Beschluss
3 T 29/24
LG Hanau 3. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHANAU:2024:0529.3T29.24.00
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Leitsätze
Das in § 1816 Abs. 3 BGB normierte Angehörigenprivileg schließt eine Aufhebung der Betreuung nach übergriffigem Verhalten des Betreuers nicht aus.
Tenor
Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Gelnhausen – Betreuungsgericht – vom 24.02.2024 wird zurückgewiesen.
Von der Erhebung der Kosten des Verfahrens wird abgesehen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Zur Verfahrenspflegerin für die Beschwerdeinstanz wird Frau Rechtsanwältin (VPf.), bestellt. Die Verfahrenspflegschaft wird berufsmäßig ausgeübt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Das in § 1816 Abs. 3 BGB normierte Angehörigenprivileg schließt eine Aufhebung der Betreuung nach übergriffigem Verhalten des Betreuers nicht aus. Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Gelnhausen – Betreuungsgericht – vom 24.02.2024 wird zurückgewiesen. Von der Erhebung der Kosten des Verfahrens wird abgesehen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Zur Verfahrenspflegerin für die Beschwerdeinstanz wird Frau Rechtsanwältin (VPf.), bestellt. Die Verfahrenspflegschaft wird berufsmäßig ausgeübt. I. Die inzwischen 90 Jahre alte Betreute musste nach einer Reanimation intubiert und beatmet werden. Nach der ärztlichen Stellungnahme des Arztes (...) vom 23.03.2023 (Bl. 1 ff d.A.) sei bereits zuvor eine Kommunikation mit der Betroffenen nicht möglich gewesen. Bei Einlieferung habe sich die Betroffene in pflegerisch schlechtem Zustand befunden und unter Dekubiti gelitten. Deswegen beschloss das Amtsgericht Gelnhausen am 27.03.2023 (Bl. 12 f. d.A.) die Bestellung zweier vorläufiger jeweils alleinvertretungsberechtigter Betreuer für die Aufgabenkreise Sorge für die Gesundheit, Regelung des Aufenthalts, Wohnungsangelegenheiten, Entscheidung über die Entgegennahme, das Öffnen und das Anhalten der Post, Vermögenssorge, Vertretung gegenüber Behörden, Sozialleistungsträgern, Versicherungen, Einrichtungen und sonstigen Institutionen. Zum vorläufigen Betreuer wurde neben Herrn (B 2) der einzige Sohn der Betroffenen, der Beschwerdeführer, bestellt. Die vorläufige Betreuung sollte jeweils spätestens am 26.09.2023 enden. Mit Beschluss des Amtsgerichts Gelnhausen vom 28.04.2023 (Bl. 25 f. d. A.) wurde auf Intervention von Herrn (B 2) ausgesprochen, dass die Betreuung durch ihn entfällt. Statt ihm wurde Herr Rechtsanwalt (B 1) als vorläufiger Betreuer für die Aufgabenkreise Regelung behördlicher Angelegenheiten, Heimangelegenheiten bestellt. Daneben wurde der Sohn der Betroffenen, der Beschwerdeführer, für die Aufgabenkreise Sorge für die Gesundheit, Regelung des Aufenthalts zum vorläufigen Betreuer bestellt. Die vorläufige Betreuung sollte jeweils spätestens am 27.10.2023 enden. Mit Beschluss des Amtsgerichts Gelnhausen vom 05.05.2023 (Bl. 32 f. d. A.) wurde der Aufgabenkreis des vorläufigen Betreuers (B 1) erweitert um Vertretung gegenüber Behörden, Sozialleistungsträgern, Versicherungen, Einrichtungen und sonstigen Institutionen. Mit Beschluss des Amtsgerichts Gelnhausen vom 19.10.2023 (Bl. 90 ff. d. A.) wurde der Aufgabenkreis des vorläufigen ehrenamtlichen Betreuers (BF), des Beschwerdeführers, erweitert um die Aufgabenkreise Sorge für die Gesundheit, Regelung des