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Urteil

2 Ns 3386 Js 7012/20

LG Hanau 2. Große Strafkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHANAU:2022:0829.2NS3386JS7012.20.00
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Tenor
Die Berufung der Staatsanwaltschaft Hanau gegen das Urteil des Amtsgerichts Hanau – Jugendschöffengericht – vom 01.12.2021 wird als unbegründet verworfen. Die Kosten der Berufung und die dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Staatsanwaltschaft Hanau gegen das Urteil des Amtsgerichts Hanau – Jugendschöffengericht – vom 01.12.2021 wird als unbegründet verworfen. Die Kosten der Berufung und die dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt. A. Mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Hanau vom 11.08.2022 wird dem Angeklagten folgendes zur Last gelegt: I. Brand am 18.4.2020 Der Angeklagte soll am 18.04.2020 gegen 05:28 Uhr einen Holzstapel, welcher sich unmittelbar vor einer Scheune befunden habe, auf dem Gelände des Zeugen ... in der ... sein soll. Der Angeklagte habe hierbei ein Übergreifen des Feuers auf die Scheune billigend in Kauf genommen. Ein Übergreifen des Feuers auf die Scheune habe nur durch den frühzeitigen Einsatz der Feuerwehr verhindert werden können. II. Brand am 19.4.2020 Am 19.04.2020 gegen 04.07 Uhr soll der Angeklagte einen auf dem Gelände des Zeugen ... in der ... befindlichen zündet haben, der hierdurch in Vollbrand geraten sei. Durch den Brand sei ein Schaden in Höhe von 1.000,- € entstanden. Die hinzugerufene Feuerwehr habe die Ballen nur noch kontrolliert abbrennen lassen können. III. Brand am 20.4.2020 Der Angeklagte soll am 20.04.2020 gegen 06:36 Uhr einen Stapel Konstruktionshölzer, welcher auf dem Gelände des am Rande der ... gelegenen ... hinter einem Toilettenhäuschen gelagert war entzündet haben. Die Flammen hätten – wie für den Angeklagten vorhersehbar gewesen sei und was er auch gewollt habe – auf die in der Nähe stehenden Mülltonnen sowie auf den Dachstuhl des Gebäudes übergegriffen. Nur durch die Löscharbeiten der Feuerwehr habe eine weitere Ausbreitung des Brandes verhindert werden können. Es sei ein Sachschaden von ca. 10.000,- € entstanden. IV. Brand am 26.4.2020 Am 26.04.2020 soll der Angeklagte gegen 04:48 Uhr auf dem Gelände des ... der Zeugin ... die in der dort befindlichen Scheune gelagerten Heuballen entzündet haben, um dadurch die gesamte Scheune in Brand zu setzen. Wie der Angeklagte vorhergesehen und auch beabsichtigt habe, sei die Scheune dadurch in Vollbrand geraten und samt installierter Photovoltaikanlage komplett zerstört worden. Es sei ein Sachschaden in Höhe von 350.000,- € entstanden. Durch das Eingreifen der Feuerwehr habe eine weitere Ausbreitung des Feuers verhindert werden können. Die in angrenzenden Boxen untergebrachten ... habe man rechtszeitig retten können. Von diesen Vorwürfen wurde der Angeklagte durch Urteil des Amtsgerichts Hanau – Jugendschöffengericht – vom 01.12.2021 aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft Hanau mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten Berufung. B. Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg, da nach der durchgeführten Berufungshauptverhandlung keine Feststellungen dazu getroffen werden konnten, dass der Angeklagte die ihm zur Last gelegten Taten begangen hat. Er war deshalb aus tatsächlichen Gründen freizusprechen. Die Beweisaufnahme hat folgenden Sachverhalt ergeben: I. Zur Person ... II. Zur Sache Ab dem 29.03.2022 kam es zu einer Vielzahl von Brandereignissen in und um die Gemeinde ..., in deren Zuge die Einsatzabteilungen der freiwilligen Feuerwehr ... an Löschmaßnahmen beteiligt waren. Die beiden Ortsteile ... und ...verfügen jeweils über eine eigene Einsatzabteilung, die typischerweise nur selten mit Brandeinsätzen befasst sind und ansonsten eher bei Verkehrsunfällen. Überschwemmungen, Tierrettungen oder ähnlichem tätig werden Alle Mitglieder der Einsatzabteilungen verfügen über einen Funkmelder und erhalten bereits mit der Alarmierung erste Informationen darüber, um welche Art Einsatz es sich handelt und – sofern es Brandereignisse sind – wie groß die Einsatzstelle ist. Im hier maßgeblichen Zeitraum begann außerdem der erste Corona-Lockdown, infolgedessen viele Mitglieder der Einsatzabteilungen in Kurzarbeit oder im Homeoffice waren Deshalb und mangels anderweitiger Beschäftigungsmöglichkeiten war die Teilnahmemöglichkeit und -bereitschaft unter den Mitgliedern der Feuerwehr in dieser Zeit überdurchschnittlich hoch. Des Weiteren war es zu dieser Zeit im März/April 2020 außergewöhnlich trocken für die Jahreszeit. 1. Feuerwehreinsätze im Zeitraum 29.03.2020 bis 17.04.2020 a) Der erste Feuerwehreinsatz, der die Zeit der außergewöhnlichen Häufung von Einsätzen in und um ... einleitet und der zugleich der erste Löscheinsatz im gesamten Kalenderjahr war, fand im Zusammenhang mit einem Brand am 29.03.2020 in der Gemarkung ... unmittelbar in der Nähe der Gemarkung des ... Ortsteils ... statt, wo eine Gartenhütte in der ... brannte. An dem Einsatz war die Einsatzabteilung des Ortsteils ... in Unterstützung der Ortsfeuerwehr ... beteiligt, darunter auch die Zeugen .... Der Angeklagte war bei dem Einsatz vom 29.03.2020 nicht beteiligt. Der Zeuge ... war im Frühjahr 2020 stellvertretender Gemeindebrandinspektor und ist nunmehr Gemeindebrandinspektor für beide Ortsteile. Er lebt in unmittelbarer Nähe des .... Der Zeuge ... ist in beiden Ortsteilen in der Einsatzabteilung aktiv und inzwischen stellvertretender Wehrführer. Er wohnt bis heute schräg gegenüber der Wohnanschrift des Angeklagten. b) Am Mittwoch, dem 08.04.2020, verbrachte der Angeklagte abends Zeit auf dem Gelände des ... wobei sich Einzelheiten zu seiner genauen Ankunftszeit nicht feststellen ließen. Das mit Bäumen und Sträuchern umgebene, naturnahe Gelände verfügt über zwei Angelteiche, zwischen denen das Vereinsheim gelegen ist. Es befindet sich nur wenige hundert. Meter von einem nahegelegenen Autohof mit Schnellimbiss entfernt und wird – wie allgemein im Ort bekannt ist – regelmäßig von den jungen Leuten im Ort genutzt, um sich dort aufzuhalten und die Freizeit zu verbringen Auch Nutzer des Autohofs, insbesondere LKW-Fahrer, die Pause machen, suchen das Gelände am Angelsportverein auf und verbringen dort die Zeit ihrer Rast. Der Angelsportverein duldet dies, solange das Müllaufkommen sich in Grenzen hält und sich die vereinsfremden Personen vernünftig verhalten. Das Gelände ist frei zugänglich und nicht eingezäunt. Um kurz vor 19 Uhr fuhr eine unbekannte Person mit einem grünen Motorrad („kawasaki-grün“) vom Gelände des Angelsportvereins in Richtung des Ortsteils ... wobei die Person einen Feldweg in Richtung Norden – Mülldeponie befuhr. Der Angeklagte besitzt zwar ein grünes Motorrad: dieses war aber am 08.04.2020 abgemeldet und nicht fahrtauglich wurde dann auf ein Knistern aufmerksam. Er entdeckte, dass eine Mülltonne. Gerümpel und Gestrüpp hinter dem Vereinsheim in Brand geraten waren und alarmierte umgehend um 19:07 Uhr die Feuerwehr. Es befanden sich weder ein Eimer noch Sand auf dem Gelände des Angelsportvereins, auf welche der Angeklagte für erste Löschversuche hätte zugreifen können. Er fuhr deshalb zum Feuerwehrgerätehaus, wo er Einsatzkleidung anlegte und anschließend beim Einsatz mitwirkte. Der Brand wurde des Weiteren auch durch eine Gruppe Jugendlicher gemeldet; Einzelheiten hierzu ließen sich nicht aufklären. An dem Einsatz waren unter anderem ..., zugleich Wehrführer im Ortsteil ..., ... nun ... der Angeklagte, ... und ... beteiligt. Die Feuerwehr konnte das Feuer nach kurzer Zeit löschen; Atemschutzgeräte kamen nicht zum Einsatz. Es entstand kein nennenswerter Sachschaden. Ein Brandgutachten wurde nicht eingeholt: nach dem Brandbild war der Brand von der Mülltonne ausgegangen. Die Brandursache konnte nicht festgestellt werden. c) Einen Tag später, am 09.04.2020, kam es ab 18.51 Uhr zu einem weiteren Feuerwehreinsatz im Feld, der sich als Fehlalarm herausstellte. Es erschienen auf den Notruf hin ..., ..., ..., ... der Angeklagte und ... d) Am Ostermontag, dem 13.04.2020, kam es morgens zu einem Brand an einer Gartenhütte, die im Nordesten von ... etwas außerhalb des Ortes unweit des dortigen Friedhofsgeländes gelegen war. Der Brand wurde um kurz nach sechs Uhr morgens durch eine Passantin gemeldet. An dem Einsatz nahmen teil ... der Angeklagte, ... und ... Bei diesem Einsatz fand sich der Angeklagte zuerst am Feuerwehrgerätehaus ein und nahm auf dem Angriffstruppführerplatz im Löschfahrzeug Platz, der üblicherweise einem erfahrenen Kollegen vorbehalten wäre. Dem Zeugen ...iel dies zwar auf, er dachte sich aber nichts dabei und ließ den Angeklagten auf dem Platz sitzen Während des Einsatzes hatten ... und der Angeklagte jeweils ab 06:12 Uhr einen 20-minütigen Einsatz unter Atemschutz – für den Angeklagten handelte sich um den ersten Einsatz unter Atemschutz in seiner Laufbahn bei der freiwilligen Feuerwehr. Die Polizei wurde alarmiert. Ein Brandgutachten wurde nicht eingeholt. Feststellungen insbesondere zum Einsatz von Brandbeschleunigern wurden nicht getroffen. Der Einsatz dauerte bis 08:49 Uhr. e) Am Mittwoch, dem 15.04.2020, kam es zwischen 14:11 Uhr und 17:40 Uhr zu einem weiteren Einsatz der freiwilligen Feuerwehr ... an einer Scheune mitten in .... Dort waren unter einer Treppe gelagerte Papiertüten vorsätzlich in Brand gesteckt worden, wodurch die Treppe und weitere Gebäudeteile Feuer gefangen hatten. Der Brand wurde von ... – einem Mitglied der Feuerwehr – entdeckt und gemeldet Dieser war neben ..., ..., ..., ... , ..., ..., ..., ... sowie dem Angeklagten am Löschen beteiligt Herr ... und Herr ... setzten im Rahmen des Einsatzes ihre Atemschutzgeräte ein. Der Eigentümer der Scheune berichtete von Problemen mit „Streunern“. Das diesen Brand betreffende gesondert gegen Unbekannt geführte Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Hanau, ... wurde am 12.08.2020 eingestellt. f) Am gleichen Abend fand – wie üblich mittwochs – die Übungsstunde der freiwilligen Feuerwehr statt. Aufgrund der Corona bedingten Kontakt-Beschränkungen in dieser Zeit fanden die Übungen im März/April 2020 als Online-Veranstaltungen statt. Im Anschluss an die Übungsstunde wurde noch zwischen einigen Feuerwehrmitgliedern über WhatsApp gechattet Hierbei ging es auch um die häufigen Einsätze in den letzten Tagen. Der Zeuge ... äußerte sinngemäß, jetzt fehle nur noch ein Waldbrand. Kurz darauf, etwa gegen 22:30 Uhr, entdeckte der Mitteiler ... einen beginnenden Brand in einem kleinen Waldgebiet im Nordosten von ... im Bereich der ehemaligen dortigen Mülldeponie. Dort waren Gras und Gestrüpp in Brand geraten. Herr ... alarmierte die Feuerwehr Beim Eintreffen der Feuerwehr brannten ca. sechs bis acht Quadratmeter Unterholz. An diesem Einsatz der freiwilligen Feuerwehr nahmen teil: ... sowie der Angeklagte. Die Brandstelle wurde gelöscht und im Anschluss die Erde umgegraben, um zu verhindern, dass der Brand wieder neu entfacht. Ein Brandgutachten wurde nicht eingeholt. 3. Brandereignisse im Zeitraum vom 18.04.2020 bis 26.04.2020 Es kam dann in der Folgezeit zu den weiteren – der Anklage zugrundeliegenden – Brandereignissen: a) Am 18.04.2020 wurde durch Herrn ... gegen 05.21 Uhr ein Brand im Bereich einer Lagerhalle im Norden des Ortsteils ... gemeldet. Dort war Gehölz auf einem Lagerplatz neben der im Eigentum des Zeugen ... stehenden Feldscheune an der ... Richtung ... in Brand gesetzt worden. Einen weiteren Notruf setzte ca. zwei Minuten später der Angeklagte ab, der sich zu diesem Zeitpunkt in seinem Auto im Bereich des Friedhofs in ... aufhielt. An den Löscharbeiten nahmen die Zeugen ... der Angeklagte, ... teil. Die Polizei wurde hinzugezogen. Ein Brandgutachten wurde nicht eingeholt. Außerdem kontaktierte der Zeuge ... informell den Zeugen ... der Mitglied in der Feuerwehr ... und den Zeugen ... und ... deshalb privat gut bekannt ist. Der Zeuge ... äußerte die Befürchtung dass einer der eigenen Leute hinter den Bränden stehen könnte und nannte hierbei wegen der aus seiner Sicht auffälligen Streifefahrten unter anderem auch den Angeklagten und den Zeugen ... Ab ca. 23 Uhr vertrieben sich der Angeklagte, der Zeuge ... und der Zeuge ... gemeinsam mit Freundinnen am 18.04.2020 die Zeit damit, in und um ... mit ihren Autos herumzufahren und „Schnitzeljagd“ und „Verstecken“ zu spielen. Ihre Fahrten hatten auch den Zweck, „Streife zu fahren“ und die Augen im Hinblick auf die vielen Brände offen zu halten. Die Fahrten dauerten bis in die Nacht hinein. Die Zeugin ... uhr hierbei im Fahrzeug des Angeklagten mit und nahm einen Taschenlampenschein im Feld wahr. Außerdem wurden der Angeklagte sowie der Zeuge ... auf einen Benzinkanister im Bereich des Friedhofs beziehungsweise in der Nähe der Brandstelle vom 13.04.2020 (Gartenhütte) aufmerksam. b) Am 19.04.2020 kam es um 04.07 Uhr zu einem erneuten Einsatz der freiwilligen Feuerwehr ... nachdem auf dem Feld des Zeugen ... an der ... in ... am nördlichen Ortsrand von ... 