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Beschluss

633 Vollz 167/16

LG Hamburg Strafvollstreckungskammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2016:1230.633VOLLZ167.16.00
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Tenor
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 19. Oktober 2016 wird als unzulässig verworfen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen. Der Gegenstandswert wird festgesetzt auf 500,-- Euro.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 19. Oktober 2016 wird als unzulässig verworfen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen. Der Gegenstandswert wird festgesetzt auf 500,-- Euro. I. Der bei der Antragsgegnerin in Sicherungsverwahrung befindliche Antragsteller stellte am 06. Oktober 2016 einen Antrag auf Gewährung eines Begleitausgangs zum 13. Oktober 2016. Die Antragsgegnerin genehmigte diesen Begleitausgang unter der Voraussetzung eines vor- und nachbereitenden Gesprächs mit dem psychologischen Fachdienst. Am 12. Oktober 2016 wurde der Antragsteller zur Teilnahme am Vorgespräch aufgefordert. Er war nicht bereit über den Zweck der beantragten Vollzugslockerung zu berichten und kündigte an, zum Nachgespräch nicht erscheinen zu wollen. Die Antragsgegnerin widerrief hierauf hin den gewährten Begleitausgang. Hiergegen hat der Antragsteller den vorliegenden Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 19. Oktober 2016, bei Gericht eingegangen am selben Tag, gestellt, mit dem er ausdrücklich die Feststellung der Rechtswidrigkeit begehrt, Vollzugslockerungen von einem vor- und nachbreiteten Gespräch mit psychologischen Fachdienst abhängig zu machen. Der Antragsteller trägt vor, er habe seit Mai 2013 insgesamt 19 Ausführungen erhalten, bei denen er auch kein vor- und nachbereitendes Gespräch habe führen müssen. Die im Strafvollstreckungsverfahren gehörten Prognosesachverständigen Dr. L. und Prof. Dr. B. hätten die Gewährung von Begleitausgängen empfohlen, ohne diese von Vor- und Nachgesprächen abhängig zu machen. Die Antragsgegnerin binde sich auf gesetzeswidrige Weise selbst. Es bestehe eine konkrete Wiederholungsgefahr, weil die Antragsgegnerin auch bei künftigen Begleitausgängen Vor- und Nachgespräche fordern werde. Der für den 13. Oktober 2016 beantragte Begleitausgang sei zeitlich erledigt, weil er dem Empfang eines auswärtigen Besuches habe dienen sollen. II. 1. Der gemäß §§ 109, 115 Abs. 3 StVollzG statthafte Feststellungsantrag ist unzulässig. Ein besonderes Feststellungsinteresse ist nicht gegeben, weil der Antragsteller sein verfolgtes Ziel, Begleitausgänge ohne vor- und nachbereitende Gespräche mit dem psychologischen Fachdienst zu erhalten, über einen vorrangigen Verpflichtungs- bzw. Bescheidungsantrag erreichen kann. Eine entsprechende Auslegung seines Antrags auf gerichtliche Entscheidung vom 19. Oktober 2016 hat die Kammer nicht vornehmen können, weil der Antragsteller ausdrücklich einen Feststellungsantrag gestellt hat. Auf eine konkrete Wiederholungsgefahr als weitere Voraussetzung für ein Feststellungsinteresse kommt es daher nicht an. 2 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 121 Abs. 2 S. 1 StVollzG. 3 Die Festsetzung des Gegenstandswertes ist nach der Bedeutung der Sache für den Antragsteller gemäß §§ 52 Abs. 1, 60 GKG vorgenommen worden.