Aufenthalts. Er sollte über freiheitsentziehende Maßnahmen entscheiden. Der Aufgabenkreis des vorläufigen beruflichen Betreuers (B 1) wurde erweitert um die Aufgabenkreise Sorge für die Gesundheit, Entscheidung über die Entgegennahme, das Öffnen und das Anhalten der Post, Entscheidungen über die Telekommunikation einschließlich der elektronischen Kommunikation, Heimangelegenheiten, Vertretung gegenüber Behörden, Sozialleistungsträgern, Versicherungen, Einrichtungen und sonstigen Institutionen. Die vorläufige Betreuung sollte jeweils spätestens am 27.04.2024 enden. Mit Beschluss vom 19.10.2023 (Bl. 88 f. d. A.) holte das Amtsgericht Gelnhausen ein Gutachten durch eine Sachverständige/einen Sachverständigen ein zum Zwecke der Prüfung, ob und inwieweit für die Betroffene zur Besorgung ihrer Angelegenheiten eine Betreuerin oder ein Betreuer zu bestellen ist. Die Sachverständige (SV 1) kam in ihrem Gutachten vom 07.11.2023 (Bl. 108 ff. d. A.) u. a. zu der Einschätzung, dass die Betroffene unter Aphasie sowie schweren psychischen Störungen aufgrund einer Schädigung oder Funktionsstörung des Gehirns nach Reanimation, Intubation und Beatmung leide. Im Begutachtungsgespräch habe eine schwere Aphasie sowie eine schwere Einschränkung der kognitiven Fähigkeiten sowie der körperlichen Mobilität festgestellt werden können. Es bestehe der Verdacht auf einen organischen Hirnschaden. Zu der Beweisfrage, wie lange die Krankheit oder Behinderung und das daraus folgende Unvermögen zur Besorgung der bezeichneten Angelegenheiten voraussichtlich fortbestehen werde, hat die Sachverständigen in ihrem Gutachten vom 07.11.2023 ausgeführt, dass von dem längst möglichen Zeitraum auszugehen sei. Am 16.11.2023 begab sich die Betreuungsrichterin des Amtsgerichts Gelnhausen zwecks Anhörung der Betreuten (...) in das Seniorendomizil (…) in (Ort), nachdem über die Genehmigung der Anbringung von Bettgittern sowie die Einrichtung einer Betreuung zu entscheiden war. Laut Vermerk über diese Anhörung (Bl. 116 f. d. A.) fand die anhörende Richterin die Betroffene in folgender Situation im Pflegeheim: "Bei der Anhörung waren anwesend: Der Sohn (BF) und zwei Pflegekräfte. Schon als ich das Pflegeheim betrat, fielen mir Hygienemaßnahmen auf. Alle Besucher mussten gelbe Kittel tragen und durften den Bewohnern wie zu Zeiten von Corona nicht zu nahekommen. Die Betroffene befand sich in einem Zimmer etwas abgesondert von den anderen Bewohnern. Sie wurde gerade pflegerisch versorgt. Neben dem Pfleger beugte sich auch der Sohn der Betroffenen nahe über sie. Es sah aus, als ob er auch die Körperpflege der Betroffenen durchführen würde. Eine Pflegekraft klärte die Situation auf. Der Sohn der Betroffenen hat die Krätze. Er hat die Betroffene mit der Krätze angesteckt und damit die Ursache für die Hygienemaßnahmen in dem Pflegeheim gesetzt. Obwohl der Heimleiter dem Betroffenen erklärt hatte, dass er mit dieser ansteckenden und meldepflichtigen Erkrankung das Pflegeheim nicht betreten darf, kommt er jeden Tag wieder und hält sogar einen Körperkontakt mit der Betroffenen. Der Sohn habe sogar den Intimbereich der Betroffenen untersucht, ob dort Krätzemilben zu finden seien. Mit der Betroffenen war kein Gespräch möglich. Sie lag in ihrem Krankenbett. Sie hat ausgeprägte Kontrakturen an den Beinen. Sie kann nicht mehr gehen und stehen. Sie äußerte nur noch laute. Man kann