50-60 Strohballen in Brand gerieten. Die Strohballen brannten im Wesentlichen kontrolliert ab; der entstandene Sachschaden von ca. 3.000,- € wurde durch die Versicherung des Zeugen ... reguliert. Es ist auszuschließen, dass sich die Ballen selbst entzündet haben. Auch technische Ursachen scheiden aus. Am dem Feuerwehreinsatz waren unter anderem ... und der Angeklagte beteiligt, wobei der Angeklagte es nicht rechtzeitig zum Feuerwehrgerätehaus schaffte und daher mit dem eigenen PKW zur Einsatzstelle nachkam. Im Anschluss an den Einsatz fand eine Besprechung der Einsatzabteilung der Feuerwehr statt. Die Feuerwehrleitung bat alle darum, keine „Streifefahrten“ zu unternehmen, nicht zuletzt, um sich nicht dadurch selbst verdächtig zu machen. Am Nachmittag des 19.04.2020 fand eine informelle Unterredung zwischen ... und den Zeuge ... und ... statt. Als mögliche Verdächtige wurden neuerlich der Angeklagte, der Zeuge ... der Zeuge ... sowie Herr ... benannt. Dieser war kurz vor der Brandserie aus der Feuerwehr ausgeschlossen worden, so dass im Raum stand, dass er sich möglicherweise rächen wolle. Außerdem kam wegen seiner Bemerkung im Chat am 15.04. sowie seines überdurchschnittlichen Einsatzes die Rede auf den Zeugen ... Auf Anregung der Feuerwehr wurde seitens der Gemeinde ... eine Belohnung in Höhe von 1.000,- € für denjenigen ausgelobt, der sachdienliche Hinweise zu den Bränden liefern kann. Am Abend des 19.04.2020 führte der Angeklagte gemeinsam mit der Zeugin ... im Auto sowie der Zeuge ... gemeinsam mit seiner Freundin, der Zeugin ..., erneut „Streifefahrten“ durch. Um ca. 21:30 Uhr wurden beide Fahrzeuge von einer Zivilstreife der Polizei im Bereich der Zufahrt des Angelsportvereins ..., unter anderem durch den Zeugen ... kontrolliert und angewiesen, künftig derartige Kontrollfahrten zu unterlassen. c) Am 20.04.2020, kam es ab 6.26 Uhr zu einem weiteren Einsatz der Feuerwehr und zwar am Gelände des Angelsportvereins .... Dort war ein Stapel mit Konstruktionsholz in Brand gesetzt worden und das Feuer griff unmittelbar auf das angrenzende WC-Häuschen über. Der durch den Brand entstandene Schaden betrug ca. 7.000.- € Ein Brandgutachten wurde nicht eingeholt, daher ist unklar ob und ggf. welcher Brandbeschleuniger zum Einsatz gekommen ist. An dem Einsatz nahmen seitens der freiwilligen Feuerwehr ... unter anderem teil: ... sowie der Angeklagte. Unter anderem der Angeklagte und der Zeuge ... hatten einen Einsatz unter Atemschutz. Im Zuge des Einsatzes äußerte der Angeklagte gegenüber dem Zeugen ... er komme direkt von der Arbeit, was allerdings nicht stimmte Vielmehr hat er sich – wie auch schon an einigen Tagen zuvor – bei seiner Arbeitsstelle beim ... in ... rankgemeldet, weil er sich im Betrieb aufgrund von Konflikten innerhalb der Belegschaft unwohl fühlte und zum 03.05.2020 ohnehin ein Praktikum mit anschließender Lehrstelle bei der Tankstelle in ... beginnen wollte. Seiner Mutter hatte er von den wiederholten Krankmeldungen nichts erzählt. Um vor ihr zu verbergen. dass er gar nicht zur Arbeit fuhr, verließ er an den Tagen, an denen er sich krankgemeldete, zu sehr früher Stunde gemeinsam mit der Mutter das Haus, vorgeblich, um von dem Angebot des Arbeitgebers – die Arbeit bereits ab 4 Uhr morgens zu verrichten, um in Zeiten des Beginns der Corona-Pandemie Menschenmassen aus dem Weg gehen zu könne – Gebrauch zu machen. Im Anschluss wartete der Angeklagte in seinem Auto in der Nähe ab bis seine Mutter, die regelmäßig um ca. 04.30 Uhr aufstand und spätestens um 05:30 Uhr das Haus verlässt, ihrerseits gegangen war, um dann nach Hause zurückzukehren. Um möglichen Konflikten mit seiner Mutter aus dem Weg zu gehen, teilte der Angeklagte ihr nicht mit. dass er die Arbeit so „schwänzte“ – dies legte er ihr erst später im Lichte dieses Verfahrens offen. An den Einsatz vom 20.04.2020 schloss sich eine weitere Einsatzbesprechung der beteiligten Feuerwehrmitglieder an. Der Zeuge ... teilte den Anwesenden in seiner Eigenschaft als damaliger Wehrführer der Ortsteilfeuerwehr ... mit, die Brandlegungen hätten nun eine andere Qualität, weil das Feuer auf ein Gebäude übergegriffen habe. Der Angeklagte kommentierte dies mit der Bemerkung „so schlimm war es doch nicht“. Im Anschluss an diesen Einsatz wurden die Ermittlungen im Laufe des 20.04.2020 an die Kriminalpolizei abgegeben und dort maßgeblich von dem Zeugen ... geführt. Dieser verschaffte sich rasch einen Überblick über die bisherigen Brände und stellte die nach seiner Einschätzung zu einer Brandserie gehörenden Brände zusammen, wobei die Brände vom 29.03.2020 sowie vom 15.04.2020 nicht als Teil der Serie aufgefasst wurden und deshalb für die weiteren Ermittlungen unberücksichtigt blieben. In einem informellen Gespräch der Feuerwehrleitung durch die Zeugen ... und ... mit dem Zeugen ... wiederholten diese ihm gegenüber die bereits zuvor mit ... ausgetauschte Befürchtung, die Brände könnten durch ein Mitglied der Feuerwehr gelegt worden sein. Die geäußerte Befürchtung stützte der Zeuge ... auf eigene Internetrecherchen, nämlich auf einen – nicht näher ermittelbaren – Zeitungsartikel, wonach – angeblich – 60 bis80 Prozent aller vorsätzlichen Brandlegungen auf Feuerwehrleute zurückzuführen seien. Die Herren ... und ... verdeutlichten, dass keines ihrer Mitglieder konkret mit einem Brandereignis in Verbindung gebracht werden könnte und sie niemanden zu Unrecht verdächtigen wollten; gleichwohl äußerten sie, dass der Angeklagte sowie die Zeugen ... und ... sich durch die wiederholten Streifefahrten auffällig verhalten hätten, dass der frühere Feuerwehrmann ... aufgrund seines Ausschlusses aus der Wehr möglicherweise ein Motiv haben könnte, der Feuerwehr zu schaden, und dass der Zeuge ... aufgrund seiner Bemerkung im Chat in der Woche zuvor aufgefallen sei. Der Zeuge ... erwiderte, dass vom Täterprofil her häufig junge Feuerwehrleute nach Abschluss des Atemschutzgeräteträgerlehrganges zu Brandlegungen neigen würden; diese seien typischerweise besonders „nass“ aufs Löschen und wollten sich im Rahmen von Einsätzen unter Atemschutz profilieren. Die Zeugen ... und ... informierten ... darüber, dass der Angeklagte zu diesem Zeitpunkt unter den jüngeren Feuerwehrleuten der Einzige sei, der erst kurz zuvor jenen Lehrgang absolviert hatte. Des Weiteren befand der Zeuge ... bei Zusammenfassung der Brande als auffällig, dass der Angeklagte den Brand vom 08.04.2020 auf dem Gelände des Angelsportvereins zwar meldete, aber keine Löschversuche unternahm oder am Einsatzort verlieb um seine alarmierten Kollegen einzuweisen, sondern sich selbst zum Feuerwehrgerätehaus begab um dann zum Einsatzort zurückzukehren In der Folge konzentrierten sich die eingeleiteten Ermittlungsmaßnahmen nach dem 20.04.2020 dann allein auf den Angeklagten. Nach dem Löscheinsatz vom 20.04.2020 unterhielten sich die am Einsatz beteiligten Feuerwehrleute außerdem in einer Besprechung darüber, wo es möglicherweise noch brennen könnte und dass ein Brand auf dem ..., der gegenüber dem ... und unweit des Hofs der Familie ... zwischen den Ortsteilen ... und ... gelegen ist, mit besonderen Herausforderungen verbunden wäre, weil dort eine ausreichende Wasserversorgung nur schwer sichergestellt werden könne. Auf dem Hofgelände – konkret dem im Besitz der gleichen Familie befindlichen ... – war es bereits im Vorjahr am 01.01.2019 zu einem Großbrandereignis gekommen, an welchem die Einsatzabteilungen der freiwilligen Feuerwehr ... sowie umliegende Wehren an Lösch- und Evakuierungsmaßnahmen beteiligt waren. Am 21.04.2020 saß der Angeklagte in seinem auf dem Gelände des Angelsportvereins ... geparkten PKW und wurde dort um 05:18 Uhr durch den Zeugen ... einer polizeilichen Kontrolle unterzogen. Der Angeklagte gab gegenüber dem Zeugen ... an, von der Arbeit zu kommen und zu rasten. In Wirklichkeit hatte er sich – wie schon am Vortag – ohne Wissen seiner Mutter krankgemeldet und wollte die Zeit überbrücken, bis seine Mutter ebenfalls das Haus verlassen hatte, um erneut den Arbeitstag „zu schwänzen“. Am 23.04.2020 wurde bei dem Angeklagten durchsucht. Die Durchsuchung seines PKW – einer dunklen Limousine der Marke ... mit dem amtlichen Kennzeichen ... – zeigte, dass das Fahrzeuginnere sehr verschmutzt und unordentlich war und zahlreiche Gegenstände des täglichen Bedarfs enthielt. Im Rahmen der Durchsuchung konnten unter anderem kleine Stücke von Grilianzündern auf dem Boden der Fahrerseite sowie in der linken Tasche der auf dem Rücksitz befindlichen schwarzen Jacke des Angeklagten gefunden werden. Die Grillanzünderreste hatten eine ungefähre Größe von 0,5 cm bzw. im Fall des größten gefundenen Restes von 0,5 cm x 1 cm. Es handelte sich um Reste handelsüblicher weißer Grillanzünder sowie Reste von in Wachs getränkter Holzspäne Angebrochene Packungen beider Sorten Grillanzünder konnten im Keller des Hauses festgestellt werden. Zudem befand sich im Garten ein Kugelgrill. Im Zimmer des Angeklagten befanden sich keine Gegenstände, die mit einem der hiesigen Brandereignisse in Verbindung standen. Es wurden unter anderem das Handy und ein Laptop des Angeklagten sichergestellt. Die anschließende Auswertung der sichergestellten Gegenstände brachte zahlreiche Fotos vom Angeln hervor. Es wurden keine Bilder von Bränden oder Feuern und auch keine Internetrecherchen mit Bezug auf Brandstiftungen festgestellt. Die Mutter des Angeklagten übergab ihr Handy ebenfalls den ermittelnden Polizeibeamten, da sich auf ihrem Handy eine App befand, mit der sie den Angeklagten beziehungsweise dessen Handy orten konnte. Die Auswertung brachte jedoch kein Ergebnis. Gegenüber den Durchsuchungsbeamten sowie seiner Mutter gab der Angeklagte an, mit den Bränden nichts zu tun zu haben. Gleichwohl adressierte der Zeuge ... im Rahmen der erkennungsdienstlichen Behandlung des Angeklagten auf der Dienststelle diesen lautstark mit den Worten: „Die Brände hören jetzt auf!“ Nachdem der Angeklagte wieder zu Hause angekommen war, nahm er Kontakt zu dem Zeugen ... auf und berichtete diesem von der Durchsuchung und davon, dass Grillanzünder gefunden worden seien, er aber mit den Bränden nichts zu tun habe. Im Anschluss kam es noch am gleichen Abend zu einem Treffen am Gelände des Angelsportvereins gemeinsam mit den Zeugen ... und ... Der Angeklagte berichtete auch dem Zeugen ... und dem Zeugen ... von der Durchsuchung und dem gefundenen Grillanzünder und teilte außerdem ebenfalls beiden mit, mit den Bränden nichts zu tun zu haben. Auf sein Umfeld wirkte er bedrückt und belastet Bereits zuvor äußerte der Angeklagte gegenüber seiner Mutter und auch gegenüber dem Zeugen ... dass ihm die Brände auf die Nerven gehen würden. Am 24.04.2020 erhielt der ... eine große Lieferung Heu und Stroh. Die Anlieferung erfolgte in mehreren Fuhren mittels eines landwirtschaftlicher Nutzfahrzeugs, das die Ballen nach und nach in die Lagerhalle – dem späteren Brandobjekt – verbrachte und dort aufsetzte Wegen der exponierten Lage des Hofs auf der Anhöhe zwischen beiden Ortsteilen war die Anlieferung von der Umgebung aus wahrnehmbar. d) Am Samstag, dem 25.04.2020, verbrachten der Angeklagte, die Zeugin ... damals 17 Jahre alt) und die Zeugin ... damals 16) den Abend gemeinsam mit dem Zeugen ... im Partyraum dessen Elternhauses. Der Zeuge ... wohnt im Ortsteil ... direkt an der Hauptstraße, ... die im weiteren Verlauf beide Ortsteile miteinander verbindet. Da von vornherein geplant war, dass Alkohol getrunken wird, holten der Zeuge ... und seine Freundin, die Zeugin ... den Angeklagten zu Hause ab. Im Laufe des Abends konsumierten alle vier Freunde Alkohol, spielten Darts und redeten unter anderem über die Brände. Der Angeklagte wirkte hierbei weiterhin bedrückt und äußerte neuerlich, mit alledem nichts zu tun zu haben. Zwischen halb vier und vier Uhr am frühen Morgen des 26.04.2020 verabschiedete sich der alkoholisierte Angeklagte und trat zu Fuß den Heimweg am. Der kürzeste Weg zu seinem Elternhaus führt über die ... die mit einem separaten, beleuchteten Fußweg ausgestattet ist. Ob der Angeklagte diesen Weg genommen hat oder eine andere, 200 Meter längere Wegstrecke gewählt hat, die teilweise unbeleuchtet ist und unmittelbar zwischen dem ... und ... verlauft, ließ sich nicht aufklären Die Mutter des Angeklagten – die Zeugin ... – nahm zwischen 04.20 Uhr und 04.25 Uhr, was in etwa ihrer gewöhnlichen Aufstehzeit entspricht, Geräusche aus dem Zimmer des Angeklagten wahr Sie wusste damit, dass er zu Hause war. Gegen ca. 04:47 Uhr nahm der Zeuge ... ebenfalls Mitglied der Feuerwehr, wahr, dass die Lagerhalle, in der am 24.04.2020 das neue Stroh eingelagert worden war, in Brand geraten war und die Flammen bereits an mehreren Stellen durch das Dach schlugen. Er fertigte hiervon ein Foto und alarmierte um 04.49 Uhr die Feuerwehr. Der Zeuge ... lebt in einer Wohnung auf dem ... und hatte von einem Fenster aus freien Blick auf das Gebäude. Der Zeuge ... begab sich dann selbst zum Feuerwehrgerätehaus, legte Einsatzkleidung an und beteiligte sich anschließend am Löschen Wann der Brand ausgebrochen war. ließ sich nicht aufklären. Nach Alarmierung lief der Angeklagte umgehend aus dem Haus. Der schräg gegenüber wohnende Zeuge ... wartete bereits an seinem PKW Der Angeklagte stieg zu ihm ins Auto, um gemeinsam zum Feuerwehrgerätehaus zu fahren, und sagte mit weinerlicher Stimme „Scheiße, Scheiße, die haben mich eh auf dem Kieker und jetzt brennt es da“. Der Angeklagte äußerte weiter, nicht für die Brände verantwortlich zu sein. An dem Einsatz waren die Mitglieder der örtlichen Feuerwehren, darunter unter anderem ... sowie die Feuerwehren der umliegenden Orte beteiligt. Durch den Brand wurde die Halle auf dem ... nebst der auf dem Dach der Halle befindlichen Photovoltaikanlage vollständig zerstört. Die Photovoltaikanlage auf dem angrenzenden Stallgebäude, wie auch das Stallgebäude selbst, konnten erhalten werden. Auch angrenzende Gebäude des benachbarten ... nahmen aufgrund der enormen Hitzeentwicklung während des Brands Schaden. Insgesamt bemisst sich der eingetretene Sachschaden durch das Brandereignis vom 26.04.2020 auf ca. 300.000,- € (150.000,- € Gebäudeschaden und 150.000,- € Schaden an der Photovoltaikanlage). Menschen oder Tiere kamen nicht zu Schaden. Während des Einsatzes informierte der Zeuge ... den Zeugen ... dass er und Angeklagte bis in den frühen Morgen hinein bei ihm gewesen seien und der Angeklagte dann alleine heimgelaufen sei. Der Zeuge ... gab dies an den als Mitglied der ... Feuerwehr ebenfalls anwesenden Zeugen ... weiter, der wiederum ... darüber in Kenntnis setzte, dass der Angeklagte „an der Halle vorbei“ gelaufen sei. Der Zeuge ... veranlasste sodann die umgehende Festnahme des Angeklagten. Der Angeklagte, der sich zu dieser Zeit gemeinsam im Löschtrupp mit dem Zeugen ... im Einsatz am Strahlrohr befand, äußerte nach Belehrung, seine Freunde ... könnten ihn entlasten, er sei es nicht gewesen. Der 18 Jahre und vier Monate alte Angeklagte wurde an Reportern der ... vorbei in Handschellen abgeführt. Die anschließend um 09:40 Uhr durchgeführte Blutentnahme ergab eine Blutalkoholkonzentration von 0,48 Promille. Der Angeklagte befand sich in dieser Sache von 27.04.2020 bis zum 03.06.2020 in Untersuchungshaft. Am 03.06.2020 wurde der Haftbefehl des Amtsgerichts Hanau vom 27.04.2020 außer Vollzug gesetzt und dem Angeklagten aufgegeben, eine elektronische Fußfessel zu tragen und Kontakt zur Bewährungshilfe zu halten, was reibungsfrei funktionierte. Mit Beschluss des Amtsgerichts Hanau vom 02.03.2021 wurde der Haftbefehl aufgehoben. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Staatsanwaltschaft ist mit Beschluss der Kammer vom 05.05.21 zurückgewiesen worden. Während der Haftzeit des Angeklagten kam es unter anderem am 16.05.2020 zu einem Brand eines Imbisswagens im Gewerbegebiet des Ortes ... und am 22.05.2020 zu einem Brand eines Altkleidercontainers in ... Der Angeklagte ist bis zum Zeitpunkt der Berufungshauptverhandlung von seiner Tätigkeit in der freiwilligen Feuerwehr – ... Ortsteil ... suspendiert. Einige Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr, darunter auch der Zeuge ... haben bereits erkennen lassen aus der Feuerwehr austreten zu wollen, sollte der Angeklagte im Falle eines Freispruchs in den Dienst zurückkehren wollen. C. Beweiswürdigung Der Angeklagte bestreitet die Begehung der ihm vorgeworfenen Taten. Im Übrigen hat er von seinem Schweigerecht Gebrauch gemacht. I. Die Feststellungen zur Person des Angeklagten beruhen maßgeblich auf den Angaben der Zeugen ... sowie hinsichtlich seines Werdegangs bei der Feuerwehr auf den Angaben der Zeugen ... und ... Die Feststellungen zum Haftverlauf beruhen auf den im Rahmen der Hauptverhandlung erörterten Haftdaten. Die Feststellungen hierzu und zur Person wurden durch den Bericht der Jugendgerichtshilfe gestützt und ergänzt. II. Die Feststellungen, dass, wo und wann sich seit 29.03.2020 bis zur Festnahme des Angeklagten in und um ... Brände ereigneten, welches Ausmaß diese hatten, welche Schaden entstanden sind und wie sich die Feuerwehreinsätze im Einzelnen gestalteten, beruhen maßgeblich auf den glaubhaften Angaben des heutigen Gemeindebrandinspektors, des Zeugen ... Dieser hat detailreich und konsistent die einzelnen Brandereignisse geschildert, die Brandorte anhand in Augenschein genommener Lichtbilder und Abbildungen näher erläutert und die Feuerwehreinsätze geschildert, wobei er zur Gedächtnisunterstützung teilweise auf Unterlagen zurückgegriffen hat, die er zeitnah zu den Taten angefertigt hatte. Seine bereits für sich genommen glaubhaften Angaben werden gestützt und ergänzt durch die ebenfalls glaubhaften Angaben des Wehrführers des Ortsteils ... die Angaben des an sämtlichen Löscheinsätzen im Tatzeitraum aktiv beteiligten Zeugen ... sowie durch die verlesenen Einsatzberichte der freiwilligen Feuerwehr. Aus diesen Berichten ergaben sich vor allem Umfang, Uhrzeit und Dauer der Löscharbeiten, die jeweils an den Einsätzen beteiligten Feuerwehrleute, etwaige Einsätze unter Atemschutz, die jeweiligen Brandstellen und die Person, die jeweils als erstes einen Notruf abgesetzt hat. Auch, dass der Angeklagte sich auf den Alarm am 09.04.2020, der sich als Fehlalarm herausstellte, am Gerätehaus zum vermeintlichen Einsatz erschien, beruht auf dem hierzu verlesenen Einsatzbericht der Feuerwehr ... Hinsichtlich des Einsatzes am 29.03.2020 werden die Feststellungen außerdem durch die verlesene und in Augenschein genommene Internetseite der Feuerwehr ... betreffend den Einsatz ... aufgerufen am 09.08.2022) ergänzt. Die Feststellungen zu dem Brandereignis vom 15.04.2020 (Scheunenbrand in ... beruhen ergänzend auf den in Augenschein genommenen Lichtbildern, der insoweit verlesenen Strafanzeige und dem verlesenen Bericht zur Brand vom 17.04.2020 aus der beigezogenen Akte der Staatsanwaltschaft Hanau, Az. 9 UJs 42992/20. Die Feststellungen zu dem Großbrandereignis am 26.04.2020, den Löscharbeiten sowie der medienwirksamen Festnahme des Angeklagten als solcher beruhen ergänzend auf den in Augenschein genommenen Lichtbildern sowie dem in Augenschein genommenen Video ... von ... aufgerufen am 19.07.2022), dem in Augenschein genommenen Video ... aus der Sendung ... vom 27.04.2020 ... Hinsichtlich der materiellen Schäden basieren die Feststellungen zudem auf den Angaben der jeweils Geschädigten, nämlich der Zeugin ... Brandereignis am 26.04.202), ... Brandereignisse am 18.04.2020 und 19.04.2020) sowie dem Verantwortlichen des Angelsportvereines (ASV), dem Zeugen ... (Brandereignisse am ASV am 08.04.2020 und 20.04.2020). Letzter hat zudem glaubhaft die örtlichen Gegebenheiten auf dem Gelände des Angelsportvereins ...owie dessen Nutzung durch Vereinsfremde wie festgestellt geschildert an dem Wahrheitsgehalt ihrer Angaben hat die Kammer keinen Zweifel. III. Die Kammer hat nicht feststellen können, dass der Angeklagte einen der angeklagten Brände verursacht hat. 1. Für keinen der im Zeitraum vom 29.03.2020 bis 26.04.2020 in und um ... entstandenen Brände standen unmittelbare Beweismittel zur Verfügung, aus denen sich die Täterschaft des Angeklagten ergeben würde. In keinem Fall hatten Zeugen die Brandentstehung beobachtet. Fingerabdrücke, Faserspuren oder DNA im Bereich der Brandobjekte oder sonstige Spuren wurden nicht festgestellt. Der im Rahmen der Festnahme bei dem Angeklagten gefertigte Handabrieb wurde nicht auf mögliche Brandbeschleuniger untersucht. Keines der Objekte verfügte über eine Videoüberwachung Die vorgenannten Umstände sowie der Gang der übrigen Ermittlungen stehen insbesondere aufgrund der Angaben des Hauptermittlungsführers ... fest, der von keinen derartigen unmittelbaren Beweismitteln berichten konnte, sondern vielmehr nachvollziehbar und freimütig ausgeführt hat, es handele sich um ein Verfahren „ohne harten Fakten“. Diese Einschätzung bestätigte auch der Zeuge ..., der bei der Durchsuchung mitgewirkt und auf seiner Dienststelle den Verlauf der Ermittlungen mitbekommen hat. Er hat glaubhaft bekundet, dass die Häufung von Bränden in und um ... zwar auffällig gewesen sei und nach Einschätzung seiner Kollegen Verdachtsmomente gegen den Angeklagten existiert hätten, man habe dies aber „nicht so richtig dingfest machen können“. Die glaubhaften Bekundungen des Zeugen ... zum festgestellten Hergang der Ermittlungen sowie zu Art und Inhalt der gewonnenen Erkenntnisse werden hinsichtlich der Brandereignisse am 18.04.2020 und 19.04.2020 durch die glaubhaften Angaben des Zeugen ... ergänzt. Dieser bekundete, weder verdächtige Personen noch die Brandentstehung beobachtet noch Wahrnehmungen von verdächtigen Personen oder der Brandentstehung gemacht zu haben. Er habe erst nach den Bränden eine Wildkamera installiert. In ähnlicher Weise hat auch der Zeuge ... angegeben, dass niemand im Angelverein den oder die möglichen Täter bei den möglichen Brandlegungen am 08.04. oder 20.04.2020 beobachtet habe und das frei zugängliche und auch von Vereinsfremden genutzte Gelände des Angelsportvereins keine Überwachungskamera aufweise. Dasselbe galt auch für das Hofgelände der Zeugin ... wie diese glaubhaft bekundete. Sie berichtet zudem, dass das Gelände zwar grundsätzlich stark und regelmäßig durch die etwa 40 Pferdehalter frequentiert würde, die dort ihre Pferde eingestellt hätten und die Wege zwischen den beiden Höfen und neben der abgebrannten Halle als Spazierwege für Ortsansässige diene, dass ihr oder den sonstigen Anwohnern aber im zeitlichen Zusammenhang mit dem möglichen Tatzeitraum vor Ort nichts Verdächtiges aufgefallen sei. Auch die Durchsuchungsmaßnahmen sowie die Auswertungen des Handys, der sichergestellten Speicherkarten, des Laptops oder der Kamera haben keine konkreten Erkenntnisse erbracht, aus denen sich die Täterschaft des Angeklagten unmittelbar ergeben würde; Fotos von den Bränden oder Brandobjekten, Schriftstücke oder Chatverläufe mit einem Eingeständnis der Täterschaft oder ähnliches wurde nicht gefunden, wie aufgrund der übereinstimmenden und glaubhaften Angaben der mit der Durchsuchung befassten Polizeibeamten, ... feststeht und aus den weitergehenden Ausführungen des Ermittlungsführers ... zur Auswertung der sichergestellten Medien sowie den in Augenschein genommenen Lichtbildern von der Durchsuchung folgt. 2. Ein Tatnachweis konnte auch nicht aufgrund von Indizien geführt werden. Denn nach Ausschöpfung sämtlicher zur Verfugung stehender Erkenntnismöglichkeiten und der durchgeführten Gesamtwürdigung sämtlicher Umstände, die geeignet waren, die Entscheidung zu Gunsten oder zu Ungunsten des Angeklagten zu beeinflussen, hat die Kammer nicht die Überzeugung gewonnen, dass der Angeklagte auch nur einen einzigen der Brände im Zeitraum vom 29.03.2020 bis 26.04.2020 gelegt hat. Die Kammer hat bei der Würdigung auch berücksichtigt, dass für die Überzeugung des Tatrichters von einem bestimmten Sachverhalt nicht eine absolute, das Gegenteil denknotwendig ausschließende Gewissheit, sondern ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit genügt, das vernünftige Zweifel nicht aufkommen lässt und dass eine Gesamtschau mehrerer Indizien die für sich genommen einen Nachweis der Täterschaft nicht tragen wurden, zur Überzeugungsbildung fuhren kann. Die in der Berufungshauptverhandlung festgestellten Umstände tragen eine Verurteilung des Angeklagten allerdings auch in ihrer Gesamtschau nicht. a) Insoweit verkennt die Kammer nicht, dass zahlreiche Umstände festgestellt wurden, die – wenn auch teilweise nur mit einer für sich genommen sehr eingeschränkten Aussagekraft – zu Lasten des Angeklagten heranzuziehen waren. Die Kammer hat hierbei nicht nur die angeklagten Taten sowie weitere Umstände innerhalb des angeklagten Tatzeitraums in den Blick genommen, sondern auch Besonderheiten gewürdigt, die sich aus der Biographie und Persönlichkeit des Angeklagten sowie dem festgestellten Vortatgeschehen ergaben. Es handelt sich um die nachfolgend dargestellten Indizien: aa) Es steht für den Brand am 20.04.2020 fest, dass dieses Brandereignis durch vorsätzliche Brandlegung entstanden ist. Wie die Zeugen ... und ... glaubhaft angaben, hatte der Brand im Bereich gelagerter Konstruktionshölzer seinen Ursprung, es handelte sich um Hölzer mit einem Querschnitt von etwa 12 auf 12 cm. Nach den überzeugenden Angaben des Zeugen ... der als erfahrener Brandermittler auch später vor Ort war und unter Berücksichtigung der in Augenschein genommenen Lichtbilder ist aufgrund der Beschaffenheit und Anordnung des Holzes auszuschließen, dass der Holzstapel allein durch etwa eine fahrlässig entsorgte glimmende Zigarette hätte in dieser Weise Feuer fangen können Vielmehr war es mit den Worten von ... erforderlich, „nachzuhelfen“, indem z. B. kleine Anmachhölzer, Papier oder ähnliches hätten aufgeschichtet und entzündet werden müssen. bb) Auch für die Brände am 18.04. und 19.04.2020 sowie für den (nicht angeklagten) Scheunenbrand am 15.04.2020 ist die Kammer überzeugt davon, dass es sich um vorsätzliche Brandlegungen gehandelt hat. Es ist keine alternative Ursache dafür ersichtlich, dass in den sehr frühen Morgenstunden ein Holzstoß (18.04.) und Stroh (19.04.) in Brand geraten sind Denn technische Ursachen waren jeweils nicht ermittelbar, wie ... glaubhaft bekundete, eine Selbstentzündung des Strohs im Rahmen des Brandes vom 19.04.2020 schied aus, weil eine solche zwar gelegentlich bei frisch gepresstem Heu oder Stroh vorkommen kann, wenn das Schnittgut noch nicht vollständig getrocknet war und zu garen beginnt; bei der Ballenmiete handelte es sich allerdings um abgelagerte Ballen aus dem Vorjahr, wie der Geschädigte glaubhaft angab. Im Rahmen des Scheunenbrandes stand aufgrund der verlesenen Akteninhalte der beigezogenen Ermittlungsakte ... in Augenschein genommenen Lichtbilder zudem fest, dass der Brand von unterhalb der schmalen Scheunentreppe gelagerten Papiersäcken begann, die in Brand geraten waren Ursachen für eine Selbstentzündung oder einen technischen Defekt waren nicht ersichtlich Weil damit jedenfalls für drei Brandereignisse eine vorsätzliche Brandlegung positiv feststeht und zudem die Anzahl, die zeitliche und örtliche Dichte der Brände so außergewöhnlich waren, dass dies nicht allein durch Zufälle erklärlich ist. geht die Kammer zudem davon aus, dass auch die Brandereignisse am 29.03.2020 (Gartenhütte in ... 