss der Beklagte einen weiteren Mietkaufvertrag über dieses Fahrzeug ab dem 01.05.2018 mit einer Laufzeit von 13 Monaten ab (Anlage K78). Die Klägerin zahlte an die a. aufgrund dessen Zinsen in Höhe von insgesamt 26.730,00 €. Mit Buchungsdatum vom 23.02.2017 überwies der Beklagte vom Konto der Klägerin bei der H. S. an Herrn P. F. einen Betrag von 799.500,00 €. Als Verwendungszweck gab er an „Darlehensvertrag vom 17.02.2017“. Mit Buchungsdatum vom 21.03.2017 überwies der Beklagte, der ebenfalls Kontovollmacht für das Konto des Herrn F. besaß, 699.500,00 € vom Konto des Herrn F. zurück auf dieses Konto der Klägerin mit dem Verwendungszweck „Darlehensrückzahlung“. Der Differenzbetrag von 100.000,00 € wurde zunächst nicht zurückgezahlt (Anlagen K45, K46). Gegen den Rückzahlungsanspruch der Klägerin in Höhe von 100.000,00 € erklärte der Beklagte mit Schriftsatz vom 06.01.2020 die Aufrechnung mit eigenen Forderungen gegen die Klägerin. Er habe einen Anspruch gegen die Klägerin auf Rückzahlung von 20.000,00 €, einen weiteren Anspruch auf Erstattung von 61.400,00 € und schließlich einen Anspruch auf Erstattung von 15.835,15 €. Mit Buchungsdatum vom 06.04.2017 überwies sich der Beklagte vom Konto der Klägerin bei der H. S. einen Betrag in Höhe von 39.000,00 € mit dem Verwendungszweck „Darlehen bis 01.06.2017“. Eine Rückzahlung erfolgte nicht. Hilfsweise erklärte die Klägerin mit Schriftsatz vom 11.09.2019 außerordentlich, hilfsweise ordentlich zum nächstmöglichen Termin die Kündigung des Darlehens. Eine Rückzahlung erfolgte nicht. Mit Buchungsdatum vom 16.05.2017 überwies der Beklagte vom Konto der Klägerin bei der H. S. einen Betrag in Höhe von 229.000,00 € an Herrn P. F. mit dem Verwendungszweck „Ferrari California T“. Ein solches Fahrzeug befand sich zu keinem Zeitpunkt im Fahrzeugbestand der Klägerin, auch Herr P. F. besaß ein solches Fahrzeug nicht und hatte ein solches auch nicht an die Klägerin übergeben. Der Beklagte wies die zuständige Bankmitarbeiterin am selben Tag an, diesen Betrag nach Eingang sofort auf das Konto seiner Ex-Ehefrau B. M. weiter zu überweisen. Bei diesem Konto handelte es sich um deren Haushaltskonto, auf welches der Beklagte seine Unterhaltsvorschüsse leistete. Die Bankmitarbeiterin leitete die Zahlung weisungsgemäß auf das Konto der Ex-Ehefrau des Beklagten weiter (siehe dazu Anlagen K27-K30). Mit Buchungsdatum vom 20.09.2017 überwies sich der Beklagte vom Konto der Klägerin bei der H1 einen Betrag in Höhe von 22.000,00 € mit dem Verwendungszweck „Verwendungszweck DV 2017/10“. Eine Rückzahlung erfolgte nicht. Mit Schreiben vom 11.09.2019 erklärten die Klägervertreter gegenüber dem Beklagtenvertreter namens und in Vollmacht der Klägerin die Kündigung dieses Darlehens außerordentlich, äußerst hilfsweise und rein vorsorglich zum nächstmöglichen Termin (Anlage K76). Eine Rückzahlung erfolgte nicht. Am 17.01.2018 ließ sich der Beklagte diverse bei I. gekaufte Einrichtungsgegenstände für seine Wohnung liefern und erteilte per Nachnahme einen wirksamen Lastschriftauftrag über eine Abbuchung in Höhe von 3.116,92 € vom Konto der Klägerin bei der H1. Der Betrag wurde mit Buchungsdatum vom 22.01.2018 vom Konto der Klägerin abgebucht (Anlagen K81, K82). Im Februar 2019 erhielt der Beklagte von dem Kunden H. einen Betrag in Höhe von 7.500,00 € für den Kauf eines Motorrads der Klägerin und in Höhe von 4.500,00 € für den Kauf eines Pferdeanhängers der Klägerin. Diese Beträge gab der Beklagte