mit der Betroffenen kein Gespräch mehr führen,] "die Betroffene kann ihren Willen nicht mehr kundtun. Ich habe mit dem Sohn der Betroffenen über den Zustand der Betroffene und sein Verhalten besprochen. Der Sohn der Betroffenen erklärte, dass er wegen seiner Krätzeerkrankung bei dem Hausarzt gewesen sei. Der Hausarzt habe ihm ein Medikament gegeben und er sei davon überzeugt, dass er jetzt andere Menschen nicht mehr mit der Krätze anstecken könne. Der Betroffene verstand überhaupt nicht, dass es sich bei der Krätze nicht um ein Virus, sondern um einen Parasiten handelt. Der Sohn der Betroffen wirkt schmuddelig. Zu Hause habe er mit der Betroffenen in demselben Bett geschlafen. Der Betroffene hält sich für gesund und will sie sobald wie möglich wieder mit nach Hause nehmen. Er versteht nicht ansatzweise, dass er durch sein Verhalten die Pflege der Betroffenen stört und die Betroffene und andere Bewohner durch das Hereinschleppen von Krätzemilben gefährdet. Die Pflegekräfte berichten mir, dass der Sohn trotz Hausverbot sich heimlich durch den Hintereingang in das offene Pflegeheim geschlichen habe und dann schon morgens um 6:00 Uhr im Haus herumlief. Der Sohn mit der Betroffenen wird auf mich selbst psychisch krank. Er versteht nicht, was man ihm erklärt. Er ist nicht bereit, Hygienemaßnahmen einzuhalten auch die körperlichen Übergriffe, d.h. der enge Körperkontakt trotz einer ansteckenden Erkrankung und die Untersuchung des Intimbereichs der Betroffenen sieht er nicht als fehlgeleitet und problematisch an. Ich habe dem Sohn der Betroffenen erklärt, dass ich in für ungeeignet halten und ihn als Betreuer entlassen werde. Der Betroffene erklärte, dass er Abitur habe und als Betreuer geeignet sei. Aufgrund der Kontrakturen und der geistigen desorientiert hat kann die Betroffene dauerhaft nicht mehr stehen und gehen und ihre Bewegungen nicht mehr zielgerichtet steuern. Ich halte daher das Anbringen der Bettgitter für erforderlich und genehmigungsbedürftig." Mit Beschluss des Amtsgerichts Gelnhausen vom 24.02.2024 (Bl. 120 ff. d. A.) wurde das Außerkrafttreten der einstweiligen Anordnung vom 19.10.2023 ausgesprochen. Rechtsanwalt (B 1) wurde für einen Zeitraum bis zum 23.02.2031 zum Betreuer der Betroffenen bestellt mit dem Aufgabenkreis Sorge für die Gesundheit, Regelung des Aufenthalts, Entscheidung über freiheitsentziehende Maßnahmen, Bestimmung des Umgangs der Betreuten, Entscheidung über die Entgegennahme, das Öffnen und das Anhalten der Post, Entscheidung über die Tele-kommunikation einschließlich der elektronischen Kommunikation, Vermögenssorge, Vertretung gegenüber Behörden, Sozialleistungsträgern, Versicherungen, Einrichtungen und sonstigen Institutionen. Zur Verhinderungsbetreuerin wurde Frau Rechtsanwältin (B 3) mit dem vorgenannten Aufgabenkreis bestellt. Zur Begründung hat das Betreuungsgericht u. a. ausgeführt, dass die einstweilige Anordnung außer Kraft trete, weil endgültig über die Einrichtung einer Betreuung entschieden werde könne. Es sei erforderlich, für die Betroffene einen Berufsbetreuer mit dem zuvor beschriebenen Aufgabenkreis zu bestellen, weil sie aufgrund einer Krankheit oder Behinderung nicht in der Lage sei, diese Angelegenheiten rechtlich selbst zu besorgen (§ 1814 BGB). Dies folge aus dem Gutachten der Sachverständigen Frau Dr. (SV 1). Das Gericht sei dem Vorschlag der Betreuungsbehörde gefolgt