13.04.2020 (Gartenhütte) und 15.04.2020 (Wald) auf vorsätzliche Brandlegungen zurückzufuhren sind. Dass die Brände sich außerdem alle in und um ... herum ereigneten, kann dafürsprechen, dass der Täter aus der Gemarkung stammt oder sich zumindest während der Brandserie dort aufhielt und ortskundig war. Da dies auch auf den Angeklagten zutrifft hat die Kammer diesen Umstand zu seinen Lasten in die Betrachtung eingestellt. cc) Den Angeklagten belastet weiter, dass er sich am 08.04.2020 im Zeitpunkt der Brandmeldung auf dem Gelände des Angelsportvereines aufhielt Dies ergibt sich bereits daraus, dass er selbst den Notruf abgesetzt hat, wie aus den Einsatzberichten ersichtlich ist und der Zeuge ... bekundet hat Dass er vor Ort war, hat er auch den Zeugen ... und ... berichtet, wie diese glaubhaft bekundeten. Da er jedenfalls bei der Brandentdeckung vor Ort gewesen ist und der genaue Zeitpunkt der Brandentstehung nicht präzise eingrenzbar ist, wie der Ermittlungsführer nachvollziehbar ausführte, kann nicht ausgeschlossen werden, dass er den Brand vor der Meldung selbst gelegt hat Dies gilt selbst dann, wenn er – wie er den Zeugen ... und ...m Nachhinein berichtete – zwischenzeitlich für kurze Zeit weggewesen ist, um Zigaretten zu kaufen. Der Beweiswert dieses für sich genommen belastenden Umstandes wird dadurch geschmälert, dass die Kammer sich im Hinblick auf dieses Brandereignis selbst unter Berücksichtigung der besonderen Häufung der Brandereignisse im relevanten Zeitraum nicht mit der erforderlichen Sicherheit davon überzeugen konnte, dass der Brand am 08.04.2020 überhaupt auf eine vorsätzliche Brandlegung zurückzuführen ist Auch wenn kein Brandgutachten vorlag, steht nämlich fest, dass dieser Brand seinen Ursprung in einer der Mülltonnen hatte, deren Inhalt auf nicht näher geklärte Weise in Brand geraten ist. Dies ergibt sich aus den glaubhaften Bekundungen des Zeugen ... der angegeben hat, dass aufgrund des Brandbildes zu sehen gewesen sei, dass der Brand an der Mülltonne angefangen und von dort aus auf das Gestrüpp übergegriffen habe. Die Angaben werden gestützt durch die Lichtbilder, auf denen die am Ende des Löscheinsatzes verschmorte und geschmolzene Mülltonne erkennbar war. Die Kammer ist überzeugt, dass der Zeuge ... Aufgrund seiner langjährigen und intensiven Erfahrung bei der Feuerwehr über die erforderliche Qualifikation verfügt, um die von ihm getroffenen und auch für einen Laien anhand der Lichtbilder unschwer nachvollziehbaren Wahrnehmungen entsprechend zu bewerten. Angesichts des Umstandes, dass das Gelände regelmäßig von Vereinsfremden einschließlich rastenden LKW-Fahrern frequentiert wird, die dort dann auch ihren Müll entsorgen, des Umstandes, dass es im gesamten Monat April, wie die Zeugen ... und ... übereinstimmend angaben und sich zudem aus der verlesenen Presseerklärung des Wetterdienstes ergab, ungewöhnlich trocken und warm gewesen ist. kann die Kammer nicht ausschließen, dass der Brand seine Ursache darin gehabt haben könnte, dass fahrlässig durch einen Dritten Müll einschließlich einer nicht sorgfältig gelöschten Zigarette in der Mülltonne entsorgt wurde und unbemerkt einige Zeit später nach und nach der darin enthaltene Müll zu brennen begann. Darüber hinaus hat die Beweisaufnahme ergeben, dass zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt vor Eintreffen der Feuerwehr auch eine Gruppe Jugendlicher in der Nähe des Brandortes gewesen sein muss, da ein weiterer Notruf bei der Leitstelle eingegangen war. der auf diese Gruppe zurückging Dies hat auch der Zeuge ... bekundet; näheres ließ sich nicht aufklären. dd) Dem Angeklagten waren darüber hinaus mehrere weitere – sämtlich bereits erloschene – Brandstellen bekannt und er hat einen weiteren Brand gemeldet. Weil diese Umstände erneut darauf zurückzuführen sein könnten, dass sie auf Täterwissen des Angeklagten beruhen, hat die Kammer sie ebenfalls zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt. Insoweit steht aufgrund der Angaben des Zeugen ... insbesondere fest, dass der Angeklagte ihn am 13.04.2020 um 15:10 Uhr also einige Stunden nach dem vorausgegangenen Einsatz an der nahegelegenen Gartenhütte, anrief und meldete, dass in einem gelben Müllcontainer am Friedhof, der augenscheinlich zur Entsorgung von Plastikmüll dient und vor dem Osterwochenende wegen der in der darauffolgenden Woche anstehenden Leerung vom Friedhofsgelände vor dem Friedhof geschoben worden war, ebenfalls ein Brandereignis stattgefunden haben muss. Der Müllcontainer war von außen unversehrt; das Brandgut war bereits kalt. Der Zeuge bekundete weiter, dass er nicht gefragt habe, wie der Angeklagte auf diesen Brandort aufmerksam geworden sei Weiter hat der Zeuge glaubhaft bekundet, daraufhin zum Müllcontainer gefahren zu sein und dort die in Augenschein genommenen Lichtbilder von dem verschmorten Plastik (Blumentöpfe usw.) gefertigt zu haben. Wärme- oder Rauchentwicklung seien zu diesem Zeitpunkt nicht mehr vorhanden gewesen. Weitere Ermittlungen sind nicht angestellt worden, insbesondere wurde der Inhalt des Containers nicht näher untersucht. Wie ausgeführt, geht die Kammer angesichts der Häufung der Brandereignisse davon aus, dass es sich um einen vorsätzlich gelegten Schmorbrand handelte dessen Entstehungszeitpunkt nach der letzten Leerung des Containers lag und ansonsten nicht eingrenzbar ist. Aufgrund der glaubhaften Bekundungen des Zeugen ... steht darüber hinaus fest, dass der Angeklagte dem Zeugin ... erzählt hat, am 16.04.2020 in unmittelbarer Nähe zu dem in der Nacht zuvor gelöschten Waldbrand eine weitere kleine Brandstelle entdeckt zu haben, als er den Hund ausgeführt habe Insoweit steht aufgrund der Bekundungen des Zeugen ...in Verbindung mit den hierzu in Augenschein genommenen Lichtbildern fest, dass sich im Nachhinein herausgestellte, dass tatsächlich am Morgen des 16.04.2020 ein weiterer kleiner Brand von Mitarbeitern des Bauhofs entdeckt und selbständig ohne Hinzuziehen der Feuerwehr gelöscht wurde. Damit steht zugleich aber auch fest, dass der Angeklagte weder der einzige, noch der erste war der diese Brandstelle bemerkt hat, weil vor ihm mindestens noch die Mitarbeiter des Bauhofs Kenntnis hatten. Gerade im Hinblick auf diese Brandstelle ist nach Überzeugung der Kammer zwar nicht widerlegt, aber zumindest sehr unwahrscheinlich, dass es sich um einen neu gelegten Brand gehandelt hat, was im Rahmen der Gesamtabwägung bei der Gewichtung dieses Indizes zu berücksichtigen war. Angesichts der unmittelbaren Nähe zu der in der Nacht zuvor brennenden Stelle und der sehr trockenen Witterung ist es nach Überzeugung der Kammer sehr viel wahrscheinlicher (wenn auch wiederum nicht bewiesen), dass sich in der Nacht zuvor ein kleines Glutnest gebildet hat, welches trotz der getroffenen Vorsichtsmaßnahmen der Feuerwehr, von denen der Zeuge ... glaubhaft berichtete (insbesondere Umgraben), unbemerkt blieb und zu einem neuerlichen kleinen Brand führte Dass ein einmal vermeintlich von Profis gelöschtes Feuer sich auch Tage später noch wieder entfachen kann und es sich hierbei auch um nichts Außergewöhnliches handelt, steht insoweit schon deshalb fest, weil dies sogar im Rahmen der hiesigen Brandserie noch zwei weitere Male vorkam. So steht aufgrund der Bekundungen des Zeugen ... fest, dass am 19.04.2020 auf dem Gelände der Feuerwehr ein vermeintlich gelöschtes Nutzfeuer wieder zu brennen begann. Auch in dem Schutt des in den Morgenstunden von mehreren Feuerwehren gelöschten Feuer vom 29.03.2020 (Gartenhütte) hatten sich unbemerkt Glutnester gebildet, so dass die Feuerwehr um 13:11 Uhr wieder ausrücken musste. Dies steht aufgrund der in Augenschein genommenen und verlesenen Website ... (aufgerufen am 09.08.2022) fest. Dass der Angeklagte zudem den Brand an der Feldscheune am 18.04.2020 gegen 05:30 Uhr bemerkt und sich hierbei nicht zu Hause, sondern alleine in seinem PKW im Bereich des Friedhofs aufgehalten hat, steht aufgrund des in der Hauptverhandlung angehörten, von dem Angeklagten selbst abgesetzten Notrufs fest, in dem er mitteilte, sich am Friedhof zu befinden. Wie der Zeuge ... bekundete, entspricht dies auch den retrograden Verbindungsdaten. Damit steht zugleich fest, dass der im Zeitpunkt der Brandentdeckung nur wenige hundert Meter von dem Brandort entfernte Angeklagte die Möglichkeit gehabt hatte, den Brand selbst zu legen. Im Rahmen der Gewichtung dieser vorgenannten Umstände ist auch – insoweit mit gewisser entlastender Wirkung – zu berücksichtigen, dass neben dem Angeklagten weitere Feuerwehrmänner Brandmeldungen abgesetzt haben, nämlich ... im Hinblick auf das Brandereignis am 15.04.2020 (Scheune) und der Zeuge ... im Hinblick auf den Großbrand am 26.04.2020, wie Herr ... glaubhaft bekundete und sich aus den Einsatzberichten ergab. ee) Darüber hinaus konnte für keinen der Brandzeitpunkte festgestellt werden, dass der Angeklagte ein Alibi gehabt hätte. Dies gilt insbesondere für den letzten Brand am ... am 26.04.2020, bei dem die Beweiserhebung zu dem möglichen Heimweg des Angeklagten, der möglichen Brandentstehungszeit und der Ankunftszeit im mütterlichen Haushalt zwar sehr breiten Raum in der Hauptverhandlung eingenommen hat, letztlich aber ein Alibi des Angeklagten schon deshalb weder positiv festzustellen war (was zu seinen Lasten zu werten war), noch umgekehrt ausgeschlossen werden konnte, weil die genaue Uhrzeit der Brandentstehung nicht festgestellt und zu den Zeitpunkten in Beziehung gesetzt werden konnte, zu denen der Angeklagte die Wohnanschrift des Zeugen ... verlassen hat und zu denen er wieder zu Hause war. Immerhin konnte in diesem Zusammenhang anhand der Aussagen der Zeugen ... und ... festgestellt werden, dass der Angeklagte sich ab dem Abend des 25.04.2020 gemeinsam mit diesen im Partykeller im elterlichen Haushalt des ... in ... aufgehalten, dort gemeinsam Alkohol getrunken, Darts gespielt und geredet hat, bis er die Feier um spätestens vier Uhr am Morgen des 26.04. verließ, um zu Fuß nach Hause zurückzukehren. Dies haben die Zeugen übereinstimmend bekundet und beruht ergänzend hinsichtlich des Zeitraums seines Heimwegs darauf dass die Zeugin ... um 03:39 Uhr noch eine Nachricht an eine andere Person über WhatsApp verschickt hat und sich glaubhaft erinnerte, dass der Angeklagte kurz danach gegangen ist. An dieses Detail konnte sich die Zeugin ... zwar auch auf Vorhalt ihrer polizeilichen Vernehmung, in der sie dies angegeben hatte, nur in Ansätzen erinnern; die Überzeugungsbildung der Kammer beruht aber insoweit auf den Angaben des damaligen Vernehmungsbeamten, des Zeugen ... der die Nachricht im Rahmen der Vernehmung sogar eingesehen hat. Gerade mit Blick auf diese abgeschickte Nachricht bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Zeugen sich mit Blick auf den Zeitraum der Verabschiedung des Angeklagten geirrt oder sogar bewusst wahrheitswidrig abgesprochen hätten. Darüber hinaus steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Angeklagte jedenfalls zwischen 4:20 und 4:25 Uhr wieder zu Hause war. Dies hat seine Mutter, die Zeugin ... glaubhaften bekundet. Sie hat hierbei erläutert, dass sie seit vielen Jahren das Haus unter der Woche sehr früh verlässt. um vor dem Berufsverkehr an die Arbeit nach ... zu gelangen. Vorher gehe sie mit dem Hund hinaus. An diesen Biorhythmus hätten sie und der im Tatzeitraum bereits betagte Hund sich gewöhnt, so dass sie ihre Aufstehzeit zwischen vier und fünf Uhr morgens auch am Wochenende beibehalte. Sie hat außerdem bekundet, dass sie um 04:21 Uhr, maximal aber um 04:22 Uhr Geräusche aus dem Zimmer des Angeklagten hörte und daher wusste, dass er zuhause war. Soweit sie im Rahmen der erstinstanzlichen Vernehmung noch einen Zeitraum von 4:20 bis 4:25 Uhr angegeben hatte, in dem sie ihren Sohn gehört haben will und ihre zweitinstanzliche Aussage insoweit minimal abwich, als sie die Uhrzeit nun noch genauer auf 4:20 oder 4:21 Uhr eingegrenzt hatte, hat sie diese geringfügige Abweichung damit erklärt, dass sie sich vor ihrer Vernehmung bei dem Amtsgericht nicht sicher gewesen sei, ob ihr Wecker die exakte Uhrzeit anzeige oder vielleicht vor- oder nachgehe, so dass sie den Zeitraum ungefähr bezeichnet habe. Sie habe nach der Zeugenaussage den digitalen Wecker überprüft: die Uhrzeit stimme. Die Angaben der Zeugin weisen zahlreiche Realitätskriterien auf und sind glaubhaft. So war die Aussage auch in den Randbereichen, wie dem Alter des Hundes und dessen Bedürfnissen, detailreich und in ganz wesentlichen Bereichen im Verhältnis zu der erstinstanzlichen Aussage auch konstant. Die Zeugin hat hierbei freimütig auch Fehlverhalten und Schwierigkeiten ihres Sohnes offenbart, etwa die Lügen im Zusammenhang mit dem Fernbleiben von der Arbeit und den Problemen um die Suche eines passenden Ausbildungsplatzes ohne diese Begebenheiten erkennbar zu beschönigen. Es steht aufgrund der Einvernahme des Zeugen ... dem verlesenen Einsatzbericht und dem in Augenschein genommenen Handyfoto des Zeugen weiter fest, dass der Zeuge ... am Morgen des 26.04.2020 um 04:47 Uhr den Brand der Halle auf dem ... entdeckt hat, die Flammen bereits durchs Dach schlugen, was er fotografierte, anschließend um 04:49 Uhr den Notruf absetzte und zum Feuerwehrgerätehaus fuhr. Die Angaben sind glaubhaft, der Zeuge bewohnte damals eine Wohnung auf dem Hofgelände, von der aus er direkt auf die Halle schauen konnte. Soweit die Zeugin ... im Rahmen der Hauptverhandlung angegeben hat, dass der Brand bereits zwischen drei und vier Uhr morgens von ihrem Schwager entdeckt worden sein soll, der sie herausgeklingelt habe, damit sie beim Evakuieren der Pferde hilft wobei die Lagerhalle zu diesem Zeitpunkt bereits gebrannt habe, vermochte die Kammer nicht zu folgen. Aus dem Einsatzbericht der Feuerwehr ... ergibt sich, dass der Brand erst um 04:49 Uhr gemeldet wurde. In Anbetracht der außerordentlichen Brandlast, der erheblichen Gefahren für die Anwohner. Pferde und die mögliche Ausbreitung des Brandes schließt die Kammer aus, dass die Eigentümerfamilie über eine Stunde lang versäumt, einen Notruf abzusetzen. Die Zeugin berichtet auch nicht davon, dass nach Brandentdeckung noch einige Zeit bis zum Eintreffen der Feuerwehr vergangen sein könnte. Des Weiteren hat der Zeuge ... nicht davon berichtet, dass es schon Rettungsbemühungen im Stallbereich der Lagerhalle nebst den angrenzenden Freiland-Paddocks gegeben habe als er auf das Feuer aufmerksam geworden sei. Auch ergibt sich aus dem in Augenschein genommenen Video ... aus der Sendung ... vom 27.04.2020 ... aufgerufen am 19.07.2022), in welchem die Zeugin ... selbst gezeigt wird und zu Wort kommt. dass sie gegen kurz vor fünf geweckt worden sein soll. Da dies mit den Angaben des Zeugen ... korreliert, geht die Kammer davon aus, dass die Zeugin sich im Rahmen ihrer Vernehmung irrtümlich falsch erinnerte. Ob der Brand auf dem ... allerdings entstanden ist. als der Angeklagte entweder noch bei dem Zeugen ... auf dem Heimweg oder bereits zu Hause war und in weicher Zeitspanne sich das Feuer bis zur Brandentdeckung entwickelte, ließ sich schon deshalb nicht aufklären, weil die genauen Entstehungsumstände des Brandes unbekannt sind, die Einfluss auf die Ausbreitungsgeschwindigkeit des Feuers haben könnten. Eine sachverständige Begutachtung des Brandes hat nicht stattgefunden, wie der Zeuge ... bekundete, der zudem nach seiner langjährigen Erfahrung als Brandermittler auch nachvollziehbar ausschloss. dass eine solche Begutachtung ohne konkrete Anknüpfungstatsachen zur genauen Brandentstehung nach dem zwischenzeitlich vollständigen Abriss der Halle und der Entsorgung des Brandgutes möglich und zielführend sei. Er bezog sich hierbei auch auf die Angaben der Geschädigten ... die ihm gegenüber berichtet habe, es sei etwa zwei Tage nach dem Brand ein Sachverständiger des IFS im Auftrag der Brandversicherung zugegen gewesen. Bei dem IFS handelt es sich nach den glaubhaften Bekundungen des Zeugen ... um ein renommiertes Institut für