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Urteil

1 KLs 4445 Js 12454/21

LG Hanau 1. Große Strafkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHANAU:2024:1212.1KLS4445JS12454.2.00
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Tenor
Die Angeklagten (A 2) und (A 1) sind jeweils nach Maßgabe des Beschlusses des Bundesgerichtshofs vom 04.06.2024 – Az. 2 StR 116/24 – des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Handeltreiben mit Cannabis in zwei Fällen schuldig. Der Angeklagte (A 2) wird deshalb zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt. Daneben wird er zu einer Gesamtgeldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 100 Euro verurteilt. Der Angeklagte (A 1) wird deshalb zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt. Daneben wird er zu einer Gesamtgeldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 85 Euro verurteilt. Nach Maßgabe des in dieser Sache ergangenen insoweit rechtskräftigen Urteils der 7. Großen Strafkammer im ersten Rechtszug vom 14.11.2023 gelten für den Angeklagten (A 1) und den Angeklagten (A 2) jeweils 3 Monate der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe als vollstreckt. Nach Maßgabe des Beschlusses des Bundesgerichtshofs vom 04.06.2024 – Az. 2 StR 116/24 – wurde gegen die Angeklagten als Gesamtschuldner die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 132.046,90 Euro angeordnet. Die Angeklagten haben die Kosten des Verfahrens im ersten und zweiten Rechtszug zu tragen. Von den Kosten des Rechtsmittelverfahrens haben die Angeklagten jeweils 75 Prozent zu tragen; insoweit werden die im Rechtsmittelverfahren entstanden Gebühren um 25 Prozent ermäßigt. Die Staatskasse hat 25 Prozent der notwendigen Auslagen der Angeklagten im Rechtsmittelverfahren zu tragen. Angewendete Vorschriften: §§ 29a Abs. 1 Nr. 2 Var. 1 BtMG, 34 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 S. 2 Nr. 4 KCanG, 41, 52, 53, 54 StGB
Entscheidungsgründe
Die Angeklagten (A 2) und (A 1) sind jeweils nach Maßgabe des Beschlusses des Bundesgerichtshofs vom 04.06.2024 – Az. 2 StR 116/24 – des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Handeltreiben mit Cannabis in zwei Fällen schuldig. Der Angeklagte (A 2) wird deshalb zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt. Daneben wird er zu einer Gesamtgeldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 100 Euro verurteilt. Der Angeklagte (A 1) wird deshalb zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt. Daneben wird er zu einer Gesamtgeldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 85 Euro verurteilt. Nach Maßgabe des in dieser Sache ergangenen insoweit rechtskräftigen Urteils der 7. Großen Strafkammer im ersten Rechtszug vom 14.11.2023 gelten für den Angeklagten (A 1) und den Angeklagten (A 2) jeweils 3 Monate der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe als vollstreckt. Nach Maßgabe des Beschlusses des Bundesgerichtshofs vom 04.06.2024 – Az. 2 StR 116/24 – wurde gegen die Angeklagten als Gesamtschuldner die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 132.046,90 Euro angeordnet. Die Angeklagten haben die Kosten des Verfahrens im ersten und zweiten Rechtszug zu tragen. Von den Kosten des Rechtsmittelverfahrens haben die Angeklagten jeweils 75 Prozent zu tragen; insoweit werden die im Rechtsmittelverfahren entstanden Gebühren um 25 Prozent ermäßigt. Die Staatskasse hat 25 Prozent der notwendigen Auslagen der Angeklagten im Rechtsmittelverfahren zu tragen. Angewendete Vorschriften: §§ 29a Abs. 1 Nr. 2 Var. 1 BtMG, 34 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 S. 2 Nr. 4 KCanG, 41, 52, 53, 54 StGB I. 1. [persönliche Verhältnisse (A 1)] Die 7. Große Strafkammer des Landgerichts Hanau hat Folgendes zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten (A 1) rechtskräftig festgestellt: "1. Der 29-jährige Angeklagte (A 1) ist am 00.00.0000 in (Ort 6) geboren. Er hat einen Zwillingsbruder und eine ältere Schwester. Der Angeklagte besuchte den Kindergarten und die Grundschule in (Ort 1). Anschließend ging er auf die kooperative Gesamtschule (…-Schule) in (Ort 2), die er im Jahre 2005 mit dem Realschulabschluss verließ. Der Angeklagte wechselte auf das berufliche Gymnasium (…schule) in (Ort 3), weil ihn seine Eltern zum Fachabitur drängten. Im Jahre 2012 beendete er jedoch die dortige Schullaufbahn, ohne einen weiteren Abschluss erlangt zu haben. Nach einem Jahrespraktikum als Feinwerkmechaniker bei der (…) GmbH in (Ort 1) verpflichtete er sich –19-jährig – im Jahre 2013 als Zeitsoldat bei der Bundeswehr. Im Rahmen seiner dortigen Tätigkeit war er zweimal über mehrere Monate in einer Sondereinheit im Ausland (Irak und Niger) eingesetzt. Infolge des in dieser Sache gegen ihn geführten Ermittlungsverfahrens und seiner vorläufigen Festnahme am 07.06.2021 wurde sein Dienstverhältnis bei der Bundeswehr bis zum regulären Ende seines Zeitvertrags, also bis Ende Dezember 2022, ruhend gestellt und danach nicht mehr verlängert. Aktuell betreibt die Wehrdisziplinaranwaltschaft ein Disziplinarverfahren gegen ihn. Im Raum steht seine unehrenhafte Entlassung unter Streichung seiner bislang erworbenen Versorgungsbezüge. Der Angeklagte verdiente bei der Bundeswehr zuletzt ca. 3.100,-- € bis 3.200,-- € netto monatlich. Weitere 500, -- € generierte er aus einer gemeinsam mit dem Angeklagten (A 2) erworbenen Mietimmobilie. Mittlerweile ist der Angeklagte geschäftsführender Gesellschafter der (Firma 1) in (Ort 4), die er gemeinsam mit dem Mitangeklagten (A 2) im Februar 2022 gründete und mit diesem erfolgreich betreibt. Etwa im Jahr 2012 lernte der Angeklagte Frau (P 1) kennen, mit der er seit dem Jahr 2019 verheiratet ist. Aus der Beziehung gingen zwei Kinder hervor, die in den Jahren 2014 und 2022 geboren wurden. Die Ehefrau des Angeklagten ist ausgebildete medizinische Fachangestellte, wobei sie derzeit nicht arbeitet, sondern die beiden Kleinkinder zu Hause betreut. Der Angeklagte, der noch nie Drogen konsumierte, wohnte zu den hiesigen Tatzeiten in der (Str.1) in (Ort 2) und kaufte sich während des Tatzeitraums, am 02.06.2021, einen gebrauchten PKW Mercedes E 63 AMG zum Preis von 86.490,-- €, den er in Höhe eines Teilbetrags von 71.490,-- € durch Kreditaufnahme finanzierte. Der in dieser Sache am 07.06.2021 vorläufig festgenommene Angeklagte wurde am selben Tag wieder entlassen. Er ist bislang einmal strafrechtlich in Erscheinung getreten. Mit Strafbefehl vom 12.01.2021, rechtskräftig seit 03.02.2021, verhängte das Amtsgericht Aschaffenburg, Zweigstelle Alzenau (Az. 331 Cs 105 Js 12248/20), gegen ihn und den Mitangeklagten (A 2) wegen Amtsanmaßung jeweils eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je 40,00 €." Die Tochter des Angeklagten (A 1) hat aufgrund einer Aufmerksamkeitsstörung einen erhöhten Betreuungsbedarf und wird deswegen medikamentös behandelt. Der Angeklagte (A 1) ist weiterhin Gesellschafter und Geschäftsführer der (Firma 1), die er gemeinsam mit dem Angeklagten (A 2) auch nach der Verurteilung durch die 7. Große Strafkammer weiter betrieb und gegenwärtig weiter erfolgreich betreibt. Er ist hauptsächlich im Außendienst und Marketing sowie für Planung und Montage zuständig. Die (Firma 1) erwirtschaftete im Zeitraum Januar bis November 2024 Umsatzerlöse in Höhe von 977.696,09 Euro. Der Angeklagte (A 1) bezieht ebenso wie der Angeklagte (A 2) von der (Firma 1) ein monatliches Nettogehalt in Höhe von 3.600,- Euro. Strafrechtlich ist er seit der Verurteilung im ersten Rechtszug nicht in Erscheinung getreten. 