Urteil
3 O 670/24
LG Hanau 3. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHANAU:2025:0307.3O670.24.00
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. A. Die Klage ist überwiegend zulässig, im Übrigen jedoch unbegründet. Die Klägerin kann von der Beklagten keine Zahlung von Schadensersatz verlangen, weil ein Verstoß gegen die Datenschutzgrundverordnung nicht vorliegt. Das Gericht schließt sich insoweit anderen landgerichtlichen Entscheidungen an, wonach die Verarbeitung der Daten durch einen Mobilfunkanbieter in vergleichbaren Fällen gemäß Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f) DSGVO gerechtfertigt ist (vgl. LG Siegen Urt. v. 21.10.2024 – 8 O 43/24, GRUR-RS 2024, 31639 Rn. 34 ff.; LG Duisburg, ZD 2025, 43; LG Frankfurt a. M. Urt. v. 17.12.2024 – 2/18 O 9/24, GRUR-RS 2024, 36383 Rn. 3; LG Rottweil Urt. v. 28.8.2024 – 3 O 2/24, GRUR-RS 2024, 23375 Rn. 1; LG Frankfurt (Oder) Urt. v. 29.11.2024 – 11 O 9/24, GRUR-RS 2024, 34164 Rn. 8); LG Köln Urt. v. 31.1.2025 – 5 O 16/24, GRUR-RS 2025, 1120 Rn. 16, beck-online). I. Der Klageantrag zu Ziffer 2, mit der Unterlassung beantragt wird, ist unzulässig, da dieser nicht hinreichend bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ist. Die Klägerin begehrt die Unterlassung der Übermittlung von "Positivdaten" an Wirtschaftsauskunfteien, "es sei denn, es liegt eine wirksame Einwilligung der Klagepartei vor, die Übermittlung ist zur Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtung erforderlich oder die Einmeldung ist unter einem sonstigen Interesse berechtigt". Da gesetzliche Verpflichtungen und berechtigende Interessen insbesondere im Rahmen datenschutzrechtlicher Rechtsgrundlagen jeweils der Interpretation beziehungsweise rechtlichen Bewertung unterliegen, kann eine allgemeine Bezugnahme im Antrag nicht als ausreichend konkret und eindeutig angesehen werden. Das ergibt sich bereits daraus, dass dieser konkrete Rechtsstreit sich auch darum rankt, inwieweit hier ein Verstoß vorliegt oder eine Einwilligung oder ein sonstiger Rechtfertigungsgrund gegeben ist. Es kann nicht Sinn eines Zivilprozesses sein, inhaltliche Fragen in das Vollstreckungsverfahren zu verlagern, so dass Anträge entsprechend zu fassen sind (vgl. LG Wiesbaden Urt. v. 16.4.2024 – 10 O 100/23, GRUR-RS 2024, 8264 Rn. 16 ff.; LG Köln Urt. v. 31.1.2025 – 5 O 16/24, GRUR-RS 2025, 1120 Rn. 18, beck-online). Der Hilfsantrag zu 2) ist hingegen hinreichend bestimmt, § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Insoweit wird hinreichend deutlich, dass die Klägerin im Ergebnis die Unterlassung jeglicher Datenübermittlung ohne Einwilligung begehrt. Soweit beispielhaft ("insbesondere") auf Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO Bezug genommen wird, hat dies ersichtlich bloß erläuternde Funktion. Ob der Antrag im Übrigen als solches zu weit gefasst ist, ist eine Frage der Begründetheit, nicht aber der Bestimmtheit. II. Die Klage ist, soweit sie zulässig ist, unbegründet. 1. Der Klägerin steht der mit dem Klageantrag zu 1) geltend gemachte Anspruch auf Schmerzensgeld aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO wegen eines Verstoßes der Beklagten die DSGVO nicht zu. Nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO hat jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen diese Verordnung ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, Anspruch auf Schadenersatz gegen den Verantwortlichen oder gegen den Auftragsverarbeiter. Diese Voraussetzungen liegen jedoch gerade nicht vor. Die Übermittlung der so genannten Positivdaten durch die Beklagte an die SCHUFA (...) stellt zwar eine "Verarbeitung" der Daten dar (Art. 4 Nr. 2 DSGVO) und bedarf daher der Rechtfertigung nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 DSGVO. Mit Inkrafttreten der DSGVO am 25.05.2018 wäre die Beklagte auch (grundsätzlich) verpflichtet gewesen, die Datenverarbeitungen, die zum Zeitpunkt der Anwendung der DSGVO bereits begonnen hatten, bis zum 25.05.2018 in Einklang mit der Verordnung zu bringen. Darüber hinaus ist die streitgegenständliche Datenverarbeitung nicht durch eine Einwilligung der Klägerin nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. a) DSGVO gerechtfertigt. Jedoch ist die Verarbeitung der Daten durch die Beklagte gem. Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f) DSGVO gerechtfertigt, da die Übermittlung der Positivdaten zur Betrugsbekämpfung und zur Aufrechterhaltung eines zuverlässigen Scoring-Systems ein berechtigtes Interesse der Beklagten darstellt. Die Interessen der betroffenen Person überwiegen nicht (vgl. hierzu entsprechend u.a. OLG Düsseldorf, Urteil vom 31.10.2024 – 20 U 51/24 GRUR-RS 2024, 32757 Rn. 35ff.). Gemäß Art. 6 Abs. 1 1 lit. f) DSGVO ist eine Verarbeitung rechtmäßig, wenn sie zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt. Nach der Rechtsprechung des EuGH ist Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. f) DSGVO dahin auszulegen, dass eine Verarbeitung nur dann als zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich im Sinne dieser Vorschrift angesehen werden kann, wenn der fragliche Betreiber den Nutzern, bei denen die Daten erhoben wurden, ein mit der Datenverarbeitung verfolgtes berechtigtes Interesse mitgeteilt hat, wenn diese Verarbeitung innerhalb der Grenzen dessen erfolgt, was zur Verwirklichung dieses berechtigten Interesses unbedingt notwendig ist, und wenn sich aus einer Abwägung der einander gegenüberstehenden Interessen unter Würdigung aller relevanten Umstände ergibt, dass die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten dieser Nutzer gegenüber dem berechtigten Interesse des Verantwortlichen oder eines Dritten nicht überwiegen (zum Ganzen EuGH Urt. v. 04.07.2023, Rs. 252/21, Rn. 97 ff.; LG Siegen Urt. v. 21.10.2024 – 8 O 43/24, GRUR-RS 2024, 31639 Rn. 43). Wendet man die vorstehenden Grundsätze an, war die Weitergabe der Daten an die SCHUFA (...) rechtmäßig. Was als berechtigtes Interesse zu gelten hat, bestimmt die Vorschrift nicht ausdrücklich näher. Anhalt bietet der Erwägungsgrund Nr. 47 zur DSGVO. Der Begriff ist im Ausgangspunkt weit zu verstehen und umfasst jedes von der Rechtsordnung anerkannte Interesse. Damit werden nur solche Interessen ausgenommen, die von der Rechtsordnung abgelehnt werden. Zu den anerkannten Interessen zählen nicht nur rechtliche, sondern auch tatsächliche, wirtschaftliche oder ideelle Interessen. Bloße Allgemeininteressen reichen demgegenüber nicht aus. Insbesondere die Betrugsprävention wird in Erwägungsgrund Nr. 47 S. 4 ausdrücklich genannt. Berechtigte Interessen können sich auch aus den Rechten der Gewinnerzielung (Art. 16 EUGRCh) einschließlich der Vorbereitung von Geschäften (etwa Bonitätsabfragen) ergeben sowie der Verteidigung des eigenen Vermögens (Art. 17 EUGRCh). Dabei kann ein berechtigtes Interesse nicht nur dasjenige des Verantwortlichen selbst sein, sondern auch ein solches eines Dritten (Art. 4 Nr. 10 DSGVO), das der Verantwortliche fördern will, nicht aber ein Interesse der betroffenen Person (vgl. LG Siegen Urt. v. 21.10.2024 – 8 O 43/24, GRUR-RS 2024, 31639 Rn. 46). Dies zugrunde gelegt sind die von der Beklagtenseite vorgetragene Betrugsprävention sowie die Durchführung von Bonitätsprüfungen zum Schutz vor Forderungsausfällen ohne Weiteres als berechtigte Interessen anzuerkennen. Die streitgegenständliche Datenverarbeitung war zur Wahrung des Interesses der Betrugsprävention – wie beklagtenseits vorgetragen und klägerseits nicht entscheidend entgegengetreten – erforderlich. Voraussetzung hierfür ist, dass kein milderes, gleich effektives Mittel zur Verfügung steht, um die Wahrung der Interessen des Verantwortlichen zu erreichen. Diese Voraussetzungen liegen jedenfalls für die Betrugsprävention vor. Es ist offensichtlich, dass eine Person binnen kurzer Zeit eine Vielzahl von (Postpaid-) Mobilfunkverträgen abschließen kann, um sich in den Besitz von Mobilfunkgeräten zu setzen. Der Anbieter tritt insoweit in Vorleistung. Die Mobilfunkanbieter müssen in die Lage versetzt werden, eine derartige Gefährdungslage zu erkennen. Hierzu sind sie nur fähig, wenn bereits ein Vertragsschluss eingemeldet wird. Nachvollziehbar und zu Recht weist die Beklagte darauf hin, dass sich die Betrugs- und Ausfallrisiken durch effektive Bonitätsprüfung und Betrugsprävention erheblich minimieren lassen. Grundvoraussetzung hierfür sei aber eine solide Datengrundlage bei der jeweiligen Auskunftei, die Rückschlüsse auf etwaige Betrugsabsichten und die Bonität einer Person zulassen. Die Anzahl