Urteil
1 O 1082/08
LG Hanau 1. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHANAU:2010:1027.1O1082.08.0A
2mal zitiert
20Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
22 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Das Versäumnisurteil vom 13.05.2010 wird aufrechterhalten.
Die Widerklage und die Drittwiderklage des Nebenintervenienten und Drittwiderklägers werden als unzulässig abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits hat der Nebenintervenient und Drittwiderkläger seine eigenen außergerichtlichen Kosten und die außergerichtlichen Kosten des Drittwiderbeklagten sowie 28 % der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten des Klägers zu tragen. Die übrigen Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Klage zur Hauptsache gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 30.000, 00 € und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil vom 13.05.2010 darf nur gegen Leistung einer entsprechenden Sicherheit fortgesetzt werden.
Entscheidungsgründe
Das Versäumnisurteil vom 13.05.2010 wird aufrechterhalten. Die Widerklage und die Drittwiderklage des Nebenintervenienten und Drittwiderklägers werden als unzulässig abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits hat der Nebenintervenient und Drittwiderkläger seine eigenen außergerichtlichen Kosten und die außergerichtlichen Kosten des Drittwiderbeklagten sowie 28 % der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten des Klägers zu tragen. Die übrigen Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Klage zur Hauptsache gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 30.000, 00 € und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil vom 13.05.2010 darf nur gegen Leistung einer entsprechenden Sicherheit fortgesetzt werden. Die Vollstreckungsgegenklage des Klägers gegen die Beklagte ist zulässig und auch begründet, die Hilfswiderklage der Beklagten unbegründet, weswegen das Versäumnisurteil des Landgerichts Hanau vom 19.05.2010 aufrecht zu erhalten war. Die internationale Zuständigkeit des Landgerichts Hanau folgt aus Art. 22 Ziffer 5 EuGVVO. Nach richtiger Ansicht gehört die Vollstreckungsgegenklage gem. § 767 ZPO zu den von der genannten Vorschrift umfassten Verfahren (dazu nur Zöller 28. Auflage 2010 Anh. I Art. 22 EuGVVO Rz. 26 m.w.N.). Unerheblich ist in diesem Zusammenhang der Umstand, dass die Beklagte derzeit aus der notariellen Urkunde nur in Italien vorgeht, denn der Kläger verfügt unstreitig - mit Ausnahme der Kostenfestsetzungsbeschlüsse, die Gegenstand der Hilfswiderklage sind - über Vermögen nur in Deutschland, so dass jederzeit die Vollstreckung der Beklagten in Deutschland droht. Damit ist die Vollstreckungsgegenklage zulässig und auch die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte begründet. Ungeachtet einer etwaigen Pfändung der klagegegenständlichen Forderung durch den Kläger und den sonstigen Überlegungen der Beklagten in diesem Zusammenhang fehlt es dem Begehren des Klägers auch nicht an dem erforderlichen Rechtschutzbedürfnis, denn jedenfalls ist die Beklagte weiterhin im Besitz des Titels. Es entspricht ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung, dass bis zur Aushändigung des Titels die Vollstreckungsabwehrklage zulässig bleibt. Die Klage ist auch begründet, weil der Kläger den aus dem Kaufvertrag vom 11.06.2004 resultierenden Kaufpreisanspruch