2. [persönliche Verhältnisse (A 2)] Die 7. Große Strafkammer des Landgerichts Hanau hat Folgendes zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten (A 2) rechtskräftig festgestellt: "2. Der 28-jährige Angeklagte (A 2) ist am 00.00.0000 in (Ort 6) geboren. Er hat einen jüngeren Bruder. Der Angeklagte besuchte die Grundschule in (Ort 1) und wechselte danach auf die Haupt- und Realschule in (Ort 5), die er im Alter von 16 Jahren im Juni 2012 mit der mittleren Reife beendete. Danach war der Angeklagte 4 Jahre bei der Bundeswehr als Kraftfahrer tätig. Im Juli 2016 begann er eine Tätigkeit als Verkäufer im Vertrieb der (xxx) GmbH in (Ort 6). Von dort aus wechselte er im Jahr 2019 zu einer (…) Versicherungsagentur in (Ort 5). Dort absolvierte er eine 2-jährige Ausbildung zum Fachmann für Versicherungsvermittlung. Er verdiente monatlich 2.500,-- € netto nebst einem der Höhe nach variierenden Provisionsbetrag. Infolge des hiesigen Ermittlungsverfahrens musste der Angeklagte seine berufliche Tätigkeit wechseln. Er begann eine Tätigkeit als Vertriebsmitarbeiter bei der (XXX) GmbH in (Ort 6), einem Fachbetrieb für Glas-und Fensterbau. Mittlerweile ist der Angeklagte geschäftsführender Gesellschafter der mit dem Mitangeklagten (A 1) im Februar 2022 gegründeten (Firma 1). Begleitend zu seiner dortigen Tätigkeit besuchte der Angeklagte Lehrgänge für Betriebs- und Mitarbeiterführung. Zudem absolvierte er erfolgreich einen Lehrgang zum Bausachverständigen für die Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken. Der Angeklagte, der noch nie Drogen konsumierte, ist ledig und hat keine Kinder. Er wohnte zu den hiesigen Tatzeiten im (Str. 2) in (Ort 5) und fuhr einen ihm von der (…) Versicherungsagentur zur Verfügung gestellten PKW Opel Adam mit dem amtlichen Kennzeichen (…). Während des Tatzeitraums, am 20.05.2021, kaufte er sich einen gebrauchten PKW Porsche 718 Cayman GTS zum Preis von 67.490,-- €, den in Höhe eines Teilbetrags von 57.490,-- € durch Kreditaufnahme finanzierte. Der Angeklagte wurde im hiesigen Verfahren am 07.06.2021 vorläufig festgenommen. Vom Vollzug der mit Haftbefehl des Amtsgerichts Hanau vom 08.06.2021 (Az. 54 Gs 1465/21) angeordneten Untersuchungshaft wurde er mit Beschluss vom selben Tag gegen Auflagen, insbesondere die Pflicht, sich zweimal wöchentlich bei der Polizei zu melden, verschont. Der Haftbefehl wurde nach Urteilsverkündung am 14.11.2023 aufgehoben. Der Angeklagte ist bislang einmal strafrechtlich in Erscheinung getreten. Mit Strafbefehl vom 12.01.2021, rechtskräftig seit 04.02.2021, verhängte das Amtsgericht Aschaffenburg, Zweigstelle Alzenau (Az. …), gegen ihn und den Mitangeklagten (A 1) wegen Amtsanmaßung jeweils eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je 40,00 €." Der Angeklagte (A 2) ist weiterhin Gesellschafter und Geschäftsführer der (Firma 1), die er gemeinsam mit dem Angeklagten (A 1) auch nach der Verurteilung durch die 7. Große Strafkammer weiter betrieb und gegenwärtig weiter erfolgreich betreibt. Er ist dort für die kaufmännische Geschäftsführung zuständig, insbesondere auch Lohnbuchhaltung und Vertrieb. Am 10.10.2024 absolvierte der Angeklagte (A 2) die Prüfung nach der Ausbilder-Eignungsverordnung der IHK (Ort)-(Ort 6)-(Ort 3). Seit Oktober 2024 ist bei der (Firma 1) auch ein Mitarbeiter im Berufsausbildungsverhältnis angestellt. Die (Firma 1) erwirtschaftete im Zeitraum Januar bis November 2024 Umsatzerlöse in Höhe von 977.696,09 Euro. Der Angeklagte (A 2) bezieht – ebenso wie der Angeklagte (A 1) – von der (Firma 1) ein monatliches Nettoentgelt in Höhe von 3.600,- Euro. Strafrechtlich ist er seit der Verurteilung im ersten Rechtszug nicht in Erscheinung getreten. II. 1. [rechtskräftige Feststellungen im ersten Rechtszug] Die 7. Große Strafkammer des Landgerichts Hanau hat den folgenden Sachverhalt rechtskräftig festgestellt: "1. Vortatliche Geschehnisse Die Angeklagten (A 1) und (A 2) kennen sich seit frühen Kindertagen und verloren trotz unterschiedlicher Ausbildungswege niemals den Kontakt. Sie blieben enge Freunde und teilten gemeinsame Hobbies und Leidenschaften wie etwa die für luxuriöse Autos, waren und sind unternehmungslustig und voller Tatendrang. Die Angeklagten probierten sich nebenberuflich in unterschiedlichen Branchen aus und schufen sich dadurch weitere Erwerbsquellen. So betrieben sie in den Jahren 2017 und 2018 gemeinsam eine GbR (Name), die sie jedoch wegen fehlender Rentabilität nicht weiterführten. Im Jahre 2019 ersteigerten sie ein Grundstück mit einem Mehrfamilienhaus in der (Str. 3) in (Ort 1), OT (…). Sie renovierten die Wohnungen und vermieteten diese teilweise an die Stadt (Ort 1), die dort Flüchtlinge unterbrachte. Auf dem Grundstück befindet sich eine Scheune, deren Erdgeschoss als Abstellräumlichkeit für die Mieter diente. Das gegen fremden Zugang durch eine Holztür mit Zylinder- und Zahlenschloss gesicherte Obergeschoss der Scheune wurde ausschließlich von den Angeklagten genutzt. Diese erwarben zudem im Jahre 2020 ein Grundstück mit Lagerhalle im (Str. 4) in (Ort 5). Im Jahre 2021 gründete der Angeklagte (A 1) einen Online-Shop, über den er gemeinsam mit dem Mitangeklagten (A 2) Ausrüstungsbedarf für Feuerwehrleute und Soldaten vertrieb. Jedenfalls seit Februar 2021 betätigten sich die Angeklagten zudem als Drogendealer und nutzten die Einnahmen zur Finanzierung ihres Lebensstils. Sie handelten einem gemeinsamen Tatplan zufolge, wobei sie sich als langjährige Freunde und Weggefährten unbedingt vertrauten. Sie gingen arbeitsteilig im wechselseitigen Einsatz vor und teilten die Einnahmen - das durch die Drogengeschäfte erlangte Bargeld - im Sinne einer gemeinsamen Kasse mit jederzeitiger paritätischer Zugriffsmöglichkeit hälftig untereinander auf. Das Obergeschoss der Scheune auf dem Grundstück (Str. 3) in (Ort 1), OT (...), nutzten sie zum Portionieren, Verpacken und Bunkern der von ihnen erworbenen und ausschließlich zum Weiterverkauf vorgesehenen Drogen. Die Lagerhalle im (Str. 4) in (Ort 5) vermieteten sie an ihren Drogenlieferanten, den zwischenzeitlich wegen seiner Drogenkriminalität rechtskräftig verurteilten (P 2). Die Angeklagten und (P 2) nutzten die Lagerhalle mit dualer Schlüsselgewalt als Drogenumschlagplatz und Treffpunkt anlässlich von Drogenlieferungen durch Kuriere wie den ebenfalls rechtskräftig verurteilten (P 3), der mit dem (P 2) zusammenarbeitete. Weiterhin hatte jeder der Angeklagten Zugang zum Dachboden eines Gebäudes in der (Str. 5) in (Ort 1), OT (...), welches früher als Dorfgemeinschaftshaus und (Bez.Geb.) diente. Der Vater des Angeklagten (A 2), Herr (P 4), war dort für die Gemeinde (Ort 1) als Hausmeister mit Schlüsselgewalt tätig. Diesen Dachboden nutzten die Angeklagten ebenfalls als Bunker für die von ihnen erworbenen und ausschließlich zum gewinnbringenden Weiterverkauf vorgesehenen Drogen. Die Kommunikation der Angeklagten untereinander und mit (P 2) und (P 3) über die Ankäufe der Drogen erfolgte mittels sog. Kryptohandys, also besonders verschlüsselter Mobiltelefone, wobei die Angeklagten zunächst den Messengerdienst EncroChat und später, jedenfalls aber zu den hier tatrelevanten Zeitpunkten, den Messengerdienst ANOM nutzten. Der Angeklagte (A 1) verwendete hierbei das Pseudonym "(Pseu 1)" mit der JID-Kennung (…), der Angeklagte (A 2) das Pseudonym "(Pseu 2)" mit der JID-Kennung (…). Der Drogenlieferant (P 2) war bei dem Messengerdienst EncroChat unter dem Pseudonym "(PSEU 3)" und später bei dem Messengdienst ANOM unter den Pseudonymen "(…)", "(…)", "(…)", "(…)" und "(…)" mit den JID-Kennungen (…), (…) und (…) tätig. Der (P 3) nutzte beim Messengerdienst ANOM das Pseudonym "(…)" mit der JID-Kennung (…). Wie die Angeklagten bei dem Weiterverkauf der Betäubungsmittel mit ihren Abnehmern kommunizierten, konnte nicht aufgeklärt werden. Die Angeklagten blieben in ihrer Tätigkeit zunächst unerkannt und konnten nur durch vielschichtige polizeiliche Ermittlungen als Drogenhändler enttarnt und ihrem kriminellen Handeln am 07.06.2021 schließlich ein Ende gesetzt werden. (P 2) und (P 3) wurden durch Urteil des Landgerichts Hanau (Az. …) am 13.06.2022 rechtskräftig wegen "der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen sowie des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge" zu jeweils einer Gesamtfreiheitstrafe von 7 Jahren und 6 Monaten verurteilt. 