Beschluss
309 S 79/19
LG Hamburg 9. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2021:1116.309S79.19.00
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Tenor
1. Die Berufung der Beklagte gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 30.08.2019, Aktenzeichen 13 C 135/18, wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückgewiesen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert wird auf 718,80 € festgesetzt.
&7625
Die Zurückweisung der Berufung erfolgt gem. § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss.
I.
Hinsichtlich des Sachverhalts wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen. Das Rechtsmittel der Beklagten hat nach einstimmiger Auffassung der Kammer offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Das Amtsgericht hat im Ergebnis zu Recht der Klage vollumfänglich stattgegeben - sofern dies eingangs im Hinweisbeschluss der Kammer vom 30.09.2021 anders formuliert war, handelte es sich um einen offensichtlichen Schreibfehler.
Wegen der rechtlichen Begründung im Einzelnen wird auf den Hinweisbeschluss der Kammer verwiesen. Der Schriftsatz der Beklagten vom 29.10.2021 gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Würdigung.
Die Berufung der Beklagten hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Kammer hat in ihrer im Rahmen des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB zu treffenden Interessenabwägung die Interessen der Beklagten hinreichend berücksichtigt. Dies gilt auch für die langfristige finanzielle Planungssicherheit der Beklagten. Dass diese vorträgt, mehr als 70 % ihres Umsatzes aus Erstlaufzeiten für die Gewinnung neuer Mitglieder zu verwenden, bezieht sich nicht auf die Frage der Vertragsverlängerung und Erhöhung der Vergütung für den Verlängerungszeitraum einer Premium-Mitgliedschaft. Die Dauer der Erstlaufzeiten hat die Kammer nicht beanstandet. Die unbillige Benachteiligung des Klägers liegt vielmehr in der Kumulation von für sich genommen unbedenklichen Vertragsklauseln.
Sofern die Beklagte innerhalb ihres neuerlichen Schriftsatzes umfangreich zu der Frage ausführt, ob Online-Partnervermittlungsverträge als Dienste höherer Art im Sinne von § 627 BGB zu qualifizieren sind, kommt es hierauf - was aus dem Hinweisbeschluss hinreichend deutlich wurde - nach Auffassung der Kammer gar nicht an. Auch hat die Kammer in ihrem Hinweisbeschluss nicht angenommen, dass eine der von der Beklagten verwendeten Klauseln ungewöhnlich im Sinne des § 305c BGB sei.
II.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch erscheint eine Entscheidung des BGH zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich und eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten. Dies wäre ggf. anders zu beurteilen, wenn die Kammer ihre Entscheidung als einzige tragende Erwägung auf die Qualifizierung von Online-Partnervermittlungen als Dienste höherer Art im Sinne von § 627 BGB gestützt hätte, weil der BGH diese Frage in seinem Urteil vom 17.06.2021 - III ZR 125/19 ausdrücklich offen gelassen hat. Dies ist aber gerade nicht der Fall. Auch erscheint eine Entscheidung des BGH zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich. Bei der Gesamtwürdigung der Interessen der Parteien im Rahmen des § 307 BGB wendet die Kammer höchstrichterliche Grundsätze zur Prüfung der Unangemessenheit von AGB-Klauseln (BGH, Urteil vom 15.04.2010 - Xa ZR 89/09, zitiert nach juris) und zum sog. „Summierungseffekt“ (BGH, Urteil vom 05.04.2006 - VIII ZR 163/05, zitiert nach juris) in einem konkreten Einzelfall an. Die Kammer befindet sich mit ihrer Rechtsprechung in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung der Zivilkammern 17 und 20 des Landgerichts Hamburg. Vereinzelt abweichende Entscheidungen von Amtsgerichten begründen kein Bedürfnis für eine Entscheidung der Kammer durch Urteil.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
Entscheidungsgründe
1. Die Berufung der Beklagte gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 30.08.2019, Aktenzeichen 13 C 135/18, wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückgewiesen. 2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. 4. Der Streitwert wird auf 718,80 € festgesetzt. &7625 Die Zurückweisung der Berufung erfolgt gem. § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss. I. Hinsichtlich des Sachverhalts wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen. Das Rechtsmittel der Beklagten hat nach einstimmiger Auffassung der Kammer offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Das Amtsgericht hat im Ergebnis zu Recht der Klage vollumfänglich stattgegeben - sofern dies eingangs im Hinweisbeschluss der Kammer vom 30.09.2021 anders formuliert war, handelte es sich um einen offensichtlichen Schreibfehler. Wegen der rechtlichen Begründung im Einzelnen wird auf den Hinweisbeschluss der Kammer verwiesen. Der Schriftsatz der Beklagten vom 29.10.2021 gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Würdigung. Die Berufung der Beklagten hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Kammer hat in ihrer im Rahmen des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB zu treffenden Interessenabwägung die Interessen der Beklagten hinreichend berücksichtigt. Dies gilt auch für die langfristige finanzielle Planungssicherheit der Beklagten. Dass diese vorträgt, mehr als 70 % ihres Umsatzes aus Erstlaufzeiten für die Gewinnung neuer Mitglieder zu verwenden, bezieht sich nicht auf die Frage der Vertragsverlängerung und Erhöhung der Vergütung für den Verlängerungszeitraum einer Premium-Mitgliedschaft. Die Dauer der Erstlaufzeiten hat die Kammer nicht beanstandet. Die unbillige Benachteiligung des Klägers liegt vielmehr in der Kumulation von für sich genommen unbedenklichen Vertragsklauseln. Sofern die Beklagte innerhalb ihres neuerlichen Schriftsatzes umfangreich zu der Frage ausführt, ob Online-Partnervermittlungsverträge als Dienste höherer Art im Sinne von § 627 BGB zu qualifizieren sind, kommt es hierauf - was aus dem Hinweisbeschluss hinreichend deutlich wurde - nach Auffassung der Kammer gar nicht an. Auch hat die Kammer in ihrem Hinweisbeschluss nicht angenommen, dass eine der von der Beklagten verwendeten Klauseln ungewöhnlich im Sinne des § 305c BGB sei. II. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch erscheint eine Entscheidung des BGH zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich und eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten. Dies wäre ggf. anders zu beurteilen, wenn die Kammer ihre Entscheidung als einzige tragende Erwägung auf die Qualifizierung von Online-Partnervermittlungen als Dienste höherer Art im Sinne von § 627 BGB gestützt hätte, weil der BGH diese Frage in seinem Urteil vom 17.06.2021 - III ZR 125/19 ausdrücklich offen gelassen hat. Dies ist aber gerade nicht der Fall. Auch erscheint eine Entscheidung des BGH zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich. Bei der Gesamtwürdigung der Interessen der Parteien im Rahmen des § 307 BGB wendet die Kammer höchstrichterliche Grundsätze zur Prüfung der Unangemessenheit von AGB-Klauseln (BGH, Urteil vom 15.04.2010 - Xa ZR 89/09, zitiert nach juris) und zum sog. „Summierungseffekt“ (BGH, Urteil vom 05.04.2006 - VIII ZR 163/05, zitiert nach juris) in einem konkreten Einzelfall an. Die Kammer befindet sich mit ihrer Rechtsprechung in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung der Zivilkammern 17 und 20 des Landgerichts Hamburg. Vereinzelt abweichende Entscheidungen von Amtsgerichten begründen kein Bedürfnis für eine Entscheidung der Kammer durch Urteil. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.