und habe Herrn Rechtsanwalt (B 1) als Betreuer bestellt. Dieser sei geeignet und bereit, in dem ihm zugewiesenen Aufgabenkreis die Angelegenheiten der Betroffenen zu besorgen und sie hierbei im erforderlichen Umfang persönlich zu betreuen. Eine geeignete Person für die ehrenamtliche Führung und Betreuung stehe nicht zur Verfügung, sodass ein beruflicher Betreuer zu bestellen gewesen sei (§ 1816 Abs. 5 S. 1 BGB). Die Betroffene habe einen Sohn, der bislang als ehrenamtlicher Betreuer bestellt gewesen sei. Dieser sei als gesetzlicher Betreuer jedoch nicht geeignet. Der Sohn sei bereits im Krankenhaus dadurch aufgefallen, dass er den tatsächlichen gesundheitlichen Zustand der Betroffenen nicht habe wahrnehmen können und ihre schwere Erkrankung nicht gesehen habe. Er bewege sich geistig in einer anderen Welt und wirke psychisch nicht gesund und stabil. Im Pflegeheim und bei der richterlichen Anhörung sei er dadurch aufgefallen, dass er die Krätze gehabt habe und dennoch in das Pflegeheim gekommen sei und keinen körperlichen Abstand zu der Betroffenen oder anderen Menschen gehalten habe. Er habe die Betroffene mit Krätze angesteckt. Der Sohn der Betroffenen sei für ein klares Gespräch geistig nicht erreichbar und aus eigener Kraft nicht in der Lage gewesen, die Realität zu erfassen und vernünftige Entscheidungen zu treffen. Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 19.03.2024 Beschwerde (Bl. 134 ff. d. A.) eingelegt, die er im Wesentlichen damit begründet, dass er entgegen der Ansicht des Betreuungsgerichts durchaus geeignet sei. Es bestehe ein enges und liebevolles Verhältnis zu seiner Mutter, was auch die Mitarbeiter des Pflegeheims sowie die Ärzte bestätigen könnten. Der Vorwurf, der Richterin sei aufgefallen, dass der Beschwerdeführer "Krätze" habe und dennoch in das Pflegeheim gekommen sei und keinen körperlichen Abstand zu seiner Mutter sowie anderen Menschen gehalten habe, sei unzutreffend. Ebenfalls sei es unzutreffend, dass er die Betroffene mit Krätze angesteckt habe. Der Eindruck der anhörenden Richterin der ersten Instanz, der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage, die Realität zu erfassen und eine vernünftige Entscheidung zu treffen, gehe fehl. Der Beschwerdeführer erhielt mit richterlicher Verfügung vom 19.04.2024 rechtliches Gehör. Danach begründete er seine Beschwerde weiterhin damit, dass die im Anhörungsprotokoll vom 16.11.2023 gezogenen Schlussfolgerungen durch die nun beigefügten Bestätigungen und Bescheinigungen widerlegt seien. Gleiches gelte für die Einschätzung der begutachtenden Ärztin Dr. (SV 1). Der langjährige Hausarzt der Familie, (…), habe die gesetzliche Betreuung der Betroffenen durch den Beschwerdeführer ausdrücklich befürwortet. In seinem ärztlichen Attest vom 29.04.2024 habe dieser dem Beschwerdeführer außerdem bescheinigt, dass dieser an keinen ansteckenden Erkrankungen leide. Nach der Stellungnahme des Physiotherapeuten (…) vom 29.04.2024 zeige sich bei der Betreuten eine verbesserte Beweglichkeit, eine Verbesserung der Kontraktur der Gelenke sowie eine verbesserte kognitive Wahrnehmung. Als Besonderheit werde angemerkt, dass zur weiteren Verbesserung der Therapieziele der Beschwerdeführer mitwirke, indem er die ihm gezeigten Therapieübungen immer kooperativ ausführe und so wesentlich zu dem erfolgten Therapieergebnis beitrage. Zudem wird in der weiteren Beschwerdebegründung darauf hingewiesen, dass für eine Übertragung von Krätze ein reines Überbeugen in der Regel nicht ausreiche. Der Beschwerdeführer lebe in geordneten Verhältnissen. Mit Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten vom 28.05.2024 legte der Beschwerdeführer eine Bescheinigung des Seniorendomizils (…), (Ort), datiert auf den 03.04.2024, vor, in der u. a. ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer zu Beginn der Behandlung der Betroffenen emotional sehr betroffen und um die Gesundheit seiner Mutter sehr besorgt gewesen sei. Aufgrund der vorgefallenen Ereignisse und gesundheitlichen Rückschläge der Betroffenen im Krankenhaus sowie einer dabei erfolgreich durchgeführten Reanimation habe sich der Beschwerdeführer in einer emotionalen Notsituation befunden. Dieser habe sich aber schnell an die vorliegende Situation angepasst und Vertrauen in das Pflegeheim und das seine Mutter betreuende Personal gefasst, was zu einer wesentlichen Entspannung der Situation für ihn und seine Mutter geführt habe. In der Vergangenheit habe es einen Ausbruch von Skabies gegeben, von dem auch die Betreute betroffen gewesen sei. Aufgrund der körperlichen Nähe zu seiner Mutter sei der Beschwerdeführer im Verlauf (zusätzlich zu der Behandlung der Betreuten) auch vorsorglich von seinem Hausarzt auf Skabies behandelt worden. Es sei zu keiner Zeit so gewesen, dass der Betroffene seine Mutter angesteckt habe, wie es ggf. fälschlicherweise von der Betreuungsrichterin angenommen worden sei. Der Beschwerdeführer sei gerne im Seniorendomizil (…) gesehen, da er das Pflegepersonal wesentlich bei der schweren und belastenden Arbeit entlaste und sich fürsorglich und beispielhaft um seine Mutter kümmere. Am 29.05.2024 fand eine persönliche Anhörung des Beschwerdeführers durch die Einzelrichterin statt. In dieser Anhörung kam u. a. Folgendes zur Sprache: "Das Schreiben des Seniorendomizils vom 03.04.2024, eingegangen bei Gericht am 28.05.2024, wurde zunächst durch Verlesen bekannt gegeben. Auf meine Nachfrage, warum dieses Schreiben nicht bereits früher zu der Akte gereicht wurde, erklärte Rechtsanwalt (BF-V.), dass dieses bei den zahlreichen Unterlagen in diesem Fall zunächst untergegangen sei. Herr Rechtsanwalt (BF-V.) erklärte weiterhin, dass die Betreuungsrichterin vom Amtsgericht Gelnhausen die Schilderungen, wie sie sich aus ihrem Vermerk vom 16.11.2023 ergeben (Bl. 116 f. d. A.), von einer Pflegekraft der Pflegeeinrichtung übernommen haben müsse. Dadurch sei es zu einem falschen Eindruck gekommen. Dies entspreche aber nicht den Tatsachen. Dem Sohn der Betreuten sei bewusst, dass seine Mutter einen Betreuer benötige. Aber der Beschwerdeführer sei der einzige Sohn von Frau (…). Der von der Richterin (…) geschilderte Eindruck stehe in krassem Widerspruch zu den Angaben der Ärzte. Den bereits vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen sei das Gegenteil zu entnehmen, nämlich, dass sich der Beschwerdeführer aufopferungsvoll um alle Belange seiner Mutter kümmere und er betreffend die medizinische Versorgung von Frau (…) stets hilfreich gewesen sei. So werde ärztlicherseits befürwortet, dass der Beschwerdeführer Betreuer für Fragen der Sorge für die Gesundheit sei. Es möge durch die Ausnahmesituation im Zusammenhang mit der Reanimation der Betreuten anfänglich so gewesen sein, dass der Beschwerdeführer