Beschluss
1 Qs 10/25
LG Hanau 1. Große Strafkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHANAU:2025:0415.1QS10.25.00
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Leitsätze
Im Falle der Beschlagnahme von Kryptowerten beim Beschuldigten ist aufgrund der zu erwartenden Kursschwankungen eine Notveräußerung gem. § 111p StPO zum Zwecke des Werterhaltes zulässig
Tenor
Die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 24.02.2025 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hanau vom 18.02.2025, Geschäftszeichen 59 Gs 1172 Js 17900/23, mit dem dieses den Antrag des Beschwerdeführers auf gerichtliche Entscheidung gegen die Anordnung der Notveräußerung der mit Beschluss des Amtsgerichts Hanau vom 18.12.2024 bei der Beschuldigten (BS) beschlagnahmten Kryptowerte zurückgewiesen hat, wird kostenpflichtig verworfen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Im Falle der Beschlagnahme von Kryptowerten beim Beschuldigten ist aufgrund der zu erwartenden Kursschwankungen eine Notveräußerung gem. § 111p StPO zum Zwecke des Werterhaltes zulässig Die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 24.02.2025 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hanau vom 18.02.2025, Geschäftszeichen 59 Gs 1172 Js 17900/23, mit dem dieses den Antrag des Beschwerdeführers auf gerichtliche Entscheidung gegen die Anordnung der Notveräußerung der mit Beschluss des Amtsgerichts Hanau vom 18.12.2024 bei der Beschuldigten (BS) beschlagnahmten Kryptowerte zurückgewiesen hat, wird kostenpflichtig verworfen. I. Der Beschwerdeführer begehrt die Unterlassung einer Notveräußerung sichergestellter Kryptowerte durch die Staatsanwaltschaft. Mit Urteil vom 21.11.2024 wurde der Betroffene und Beschwerdeführer (B) durch das Landgericht Hanau wegen verschiedener Betäubungsmitteldelikte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 7 Jahren verurteilt (Az. 7 KLs 1172 Js 11230/22). In den Feststellungen des Urteils ist u.a. ausgeführt, dass der Betroffene 2021 eine Ausbildung zum Personal-Trainer absolviert habe und diesen Beruf bis zu seiner Festnahme am 06.03.2023 selbständig ausgeübt habe. Er habe sich mit Aktien, Krypto-Währungen und Trading befasst. Mindestens seit dem Jahr 2018 habe er einen lukrativen Handel mit Drogen betrieben und jedenfalls 2021 bis 2023 mit Cannabis(produkten) und Betäubungsmitteln wie Kokain, Amphetamin und MDMA in einem die Grenzwerte zur nicht geringen Menge überschreitenden Umfang gehandelt. Seit September 2023 ermittelt die Staatsanwaltschaft gegen die Beschuldigte (BS) – die Mutter des Betroffenen – sowie gegen weitere Familienangehörige des Betroffenen. Ihnen wird u.a. vorgeworfen, inkriminierte Gelder des Betroffenen aus dem Handel mit Betäubungsmitteln aufbewahrt zu haben und dabei geholfen zu haben, diese in den legalen Wirtschaftskreislauf zu integrieren. Ausweislich des vorläufigen Abschlussberichts vom 03.05.2024 habe die Beschuldigte (BS) seit Dezember 2021 inkriminiertes Bargeld ihres Sohnes im fünfstelligen Bereich kurzzeitig bei sich aufbewahrt, um es wiederum an Geldkuriere ihres Sohnes weiterzugeben. Bei einer Durchsuchung bei der Beschuldigten (BS) wurden neben 22.810 Euro Bargeld (10.410 Euro in der Wohnung und 12.400 Euro in einem Bankschließfach) und weiteren Gegenständen auch drei sogenannte Ledger Sticks – Hardware, auf denen Kryptowährungen sicher aufbewahrt werden können – sichergestellt. Ausweislich eines polizeilichen Vermerks vom 07.10.2024 zur Kryptoauswertung habe der Wert der auf den Sticks gesicherten Währungen am 02.09.2024 insgesamt 13.768,67 Euro betragen. