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Urteil

309 S 75/19

LG Hamburg 9. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2022:0325.309S75.19.00
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Leitsätze
1. Der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts wird nicht dadurch verletzt, dass während eines noch laufenden Zivilprozesses, in welchem die Wahrheit oder Unwahrheit bestimmter Tatsachenbehauptungen gerade Gegenstand des Streits ist, eine Unterlassung dieser Tatsachenbehauptungen sowie auf ihnen aufbauender ehrkränkender Werturteile grds. nicht zum Gegenstand eines gesonderten Prozesses gemacht werden kann (vergleiche BVerfG, Kammerbeschluss vom 11. April 1991 - 2 BvR 963/90, NJW 1991, 2074 [2075]).(Rn.47) 2. Die - zu Unrecht - als ehrverletzende Persönlichkeitsrechtsverletzung empfundene Äußerung „Lachfigur" und „Idiot" rechtfertigt - wenn sie lediglich in einem Anwaltsschreiben niedergelegt worden ist, das ausschließlich an den Kläger adressiert war - keine Ehrenschutzklage.(Rn.53)
Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Wandsbek vom 01.10.2019, Az. 715 C 75/19, im Tenor zu Ziffer 1) wie folgt abgeändert: Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 156,17 Euro zu zahlen. 2. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. 3. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Rechtsbeschwerde zu tragen. 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die angefochtene Entscheidung ist nach Maßgabe der Ziffer 1 ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Jede Partei kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn die jeweils andere nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. 5. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen. Beschluss Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 1.500,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts wird nicht dadurch verletzt, dass während eines noch laufenden Zivilprozesses, in welchem die Wahrheit oder Unwahrheit bestimmter Tatsachenbehauptungen gerade Gegenstand des Streits ist, eine Unterlassung dieser Tatsachenbehauptungen sowie auf ihnen aufbauender ehrkränkender Werturteile grds. nicht zum Gegenstand eines gesonderten Prozesses gemacht werden kann (vergleiche BVerfG, Kammerbeschluss vom 11. April 1991 - 2 BvR 963/90, NJW 1991, 2074 [2075]).(Rn.47) 2. Die - zu Unrecht - als ehrverletzende Persönlichkeitsrechtsverletzung empfundene Äußerung „Lachfigur" und „Idiot" rechtfertigt - wenn sie lediglich in einem Anwaltsschreiben niedergelegt worden ist, das ausschließlich an den Kläger adressiert war - keine Ehrenschutzklage.(Rn.53) 1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Wandsbek vom 01.10.2019, Az. 715 C 75/19, im Tenor zu Ziffer 1) wie folgt abgeändert: Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 156,17 Euro zu zahlen. 2. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. 3. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Rechtsbeschwerde zu tragen. 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die angefochtene Entscheidung ist nach Maßgabe der Ziffer 1 ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Jede Partei kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn die jeweils andere nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. 5. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen. Beschluss Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 1.500,00 € festgesetzt. I. Der Kläger ist Gesellschafter der F./ K. GbR, die das Sondereigentum an einer Doppelhaushälfte hält. Der Beklagte ist zusammen mit seiner Ehefrau Sondereigentümer der anderen Doppelhaushälfte. Es gibt (und gab) diverse gerichtliche Auseinandersetzungen zwischen den Parteien. Der Kläger ist Amtsrichter am Amtsgericht H. (Mitte). Mit der Klage verfolgt er die Erstattung der Rechtsanwaltskosten, die er im Zusammenhang mit einem erfolgreichen Antrag auf Unterlassung gegen den Beklagten hatte. Der Beklagte hat eine vom Kläger vorbereitete Erklärung unterschrieben, es zukünftig zu unterlassen, den Kläger als „Lachfigur“ und/oder „Idioten“ zu bezeichnen. Ferner begehrt der Kläger eine weitere Unterlassung hinsichtlich folgender Äußerung im anwaltlichen Begleitscheiben zu der Unterlassungserklärung vom 24.09.2018: „der Kläger habe ihn am 15.08.2018 geduzt, unflätig bepöbelt und mit der Einleitung eines weiteren Gerichtsverfahrens bedroht“. Ergänzend wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen im angegriffenen Urteil Bezug genommen. Gegen das überwiegend klagabweisende Urteil macht der Kläger mit der Berufung folgendes geltend: Die vom erstinstanzlichen Gericht vorgenommene Festsetzung des Geschäftswerts hinsichtlich der Abmahnkosten in Höhe von 1000 Euro sei fehlerhaft. Das Amtsgericht habe sein Ermessen falsch ausgeübt, insbesondere sei der Ansatz der Rahmengebühr unter Berücksichtigung von § 315 BGB zu bestimmen, ebenso der Gegenstandswert. Das Amtsgericht habe die Ausführungen des Klägers falsch gewürdigt und subsumiert. Die vom Amtsgericht herangezogenen Kriterien seien nicht maßgeblich und bedürfen neuer Feststellung. Das Amtsgericht habe die geltend gemachten Zustellkosten des Gerichtsvollziehers in Höhe von 8,61 Euro für die Abmahnung aberkannt. Wegen des Risikos einer Kostenentscheidung nach § 93 ZPO sei die Zustellung durch den Gerichtsvollzieher erforderlich gewesen. Auch die Ablehnung eines weiteren Unterlassungsanspruchs für das begleitende Anwaltsschreiben sei zu Unrecht erfolgt. Er habe keinen Wahrheitsbeweis führen können. Nun könne der Beklagte weiterhin behaupten, dass er – der Kläger – ihn „am 15.08.2018 geduzt, unflätig bepöbelt und mit der Einleitung eines weiteren Gerichtsverfahrens bedroht“ habe. Der Ausdruck „unflätig bepöbeln“ sei nicht in der Art und Weise zu verstehen, wie es das Amtsgericht ausgeführt hat. Vielmehr habe der Beklagte den Beweis nicht erbringen können, dass er den Beklagten tatsächlich „unflätig bepöbelt“ habe. Ebenso habe das Amtsgericht nicht richtig gewürdigt, dass in dem Ausdruck „duzen“ eine soziale Herabwürdigung zum Ausdruck dadurch komme, dass der Beklagte eine Behauptung verbreite, der Kläger duze ihn, obwohl eine dahingehende Freundschaft die Parteien nicht verbinde. Die „Bedrohung mit der Einleitung eines weiteren Gerichtsverfahrens“ unterliege ebenfalls einem Unterlassungsanspruch, die „Auslegungsbemühungen“ des Amtsgerichts griffen nicht. Ergänzend wird auf den Inhalt der Berufungsbegründung verwiesen. Der Kläger beantragt daher, Das Urteil des Amtsgerichts Hamburg – Wandsbek vom 1.10.2019 wird abgeändert: 1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere EUR 275,19 zu zahlen. 2. Der Beklagte wird verurteilt, bei Meidung von Ordnungsmitteln zu unterlassen, folgende Behauptung aufzustellen und/oder zu verbreiten und/oder aufstellen und/oder verbreiten zu lassen: Der Kläger habe ihn am 15.8.2018 geduzt, unflätig bepöbelt und mit der Einleitung eines weiteren Gerichtsverfahrens bedroht. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Beklagte verteidigt den Bestand des angefochtenen Urteils. Das Gericht hat zunächst die Beschwer auf bis zu EUR 600,00 festgesetzt und die Berufung mit Beschluss vom 19.08.2020 als unzulässig verworfen. Der BGH hat durch Beschluss vom 16.11.2021 diesen Beschluss aufgehoben und an das Berufungsgericht zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen (Aktenzeichen VI ZB 58/20). Im Laufe des Berufungsverfahren hat der Kläger geltend gemacht, dass das erkennende Gericht nicht zuständig sei, da es sich um ein WEG-Verfahren handele und deswegen die Zivilkammer 18 als Kammer für Wohnungseigentumsangelegenheiten der gesetzliche Richter sei. Auf das Sitzungsprotokoll vom 22.03.2022 sowie die Schriftsätze der Parteien wird Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung hat, bis auf einen weiteren Zahlungsanspruch in Höhe von 8,61 Euro, keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat die Klage zu Recht überwiegend abgewiesen. 1. Die Berufung ist zulässig. Der Wert des Beschwerdegegenstandes beträgt bis 1500 Euro und damit mehr als 600 Euro, § 511 Abs. 2 Nr 1. ZPO. Das erkennende Gericht ist zuständig. Das Verfahren ist der Zivilkammer 9 durch die Zentrale Verteilerstelle zugeteilt worden. Die Berufung war an das Landgericht gerichtet, die Berufungsbegründung des Klägers sodann nach Eingangsmitteilung an die Zivilkammer 9. Unabhängig davon, ob es sich um ein WEG-Verfahren handelt und somit der Zivilkammer 18 als den den Parteien aus anderen Verfahren bekannte zuständige Kammer für Wohnungseigentum hätte zugewiesen werden können, ist nunmehr die Zivilkammer 9 der gesetzliche Richter. Nach Art. 101 I GG (und den entsprechenden Bestimmungen der Landesverfassungen) darf niemand seinem Gesetzlichen Richter entzogen werden. Der Gesetzliche Richter ist damit als (justizielles) Grundrecht garantiert. Dieses Grundrecht schützt vor unbefugten Eingriffen in die Rechtspflege, insbes. vor willkürlichen Verschiebungen durch Richteraustausch. Gesetzlicher Richter ist sowohl das Gericht (zB Landgericht) als organisatorische Einheit, das erkennende Gericht (zB Zivilkammer) als Spruchkörper wie der zur Entscheidung im Einzelfall berufene Richter. Es muss von vornherein generell feststehen, welcher Richter zur Behandlung bestimmter Arten von Sachverhalten zuständig ist. Die Zuständigkeit ergibt sich aus den Prozessordnungen, dem Gerichtsverfassungsrecht sowie der Geschäftsverteilung durch die Präsidien der Gerichte. Das Postulat, der zur Entscheidung im Einzelfall berufene Richter möge sich so eindeutig wie möglich aus allgemeinen Regeln ergeben, kann durch Gesetze allein nicht eingelöst werden. Die Brücke zwischen den gesetzlichen Zuständigkeiten und der als Richter amtierenden Person schlagen Geschäftsverteilungspläne. Dabei bestimmt das Gerichtspräsidium die Besetzung der Spruchkörper nach Ermessen, regelt Vertretungen und verteilt die Aufgaben; diese Anordnungen werden jeweils vor dem Beginn des Geschäftsjahres für dessen Dauer getroffen (Jährlichkeitsprinzip) und müssen schriftlich festgehalten werden. Da die Geschäftsverteilungspläne die gesetzlichen Bestimmungen ergänzen, müssen sie die wesentlichen Merkmale gesetzlicher Vorschriften aufweisen. Sie müssen also der Schriftform genügen, im Voraus generell-abstrakt die Zuständigkeit der Spruchkörper und die Zuweisung der einzelnen Richter regeln, damit die einzelne Sache „blindlings“ aufgrund allgemeiner, vorab festgelegter Merkmale an den entscheidenden Richter gelangt und so der Verdacht einer Manipulation der rechtsprechenden Gewalt ausgeschlossen wird, und sie müssen hinreichend bestimmt sein (Bestimmtheitsgrundsatz) (v. Münch/Kunig/Kunig/Saliger, 7. Aufl. 2021, GG Art. 101 Rn. 45, 46). Der Geschäftsverteilungsplan (GVP) des Landgerichts sieht und sah vor, dass eine einmal zugeteilte Sache nach RZ 260 (GVP 2022, gleichlautend GVP 2019) nur innerhalb bestimmter Fristen abgegeben werden kann. RZ 260 lautet auszugsweise wie folgt: Ist innerhalb des