der bei einem Kunden vorhandenen Postpaid-Mobilfunkverträge ist ein solches Datum. Eine marktübliche Anzahl solcher Verträge spricht für sich genommen für die finanzielle Zuverlässigkeit und Zahlungsfähigkeit des Verbrauchers. Einer auffällig hohen Anzahl von parallellaufenden Mobilfunkverträgen lässt sich wiederum ein gewisses Betrugsrisiko entnehmen. Mildere Mittel zur Wahrung des vorbezeichneten Interesses sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Insbesondere ist zu bedenken, dass zahlreiche Mobilfunkverträge über das Internet abgeschlossen werden und demzufolge kein direkter Kontakt zum Kunden besteht. Dies schränkt die Möglichkeit der Kontrolle erheblich ein. Zugleich ist die Erfassung eines abgeschlossenen Mobilfunkvertrages für sich genommen nicht stigmatisierend. Der Abschluss eines Mobilfunkvertrages ist ein gewöhnlicher Vorgang, der grundsätzlich nicht negativ besetzt ist (vgl. LG Siegen Urt. v. 21.10.2024 – 8 O 43/24, GRUR-RS 2024, 31639 Rn. 41 ff.; LG Köln Urt. v. 31.1.2025 – 5 O 16/24, GRUR-RS 2025, 1120 Rn. 36, beck-online). Die vorgetragenen Interessen der Klägerin überwiegen die Interessen der Beklagten indes nicht. Ausgangspunkt der Interessenabwägung sind einerseits die Auswirkungen, die eine Datenverarbeitung für die betroffene Person mit sich bringt, und andererseits die Interessen des Verantwortlichen oder Dritten. In diesem Zusammenhang sind Art, Inhalt und Aussagekraft der betroffenen Daten an dem mit der Datenverarbeitung verfolgten Zweck zu messen. Gemäß Erwägungsgrund Nr. 47 sind dabei die vernünftigen Erwartungen der betroffenen Personen, die auf ihrer Beziehung zu dem Verantwortlichen beruhen, zu berücksichtigen, wobei auch zu prüfen ist, ob eine betroffene Person zum Zeitpunkt der Erhebung der personenbezogenen Daten und angesichts der Umstände, unter denen sie erfolgt, vernünftigerweise absehen kann, dass möglicherweise eine Verarbeitung für diesen Zweck erfolgen wird. Hier muss das Interesse der Beklagten an wirksamer Betrugsprävention mit dem Recht des Klägers auf informationelle Selbstbestimmung als Ausfluss des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts gem. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG bzw. dem Recht auf den Schutz personenbezogener Daten gem. Art. 8 EUGRCh abgewogen werden. Dabei sind Nachteile der Klägerin bereits nicht ersichtlich, da die gemeldeten Positivdaten zutreffend waren. Ob der Bonitätsscore nachteilig beeinflusst wurde, ist nicht nachvollziehbar, indes aber jedenfalls fernliegend. Gleiches gilt für den Klägerseits im Rahmen der informatorischen Anhörung vorgetragenen Umstand, dass die Klägerin und ihr Ehemann aufgrund der Eintragung der Positivdaten ein Grundstücksdarlehn zu den von ihn begehrten Konditionen verwehrt bekommen hätten. Dabei verfängt insbesondere die Argumentation der Klägerseite, dass die Beklagte lediglich mittelbare Interessen verfolge, die im Ergebnis niedriger wertend anzusetzen seien, nicht. Es ist vorerst festzustellen, dass die Beklagte mit der Betrugsprävention nicht nur fremde, sondern offenkundig auch eigene Interessen verfolgt. Unabhängig davon ist klarzustellen, dass Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. f) DSGVO ausdrücklich berechtigte Interessen Dritter gleichauf mit eigenen Interessen aufführt. Eine qualitative Unterscheidung im Rahmen der Wertung ergibt sich dabei gerade nicht. Nicht hingegen kann nach Auffassung des Gerichts eine potenziell gegebene Verletzung des Rechts auf Informationelle Selbstbestimmung gemäß Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG auf Seiten der Klägerin berücksichtigt werden, da ein Eingriff in dessen Schutzbereich bei Fragen eines Verstoßes gegen die DSGVO Natur der Sache ist und die Interessenabwägung gerade dazu dient, festzustellen, ob ein Eingriff rechtmäßig ist. Eine Berücksichtigung des Eingriffes als solchen würde somit einen Zirkelschluss bedeuten. Zwar kann die Frage der Intensität eines Eingriffs eine Rolle bei der erforderlichen Abwägung spielen, nicht ersichtlich ist hingegen, weshalb die Weitergabe der Daten anlasslos erfolgt sein soll. Vielmehr diente sie – wie bereits zuvor angeführt – einem als berechtigt anzusehenden Interesse der Beklagten und Dritter. Für das Überwiegen des Interesses