Brandursachenermittlung, mit dem auch er in seiner Funktion als Brandermittler schon zusammengearbeitet habe. Dieser Gutachter habe angegeben, er könne aufgrund des Abbrandes der Halle und der weitreichenden Zerstörungen des Brandgutes im Nachhinein keine aussagekräftigen Feststellungen mehr treffen. Er – der Zeuge ... – gehe allerdings davon aus, dass sich die Brandausbreitung bis hin zum Vollbrand außerordentlich schnell vollzogen habe. Er hat hierzu erläutert, dass die Brandlast „phantastisch“ gewesen sei, weil anzunehmen war, dass sich einzelne Strohhalme auf dem Hallenboden in der kreuzförmigen Fahrgasse befunden hatten und die Außenseiten der Strohballen binnen weniger Minuten zu Brennen beginnen würden, sobald ein Ballen an irgendeiner Stelle entzündet sei. Die Belüftung sei ausgezeichnet gewesen, weil – wie auch die Zeugin ... bekundete – dass an der Schmalseite befindliche Scheunentor nur halbhoch ausgebildet war und deshalb eine Art Kamineffekt über die ungedämmten Dachplatten entstand. In ähnlicher Weise hat auch der Zeuge ... bekundet, der Brand müsse sich außerordentlich schnell entwickelt haben. Auch der Zeuge ... hat die Brandentstehungszeit im Rahmen seiner erstinstanzlichen Aussage noch mit 15-30 Minuten angegeben, diese Angaben aber im Rahmen der Berufungshauptverhandlung geändert und hier auch einen Zeitraum von bis zu 45 Minuten für möglich erachtet: Dies begründete er damit, dass er nach der Diskussion in der erstinstanzlichen Verhandlung, der er nach seiner Vernehmung auch noch teilweise weiter beigewohnt habe, das Ganze habe noch einmal Revue passieren lassen. Schlussendlich hält die Kammer es zwar für plausibel, dass sich der Brand sehr schnell entwickelt haben kann, konnte anhand der vorgenannten Angaben aber keine exakte Brandentstehungszeit feststellen, weshalb ein Alibi des Angeklagten nicht ausgeschlossen werden konnte. ff) Die Kammer hat außerdem zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt, dass er sichim Zeitraum von Ende März bis zu seiner Inhaftierung in dieser Sache häufig zu eher ungewöhnlichen Zeiten nachts und in den frühen Morgenstunden außerhalb seines Zuhauses mit Freunden sowie einmal auch alleine im Auto in der Gemeinde oder auf Feldwegen aufgehalten hat. Die Feststellungen zu den Ortskontrollfahrten resultieren aus den glaubhaften Angaben der Zeugin ... sowie den glaubhaften Angaben der Zeugen ... und ... die jeweils unabhängig voneinander bekundet haben, regelmäßig gemeinsam herumgefahren zu sein, um sich in Zeiten des Lockdowns zu amüsieren, sowie ab Mitte April, um mögliche Hinweise auf die Ursache der Brandserie zu finden. Die diesbezüglichen Angaben der Zeugen ... und ... werden zudem bestätigt durch die Angaben der Zeugen ... und ... die jeweils bekundeten, dass in jener Zeit solche Fahrten stattfanden. Bestätigt werden die Angaben der vorgenannten Zeugen hinsichtlich der Ortskontrollfahrt am Abend und in der Nacht des 18.04.2020 durch die Einvernahme des Zeugen ... der von dem insoweit am 19.04.2020 mit den Zeugen ... und geführten Gespräch berichtete. Seine Angaben werden durch die Bekundungen des Zeugen ... gestützt und ergänzt, der angab, den Angeklagten gemeinsam mit den Zeugen ... und ... am Folgetag auf dem Gelände des Angelsportvereins kontrolliert zu haben. Diese hätten mitgeteilt, „Streife zu fahren“, wovon er ihnen abgeraten hätte. Soweit die Beweisaufnahme – hier insbesondere die Einvernahme des Zeugen ... – auch er ... geben hat, dass der Angeklagte sich ein weiteres Mal, nämlich am frühen Morgen des 21.04.2020 alleine in den frühen Morgenstunden am Gelände des Angelsportvereins aufgehalten hat, hat die Kammer dies ebenfalls zu Lasten des Angeklagten bewertet. Den Beweiswert der vorgenannten Umstände hat die Kammer allerdings im Rahmen der vorgenommenen Gesamtwürdigung als jeweils nicht allzu hoch eingestuft. Da es keinerlei Hinweise darauf gibt, dass die Taten gemeinschaftlich verübt wurden und insbesondere nicht ersichtlich ist, dass die Zeugen ... und ... mit den Taten in Verbindung stehen konnten, untermauern die gemeinsamen Ortskontrollfahrten zwar die Ortskenntnis des Angeklagten. Es ist aber kein Tatbezug dieser Fahrten erkennbar, die noch nicht einmal einem sehr engen zeitlichen Zusammenhang mit den am 18, 19., und 20.04.2020 stattgehabten Brände aufweisen, sondern Stunden vorher bzw. nachher stattfanden Ähnliches gilt für die Kontrolle am 21.04.2020, weil an diesem Tag kein weiterer Brand stattfand und es nach dem 20.04.2020 auch nicht mehr am Angelsportverein zu Bränden kam. gg) Die Kammer hat zudem zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt, dass dieser nicht nur den Polizeibeamten ... im Rahmen der vorgenannten Kontrolle am 21.04.2020. sondern auch seine Mutter und den Zeugen ... im Rahmen des Einsatzes am 20.04.2020 angelogen hat. indem er behauptete, von der Arbeit zu kommen oder zur Arbeit zu fahren, während er in Wirklichkeit zwar an einigen Tagen im April 2020 – nämlich jedenfalls am 20. und 21.04.2020 – das Haus zu früher Stunde verließ, andernorts einige Zeit wartete, bis seine Mutter sicher ebenfalls aufgebrochen war, die Arbeit „schwänzte“ und zu späterer Stunde nach Hause zurückkehrte. Dass er an diesen Tagen der Arbeit ferngeblieben ist, hat der Zeuge ... bekundet, der Ermittlungen bei dem damaligen Arbeitgeber des Angeklagten durchgeführt hat. Dass er gegenüber den Zeugen ... und ... trotzdem anderes angegeben hat, haben beide Zeugen glaubhaft geschildert und steht außerdem aufgrund der Angaben der Zeugin ... fest. Diese schilderte glaubhaft, sie habe angenommen, ihr Sohn sei zur Arbeit gefahren, während er – wie er ihr später „gebeichtet“ habe – geschwänzt hatte. Er habe möglichen Konflikten mit ihr aus dem Weg gehen wollen, weil er zutreffend davon ausgegangen sei. dass sie darauf bestanden hätte, dass er den Aushilfsjob weitermacht, bis er im Mai sein Praktikum bei der Tankstelle hätte antreten können. hh) Ebenfalls wurde durch die Kammer zu Lasten des Angeklagten gewertet, dass er die Information des Wehrführers, wonach nun ein anderer Straftatbestand erfüllt sei. am 20.04.2020 mit der Bemerkung „so schlimm war es doch nicht“ kommentiert hat. Die dahingehende Feststellung beruht auf den glaubhaften Angaben des Zeugen ... der erläuterte, dass er insoweit eine Information der Polizei im Rahmen der Einsatzbesprechung weitergegeben habe und über die flapsige Bemerkung des Angeklagten überrascht war. ii) Die Kammer hat außerdem Umstände feststellen können, die sich – unter der für sich genommenen unbewiesenen Hypothese, ein Feuerwehrmann sei für die Brandlegungen verantwortlich – mit dem von dem Ermittlungsführer ... ins Zentrum seiner Ermittlungen gestelltem Täterprofil in Einklang bringen lassen. Insoweit hat der Zeuge ... bekundet, es komme nach seiner Erfahrung „immer wieder mal“ vor, dass Feuerwehrleute selbst Brände legten, um sich anschließend im Rahmen der Löscharbeiten zu beweisen. Unter diesen brandstiftendenden Feuerwehrleuten seien nach der Erfahrung häufiger jüngere Kameraden nach Abschluss ihres Atemschutzgeräteträgerlehrgangs die Täter, als Ältere. Wie ausgeführt, steht fest, dass der Angeklagte eben diesen Lehrgang im Februar 2020 absolviert hat, und zwar, wie der Zeuge ... ausführte, als einziger der jüngeren Kollegen in der Feuerwehr. Es steht darüber hinaus aufgrund der verlesenen Einsatzberichte fest, dass er an sämtlichen Löscheinsätzen im hier relevanten Zeitraum (einschließlich des Einsatzes, der sich als Fehlalarm herausstellte), zugegen war, dass er bei einem Einsatz, nämlich am 13.04.2020, als erste Person am Feuerwehrgerätehaus erschienen ist, wie der Zeuge ... glaubhaft bekundete, und dass er sich bei diesem Einsatz auch auf einen Platz vorn im Einsatzfahrzeug setzte, der eigentlich einem erfahreneren Kollegen vorbehalten war. wie der Zeuge ... glaubhaft angab. jj) Zu Lasten des Angeklagten hat die Kammer auch gewertet, dass bei dem Angeklagten im Rahmen der Durchsuchung seines Fahrzeuges Reste handelsüblicher Grillanzünder in seiner Jackentasche sowie im Fußraum auf der Fahrerseite gefunden wurden. Auch wenn es sich bei Grillanzündern um allgemein zugängliche Alltagsgegenstände handelt, ebenso wie die im Auto aufgefundenen Feuerzeuge, so kommen Grillanzünder grundsätzlich als Tatmittel in Betracht und ist ein solcher Fund belastend Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der Auffindesituation, da nach der allgemeinen Erfahrung paraffingetränkte Anzünder typischerweise eher selten ohne Umverpackung in Jackentaschen mitgeführt werden. Der Umstand, dass diese Grillanzünderreste dadurch in die Jacke und das Fahrzeug des Angeklagten gelangt sein können, dass – wie seine Eltern unter Bezugnahme auf mit ihm geführte Gespräche nach der Haftentlassung glaubhaft angaben – er zu einem Grill-Treffen mit Freunden einmal Kohle und Zubehör beigesteuert habe, während ein anderer Freund – mutmaßlich der Zeuge ... dessen Eltern die örtliche Metzgerei betreiben – das Grillfleisch beigesteuert habe, führt noch nicht dazu, dass die an sich belastende Wirkung dieses Indizes entfällt, weil daraus noch nicht folgt, dass der Angeklagte nicht zusätzlich die Anzünder auch als Tatmittel hatte verwenden können. Die an sich sehr belastende Wirkung dieses Indizes wird allerdings ganz erheblich dadurch geschmälert, dass für keinen der Brände feststeht, dass überhaupt Brandbeschleuniger in Form von Grillanzündern als Tatmittel zum Einsatz kam. Denn – wie der Zeuge ... glaubhaft und aufgrund seiner Rolle als erfahrener Brandermittler auch mit der erforderlichen Expertise berichtet – wurde in keinem der Fälle ein Brandgutachten eingeholt. Insbesondere wurden keine gaschromatographischen Untersuchungen angestellt, die für den Nachweis von Brandbeschleunigern erforderlich gewesen wären. Solche lassen sich im Nachhinein nach inzwischen über zwei Jahren nicht mehr veranlassen, da die Brandstellen und das Brandgut in keinem der Fälle mehr vorhanden sind. Selbst für den Brand am 20.04.2020, bei dem wie festgestellt größerer Aufwand betrieben werden musste, um das Konstruktionsholz in Brand zu setzen, war der Einsatz von Brandbeschleunigern im Allgemeinen und Grillanzünder im Besonderen nicht zwingend, wie Herr ... bekundete und oben bereits ausgeführt wurde. kk) Die Kammer konnte darüber hinaus aufgrund der glaubhaften Angaben der Zeugin ... feststellen, dass diese den Angeklagten einige Tage kurz vor dem 26.04.2020 darauf angesprochen hat, dass sie sauer würde, wenn es auf dem ... brennen würde, weil sie Pferde mag und sich deshalb sorge. Die Kammer hat aus dem Gespräch allerdings keine besonders belastende Indizwirkung herleiten können. Die Kammer ist zwar überzeugt davon, dass der Angeklagte wie von der Zeugin geschildert geantwortet hat, Stroh brenne gut; aus einer derart, banalen Antwort vermochte die Kammer im Rahmen der Gewichtung allerdings keine besonders belastende Indizwirkung zu entnehmen, zumal die sprichwörtlich hohe Brandlast von Strohballen („Strohfeuer“) spätestens mit dem Brandereignis am 19.04.2020 allen vor Augen gestanden haben dürfte, die hiervon mitbekommen hatten. b) Weitere belastende Umstände konnten nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden. Auf nicht zweifelsfrei festgestellte belastende Indizien darf ein Urteil nicht gestützt, sie dürfen zu dessen Begründung nicht einmal ergänzend herangezogen werden (BGH, Beschluss vom 27.05.2020, 2 StR 552/19 juris Rn. 21 mwN). aa) So hat die Beweisaufnahme nicht ergeben, dass der Angeklagte in der Nacht auf den 19.04.2020 oder den 20.04.2020 in zeitlichem Zusammenhang mit den Tatzeiten alleine im Auto gewesen wäre Etwas Anderes folgt nicht aus den Angaben der Zeugin ... die in weiten Teilen unergiebig und im Übrigen auch inkonsistent und insgesamt nicht glaubhaft waren. Soweit die Zeugin im Rahmen der Berufungshauptverhandlung bekundete, sie habe einen schwarzen ... mit dem Kennzeichen ... in der Nacht ihres Geburtstages, dem 21.04.2020 sowie zwischen drei und fünf Uhr morgens am 26.04.2020 auf einem Parkplatz hinter ihrem Haus gesehen, war dies im Hinblick auf den Angeklagten nicht ergiebig. Zum einen hat die Hauptverhandlung ergeben, dass der Angeklagte einen schwarzen ... und dem Kennzeichen ... fuhr, wie der Zeuge ... glaubhaft angab und durch den Zeugen ... bestätigt wurde. Zum anderen muss sich die Zeugin bei der Beschreibung eines am frühen Morgen des 26.04.2020 parkenden Fahrzeuges entweder geirrt oder ein anderes Fahrzeug gesehen haben, welches in der Folgezeit nicht ermittelt wurde Denn wie festgestellt, war der Angeklagte in der Nacht zum 26.04.2020 nicht mit dem Auto unterwegs, sondern war – wie die Zeugen ... und ... bekundeten – von ihnen abgeholt worden und zu Fuß nach Hause gegangen, wo er jedenfalls ab 04:25 Uhr war. Die Zeugin ... will das Fahrzeug außerdem bereits einen Monat nach dem Großbrand wieder gesehen zu haben, also zu einem Zeitpunkt, in dem der Angeklagte sich in Haft befand. Im Gegensatz dazu hatte sie in der erstinstanzlichen Vernehmung noch angegeben, sie habe vor dem 18.04.2020 einen PKW mit dem Kennzeichen ... wiederholt ohne Licht im Bereich der Kläranlage, d.h. etwa 500 Meter von den späteren Tatorten, umherfahren gesehen. Im Rahmen der hiesigen Hauptverhandlung hat die Zeugin ... dies nicht bestätigt, stattdessen erstmals bekundet, ihr sei am 26.04.2020 gegen 04:30 Uhr ein Fahrzeug in der Nähe ihrer Wohnanschrift, aufgefallen, dessen Fahrer sie nicht als den Angeklagten identifizieren konnte. Die Angaben wiesen insgesamt so gravierende Diskrepanzen auf. die sich auch in der Hauptverhandlung nicht aufklaren ließen, dass sie nicht belastbar waren. bb) Die Kammer konnte darüber hinaus nicht feststellen, dass der Angeklagte es am 08.04.2020 in pflichtwidriger oder auch nur auffälliger Art und Weise unterlassen hätte, den von ihm entdeckten Brand am Angelteich selbst zu loschen Soweit der Zeuge ... dies mit den plakativen Worten anprangerte, ein Feuerwehrmann der ein Feuer entdecke, lösche dies auch, und ausführte, der Angeklagte hätte sich eines Eimers oder Sandes bedienen können, um erste