des Erblassers erfüllt hat. Die Regelung in § 2 und 3 der notariellen Urkunde betreffend die Höhe des Kaufpreises und die Zahlungsmodalität ist eindeutig. Danach sollten bei alleiniger Übernahme der bei der Kreissparkasse Pirmasens bestehenden Darlehensvaluten diese in voller Höhe auf den Kaufpreis angerechnet und darüber hinaus 80.000,00 Euro gezahlt werden. Dass der Kläger diese Darlehen übernommen und die weiteren 80.000,00 Euro gezahlt hat, bestreitet auch die Beklagte im Ergebnis substantiiert nicht. Angesichts des eindeutigen Vertragstextes sind die Überlegungen der Beklagten dazu, inwieweit der Erblasser und der Kläger für Beträge der beiden Darlehen im Innenverhältnis haften sollten, für die Entscheidung des Rechtsstreits unerheblich. Die von der Beklagten erhobene Hilfswiderklage ist unbegründet. Soweit sie ihr Begehren darauf stützt, dass die in den Kostenfestsetzungsbeschlüssen titulierten Kostenerstattungsansprüche in Italien arrestgepfändet worden seien und zwar erstmals am 06.08.2008 auf Grund des „Titels Borowsky vom 30.01.1992“ und zum zweiten Mal am 24.08.2009 auf Grund des vorliegend streitgegenständlichen Titels ist nicht ersichtlich, weshalb dadurch die Zwangsvollstreckung aus diesen Kostenfestsetzungsbeschlüssen unzulässig geworden sein soll. In dem Verfahren zu Aktenzeichen 1 O 593/08 des Landgerichts Hanau hat dieses mit Urteil vom 14. Oktober 2010 entschieden, dass die Vollstreckung der Beklagten aus dem „Titel Borowsky vom 30.01.1992“ unzulässig ist, weil die Forderung aus diesem Titel ebenso erloschen ist wie der Zahlungsanspruch des Erblassers aus der vorliegend streitgegenständlichen Urkunde. Die auf der Grundlage von nicht bestehenden Forderungen erfolgte Arrestpfändung hat nicht zur Befriedigung der Ansprüche geführt, die Gegenstand der Kostenfestsetzungsbeschlüsse sind. Dies gilt in gleicher Weise, soweit die Beklagte die Aufrechnung gegen die Kostenerstattungsansprüche mit ihrem vermeintlichen Zahlungsanspruch aus dem „Titel Borowsky vom 30.01.1992“ erklärt hat. Die Kostenerstattungsansprüche des Klägers sind auch nicht durch eine von dem Kläger auf der Grundlage der Beschlüsse erwirkten Pfändung und Überweisung der streitgegenständlichen Forderung sowie des Anspruches der Beklagten auf Auszahlung des gemäß Beschluss des hiesigen Gerichtes vom 09.10.2008 im Rahmen der vorläufigen Einstellung der Zwangsvollstreckung von dem Kläger hinterlegten Betrages von 30.000,00 Euro erloschen. Entsprechende werthaltige Forderungen der Beklagten bestanden tatsächlich nicht wie vorstehend im Rahmen der Ausführungen zur Klage bereits für den Kaufpreisrestanspruch dargelegt wurde. Dies gilt in gleicher Weise für den hinterlegten Geldbetrag dessen Auszahlung an sich der Kläger spätestens mit Erlass des hiesigen Urteils hätte verlangen können. Die Kostenfestsetzungsbeschlüsse sind auch nicht deshalb fehlerhaft, weil darin kein Vorbehalt der beschränkten Erbenhaftung erklärt ist. Die den Kostenfestsetzungsbeschlüssen zugrunde liegenden Kostenerstattungsansprüche sind keine Nachlassverbindlichkeiten sondern Kosten eigener Prozessführung, weil sie vom Standpunkt eines sorgfältigen Betrachters aus nicht in ordnungsgemäßer Verwaltung des Nachlasses eingegangen wurden. Aus dem gleichen Grund scheitert auch das Begehren der Beklagten, die Zwangsvollstreckung aus den streitgegenständlichen Kostenfestsetzungsbeschlüssen