der Beklagten streitet hingegen gravierend, dass der Verordnungsgeber die Verhinderung von Betrug in Erwägungsgrund Nr. 47 S. 4 DSGVO ausdrücklich benannt hat. Zudem wurden zutreffende Daten übermittelt. Die Daten sind auch nicht in erhöhtem Maße sensibel oder intim, nicht heimlich oder sonst im Ausgangspunkt unrechtmäßig erhoben. Im Rahmen der Interessenabwägung waren – wie von der Beklagten zutreffen hervorgehoben – auch die Interventionsmöglichkeiten der Klägerin zu berücksichtigen. Insofern ist festzuhalten, dass die Klägerin sowohl rein tatsächlich als auch rechtlich die Möglichkeit hatte, die streitgegenständliche Verarbeitung zu verhindern oder zu unterbinden. Zunächst stand es der Klägerin frei, mit der Beklagten einen Prepaid-Mobilfunkvertrag abzuschließen. Die Weitergabe der Positivdaten an die SCHUFA ist letztlich die Kehrseite der mit dem Abschluss eines Postpaid-Mobilfunkvertrages verbundenen Vorleistungspflicht der Beklagten. Darüber hinaus hätte die Klägerin auch die Möglichkeit gehabt, der Weitergabe ihrer Daten gemäß Art. 21 Abs. 1 DSGVO zu widersprechen sowie eine Datenauskunft zu erhalten oder ein Löschbegehren gegenüber der SCHUFA geltend zu machen. Dies hat die Klägerin aber nicht getan. Für die Klägerin war die Datenübermittlung daher gerade nicht unüberschaubar oder nicht eingrenzbar. Nach alldem ist festzustellen, dass das Interesse der Klägerin jedenfalls nicht überwiegt (vgl. LG Siegen Urt. v. 21.10.2024 – 8 O 43/24, GRUR-RS 2024, 31639 Rn. 58 ff.), weshalb ein Anspruch aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO ausscheidet. Es kann damit dahinstehen, ob die Klägerin einen immateriellen Schaden erlitten hat. 2. Ein Anspruch auf Widerruf der veranlassten Datenübermittlungen gemäß §§ 1004, 823 Abs. 1 BGB analog in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 DSGVO scheitert aus denselben Gründen. Es kann insoweit auf die Ausführungen zu Ziffer 1. verwiesen werden. 3. Auch der unter Ziffer 3) geltend gemachte Unterlassungsanspruch ist unbegründet. Dieser scheitert bereits daran, dass die Regelungen der DSGVO abschließend sind und keinen Unterlassungsanspruch vorsehen (vgl. OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 30. März 2023, Az. 16 U 22/22, GRUR 2023, 904, 906). Zudem mangelt es hier – neben der rechtswidrigen Verarbeitung von Daten (siehe Ziffer 1.) – auch an der erforderlichen Wiederholungsgefahr. Ein Unterlassungsanspruch setzt als materielle Anspruchsvoraussetzung eine Begehungsgefahr voraus; diese kann begründet sein, wenn die Gefahr der Wiederholung eines schon einmal begangenen Verstoßes besteht. Der einmal begangene Verstoß begründet nämlich eine tatsächliche Vermutung für eine Wiederholungsgefahr. Vorliegend ist eine etwaige Wiederholungsgefahr allerdings jedenfalls wieder entfallen. Die konkrete Verletzungsform hat zum Gegenstand den "Abschluss eines Telekommunikationsvertrags". Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin erneut einen solchen Vertrag bei der Beklagten abschließt, bestehen aber nicht. Zudem hat die Beklagte vorgetragen, künftig keine Positivdaten mehr einzumelden. Die Beklagte habe die Praxis der Einmeldung von Positivdaten an die SCHUFA ab November 2020 aus geschäftlichen Gründen generell eingestellt und melde seitdem keine Positiv-Daten mehr an die SCHUFA. Dem ist die Klägerin nicht erheblich entgegengetreten. Ein vertraglicher Unterlassungsanspruch scheitert aus denselben Gründen. 4. Auch ein Auskunftsanspruch aus Art. 15 Abs. 1 DSGVO steht der Klägerin nicht (mehr) zu, da dieser bereits durch Erfüllung erloschen ist. Unabhängig von der streitigen Behauptung, dass die Beklagte bereits zuvor eine Mitteilung nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO in ihrer Servicewelt gestellt habe, teilte die Beklagte mit Schreiben vom 21.10.2024 (Bl. 130 d.A.) mit, dass die hier streitgegenständlichen Daten ausschließlich an die SCHUFA weitergegeben worden seien. Jedenfalls hierdurch ist der grundsätzlich bestehende Anspruch der Klägerin gemäß § 362 Abs. 1 BGB durch Erfüllung erloschen. In Ermangelung unionsrechtlicher Vorschriften ist es dabei Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung, die verfahrensrechtlichen Modalitäten der Rechtsbehelfe unter Beachtung des Äquivalenz- und Effektivitätsprinzips festzulegen. Erfüllt im Sinne von § 362 Abs. 1 BGB ist ein Auskunftsanspruch grundsätzlich dann, wenn die Angaben nach dem erklärten Willen des Schuldners die Auskunft im geschuldeten Gesamtumfang darstellen (BGH, Urteil vom 15. Juni 2021 – VI ZR 576/19, juris, Rn. 19). Der Verdacht, dass die erteilte Auskunft unvollständig oder unrichtig ist, kann einen Anspruch auf Auskunft in weitergehendem Umfang nicht begründen (BGH, a.a.O.)