2. Zur hiesigen Verurteilung der Angeklagten (A 1) und (A 2) führten folgende Taten: Tat 1 (Ziffern 1 und 2 der Anklageschrift vom 08.10.2021) Am 19.03.2021 erwarben die Angeklagten einvernehmlich 10 kg Marihuana guter Qualität zum Einkaufspreis von 4.300, -- € pro kg von einem bislang nicht namentlich ermittelten Drogenlieferanten. Der Angeklagte (A 1) übergab einer bislang ebenfalls noch nicht identifizierten Person namens (P 5) insgesamt 43.000, -- € mit der Maßgabe, das Geld zu dem Drogenhändler zu bringen, das Marihuana von diesem entgegenzunehmen und bei ihm oder dem Mitangeklagten (A 2) abzuliefern. Da der Angeklagte (A 2) an diesem Abend verhindert war, übernahm der Angeklagte (A 1) absprachegemäß das Marihuana, welches in 10 Paketen á 1 kg verpackt war, von (P 5). Verabredungsgemäß bunkerte der Angeklagte (A 1) am späten Abend des 19.03.2021 9 Pakete des gelieferten Marihuanas auf dem Dachboden des Gebäudes (Bez.Geb.) in der (Str. 5) in (Ort 1), OT (...), und 1 Paket im Obergeschoss der Scheune auf dem Grundstück (Str. 3) in (Ort 1), OT (...), wo sich aus einer vorhergehenden Lieferung noch 1,8 kg Marihuana befanden. Den Schlüssel zur Bunkerörtlichkeit in der (Bez.Geb.) hatte der Angeklagte (A 2) dem Angeklagten (A 1) wie besprochen von einem seiner Familienangehörigen herauslegen lassen. Während des gesamten Erwerbsvorgangs nutzten die Angeklagten den zu jener Zeit als abhörsicher geltenden Messengerdienst ANOM für gegenseitige Mitteilungen bis hin zu der Nachricht vom Angeklagten (A 1) an den Angeklagten (A 2) um 22:04:22 Uhr (bei allen nachfolgenden Zeitangaben handelt es sich um die MEZ, also UTC+1, oder die MESZ, also UTC+2) mit dem Wortlaut: "Bin fertig". Nur wenige Sekunden später sandte der Angeklagte (A 1) dem Angeklagten (A 2) ein Foto, auf dem 10 Zellophanpäckchen, gefüllt mit grünlichem Material, zu sehen sind, die nebeneinander auf einem hölzernen Untergrund, bestehend aus Dielenbrettern mit teilweise offenliegender Dämmwolle, liegen. In der Folgezeit verkauften die Angeklagten das gesamte gebunkerte Marihuana. Festgestellt werden konnte, dass die Angeklagten 5 kg des Marihuanas an (P 5) verkauften, der seinerseits mit kleineren Mengen Drogen handelte, aber auch selbst konsumierte. Weitere 2 kg verkauften die Angeklagten an eine bislang nicht identifizierte Person namens (P 6), die ebenfalls mit Drogen handelte, aber auch selbst konsumierte. (P 5) und (P 6), die gute Abnehmer der Angeklagten waren, erhielten das Marihuana für 4.400,-- € pro kg. Die Angeklagten erzielten aus diesen Verkäufen 30.800,-- €. Die restlichen 3 kg veräußerten die Angeklagten in Mengen á 200 g oder 500 g an andere unbekannte Abnehmer, wobei sie einen Kilopreis von 4.500,-- € zugrunde legten und aus diesen Verkäufen insgesamt 13.500,-- € einnahmen. Am 06.05.2021 erwarben die Angeklagten (A 1) und (A 2) von dem Drogenhändler (P 2) 1 kg bolivianischen Kokains guter Qualität mit der Bezeichnung BOTTEGA zum Preis von 33.000,-- €. Die Gespräche zum Ankauf des Kokains führte der Angeklagte (A 1) im Einverständnis mit dem Angeklagten (A 2) mit (P 2) am 03.05.2021 unter Nutzung des Messengerdienstes ANOM, der von den Angeklagten beständig zur Kommunikation untereinander, aber auch mit ihren Lieferanten, genutzt wurde. Zunächst sondierten die Angeklagten am 04.05.2021 im gesicherten Chat ihren aktuellen Drogenbestand. Der Angeklagte (A 1) übersandte dem Angeklagten (A 2) eine Liste der momentan noch in den Bunkern gelagerten Betäubungsmittel. Dies waren 3 kg Marihuana ("kush") auf dem Dachboden des Gebäudes (Bez.Geb.) und 50 g Kokain sowie 3 kg Marihuana ("haze") im Obergeschoss der Scheune. Der Angeklagte (A 2) teilte dem Angeklagten (A 1) außerdem mit, dass er die 50 g Kokain herausnehmen und an eine bislang nicht identifizierte Person namens (…) verkaufen werde, womit der Angeklagte (A 2) einverstanden war. An diesem Abend bestätigte der Angeklagte (A 1) dem (P 2) die Abnahme von 1 kg Kokain zum angebotenen Gesamtpreis von 33.000,-- €. Der Drogenhändler (P 2) übergab das Kokain dem Angeklagten (A 2) am 06.05.2021, der es absprachegemäß im Obergeschoss der Scheune bunkerte. Als Beleg des erfolgreichen Geschäftsabschlusses übersandte der Angeklagte (A 2) dem Angeklagten (A 1) um 18:47:23 Uhr und um 18:50:52 Uhr im gesicherten Chat zwei Bilder. Auf dem ersten, um 18:47:23 Uhr mit dem Handy gefertigten, Bild ist ein in Zellophan gehüllter brauner Substanzblock zu sehen, der auf einem Tisch mit Spanplatte liegt. Dieser ist mit der Bezeichnung BOTTEGA (weiße Buchstaben auf blauem Grund) versehen. Auf dem zweiten, um 18:50:52 Uhr gefertigten, Bild ist ein enthüllter weißer Substanzblock zu sehen, in den die Buchstaben BTG eingeprägt sind. Als Nachweis der absprachegemäßen Portionierung des Kokains für den Weiterverkauf sandte der Angeklagte (A 2) dem Angeklagten (A 1) um 18:59:47 Uhr und um 19:00:54 Uhr jeweils ein Lichtbild der Digitalwaage, die auf einer Spanplatte steht, auf der die Waagschüssel und die Gewichtsanzeige (506 bzw. 497 g) zu sehen sind. Die Angeklagten verkauften die gesamte Menge Kokain wie folgt: 500 g an (P 5) und (P 6) für 36,-- € pro g. Dadurch erzielten die Angeklagten einen Betrag in Höhe von 18.000,-- €. Die restlichen 500 g verkauften die Angeklagten in Einzelchargen á 200 g oder 500 g an andere Abnehmer für 38,-- € pro g, wodurch sie einen Betrag von 19.000,-- € erzielten. Bis Ende Mai 2021 hatten die beiden Angeklagten sämtliche zuvor erworbenen Drogen aus ihrem Lagerbestand verkauft. Tat 2 (Ziffern 3 und 4 der Anklageschrift vom 08.10.2021) Am 01.06.2021 erwarben die Angeklagten im beiderseitigen Einvernehmen von dem (P 2) 10 kg Marihuana, wobei der genaue Einkaufspreis nicht festgestellt wer-den konnte, aber zwischen 4.300,-- € und 4.600,-- € pro kg lag. Das erste Gespräch über den Ankauf des Marihuanas sowie Vorgespräche zu einem in nächster Zukunft geplanten Ankauf von Kokain führte der Angeklagte (A 1) im Einverständnis mit dem Angeklagten (A 2) mit (P 2) am 29.05. und 30.05.2021. Auch dieses Mal kommunizierten die Beteiligten bei dem gesamten Erwerbsvorgang über den Messengerdienst ANOM. Die Übergabe des bestellten Marihuanas erfolgte absprachegemäß durch den (P 3) an den Angeklagten (A 2), weil der Angeklagte (A 1) verhindert war. Im Vorfeld der Auslieferung führten der Angeklagte (A 1) und der Angeklagte (A 2) jeweils mit dem (P 3) einen Dialog über den Treffpunkt zur Übergabe des Marihuanas, die letztendlich gegen 18:30 Uhr in der Nähe des Gebäudes der (Bez.Geb.) stattfand. Der Angeklagte (A 2) bunkerte die von (P 3) erhaltene Ware auf dem Dachboden der (Bez.Geb.). Um 18:32:15 Uhr unterrichtete der (P 3) den Angeklagten (A 1) von der erfolgreichen Auslieferung des Marihuanas ("schon erledigt"). In der Folgezeit verkauften die Angeklagten von diesem Marihuana 5 kg an (P 5) und 2 kg an (P 6) für jeweils 4.400,-- € pro kg. Dadurch erzielten sie einen Betrag von 30.800, -- €. 1 kg verkauften sie in kleineren Chargen an Bekannte, wobei sie einen Verkaufspreis von 4.500,-- € pro kg zugrunde legten und damit einen Betrag in dieser Höhe erzielten. Von diesem auf Vorrat gehaltenen Marihuana konnten anlässlich der polizeilichen Durchsuchung des Dachbodens der (Bez.Geb.) am 07.06.2021 noch insgesamt 1.994,1 g, portioniert in zwei Beuteln á 998,8 g und 995,3 g, sichergestellt werden. Die Menge von 998,8 g Marihuana wies einen THC-Anteil von 14,2 % bzw. 141,8 g auf. Die Menge von 995,3 g Marihuana wies einen THC-Anteil von 16,2 % bzw. 161,2 g auf. Am 04.06.2021 erwarben die Angeklagten einvernehmlich 993 g Kokain von dem Drogenhändler (P 2). Auch hier konnte der genaue Einkaufspreis nicht festgestellt werden konnte, er lag aber zwischen 32.500,-- € und 33.000,-- € pro kg. Die Betäubungsmittel wurden nach Absprache zwischen den Angeklagten (A 1) und (A 2), wer die Betäubungsmittel entgegennehmen kann, an dem vorbezeichneten Tag von (P 3) in (Ort 2)-(OT) an den Angeklagten (A 1) übergeben, der ohnehin in (Ort 2) wohnte und die Ware ohne zeitlichen Verzug annehmen konnte. Verabredungsgemäß bunkerte der Angeklagte (A 1) das Rauschgift später auf dem Dachboden der (Bez.Geb.), wo er es zur Vorbereitung des Verkaufs abwog, portionierte und in Plastikbeutel verschweißte. Dabei stellte er fest, dass er anstatt der bestellten und bezahlten 1 kg Kokain nur 993 g, also 7 g zu wenig erhalten hatte, was er bei (P 2) monierte. Die Angeklagten verkauften 400 g des Kokains an die Abnehmer (P 5) und (P 6), wobei sie pro g 36,-- € verlangten, so dass sie insgesamt 14.400,-- € einnahmen. Weitere 27,55 g Kokain verkauften sie an unterschiedliche Abnehmer für jeweils 38,-- € pro g und erzielten dadurch Einnahmen von 1.046,90,-- €. Von dem auf Vorrat gehaltenen restlichen Kokain konnten anlässlich der polizeilichen Durchsuchung der (Bez.Geb.) am 07.06.2021 noch 565,45 g Kokain in Portionsbeuteln á 98,36 g, 100,47 g, 99,48 g, 99,40 g, 100,09 g, 37,77 g und 29,88 g vorgefunden und sichergestellt werden. Der Anteil an Cocainhydrochlorid wurde aus einer Gesamtmischprobe sämtlicher Einzelportionen zu 82,4 % bzw. 465,93 g bestimmt. Im Rahmen der von den Ermittlungsbehörden am 07.06.2021 zeitgleich an unterschiedlichen Örtlichkeiten geschalteten Durchsuchungsmaßnahmen konnten bei den Angeklagten (A 1) und (A 2) - obwohl sie von unbekannten Dritten über eine für den Morgen des 07.06.2021 vorgesehen "Razzia" gewarnt worden waren - unter anderem folgende Gegenstände vorgefunden und sichergestellt werden: ●auf dem Dachboden des Gebäudes (Bez.Geb.) in der (Str. 5) in (Ort 1), OT (...), versteckt unter Dielenbrettern, Dämmwolle und einer weiteren Lage aus Brettern: 2 Beutel mit ca. 2.000 g Marihuana (siehe dazu Tat 2), 2 Plastikdosen mit Anhaftungen einer weißen, pulvrigen Substanz sowie 1 Stoff-beutel mit einem Karton Laminierfolien/-beuteln und darin 7 in Folie verschweißte Pakete mit