in die nicht zum Nachlass gehörenden Gegenstände für unzulässig zu erklären. Soweit sich die Beklagte mit der Hilfswiderklage gegen den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 23.11.2009 des Amtsgerichts Hanau (Az.: 81 M 9191/09) wendet, ist ihr Begehren unzulässig, weil es jedenfalls am Rechtschutzbedürfnis für eine Klage vor dem Landgericht Hanau fehlt. Die Beklagte kann oder konnte gegen diesen Beschluss das dafür vorgesehene Rechtsmittel einlegen, womit ihr ein schnellerer und kostengünstigerer Rechtsweg zur Verfügung stand. Im Ergebnis war die Hilfswiderklage deshalb insgesamt abzuweisen. Die von dem Nebenintervenienten erhobene Widerklage und Drittwiderklage ist unzulässig. Dabei kann dahinstehen, dass die Voraussetzungen für eine Nebenintervention im Sinne von § 66 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind, weil der Nebenintervenient einen völlig neuen Streitgegenstand mit seiner Widerklage und Drittwiderklage in den Prozess einführen will. Der Streithelfer hat grundsätzlich kein Recht zur Widerklage (dazu nur Palandt 28. Auflage 2010 § 67 Rz. 9 a, 10 m.w.N.). Dies gilt insbesondere für die Widerlage gegenüber einem Dritten, die darüber hinaus als parteierweiternd als Hilfs widerklage grundsätzlich unzulässig ist (Zöller a.a.O. § 33 Rz. 27). Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 101 ZPO, wobei das Gericht in Abänderung des Beschlusses vom 17.08.2010 (Bl. 539 d. A.) wegen der Drittwiderklage einen Streitwert in Höhe von 174.818,84 Euro seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet seine Grundlage in § 709 ZPO. Die Parteien streiten um die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus einer notariellen Urkunde. Die Beklagte ist Tochter und Erbin des am 26.01.2004 verstorbenen C. P. (im Folgenden als Erblasser bezeichnet). A. M., die Schwester des Klägers, war über viele Jahre die Lebensgefährtin des Erblassers. Dieser setzte sie mit Testament vom 26.02.2003 zur Alleinerbin ein. A. M. schlug das Erbe wegen Überschuldung aus. Die Beklagte und ihre Schwester M. P. haben als gesetzliche Erbinnen die Erbschaft angenommen. Mit Erklärung vom 23.04.2007 hat M. P. ihren Erbteil auf die Beklagte übertragen. Der Kläger und der Erblasser waren Eigentümer zu je ½ von Grundbesitz in der Gemarkung … (…). Mit dem streitgegenständlichen notariellen Vertrag vom 11.06.2004 des Notars Dr. H. L. B. in … (UR-Nr. …/…) verkaufte der Erblasser, vertreten durch eine Mitarbeiterin des Notars als vollmachtlose Vertreterin, seinen Miteigentumsanteil an den Kläger (im Einzelnen Vertrag vom 11.06.2004 – Bl. 8 bis 19 d. A.). Der von dem Erblasser in dessen Testament als Testamentsvollstrecker eingesetzte A. K. genehmigte die von Frau B. A. abgegebenen Erklärungen mit Genehmigung vom 21.06.2004 (Bl. 20 d. A.) unter Bezugnahme auf eine ihm von dem Erblasser am 08.10.2002 erteilte Vollmacht (dazu im Einzelnen Vollmacht vom 08.10.2002, Bl. 22 d. A.). In dem Kaufvertrag vom 11.06.2004 ist betreffend den Kaufpreis folgendes bestimmt: § 2 Verkauf 1. …2. …Die Beteiligten werden die erforderlichen Zustimmungen der Gläubiger zur Schuldübernahme selbst einholen. Die Übernahme der sämtlichen Darlehensvaluten aus den Darlehen bei der Kreissparkasse Pirmasens, die laut Angabe der Beteiligten derzeit zusammen 61.710,23 Euro nach dem Stand vom 30.04.2004 betragen, erfolgt in Anrechnung auf den