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Urteil

2 S 135/19

LG Hanau 2. Berufungskammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHANAU:2021:0209.2S135.19.00
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Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 28.06.2019 verkündete Urteil des Amtsgerichts Hanau, Az. 32 C 25/16, wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Dieses Urteil und das Urteil des Amtsgerichts Hanau vom 28.06.2019 sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 4.510,87 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten gegen das am 28.06.2019 verkündete Urteil des Amtsgerichts Hanau, Az. 32 C 25/16, wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Dieses Urteil und das Urteil des Amtsgerichts Hanau vom 28.06.2019 sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 4.510,87 EUR festgesetzt. I. Von der Wiedergabe der tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts und der Darstellung etwaiger Änderungen und Ergänzungen wird abgesehen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO). II. Die Berufung der Beklagten ist zulässig; sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. In der Sache hat die Berufung jedoch keinen Erfolg. Die Entscheidung des Amtsgerichts beruht weder auf einer Rechtsverletzung, noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO). Rechtsfehlerfrei hat das Amtsgericht festgestellt, dass die streitgegenständliche Betriebskostenabrechnung formal ordnungsgemäß ist. Soweit die Beklagte diesbezüglich lediglich allgemein auf ihren Vortrag in erster Instanz verweist, lässt sich ein konkreter Berufungsangriff daraus auch nicht herleiten. Nicht durchzudringen vermag die Beklagte mit ihrer Rüge, das Amtsgericht habe seiner Entscheidung fehlerhaft zugrunde gelegt, die Beklagte habe trotz gerichtlicher Aufforderung in dem Hinweis vom 11.06.2018 nicht vorgetragen, dass sie innerhalb der Einwendungsfrist des § 556 Abs. 3 S. 5 BGB inhaltliche Einwände gegenüber dem Kläger geltend gemacht habe; eines solchen Vortrages habe es auf den richterlichen Hinweis hin nicht bedurft, weil bereits mit Schriftsatz der Beklagtenvertreter vom 10.02.2017 auf das rechtzeitige Schreiben vom 05.03.2015 aufmerksam gemacht worden sei, dessen Zugang unstreitig sei und in dem die materielle Rechtmäßigkeit verschiedener Positionen gerügt und auch ausreichend konkretisiert worden sei. Ausführlich und mit zutreffenden Erwägungen hat das Amtsgericht bereits in seinem rechtlichen Hinweis vom 11.06.2018 erläutert, dass und weshalb das Schreiben vom 05.03.2015 keine tragfähige Grundlage für die im Prozess erhobenen Einwände gegen die Betriebskostenabrechnung darstellt. Ein Mieter darf sich grundsätzlich nicht darauf beschränken, die Angaben des Vermieters in der Abrechnung pauschal zu bestreiten, sondern er muss so konkret vortragen, dass der Vermieter erkennen kann, aus welchen Gründen die jeweilige Position beanstandet wird, um die Abrechnung gegebenenfalls nachbessern zu können. Daran fehlt es hier mit Blick auf das Schreiben der Beklagten vom 05.03.2015, das zwar ein allgemeines Bestreiten einzelner Positionen enthält, allerdings ohne dieses Bestreiten konkret zu begründen. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den abgerechneten Positionen, namentlich eine Begründung ihres Bestreitens, mithin Ausführungen dazu, warum die Beklagte die abgerechneten Beträge in Zweifel zieht, enthält das Schreiben nicht. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf die zutreffenden Erwägungen in dem rechtlichen Hinweis Bezug genommen. Soweit die Beklagte ausführt, sie habe hinsichtlich des berechneten Kaltwasserverbrauchs auf den unstreitigen Wasserschaden im Jahr 2013 hingewiesen, nähere Ausführungen zu den dabei angefallenen Wassermengen seien ihr nicht möglich gewesen, greift auch dies im Ergebnis nicht durch. Richtig ist, dass die Beklagte ausdrücklich auf den Wasserschaden verwiesen hat, dies allerdings erst im Prozess, mithin nach Ablauf der Einwendungsfrist. Das innerhalb der Einwendungsfrist an den Kläger übermittelte Schreiben vom 05.03.2015 befasst sich dagegen in keiner Weise mit einem Wasserschaden als Argument gegen die Berechtigung des abgerechneten Wasserverbrauchs. Dort heißt es nur, es sei zu bestreiten, dass im Abrechnungszeitraum Wasser im abgerechneten Umfang verbraucht worden sei, und es werde um Mitteilung gebeten wer, wann und bei welcher Gelegenheit die entsprechenden Ablesungen vorgenommen habe. Entsprechend allgemein und damit unzureichend pauschal sind in dem Schreiben die Einwände bezüglich der abgerechneten Menge an Warmwasser formuliert. Entgegen der Berufungsbegründung hat der Kläger auch nicht innerhalb der Ausschlussfrist gerügt, dass der Kläger nicht nachgewiesen habe, dass eine ordnungsgemäße Eichung der Verbrauchsmessgeräte erfolgt sei. Das Schreiben vom 05.03.2015 verhält sich hierzu nicht. Sonstige Anhaltspunkte für eine rechtzeitige Rüge wurden weder erstinstanzlich noch in der Berufungsinstanz vorgetragen. Soweit die Beklagte ausführt, erstinstanzlich auch vorgetragen zu haben, dass auch während der Belegeinsicht ein Nachweis des Klägers über die Eichung nicht erbracht worden sei, verhilft auch dies dem Berufungsangriff der Beklagten nicht zum Erfolg, denn auch insoweit ist eine rechtzeitige, d.h. innerhalb der Einwendungsausschlussfrist erhobene Rüge nicht ersichtlich, insbesondere ergibt sich aus dem Schreiben vom 05.03.2015 hierzu keinerlei Anhalt. Im Gegenteil ergibt sich aus diesem Schreiben, dass die Belegeinsicht erst nach Verfassung des Schreibens erfolgte; für eine gleichwohl erfolgte rechtzeitige Rüge des etwaigen Fehlens einer ordnungsgemäßen Eichung der Geräte innerhalb der Ausschlussfrist ist auch im Weiteren nichts dargetan. Ohne Erfolg moniert die Beklagte schließlich hinsichtlich der Hauswartkosten, entgegen anderweitiger Ansicht des Amtsgerichts habe sie durchaus Belegeinsicht genommen, aus den Belegen ergebe sich aber nicht, welche Tätigkeiten der Hauswart erbracht habe, die Beklagte könne insoweit auch nicht substantiieren. Auch hierzu enthält das Schreiben vom 05.03.2015 keine tauglichen Einwände, zumal die Beklagte zum Zeitpunkt seiner Verfassung noch gar nicht Einsicht in die Belege genommen hatte. Eine auf Belegeinsicht hin erfolgte, innerhalb der Ausschlussfrist vorgebrachte konkrete Rüge ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Auf den entsprechenden ausdrücklichen Hinweis des Gerichts vom 11.06.2018 hat die Beklagte nicht reagiert und trägt hierzu auch in zweiter Instanz nichts vor. Entgegen ihrer Rechtsauffassung hätte es ihr allerdings oblegen, entsprechende Einwände zu substantiieren. Ein Mieter darf sich nicht darauf beschränken, Hauswarttätigkeiten pauschal zu bestreiten; es genügt insoweit auch nicht, wenn ein Mieter innerhalb der Einwendungsfrist etwa rügt, dass der Hausmeister auch nicht umlagefähige Tätigkeiten ausgeführt habe, ohne diese konkret zu benennen. Beschränkt sich ein Mieter darauf, so ist er nach Ablauf der Einwendungsfrist mit dieser Reklamation ausgeschlossen. Dabei wäre es der Beklagten hier durchaus möglich gewesen, sich rechtzeitig und substantiiert mit dem Umfang der Tätigkeit auseinanderzusetzen, da zu den Belegen der Betriebskostenabrechnung etwa auch der vom Kläger vorgelegte Reinigungsplan (Bl. 96 d.A.) gehörte. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens gemäß § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen, weil die Berufung erfolglos war. Das Urteil ist gemäß §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO vorläufig vollstreckbar. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO sind nicht erfüllt. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung, zudem erfordert weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Die Streitwertfestsetzung hat ihre Grundlage in §§ 63 Abs. 2 GKG, 3 ZPO.