Beschluss
1 O 570/23
LG Hanau 1. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHANAU:2024:0116.1O570.23.00
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Leitsätze
Über die Zulässigkeit einer Streitverkündung ist im Erstprozess und nicht im Folgeprozess zu entscheiden, wenn die Streitverkündung unstatthaft ist.
Tenor
Die Streitverkündung des Nebenintervenienten vom 29.12.2023 gegen den Beklagten wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Über die Zulässigkeit einer Streitverkündung ist im Erstprozess und nicht im Folgeprozess zu entscheiden, wenn die Streitverkündung unstatthaft ist. Die Streitverkündung des Nebenintervenienten vom 29.12.2023 gegen den Beklagten wird zurückgewiesen. I. Der Nebenintervenient begehrt die Streitverkündung an den Beklagten. Im Hauptprozess begehrt der Kläger vom Beklagten Schadenersatz im Zusammenhang mit an seiner Immobilie entstandenen Wasserschäden. Mit der Klage beigefügtem Schriftsatz erklärte der Kläger dem Nebenintervenienten den Streit. In der Folge verkündete auch der Beklagte dem Nebenintervenienten den Streit. Im Termin zur mündlichen Verhandlung erklärte dieser, dem Rechtsstreit auf Seiten des Klägers beizutreten. Am 29.12.2023 reichte der Nebenintervenient eine Streitverkündungsschrift bei Gericht ein, in der er dem Beklagten den Streit verkündete, und forderte diesen auf, dem Rechtsstreit auf Seiten des Klägers beizutreten. Eine Zustellung an den Beklagten unterblieb mit dem Hinweis auf dessen wohl fehlende Eigenschaft als Dritter i.S.d. § 72 Abs. 1 ZPO und der daraus wohl folgenden Unzulässigkeit der Streitverkündung. Der Nebenintervenient erhielt Gelegenheit zur Stellungnahme dazu. Er ist der Ansicht, bereits die Streitverkündung des Klägers an ihn sei unzulässig. Da er dem Rechtsstreit auf Seiten des Klägers beigetreten sei, habe er das Recht, seinerseits den Streit zu verkünden. Der Begriff des Dritten sei nur in Bezug auf Gericht und gerichtlich bestellte Sachverständige eingeschränkt, eine weitere Einschränkung enthalte weder der Gesetzeswortlaut noch die Gesetzesbegründung. Die vorläufig geäußerte Ansicht des Gerichts stelle eine unzulässige Beschränkung der gesetzlich eröffneten Möglichkeiten für den Streithelfer dar. Dieser wäre dann rechtlos gestellt, was vom Gesetzgeber erkennbar nicht gewollt sei. II. Die Streitverkündung des Nebenintervenienten ist unzulässig, denn sie unstatthaft. Anders als über die Zulässigkeit der Streitverkündung des Klägers gegenüber dem Nebenintervenienten, kann über die Zulässigkeit der Streitverkündung des Nebenintervenienten gegenüber dem Beklagten im Rahmen des Erstprozesses entschieden werden. Grundsätzlich ist die Zulässigkeit der Streitverkündung nicht im Erstprozess, in dem der Streit verkündet wird, sondern erst im Folgeprozess zwischen dem Streitverkünder und dem Streitverkündungsempfänger zu prüfen. Davon ausgenommen sind Fällen der Streitverkündung gegenüber dem Gericht oder einem vom Gericht ernannten Sachverständigen, die gemäß § 72 Abs. 2 ZPO nicht Dritte im Sinne des § 72 Abs. 1 ZPO darstellen. Die Frage der Zulässigkeit der Streitverkündung ist dann bereits im Erstprozess zu prüfen. Dies gilt erst Recht, wenn die Streitverkündung, die mit Zustellung der Streitverkündungsschrift bewirkt werden soll, generell unstatthaft ist, weil der Streit einer der Parteien verkündet werden soll. Auch in diesem Fall ist die Frage ihrer Zulässigkeit bereits im Erstprozess zu entscheiden (OLG Dresden BeckRS 2021, 5590). Richtig ist, dass dem Nebenintervenienten gemäß § 72 Abs. 3 ZPO seinerseits das Recht zusteht, einem Dritten den Streit zu verkünden. Diese Streitverkündung muss aber die gesetzlichen Voraussetzungen der § 72 f. ZPO erfüllen. Hier mangelt es bereits an einer Streitverkündung im Rechtssinne. Eine solche stellt die Benachrichtigung eines am Prozess nicht beteiligten Dritten vom Schweben eines Prozesses dar, um ihm die Möglichkeit der Prozessbeteiligung zu geben (vgl. Althammer in Zöller, ZPO, 34. Aufl., § 72 Rn. 1). Dritter im Sinne dieser Vorschrift kann nur eine von den Parteien des Rechtsstreits verschiedene Rechtspersönlichkeit sein (siehe auch Althammer in Zöller, a. a. O. § 66 Rn. 5). Die vom Nebenintervenienten im Schriftsatz vom 29.12.2023 beabsichtigte Streitverkündung richtet sich aber gegen den Beklagten des Erstprozesses und damit nicht gegen einen Dritten, sondern gegen eine Partei dieses Rechtsstreits. In der Unterscheidung der Begriffe der Partei und des Dritten ist entgegen der Ansicht des Nebenintervenienten keine Einschränkung des Begriffs des Dritten zu sehen. Zwar bestätigt der BGH in seinem Urteil vom 08.02.2011, auf das der Nebenintervenient sich vordergründig stützt, dass der Gesetzgeber die Streitverkündung nicht über den Wortlaut der Bestimmung hinaus auch gegenüber anderen als den darin genannten Personen von vornherein ausschließen wollte. Jedoch stellt er in diesem Urteil unter Verweis auf die Gesetzesbegründung zum Zweiten Gesetzes zur Modernisierung der Justiz vom 22. Dezember 2006, mit dem § 72 Abs. 2 ZPO eingefügt wurde, auch fest, dass die Parteien nicht zugleich Dritte sein können (BGH, Beschluss vom 8. Februar 2011 – VI ZB 31/09 –, juris). Auch liegt darin keine Einschränkung der gesetzlich eröffneten Möglichkeiten, denn das Gesetz sieht eine Streitverkündung gegenüber einer Partei gerade nicht vor. Dies leuchtet ein, wenn man sich den Zweck der Streitverkündung – Benachrichtigung eines nicht beteiligten Dritten vom Schweben eines Prozesses, um ihm die Möglichkeit der Prozessbeteiligung zu geben – vor Augen führt. Auf die Frage eines potentiellen Gesamtschuldverhältnisses zwischen hiesigem Nebenintervenient und hiesigem Beklagten kommt es in diesem Zusammenhang nicht an.