ca. 600 g Kokain (siehe dazu Tat 2), ein Karton mit zahlreichen weiteren Laminierfolien/-beuteln; ●im Obergeschoss der Scheune auf dem Grundstück (Str. 3) in Bracht-tal, OT (...), im Aschekasten des Kaminofens: Plastiktüte mit weißen Anhaftungen und unterhalb einer Theke: Vakuumiermaschine, ●in der Wohnung des Angeklagten (A 1) ((Str.1) in PLZ (Ort 2)): insgesamt 9.220, -- € Bargeld, in der Küche 4 g Cannabis in einer Tupperbox, 3 g "Cannabis-Blüten" in einer verschlossenen Packung, eine kleine, verschlossene Packung "Indoor-Flower" und 2 kleinere Testosteronverpackungen, im Schlafzimmer ein Joint mit ca. 1 g; sowie ●am Dienstort des Angeklagten (A 1) (Bez., Str., PLZ, Ort)): PKW Mercedes E 63 AMG mit dem amtlichen Kennzeichen (…), dessen Durchsuchung negativ verlief und herausgegeben wurde; ●in/an der Wohnung des Angeklagten (A 2) ((Str. 2), (PLZ Ort 5)): PKW Porsche 718 Cayman GTS mit dem amtlichen Kennzeichen (…). Die Durchsuchung des Fahrzeugs verlief negativ, sodass es wieder an den Angeklagten (A 2) herausgegeben wurde. Eine Überprüfung unter der Arbeitgeberanschrift (…) des Angeklagten (A 2) in (PLZ Ort 5), (Str.6), führte zu dem vom Angeklagten (A 2) dort geparkten Dienstfahrzeug, einem PKW der Marke Opel Adam mit dem amtlichen Kennzeichen (…). Eine Durchsuchung verlief negativ. Beide Angeklagte verfügten zu sämtlichen Tatzeitpunkten über keine Erlaubnis zum Handel mit Betäubungsmitteln, was ihnen auch bewusst war. Sie gingen jeweils davon aus, Betäubungsmittel guter Qualität in der verabredeten Menge geliefert zu bekommen und sahen sich in allen angeklagten Fällen als gleichberechtigte und mitverantwortliche Geschäftspartner eines gemeinschaftlich betriebenen Betäubungsmittelhandels an. Sie handelten insgesamt vorsätzlich im Zustand der uneingeschränkten Schuldfähigkeit. 3. Verfahrensgang Die Angeklagten erlangten am 07.06.2021 durch die polizeilichen Durchsuchungen von den gegen sie geführten Ermittlungen Kenntnis. Beide Angeklagten wurden am 07.06.2021 vorläufig festgenommen. Der Angeklagte (A 1) wurde am selben Tag wieder entlassen. Der Angeklagte (A 2) wurde vom Vollzug der mit Haftbefehl des Amtsgerichts Hanau vom 08.06.2021 angeordneten Untersuchungshaft mit Beschluss vom selben Tag gegen Auflagen, insbesondere die Pflicht, sich zweimal wöchentlich bei der Polizei zu melden, verschont. Mit Anklageschrift vom 08.10.2021 erhob die Staatsanwaltschaft Hanau gegen die Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Anklage. Die Anklageschrift wurde den Angeklagten am 15.10.2021 mit einer Erklärungsfrist von vier Wochen zugestellt. Mit Schriftsatz vom 01.11.2021 teilte die Verteidigung des Angeklagten (A 1) mit, binnen Monatsfrist Stellung nehmen zu wollen und bat, solange mit der Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens zuzuwarten. Mit Schriftsatz vom 25.11.2021 kündigte die Verteidigung des Angeklagten (A 1) an, die Stellungnahme im Laufe des Dezembers 2021 fertigzustellen und bat erneut darum, solange mit der Entscheidung über die Eröffnung zuzuwarten. Mit Schriftsatz vom 13.12.2021 beantragte die Verteidigung des Angeklagten (A 1) u. a., die Eröffnung des Hauptverfahrens abzulehnen. Mit Beschluss vom 09.08.2022 wurde der Außervollzugsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Hanau vom 08.06.2021 betreffend den Angeklagten (A 2) dahin abgeändert, dass dieser sich nur noch einmal wöchentlich bei der Polizei melden musste. Unter dem 17.01.2023 wurden die Verfahrensbeteiligten darauf hingewiesen, dass die Kammer beabsichtigt, ein psychiatrisches Sachverständigengutachten zu den Voraussetzungen der §§ 20, 21 und 64 StGB einzuholen. Außerdem wurden für den Fall der Eröffnung sechs Hauptverhandlungstage ab 14.06.2023 mitgeteilt. Mit Schreiben vom 24.01.2023 teilte Herr Rechtsanwalt (V 2) mit, dass er wegen eines anderen Strafverfahrens mit über 40 vorgesehenen Hauptverhandlungstagen an allen von der Kammer vorgesehenen Sitzungstagen verhindert sei. Mit Rücksicht darauf wurden unter dem 03.02.2023 acht neue Hauptverhandlungstage ab dem 13.06.2023 mitgeteilt. Mit Beschluss vom 30.05.2023 wurde die Beiziehung sämtlicher Anom-Kommunikationsdaten der Teilnehmer mit den JID-Kennungen "(Pseu 1)" und "(Pseu 2)" sowie die Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens betreffend den Angeklagten (A 1) angeordnet. Mit Beschluss vom 13.06.2023 wurde die Anklage zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet. Gleichzeitig wurde zur Hauptverhandlung ab 22.06.2023 geladen. Am ersten Hauptverhandlungstag wurde festgestellt, dass die Ladungsfrist bezüglich der Rechtsanwälte (V 1) und (V 2) nicht eingehalten war und dass Herr Rechtsanwalt (V 3) überhaupt nicht geladen worden war und keine vollständige Aktenkenntnis hatte. Nach einem erfolglosen Verständigungsversuch wurden sieben neue Hauptverhandlungstermine ab 06.10.2023 abgesprochen und sodann die Hauptverhandlung auf Antrag des Herrn Rechtsanwalt (V 3) ausgesetzt. Mit Beschluss vom 22.06.2023 wurde der Außervollzugsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Hanau vom 08.06.2021 betreffend den Angeklagten (A 2) dahin abgeändert, dass die Meldeauflage entfällt. Die am 06.10.2023 begonnene Hauptverhandlung endete am 14.11.2023 mit diesem Urteil und der Aufhebung des Haftbefehls gegen den Angeklagten (A 2)." 2. [Verfahrensgang] Im vorliegenden Strafverfahren verurteilte die 7. Große Strafkammer des Landgerichts Hanau die beiden Angeklagten im ersten Rechtszug am 14.11.2023 jeweils wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren und 2 Monaten. Drei Monate der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe galten als vollstreckt. Hinsichtlich beider Angeklagter wurde gesamtschuldnerisch die Einziehung eines Wertersatzes von Taterträgen in Höhe 135.826,- € angeordnet. Beide Angeklagten verhielten sich im Verfahren des ersten Rechtszugs kooperativ und haben sich dort jeweils umfassend geständig eingelassen. Die 7. Große Strafkammer hat dazu im Urteil vom 14.11.2023 im Rahmen der Strafzumessung – gleichlautend für beide Angeklagte – insbesondere folgendes ausgeführt: "Zugunsten des Angeklagten […] sprach, dass er nicht einschlägig vorbestraft war, sich in der Hauptverhandlung vollumfänglich geständig eingelassen hat, sehr reuig zeigte und sich für das von ihm begangene Unrecht entschuldigte. Sein Geständnis wirkte dabei besonders aufrichtig und glaubhaft, weil er über das bloße Eingeständnis der Anklagevorwürfe hinaus detaillierte Angaben hierzu machte und an ihn gerichtete Fragen beantwortete. Strafmildernd musste sich außerdem auswirken, dass er auf einen Widerspruch gegen die Verwertung der Anom-Kommunikationsdaten verzichtete, deren Verwertbarkeit höchst umstritten und höchstrichterlich bislang ungeklärt ist. Dabei war zu berücksichtigen, dass hinsichtlich der Tat 1 ohne das Geständnis keine über die Anom-Chats hinausgehenden Beweismittel zur Verfügung gestanden hätten, die eine Überführung des Angeklagten ermöglicht hätten und bezüglich der Tat 2 nur hinsichtlich der polizeilich sichergestellten Teilmengen der gehandelten Betäubungsmittel. Weiter war dem Angeklagten zugute zu halten, dass er sich auch im Übrigen in dem Strafverfahren kooperativ verhielt, etwa durch den Verzicht auf Beweisanträge und die Herausgabe der sichergestellten Betäubungsmittel. Insgesamt konnte dadurch die Beweisaufnahme erheblich verkürzt werden." Dieses Urteil der 7. Großen Strafkammer des Landgerichts Hanau hob der Bundesgerichtshof auf die Revisionen der Angeklagten unter dem Az. 2 StR 116/24 am 04.06.2024 im Ausspruch zu den Einzelstrafen und den Gesamtstrafen auf. Die Kompensationsentscheidung wurde von der Teilaufhebung nicht berührt und hat Bestand. Der Schuldspruch wurde von dem Bundesgerichtshof dahin neu gefasst, dass beide Angeklagte des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Cannabis schuldig sind und gegen die Angeklagten als Gesamtschuldner die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 132.046,90 Euro angeordnet wird; die weitergehenden Einziehungsanordnungen sind entfallen. Die zugrundeliegenden Feststellungen hielt der Bundesgerichtshof aufrecht. Der Bundesgerichtshof verwies die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Hanau zurück. 3. [weitere Feststellungen im zweiten Rechtszug] Ein bis zwei Wochen vor dem letzten Hauptverhandlungstermin im ersten Rechtszug wurde der Angeklagte (A 1) an einem Sonntagnachmittag, während er sich mit seinem Sohn auf einem Spielplatz in unmittelbarer Nähe seiner Wohnung aufhielt, durch "(P 5)" und "(P 6)" sowie eine weitere ihm bekannte Person aufgesucht und bedroht, damit er keine Angaben zu "(P 5)" und "(P 6)" mache. Der Angeklagte (A 1) ist seitdem in großer Sorge und fürchtet Repressalien gegen sich und seine Familie wegen seiner Angaben im gegenständlichen Verfahren. Die Angeklagten wurden am 25.11.2024 auf ihren eigenen Wunsch hin durch die Polizei nachvernommen und machten dabei gegenüber dem Zeugen (PB 1) über ihre Einlassungen im ersten Rechtszug hinausgehende Angaben zur Sache, insbesondere benannten beide den in den vorstehenden rechtskräftigen Feststellungen genannten "(P 5)" als (P 5a) aus (Ort 1, OT) und den "(P 6)" als (P 6a) aus (Ort 4). In der Hauptverhandlung im zweiten Rechtszug am 12.12.2024 wiederholten die Angeklagten ihre Angaben, teilweise auch wörtlich zu Protokoll. III. Die dem Schuldspruch zugrundeliegenden Feststellungen wurden rechtskräftig von der 7. Großen Strafkammer des Landgerichts Hanau getroffen. Die dem Rechtsfolgenausspruch zugrundeliegenden Feststellungen wurden wie oben eingerückt kursiv wiedergegeben rechtskräftig von der 7. Großen Strafkammer des Landgerichts Hanau getroffen. Die weiteren Feststellungen der Kammer unter I.1, I.2 und II.3 beruhen auf den Einlassungen der Angeklagten sowie der weiteren in der Hauptverhandlung im zweiten Rechtszug durchgeführten Beweisaufnahme. Im Einzelnen: 1. [Einlassungen der Angeklagten] Der Angeklagte (A 1) hat sich zu seinen persönlichen Verhältnissen seit der Verurteilung im November 2023 dahingehend eingelassen, dass er weiterhin verheiratet sei und mit seiner Ehefrau und den beiden Kindern in einer Mietwohnung zusammenlebe. Die Tochter sei zehn und der Sohn zweieinhalb Jahre alt, aktuell warteten sie auf einen Kindergartenplatz ab drei Jahren. Die Ehefrau des Angeklagten könne dann voraussichtlich wieder als medizinische Fachangestellte in Teilzeit arbeiten. Die Tochter habe eine Aufmerksamkeitsschwäche, habe in der Grundschule eine Klasse wiederholt und bekomme Nachteilsausgleicheiche in der Schule; sie werde deshalb auch ärztlich behandelt und müsse Medikamente nehmen. Das Disziplinarverfahren bei der Bundeswehr sei noch nicht abgeschlossen, es stehe weiterhin eine unehrenhafte Entlassung und Verlust der Pensionsansprüche im Raum. Der Angeklagte (A 2) hat sich zu seinen persönlichen Verhältnissen seit der Verurteilung im November 2023 dahingehend eingelassen, dass er ebenfalls zur Miete wohne. Seine Lebensgefährtin wohne mit ihrem Kind in einer anderen Wohnung. Betreffend ihre berufliche und gewerbliche Tätigkeit seit der Verurteilung im November 2023 haben sich die Angeklagten übereinstimmend dahin eingelassen, dass der online-Shop für Ausrüstung nach dem Urteil im ersten Rechtszug seit dem 31.12.2023 nicht mehr betrieben werde und dessen Firma abgemeldet sei. Nach der Verurteilung durch die 7. Große Strafkammer seien sie auch unsicher gewesen, ob und wie die (Firma 1) fortgesetzt werden könne. Der Umsatz sei zurückgegangen, weil sie zunächst der Meinung gewesen seien, die Firma könne nicht mehr fortgesetzt werden. Sie hätten auch erfolglos nach einem Käufer für das Unternehmen gesucht. Als einzige Möglichkeit hätten sie dann angesehen, das Unternehmen selbst weiter zu betreiben und es sei ihnen etwa seit Mai auch gelungen sich hierfür wieder gut zu motivieren. Der Angeklagte (A 2) habe einen "Ausbilderschein" gemacht und ab Oktober habe ein Auszubildender eingestellt werden können. Aktuell seien bei der (Firma 1) die beiden Angeklagten als geschäftsführende Gesellschafter tätig sowie zwei Monteure, zwei Angestellte auf Minijob-Basis und ein Auszubildender. Im Geschäftsjahr 2024 habe das Unternehmen bis November einen Umsatz von fast einer Million Euro gemacht und etwa Fünftausend Euro Gewinn erzielt. Für Dezember 2024 werde noch Umsatz in Höhe von etwa 100.000,- Euro erwartet. Das Auftragsvolumen bis März 2025 belaufe sich aktuell auf etwa 140.000,- Euro. 2024 seien die Angeklagten von der Firma (Name), einem großen Produzenten für Gebäudefenster und Lieferant der (Firma 1), nach Krakau eingeladen und dort mit einem umsatzabhängigen "Newcomer Award" für Neukunden ausgezeichnet worden. Das Geschäftsführergehalt beider Angeklagter belaufe sich jeweils auf 3.600,- Euro netto, sie seien weiterhin sehr eng befreundet und stets gleichberechtigte Partner. Beide Angeklagte haben sich außerdem dahingehend eingelassen, dass es sich bei den in den Feststellungen der 7. Großen Strafkammer genannten Personen "(P 5)" und "(P 6)" um (P 5a), wohnhaft (Ort 1, OT) über dem Rathaus, und (P 6a), wohnhaft im (…)-Weg in (Ort 4). Beide hätten wie bereits im Urteil der 7. Großen Strafkammer Drogen an- und verkauft. Die Erklärungen des Angeklagten (A 1) hierzu wurden teilweise wörtlich protokolliert. Der Angeklagte (A 1) hat sich zudem dahingehend eingelassen, dass er an einem Sonntag etwa eine oder zwei Wochen vor Ende der Hauptverhandlung im ersten Rechtszug von (P 5a) angerufen worden sei und es dann ein spontanes Treffen gegeben habe, während er mit seinem Sohn auf einem Spielplatz nahe seiner Wohnung gewesen sei. (P 5a) sei mit (P 6a) und einer dritten Person, die der Angeklagte kenne, vor der er jedoch Angst habe und deshalb deren Namen nicht nennen wolle, erschienen. Im Gespräch mit (P 5a) und (P 6a) sei es darum gegangen, ob die Angeklagten vor Gericht die Namen der anderen nennen sollten, um ihre Strafe zu mildern. Als der Angeklagte (A 1) erklärt habe, dass er an sich selbst und seine Familie denken müsse, sei er von der dritten Person angeschrien worden. Dem Angeklagten sei gesagt worden, dass er und der Angeklagte (A 2) vor Gericht keine Namen nennen, sondern ihre Strafe absitzen sollen, eine Aussage werde ihnen ohnehin nichts bringen und man werde sonst dafür sorgen, dass sie selbst in Haft ein schlechtes Leben haben würden. Die Kammer hat keinen Zweifel an der Richtigkeit der Einlassungen. Denn sie können gemessen an ihrer Entstehungsgeschichte, der inneren und äußeren Stimmigkeit und anderer relevanter Realkennzeichen sowie schließlich dazu passender objektiver Umstände ein Maß an Plausibilität für sich in Anspruch nehmen, das vernünftigen Zweifeln keinen Raum lässt. Sie fügen sich insbesondere auch in Zusammenschau mit der übrigen Beweisaufnahme im zweiten Rechtszug zu einem schlüssigen Gesamtbild: 2. [(Firma 1)] Hinsichtlich der Feststellungen betreffend die (Firma 1) werden die Einlassungen der Angeklagten gestützt durch die in der Hauptverhandlung vorgelegten und in Augenschein genommenen Geschäftsunterlagen und Lichtbilder. Dabei handelte es sich zum einen um ein Zertifikat der IHK (…) von 10.10.2024 über das erfolgreiche Bestehen der Prüfung nach der Ausbilder-Eignungsverordnung für den Angeklagten (A 2) und um einen Arbeitsvertrag im Ausbildungsverhältnis zwischen (Name) und der (Firma 1) vom 14.10.2024. Außerdem um eine betriebswirtschaftliche Auswertung der (Firma 1) für den Zeitraum Januar bis November 2024, erstellt am 09.12.2024 durch das Buchhaltungsbüro (Name). Daraus ergibt sich für diesen Zeitraum ein Umsatz in Höhe der festgestellten 977.696,09 Euro und ein vorläufiges Ergebnis vor Steuern von 6.972,83 Euro bzw. nach Steuern von 4.145,10 Euro. Auf den in Augenschein genommenen Lichtbildern sind die beiden Angeklagten zu erkennen, wie sie auf einer Bühne von zwei anderen Männern einen Pokal überreicht bekommen. Im Bühnenhintergrund sind auf einer Leinwand augenscheinlich Wortteile von "(Firma 1)" und "Newcomer" erkennbar. Auch der Zeuge (PB 1) hat in seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung im zweiten Rechtszug glaubhaft ausgesagt, er habe die Angaben der Angeklagten, die diese im Gespräch im Rahmen der Nachvernehmung hinsichtlich ihrer Firma getätigt hatten, überprüft, insbesondere auch im Firmen- und Handelsregister, wobei alle Angaben der Angeklagten haben bestätigt werden können und der Zeuge demnach von einem existierenden Unternehmen mit tatsächlichem Geschäftsbetrieb ausgehe. 3. [Nachvernehmungen] Hinsichtlich der Nachvernehmung im November 2024 sowie der Angaben der Angeklagten zu den Identitäten von "(P 5)" und "(P 6)" werden die Einlassungen gestützt durch die Bekundungen des Zeugen (PB 1). Der Zeuge hat in der Hauptverhandlung im zweiten Rechtszug glaubhaft ausgesagt, die Polizei sei um einen Termin zur Nachvernehmung gebeten worden, weil die beiden Angeklagten Angaben zur Sache machen wollten, insbesondere zu zwei Personalien, die bereits thematisiert worden waren, deren Chat-Nicknames "(P 5)" und "(P 6)" aber nicht in die wirkliche Welt hätten überführt werden können. Die Angeklagten hätten dann in der Nachvernehmung getrennt voneinander und glaubwürdig die Personalien genannt, es sei ein Herr (P 6a) gewesen und ein (P 5a), hinsichtlich dessen Nachname der Zeuge mangels aktueller Erinnerung auf seinen Vermerk über die Nachvernehmung verwies. Es habe auch Angaben zu den Wohnorten gegeben, aus denen die Polizei die Personen habe identifizieren und Einwohnermeldedaten habe abfragen können. 