Löschversuche auszuführen, oder zumindest die Kollegen in die Brandstelle einweisen müssen, konnte die Kammer sich nicht davon überzeugen, dass das Verhalten des Angeklagten auffällig gewesen wäre Denn es steht aufgrund der glaubhaften Angaben des Zeugen ... fest, dass auf dem Gelände keine Eimer frei zugänglich sind, sondern jeder Angler seine eigene Ausrüstung mitführt. Auf keinem der in Augenschein genommenen Lichtbilder waren geeignete Gefäße erkennbar, ebenso wenig waren Sand und/oder eine Schippe zu sehen. ... konnte auf Vorhalt auch nicht bekunden, dass er das Gelände nach entsprechenden Löschwerkzeugen abgesucht hätte, so dass seine Ausführungen insoweit als bloße Ausführungen ins Blaue hinein zu werten waren. Hinzu kommt, dass in einem weiteren Fall – nämlich dem Brandereignis vom 26.04.2020 – der Zeuge ... auch nicht vor Ort verweilt hat, um Löschversuche zu unternehmen oder die Kollegen einzuweisen, so dass die Kammer die vermeintliche Auffälligkeit nicht feststellen könnte Dies gilt erst recht vor dem Hintergrund der Ausführungen des Zeugen ... wonach es zu den Pflichten eines jeden Mitgliedes der Einsatzabteilung gehört, sich im Falle der Alarmierung umgehend zum Gerätehaus zu begeben, was sich auch in der insoweit verlesenen Feuerwehrsatzung niederschlägt, wonach die Mitglieder umgehend nach Alarmierung erscheinen müssen. cc) Im Hinblick auf dasselbe Brandereignis vom 08.04.2020 konnte die Kammer sich auch nicht davon überzeugen, dass der Angeklagte die Unwahrheit gesagt hat, als er seinen Freunden ... und ... gegenüber unabhängig voneinander berichtete, er sei zwischendurch vom Gelände des Angelsportvereins zu einer Tankstelle in einem Nachbarort gefahren, um dort Zigaretten zu kaufen. Wie der Zeuge ... glaubhaft bekundete, zogen er, der Angeklagte und andere die umliegenden Tankstellen der näher gelegenen Tankstelle am Autohof vor, weil dort immer so viel-los sei. Dass der Angeklagte und seine Freunde regelmäßig für kleinere Besorgungen herumgefahren sind, steht ebenfalls fest; denn der Zeuge ... hat auch von Fahrten zur ... in ... berichtet, wo sich die jungen Leute öfter Kakao kaufen würden, um diesen dann beim Angelsportgelände zu trinken Auch der Zeuge ... hat – im Kernbereich übereinstimmend – bekundet, der Angeklagte habe ihm irgendwann nach dem Einsatz am Angelsportverein erzählt, er sei vor der Brandmeldung vom Gelände des Angelsportvereins kurz weggefahren, um Zigaretten zu besorgen. Die behauptete Fahrt zu einer der Tankstellen konnte zudem nicht widerlegt werden, weil bei keiner der Tankstellen Ermittlungen dazu angestellt worden sind, ob der Angeklagte am 08.04.2020 dort anwesend war; insbesondere wurden die Überwachungskameras nicht ausgewertet. Dass der Angeklagte seine Freunde angelogen hätte, ergibt sich außerdem auch nicht daraus, dass der Zeuge ... von der Tankstelle in ... also der geplanten Arbeitsstelle des Angeklagten ab Mai 2020, berichtet hat. während der Zeuge ... ausgeführt hat, es habe sich um die Tankstelle in ... gehandelt Soweit der Zeuge ... im Rahmen seiner Vernehmung auch von dieser Diskrepanz berichtet und diese als eindeutigen Beweis für eine Lüge des Angeklagten und damit zugleich als Indiz für dessen Täterschaft gewertet hat. vermochte sich die Kammer hiervon nicht überzeugen, weil als Ursache für die Abweichung genauso gut eine Fehlerinnerung eines der beiden Zeugen hinsichtlich dieses – aus Sicht der Zeugen im Zeitpunkt der Unterhaltung mit dem Angeklagten eher nebensächlichen – Details in Frage kommt. dd) Darüber hinaus konnte die Kammer nicht feststellen, dass der Angeklagte im Tatzeitraum eine derart hohe Motivation zum Löschen oder ein so ausgeprägtes Geltungsbewusstsein aufwies, dass er sich unter Inkaufnahme der damit verbundenen möglichen Gefahren zu den ihm vorgeworfenen Brandlegungen entschlossen hätte Ein Motiv konnte auch nicht darin gesehen werden, dass es dem Angeklagten darum gegangen wäre, mit Blick auf eine spätere Vereinsmitgliedschaft beim Angelverein besonderes Engagement beim Löschen unter Beweis zu stellen. (1) So ist bereits“ im Ausgangspunkt zu Gunsten des Angeklagten festzuhalten, dass er im Rahmen seiner Feuerwehrausbildung vor der Brandserie gerade nicht durch ein herausragendes Engagement überbordenden Einsatz oder Eifer aufgefallen ist, sondern er schlicht unauffällig – weder besonders schlecht, noch besonders gut – die allgemein üblichen Ausbildungsschritte durchlaufen hatte Dies hat der Zeuge ... auf Nachfrage bestätigt und auch geschildert, dass es üblich sei. die jüngeren Kollegen dazu anzuhalten, den jeweils nächsten Lehrgang zu absolvieren, wenn sie das entsprechende Alter hätten. Den Angeklagten haben die Zeugen ... übereinstimmend als jemanden beschrieben, der hilfsbereit ist und macht, worum man ihn bittet, und sich ansonsten eher zurückhaltend und passiv verhält, was sich mit der Einschätzung seiner Eltern und seiner Freunde deckt. Auch für den Atemschutzgeräteträgerlehrgang hat der Angeklagte sich nicht aktiv gemeldet, sondern ist schlicht der Anregung der Feuerwehrleitung nachgekommen, wie der Zeuge ... glaubhaft berichtete; der Zeuge ... konnte sich hieran zwar nicht konkret erinnern, hat aber auf Nachfrage glaubhaft bestätigt, dass dies jedenfalls das übliche Vorgehen sei. (2) Auch wenn der Angeklagte – wie oben dargestellt – bei dem Einsatz am 13.04.2020 auf dem falschen Platz im Feuerwehrauto gesessen hat, er (neben einigen anderen Kameraden) an allen Einsätzen im hiesigen Zeitraum mit Ausnahme des Einsatzes am 29.03.2020 teilgenommen hat und er abstrakt betrachtet in das von ... skizzierte mögliche Täterprofil passen mag, konnte auch nicht festgestellt werden, dass der Angeklagte im Rahmen der Löscharbeiten durch einen besonderen Eifer aufgefallen wäre. (a) Insbesondere ist er ab März 2020 nicht pünktlicher zu den Einsätzen erschienen als zuvor. Soweit die Zeugen ... und ... dies in den Raum gestellt hatten, haben sich ihre Angaben in der weiteren Beweisaufnahme nicht bestätigt. Nach den übereinstimmenden Angaben der Zeugen ... und ... kommt es nämlich im kleinen Gebiet der freiwilligen Feuerwehr ... für beide Einsatzabteilungen zusammen regelmäßig nur zu ca. fünf bis acht Brandeinsätzen im Jahr. Nach Angaben des Zeugen ... handelte es sich bei dem Einsatz am 29.03.2020 um den ersten Brand des Jahres 2020 überhaupt. Da der Angeklagte erst nach der Grundausbildung berechtigt war, aktiv am Strahlrohr zu löschen, wie die Zeugen ... und ... glaubhaft bekundeten, und der Angeklagte außerdem, wie seine Eltern glaubhaft schilderten und der. Zeugen ... und ... bekannt war, aufgrund eines Motorradunfalls im Sommer 2019 gesundheitlich eine Zeitlang eingeschränkt war, hätten nur etwaige Einsätze der Einsatzabteilung ... binnen einiger Monate des Jahres 2019 überhaupt als Vergleichsmaßstab dienen können. Die Zeugen ... und ... konnten auf Befragen allerdings noch nicht einmal bekunden, dass es in diesem Zeitraum überhaupt gebrannt hatte, geschweige denn, ob der Angeklagte bei Löscharbeiten mitgewirkt hat. Soweit die Zeugen ... und ... für den hiesigen möglichen Tatzeitraum konkrete Angaben zu den Ankunftszeiten machen konnten, hat sich auch daraus nicht ableiten lassen, dass der Angeklagte pünktlicher als früher gewesen wäre. Im Gegenteil war er zu dem Einsatz am 19.04.2020 verspätet mit eigenem PKW nachgekommen, wie beide Zeugen unabhängig voneinander bekundeten. Der Zeuge ... hat dann an seiner zunächst getroffenen Einschätzung, der Angeklagte sei auffällig pünktlich gewesen, im Verlauf der Vernehmung auch nicht mehr festgehalten, sondern eingeräumt, dass dies letztlich nur „ein Gefühl“ gewesen sei, das sich „im Nachhinein“ aus den Gesprächen innerhalb der Feuerwehr, unter anderem mit dem Zeugen ... ergeben hätte. Dieser konnte allerdings im Rahmen der hiesigen Vernehmungen ebenfalls keine belastbaren Angaben zu der vermeintlich größeren Pünktlichkeit machen. Es steht zwar aufgrund seiner Angaben fest, dass er und der Angeklagte im Verlauf der Brandereignisse Mitte April 2020 eine Fahrgemeinschaft zum Gerätehaus verabredet hatten, wobei immer derjenige fahren sollte, der zuerst am Auto war. Das war aber, wie Herr ... berichtete, in der Regel er selbst Auch ihm war überdies unbekannt, wann im Jahr 2019 überhaupt Brandeinsätze stattgefunden hatten, ob der Angeklagte teilgenommen und wie er den Weg zum Gerätehaus zurückgelegt hat – denn über ein eigenes Auto verfügte er erst mit Eintritt der Volljährigkeit im November 2019. Soweit also „im Nachhinein“ – nämlich nach der medienwirksamen Festnahme des Angeklagten - innerhalb der Feuerwehr das „Gefühl“ entstanden ist, der Angeklagte sei pünktlicher gewesen, so ist diese durch nichts belegte Empfindung nach Überzeugung der Kammer auf (vermutlich unbewusste) suggestive Meinungsbildungsprozesse unter den Kameraden und einem damit verbundenen Gruppenkonformitätsdrang verbunden. Dies stellt allerdings keine für die Überzeugungsbildung der Kammer belastbare Entscheidungsgrundlage dar (vgl. zum Phänomen der Gruppenübereinstimmung grundlegend Bender/Nack/Treuer, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 3. Aufl., Rn. 109). Dies gilt umso mehr, als aufgrund der übereinstimmenden Angaben der Zeugen ... der Feuerwehr ... von einigen Personen die Auffassung vertreten wird, der Angeklagte dürfe selbst im Falle eines rechtskräftigen Freispruchs keinesfalls mehr der Einsatzabteilung angehören. Wie die Zeugen ... und ... bekundeten ist einer der Meinungsführer dieser Gruppe der Zeuge ... (b) Es war auch nicht festzustellen, dass der Angeklagte während der Einsätze vor Ort durch überragende Mithilfe aufgefallen wäre. Im Gegenteil hat der Zeuge ... dessen erstinstanzliche Angaben im allseitigen Einvernehmen verlesen worden waren, bekundet, der Angeklagte sei bei dem Einsatz am 20.04.2020 am Angelsportverein der einzige gewesen, der nur herumgestanden habe. Dass es dem Angeklagte insbesondere darum gegangen wäre, sich beim Angelsportverein zu profilieren, kann vor diesem Hintergrund nicht angenommen werden. (3) Der Angeklagte wirkte zudem auf seine Eltern und den Freundeskreis in zeitlichem Zusammenhang mit der Brandserie nicht etwa besonders gut gelaunt oder beflügelt, sondern vielmehr eher erschöpft, wie die Zeugin ... sowie der Zeuge ... bekundeten. Dieser berichtet sogar, dass der Angeklagte sich sichtlich „genervt“ und angestrengt von den vielen Einsätzen geäußert habe. (4) Die Kammer hat sich auch nicht davon überzeugen können, dass der Angeklagte im Tatzeitraum so sehr an dem Umstand litt, noch keinen Ausbildungsplatz gefunden zu haben, dass er etwaige Minderwertigkeitsempfindungen durch die Brandlegungen und die anschließenden Erfolgserlebnisse beim Löschen hätte kompensieren wollen. Soweit vor allem die Zeugin ... im Rahmen ihrer polizeilichen Vernehmung gemutmaßt hat, der Angeklagte habe vielleicht einmal etwas durchziehen wollen, nachdem er vorher mehrere Ausbildungen „hingeschmissen“ habe, hat sie weder in dieser Aussage, noch in ihrer Aussage vor der Kammer konkrete Anhaltspunkte dafür mitgeteilt, dass der Angeklagte wirklich unter dieser Situation gelitten hätte. Im Gegenteil hat der Zeuge ... glaubhaft bekundet, dass dem Angeklagten die mehrfachen Stellenwechsel nicht peinlich oder merklich unangenehm gewesen seien. Dasselbe gilt für den Zeugen ... der bekundet hat, es sei kein größeres Thema gewesen; es sei doch klar, dass manche länger bräuchten, um das passende zu finden. Vor allem haben die Eltern des Angeklagten im Rahmen ihrer Vernehmungen vor der Kammer beide glaubhaft bekundet, dass ihnen zwar wichtig war, dass der Angeklagte in der Phase bis zum Beginn der Ausbildung nicht ziellos in den Tag lebe, sondern sich sinnvoll beschäftige. Sie hätten aber Verständnis aufgebracht, dass er noch Zeit brauche. Die Zeugin ... schilderte glaubhaft, dass ihr Sohn nicht zuletzt wegen der Scheidung schulische Probleme hatte, noch etwas unreif gewesen sei und einfach nicht sofort das richtige gefunden habe. Die Ausbildung zum Elektriker habe er hauptsachlich deshalb begonnen, weil der Zeuge ... im gleichen Betrieb gewesen sei; sie habe gleich gesagt, dass das nichts für ihn sei. Es sei dann noch das Pech mit dem Motorradunfall hinzugekommen. Das Thema sei offen besprochen und dem Sohn kein Druck gemacht worden. Zweifel an der Richtigkeit dieser Angaben bestehen nicht. Wie sich bestätigend aus dem Bericht der Jugendgerichtshilfe ergibt, ist das Verhältnis zwischen dem Angeklagten und seinen Eltern vertrauensvoll und intakt. Hinzu kommt, dass sich die berufliche Situation des Angeklagten im Zeitraum der hier angeklagten Taten bereits dahin geklärt hatte, als dieser, wie bereits ausführt, zum Mai 2020 ein Praktikum mit anschließender Ausbildung zum Einzelhandelskaufmann konkret in Aussicht hatte. Nach den glaubhaften Bekundungen der Zeugin ... war bereits im April 2020 klar, dass er deshalb fristwahrend bei ... kündigen musste: die Kündigung habe im Zeitpunkt der Durchsuchung auf dem Küchentisch gelegen. Auch die Zeugin ... gab an. gewusst zu haben, dass der Angeklagte ab Mai eine neue Stelle antreten wollte Diese Angabe war auch konstant, da sie dasselbe bereits im Rahmen ihrer polizeilichen Vernehmung schilderte, wie der Vernehmungsbeamte ... glaubhaft bekundete. (5) Dass der Angeklagte im Tatzeitraum „eine Bühne gesucht“ habe, ergibt sich auch nicht daraus, dass er – wie der Zeuge ... bekundete – im Rahmen der Grundausbildung im Frühjahr 2017 gelegentlich zu schnell mit seinem Motorrad vom Platz gefahren ist und hierbei einen auffälligen Helm trug. Wie der Zeuge ... ebenfalls bekundete, hat er sich an den Angeklagten zunächst gar nicht erinnern können. Erst beim Nachdenken über die geäußerten Befürchtungen sei ihm wieder eingefallen, dass dieser beim Mopedfahren „angegeben“ habe. Soweit der Zeuge ... überdies bekundete, der Angeklagte habe bei der Kontrolle am Angelsportverein auf die Aufforderung, keine Streifefahrten mehr zu machen, ein „Gesicht gezogen, dass er über den Dingen stehen würde“, freilich ohne eine konkrete gegebenfalls freche Bemerkung schildern zu können, ist