Rotationsverfahrens eine Sache zugewiesen worden, für die die Kammer nicht zuständig ist, so ist die Abgabe nicht mehr zulässig, wenn sie: ……. (3) in Berufungs- und Beschwerdesachen später als einen Monat nach Eingang der materiellen Begründung des Rechtsmittels erfolgt; liegt die Akte der Kammer noch nicht vor, so beginnt diese Frist erst mit dem Akteneingang. Durch die Abgabefristen schafft das Gerichtspräsidium Klarheit über den gesetzlichen Richter, der GVP ergänzt insoweit die gesetzlichen Regelungen. Die Einrichtung einer WEG-Kammer ist nicht obligatorisch, da das Sachgebiet des Wohnungseigentums nicht in § 72a GVG aufgeführt ist. Die spezialisierten Kammern (im Sinne des § 72a GVG) treten an die Stelle der nach §§ 71, 72 GVG sachlich zuständigen allgemeinen Zivilkammern, es handelt sich so um eine Form der gesetzlichen Geschäftsverteilung. Da es sich nunmehr um eine gesetzliche Geschäftsverteilung handelt, kann anders als bei § 348 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 ZPO, der weitgehend vergleichbare Tatbestände enthält, die nähere Eingrenzung und Bestimmung der Sachgebiete nicht mehr durch das Präsidium erfolgen. Wird im Geschäftsverteilungsplan die Norm nicht insgesamt umgesetzt und entscheidet daher aufgrund genereller Zuweisung die allgemeine Zivilkammer, so liegt darin ein Verstoß gegen den gesetzlichen Richter (MüKoZPO/Pabst, 6. Aufl. 2022, GVG § 72a Rn. 1). Der GVP des Landgerichts hat die Norm des § 72a GVG umgesetzt und entsprechende spezialisierte Kammern eingerichtet. Insbesondere hat der GVP auch klargestellt, dass die zeitlichen Einschränkungen nach Rz 260 nicht für Streitigkeiten aus den in § 72a GVG genannten Sachgebieten gilt (RZ 261 letzter Absatz des GVP 2022). Daraus folgt, dass nunmehr aufgrund der Regelung des GVP des Landgerichts die Zivilkammer 9 der gesetzliche Richter und eine Abgabe an die Zivilkammer 18 – wenn es sich vorliegend um ein WEG-verfahren handeln sollte - nicht mehr möglich ist. Nur vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass nicht etwa ein (verspätetes) Rügen der Zuständigkeit durch eine der Parteien ausschlaggebend ist, sondern schlicht der Fristablauf. 2. Hinsichtlich des Berufungsantrags zu 1), den Beklagten zu verpflichten, weitere 275,19 Euro an den Kläger zu zahlen, hat die Berufung in Höhe von 8,61 Euro Erfolg. Die geltend gemachten Gerichtsvollzieherkosten sind nicht in der Geschäftsgebühr zuzüglich Auslagenpauschale und Umsatzsteuer enthalten. Soweit der Kläger mit der Berufung weitere Anwaltskosten in Höhe von 266,58 Euro verlangt, ist die Berufung unbegründet. Das Gericht hat unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles den Wert bestimmt. Der Streitwert für nicht vermögensrechtliche Ansprüche auf Unterlassung ehrverletzender Äußerungen ist nach § 48 II S. 1 GKG zu ermitteln. Danach ist in nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten der Streitwert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien, nach Ermessen zu bestimmen. In Anlehnung an § 23 III S. 2 RVG kann in Verfahren betreffend Ehrverletzungen zwar grundsätzlich der dort genannte Ausgangswert - aktuell 5.000 € - angesetzt werden (vgl. Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Beschluss vom 31.10.2011 - 5 W 236/11), der Betrag ist indessen lediglich ein erster Anhalt und je nach den Umständen zu ermäßigen oder zu erhöhen (Herget in: Zöller, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 3 Rdn. 16, „Ehre“). Vorliegend kann die Kammer keine Ermessensfehler bei der Festsetzung des Geschäftswertes in Höhe von 1.000,00 Euro für die Abmahnung erkennen. Der Kläger trägt mit seiner Berufungsbegründung vor, dass erneute Feststellungen zu treffen seien, da das Amtsgericht Erwägungen in seine Ermessensentscheidung mit einbezogen habe, die weder so ausdrücklich niedergelegt noch gemäß § 313 Abs. 2 S.2 ZPO Sachverhalt gewordener Tatbestand seien. Die Ermessenserwägungen des Amtsgerichts beruhen auf den tatbestandlichen Feststellungen und decken sich mit dem eigenen Vortrag des Klägers. Die Äußerung „Sie sind sowieso eine Lachfigur, Sie Idiot“ hat der Kläger vorgetragen, darauf beruht die abgegebene Unterlassungserklärung. Wieso es sich hierbei nicht „um zwei ehrkränkende Schimpfausdrücke“ handeln soll, erschließt sich der Kammer nicht. Inwieweit die Formulierung im erstinstanzlichen Urteil, dass die oben genannten Worte vor dem Hintergrund gefallen seien, „dass der Kläger nach seinem Vorbringen dem Beklagten die Nichterfüllung der titulierten Reinigungspflicht vorgehalten hatte, was nach Auffassung des Beklagten nicht zutreffend war“ zu einem Begründungsansatz führt, der auf einem Rechtsirrtum beruht, ist nicht nachvollziehbar. Vielmehr hat das Amtsgericht sein Ermessen unter Berücksichtigung des Einzelfalls ausgeübt. Hierbei ist das erkennende Gericht gehalten, sämtliche Umstände zu betrachten. Die Kammer kann nicht erkennen, dass die vom Amtsgericht weiter hinzugezogenen Erwägungen, wie zum Beispiel dass „das Verhältnis der Parteien seit langem getrübt“ sei und dass zwischen den Parteien „diverse Konflikte über die Verletzung wohnungseigentumsrechtlicher Rechte und Pflichten“ zu verzeichnen seien, ermessensfehlerhaft gewesen ist. Ebenso ist der Umstand, ob eine Äußerung Dritten gegenüber getätigt wird oder nicht, keine ermessensfehlerhafte Erwägung. Nach alledem kann das erkennende Gericht kein Ermessensfehler bei der Festsetzung des Geschäftswerts auf 1.000,00 Euro nach § 23 RVG erkennen, so dass dem Kläger kein weiterer Anspruch in Höhe von 266,58 Euro zusteht. 3. Dem Kläger steht auch kein Unterlassungsanspruch hinsichtlich der im Anwaltsschreiben vom 24.09.2018, mit dem die Erklärung des Beklagten, es zukünftig zu unterlassen, den Kläger als „Lachfigur“ und/oder Idioten“ zu bezeichnen, begleitet war, zu (Anlage K 1 und K 4). Dort heißt es, dass den Äußerungen ein Vorgang im Sinne des § 199 StGB voranging, bei dem der Kläger den Mandanten „duzte, unflätig bepöbelte sowie mit der Einleitung eines weiteren Gerichtsverfahrens bedrohte“. Unabhängig davon, ob hierin überhaupt eine Persönlichkeitsverletzung zu sehen – so die zutreffende amtsgerichtlichen Auslegung, der der Kläger nicht folgt und seine eigene Wertungen im Rahmen der Berufungsbegründung vorträgt -, besteht für einen entsprechenden Klagantrag bereits kein Rechtsschutzbedürfnis. Die Kammer folgt insoweit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des BGH zu Äußerungen, die im Rahmen eines schwebenden Gerichtsverfahrens bzw. in dessen Vorbereitung getätigt werden. So hat das Bundesverfassungsgericht (1 BvR 1898/03) in seinem Nichtannahmebeschluss vom 25.09.2006 ausgeführt: „Das Oberlandesgericht stützt sich auf die ständige Rechtsprechung des VI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs, nach der Ehrenschutzklagen gegen Äußerungen, die der Rechtsverfolgung oder -verteidigung in einem schwebenden Gerichtsverfahren oder dessen konkreter Vorbereitung dienen, in aller Regel unzulässig sind (vgl. etwa BGH, NJW 1971, S. 284 f.; NJW 1992, S. 1314 ; NJW 1995, S. 397 f.; NJW 2005, S. 279 ). Das so genannte Ausgangsverfahren soll danach nicht durch eine Beschneidung der Äußerungsfreiheit der daran Beteiligten beeinträchtigt werden. Vielmehr sollen die Parteien und die von ihnen bevollmächtigten Rechtsanwälte in einem Gerichtsverfahren grundsätzlich