4. [Bedrohung auf dem Spielplatz] Hinsichtlich der Feststellungen zu einer Bedrohung des Angeklagten (A 1) durch "(P 5)", "(P 6)" und eine weitere Person auf einem Spielplatz werden die Einlassungen der Angeklagten ebenfalls gestützt durch die Bekundungen des Zeugen (PB 1). Der Zeuge hat auch insofern glaubhaft ausgesagt, dass er vor den getrennten Nachvernehmungen mit beiden Angeklagten gemeinsam gesprochen habe, wobei die Angeklagten ihm gesagt hätten, dass sie sich mit ihren Angaben einem Risiko aussetzen würden. Einzelheiten konnte der Zeuge nicht mehr erinnern, meinte aber auf Nachfrage des Gerichts, ob von einem Vorfall auf einem Spielplatz die Rede gewesen sei, dass einer der Angeklagten von so etwas gesprochen haben könnte, wobei es sich wohl um den Angeklagten (A 1) gehandelt habe, weil dieser Kinder habe. Von mehr als einer verbalen Auseinandersetzung sei nach Ansicht des Zeugen aber nicht berichtet worden, weil er das sonst vermerkt gehabt hätte. Es erscheint der Kammer insgesamt fernliegend, dass die Angeklagten ihnen bekannte Personen, bei denen es sich tatsächlich nicht um "(P 5)" und "(P 6)" handele, benennen würden und dass der Angeklagte (A 1) einen Sachverhalt frei erfinden würde, der als Bedrohung durch diese Personen gewertet werden könnte. Der Angeklagte (A 1) bekräftigte seine Ausführungen in der Hauptverhandlung auch nach dem ausdrücklichen Hinweis des Staatsanwaltes, dass er entsprechende Verfahren gegen die vom Angeklagten benannten Personen einleiten würde, wenn die Angeklagten diese aufrecht erhalten. Daraufhin wiederholten die Angeklagten ihre Aussagen, der Angeklagte (A 1) auf Wunsch der Staatsanwaltschaft zwecks Verwendung in einem nunmehr einzuleitenden Verfahren sogar zu Protokoll. IV. Nach dem vom der 7. Großen Strafkammer des Landgerichts Hanau rechtskräftig festgestellten bzw. oben unter II. dargestellten Tatgeschehen sind die beiden Angeklagten in zwei Fällen nach dem nunmehr geltenden rechtlichen Maßstab – nach Inkrafttreten des Konsumcannabisgesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. I, Nr. 109) –entsprechend dem Schuldspruch des Bundesgerichtshofes jeweils wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Cannabis strafbar. V. 1. [Strafzumessung Robert (A 1)] Bei der Strafzumessung betreffend den Angeklagten (A 1) ging die Kammer von folgenden Erwägungen aus: Das Gesetz sieht im Falle des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG als Strafrahmen eine Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr vor und im Falle des Handeltreibens mit Cannabis gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 4 KCanG Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Aufgrund der tateinheitlichen Verwirklichung war gemäß § 52 StGB der Strafrahmen hinsichtlich beider Taten dem Strafgesetz zu entnehmen, dass die höhere Strafe vorsieht, hier also § 29a Abs. 1 BtMG. Eine Strafrahmenverschiebung gemäß § 34 Abs. 3 Nr. 4 KCanG hinsichtlich des tateinheitlichen Handeltreibens mit Cannabis findet nicht statt, weil auch im Falle des Regelbeispiels eines Handeltreibens mit Cannabis in nicht geringer Menge der Strafrahmen hier gemäß § 52 StGB jedenfalls dem § 29a Abs. 1 BtMG zu entnehmen ist. Die Menge des jeweils gehandelten Cannabis wurde im Rahmen der Strafzumessung im engeren Sinne berücksichtigt. Auch eine Strafrahmenverschiebung gemäß § 29a Abs. 2 BtMG war nicht vorzunehmen. Ein minder schwerer Fall des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln liegt bei keiner der abgeurteilten Taten vor. Entscheidend ist dabei jeweils, ob hier nach Abwägung aller Umstände die der jeweiligen Tat vorausgehen, ihr innewohnen oder ihr nachfolgen sowie der Täterpersönlichkeit das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiver Momente vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle in einem Maße abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten ist. In diesem Zusammenhang können auch die Vorgeschichte der jeweiligen Tat und die Beziehungen zwischen den Beteiligten von Bedeutung sein. Bei Abwägung aller für und gegen den Angeklagten (A 1) sprechenden Umstände hinsichtlich Tatbild und Täterpersönlichkeit war die Annahme eines minder schweren Falles abzulehnen. Ein vertypter Milderungsgrund, der allein oder in Zusammenschau mit weiteren Umständen einen minder schweren Fall begründen könnte, ist nicht gegeben, insbesondere nicht nach den §§ 21, 23 Abs. 2, 46a, 46b StGB oder § 31 BtMG. Die Kammer hat bei der Prüfung der Voraussetzungen eines sonstigen minder schweren Falles sämtliche auch bei der Strafzumessung im engeren Sinne gemäß § 46 StGB zu berücksichtigenden zugunsten und zu Lasten des Angeklagten sprechenden Umstände einbezogen: Dabei gehört zu seinen Gunsten für die Annahme eines minder schweren Falles betrachtet, dass er nicht einschlägig vorbestraft war, sich in der Hauptverhandlung im ersten und im zweiten Rechtszug vollumfänglich geständig eingelassen hat, sehr reuig zeigte und sich für das von ihm begangene Unrecht entschuldigte. Insbesondere machte er über das bloße Eingeständnis der Anklagevorwürfe hinaus detaillierte Angaben und beantwortete mit Ausnahme der Benennung der dritten Person auf dem Spielplatz, vor der er erkennbar Angst hatte, sämtliche an ihn gerichtete Fragen. Dabei war auch zu berücksichtigen, dass im ersten Rechtszug hinsichtlich der Tat 1 ohne das Geständnis keine über die ANOM-Chats hinausgehenden Beweismittel zur Verfügung gestanden hätten, die eine Überführung des Angeklagten ermöglicht hätten und bezüglich der Tat 2 nur hinsichtlich der sichergestellten Teilmengen der gehandelten Betäubungsmittel. Weiter war dem Angeklagten zugute zu halten, dass er sich auch im Übrigen in dem Strafverfahren kooperativ verhielt. Insgesamt konnte dadurch die Beweisaufnahme erheblich verkürzt werden; das gilt insbesondere auch für die Beweisaufnahme im zweiten Rechtszug, bei der die Angeklagten von sich aus gemeinsam glaubhafte Geschäftsunterlagen vorlegten, um eine unmittelbare Überprüfung seiner Einlassung zum weiteren Nachtatverhalten bzw. beruflichen Tätigkeit zu ermöglichen. Für den Angeklagten musste sich weiter positiv auswirken, dass die ANOM-Kommunikation der beiden Angeklagten während des Tatzeitraums abgefangen und ausgewertet wurde und sie und ihre Bunkerörtlichkeiten bereits vor Ende des Tatzeitraums identifiziert worden waren. Speziell hinsichtlich der zweiten Tat war zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass die Betäubungsmittel teilweise sichergestellt wurden und nicht in den Verkehr gelangten. Zusätzlich wertete die Kammer bezüglich beider Taten strafmildernd, dass der Angeklagte Erstverbüßer und Familienvater zweier minderjähriger Kinder ist und deshalb eine gesteigerte Haftempfindlichkeit aufweist. Ihm droht nicht nur die unehrenhafte Entlassung aus der Bundeswehr und der Verlust bereits erworbener Pensionsansprüche, sondern durch die verhängte Freiheitsstrafe ist auch die Fortsetzung des Betriebs seines gemeinsam mit dem Angeklagten (A 2) aufgebauten und betriebenen Unternehmens nicht unerheblich gefährdet, aus dem er im Wesentlichen seinen Lebens- bzw. den Familienunterhalt bestreitet. Schließlich berücksichtigte die Kammer zugunsten des Angeklagten den erheblichen Zeitablauf seit Tatbegehung und die Verfahrensdauer sowie, dass er sich seither straffrei verhalten hat und auch nach den Taten trotz drohender Strafe bzw. bei laufendem Rechtsmittelverfahren unter erheblichem persönlichen Einsatz seine wirtschaftlichen Verhältnisse stabil gehalten und gemeinsam mit dem Angeklagten (A 2) durch die Fortsetzung der (Firma 1) Arbeits- und Ausbildungsplätze erhalten bzw. geschaffen hat. Schließlich war erheblich zu seinen Gunsten zu werten, dass er durch seine weitere Einlassung vor bzw. in der Hauptverhandlung im zweiten Rechtszug die beiden im Tatgeschehen bis dahin noch unidentifizierten Personen "(P 5)" und "(P 6)" mit Namen und Anschrift – trotz vorausgegangener Bedrohung und erkennbarer Sorge vor Repressalien – benannte, auch wenn diese Einlassung aufgrund des Zeitpunkts nicht mehr den Anforderungen der § 46b StGB bzw. § 31 BtMG genügte. Er hat hierdurch deutlich gezeigt, mit den Taten möglichst umfassend abschließen zu wollen. Die