nicht an die Klägerin heraus. Der Beklagte erhielt des Weiteren im Dezember 2018 einen Betrag in Höhe von 952,00 € brutto für den Verkauf von Büromöbeln der Klägerin. Auch diesen Betrag gab er nicht an die Klägerin heraus. Der Beklagte tätigte im Übrigen in den Jahren 2015 bis 2018 diverse weitere wirksame Überweisungen von den Konten der Klägerin an verschiedene Empfänger und zu verschiedenen Zwecken; er nahm auch Zahlungen an sich selbst vor sowie Zahlungen mit der Kreditkarte der Klägerin und seiner eigenen Kreditkarte, die er über das Konto der Klägerin abrechnete. Die Klägerin behauptet, die von dem Beklagten in den Jahren 2015 bis 2018 getätigten diversen Zahlungen, Überweisungen und sonstigen Verfügungen von den Konten der Gesellschaft seien ausschließlich privater Natur gewesen, hätten in keinem Zusammenhang mit dem Betrieb des Handelsgewerbes gestanden und seien dem Beklagten auch sonst nicht gestattet gewesen. Diese Vorgänge seien der Klägerin erst durch einen Wechsel ihrer Steuerberatung im Jahr 2018 bekannt geworden und die Aufarbeitung der steuerlichen Unterlagen dauere weiter an, da der Beklagte die Vorgänge auch systematisch verschleiert habe. Es handele sich um diverse unberechtigte Abbuchungen des Beklagten/ von ihm veranlasste Überweisungen in unterschiedlicher Höhe an verschiedene Empfänger sowie sich selbst vom Konto der Klägerin bei der H. S., bei der H1 und bei der Sparkasse S1. Hinzukämen diverse unberechtigte Barauszahlungen von diesen Konten an sich selbst in unterschiedlicher Höhe sowie diverse Zahlungen des Beklagten mit der Kreditkarte der Klägerin vom Konto der H1 an verschiedene Empfänger in unterschiedlicher Höhe sowie Abrechnungen der privaten Kreditkarte des Beklagten über dieses Konto, die nicht betrieblich veranlasst oder ihm sonst gestattet gewesen seien (siehe dazu im Einzelnen unten). Der Beklagte habe sich schließlich auch zu viel Gehalt ausgezahlt. Die Gehälter für September 2015, November 2015 und Dezember 2015 habe er jeweils bar aus der Kasse entnommen. Hilfsweise beruft sich die Klägerin auf Verjährung etwaiger Gehaltsansprüche des Beklagten. Die Klägerin hat mit ihrer Klage vom 28.12.2018, dem Beklagten zugestellt am 18.02.2019, zunächst beantragt, 1. Den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 73.796,87 € nebst Zinsen in Höhe von 4 %-Punkten ab dem 01.01.2016 bis zur Rechtshängigkeit sowie in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Klage erweiternd mit Schriftsatz vom 29.05.2019, dem Beklagten zugestellt am 12.06.2019, 2. Den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 229.000,00 € nebst Zinsen ab Rechtshängigkeit zu zahlen. Klage erweiternd mit Schriftsatz vom 25.07.2019, dem Beklagten zugestellt spätestens am 06.01.2020, 3. Den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 100.000,00 € nebst Zinsen ab Rechtshängigkeit zu zahlen. Klage erweiternd mit Schriftsatz vom 11.09.2019, dem Beklagten zugestellt am 19.09.2019, 4. Den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 39.000,00 € nebst Zinsen ab Rechtshängigkeit zu zahlen. Klage erweiternd mit Schriftsatz vom 07.11.2019, dem Beklagten zugestellt am 21.11.2019, 5. Den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 22.000,00 € nebst Zinsen ab Rechtshängigkeit zu zahlen. Klage erweiternd mit Schriftsatz vom 11.11.2019, dem Beklagten zugestellt am 21.11.2019, 6. Den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 54.593,76 € nebst Zinsen ab Rechtshängigkeit zu zahlen. 