." So liegt der Fall auch hier. Mit ihrem Auskunftsverlangen vom 21.03.2024 (Anlage K1, Bl. 16 ff.) forderte die Prozessbevollmächtigte die Beklagte auf, Auskunft über die die Klägerin betreffenden personenbezogenen Daten, welche die Beklagte verarbeitet hat, zu erteilen, namentlich gegenüber welchen Empfängern konkret personenbezogene Daten offengelegt worden sind. Die Auskunft sollte sich insbesondere auf den Inhalt, der an die Empfänger übermittelten personenbezogenen Daten und das Datum der Übermittlung beziehen. Entsprechend umgrenzte die Klägerin den von ihr geltend gemachten Auskunftsanspruch in der Klageschrift (Bl. 12 f. d.A.) wie folgt: "Der Klagepartei steht ferner ein Anspruch gegen die Beklagte auf Auskunft gemäß Art. 15 Abs. 1 DSGVO zu. Der Auskunftsanspruch erstreckt sich insbesondere auf die Empfänger, gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind. Die Beklagte hat also beispielsweise offenzulegen, gegenüber welchen Auskunfteien Daten konkret übermittelt und nicht widerrufen worden sind. Wie bereits vorgetragen, kommen hier neben der SCHUFA auch weitere Auskunfteien wie die (...) GmbH und (...) GmbH in Betracht. Vorliegend ist lediglich bekannt, dass die Beklagte die Vertragsdaten gegenüber der SCHUFA eingemeldet und mit Inkrafttreten der DSGVO diesen Positiveintrag nicht widerrufen hat. Nicht bekannt ist jedoch, ob die Daten auch an andere Auskunfteien übermittelt bzw. nicht widerrufen worden sind. Sollte dies der Fall sein, würde sich dieser Sachverhalt auf die Höhe des Schadensersatzanspruchs auswirken." Diesem Umfang des Auskunftsanspruchs ist die Beklagte zumindest im Rahmen der Klageerwiderung nachgekommen, indem sie mitgeteilt hat, dass die personenbezogenen daten (Name, Anschrift, Beginn des Telekommunikationsvertrages, Vertragsnummer (nicht: Kundennummer) sowie Meldemerkmal aus der SCHUFA-Nomenklatur "SK" für "Service-Konto") (Bl. 126 f. d.A.) am 20. Januar 2014 (Bl. 128 d.A.) ausschließlich an die SCHUFA weitergegeben worden seien (Bl. 130 d.A.). Es seien keine weiteren personenbezogenen Daten wie Emails, Geburtsdaten oder Mobilfunkrufnummern an die SCHUFA übermittelt worden (Bl. 127). Anhaltspunkte, die vernünftigerweise Zweifel an der Vollständigkeit der Auskunft der Beklagten wecken sind nicht erkennbar. Durch das Schreiben der Beklagten vom 22.03.2024 ist der Auskunftsanspruch damit durch Erfüllung gemäß § 362 Abs. 1 BGB erloschen. 5. Da ein Auskunftsanspruch bereits nicht (mehr) besteht, steht der Klägerin aufgrund nicht erteilter Auskunft auch kein Schadensersatzanspruch zu. Zudem konnte das Gericht nicht feststellen, dass die Klägerin einen kausal auf die behaupteten Verstöße zurückzuführenden Schaden erlitten hat. Inwieweit der "immaterielle Schaden" nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO zu definieren ist, ist im Einzelnen nicht gesichert geklärt (vgl. hierzu auch GRUR-Prax 2024, 451). Klarzustellen ist jedenfalls, dass der behauptete Datenschutzverstoß als solcher – und die mit jener Pflichtverletzung einhergehende Gefühlslage – vom Eintritt eines (immateriellen) Schadens zu trennen ist. Die Darlegungslast für den Eintritt des konkreten immateriellen Schadens liegt beim Betroffenen und kann bei behaupteten persönlichen/psychologischen Beeinträchtigungen nur durch die Darlegung konkret-individueller dem Beweis zugänglicher Indizien erfüllt werden (OLG Hamm, Urteil v. 15.08.2023 – 7 U 19/23, GRUR 2023, 1791, beck-online). Gemessen daran, war das Vorliegen eines immateriellen Schadens unter Berücksichtigung des klägerischen Vorbringens abzulehnen. Die Klägerseite stützt ihren Schadensersatzanspruch ausschließlich auf die von ihr behauptete Verletzung des Persönlichkeitsrechts. Die behauptete Verletzung des Persönlichkeitsrechts ist jedoch offenkundig identisch mit dem behaupteten Datenschutzverstoß – hier angeblich fehlende Auskunftserteilung –, da dieser gerade potenziell in den Schutzbereich des Grundrechts eingreift. Dies ist jedoch – wie dargelegt – von dem Eintritt eines (immateriellen) Schadens als solchen streng zu trennen. Letzterer wurde von der Klägerseite nicht vorgetragen. 