nach Wertung der Kammer weder hieraus, noch aus dem im Zeitpunkt der hiesigen Brandserie bereits mehr als ein Jahr zurückliegenden (jugendtypischen) Verhalten beim Mopedfahren im Hinblick auf ein mögliches Motiv für die Brandstiftungen nichts zu entnehmen. Dass er ein Motiv für die Brandlegungen gehabt hätte, steht nach alledem nicht fest. ee) Die Kammer vermochte sich darüber hinaus im Hinblick auf den Brand vom 26.04.2020 auch nicht mit letzter Sicherheit davon überzeugen, dass dieser überhaupt durch eine vorsätzliche Brandlegung entstanden ist oder nicht ein technischer Defekt zu einer Entzündung der in der Halle gelagerten Ballen geführt haben konnte. Insoweit folgt die Kammer zwar den übereinstimmenden Bekundungen der Zeugen ... und ... wonach sich das Feuer eher von unten nach oben ausbreitet haben dürfte, wie sich auch anhand der zahlreichen in Augenschein genommenen Lichtbilder nachvollziehbaren Brandbild ergab. Soweit ... mit Blick hierauf einen Defekt an der Photovoltaikanlage als Brandursache ausgeschlossen hat, war dies nachvollziehbar. Diese Anlage bildete allerdings nur eine Quelle für einen möglichen technischen Defekt. Dass in der Halle weitere Elektrik vorhanden war, hat die Zeugin ... bekundet, die von einer Lampe in der Mitte der Halle an der Wand Richtung Stall auf der Höhe der dortigen Verbindungstür berichtet hat. Über deren Zustand und den Zustand der Zuleitung vor dem Brand ist nichts bekannt. Wie oben bereits ausgeführt, hat eine Begutachtung nicht stattgefunden und hat der Gutachter ausgeführt, er könne anhand des „blanken Betons“ nichts mehr feststellen, wie Herr ... vom Hörensagen zu berichten wusste. Im Übrigen ist die Brandstelle zwischenzeitlich beseitigt und die Halle wiederaufgebaut. ff) Ebenso wenig steht nach der insbesondere zu diesem Aspekt ausführlich durchgeführten Beweisaufnahme fest, dass der Angeklagte auf seinem Heimweg von dem Zeugen ... direkt an dem späteren Brandobjekt vorbeigelaufen ist. Wie aus den in Augenschein genommenen GoogleMaps-Ausdrucken in Verbindung mit der Vernehmung der Zeugen ... folgt, gibt es mindestens drei alternative Routen, um von dem Elternhaus des Zeugen ... zu der Anschrift des Angeklagten zu gelangen. Die kürzeste Route führt von dem direkt an der ... gelegenen Wohnhaus der Familie ... an der ... entlang bis nach ... und dort durch den Ort zur Adresse des Angeklagten. Wie die Zeugen übereinstimmend bekundeten, ist entlang dieser allgemein als Hauptstraße bezeichneten Landstraße, die beide Ortsteile verbindet, ein baulich abgetrennter und beleuchteter Fußweg vorhanden. Ebenso ist es möglich, innerhalb ... westlich dieser Hauptstraße zu gehen und von dort aus in einem „Zickzack-Kurs“ über den zwischen ... verlaufenden Feldweg am Hof des Zeugen ... vorbei zur Anschrift des Angeklagten zu gelangen. Diese Strecke ist nicht beleuchtet, wie die oben genannten Zeugen bekundeten, und ist länger als der direkte Weg entlang der Hauptstraße, wie aus den Google-Maps-Ausdrucken ersichtlich ist. Dasselbe gilt für eine dritte mögliche Route, die zunächst der Hauptstraße folgt, auf halber Höhe zwischen den Ortsteilen über den Zuweg zum ... und von dort aus auf dem bereits beschriebenen Zickzack-Kurz am Hof der Familie, ... vorbei bis zur Anschrift des Angeklagten verläuft. Wo der Angeklagte in der Brandnacht gelaufen ist, hat sich nicht aufklaren lassen Er wurde auf keiner der Strecken beobachtet. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass er selbst zu irgendeinem Zeitpunkt gegenüber irgendjemandem eingeräumt hätte, dass er an der Halle vorbeigelaufen wäre. Insbesondere hat die Beweisaufnahme nicht ergeben, dass der Angeklagte im Rahmen einer Spontanäußerung bei der Festnahme gesagt hat, dass er in der Nacht direkt an der Halle entlanggegangen sei. Die Festnahme ist von den Zeugen ... und ... durchgeführt worden. Den Festnahmebericht hat ... gefasst. Wie dieser in der Hauptverhandlung bekundete, hat er in dem Bericht festgehalten, dass der Angeklagte im Rahmen der Festnahme erklärt habe, er habe die Hauptstraße genommen, womit er aber nicht die Hauptstraße gemeint habe, sondern den 200 Meter längeren Weg direkt an der Halle vorbei. Es blieb allerdings unklar, worauf der Zeuge ... ein solches Verständnis stützt. Er gab selber im Rahmen seiner Vernehmung glaubhaft an, dass er sich an den genauen Wortlaut der Spontanäußerung nicht mehr erinnern könne, er den Angeklagten aber in diesem Sinne verstanden habe. Er bekundete aber auch, dass er selbst im Zeitpunkt der Festnahme und Abfassung des Berichts sowie auch noch im Zeitpunkt seiner Vernehmung vor der Kammer der Auffassung war, dass die kürzeste Route tatsächlich an dem späteren Brandobjekt unmittelbar vorbeifuhrt. Dasselbe gilt für ... der – wie er glaubhaft bekundete – in einem in zeitlichem Zusammenhang zur Festnahme gefertigten Bericht die Strecke über das Hofgelände vorbei an der Halle als kürzeste Route bezeichnet hat und diesem Bericht einen GoogleMaps-Ausdruck beifügte, in dem diese Route Feldweg als einzige mögliche Route eingezeichnet war ... zeigte sich im Rahmen seiner Vernehmung auf Vorhalt sichtlich überrascht davon, dass es eine kürzere Route entlang der Straße gibt, die noch dazu beleuchtet und baulich von der Straße abgetrennt ist: dies war ihm zumindest im Zeitpunkt der Abfassung seines Vermerks über die angeblich kürzeste Route unbekannt, wie er einräumte. Der Zeuge ... hat bekundet, sich lediglich daran erinnern zu können, dass „von einer Hauptstraße die Rede“ gewesen sei der Angeklagte habe wohl den kürzesten Weg zwischen zwei Orten als Hauptstraße bezeichnet. Für ihn – den Zeugen ... – sei eine Hauptstraße da, wo man mit dem Auto fährt. Die Kammer kann anhand dieser Zeugenaussagen nur sicher feststellen, dass der Angeklagte im Rahmen der Festnahme das Wort „Hauptstraße“ verwendet hat. Es steht aber nicht fest, dass er damit in Wirklichkeit den (längeren, unbeleuchteten) Feldweg gemeint hat. Denn es ist mit Blick auf das falsche Ermittlungsergebnis zu der vermeintlich kürzeren, in Wirklichkeit aber längeren Route nicht ausgeschlossen, dass der Zeuge ... die Angaben des Angeklagten zu der Hauptstraße irrig dahin fehlinterpretiert hat, dieser habe mit dem Begriff „Hauptstraße“ den Weg entlang der Halle gemeint. Auch die übrigen Zeugenaussagen rechtfertigen insoweit keine andere Betrachtung Wie die Zeugen ... glaubhaft bekundeten, hat ihr Sohn ihnen nach der Haftentlassung geschildert, er habe den Weg an der Hauptstraße genommen: sie hätten dies auch nicht in Zweifel gezogen, da es sich um die „normale“, kürzeste und beleuchtete Strecke handele. Der Zeuge ... hat ebenfalls bekundet, jedenfalls im Nachhinein habe ihm der Angeklagte berichtet, den beleuchteten Weg entlang der Straße genommen zu haben: er habe ja wegen der Beschlagnahme über kein Handy (mit Taschenlampe) verfügt. Am Brandtag habe er Herrn ... bei dem Einsatz nur gesagt, dass der Angeklagte von ihm aus heimgelaufen sei, ohne dass über die Strecke geredet worden wäre. Dies bestätigt auch der Zeuge ... Er habe hierüber dann ca. eine halbe Stunde später auch den Zeugen ... informiert, wie dieser bestätigte und zugleich schilderte, im Anschluss ... kontaktiert und ihn über die zeitliche Nähe von Nachhauseweg und Brandereignis informiert zu haben. Auch anhand der weiteren Angaben der Zeuginnen ... und ... waren Feststellungen zum Heimweg des Angeklagten in der Brandnacht nicht möglich. Vielmehr äußerten beide Zeuginnen, dass sie selbst den Weg an der beleuchteten Hauptstraße genutzt hätten. Die Zeugin ... gab zudem an, von dem anderen Weg nicht zu wissen. Die Zeugin ... hat, wie sie auf Vorhalt einräumte, im Rahmen der polizeilichen Vernehmung bekundet, der Angeklagte sei immer mal von dem Zeugen ... „übers Feld“ nach Hause gelaufen Daraus ergibt sich allerdings nur, dass dem (ohnehin ortskundigen) Angeklagten dieser Weg bekannt war, nicht aber, ob er ihn tatsächlich in der Brandnacht genommen hat. Es steht damit nur fest, dass der Angeklagte drei verschiedene Möglichkeiten für seinen Heimweg hatte, von denen jedenfalls zwei ihn unmittelbar an der Halle vorbei geführt hätten, ohne dass zweifelsfrei festgestellt werden kann, welche der genannten Routen er genommen hätte. gg) Die Beweisaufnahme hat ferner nicht zur Überzeugung der Kammer ergeben, dass der Angeklagte im Rahmen des Einsatzes am 19.04.2020 mit einer demonstrativen Geste zu dem auf seinem Helm aufgebrachten Punkt, der ihn als Atemschutzgeräteträger auswies, der Zeugin Marina ... das Strahlrohr aus der Hand genommen hat. Einen solchen, von ... zur Begründung der von ihm angenommenen Verdachtslage geschilderten Vorfall hat es nach Überzeugung der Kammer nicht gegeben. Wie die Zeugin ... die erstmals vor der Kammer förmlich als Zeugin vernommen wurde, glaubhaft bekundete, war sie bei dem Einsatz am 19.04.2020 am C-Strahlrohr zum Löschen eingeteilt Aufgrund des durchweichten Bodens und der beim Löschen erforderlichen Anstrengungen war sie nach einiger Zeit erschöpft, was sie einem anwesenden Kollegen mitteilte, der über Funk eine Ablösung anforderte. Die Zeugin ... ging der Ablösung entgegen; ihr begegnete dabei der Angeklagte, der sich währenddessen mit der Hand kurz an den Helm fasste. Die Zeugin hat weiter bekundet, dass ihr diese Begebenheit erst dadurch wieder ins Gedächtnis gekommen sei. dass ihr Mann nach der Festnahme des Angeklagten in der Feuerwehr herumgefragt habe, ob jemandem noch etwas aufgefallen sei. Es sei ihr dann so vorgekommen, als habe der Angeklagte sich an die Markierung für Atemschutzgeräteträger gefasst. Sie habe ihrem Mann von der kurzen Begebenheit berichtet, der die Information an ... weitergegeben habe. Es erscheint schon fraglich, ob es sich bei dem an den Helm fassen, dass die Zeugin beschreibt, überhaupt um eine bewusste Bewegung des Angeklagten gehandelt hat; die Kammer vermochte angesichts der von der Zeugin selbst geschilderten Erschöpfung und der damit typischerweise einhergehenden Beeinträchtigung der Wahrnehmungsfähigkeit nicht mit der erforderlichen Sicherheit anzunehmen, dass die Zeugin die Geste richtig wahrgenommen und deshalb zutreffend interpretiert hat, vor allem war anhand dieser Aussagegenese nicht auszuschließen, dass die Zeugin sich unter dem Eindruck der Verhaftung und der suggestiven Frage ihres Mannes irrtümlich falsch an eine (vermeintliche) Besonderheit erinnerte. c) Die Kammer hatte den festgestellten belastenden Indizien überdies zahlreiche entlastende Umstände entgegenzustellen. aa) Der Angeklagte hat eine eigene Tatbeteiligung durchgehend gegenüber seinen Eltern, den Zeugen ... sowie den weiteren Durchsuchungskräften ... abgestritten, wie diese jeweils glaubhaft bekundet haben Insoweit steht insbesondere fest, dass es nach der Durchsuchung zu einem gemeinsamen Gespräch mit den Zeugen ... und ... auf dem Gelände des Angelsportvereins kam, wie die Zeugen ... und ... übereinstimmend bekundeten und auch von der Zeugin ... insoweit vom Hörensagen, bestätigt wurde. Nach den Angaben des Zeugen ... gab der Angeklagte im Rahmen dieses Gesprächs auch nähere Details zur Durchsuchung und deren Ergebnisse preis. bb) Er ist darüber hinaus zu keinem Zeitpunkt in seinem Leben durch eine besondere Affinität zu Feuer aufgefallen. Im Gegenteil haben die Zeugen ... bekundet, der Angeklagte habe sich nicht „darum gerissen“, im elterlichen Haushalt bzw. dem Haushalt der Mutter den dortigen Holzofen anzufeuern oder den Grill anzuzünden Der Zeuge ... sowie der Zeuge ... haben zudem bekundet, der Angeklagte habe in der Vergangenheit sogar Schwierigkeiten gehabt, einen Grill anzuzünden, weshalb er einmal seinen Vater zum Helfen habe rufen müssen. Auch wenn diese Zeugen aufgrund des jeweiligen Näheverhältnisses dem Angeklagten gewogen sein mögen, wiesen ihre Angaben so viele Realitätsmerkmale auf, dass die Kammer keinen Zweifel an dem Wahrheitsgehalt der Aussagen hatte. Hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der Angaben der Zeugin ... wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Ähnliches gilt für den Vater des Angeklagten, der auf die Frage, ob sein Sohn gerne grille, zunächst zögerte, weil er den Angeklagten nicht bloßstellen wollte, dann aber schilderte, dass er selbst einmal den Grill habe für den Sohn und dessen Freunde habe anzünden müssen. Auch er hat konstante und auch in Randbereichen detailreiche, insgesamt glaubhafte Angaben gemacht. Die Angaben des Zeugen ... waren ebenfalls glaubhaft, und dies vor allem deshalb, weil er im gesamten Verlauf nicht gescheut hat, in sachlicher Weise Umstände an die Verantwortlichen der Feuerwehr weiterzugeben, die seinen Freund belastet haben, was er auch im Rahmen der Hauptverhandlung wiederholte. Dass er neben diesen belastenden Angaben auch Umstände benennt, die den Angeklagten entlasten können, spricht in besonderem Maße dafür, dass er diesen nicht wahrheitswidrig in ein günstiges Licht rücken wollte, sondern schlicht um eine möglichst vollständige und wahrheitsgemäße Beschreibung der aus seiner Sicht maßgeblichen Umstände bemuht war. Seine diesbezüglichen Angaben werden zudem durch die Angaben der Zeuginner ... und ... bestätigt. cc) Den Angeklagten entlastet weiter, dass die Wohnungsdurchsuchung und Auswertung seiner Datenträger und des Handys im Wesentlichen – abgesehen von den oben aufgeführten Grillanzünderresten – ohne Ergebnis geblieben ist. Es sind weder Suchverlaufe auf seinem Handy entdeckt worden, die auf eine Täterschaft des Angeklagten hindeuten würden (z. B. Suche nach Presseberichten über die Brandserie, Feuerwehrtätigkeit. Brandstiftung oder ähnliches), noch waren die zahlreichen ausgewerteten Bilder ergiebig, wie der Zeuge ... glaubhaft bekundete. Dass die Auswertung des Mobiltelefons unterdurchschnittlich wenige Standortdaten enthielt, vermochte die Kammer nicht zu Lasten des Angeklagten zu berücksichtigen, weil sich aus den ausgewerteten Daten Keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür ergaben, dass der Angeklagte zielgerichtet (nur) an den (möglichen) Brandtagen seine Ortungsdienste deaktiviert oder den Flugmodus