überfordert gewesen sei. Dies erkläre sich aber damit, dass der Arzt (...) von einem Behandlungsabbruch bei Frau (…) gesprochen habe, während der Beschwerdeführer für ein Beibehalten der lebenserhaltenden Maßnahmen gewesen sei. Was die Kommunikation mit der Betreuten angehe, sei es der Eindruck des Beschwerdeführers, dass er mit seiner Mutter kommunizieren könne. Der Beschwerdeführer erklärte persönlich, dass er eine sehr enge Bindung zu seiner Mutter habe. Seit der Reanimation empfinde er sie als sehr scheu und ängstlich gegenüber Fremden, was ihm keiner glaube. Seine Mutter habe sich im Pflegeheim ‚gut gemacht‘. Jeden Dienstag werde sie von Herrn Dr. (…) besucht. Organisch habe es sich bei ihr ‚total‘ gebessert. Sie rede auch. Wenn er auf den Inhalt in dem Vermerk vom 16.11.2023 angesprochen werde, soweit darin von einem Schlafen des Sohnes im Bett der Mutter die Rede sei (vgl. Bl. 116 d. A.), stelle er vorab klar, dass damit nichts Sexuelles gemeint sei. Es sei so gewesen, dass seine Mutter nicht mehr selbständig habe zur Toilette gehen können und daher nur wenig getrunken habe. Auf ihren Willen hin, habe er sich dann ins Bett seines Vaters gelegt, um ihr nachts beim Toilettengang behilflich sein zu können. Er habe seiner Mutter damit nur helfen wollen. Der Beschwerdeführer wurde sodann auf den Inhalt des Vermerks vom 16.11.2023 (Bl. 116 d. A.) angesprochen betreffend das Untersuchen des Intimbereichs der Betreuten. Hierauf erklärte er, dass dies nicht zutreffe. Er habe lediglich am Bein nachgesehen, ob sich dort Milben befänden. Es sei heute z. B. auch so, wenn seiner Mutter im Pflegeheim das Nachthemd angezogen werde, dass verlasse er das Zimmer, bis das Pflegepersonal das erledigt habe. Er wolle zudem klarstellen, dass er selbst keine Krätze gehabt habe, sondern nur vorsorglich deshalb behandelt worden sei. Auf Vorhalt der Verfahrenspflegerin, dass der Beschwerdeführer damals bei ihrem Aufsuchen der Pflegeeinrichtung im Jahr 2023 wiederholt die Decke hochgehoben habe, um ihr das zu zeigen und er an der Windel seiner Mutter "genestelt" habe, erklärte der Beschwerdeführer, dass das an der damaligen Situation, die er als eine völlige Ausnahmesituation empfunden habe, gelegen habe. RA (BF-V.) erklärte dazu, dass es darum gehe, dass der Beschwerdeführer der einzige Sohn der Betreuten sei und Angehörige hätten Vorrang bei der Betreuerauswahl. Das mit dem Heben der Bettdecke sei nur gewesen, weil der Beschwerdeführer besorgt gewesen sei. Dieser habe nie Skabies gehabt und sei nur vorsorglich behandelt worden. Der Beschwerdeführer habe keine Probleme mit dem Berufsbetreuer, Herrn Rechtsanwalt (B 1). Er wisse, dass seine Mutter wohl im Pflegeheim bleiben müsse. Aber es sei nun einmal so, dass der Beschwerdeführer als engster Angehöriger der Betreuten den Willen seiner Mutter am besten kenne. Rechtsanwalt (B 1) erklärte, dass er sich noch an eine Zeit erinnere, in der es seitens der Pflegeheims eine andere Darstellung als die heute verlesene (vom 03.04.2024) gegeben habe. Da der Beschwerdeführer mit seiner Mutter ‚sehr eng‘ gewesen sei, habe er sie Tag und Nacht im Heim aufsuchen wollen. Das habe die dortigen Abläufe durcheinandergebracht und man habe von dort versucht, ‚auf die Bremse‘ zu treten. Die Verfahrenspflegerin schaltete sich ein, dass der Beschwerdeführer zu Unzeiten die Einrichtung aufgesucht habe. Die