Kaufpreis. § 3 Kaufpreis Der Kaufpreis beträgt insgesamt EURO 141.710,23(i.W.: EURO Einhunderteinundvierzigtausendsiebenhundertzehn 23/100).Der Kaufpreis ist unter Abzug der übernommenen Schulden gemäß § 2 Ziffer 2, also in Höhe von 80.000,00 EURO zur Zahlung fällig am 01.07.2004, … Zum 19.08.2004 übernahm der Kläger als Alleinschuldner die zuvor von beiden Vertragspartnern geschuldeten Darlehensvaluta, die sich nach Darstellung der Beklagten zu diesem Zeitpunkt auf 63.476,58 Euro beliefen. Die Sparkasse Südwestpfalz bestätigte dem Notar Dr. B. mit Schreiben vom 31.08.2004 die Zahlung des Kaufpreises in Höhe von 80.000,00 Euro. Der Kläger, dessen Ehefrau und seine Schwester A. M. einerseits und die Beklagte, vertreten durch ihren Generalbevollmächtigten, den Nebenintervenienten, andererseits haben geführt und führen weiterhin aus Anlass des Todes des Erblassers zahlreiche Rechtstreite gegeneinander sowohl in Deutschland als auch in Italien. Daraus resultieren u. a. eine Vielzahl von Kostenfestsetzungsbeschlüssen gegen die Beklagte, von den 38 Gegenstand der im vorliegenden Rechtsstreit erhobenen Widerklage sind. Aus der streitgegenständlichen notariellen Urkunde geht die Beklagte in Italien gegen die Kostenfestsetzungsbeschlüsse vor. Der Kläger verfügt in Italien über kein Vermögen. Er ist der Ansicht, durch die Zahlung der 80.000,00 Euro sowie die Übernahme der Schulden entsprechend dem Text der Vertragsurkunde sei die Kaufpreisschuld getilgt. Er hat beantragt, die Zwangsvollstreckung der Beklagten aus der notariellen Urkunde des Notars Dr. Heinz L. Bauer mit dem Amtssitz in Frankfurt am Main, UR-Nr. 497/2004 vom 11.06.2004, für unzulässig zu erklären und die ihr wegen eines Kaufpreisrestbetrages von Euro 29.971,94 erteilte vollstreckbare Ausfertigung der vorgenannten notariellen Urkunde herauszugeben. Im Wege der Eventualwiderklage hat die Beklagte beantragt, I. Die Zwangsvollstreckung des Klägers und Widerbeklagten aus den Kostenfestsetzungsbeschlüssen: 1) des Landgerichts Hanau vom 04.10.2007 – 7 O 766/07 – über 5.997,36 Euro zuzüglich Zinsen seit 17.09.2007 und Nebenkosten von 850,86 Euro, gesichert durch Zwangshypothek Abt. III/2 über 6.095,60 Euro im Grundbuch für ... Bl. ..., 2) des Landgerichts Hanau vom 23.11.2007 – 7 O 477/07 – über 6.940,56 Euro zuzüglich Zinsen seit 18.11.2007 und Nebenkosten, gesichert durch Zwangshypothek Abt. III/3 über 7.175,72 Euro im Grundbuch für ... Bl. ..., 3) des Amtsgerichts Hanau – Grundbuchamt – vom 06.02.2008 – BO-7089-12- über 691,99 Euro zuzüglich Zinsen seit 09.11.2007 und Nebenkosten, 4) des Amtsgerichts Hanau – Vollstreckungsabteilung – vom 20.02.2008 – 81 M 3399/07 – über 3.482,18 Euro zuzüglich Zinsen seit 09.11.2007 und Nebenkosten, gesichert durch Zwangshypothek Abs. III/5 über 3.609,31 Euro im Grundbuch für ... Bl. ..., 5) des Amtsgerichts Hanau – Grundbuchamt – vom 11.03.2008 – BO-7092-7-, 20 W 6/2008 vom 21.01.2008 - über 691,99 Euro zuzüglich Zinsen seit 04.02.2008 und Nebenkosten, 6) des Amtsgerichts Hanau – Grundbuchamt – vom 11.03.2008 – BO-7092-7-, 3 T 250/07 vom 31.10.2007 - über 691,99 Euro zuzüglich Zinsen seit 08.11.2008 und Nebenkosten, 7) des Landgerichts Hanau vom 31.03.2008 – 7 O 766/07 – über 466,24 Euro zuzüglich Zinsen seit 14.01.2008 und Nebenkosten aufgrund eines Beschlusses des Landgerichts Hanau vom 23.11.2007, 8) des Landgerichts Hanau vom 31.03.2008 – 7 O 766/07 – über 466,24 Euro zuzüglich Zinsen seit 14.01.2008 und Nebenkosten aufgrund eines Beschlusses des Landgerichts Hanau vom 03.01.2008, 9) des Amtsgerichts Hanau – Vollstreckungsabteilung – vom 29.04.2008 – 81 M 3399/07 – über 307,85 Euro nebst Zinsen seit 09.04.2008, 10) des Landgerichts Hanau vom 13.05.2008 – 7 O 1366/07 – über 4.338,26 Euro nebst Zinsen seit 14.04.2008, gesichert durch Zwangshypothek Abt. III/6 über 4.380,78 Euro im Grundbuch für ... Bl. ..., 11) des Landgerichts Hanau vom 13.05.2008 – 7 O 1366/07 – über 7.456,06 Euro nebst Zinsen seit 10.12.2007 und Nebenkosten, 12) des Amtsgerichts Offenbach – Grundbuchamt – vom 18.06.2008 – HE-3011-35-, 20 W 452/07 – über 4.126,92 Euro nebst Zinsen ab einem unbestimmten Zeitpunkt, 13) des Amtsgerichts Offenbach – Grundbuchamt – vom 18.06.2008 – Heusenstamm 3011; 20 W 452/07 – über 4.126,92 Euro nebst Zinsen ab einem nicht bestimmten Zeitpunkt, 14) Landgericht Hanau vom 14.07.2008 – 7 O 1366/07 – über 381,16 Euro nebst Zinsen ab 30.06.2008 und Rechtsverfolgungskosten, 15) Landgericht Hanau vom 30.09.2008 – 4 O 835/08 – über 1.833,39 Euro nebst Zinsen ab einem nicht bestimmten Tag und Rechtsverfolgungskosten von 71,98 Euro, 16) Landgericht Hanau vom 30.09.2008 – 4 O 835/08 – über 1.761,08 Euro nebst Zinsen ab 12.03.2009 und Rechtsverfolgungskosten, 17) Amtsgericht Hanau vom 27.10.2008 – 81 M 3399/07 - über 3.458,38 Euro nebst Zinsen ab 13.05.2008 und Rechtsverfolgungskosten, 18) Landgericht Hanau vom 18.11.2008 – 7 O 1366/07 – über 70,69 Euro nebst Zinsen ab 24.10.2008 und Rechtsverfolgungskosten, 19) Landgericht Hanau vom 22.12.2008 – 7 O 568/07 – über 28.710,21 Euro nebst Zinsen seit 06.11.2008, 20) Landgericht Hanau vom 18.02.2009 – 4 O 835/08 – über 94,96 Euro nebst Zinsen ab 06.01.2009 und Rechtsverfolgungskosten, 21) Landgericht Hanau vom 03.04.2009 – 7 O 568/07 – über 1.025,82 Euro nebst Zinsen ab einem nicht bestimmten Betrag und Rechtsverfolgungskosten von 124,24 Euro, 22) Amtsgericht Hanau vom 03.04.2009 – 7 O 568/07 – über 1.016,02 Euro nebst Zinsen und Rechtsverfolgungskosten, 23) Landgericht Hanau vom 27.05.2009 – 1 O 593/08 – über 3.212,04 Euro nebst Zinsen ab 22.04.2009 und Rechtsverfolgungskosten, 24) Amtsgericht Hanau vom 01.07.2009 – 81 M 3878/08 – über 1.115,73 Euro nebst Zinsen seit 22.08.2008 und Rechtsverfolgungskosten, 25) Landgericht Wiesbaden vom 07.07.2009 – 3 O 42/08 – über 4.155,48 Euro nebst Zinsen ab 12.06.2009 und Rechtsverfolgungskosten, 26) Amtsgericht Hanau vom Juli 2009 – 81 M 5529/08 – über 1.012,69 Euro nebst Zinsen ab 07.07.2009 und Rechtsverfolgungskosten gemäß Kostenfestsetzungsantrag des Rechtsanwalts Dr. Einhaus vom 02.07.2009, 27) Amtsgericht Pirmasens vom Juli 2009 – 2 K 97/08 – über einen unbekannten Betrag von ca. 1.000,00 Euro nebst Zinsen ab 07.07.2009 und Rechtsverfolgungskosten, 28) Landgericht Hanau vom 28.07.2009 – 7 O 766/07 – über 466,24 Euro nebst Zinsen ab 12.06.2009 und Rechtsverfolgungskosten, 29) Amtsgericht Pirmasens vom 10.08.2009 – 2 K 97/08 – über 408,17 Euro nebst Zinsen und Rechtsverfolgungskosten, 30) Landgericht Hanau vom 15.10.2009 – 1 O 593/08 – über 230,38 Euro nebst Zinsen ab 27.08.2009 und Rechtsverfolgungskosten, 31) Landgericht Hanau vom 16.11.2009 – 7 O 126/08 – über 976,60 Euro nebst Zinsen ab 24.09.2009 und Rechtsverfolgungskosten, 32) Landgericht Hanau vom 16.11.2009 – 7 O 