eingeschaltet haben konnte, wie der ... gemutmaßt hat. Vielmehr ergab sich aus dem in der Hauptverhandlung verlesenen Vermerk des Zeugen ... vom 07.10.2020 (Bl. 410 ff d A), dass bereits im Februar 2020 (also einem Zeitraum ohne Brände) an 19 Tagen die Gerätestandortdaten lückenhaft abgebildet waren und im „tatrelevanten Monat April“ unter anderem am 08.04 und 13.04. – also an Tagen mit Brandereignissen – Standortdaten belegt waren Ein zielgerichtetes Abschalten der Ortungsdienste zum Zwecke der Verschleierung ist vor diesem Hintergrund nicht ersichtlich. dd) Die weitere, im Zusammenhang mit seiner Festnahme erfolgte Durchsuchung bei ihm Zuhause sowie die (insoweit erstmalige) Durchsuchung seines Spindes bei der Feuerwehr verlief wie Zeuge ... bekundet, ohne Ergebnis, es wurden keinerlei Gegenstände mit Tatbezug aufgefunden. ee) Zu seinen Gunsten sprach ferner, dass er die polizeilichen Kontrollen am 19 und 21.04.2020 zumindest nicht zum Anlass genommen hat, in der Folgezeit auf die Sauberkeit seines Autos und seiner Jacke zu achten Sollte der Angeklagte sein Fahrzeug und seine Jacke zur Aufbewahrung von Tatmitteln genutzt haben, hätte es aus seiner Sicht nahegelegen, die offenkundig laufenden Ermittlungsmaßnahmen zum Anlass zu nehmen, Spuren zu beseitigen. ff) Speziell im Hinblick auf den letzten Brand spricht zu seinen Gunsten, dass er aufgrund der vorherigen Durchsuchung wusste, dass er selbst aus Sicht der Polizei der einzige Verdächtige war und sehr unwahrscheinlich erscheint, dass er trotz der für sein gesamtes Umfeld erkennbaren Sorge vor Konsequenzen ein derartig großes Brandereignis verursacht, und hierbei sogar in Kauf nimmt, bei der Brandlegung und dem anschließenden Heimweg durch den in unmittelbarer Nachbarschaft zum ... wohnenden Wehrführer ... eobachtet werden zu können. Selbst unter Berücksichtigung einer möglichen alkoholbedingten Enthemmung, die die insoweit sachverständig beratene Kammer nicht sicher ausschließen kann, ist ein solches Vorgehen des Angeklagten kaum vorstellbar. Die Feststellungen zur Alkoholisierung des Angeklagten beruhen insoweit auf dem ärztlichen Untersuchungsbericht vom 26.04.2020 in Verbindung mit dem Gutachten des Sachverständigen ... dem sich die Kammer nach eigener Prüfung anschließt. Dieser hat aufgrund der im Entnahmezeitpunkt festgestellten Blutalkoholkonzentration bei Zugrundelegung des für den Angeklagten günstigsten Abbauwertes von 0,2 Promille pro Stunde und eines einmaligen Sicherheitszuschlages von 0,2 Promille eine theoretisch höchstmögliche BAK von 1.66 Promille angenommen und anhand der Angaben der Zeugen ... und ... zu den sporadischen Trinkgewohnheiten sowie dem am Tatabend konsumierten Alkohol das Vorliegen der Eingangsmerkmale für eine verminderte Schuldfähigkeit oder Schuldunfähigkeit verneint, eine Enthemmung aber für möglich gehalten. Dass dem Angeklagten der Wohnort des Brandinspektors bekannt war und er auch von dessen Sorgen um einen möglichen Brand auf dem Hofgelände wusste, steht aufgrund der Aussage des Zeugen ... est, der dies glaubhaft bekundet hat. Zudem gab auch der Zeuge ... an, dass in Besprechungen immer gesagt worden sei, wenn es „da“ (am ... brennen würde, würde es schlimm. Er bezog sich hierbei auch auf Erfahrungen aus einem Einsatz dort rund um Sylvester 2018/2019, als infolge eines technischen Defekts eine Halle auf dem Gelande des im Eigentum der Eltern der Zeugin ... stehenden ... in Brand geraten war und ein großer Löscheinsatz diverser umliegender Wehren ausgelöst wurde. Der Umfang dieses Großbrandereignisses aus dem Vorjahr steht ergänzend aufgrund der Angaben des Zeugen ... sowie des Zeugen ... fest der sich zumindest auf Vorhalt an den Brand erinnern konnte. Des Weiteren konnten Feststellungen zur Ursache des damaligen Brandes, zu dessen Ausmaß und dem resultierenden Einsatz getroffen werden anhand des in Augenschein genommenen Videos ... aufgerufen am 29.08.2022) sowie der verlesenen und in Augenschein genommenen Internetseite der Feuerwehr ... betreffend den Einsatz in 2019 ... aufgerufen am 29.08.2022). Das auch infolgedessen sogar eine weitere Feuerwehrübung nach dem Brandeinsatz in 2019 auf dem dortigen Gelände stattgefunden hat, beruht zudem auf der im Rahmen der Hauptverhandlung verlesenen und in Augenschein genommenen Internetseite der Feuerwehr ... der ... vom 29-30.03.2019 ... aufgerufen am 29.08.2022). ee) Zudem kam es auch nach der Inhaftierung des Angeklagten zwar nicht in ... direkt, immerhin aber im näheren Umkreis zu weiteren Branden, die sich weder von der Tatzeit noch von dem Tatbild entscheidend von der überwiegenden Zahl der hiesigen Brände unterschieden, wie zum Beispiel am 16.05.2020 beim Brand eines Imbisswagens im Gewerbegebiet ... und am 22.05.2020 beim Brand eines Altkleidercontainers in ... Die Feststellungen diesbezüglich konnten aufgrund der in Augenschein genommenen und verlesenen Presseberichterstattung über diese Brände getroffen werden. 4. Nach einer zusammenfassenden Würdigung sämtlicher vorgenannten Umstände verbleibt es dabei, dass es zwar belastende Verdachtsmomente gegen den Angeklagten gibt, dass diese aber jedenfalls in einer Gesamtschau mit den entlastenden Umständen nicht ausreichen, um dessen Täterschaft in den hier angeklagten Fällen mit der erforderlichen Sicherheit festzustellen. Die Kammer war sich hierbei bewusst, dass auch solche Beweisanzeichen in die erforderliche Abwägung einzustellen waren, denen für sich genommen kein großer Beweiswert zukommt, weil sich einzelne Belastungsindizien in ihrer Wirkung verstärken und zusammengenommen die Überzeugung des Tatgerichts begründen können. Insoweit bleibt es auffällig, dass der Angeklagte mehrere Brände gemeldet und weitere Brandstellen gekannt hat und an einem ungewöhnlichen Ort – in seiner Jacke und dem Fußraum des PKW – mit Krümeln von Grillanzündern Überreste eines möglichen Tatmittels gefunden wurden, und er sich verschiedentlich punktuell auffällig verhalten hat, wie oben näher dargelegt. All dies lässt aber auch bei zusammenfassender Wertung nicht den Schluss zu. dass er die hier angeklagten Brände selbst gelegt hat, weil nicht feststellbar war, dass der Angeklagte ein Motiv für die Brandlegungen hatte, er während der Brandserie in besonderer Weise von den Löscheinsätzen beflügelt gewesen wäre, er eine besondere Affinität zu Feuer oder überbordenden Eifer beim Löschen an den Tag gelegt hätte oder er sich sonst in irgendeiner Weise hätte beweisen wollen. Zudem steht gerade für die Brände, die der Angeklagte selbst gemeldet hat, aufgrund der Einsatzberichte fest, dass er die Brandereignisse zu einem recht frühen Zeitpunkt gemeldet hat, so dass die Brandstellen verhältnismäßig schnell unter Kontrolle gebracht werden konnten, bevor das Feuer jeweils auf angrenzende Gebäude hätte übergreifen können. Auch dies und das Melden längst erloschener Brände lässt sich mit der Ermittlungshypothese, wonach es dem Angeklagten um das Profilieren bei Löscheinsätzen gegangen sei, nicht sehr gut vereinen. 5. Ohne dass es hierauf noch entscheidend ankäme, hat die Beweisaufnahme zudem ergeben, dass die Ermittlungsbehörden infolge der außerordentlich schnellen Festlegung auf den Angeklagten als einzigen Verdächtigen weitere konkrete Ermittlungsansätze außer Acht gelassen und nicht ergebnisoffen ermittelt haben. Auch deshalb kann die Kammer nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausschließen, dass die angeklagten Brände durch einen anderen Täter gelegt worden sind. Insoweit steht zu befürchten, dass sich durch die sehr frühzeitig gebildete einzige Ermittlungshypothese, wonach ein junger Feuerwehrmann als Täter in Betracht kommt der Blick im Rahmen der stattgehabten Ermittlungsmaßnahmen so stark verengt hat. dass in der Folge andere Spuren, die zu anderen Schlussfolgerungen hätten führen können, von vornherein aus dem Blick geraten sind (vgl. allgemein Bender/Nack/Treuer, aaO Rn. 103 ff. [Pygmalioneffekt]). Wie der Zeuge ... glaubhaft schilderte, hatte er schlicht Sorge, dass einer der eigenen Leute hinter den Bränden stehe, was dadurch befördert wurde, dass er im Internet auf Berichte aufmerksam geworden sei, wonach eine außerordentlich hohe Zahl von Bränden auf Feuerwehrleute zurückgehe. Brandlegungen durch Feuerwehrleute dürften allerdings glücklicherweise eher die Ausnahme, als die Regel darstellen, wie der in Augenschein und verlesene Wikipedia-Eintrag zu Brandstiftung – Brandlegung durch Feuerwehrangehörige (https://de.wikipedia.org/wiki/Brandstiftung#Brandlegung_durch_Feuerwehrangehörige) nahelegt und auch ... auf Vorhalt aus seiner kriminalistischen Erfahrung nicht in Abrede stelle. Gleichwohl wurde die Befürchtung der Feuerwehrleitung in der Folge nicht kritisch hinterfragt, zu keinem Zeitpunkt gegen Personen außerhalb der Feuerwehr ermittelt, sondern sogar der Focus noch weiter auf junge Feuerwehrleute verengt und deshalb auch diejenigen Ermittlungsansätze nicht verfolgt, die sich vorliegend konkret ergeben hatten. a) So hatten die Zeugen ... und ... neben dem Angeklagten noch weitere Personen als (vermeintlich) auffällig beschrieben, darunter den Zeuge ... wegen seiner Bemerkung im Chat am 15.04.2020, wonach „nur noch ein Waldbrand fehle“ und seines besonderen Engagements für zwei Einsatzabteilungen. Dass er sich in dieser Weise im Chat geäußert hat, hat der Zeuge ... im Rahmen der zweiten Vernehmung in der Berufungsverhandlung eingeräumt und wurde auch durch die Zeugen ... und ... geschildert Ermittlungen sind gleichwohl – und sei es auch zum Zwecke des Ausschlusses des Zeugen ... als Tatverdächtigen – nicht durchgeführt worden. Vielmehr hat der Ermittlungsführer ... eingeräumt, den Zeugen ... (allein) deshalb aus den weiteren Ermittlungen ausgenommen zu haben, weil dieser über ein höheres Lebensalter verfüge. Es ist nicht ersichtlich, dass er hierbei in den Blick genommen hat, dass der Zeuge ... eigenen Angaben zufolge selbst erst im Erwachsenenalter über seine Kinder im Jahr 2015 oder 2016 zur Feuerwehr gefunden, sich erst seit 2018 der Einsatzabteilung ... angeschlossen hat und deshalb zwar nicht jung, immerhin aber „dienstjung“ war. Wie die Zeugen ... und ... bekundeten, hatten sie außerdem den kurz zuvor aus der Feuerwehr ausgeschlossenen Feuerwehrkameraden ... im Blick. Insoweit konnte ... berichten, dass Kollegen diesem Hinweis nachgegangen seien. Es habe sich sogar ergeben, dass es im zeitlichen Zusammenhang mit der hiesigen Brandserie in einer der Familie ... gehörenden Hütte in ... (unweit von ... ebenfalls gebrannt habe. Es sei dann aber nichts „dabei herausgekommen“. Worauf dies beruht, welche Ermittlungen in welchem Zeitraum durch welche Beamten im Einzelnen angestellt wurden, konnte in der Hauptverhandlung indessen nicht aufgeklärt werden und war jedenfalls nicht Bestandteil der durch Herrn ... geleiteten Gesamtermittlung, der hierzu keine Angaben machen konnte, so dass für die Kammer nicht feststellbar war, dass Herr ... als Täter ausgeschlossen oder überhaupt weiter überprüft wurde. b) Hinsichtlich des Brandereignisses am 26.04.2020 hat die Zeugin ... außerdem die Befürchtung geäußert, ihr Ex-Partner, der sie kurz zuvor auf der Facebook-Seite der Feuerwehr verunglimpft hatte, könne hinter dem Brandereignis stecken. Es war nicht erkennbar, dass diese Vermutung überprüft worden ist: ... hat auf Befragen lediglich angegeben, er habe „keine andere Hypothese bilden können“. Er räumte auf Vorhalt auch ein, dass die bei derartig großen Schäden nicht unüblichen Ermittlungen, die sich typischerweise zum Ausschluss eines Versicherungsbetruges vor allem dann aufdrängen, wenn es – wie hier – innerhalb kürzerer Zeit zu mehreren Brandfällen kommt, ebenfalls nicht stattfanden und er bei heutiger Betrachtung noch eine Funkzellenüberprüfung für den 26.04.2020 hätte einholen müssen, um einen möglichen weiteren Täter besser ausschließen zu können. c) Wie der Zeuge ... außerdem betonte, habe sich nach der Festnahme des Angeklagten ein weiteres Mitglied der Feuerwehr, ein Herr ... gemeldet und angegeben, er habe zur möglichen Tatzeit am 08.04.2020 ein grünes Motorrad („kawasaki-grün“) vom Gelände des ASV wegfahren sehen. Wie die Einvernahme der Zeugen ... sowie die Inaugenscheinnahme eines bei Facebook veröffentlichten Fotos von dem Kraftrad ergeben hat. verfügte der Angeklagte zwar über ein Motorrad in dieser grellen Farbe. Das grüne Motorrad des Angeklagten war allerdings am 08.04.2020 nicht fahrtüchtig und bereits abgemeldet, wie die Zeugen ... übereinstimmend bekundeten. Die Richtigkeit dieser Angaben wurde untermauert durch den in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen und verlesenen WhatsApp-Verlauf der Zeugin ... mit einem Versicherungsvertreter bezüglich der Abmeldung eines Motorrads sowie der in dem Chat enthaltenen Abschrift eines Fahrzeugscheins betreffend ein Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen ... des Angeklagten, nebst der angebrachten Bitte des ... die entwertete Fahrzeugbescheinigung als Abmeldebescheinigung aufzubewahren. Es wurden keine Ermittlungen dahin angestellt, ob möglicherweise ein anderer als der Angeklagte über ein solch auffällig grünes Motorrad verfügte und konkret mit dem Brandereignis vom 08.04.2020 in Verbindung hätte gebracht werden können. Nach alledem reichen die gegen den Angeklagten sprechenden Umstände daher im Ergebnis – weder allein noch in der Gesamtschau – aus. um mit der für die Verurteilung notwendigen Gewissheit zu der Überzeugung zu kommen, dass der Angeklagte die ihm hier vorgeworfenen vier Brände gelegt hat. Die Indizien haben weder für sich genommen einen für die Überzeugungsbildung genügenden Beweiswert, noch führt die vorgenommene Gesamtschau aller Indizien, wozu auch die entlastenden Umstände zählen, zur Überzeugung der Kammer von der Täterschaft des Angeklagten. Weitere Beweismittel, zu berücksichtigende Umstände oder Indizien stehen nicht zur Verfügung. IV. Der Angeklagte war mithin mangels Beweises seiner Täterschaft aus tatsachlichen Gründen freizusprechen. V. Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 S. 1. Abs. 2 S. 1 StPO.