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft ordnete das Amtsgericht Hanau mit Beschluss vom 18.12.2024 gemäß §§ 111b, 111j Abs. 1 StPO i.V.m. § 73 Abs. 1 StGB zur Sicherung des staatlichen Anspruchs auf Einziehung die Beschlagnahme der von der Beschuldigten (BS) verwahrten Kryptowerte an. Zur Begründung führte das Amtsgericht aus, dass für die Beschuldigte (BS) ein Tatverdacht hinsichtlich einer Straftat gemäß § 261 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StGB bestehe und Gründe für die Annahme vorlägen, dass bezüglich der sichergestellten Gegenstände die Einziehung angeordnet werden werde (§ 73 Abs. 1 StGB). Nach Anhörung der Beschuldigten (BS) zu einer beabsichtigten Notveräußerung der Kryptowerte gem. § 111p StPO zur Vermeidung eines Wertverlustes meldete sich der Betroffene aus der JVA mit Schreiben vom 20.01.2025. Mit diesem Schreiben teilte er mit, dass er "dem Antrag der StA auf Notveräußerung" widerspreche. Es drohe kein Wertverlust, vielmehr sei der Wert seit März 2023 um ein Vielfaches gestiegen, auf längere Sicht werde der Wert "weiter enorm steigen", insbesondere aufgrund des Umstandes, dass die neue US-Regierung "kryptofreundlich" sei. Mit einem weiteren Schreiben erklärte der Betroffene, dass er der Auffassung sei, dass die Staatsanwaltschaft ihn hätte kontaktieren müssen, da der einzuziehende Wert bzw. die Kryptowährung ihm gehöre. Er habe diese mit legalen Mitteln erworben. Er widerspreche der Einziehung. Mit Verfügung vom 10.02.2025 wertete die Staatsanwaltschaft die Schreiben des Betroffenen als Antrag auf Entscheidung des nach § 162 StPO zuständigen Gerichts gemäß § 111p Abs. 5 S. 1 StPO. Sie legte die Akte daraufhin dem Amtsgericht Hanau – Ermittlungsrichter – vor. Mit Beschluss vom 18.02.2025 wies das Amtsgericht den Antrag des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung gegen die Notveräußerung der beschlagnahmten Kryptowerte als unbegründet zurück. Zur Begründung führte das Amtsgericht aus, dass die Kryptowerte aus Einnahmen des Betroffenen aus seinem Betäubungsmittelhandel stammten. Außerdem führte es aus, dass sich ein wirtschaftlich denkender Eigentümer ohne hohe Risikobereitschaft aufgrund der zu befürchtenden Wertschwankungen zu einer Veräußerung der Kryptowerte entschließen würde. Eine sichere Prognose über eine Wertbeständigkeit oder eine Wertsteigerung der Kryptoewerte sei auch im Hinblick auf die Schnelllebigkeit der Weltpolitik nicht möglich. Zwischenzeitlich sei auch wieder ein Wertverlust eingetreten und Strafverfolgungsbehörden seien nicht dazu angehalten, bei einer Notveräußerung auf steigende Kurse zu spekulieren und dadurch einen etwaigen Verkauf zu verzögern. Mit Schreiben vom 24.02.2025, bei Gericht eingegangen am 28.02.2025, hat der Betroffene Beschwerde gegen den Beschluss vom 18.02.2025, ihm zugegangen am 24.02.2025, eingelegt. Die Kryptowerte stammten aus legalen Einnahmen seiner Tätigkeit als Personaltrainer. Das Gegenteil sei nicht erwiesen. Würde das Geld aus Betäubungsmitteln stammen, wäre die Summe deutlich höher. Für Kryptowährungen lasse sich aus langer Sicht nur eine Wertsteigerung feststellen. Es sei hierfür ein Sachverständiger zu beteiligen. Mit Beschluss vom 17.03.2025 hat das Amtsgericht Hanau der Beschwerde nicht abgeholfen. Die Staatsanwaltschaft hat die Akten der Kammer als Beschwerdegericht am 25.03.2025 vorgelegt. II. Die zulässige Beschwerde des Betroffenen als Beschwerdeführer ist zulässig, aber unbegründet. Die Staatsanwaltschat hat, wie von dem Amtsgericht zutreffend