126/08 – über 114,95 Euro nebst Zinsen ab 24.09.2009 und Rechtsverfolgungskosten, 33) Landgericht Hanau vom 27.11.2009 – 7 O 766/07 – über 146,65 Euro nebst Zinsen ab 20.05.2009 und Rechtsverfolgungskosten, 34) Landgericht Hanau vom 29.12.2009 – 7 O 766/07 – über 133,52 Euro nebst Zinsen ab 16.11.2009 und Rechtsverfolgungskosten, 35) Amtsgericht Hanau vom 10.12.2009 – 42 K 164/08, 173/08 – über 1.136,09 Euro nebst Zinsen seit 05.11.2009 und Rechtsverfolgungskosten, 36) Amtsgericht Hanau vom 16.12.2009 – 81 M 3399/07 – über 1.115,73 Euro nebst Zinsen seit 22.08.2008 und Rechtsverfolgungskosten, 37) Amtsgericht Hanau vom 06.01.2010 – 81 M 3272/09 – über 1.019,52 Euro nebst Zinsen seit 14.12.2009 und Rechtsverfolgungskosten, 38) Amtsgericht Hanau vom 06.01.2010 – 42 L 49/08 – über 1.029,36 Euro nebst Zinsen seit 11.11.2009 und Rechtsverfolgungskosten, wird für unzulässig erklärt, hilfsweise nur: in die nicht zum Nachlass gehörenden Gegenstände für unzulässig erklärt. II. Die von den vorgenannten Gerichten gegen die Beklagte erteilten (vollstreckbaren) Ausfertigungen zu den vorbezeichneten Kostenfestsetzungsbeschlüssen und die Zwangsvollstreckung aus diesen sind unzulässig. III. Die Pfändung und Überweisung vom 23.11.2009 – 81 M 9191/09 – durch das Amtsgericht Hanau wird für unzulässig erklärt. Mit Versäumnisurteil vom 19.05.2010 wurde die Beklagte antragsgemäß verurteilt und die Widerklage abgewiesen (Bl. 397 bis 400 d. A.). Das Versäumnisurteil wurde der Beklagten am 10.06.2010 zugestellt. Mit am 28.05.2010 eingegangenem Schriftsatz vom 25.05.2010 hat sie Einspruch eingelegt (im Einzelnen Schriftsatz vom 25.05.2010; Bl. 407 bis 420 d. A.). Der Kläger beantragt nunmehr, das Versäumnisurteil vom 19.05.2010 aufrechtzuerhalten. Die Beklagte beantragt, das Versäumnisurteil vom 19.05.2010 aufzuheben und die Klage abzuweisen, hilfsweise den Kläger entsprechend ihrer Widerklage zu verurteilen. Mit Schriftsatz vom 09.03.2010 ist der Generalbevollmächtigte der Beklagten dem Rechtsstreit auf ihrer Seite als Nebenintervenient hilfsweise beigetreten (im Einzelnen Schriftsatz vom 09.03.2010; Bl. 367 bis 370 d. A.). Unter hilfsweiser Erhebung einer Widerklage und Drittwiderklage gegen den Kläger sowie dessen Prozessbevollmächtigten beantragt er, 1. die Widerbeklagten je einzeln bei Meidung von Ordnungsgeld von bis zu 250.000,00 Euro oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu verurteilen, die über den als Zeugen bezeichneten Streithelfer und Widerkläger im Schriftsatz vom 18.02.2010 zu dem Verfahren Az. 1 O 1082/08 des Landgerichts Hanau aufgestellte Behauptung, es existiere gegen diesen ein „durch Urteil des OLG München im Jahr 2001 ausgesprochenes Berufsverbot als Notar“, zu widerrufen und als unrichtig zurückzunehmen; 2. die Widerbeklagten bei Meidung von Ordnungsgeld von bis zu 250.000,00 Euro oder Ordnungshaft bis 6 Monaten zu verurteilen, die Wiederholung der vorbezeichneten Äußerung in gleicher, ähnlicher oder sinngemäßer Art in jeder Form zu unterlassen; 3. die Widerbeklagten zu verurteilen, an den Nebenintervenienten eine der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestellten Betrag als Ersatz des aus der Verletzung des Persönlichkeitsrechtes entstandenen Schadens und eine billige Entschädigung in Geld wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, von nicht weniger als 20.000,00 Euro je Täter zu