Pflegedienstleitung habe ihr geschildert, dass der Beschwerdeführer mitten in der Nacht erschienen sei, was nicht gehe. Der Beschwerdeführer erklärte hierzu, dass dies nur anfänglich so gewesen sei. Mittlerweile suche er seine Mutter täglich erst nach der Übergabe, d. h. zwischen 13:45 Uhr und 14:00 Uhr, auf und gehe mit ihr spazieren. Auf meine Frage, wie der Beschwerdeführer reagieren würde, wenn sich erneut – unerwartet – eine Notsituation bei seiner Mutter einstelle, verstand er die Frage zunächst nicht richtig und dachte, es gehe mir darum, zu erfragen, wie er reagieren würde, wenn es um die Frage der Einstellung von lebenserhaltenden Maßnahmen bei seiner Mutter gehen würde. Ich erklärte ihm, dass meine Frage nichts mit der Einstellung lebenserhaltender Maßnahme zu tun habe und stellte sie ihm erneut. Darauf antwortete der Beschwerdeführer, dass seine Mutter vor der Reanimation "ziemlich" gesund gewesen sei. Deshalb habe ihn das alles sehr mitgenommen. Heute würde er in einer Notsituation viel gelassener und vernünftiger reagieren als damals. Er habe sich damals vor allem deshalb so verhalten, weil der Arzt (...) gesagt habe, bei ‚einer 8 davor‘ würde er nicht reanimieren. Daraufhin habe er, der Beschwerdeführer, sogleich hohen Blutdruck bekommen. Er sei nun freigestellt und werde demnächst verrentet. Er gehe schon nicht mehr arbeiten und habe Zeit, sich um seine Mutter zu kümmern." I. Die zulässige Beschwerde gegen die mit Beschluss des Amtsgerichts Gelnhausen vom 24.02.2024 erfolgte Aufhebung der Bestellung des Beschwerdeführers als vorläufiger Betreuer ist unbegründet. Die Würdigung der Sach- und Rechtslage durch das Landgericht lässt keine abweichende Entscheidung – insbesondere auch nach der persönlichen Anhörung des Beschwerdeführers – zu. Zunächst ist auszuführen, das Amtsgericht zutreffend von einer Erforderlichkeit der Betreuung für Frau (...) ausgegangen ist, was aus dem Gutachten der Sachverständigen Dr. (SV 1) folgt und was im Übrigen auch nicht in Zweifel gezogen worden ist. Es ist zudem weder hinreichend dargelegt, noch sonst erkennbar, dass das Betreuungsgericht bei der Bestellung von Herrn Rechtsanwalt (B 1) zum Berufsbetreuer und von Frau (B 3) zur Verhinderungsbetreuerin die Vorgaben der §§ 1814 bis 1816 BGB missachtet hat. § 1816 Abs. 3 BGB sieht zwar vor, dass das Gericht bei der Auswahl eines Betreuers/einer Betreuerin die familiären Beziehungen des zu betreuenden zu berücksichtigen hat (sog. Angehörigenprivileg). So sollen dem Betroffenen nahestehende Personen als Betreuer eingebunden werden, da sie grundsätzlich besser als familienfremde Betreuer geeignet sind, Wünsche und Bedürfnisse des Betroffenen zu erkennen, zu bewerten und umzusetzen. Sie sind deshalb vorrangig zu berücksichtigen. Andererseits ergibt sich aus dem Gebot der Rücksichtnahme kein Anspruch, als Betreuer bestellt zu werden. Besteht aber eine von familiärer Verbundenheit geprägte engere Bindung zwischen dem Betroffenen und nahen Angehörigen, gebietet Art. 6 Abs. 1 GG deren bevorzugte Bestellung. Aber auch in diesem Fall muss ein naher Angehörige als Betreuer geeignet sein. Nach dem persönlichen Eindruck, den das Gericht im Rahmen der Anhörung am 29.05.2024 von dem Beschwerdeführer gewinnen konnte, ist nicht von einer Geeignetheit seiner Person auszugehen. Zwar konnte entgegen dem Dafürhalten des Amtsgerichts aufgeklärt werden, dass