Kammer erblickt nach alledem Umstände, die – ausdrücklich vorbehaltlich einer insofern allein maßgeblichen Würdigung durch die für diese Entscheidung zuständige Strafvollstreckungsbehörde, Vollzugseinrichtung und die Strafvollstreckungskammer – ggfs. vollzugsöffnende Maßnahmen gemäß §§ 13, 71 HStVollzG geeignet erscheinen lassen. Zulasten des Angeklagten (A 1) gegen die Annahme eines minder schweren Falles war demgegenüber zu werten, dass es sich bei dem gehandelten Kokain um eine sogenannte "harte", gefährliche Droge handelt und er tateinheitlich mehrere Strafgesetze verletzt hat. Zudem waren gewichtig auch die großen Mengen an Betäubungsmitteln einzustellen, da die Grenze der nicht geringen Menge bei beiden Taten jeweils um ein Vielfaches überschritten wurde: Eine nicht geringe Menge Kokain liegt ab einer Wirkstoffmenge von 5g Kokainhydrochlorid vor. Der Kokainhydrochlorid-Anteil aus der Gesamtmischprobe belief sich auf 465,93 g, was einem Wirkstoffgehalt von 82,4 % entspricht. Allein bei dem sichergestellten Teil des Kokains aus Tat 2 war die nicht geringe Menge daher schon um das 93-fache überschritten. Bei Cannabis liegt die nicht geringe Menge des Wirkstoffgehaltes THC auch nach Inkrafttreten des Konsumcannabisgesetzes weiterhin bei 7,5 g THC (vgl. BGH, Beschluss v. 18.04.2024 – 1 StR 106/24; BGH, Beschluss v. 25.07.2024 – 1 StR 274/24). Der THC-Anteil aus den Proben wies einen THC-Anteil von 141,8 g bzw. 161,2 g auf, was einem Wirkstoffgehalt von 14,2 % bzw. 16,2 % entspricht. Bereits durch das sichergestellte Marihuana aus Tat 2 war die nicht geringe Menge im Sinne des § 34 Abs. 3 Nr. 4 KCanG daher folglich um das 40-fache überschritten. Zu Ungunsten des Angeklagten ist zudem die aus den Taten erkennbare erhebliche kriminelle Energie angesichts gefestigter Vertriebswege und professioneller sowie kostenintensiver Absicherung durch Einsatz sogenannter Kryptotelefone. Nach Abwägung sämtlicher dargestellter Umstände weichen die Taten vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle nicht in einem Maße ab, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens eines minder schweren Falles nach § 29a Abs. 2 BtMG vorliegend geboten wäre. Eine sonstige Strafrahmenverschiebung findet nicht statt, insbesondere sind die Voraussetzungen der §§ 21, 23 Abs. 2, 46a, 46b StGB oder § 31 BtMG nicht erfüllt. Bei der Strafzumessung im engeren Sinne innerhalb des jeweils maßgeblichen Strafrahmens – Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr – hat die Kammer nochmals sämtliche oben dargestellten für und gegen den Angeklagten (A 1) sprechenden Umstände abgewogen und sodann für die erste Tat eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 3 Monaten und für die zweite Tat eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren für tat- und schuldangemessen erachtet. Aus den verhängten Einzelstrafen war sodann wegen der tatmehrheitlichen Begehung der beiden abgeurteilten Taten gemäß §§ 53 Abs. 1, 54 StGB unter Erhöhung der Einsatzstrafe von 2 Jahren und 3 Monaten Freiheitsstrafe eine Gesamtstrafe zu bilden. Dabei waren alle für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände nochmals gegeneinander abzuwägen. Insbesondere war das geständige und kooperative Einlassungs- und Nachtatverhalten des Angeklagten strafmildernd zu berücksichtigen. Ferner hat die Kammer zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass die beiden verfahrensgegenständlichen Taten in einem sehr engen zeitlichen, örtlichen, situativen und motivatorischen Zusammenhang stehen. Bei Bemessung der Gesamtfreiheitsstrafe wurde zudem mildernd die daneben verhängte Gesamtgeldstrafe berücksichtigt. Im Ergebnis erachtet die Kammer eine Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und daneben eine Gesamtgeldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 85 Euro für tat- und schuldangemessen. Die Verhängung der Geldstrafe neben der Freiheitsstrafe erfolgt gemäß § 41 StGB. Danach kann neben einer Freiheitsstrafe eine sonst nicht oder nur wahlweise angedrohte Geldstrafe verhängt werden, wenn der Täter sich durch die Tat bereichert hat oder zu bereichern versucht hat, und dies auch unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters angebracht ist. Der Angeklagte (A 1) hat sich angesichts der durch den Verkauf der gehandelten Betäubungsmittel erzielten Erlöse in erheblichem Umfang durch die Taten bereichert. Es ist auch angebracht, den Angeklagten nicht nur an der Freiheit, sondern auch an seinem Vermögen zu strafen, weil nach den Feststellungen zum einen gute wirtschaftliche Verhältnisse – er ist Geschäftsführer eines erfolgreichen Unternehmens und Miteigentümer vermieteter Immobilien – und zum anderen aus den Taten ein im Tatzeitraum übersteigertes Gewinnstreben ersichtlich ist. Bei der Bemessung der Tagessatzhöhe wurde sein Arbeitseinkommen als Geschäftsführer der (Firma 1) berücksichtigt sowie der Umstand, dass er zur Miete wohnt und zwei unterhaltspflichtige Kinder hat. 2. [Strafzumessung (A 2)] Bei der Strafzumessung betreffend den Angeklagten (A 2) ging die Kammer von folgenden Erwägungen aus: Das Gesetz sieht im Falle des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln gemäß § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG als Strafrahmen eine Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr vor und im Falle des Handeltreibens mit Cannabis gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 4 KCanG Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Aufgrund der tateinheitlichen Verwirklichung war gemäß § 52 StGB der Strafrahmen hinsichtlich beider Taten dem Strafgesetz zu entnehmen, dass die höhere Strafe vorsieht, hier also § 29a Abs. 1 BtMG. Eine Strafrahmenverschiebung gemäß § 34 Abs. 3 Nr. 4 KCanG hinsichtlich des tat-einheitlichen Handeltreibens mit Cannabis findet nicht statt, weil auch im Falle des Regelbeispiels eines Handeltreibens mit Cannabis in nicht geringer Menge der Strafrahmen hier gemäß § 52 StGB jedenfalls dem § 29a Abs. 1 BtMG zu entnehmen ist. Die Menge des jeweils gehandelten Cannabis wurde im Rahmen der Strafzumessung im engeren Sinne berücksichtigt. Auch eine Strafrahmenverschiebung gemäß § 29a Abs. 2 BtMG war nicht vorzunehmen. Ein minder schwerer Fall des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln liegt bei keiner der abgeurteilten Taten vor. Entscheidend ist dabei jeweils, ob hier nach Abwägung aller Umstände die der jeweiligen Tat vorausgehen, ihr innewohnen oder ihr nachfolgen sowie der Täterpersönlichkeit das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiver Momente vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle in einem Maße abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten ist. In diesem Zusammenhang können auch die Vorgeschichte der jeweiligen Tat und die Beziehungen zwischen den Beteiligten von Bedeutung sein. Bei Abwägung aller für und gegen den Angeklagten (A 2) sprechenden Umstände hinsichtlich Tatbild und Täterpersönlichkeit war die Annahme eines minder schweren Falles abzulehnen. Ein vertypter Milderungsgrund, der allein oder in Zusammenschau mit weiteren Umständen einen minder schweren Fall begründen könnte, ist nicht gegeben, insbesondere nicht nach den §§ 21, 23 Abs. 2, 46a, 46b StGB oder § 31 BtMG. Die Kammer hat bei der Prüfung der Voraussetzungen eines sonstigen minder schweren Falles sämtliche auch bei der Strafzumessung im engeren Sinne gemäß § 46 StGB zu berücksichtigenden zugunsten und zu Lasten des Angeklagten sprechenden Umstände einbezogen: Dabei gehört zu seinen Gunsten für die Annahme eines minder schweren Falles betrachtet, dass er nicht einschlägig vorbestraft war, sich in der Hauptverhandlung im ersten und im zweiten Rechtszug vollumfänglich geständig eingelassen hat, reuig zeigte und sich für das von ihm begangene Unrecht entschuldigte. Insbesondere machte er über das bloße Eingeständnis der Anklagevorwürfe hinaus detaillierte Angaben und beantwortete sämtliche an ihn gerichtete Fragen. Dabei war auch zu berücksichtigen, dass im ersten Rechtszug hinsichtlich der Tat 1 ohne das Geständnis keine über die ANOM-Chats hinausgehenden Beweismittel zur Verfügung gestanden hätten, die eine Überführung des Angeklagten ermöglicht hätten und bezüglich der Tat 2 nur hinsichtlich der sichergestellten Teilmengen der gehandelten Betäubungsmittel. Weiter war dem Angeklagten zugute zu halten, dass er sich auch im Übrigen in dem Strafverfahren kooperativ verhielt. Insgesamt konnte dadurch die Beweisaufnahme erheblich verkürzt werden; das gilt insbesondere auch für die Beweisaufnahme im zweiten Rechtszug, bei