ausgeführt, die Notveräußerung rechtsfehlerfrei gem. § 111p Abs. 1, Abs. 2 StPO angeordnet. Nach diesen Vorschriften kann die Staatsanwaltschaft eine Notveräußerung anordnen, wenn für einen Gegenstand, der nach § 111c StPO beschlagnahmt worden ist, sein Verderb oder ein erheblicher Wertverlust droht. Ein Wertverlust droht durch eine entsprechende Marktentwicklung, etwa im Falle von Aktien (vgl. Peters in: Kohlmann, Steuerstrafrecht Kommentar, 86. Lieferung, 1/2025, § 399 AO 1977, Rn. 499), wobei eine Erheblichkeit bei einem drohenden Wertverlust von 10 Prozent anzunehmen ist (vgl. BeckOK StPO/Huber, 54. Ed. 1.1.2025, StPO § 111p Rn. 2, beck-online). Für die Zulässigkeit der Notveräußerung ist maßgeblich, ob ein wirtschaftlich denkender Eigentümer sich zur Veräußerung entscheiden würde (vgl. KK-StPO/Spillecke, 9. Aufl. 2023, StPO § 111p Rn. 5, beck-online). Ein Wertverlust ist wiederum als erheblich i.S.d. § 111p Abs. 1 StPO anzusehen, wenn ein Verlust in Höhe von 10 Prozent droht, weshalb bei elektronischen Geräten oder Kraftfahrzeugen eine frühzeitige Verwertung geboten sein kann (vgl. BT-Drs. 18/9252, 85). Vorliegend sind die Sticks mit den Kryptowerten gemäß §§ 111b, 111c StPO beschlagnahmt worden, wobei das Amtsgericht mit dem Beschluss vom 18.12.2024 gem. § 111b Abs. 1 S. 1 StPO angenommen hatte, dass die Annahme begründet sei, dass die Voraussetzungen der Einziehung eines Gegenstandes vorliegen. Der Beschluss ist nicht Gegenstand der Beschwerde, über die die Kammer vorliegend zu entscheiden hat. Die Kammer weist allerdings darauf hin, dass für eine bloße Ermessensentscheidung nach § 111b StPO ("Kann"-Regelung) bereits ein einfacher Tatverdacht für eine Straftat i.S.d. § 152 Abs. 2 StPO ausreicht (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Juli 2007 – StB 5/07 –, juris). Gegen die Beschuldigte (BS) besteht zumindest ein Anfangsverdacht einer Geldwäschetat i.S.d. § 261 Abs. 1 StGB. Auch wenn es möglich erscheint, dass die bei ihr sichergestellten Kryptowerte aus legalen Einnahmequellen des Betroffenen stammen, besteht zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Annahme, dass es sich bei ihnen um Taterträge i.S.d. § 73 StGB handelt, was für § 111b Abs. 1 StPO ausreicht (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 18. August 2020 – III-2 Ws 107 - 109/20 –, juris). Die Staatsanwaltschaft hat rechtsfehlerfrei einen drohenden Wertverlust i.S.d. § 111p StPO angenommen. Zu Recht hat sie mit Vermerk vom 20.12.2024 darauf hingewiesen, dass Kryptowährungen teilweise sehr volatilen Wertschwankungen unterliegen und eine sichere Prognose, dass diese langfristig "handelbar" und damit "verwertbar" bleiben, nicht gestellt werden könne. Durch die Umwandlung der Kryptowährungen in eine konventionelle Währung im Wege der Verwertung könne der gesicherte Betrag nachhaltig und ohne Wertverlustrisiko gesichert werden. Auch wenn es – anders als regelmäßig bei beschlagnahmten Kraftfahrzeugen oder elektronischen Geräten – in Zukunft ebenso zu erheblichen Wertsteigerungen kommen kann, ändert dies nichts daran, dass erhebliche Wertminderungen möglich sind und i.S.d. § 111p Abs. 1 StPO "drohen", wobei Wertverluste von über 10 Prozent plötzlich und unerwartet eintreten können. Entgegen der Ausführungen des Betroffenen muss sich die Staatsanwaltschaft – ebenso wie die Kammer – bei dieser Einschätzung auch nicht eines Sachverständigen bedienen, da mit dem für die Kammer erreichbaren eigenen Sachverstand und vor allen Dingen offenkundig bzw. gerichtsbekannten Umständen ersichtlich ist, dass es sich bei