Beschluss
309 S 52/21
LG Hamburg 9. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2021:1221.309S52.21.00
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Tenor
Die Kammer weist nach vorläufiger Bewertung der Sach- und Rechtslage auf Folgendes hin:
Entscheidungsgründe
Die Kammer weist nach vorläufiger Bewertung der Sach- und Rechtslage auf Folgendes hin: Entgegen der Ansicht der Klägerin liegt ein außergewöhnlicher Umstand darin begründet, dass der Beklagten von der Flugaufsichtsbehörde Eurocontrol eine Slot-Zuweisung gemacht worden ist, die dazu geführt hat, dass der streitgegenständliche Flug das Ziel H. erst mit einer Verspätung von mehr als 3 Stunden erreicht hat. Eine solche Slot-Zuweisung ist ein Umstand, der von dem ausführenden Luftfahrtunternehmen tatsächlich nicht beherrschbar ist. Entgegen der Auffassung der Klägerin kommt es nicht auch zusätzlich darauf an, ob der der Slot-Zuweisung zugrundeliegende Umstand Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des ausführenden Luftfahrtunternehmens ist oder seinerseits einen außergewöhnlichen Umstand darstellt, sondern es kommt allein darauf an, dass die erfolgte Slot-Zuweisung von dem ausführenden Luftfahrtunternehmen tatsächlich nicht beherrschbar war. Unabhängig vom konkreten Grund der angeordneten Slot-Verschiebung hatte das ausführende Luftfahrtunternehmen nämlich jedenfalls keinen Einfluss auf diese Slot-Verschiebung. Die verzögerte Erteilung einer Starterlaubnis liegt außerhalb der Einflusssphäre des Luftfahrtunternehmens. Das Luftfahrtunternehmen kann darauf vertrauen, dass die im Flugplan vorgesehenen Start- und Landezeiten auch eingehalten werden. Das Luftfahrtunternehmen hat den behördlichen Anordnungen des Flugverkehrsmanagements Folge zu leisten, ohne diese hinterfragen zu können (vgl. BGH, Urteil v. 13.11.2013, Az.: X ZR 115/12; LG Frankfurt, Urt. v. 28.05.2020, Az.: 2-24 S 15/20, 2/24 S 15/20; alle zitiert nach juris). Unerheblich ist auch, dass der streitgegenständliche Flug auch dadurch verspätet war, dass bereits der Vorflug verspätet war, so dass der zunächst für den streitgegenständlichen Flug um 18.25 Uhr erteilte Slot nicht eingehalten werden konnte. Auch die Verspätung des Vorfluges beruhte nämlich bereits auf Restriktionen durch Eurocontrol, auf die die Beklagte keinen Einfluss hatte. Auch solche Störungen, die am selben Tag bei vorangegangenen Flügen des eingesetzten Flugzeugs auftreten, sind für einen Folgeflug als außergewöhnlicher Umstand zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 12.06.2014, Az.: X ZR 121/13, zitiert nach juris). Entgegen der Ansicht der Klägerin geht die Verspätung hier auch kausal auf außergewöhnliche Umstände zurück, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Die Klägerin meint, die Beklagte könne sich auch deshalb nicht exkulpieren, weil nicht die Slot-Verschiebung an sich, sondern letztlich die Kollision mit dem Nachtflugverbot in H. dazu geführt habe, dass eine Verspätung von mehr als drei Stunden eingetreten sei. Die Beklagte müsse ihre Flüge aber von vornherein so planen, dass sie auch bei Slot-Verschiebungen noch rechtzeitig vor Eintritt des Nachtflugverbotes landen könne. Entgegen der Ansicht der Klägerin hat die Beklagte ihren Flugplan hier allerdings dementsprechend mit ausreichend Sicherheitsabstand auch für den letzten Flug an diesem Tag gestaltet. Die Beklagte hatte für den streitgegenständlichen Flug bereits einen Sicherheitsabstand von 35 Minuten zu dem um 23.00 Uhr beginnenden Nachtflugverbot in H. eingeplant. Dieses stellt nach Ansicht der Kammer einen ausreichenden Sicherheitsabstand zum Nachtflugverbot dar. Das Luftverkehrsunternehmen muss zwar dafür Sorge tragen, dass nicht bereits geringfügige Beeinträchtigungen es außer Stande setzen, seinen vertraglichen Verpflichtungen nachzukommen und den Flugplan im Wesentlichen einzuhalten (BGH, Urt. v. 12.06.2014, Az.: X ZR 121/13, zitiert nach juris Rn 21). Da die Maßnahmen für das betroffene Luftverkehrsunternehmen in persönlicher, technischer und wirtschaftlicher Hinsicht tragbar sein müssen (EuGH, Wallentin-Hermann/Alitalia, aaO Rn. 40, 42; Eglītis und Ratnieks/Air Baltic, aaO Rn. 29), muss die Zeitreserve indessen nicht so bemessen sein, dass sich mit ihr auch jede außergewöhnliche Beeinträchtigung auffangen lässt (EuGH, Eglītis und Ratnieks/Air Baltic, aaO Rn. 31); dies wäre wirtschaftlich unsinnig, und hierfür gäbe es angesichts der Vielgestaltigkeit möglicher Konstellationen auch keinen praktisch handhabbaren Maßstab (BGH a. a. O. Rn 22). Eine noch großzügigere Zeitreserve als die eingeplanten 35 Minuten musste die Beklagte nach Auffassung der Kammer vor diesem Hintergrund nicht vorhalten. Der Klägerin wird zur Vermeidung von weiteren Kosten angeraten, ihre Klage zurückzunehmen. Ansonsten wird kurzfristig terminiert werden. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 2 Wochen.