leisten. Der Kläger und der Drittwiderbeklagte beantragen, die Widerklage und Drittwiderklage des Nebenintervenienten abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, die Klage sei unzulässig. Das Landgericht Hanau sei für die Entscheidung des Rechtsstreits international unzuständig, weil – was der Kläger auch bereits nicht substantiiert vorgetragen habe – sie in Deutschland keine Zwangsvollstreckung gegen ihn betreibe. In gleicher Weise sei das Landgericht Hanau auch für die Herausgabeklage betreffend den Titel international unzuständig. Für die Klage fehle dem Kläger darüber hinaus das Rechtsschutzbedürfnis. Die Beklagte betreibe auch in Italien allein die Vollstreckbarerklärung des Titels was noch keine Vollstreckung darstelle. Der Kläger habe außerdem am 23.11.2009 – unstreitig – einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Hanau (Az.: 81 M 9191/09) erwirkt durch den der Anspruch der Beklagten gegen den Kläger auf den Kaufpreisrestbetrag von 29.971,94 Euro gemäß der streitgegenständlichen Urkunde gepfändet und dem Kläger zu 1) zur Einziehung überwiesen wurde. Dadurch sei das Rechtsschutzbedürfnis für die Klage entfallen. Zudem sei jedenfalls dadurch die Klage auch unbegründet geworden, weil die Passivlegitimation der Beklagten weggefallen und im Übrigen die Forderung durch Konfusion erloschen sei. Ungeachtet vorstehender Überlegungen ist die Beklagte in der Sache der Auffassung, dass ihr grundsätzlich noch ein Kaufpreisrestanspruch in Höhe von 29.971,94 Euro zustehe. Da der Kläger und der Erblasser zum Zeitpunkt der Schuldübernahme durch den Kläger Gesamtschuldner der damals noch bestandenen Valuta in Höhe von 63.476,58 Euro gewesen seien habe der Erblasser jedenfalls im Innenverhältnis nur die Hälfte dieses Betrages (31.738,29 Euro) geschuldet. Durch die Schuldbefreiung gegenüber der Darlehensgeberin habe der Erblasser eine Gegenleistung tatsächlich nur in dieser Höhe erlangt, so dass unter Berücksichtigung der Zahlung von 80.000,00 Euro bislang erst 111.738,29 Euro durch den Kläger auf den Kaufpreis von 141.710,23 Euro geleistet worden seien woraus sich der Betrag von 29.971,94 Euro errechnet wegen dem die Beklagte sich die vollstreckbare Ausfertigung der streitgegenständlichen notariellen Urkunde hat erteilen lassen. Betreffend die Hilfswiderklage behauptet die Beklagte, die titulierten Kostenerstattungsansprüche der Klägerin seien in Italien arrestgepfändet worden und zwar erstmals am 06.08.2008 auf Grund eines notariellen Schuldanerkenntnisses des Klägers sowie weiterer Personen zur Urkunde des Notars Heinz-Jürgen Borowsky in Frankfurt (UR-Nr. 2/1992) sowie zum zweiten Mal am 24.08.2009 auf Grund des hier streitgegenständlichen Titels. Darüber hinaus seien die Kostenerstattungsansprüche auf Grund Aufrechnung mit der Forderung aus dem notariellen Schuldanerkenntnis in Höhe von 163.613,40 Euro erloschen. Der Nebenintervenient behauptet wegen der von ihm erhobenen Hilfswiderklage und Drittwiderklage, die in dem Antrag zu Ziffer 1 wiedergegebene Aussage sei unwahr, weder sei jemals ein Berufsverbot ausgesprochen worden, noch gäbe es ein solches Urteil des OLG München. Er befinde sich vielmehr seit 01.11.2002 im Altersruhestand eines hauptberuflichen bayrischen Notars. Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen, die sämtlichst nebst Anlagen Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.