6. Mangels Hauptanspruchs hat die Klägerin gegen die Beklagte auch keinen Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten sowie auf Zahlung von Zinsen. B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, da die Klägerin voll unterliegt. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Parteien streiten um Ansprüche im Zusammenhang mit der Übermittlung von sog. Positivdaten an eine Wirtschaftsauskunftei. Die Beklagte ist ein Telekommunikationsunternehmen. Die Parteien sind über drei Telekommunikationsdienstleistungsverträge, die sie am 20.01.2014 zu den Nummern (…, … und …) schlossen, verbunden. Am 20.01.2014 meldete die Beklagte an die SCHUFA (…) (nachfolgend: "SCHUFA"), dass ein Telekommunikationsvertrag abgeschlossen wurde und teilte zudem die personenbezogenen Daten der Klagepartei, insbesondere den Namen, die Anschrift, Beginn des Telekommunikationsvertrages, Servicekontonummer und Meldemerkmal aus der SCHUFA-Nomenklatur "SK" für "Service-Konto" mit, woraufhin diese sogenannten Positivdaten dort eingetragen wurden. Eine Einwilligung zur Datenübermittlung erteilte die Klägerin nicht. Unter dem 12.10.2023 übermittelte die SCHUFA der Klägerin eine "Auskunft" des bei der SCHUFA gespeicherten Datensatzes (Bl. 224 f. d.A.). Auf den Inhalt des Schreibens wird Bezug genommen. Mit anwaltlichem Schreiben vom 21.03.2024, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, forderte die Klägerin die Beklagte zur Zahlung eines Schadensersatzes in Höhe von mindestens 3.000,00 €, zum Widerruf der Eilmeldung, zur Unterlassung, die Daten in Zukunft unbefugt zu veröffentlichen und diese zukünftig unbefugten Dritten zugänglich zu machen, sowie der Erteilung einer Auskunft über die verarbeiteten Daten bis zum 21.04.2024 auf (Anlage K 1, Bl. 16 ff. d. A.).Die Beklagte kam der Forderung nicht nach. Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Verarbeitung und Einmeldung bei der SCHUFA rechtswidrig gewesen sei, weshalb ihr ein Anspruch auf Schadensersatz aus Art. 82 Abs.1 DSGVO zustehe. Mit Inkrafttreten der DSGVO am 25.05.2018 sei die Beklagte verpflichtet gewesen, die Datenverarbeitungen, die zum Zeitpunkt der Anwendung der DSGVO bereits begonnen hatten, bis zum 25.05.2018 in Einklang mit der Verordnung zu bringen. Sie hätte daher einen Widerruf der Einmeldungen veranlassen müssen, was pflichtwidrig nicht erfolgt sei. Die Einmeldung der Daten an die SCHUFA sei dabei nicht von Art. 6 Abs. 1 DSGVO und insbesondere nicht von lit. f) gedeckt. Im Rahmen der hier erforderlichen Gesamtabwägung sei neben einer anlasslosen Vorratsdatenspeicherung insbesondere zu berücksichtigen, dass die Einmeldung der Vertragsdaten nicht unmittelbar eigenen Interessen der Beklagten diene, sondern lediglich mittelbarer Interessen. Diesem mittelbaren Interesse der Beklagten stünden die Interessen, Grundrechte und Grundfreiheiten der Kunden/Verbraucher gegenüber, die überwiegen würden. Sie behauptet, dass ihr ein kausaler immaterieller Schaden aufgrund der dargestellten DSGVO-Verstöße entstanden sei. Dabei ist sie der Ansicht, dass infolge der durch die Beklagte begangenen Datenschutzverstöße das Persönlichkeitsrecht der Klägerin verletzt worden sei, sodass diese den entstandenen immateriellen Schaden zu ersetzen habe, der mit mindestens 3.000,00 Euro zu beziffern sei. Ein Betrag in dieser Größenordnung sei gerechtfertigt, da die übermittelten Daten auch bereits vor Geltung der DSGVO geeignet seien, Einfluss auf den Bonitätsscore und das wirtschaftliche Leben der Klagepartei zu nehmen. Die Teilhabe am wirtschaftlichen Leben, insbesondere die Möglichkeit, Verträge und Kredite abzuschließen, werde maßgeblich durch das sogenannte Scoring von Auskunfteien wie der SCHUFA beeinflusst. Privatpersonen würden so als besonders kreditwürdig und andere als weniger oder nicht kreditwürdig eingestuft. Bei der Schadenshöhe sei insbesondere nicht nur die wirtschaftliche Tragweite zu berücksichtigen, sondern weiter