Beschluss
2 S 94/22
LG Hanau 2. Berufungskammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHANAU:2023:0928.2S94.22.00
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Leitsätze
Mangels abweichender Abreden der Parteien ist derjenige Zustand der Mietsache ver-tragsgemäß, der bei Übergabe besteht. Das erfasst auch einen objektiv schlechten Zu-stand.
Veränderungen hat der Mietsache hat der Mieter spätestens bei Mietende auch dann be-seitigen, wenn der Vermieter mit deren Vornahme einverstanden war. Hierunter fällt auch die Behebung eines bei Mietbeginn schlechten Zustands, wenn dieser vertragsgemäß war.
Das Begleichen der Rechnung ist für die gerichtliche Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO keine Voraussetzung, wenn sich der Geschädigte dieser Verpflichtung nicht so-gleich durch Anspruchsabtretung entledigt und die Kosten nicht offensichtlich erkennbar überhöht sind. In diesem Fall kann der Schädiger der Erforderlichkeit der Aufwendungen nicht durch einfaches Bestreiten entgegentreten.
Tenor
Die Berufung der Kläger und Berufungskläger vom 31.08.2022 gegen das am 12.08.2022 verkündete Urteil des Amtsgerichts Hanau, Aktenzeichen: 32 C 155/21 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger und Berufungskläger.
Dieser Beschluss und das angefochtene Urteil des Amtsgerichts Hanau sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Diese Entscheidung ergeht einstimmig.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.004,47 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Mangels abweichender Abreden der Parteien ist derjenige Zustand der Mietsache ver-tragsgemäß, der bei Übergabe besteht. Das erfasst auch einen objektiv schlechten Zu-stand. Veränderungen hat der Mietsache hat der Mieter spätestens bei Mietende auch dann be-seitigen, wenn der Vermieter mit deren Vornahme einverstanden war. Hierunter fällt auch die Behebung eines bei Mietbeginn schlechten Zustands, wenn dieser vertragsgemäß war. Das Begleichen der Rechnung ist für die gerichtliche Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO keine Voraussetzung, wenn sich der Geschädigte dieser Verpflichtung nicht so-gleich durch Anspruchsabtretung entledigt und die Kosten nicht offensichtlich erkennbar überhöht sind. In diesem Fall kann der Schädiger der Erforderlichkeit der Aufwendungen nicht durch einfaches Bestreiten entgegentreten. Die Berufung der Kläger und Berufungskläger vom 31.08.2022 gegen das am 12.08.2022 verkündete Urteil des Amtsgerichts Hanau, Aktenzeichen: 32 C 155/21 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger und Berufungskläger. Dieser Beschluss und das angefochtene Urteil des Amtsgerichts Hanau sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Diese Entscheidung ergeht einstimmig. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.004,47 € festgesetzt. Die Zurückweisung der Berufung durch Beschluss beruht auf § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO. Die Berufung hat aus den Gründen des Hinweisbeschlusses, auf die gemäß § 522 Abs. 2 S. 3 ZPO Bezug genommen wird, offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Darüber hinaus besitzt der Rechtsstreit keine grundsätzliche Bedeutung. Auch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung. Schließlich ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht geboten; gegenteilige Gesichtspunkte enthält auch der Vortrag der Berufung nicht. Weiter wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 522 Abs. 2 S. 4 ZPO). Die Stellungnahme der Kläger und Berufungskläger vom 25.09.2023 rechtfertigt keine vom Hinweisbeschluss abweichende Würdigung der Sach- und Rechtslage. Neue, für die Entscheidungsfindung relevante Aspekte werden nicht vorgetragen. Die Kläger übersehen nach wie vor, dass es vorliegend nicht um die Mangelhaftigkeit der Mietsache geht, weder hinsichtlich des Mietvertrags selbst noch in Bezug auf den bei Rückgabe im Rahmen des Räumungsanspruchs gem. § 546 Abs. 1 BGB herzustellenden Zustand. Die Kammer hatte bereits im Hinweisbeschluss vom 11.09.2023 umfassend ausgeführt, dass sich die Mietsache bereits bei Anmietung in dem Zustand befand, den die Kläger als mangelhaft bezeichnen. Der Vertrag wird aber, wenn keine abweichenden Vereinbarungen vorliegen, über eben diesen Zustand geschlossen und der Vermieter schuldet die Überlassung der