der Beschwerdeführer nicht unter Skabies litt und demzufolge seine Mutter nicht angesteckt haben kann, wie sich dies aus dem Schreiben des Pflegeheims vom 03.04.2024 ergibt. Hierauf kommt es aber auch nicht entscheidend an. Hiesiges Gericht sieht sich mangels Sachkunde auch nicht in der Lage, eine Einschätzung zu dem psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers abzugeben, was einem Arzt mit diesem entsprechenden Fachgebiet vorbehalten bleiben muss, worauf es aber ebenso wenig ankommt. Die Annahme der Ungeeignetheit des Beschwerdeführers gründet allerdings auf seinem zu Tage getretenen Verhalten in der Vergangenheit, das der Beschwerdeführer selbst als wenig vernünftig beschrieben hat. Aus hiesiger Sicht ist dieses sogar als übergriffig und entgrenzt einzustufen: Dies gilt zum einen für das Aufsuchen der Pflegeeinrichtung zur Unzeit, sogar in den Nachtstunden, sodass er dort den geregelten Ablauf gestört hat, wie sich dies aus der Anhörung, auch nach der Schilderung der Verfahrenspflegerin, ergibt. Dies folgt zum anderen aus dem übergriffigen Verhalten des Beschwerdeführers, wenn er im Beisein der Verfahrenspflegerin wiederholt die Bettdecke seiner Mutter hochgehoben und an ihrer Windel genestelt hat. Übergriffig auf das Gericht, was ebenfalls für eine Ungeeignetheit des Beschwerdeführers als Betreuer spricht, wirkte auch die Schilderung des Beschwerdeführers, in der Vergangenheit mit seiner Mutter das Bett geteilt zu haben. Es mag die Notwendigkeit der Hilfeleistung für einen nächtlichen Toilettengang der Mutter bestanden haben. Nach hiesigem Dafürhalten bedingt dies jedoch nicht das Verhalten des Beschwerdeführers, mit seiner Mutter in einem Bett zu schlafen. An dieser Einschätzung seiner Ungeeignetheit vermag auch der Einwand des Beschwerdeführers nichts zu ändern, dass sich sein Verhalten nach Besserung des Zustands seiner Mutter geändert habe und er sich in künftigen Ausnahmesituationen vernünftiger verhalten wolle. Hierbei handelt es sich lediglich um eine Absichtserklärung, bei der keinesfalls feststeht, dass sich der Beschwerdeführer auch tatsächlich entsprechend umsichtig verhalten wird. Deshalb führt auch die schriftliche Stellungnahme des Hausarztes (…) zu keiner anderen Beurteilung. Zudem konnte das Gericht im Rahmen der persönlichen Anhörung den Eindruck gewinnen, dass zwischen dem Beschwerdeführer und dem Berufsbetreuer Rechtsanwalt (B 1) ein gutes Verhältnis besteht, sodass nicht zu erwarten steht, dass ihn der Berufsbetreuer bei wichtigen Fragen im Bereich der Sorge für die Gesundheit von Frau (...) nicht einbinden würde. Nach alledem ist die Entscheidung des Betreuungsgerichts, dem Vorschlag der Betreuungsbehörde folgend Herrn Rechtsanwalt (B 1) als Betreuer zu bestellen, nicht zu beanstanden. Insbesondere steht nach alledem ein ehrenamtlicher Betreuer nicht zur Verfügung, sodass gemäß § 1816 Abs. 5 S. 1 BGB ein Berufsbetreuer zu bestellen war. Es bleibt dem Beschwerdeführer unbenommen, sich auch weiterhin intensiv um seine Mutter zu kümmern und ihr bei der Durchführung der therapeutischen Maßnahmen unterstützend zur Seite zu stehen. Gegen den vom Amtsgericht festgesetzten Zeitraum bestehen ebenfalls keine Bedenken. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 S. 1 und 2 FamFG. Die Entscheidung zur Bestellung der Verfahrenspflegerin für diese Instanz beruht auf § 276 FamFG.