auch die Tatsache, dass die Beklagte bereits seit dem 11.06.2018 aufgrund des Beschlusses der Datenschutzkonferenz Kenntnis davon gehabt hätte, dass die Übertragung der Daten an Auskunfteien wie beispielsweise der SCHUFA rechtswidrig sei. Sie ist vor diesem Hintergrund weiterhin der Auffassung, dass ihr ein Anspruch auf Widerruf der veranlassten Datenübermittlungen gemäß §§ 1004, 823 Abs. 1 BGB analog in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 DSGVO, ein Anspruch auf Unterlassung, die Daten in Zukunft ohne Berechtigung an Auskunfteien zu übermitteln, aus Art. 17 DSGVO bzw. § 1004 Abs. 1, Satz 2 BGB analog, § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 6 Abs. 1 DSGVO, ein Auskunftsanspruch aus Art. 15 Abs. 1 DSGVO sowie ein Schadenersatzanspruch aufgrund nicht erteilter Auskunft zustehe. Die Klägerin hat ursprünglich beantragt, (1.) die Beklagte zu verurteilen, an die Klagepartei immateriellen Schadensersatz, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, jedoch mindestens 1.000,00 EUR betragen muss, nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.04.2024 zu zahlen; (2.) die Beklagte weiter zu verurteilen, die erfolgten Einmeldungen der Telekommunikationsverträge vom 20.01.2014 zu den Nummern (…, … und …) bei der SCHUFA (...) zu widerrufen; (3.) die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise an einem Mitglied der Geschäftsführung zu vollstreckender Ordnungshaft, oder an einem Mitglied der Geschäftsführung zu vollstreckender Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen, nach Abschluss eines Vertrages mit der beklagten personenbezogene Daten der Klagepartei, die keine negativen Zahlungserfahrungen oder sonstiges, nicht vertragsgemäßes Verhalten zum Inhalt haben (sogenannte Positivdaten), namentlich Name, Anschrift, Geburtsdatum, Informationen über den Abschluss der Verträge mit der beklagten, Referenz zum Vertrag, an Wirtschaftsauskunfteien, zu übermitteln, es sei denn, es liegt eine wirksame Einwilligung der Klagepartei vor, die Übermittlung ist zur Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtung erforderlich oder die Einmeldung ist unter einem sonstigen Interesse berechtigt; (4.) die Beklagte zu verurteilen, der Klagepartei Auskunft über die Empfänger, gegenüber denen personenbezogene Daten der Klagepartei im Zusammenhang mit den Verträgen unter Ziffer 2. konkret übermittelt und mit Inkrafttreten der DSGVO nicht widerrufen worden sind, zu erteilen; (5.) die Beklagte zu verurteilen, an die Klagepartei für die Nichterteilung einer den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden außergerichtlichen Datenauskunft im Sinne des Art. 15 DSGVO einen weiteren immateriellen Schadensersatz, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, den Betrag von 500,00 EUR aber nicht unterschreiten sollte, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen und (6.) die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 800,39 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Mit Schriftsatz vom 03.12.2024 hat die Klägerin den Antrag zu Ziffer 3) um einen Hilfsantrag erweitert. Die Klägerin beantragt nunmehr, 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klagepartei immateriellen Schadensersatz, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, jedoch mindestens 1.000,00 EUR betragen muss, nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.04.2024 zu zahlen; 2. die Beklagte weiter zu verurteilen, die erfolgten Einmeldungen der Telekommunikationsverträge vom 20.01.2014 zu den Nummern (..., ... und ...) bei der SCHUFA (...) zu widerrufen; 3. die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise an einem Mitglied der Geschäftsführung zu vollstreckender Ordnungshaft, oder an einem Mitglied der Geschäftsführung zu vollstreckender Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen, nach Abschluss eines Vertrages mit der beklagten personenbezogene Daten der Klagepartei, die keine negativen Zahlungserfahrungen oder sonstiges, nicht vertragsgemäßes Verhalten zum Inhalt haben (sogenannte Positivdaten), namentlich Name, Anschrift, Geburtsdatum, Informationen über den Abschluss der Verträge mit der beklagten, Referenz zum Vertrag, an Wirtschaftsauskunfteien, zu übermitteln, es sei denn, es liegt eine wirksame