7. Den Beklagten weiter zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 3.116,92 € nebst Zinsen ab Rechtshängigkeit zu zahlen. Klage erweiternd mit Schriftsatz vom 10.12.2019, dem Beklagten zugestellt am 21.01.2020, 8. Den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 228.772,31 € nebst Zinsen ab Rechtshängigkeit zu zahlen. Klage erweiternd mit Schriftsatz vom 04.02.2020, dem Beklagten zugestellt am 08.05.2020, 9. Den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 197.483,15 € nebst Zinsen ab Rechtshängigkeit zu zahlen. Klage erweiternd mit Schriftsatz vom 05.05.2020, dem Beklagten zugestellt am 29.05.2020, 10. Den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 195.943,69 € nebst Zinsen ab Rechtshängigkeit zu zahlen. Nachdem der Beklagte am 05.06.2020 einen Betrag in Höhe von 100.000,00 € betreffend die Klageerweiterung vom 25.07.2019/ Klageantrag zu 3. (Differenzbetrag des mit Buchungsdatum vom 23.02.2017 vom Konto der Klägerin an Herrn P. F. überwiesenen Betrages von 799.500,00 € und des mit Buchungsdatum vom 21.03.2017 von diesem Konto an die Klägerin zurücküberwiesenen Betrages von 699.500,00 €) an die Klägerin gezahlt hat und am 09.06.2020 einen Betrag in Höhe von 229.000,00 € betreffend die Klageerweiterung vom 29.05.2019/ Klageantrag zu 2. (mit Buchungsdatum vom 16.05.2017 vom Konto der Klägerin überwiesenen Betrages an Herrn P. F. mit Weiterüberweisung an seine Ex-Ehefrau) an die Klägerin gezahlt hat, haben die Parteien den Rechtsstreit in Höhe von 329.000,00 € mit Schriftsätzen vom 11.06.2020/ 24.09.2020 und vom 06.10.2020 übereinstimmend für erledigt erklärt. Nunmehr stellt die Klägerin noch die Anträge zu 1. und zu 4.-10.; die Klageanträge zu 2. und 3. sind erledigt und nicht mehr Gegenstand des Rechtsstreits. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte bestreitet überwiegend, dass die von ihm vorgenommenen Überweisungen von den Konten der Klägerin sowie die vorgenommenen Barauszahlungen und Zahlungen mit der Kreditkarte der Klägerin und seiner eigenen Kreditkarte keinen betrieblichen Bezug oder keine betriebliche Veranlassung gehabt hätten. Er sei zudem berechtigt gewesen, sich selbst seine Nettogehälter auszuzahlen und die ihm zustehenden Beträge auch sogleich dazu zu verwenden, eigene offene Rechnungen zu begleichen. Dies habe er mit einigen, ihm nicht ausgezahlten Gehältern (September 2015, November 2015, Dezember 2015) getan. Barentnahmen aus der Kasse habe er nicht gemacht. Er habe auch die Gehälter für Januar und April 2017 und Februar und Juni 2018 in Höhe von jeweils 7.782,17 € nicht erhalten. Für den Zeitraum September 2018 bis Dezember 2018 würden ihm 4x 5.571,83 € an Gehalt fehlen. Er rechne somit insgesamt mit einem Betrag von 52.345,18 € auf. Es werde zudem mit ausstehenden Gehaltszahlungen für die Monate Februar und März 2019 in Höhe von jeweils 7.777,61 € sowie dem halben Gehalt für April 2019 in Höhe von 3.888,81 € aufgerechnet. Die Forderungen, die sich auf Vorgänge aus dem Jahr 2015 beziehen würden, seien zudem verjährt, darüber hinaus auch verwirkt. Der Geschäftsführer der Klägerin habe von den Vorgängen gewusst, jedenfalls habe er jederzeit die Kontenstände und Buchhaltungsunterlagen der Klägerin einsehen können. Überdies habe er die Jahresabschlüsse verabschiedet. Dennoch habe er den Beklagten jahrelang gewähren lassen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 09.06.2020 Bezug genommen.