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Beschluss

3 Qs 21/12

LG Hanau 2. Strafkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHANAU:2012:0308.3QS21.12.0A
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Leitsätze
Der Staatsanwaltschaft steht gegen den Beschluss des Jugendrichters, mit dem der beantragte Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung zurückgewiesen wurde, kein Rechtsmittel zu.
Tenor
Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hanau vom 14.2.2012, Aktenzeichen 53 Ls 4425 Js 16299/06, wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen der Staatskasse zur Last.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Staatsanwaltschaft steht gegen den Beschluss des Jugendrichters, mit dem der beantragte Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung zurückgewiesen wurde, kein Rechtsmittel zu. Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hanau vom 14.2.2012, Aktenzeichen 53 Ls 4425 Js 16299/06, wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen der Staatskasse zur Last. I. Das Amtsgericht Hanau sprach Herrn XXX am 8.8.2007 des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (Marihuana/Haschisch) in mindestens 150 Fällen schuldig und verhängte eine Jugendstrafe von 14 Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die zunächst zweijährige Bewährungszeit wurde wegen neuerlicher Straftaten insgesamt zweimal auf die im Jugendrecht geltende Höchstdauer von vier Jahren verlängert; denn er war wegen einer am 17.1.2009 begangenen gefährlichen Körperverletzung in einem minder schweren Fall zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 25 Euro verurteilt worden. Wegen einer am 14.6.2009 begangenen einfachen Körperverletzung war er im Strafbefehlsverfahren am 19.10.2009 zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 25 Euro verurteilt worden. Die Bewährungszeit endete nach den zweimaligen Verlängerungen am 8.8.2011. Allen sonstigen Bewährungsauflagen, nämlich der Ableistung von 50 Stunden gemeinnütziger Arbeit, dem regelmäßigen Kontakt zur Bewährungshelferin sowie zur Drogenberatung kam der Verurteilte nach. Er ging während der Bewährungsdauer verschiedenen längerfristigen Vollzeitbeschäftigungen nach, zahlt die Geldstrafen in Raten ab und reguliert sonstige Schulden. Inzwischen ist er verheiratet. Wegen Drogenkonsums war er nicht mehr auffällig. Am 19.2.2011 beging er allerdings eine weitere Körperverletzung. Die Staatsanwaltschaft beantragte im Strafbefehlsverfahren zunächst einen Strafbefehl über 50 Tagessätzen zu je 25 Euro. Nach Einspruch des Verurteilten und Rücknahme des Strafantrages durch das Opfer wurde letztlich eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 10 Euro verhängt. Wegen dieser Verurteilung beantragte die Staatsanwaltschaft den Bewährungswiderruf. Das Amtsgericht Hanau wies den Antrag nach Anhörung des Verurteilten mit der hier angefochtenen Entscheidung zurück, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird (Bl. 181 f.d.A.). Es führte aus, angesichts des sonst sehr erfreulichen Bewährungsverlaufs und der positiven Stellungnahme der Bewährungshelferin sei die nicht einschlägige und mit einer eher geringen Geldstrafe geahndete Körperverletzung letztlich nicht für einen Bewährungswiderruf heranzuziehen, zumal seither keine weiteren Straftaten bekannt geworden seien. Mit ihrem als Beschwerde bezeichneten, nicht binnen Wochenfrist eingelegten Rechtsmittel verfolgt die Staatsanwaltschaft ihren Widerrufsantrag weiter und führt aus, der Verurteilte habe offenbar seine Abhängigkeitsproblematik nicht im Griff. II. Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft war zurückzuweisen. Es ist bereits unzulässig. Der Staatsanwaltschaft steht gegen den Beschluss des Jugendgerichts, mit dem ihr Antrag auf Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung zurückgewiesen ist, kein Rechtsmittel zu. Aus § 59 JGG ergibt sich, welche Entscheidungen im Hinblick auf die Bewährung im Jugendstrafrecht angefochten werden können. Der hier zur Entscheidung stehende Fall, nämlich die Anfechtbarkeit einer Entscheidung, mit der ein Antrag der Staatsanwaltschaft auf Widerruf der Aussetzung zurückgewiesen wird, ist in § 59 JGG nicht ausdrücklich geregelt. Insbesondere unterfällt diese Konstellation weder der von § 59 Abs. 1 S. 1 JGG erfassten Sachlage, weil es nicht um die Entscheidung geht, mit der die Aussetzung der Jugendstrafe erstmals angeordnet oder abgelehnt wird. Auch die Regelung in § 59 Abs. 3 JGG ist nicht einschlägig. Vor diesem Hintergrund ist in der Rechtsprechung und Literatur umstritten, ob der Staatsanwaltschaft in der hiesigen Fallkonstellation ein Rechtsmittel zusteht. Nach Auffassung der Kammer ist dies mit der herrschenden Ansicht (Eisenschmidt, JGG, 14. Auflage, § 59 Rn. 27; KG, JR 1998, 389, jeweils m.w.N.) im Ergebnis zu verneinen. Die sofortige Beschwerde wäre nur dann statthaft, wenn dies ausdrücklich geregelt wäre. Eine solche Regelung enthält § 59 JGG aber gerade nicht. Eine analoge Anwendung des § 59 Abs. 1 S. 1 oder des § 59 Abs. 3 JGG scheidet aus, weil keine planwidrige Gesetzeslücke vorliegt und eine Analogie zu Lasten des verurteilten Jugendlichen ohnehin abzulehnen ist. Aus diesen Gründen ist die in der Rechtsprechung auch vertretene Auffassung, der Staatsanwaltschaft stehe das Recht zur sofortigen Beschwerde zu (LG Hamburg, StVert 95, 480), abzulehnen. Selbst wenn man sich dieser Meinung anschließen würde, wäre das vorliegende Rechtsmittel jedenfalls verfristet, da es nicht innerhalb der einwöchigen Beschwerdefrist eingelegt wurde. Die Kammer hält auch – anders als etwa das LG Osnabrück (NStZ 91, 533) – die einfache Beschwerde nach § 453 i.V.m. 304 StPO nicht für statthaft. Nach § 2 Abs. 2 JGG sind die allgemeinen Vorschriften, zu denen grundsätzlich auch die Vorschriften hinsichtlich des Strafverfahrens zählen (Eisenschmidt, JGG, § 2 Rn. 20), nur anwendbar, wenn das Jugendgerichtsgesetz keine anderweitige Regelung enthält. Vor diesem Hintergrund ist schon zweifelhaft, ob angesichts der differenzierten Regelung in § 59 JGG der Weg zu § 304 StPO nicht von vorneherein versperrt ist, auch wenn die Anwendbarkeit dieser Norm anders als beispielsweise in § 79 Abs. 2 StPO nicht ausdrücklich ausgeschlossen wurde. Jedenfalls aber widerspräche die Anerkennung des Beschwerderechts nach § 304 StPO der Systematik und dem Zweck des jugendstrafrechtlichen Rechtsmittelrechts (Eisenschmidt, JGG, § 59 Rn. 27). Aus einer Gesamtschau des Normzusammenhangs vor allem mit § 59 Abs. 4 ergibt sich, dass der Entscheidungsgewalt des mit dem Jugendlichen bzw. Heranwachsenden näher befassten Jugendrichters besondere Bedeutung zukommen soll. Dieser entscheidet nicht nur über den Widerrufantrag, sondern gerade in der hiesigen Konstellation auch über den unanfechtbaren Straferlass. Die Entscheidung des sachnäheren Richters schafft aus Sicht des betroffenen Jugendlichen bzw. Heranwachsenden einen zusätzlichen Vertrauenstatbestand. Mit der Zulassung einer nicht fristgebundenen einfachen Beschwerde entstünde über einen längeren Zeitraum hinweg ein Schwebezustand, der den verurteilten Jugendlichen bzw. Heranwachsenden unbillig belasten würde. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 StPO.