Einwilligung der Klagepartei vor, die Übermittlung ist zur Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtung erforderlich oder die Einmeldung ist unter einem sonstigen Interesse berechtigt; hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise an einem Mitglied der Geschäftsführung zu vollstreckender Ordnungshaft, oder an einem Mitglied der Geschäftsführung zu vollstreckender Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen, nach Abschluss eines Telekommunikationsvertrages personenbezogene Daten der Klagepartei, die keine negativen Zahlungserfahrungen oder sonstiges, nicht vertragsgemäßes Verhalten zum Inhalt haben (sogenannte Positivdaten), namentlich Name, Anschrift, Informationen über den Abschluss des Telekommunikationsvertrages, an Wirtschaftsauskunfteien, zu übermitteln, ohne dass eine Einwilligung der Klagepartei vorliegt, also insbesondere nicht auf der Basis von Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO zur Verbesserung der Qualität der Bonitätsbewertungen oder zum Schutz der beteiligten Wirtschaftsakteure vor kreditorischen Risiken. 4. die Beklagte zu verurteilen, der Klagepartei Auskunft über die Empfänger, gegenüber denen personenbezogene Daten der Klagepartei im Zusammenhang mit den Verträgen unter Ziffer 2. konkret übermittelt und mit Inkrafttreten der DSGVO nicht widerrufen worden sind, zu erteilen; 5. die Beklagte zu verurteilen, an die Klagepartei für die Nichterteilung einer den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden außergerichtlichen Datenauskunft im Sinne des Art. 15 DSGVO einen weiteren immateriellen Schadensersatz, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, den Betrag von 500,00 EUR aber nicht unterschreiten sollte, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 6. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 800,39 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte rügt die Zulässigkeit des Klageantrages zu 3). Dieser sei nicht hinreichend bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO und zudem insgesamt unbegründet. Den mit dem Antrag zu 4) geltend gemachten Auskunftsanspruch gemäß Art. 15 DSGVO habe die Beklagte bereits vor Rechtshängigkeit erfüllt. In materieller Hinsicht seien die Voraussetzungen des Art. 82 Abs. 1 DSGVO nicht gegeben. Es läge weder ein Verstoß gegen die Vorschriften der DSGVO vor, noch habe die Kläger einen kausal hierauf beruhenden Schaden erlitten. Die Beklagte ist der Ansicht, die Übermittlung der Vertragsdaten durch die Beklagte könne u.a. auch auf die Rechtsgrundlage des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. f) DSGVO gestützt werden, sei also rechtmäßig gewesen. Die Eilmeldung sei vor dem Hintergrund eines kreditorischen Risikos der Beklagten bei Postpaid-Mobilfunkverträgen gebündelt mit einem dazugehörigen Mobiltelefon (Bonitätsprüfung) sowie zur Betrugsprävention erforderlich. Ein ersatzfähiger immaterieller Schaden sei nicht schlüssig dargelegt. Zu dem angeblichen Schaden der Klägerin enthält die Klageschrift keinerlei tatsächlichen Vortrag. Weiter fehle die Kausalität zwischen der angeblichen Pflichtverletzung für den behaupteten Schaden. Der von der Klägerin geltend gemachte Schadensersatzanspruch wäre zudem durch das erhebliche Mitverschulden der Klägerin ausgeschlossen. Jedenfalls sei die Höhe des geltend gemachten Schadens deutlich übersetzt. Der Anspruch auf Widerruf der Eilmeldung bestehe bereits nicht, da insoweit schon kein Rechtschutzbedürfnis der Klägerin bestehe, denn die SCHUFA habe sämtliche bislang von Telekommunikationsanbietern übermittelten Daten im Oktober 2023 gelöscht. Der Unterlassungsanspruch scheitere u.a. daran, dass es tatbestandlich bereits an einer Rechtsverletzung im Sinne des § 823 BGB fehle. Auch die Ansprüche auf Erteilung einer Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO und Schadensersatz wegen Nichterteilung seien unbegründet, da die Beklagte am 12.03.2024 ordnungsgemäß und vollständig Auskunft über die bei ihr verarbeiteten Daten zur Person der Klägerin erteilt habe. Ein Schaden der Klägerin sei auch insoweit nicht ersichtlich. Das Gericht hat die Klägerin informatorisch angehört. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie das Sitzungsprotokoll vom 31.01.2025 Bezug genommen.