alles vortragen dürfen, was sie in ihrer vom guten Glauben bestimmten Sicht zur Wahrung der Rechte der Parteien für erforderlich halten, auch wenn hierdurch die Ehre eines anderen berührt wird. Ob das Vorbringen wahr und erheblich ist, soll allein in dem seiner eigenen Ordnung unterliegenden Ausgangsverfahren geprüft werden. Mit den schutzwürdigen Belangen der Betroffenen und mit den Erfordernissen eines sachgerechten Funktionierens der Rechtspflege sei es unvereinbar, wenn die Kompetenzen des Gerichts des Ausgangsverfahrens durch die Möglichkeit einer Geltendmachung von Abwehransprüchen in einem gesonderten Prozess vor einem anderen Gericht unterlaufen werden könnten (vgl. BGH, NJW 2005, S. 279 ). Dazu könne es kommen, wenn dieselben Tatsachen, die im Ausgangsverfahren möglicherweise von Bedeutung seien, im Verfahren über den Unterlassungsanspruch geprüft würden (vgl. BGH, NJW 1971, S. 284). Der Bundesgerichtshof geht davon aus, dass in solchen Fällen grundsätzlich kein Rechtsschutzbedürfnis für die Ehrenschutzklage besteht. Eine Ausnahme von der grundsätzlichen Unzulässigkeit einer Unterlassungsklage erwägt das Oberlandesgericht bei bewusst unrichtigen oder leichtfertig aufgestellten falschen Tatsachenbehauptungen oder den Charakter der Schmähung erreichenden Meinungsäußerungen. Diese Auslegung der Zulässigkeitsvoraussetzungen für zivilrechtliche Ehrenschutzklagen ist mit Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG vereinbar. Der verfassungsgebotene Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts wird nicht dadurch verletzt, dass jedenfalls während eines noch laufenden Zivilprozesses, in welchem die Wahrheit oder Unwahrheit bestimmter Tatsachenbehauptungen gerade Gegenstand des Streits ist oder von den Parteien zumindest dazu gemacht werden kann -, eine Unterlassung dieser Tatsachenbehauptungen sowie auf ihnen aufbauender ehrkränkender Werturteile grundsätzlich nicht zum Gegenstand eines gesonderten Prozesses gemacht werden kann. Im kontradiktorischen Zivilprozess ist der Gegner gegenüber Äußerungen, auf die er erwidern kann, nicht schutzlos gestellt (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 11. April 1991 - 2 BvR 693/90 -, NJW 1991, S. 2074 ). Der Rechtsschutzsuchende muss die Möglichkeit haben, gegenüber den Organen der Rechtspflege, ohne Rechtsnachteile befürchten zu müssen, jene Handlungen vornehmen zu können, die nach seiner von gutem Glauben bestimmten Sicht geeignet sind, sich im Prozess zu behaupten (vgl. BVerfG, 2. Kammer des Zweiten Senats, NJW 1991, S. 2074 ). Dies trägt nicht nur dem Grundrecht auf Meinungsfreiheit, sondern zugleich auch dem Recht auf einen wirkungsvollen gerichtlichen Rechtsschutz, das aus Art. 2 Abs. 1 oder dem jeweils betroffenen Einzelgrundrecht in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) folgt (vgl. BVerfGE 107, 395 ), sowie dem Recht auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG Rechnung (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Juni 1990, 2 BvR 674/88 -, NJW 1991, S. 29; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 28. März 2000, 2 BvR 1392/96 -, NJW 2000, S. 3196 ). Das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Beschwerdeführers wird durch die Anwendung dieser Maßstäbe durch das Oberlandesgericht auf seinen konkreten Fall nicht verletzt. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Unzulässigkeit der Ehrenschutzklage auch im Hinblick auf prozessbezogene Äußerungen angenommen wird, wenn - wie hier - das Verhalten von Rechtsanwälten der Gegenpartei thematisiert wird. Ebenfalls ist es verfassungsrechtlich nicht bedenklich, dass das Oberlandesgericht die Zulässigkeit einer Ehrenschutzklage bei Äußerungen, die der Rechtsverfolgung oder -verteidigung in einem schwebenden Gerichtsverfahren oder dessen konkreter Vorbereitung dienen, allenfalls bei bewusst oder erwiesen unwahren Tatsachenbehauptungen oder bei Schmähungen erwogen und die Voraussetzungen dieser Ausnahmefälle vorliegend verneint hat. In Betracht käme der Tatbestand einer Schmähkritik. Er setzte voraus, dass bei der Äußerung nicht die Auseinandersetzung in der Sache, hier also die Abwehr des gerichtlich geltend gemachten Anspruchs auf Festsetzung der Vollstreckungskosten, sondern die Diffamierung der Person des Beschwerdeführers im Vordergrund gestanden hätte (vgl. BVerfGE 82, 272 ; 93, 266 ). Es ist nicht zu beanstanden, dass das Oberlandesgericht den von ihm als überzogen gekennzeichneten Äußerungen des Beklagten einen sachlichen Bezug nicht völlig abgesprochen und der Äußerung deshalb den grundrechtlichen Schutz nicht verweigert hat.“ Vorliegend hat der Beklagte bei der Abgabe der geforderten Unterlassungserklärung seinem Prozessbevollmächtigten gegenüber die Situation, in der es zu den ehrverletzenden Äußerungen gekommen ist, aus seiner Sicht erläutert. Er hat zugegeben, dass er den Kläger als „Lachfigur“ und „Idioten“ bezeichnet hat und sich verpflichtet, es zukünftig zu unterlassen. Dies ist im Rahmen des Unterlassungsverfahrens erfolgt und des laufenden Zwangsvollstreckungsverfahrens wegen des zeitpartagierten Reinigung der Aco-Drains. Hätte der Beklagte die entsprechende Unterlassungserklärung nicht abgegeben, wäre es zu einem Gerichtsverfahren bezüglich der Erklärungen „Lachfigur“ und „Idiot“ gekommen. Eine entsprechende Darlegung gegenüber dem eigenen Prozessbevollmächtigten unterliegt auch nach Auffassung der Kammer nicht einer Überprüfung, denn der Rechtsschutzsuchende muss die Möglichkeit haben, gegenüber den Organen der Rechtspflege, ohne Rechtsnachteile befürchten zu müssen, jene Handlungen vornehmen zu können, die nach seiner von gutem Glauben bestimmten Sicht geeignet sind, sich im Prozess zu behaupten (s.o.). Die vom Kläger als ehrverletzende Persönlichkeitsrechtsverletzung empfundene Äußerung ist lediglich in dem Anwaltsschreiben niedergelegt worden. Das Anwaltsschreiben ist ausschließlich an den Kläger bzw. seinen Prozessbevollmächtigten adressiert gewesen. Der Beklagte hat also die behauptete ehrverletzende Äußerung weder in einem Rundschreiben noch in einer außergerichtlichen Kampagne, noch einem Dritten gegenüber getätigt, sondern lediglich seinem Anwalt im Rahmen der Rechtsverfolgung/-abwehr gegenüber geäußert (vgl. insoweit BGH vom 16.11.2004 zu Aktenzeichen VI ZR 298/03). Danach führt die hier gebotene Abwägung zwischen den Rechten des Klägers und der Meinungsfreiheit des Beklagten dazu, dass der Beklagte sich entsprechend gegenüber seinem Prozessbevollmächtigten äußern durfte und für eine Ehrenschutzklage kein Rechtsschutzbedürfnis besteht. Im Übrigen ist der nachvollziehbaren und gut begründeten Auslegung des Amtsgerichts folgend in den getätigten Aussagen im anwaltlichen Begleitschreiben zudem bereits keine Ehrverletzung zu sehen. Ermessensfehler bei der Wertung sind nicht zu erkennen. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97, 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 3 ZPO. Die Revision wird zugelassen gemäß § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. ZPO, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat im Hinblick auf die Fristenregelung der gerichtsinternen Geschäftsverteilungspläne und der durch den BGH im Zurückweisungsbeschluss zitierten Rechtsprechung (BGH VI ZR 298/03 und BVerfG, NJW-RR 2007, 840) auf vorliegende Konstellation.