der die Angeklagten von sich aus gemeinsam glaubhafte Geschäftsunterlagen vorlegten, um eine unmittelbare Überprüfung der Einlassung zum weiteren Nachtatverhalten bzw. beruflichen Tätigkeit zu ermöglichen. Für den Angeklagten musste sich weiter positiv auswirken, dass die ANOM-Kommunikation der beiden Angeklagten während des Tatzeitraums abgefangen und ausgewertet wurde und sie und ihre Bunkerörtlichkeiten bereits vor Ende des Tatzeitraums identifiziert worden waren. Speziell hinsichtlich der zweiten Tat war zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass die Betäubungsmittel teilweise sichergestellt wurden und nicht in den Verkehr gelangten. Zusätzlich wertete die Kammer bezüglich beider Taten strafmildernd, dass der Angeklagte Erstverbüßer ist und deshalb eine gesteigerte Haftempfindlichkeit aufweist. Durch die verhängte Freiheitsstrafe ist auch die Fortsetzung des Betriebs seines gemeinsam mit dem Angeklagten (A 1) aufgebauten und betriebenen Unternehmens nicht unerheblich gefährdet, aus dem er im Wesentlichen seinen Lebensunterhalt bestreitet. Schließlich berücksichtigte die Kammer zugunsten des Angeklagten den erheblichen Zeitablauf seit Tatbegehung und die Verfahrensdauer sowie, dass er sich seither straffrei verhalten hat und auch nach den Taten trotz drohender Strafe bzw. bei laufendem Rechtsmittelverfahren unter erheblichem persönlichen Einsatz seine wirtschaftlichen Verhältnisse stabil gehalten und gemeinsam mit dem Angeklagten (A 1) durch die Fortsetzung der (Firma 1) Arbeits- und Ausbildungsplätze erhalten bzw. geschaffen hat. Schließlich war erheblich zu seinen Gunsten zu werten, dass er durch seine weitere Einlassung vor bzw. in der Hauptverhandlung im zweiten Rechtszug die beiden im Tatgeschehen bis dahin noch unidentifizierten Personen "(P 5)" und "(P 6)" mit Namen und Anschrift – trotz vorausgegangener Bedrohung seines engen Freundes, des Angeklagten (A 1), und erkennbarer Sorge vor Repressalien – benannte, auch wenn diese Einlassung aufgrund des Zeitpunkts nicht mehr den Anforderungen der § 46b StGB bzw. § 31 BtMG genügte. Er hat hierdurch deutlich gezeigt, mit den Taten möglichst umfassend abschließen zu wollen. Die Kammer erblickt nach alledem Umstände, die – ausdrücklich vorbehaltlich einer insofern allein maßgeblichen Würdigung durch die für diese Entscheidung zuständige Strafvollstreckungs-behörde, Vollzugseinrichtung und die Strafvollstreckungskammer – ggfs. vollzugsöffnende Maßnahmen gemäß §§ 13, 71 HStVollzG geeignet erscheinen lassen. Zulasten des Angeklagten (A 2) gegen die Annahme eines minder schweren Falles war demgegenüber zu werten, dass es sich bei dem gehandelten Kokain um eine sogenannte "harte", gefährliche Droge handelt und er tateinheitlich mehrere Strafgesetze verletzt hat. Zudem waren gewichtig auch die großen Mengen an Betäubungsmitteln einzustellen, da die Grenze der nicht geringen Menge bei beiden Taten jeweils um ein Vielfaches überschritten wurde: Eine nicht geringe Menge Kokain liegt ab einer Wirkstoffmenge von 5g Kokainhydrochlorid vor. Der Kokainhydrochlorid-Anteil aus der Gesamtmischprobe belief sich auf 465,93 g, was einem Wirkstoff-gehalt von 82,4 % entspricht. Allein bei dem sichergestellten Teil des Kokains aus Tat 2 war die nicht geringe Menge daher schon um das 93-fache überschritten. Bei Cannabis liegt die nicht geringe Menge des Wirkstoffgehaltes THC auch nach Inkrafttreten des Konsumcannabisgesetzes weiterhin bei 7,5 g THC (vgl. BGH, Beschluss v. 18.04.2024 – 1 StR 106/24; BGH, Beschluss v. 25.07.2024 – 1 StR 274/24). Der THC-Anteil aus den Proben wies einen THC-Anteil von 141,8 g bzw. 161,2 g auf, was einem Wirkstoffgehalt von 14,2 % bzw. 16,2 % entspricht. Bereits durch das sichergestellte Marihuana aus Tat 2 war die nicht geringe Menge im Sinne des § 34 Abs. 3 Nr. 4 KCanG daher folglich um das 40-fache überschritten. Zu Ungunsten des Angeklagten ist zudem die aus den Taten erkennbare erhebliche kriminelle Energie angesichts gefestigter Vertriebswege und professioneller sowie kostenintensiver Absicherung durch Einsatz sogenannter Kryptotelefone. Nach Abwägung sämtlicher dargestellter Umstände weichen die Taten vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle nicht in einem Maße ab, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens eines minder schweren Falles nach § 29a Abs. 2 BtMG vorliegend geboten wäre. Eine sonstige Strafrahmenverschiebung findet nicht statt, insbesondere sind die Voraussetzungen der §§ 21, 23 Abs. 2, 46a, 46b StGB oder § 31 BtMG nicht erfüllt. Bei der Strafzumessung im engeren Sinne innerhalb des jeweils maßgeblichen Strafrahmens – Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr – hat die Kammer nochmals sämtliche oben dargestellten für und gegen den Angeklagten (A 2) sprechenden Umstände abgewogen und sodann für die erste Tat eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 3 Monaten und für die zweite Tat eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren für tat- und schuldangemessen erachtet. Aus den verhängten Einzelstrafen war sodann wegen der tatmehrheitlichen Begehung der beiden abgeurteilten Taten gemäß §§ 53 Abs. 1, 54 StGB unter Erhöhung der Einsatzstrafe von 2 Jahren und 3 Monaten Freiheitsstrafe eine Gesamtstrafe zu bilden. Dabei waren alle für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände nochmals gegeneinander abzuwägen. Insbesondere war das geständige und kooperative Einlassungs- und Nachtatverhalten des Angeklagten strafmildernd zu berücksichtigen. Ferner hat die Kammer zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass die beiden verfahrensgegenständlichen Taten in einem sehr engen zeitlichen, örtlichen, situativen und motivatorischen Zusammenhang stehen. Bei Bemessung der Gesamtfreiheitsstrafe wurde zudem mildernd die daneben verhängte Gesamtgeldstrafe berücksichtigt. Im Ergebnis erachtet die Kammer eine Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und daneben eine Gesamtgeldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 100 Euro für tat- und schuldangemessen. Die Verhängung der Geldstrafe neben der Freiheitsstrafe erfolgt gemäß § 41 StGB. Danach kann neben einer Freiheitsstrafe eine sonst nicht oder nur wahlweise angedrohte Geldstrafe verhängt werden, wenn der Täter sich durch die Tat bereichert hat oder zu bereichern versucht hat, und dies auch unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters angebracht ist. Der Angeklagte (A 2) hat sich angesichts der durch den Verkauf der gehandelten Betäubungsmittel erzielten Erlöse in erheblichem Umfang durch die Taten bereichert. Es ist auch angebracht, den Angeklagten nicht nur an der Freiheit, sondern auch an seinem Vermögen zu strafen, weil nach den Feststellungen zum einen gute wirtschaftliche Verhältnisse – er ist Geschäftsführer eines erfolgreichen Unternehmens und Miteigentümer vermieteter Immobilien – und zum anderen aus den Taten ein im Tatzeitraum übersteigertes Gewinnstreben ersichtlich sind. Bei der Bemessung der Tagessatzhöhe wurde sein Arbeitseinkommen als Geschäftsführer der (Firma 1) berücksichtigt sowie der Umstand, dass er zur Miete wohnt. 3. [Kompensationsentscheidung] Von den Gesamtfreiheitsstrafen gelten jeweils drei Monate als vollstreckt. Die entsprechende Kompensationsentscheidung der 7. Großen Strafkammer des Landgerichts Hanau hat nach dem vorgenannten Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 04.06.2024 hinsichtlich beider Angeklagten Bestand. VI. Aufgrund der rechtskräftigen Feststellungen wurde nach Maßgabe des Beschlusses des Bundesgerichtshofes vom 04.06.2024 gegen die Angeklagten als Gesamtschuldner gemäß §§ 73, 73c StGB die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 132.046,90 Euro angeordnet. VII. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 465 Abs. 1 S. 1, 473 Abs. 4 StPO. Die Angeklagten wurden verurteilt und haben daher die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Kosten der Rechtsmittel waren gemäß § 473 Abs. 4 StPO teilweise der Staatskasse aufzuerlegen und die Gebühr teilweise zu ermäßigen, weil die Revisionen der Angeklagten teilweise Erfolg hatten: Zwar erfolgte lediglich eine Neufassung des Schuldspruchs sowie der Einziehungsentscheidung und eine Aufhebung bzw. Rückverweisung nur im Strafausspruch. Gleichwohl ergab sich infolge des Rechtsmittels ein Schuldspruch für Taten geringerer Schwere sowie nach der Hauptverhandlung im zweiten Rechtszug erheblich niedrigere Einzelstrafen für die im hiesigen Verfahren gegenständliche Taten und auch Gesamtfreiheitsstrafen nebst Geldstrafen mit geringerem Gesamtumfang.