Mietsache in diesem Zustand. Auch dann, wenn es sich um einen objektiv schlechten Zustand handelt, ist dieser vertragsgemäß und somit derjenige, den der Mieter zur Überlassung fordern kann. Es wird insoweit auf die Ausführungen und in Bezug genommenen Fundstellen des Hinweisbeschlusses verwiesen. Damit korrespondiert der von dem Mieter nach Beendigung des Mietverhältnisses herzustellende Zustand, weil dieser keinen objektiven Vorgaben unterliegt, sondern schlicht derjenige ist, in dem sich das Mietobjekt bei Vertragsbeginn befand (laufende Rechtsprechung, vgl. statt vieler BGH, Urteil vom 5. April 2006 – VIII ZR 152/05 –, Rn 18, juris). Diese Grundsätze kann der Mieter nicht umgehen, indem er bestimmte Zustände des Mietobjekts schlicht als Mangel betitelt und sodann hieraus den Schluss zieht, er habe durch eigene Arbeiten und Veränderungen in der Mietsache einen solchen lediglich behoben bzw. könne nicht verpflichtet werden, einen mangelhaften Zustand bei Mietende herzustellen. Dem Mieter ist die Disposition über das Eigentum des Vermieters, das er in einem bestimmten Zustand anmietet und daher auch entsprechend zurückzugeben hat, schlichtweg entzogen, so dass ihm keine Befugnis zusteht, als negativ anzusehende Zustände eigenmächtig abzuändern oder auch bei Zustimmung des Vermieters seine Umbauten bei Rückgabe in der Mietsache zu belassen. Die nunmehrige Behauptung, die Kläger hätten nichts beschädigt, was nicht bei Mietbeginn defekt war und auf Kosten des Beklagten zu reparieren gewesen wäre, geht daher nach wie vor an der Thematik vorbei. Denn auch ein „defekter“ Zustand ist, zumal das Mietrecht einen solchen Begriff überhaupt nicht kennt, sondern allein den der Mangelhaftigkeit im Sinne des § 536 BGB, vertragsgemäß, wenn die Mietsache in diesem angemietet wurde, es sei denn, die Parteien haben es anders vereinbart, was hier nicht der Fall ist. Insofern war der Beklagte auch nicht zur Behebung verpflichtet. Es ist auch absolut üblich, dass Mietwohnungen in objektiv schlechtem Zustand angemietet werden, weil der Mieter nach Absprache entsprechende Arbeiten selbst durchführt, was sich häufig, aber rechtlich nicht zwingend, auf die Höhe der Miete auswirkt. Die Wohnung ist rechtlich nach der Parteivereinbarung nicht mangelhaft. Entgegen der Auffassung der Kläger, auch hierzu hatte die Kammer in dem vorhergehenden Beschluss bereits Stellung genommen, war erstinstanzlich auch nicht unstreitig, dass die Wohnung bei Anmietung „mangelhaft“ war, sondern lediglich, dass sich diese bereits zu diesem Zeitpunkt in dem beschriebenen Zustand befand und daher nach klägereigenem Vortrag so angemietet wurde. Die Mangeleigenschaft des § 536 BGB kann hingegen nicht unstreitig gestellt werden, da sie keine Tatsache im Sinne des § 138 ZPO, sondern die rechtliche Folge in Bezug auf die vereinbarte und geschuldete Leistung darstellt, die allein gerichtlich festgestellt wird. Zutreffend ist, dass die Durchführung der Arbeiten mit dem Beklagten unstreitig abgesprochen war, das ändert aber nichts daran, dass der Mieter nach Mietende den ursprünglichen Zustand wiederherstellen, jedenfalls seine Änderung rückbauen muss. Insoweit wird auf die Ausführungen des Hinweisbeschlusses verwiesen. Hinsichtlich der Einwände gegen die Kostenhöhe wird vollumfänglich auf die Ausführungen des Hinweisbeschlusses verwiesen, weil die Kläger ihre bereits vorgebrachte Auffassung lediglich wiederholen. Das Begleichen der Rechnung ist für die gerichtliche Schätzung gemäß § 287 ZPO keine Voraussetzung, wenn sich der Geschädigte dieser Verpflichtung nicht sogleich durch Anspruchsabtretung entledigt und die Kosten nicht offensichtlich für den Geschädigten erkennbar überhöht sind. In diesem Fall kann der Schädiger der Erforderlichkeit der Aufwendungen nicht durch einfach bestreiten oder - wie die Kläger aber unzutreffender Weise meinen –schlichtes Behaupten mangelnder Erforderlichkeit der Aufwendungen entgegentreten (BGH, Urteil vom 7. Februar 2023 – VI ZR 137/22 –, juris; BeckOK ZPO/Bacher, 49. Ed. 1.7.2023, ZPO § 287 Rn 20.4). Für beide Ausschlusstatbestände sind hier keine Anhaltspunkte ersichtlich und wie dargelegt klägerseits auch nicht konkret vorgetragen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10 S. 2, 713 ZPO. Die Festsetzung des Streitwertes erfolgt gemäß §§ 47, 63 Abs. 2 GKG, § 3 ZPO.