Urteil
2 S 25/24
LG Hanau 2. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHANAU:2024:1106.2S25.24.00
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Tenor
Auf die Berufung der Beklagten und Berufungsklägerin wird das am 05.03.2024 verkündete Urteil des Amtsgerichts Gelnhausen (52 C 133/20) aufgehoben und wie folgt abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz hat der Kläger und Berufungsbeklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 2.988,99 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Beklagten und Berufungsklägerin wird das am 05.03.2024 verkündete Urteil des Amtsgerichts Gelnhausen (52 C 133/20) aufgehoben und wie folgt abgeändert: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz hat der Kläger und Berufungsbeklagte zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 2.988,99 € festgesetzt. I. Von der Wiedergabe der tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts und der Darstellung etwaiger Änderungen und Ergänzungen wird abgesehen (§ 540 Abs. 2, § 313a Abs. 1 S. 1 ZPO). II. Die Berufung der Beklagten hat Erfolg. Auf Grundlage der von der Kammer bei ihrer Entscheidung zugrunde zu legenden Tatsachen hat der Kläger gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Schadenersatz wegen der Beschädigung seines Fahrzeugs. Zwar ist mit dem Amtsgericht davon auszugehen, dass das Fahrzeug des Klägers durch ein Überfahren eines am rechten Fahrbahnrand „auf dem Kopf“ liegenden Beschwerungsblocks eines mobilen Verkehrsschildes und das darauffolgende Hochschleudern gegen die rechte Fahrzeugseite beschädigt wurde. Die Beweiswürdigung des Amtsgerichts ist insoweit nicht zu beanstanden. Allerdings hat die Beklagte den Beschwerungsblock nicht auf die Fahrbahn gelegt. Unstreitig hat die Beklagte mobile Verkehrsschilder samt Beschwerungsblöcken auf dem Bürgersteig aufgestellt. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerungsblock durch die mutwillige Demontage der mobilen Beschilderung durch Dritte auf die Fahrbahn gelangt ist. Hierfür hat die Beklagte nicht einzustehen, denn beim Aufstellen der mobilen Verkehrsschilder hat sie die ihr obliegende Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist derjenige, der eine Gefahrenlage schafft, grundsätzlich verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern. Dabei umfasst die rechtlich gebotene Verkehrssicherung diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren. Sie kann sich auch auf Gefahren erstrecken, die erst durch den unerlaubten und schuldhaften Eingriff Dritter entstehen (BGH, Urteil vom 6. Februar 2007 – VI ZR 274/05 –, juris Rn 14 mwN). Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass nicht jeder abstrakten Gefahr vorbeugend begegnet werden kann. Ein allgemeines Verbot, andere nicht zu gefährden, ist utopisch, da eine Verkehrssicherung, die jede Schädigung ausschließt, im praktischen Leben nicht erreichbar ist. Eine Gefahr wird daher erst dann haftungsbegründend, wenn sich für ein sachkundiges Urteil die nahe liegende Möglichkeit ergibt, dass Rechtsgüter anderer verletzt werden. Es muss nicht für alle denkbaren Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge getroffen werden. Es sind nur die Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, die Schädigung anderer tunlichst abzuwenden. Der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt (§ 276 Abs. 2 BGB) ist genüge getan, wenn im Ergebnis derjenige Sicherheitsgrad erreicht ist, den die in dem entsprechenden Bereich herrschende Verkehrsauffassung für erforderlich hält. Daher reicht es aus, diejenigen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, die ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Angehöriger der betroffenen Verkehrskreise für ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren, und die ihm den Umständen nach zuzumuten sind (BGH, Urteil vom 6. Februar 2007 – VI ZR 274/05 –, juris Rn 15 mwN). Kommt es in Fällen, in denen hiernach keine weiteren Schutzmaßnahmen getroffen werden mussten, weil eine Gefährdung anderer zwar nicht völlig ausgeschlossen, aber nur unter besonders eigenartigen und entfernter liegenden Umständen zu befürchten war, ausnahmsweise doch einmal zu einem Schaden, so muss der Geschädigte - so hart dies im Einzelfall sein mag - den Schaden selbst tragen (BGH, Urteil vom 6. Februar 2007 – VI ZR 274/05 –, juris Rn 16 mwN). Nach diesen Grundsätzen war die Beklagte nicht aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht gehalten, die mobilen Halteverbotsschilder durch zusätzliche Maßnahmen weiter zu sichern. Zwar ist nicht auszuschließen, dass Dritte die mobilen Halteverbotsschilder demontieren und es mag auch durchaus vorkommen, dass alkoholisierte Personen oder Jugendliche aus „Jux und Tollerei“ Verkehrsschilder mitnehmen, an einen anderen Ort verbringen und diese anschließend in Vorgärten oder Partykellern zu finden sind. Für ein sachkundiges Urteil hat allerdings vorausschauend die Gefahr, dass Beschwerungsblöcke, die auf dem Bürgersteig aufgestellt sind, von Dritten mutwillig auf die Fahrbahn verbracht werden, nicht nahegelegen. Dies wäre jedoch nach den dargestellten Grundsätzen Voraussetzung für die Annahme einer diesbezüglichen Verkehrssicherungspflicht. Bei den verwendeten Beschwerungsblöcken handelt es sich um TL-Fußplatten mit jeweils ca. 82 cm Länge, 42 cm Breite, 12 cm Höhe und einem Gewicht von ca. 28 kg. Diese Beschwerungsblöcke werden üblicherweise bei der mobilen Beschilderung verwendet - bundesweit. Dass diese von Dritten mutwillig auf die Fahrbahn gelegt oder geworfen werden ist –anders als das Mitnehmen der Schilder- nicht zu erwarten. Zwar ist dies nicht auszuschließen, allein dadurch wird dies jedoch nicht zu einer naheliegenden Möglichkeit, deren Verwirklichung hätte verhindert werden müssen. Die Karnevalsveranstaltung wird vergleichbar bereits seit 10 Jahren durchgeführt, ohne das bisher Beschwerungsblöcke von mobilen Verkehrsschildern auf die Fahrbahn gelangt sind. Selbst wenn man jedoch eine Verkehrssicherungspflicht annehmen wollte, wäre bei der Frage, ob weitere Sicherungsmaßnahmen erforderlich gewesen wären, zu beachten, dass die Maßnahmen zur Vermeidung oder Abwendung der Gefahr dem Verkehrssicherungspflichtigen auch wirtschaftlich zumutbar sein müssen. Je größer die Wahrscheinlichkeit der Schädigung ist und je schwerer der drohende Schaden, desto höher ist das Maß des Erforderlichen und Zumutbaren. Im Ergebnis wäre hierbei eine Gesamtabwägung aller Gesichtspunkte vorzunehmen, die ebenfalls nicht zu einer Einstandspflicht der Beklagten führen würde. Zum einen ist die Wahrscheinlichkeit, dass Beschwerungsblöcke überhaupt auf die Straße geworfen werden schon nicht sehr hoch (s.o.), zum anderen kann ein umsichtiger Fahrer, der sein Fahrzeug unter Beachtung des Sichtfahrgebots in einer Tempo-30 Zone führt, ohne weiteres ausweichen oder abbremsen. Der Beklagten wäre es daher nicht zumutbar, weitere Sicherungsmaßnahmen vorzunehmen. Sinn und Zweck von mobilen Verkehrsschildern ist, dass sie in vertretbarem personellen, zeitlichen und monetären Aufwand aufgestellt und wieder abgebaut werden können. Würde man einen Beschwerungsfuß fordern, der von ein oder zwei Personen nicht fortgeschafft werden kann, müsste dieser entweder so schwer sein, dass auch die Beklagte schweres Gerät benötigen würde um diesen aufzustellen und wieder abzuholen oder er müsste im Boden verankert werden. Beide Möglichkeiten sind für eine Gemeinde weder mit vertretbaren personellen und zeitlichen Aufwand zu leisten. Darüber hinaus müssten neue Beschwerungsblöcke und schweres Gerät zum Aufstellen angeschafft werden. Auch das steht in keinem Verhältnis zu der Wahrscheinlichkeit der Schädigung und dem drohenden Schaden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).