Kryptowährungen um eine veränderliche Wertanlage handelt, für die zumindest unvorhergesehene Wertschwankungen von über 10 Prozent nicht unüblich sind. Dies zeigte bei der – hier nicht verfahrensgegenständlichen Währung "Bit-Coin" ein deutlicher Abfall des Wertes nach dem sog. Trump-Effekt, den der Betroffene als Beweis seiner Auffassung einer nicht zu prognostizierenden Verderblichkeit anführt. Zu Recht hat das Amtsgericht demgegenüber auf die Schnelllebigkeit der Weltpolitik verwiesen, die entsprechende Kursschwankungen herbeiführen kann. Neben diese mannigfaltigen bekannten und vor allem unbekannten Beeinflussungsgrößen tritt ein anderer Aspekt bei der prognostischen Beurteilung eines Wertverfalls. Im Unterschied zu gängig erfassbaren Vermögensgütern liegen seit Jahrzehnten gültige Erfahrungssätze vor, die einer Strafverfolgungsbehörde ausreichende Verlässlichkeit gibt, so z.B. bei Nahrungsmitteln, Pkws, Grundstücken. Völlig anders beurteilt dies die Kammer bei Aktien und noch mehr bei Kryptowährungen, bei denen – entgegen der Einschätzung des Betroffenen – noch keine gefestigten Erfahrungssätze bestehen. Ein solcher Stand an Gewissheit würde der gegenwärtigen Diskussion an den Märkten über Chancen und Risiken auch vollständig widersprechen. Die Kammer hat bei dieser Ausgangslage durchgreifende Bedenken, einen solchen, der Marktdynamik intensiv unterliegenden Wert, den das Gesetz mit den Vorschriften der Gewinnabschöpfung durch rechtlichen Zwang einem Verfahrensbeteiligten entzieht, als Strafverfolgungsbehörde permanent beobachten zu müssen, um festzustellen, ob und wann beschlagnahmte Kryptowerte oder Wertpapiere zu veräußern sind, um den Wert für eine spätere Einziehungsentscheidung zu erhalten. Deutsche Strafverfolgungsbehörden verfügen zur Vermeidung ihrer Aufgabenüberforderung über keine Börsenabteilung und beobachten auch nicht sachkundig mit Bediensteten oder technischen Anwendungen den Markt. Dafür fehlen rechtliche und organisatorische Grundlagen. Jede andere Erwägung würde bei den – dem Schutz des Beschuldigten und des Fiskus vor Wertverlust gleichermaßen dienenden Bestimmungen – zu Verwaltungsaufwand und vor allem Amtshaftungsrisiken führen, die mit der Aufgabe der Gewinnabschöpfung auch unter Anwendung der Unschuldsvermutung bestmöglicher Verwirklichung der hiervon ebenfalls beeinflussten Eigentumsgarantie (Art. 14 GG) nicht vereinbar sind. Die Notveräußerung als Sonderopfer hat das Amtsgericht deshalb rechtsfehlerfrei als verhältnismäßigen Ausgleich zwischen Eigentumsgarantie und strafrechtlichem Eingriff angenommen. Gemessen an diesem Maßstab muss sich die Staatsanwaltschaft nicht dauerhaft mit der Entwicklung neuer, innovativer, unbekannter und in der Handhabbarkeit schwieriger Werte befassen, bei denen eine tägliche oder gar stündliche Änderung zu ständiger Bereitschaft und Entscheidung – gar unter Beteiligung des Rechteinhabers und des Verfahrensbeschuldigten – führt. Die sorgfältig dargelegten Erwartungen des Betroffenen in seinen Zuschriften zeigen diese Schwierigkeit bereits auf. Bei den von dem Betroffenen auf den Ledger-Sticks im Wesentlichen gehaltenen Währungen "XRP" (Ripple) und "ADA" (Cardano Blockchain) sind bei Anwendung erreichbarer Web-basierter Preisentwicklungs-Tools Wertverluste ebenso wie Gewinne zu besorgen – bei aktueller Kursschwäche. Sie ist für die rechtliche Beurteilung als latente Gefahr entscheidend, Kursgefühle als "Potenzial" oder "Rallye" hingegen nicht. Die Kostenentscheidung ergeht in entsprechender Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO.