Beschluss
3 T 8/15
LG Hanau 3. Beschwerdekammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHANAU:2015:0119.3T8.15.00
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Leitsätze
Entstehung einer Einigungsgebühr bei Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung
Tenor
Auf die Beschwerde vom 29.10.2014 wird der Beschluss des Amtsgerichts Hanau vom 7.10.2014 abgeändert. Es wird eine Vergütung in Höhe von 303,45 € festgesetzt.
Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Die weitere Beschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Entstehung einer Einigungsgebühr bei Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung Auf die Beschwerde vom 29.10.2014 wird der Beschluss des Amtsgerichts Hanau vom 7.10.2014 abgeändert. Es wird eine Vergütung in Höhe von 303,45 € festgesetzt. Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet. Die weitere Beschwerde wird zugelassen. I. Der Antragstellerin wurde durch das Amtsgericht Hanau zum Aktenzeichen 47 II 1289/14 Beratungshilfe für die Verteidigung gegen ein Abmahnschreiben einer Rechtsanwaltskanzlei aufgrund des Vorwurfs des Filesharings erteilt. Sie beauftragte ihre jetzigen Verfahrensbevollmächtigten mit der Verteidigung gegen die Forderung der Abgabe einer vorformulierten Unterlassungserklärung und der Zahlung von Schadenersatz. Die Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin formulierten daraufhin eine modifizierte Unterlassungserklärung, die seitens der Antragstellerin abgegeben und von der Gegenseite akzeptiert wurde. Gleichzeitig wiesen sie die Schadensersatzansprüche zurück. Anschließend beantragten sie die Festsetzung einer Gebühr in Höhe von 303,45 €, bestehend aus einer Geschäftsgebühr, sowie einer Einigungs- und Erledigungsgebühr zuzüglich Nebenforderungen. Das Amtsgericht Hanau billigte den Verfahrensbevollmächtigten unter Absetzung der Einigungsgebühr mit Beschluss vom 8.8.2014 lediglich einen Betrag in Höhe von 121,38 € zu und begründete dies unter Berufung auf den Beschluss des OLG Düsseldorf vom 4.3.2014 zum Aktenzeichen 10 W 19/14 damit, dass die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung eine Einigungsgebühr nicht entstehen lasse. Die hiergegen seitens der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin erhobene Erinnerung vom 13.8.2014 wies das Amtsgericht Hanau mit Beschluss vom 7.10.2014, ebenfalls unter Bezugnahme auf die oben genannte Entscheidung des OLG Düsseldorf, zurück. Das Amtsgericht bejahte dabei eine grundsätzliche Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage und ließ deshalb auf entsprechenden Antrag die Beschwerde zu. Unter dem 29.10.2014 legten die Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsrichters ein und begründeten diese mit Schreiben vom 11.11.2014. Sie weisen dabei insbesondere darauf hin, dass auch ein Teilvergleich einen Anspruch auf die Einigungsgebühr entstehen lasse und der Unterlassungsanspruch gegenüber dem Schadensersatzanspruch auch nicht als untergeordnet angesehen werden könne. Das Amtsgericht Hanau hat der Beschwerde mit Beschluss vom 13.1.2015 nicht abgeholfen und sie dem Landgericht Hanau als Beschwerdegericht vorgelegt. II. Die Beschwerde ist gem. §§ 56 Abs. 1, 33 Abs. 3 S. 2, 3 RVG zulässig, da das Amtsgericht diese im angefochtenen Beschluss zugelassen hat. Die Beschwerde ist auch begründet. Die Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin können neben der Geschäftsgebühr gem. Ziffer 2503 VV RVG auch eine Einigungsgebühr gem. Ziffer 2508 VV RVG geltend machen. Das Gesetz selber verweist in den Gebührenvorschriften zur Beratungshilfe (Nr. 2508 VV RVG) auf die Vorschriften bzgl. der Einigungsgebühr gem. Nrn. 1000 ff VV RVG. Nach Nr. 1003, 1000 VV RVG entsteht eine Einigungsgebühr für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrages, durch den der Streit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird. Dabei wird nicht mehr ein gegenseitiges Nachgeben im Sinne des § 779 BGB gefordert, sondern durch diese Gebühr soll jegliche vertragliche Beilegung eines Streits der Parteien honoriert und dadurch ein Anreiz geschaffen werden, das Verfahren durch eine Einigung zu beenden (OLG Hamm, Beschluss vom 02. Juli 2012 – II-6 WF 127/12, 6 WF 127/12 –, juris). Allgemein anerkannt ist, dass bereits eine Zwischeneinigung der Parteien eine Einigungsgebühr nach Nr. 1003, 1000 VV RVG auslösen kann und also nicht erforderlich ist, dass die Parteien sich über den gesamten Streitstoff einigen (OLG Hamm aaO.). Entscheidend ist stets, ob durch die Vereinbarung der Parteien eine endgültige oder wenigstens praktisch dauerhafte Regelung auch nur über einen Teil des Verfahrensgegenstandes getroffen wird. Die Einigungsgebühr ist eine zusätzliche Erfolgsgebühr, mit der ein wirtschaftlicher Anreiz für jede Form der einvernehmlichen Streitbeilegung gesetzt werden soll, das anwaltliche Streben, Streitigkeiten möglichst ohne Anrufung des Gerichts beizulegen, soll belohnt werden (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 09.08.2007 – 17 W 109/07). Darüber hinaus dient die Einigungsgebühr der Entlastung des Gerichts und der Sicherung des Rechtsfriedens (OLG Hamm, Beschluss vom 02. Juli 2012 – II-6 WF 127/12, 6 WF 127/12 –, juris). Dieser Zweck ist nach Auffassung der Kammer auch dann erreicht, wenn eine Einigung (zunächst) nur über einen nicht ganz unerheblichen Teil getroffen wird. Der Sinn des Gesetzes, eine streitige Entscheidung unter Zuhilfenahme der Gerichte zu vermeiden, wird hinsichtlich des abgrenzbaren Teilbereichs erreicht. Der Umstand, dass über den weiter geltend gemachten Schadensersatzanspruch keine Einigung erzielt wurde, steht der Festsetzung der Einigungsgebühr insofern nicht entgegen. Jedenfalls die Frage des Unterlassungsanspruchs ist gerichtlicherseits nicht mehr zu klären, da diesbezüglich durch die Abgabe der modifizierten Unterlassungserklärung eine verbindliche Einigung erreicht wurde. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Übersendung einer Unterlassungserklärung Anerkenntnischarakter hat, denn vorliegend ist zu berücksichtigen, dass die Unterlassungserklärung in modifizierter und damit eingeschränkter Form abgegeben worden ist. Vorliegend ist mit der Abgabe der Unterlassungserklärung – die strafbewehrt ist – auch ein jedenfalls nicht ganz unerheblicher Teil betroffen (so auch LG Dortmund, Beschluss vom 23. April 2013 – 9 T 478/12 –, juris). Die Unterlassungserklärung stellt gegenüber der Schadensersatzforderung nach Auffassung der Kammer nicht lediglich einen untergeordneten Punkt dar. Sie stand zumindest im vorliegenden Fall gleichwertig neben dieser. Dafür spricht auch, dass in Filesharing-Fällen, wie dem vorliegenden, erfahrungsgemäß dem Unterlassungsantrag sogar ein höherer Streitwert zugesprochen wird, als dem Schadensersatzantrag. Soweit das OLG Düsseldorf in der seitens des Amtsgerichts zitierten Entscheidung (Beschluss vom 04. März 2014 – I-10 W 19/14, 10 W 19/14 –, juris) die Auffassung vertreten hat, dass der Unterlassungserklärung inhaltlich nur ganz untergeordnete Bedeutung zukomme, beruht dies nach Einschätzung der Kammer auf den Besonderheiten des dort entschiedenen Falls. Das OLG Düsseldorf stellt in der zitierten Entscheidung nämlich fest, dass nach dem eigenen Vorbringen der Beschwerdeführer es in dem Verfahren inhaltlich allein um die Realisierung von Schadensersatzansprüchen gehe. Es handele sich insofern um einen „auf Realisierung von Schadensersatzansprüchen gerichteten Streit“ und deshalb trage die Abgabe der modifizierten Unterlassungserklärung nicht zur Sicherung des Rechtsfriedens bei. Daraus ist jedoch nicht der Schluss zu ziehen, dass in jedem Fall der Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs neben einem Schadensersatzanspruch beim Filesharing von einer Unterordnung des Unterlassungsbegehrens auszugehen ist. Im vorliegenden Verfahren sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass es den abmahnenden Rechtsanwälten etwa vorrangig um die Realisierung des Schadensersatzanspruchs gegenüber der Betroffenen gegangen, und das Unterlassungsbegehren lediglich am Rande gestellt worden wäre. Auf dieser Grundlage war neben der Geschäftsgebühr auch die Einigungsgebühr festzusetzen. Die Berechnung der festgesetzten Gebühr ergibt sich aus der Kostenberechnung vom 10.6.2014. Der Kostenausspruch beruht auf § 56 Abs. 2, S. 2, 3 RVG. Da eine obergerichtliche Rechtsprechung für den hiesigen Bezirk – soweit erkennbar – zu dieser Streitfrage noch nicht besteht, hat die Kammer die weitere Beschwerde gemäß § 56 Abs. 2, 33 Abs. 6 RVG zugelassen.