Urteil
4 O 1345/14
LG Hanau 4. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHANAU:2015:0601.4O1345.14.0A
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Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, die Löschung der zu Gunsten der Beklagten in Abt. II lfd. Nr. 8 des Grundbuchs von Stadt1, Amtsgericht Stadt2, Blatt 1, auf dem Grundstück Flur 10, Flurstück 100, Gebäude- und Freifläche ... Straße 0, eingetragenen Auflassungsvormerkung zu beantragen und zu bewilligen.
Die Beklagte wird verurteilt, die Löschung der zu Gunsten der Beklagten in Abt. III lfd. Nr. 15 des Grundbuchs von Stadt1, Amtsgericht Stadt2, Blatt 1, bezüglich der Grundstücke Flur 10, Flurstück 101, Flur 10, Flurstück 102, Flur 10, Flurstück 103, Flur 10, Flurstück 100, eingetragenen Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Freigabe des Grundstücks von der Eigentümergrundschuld, die für A in Abt. III lfd. Nr. 15 in Höhe von 100.000,00 € eingetragen ist, zu beantragen und zu bewilligen.
Die Beklagte wird verurteilt, die Löschung der zu Gunsten der Beklagten in Abt. III lfd. Nr. 16 des Grundbuchs von Stadt1, Amtsgericht Stadt2, Blatt 1, bezüglich der Grundstücke Flur 10, Flurstück 103 eingetragenen Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Freigabe des Grundstücks von der Eigentümergrundschuld, die für A in Abt. III lfd. Nr. 16 in Höhe von 200.000,00 € eingetragen ist, zu beantragen und zu bewilligen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen, mit Ausnahme der Kosten, die durch die Anrufung des sachlich unzuständigen Gerichts entstanden sind. Dies hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, die Löschung der zu Gunsten der Beklagten in Abt. II lfd. Nr. 8 des Grundbuchs von Stadt1, Amtsgericht Stadt2, Blatt 1, auf dem Grundstück Flur 10, Flurstück 100, Gebäude- und Freifläche ... Straße 0, eingetragenen Auflassungsvormerkung zu beantragen und zu bewilligen. Die Beklagte wird verurteilt, die Löschung der zu Gunsten der Beklagten in Abt. III lfd. Nr. 15 des Grundbuchs von Stadt1, Amtsgericht Stadt2, Blatt 1, bezüglich der Grundstücke Flur 10, Flurstück 101, Flur 10, Flurstück 102, Flur 10, Flurstück 103, Flur 10, Flurstück 100, eingetragenen Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Freigabe des Grundstücks von der Eigentümergrundschuld, die für A in Abt. III lfd. Nr. 15 in Höhe von 100.000,00 € eingetragen ist, zu beantragen und zu bewilligen. Die Beklagte wird verurteilt, die Löschung der zu Gunsten der Beklagten in Abt. III lfd. Nr. 16 des Grundbuchs von Stadt1, Amtsgericht Stadt2, Blatt 1, bezüglich der Grundstücke Flur 10, Flurstück 103 eingetragenen Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Freigabe des Grundstücks von der Eigentümergrundschuld, die für A in Abt. III lfd. Nr. 16 in Höhe von 200.000,00 € eingetragen ist, zu beantragen und zu bewilligen. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen, mit Ausnahme der Kosten, die durch die Anrufung des sachlich unzuständigen Gerichts entstanden sind. Dies hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist zulässig und begründet. Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich nach den §§ 71, 23 Nr.1 GVG, § 5 ZPO. Der nach § 3 ZPO zu schätzende Streitwert der Klage auf Löschung von Rechten im Grundbuch ist mit einem Bruchteil zwischen 1/4 und 1/10 des Grundstückswertes in Ansatz zubringen, sodass für die Klage der Streitwert über 5.000 EUR liegt. Das angerufene Gericht ist nach § 24 Abs.1 ZPO auch örtlich zuständig, da die Klägerin mit der begehrten Bewilligung der Löschung eine auf Freistellung von einer dinglichen Belastung gerichtete Klage erhoben hat. Die Klage ist auch begründet. Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Löschung der drei zugunsten der Beklagten eingetragenen Vormerkungen aus § 886 BGB. Die Klägerin kann von der Beklagten gemäß § 886 BGB verlangen, die Löschung der streitgegenständlichen Vormerkungen zu bewilligen. § 886 BGB verleiht einen Beseitigungsanspruch für den Fall, dass eine Vormerkung wirksam entstanden ist und weiterhin besteht, aber die Geltendmachung des der Vormerkung zu Grunde liegenden Anspruchs durch eine Einrede dauernd ausgeschlossen ist (vgl. Palandt/Bassenge, 73. Auflage [2014], § 886, Rn. 18). Vorliegend steht der Klägerin nach § 214 Abs. 1 BGB eine dauerhafte Einrede zu, durch welche die Geltendmachung des durch die Vormerkung betroffenen Rechts dauernd ausgeschlossen wird. Denn die Klägerin kann sich gegenüber dem Anspruch der Beklagten auf Auflassung und Freigabe der Eigentümerbriefgrundschulden auf die Einrede der Verjährung gem. § 196 BGB berufen und hat diese Einrede auch erhoben. Ansprüche auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück sowie auf Begründung, Übertragung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück sowie die Ansprüche auf die Gegenleistung verjähren in zehn Jahren. Diese zehnjährige Verjährungsfrist war bei Erhebung der Einrede durch die Klägerin bereits seit dem 21.01.2014 beendet. Der Beginn der Verjährungsfrist richtet sich nach § 200 BGB und beginnt mit Entstehung des Anspruchs. Der Anspruch auf Übertragung des Eigentums an dem streitgegenständlichen Grundstück ist für die Beklagte spätestens am 21.01.2004 mit Annahme des Angebots des Insolvenzschuldners entstanden und lief somit bis zum 21.01.2014. Der Klägerin ist es auch nicht nach § 106 InsO verwehrt, sich auf die Einrede der Verjährung zu berufen. Zwar sperrt § 106 InsO das Recht des Insolvenzverwalters, sein Wahlrecht nach § 103 InsO auszuüben - so dass alle Ausführungen der Parteien hierzu für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht relevant werden -, der Gläubiger wird dadurch aber nicht besser gestellt, als er ohne Eröffnung des Insolvenzverfahrens stehen würde. Demgemäß bleibt der Anspruch allen Einwendungen und Einreden ausgesetzt, die sich aus allgemeinen Bestimmungen und den vertraglichen Vereinbarungen ergeben. Dem Insolvenzverwalter bleiben daher alle gegen die Vormerkung als solche gerichteten Rechte erhalten, insbesondere das Recht, gemäß § 886 die Beseitigung der Vormerkung zu verlangen. Der Beseitigungsanspruch umfasst vorliegend die Verpflichtung der Beklagten, die Löschung der drei Vormerkungen zu beantragen und zu bewilligen. Denn der Inhaber des von der Vormerkung betroffenen Rechts kann von dem Vormerkungsgläubiger "die Beseitigung der Vormerkung verlangen". Der Vormerkungsgläubiger ist somit gehalten, alle Handlungen vorzunehmen, die erforderlich sind, um sowohl die Vormerkung selbst wie auch ihre Verlautbarung im Grundbuch in Fortfall zu bringen. Der Vormerkungsgläubiger muss daher nicht nur eine verfahrensrechtliche Löschungsbewilligung (§§ 19, 29 GBO), sondern ebenso eine materiell-rechtliche Aufgabeerklärung erteilen, die in der Regel jedoch in der grundbuchrechtlichen Löschungsbewilligung mitenthalten ist. Darüber hinaus ist der Vormerkungsgläubiger auch dazu verpflichtet, die Löschung der Vormerkung selbst beim Grundbuchamt zu beantragen Letztlich geht auch die der Beklagten im Prozess erklärte Aufrechnung fehl. Wie bereits im richterlichen Hinweis erläutert, ist eine Aufrechnung nur bei gleichartigen Forderungen, nicht aber bei Geldforderungen und der Forderung nach Löschungsbewilligung möglich. Trotz des Hinweises erfolgte keine Umstellung der Einrede auf ein Zurückbehaltungsrecht, so dass aufgrund der anwaltlichen Vertretung auch nicht davon ausgegangen werden kann, dass eine keine Auslegung des Antrags vorgenommen werden kann. Hinzu kommt, dass die Ausführungen der Beklagten hinsichtlich eines etwaig bestehenden Gegenanspruchs zu unsubstantiiert bleiben: Es wird nicht dargelegt, worin genau eine Pflichtverletzung des Insolvenzschuldners besteht und welche Höhe der Schaden haben soll. Die Kosten des Rechtsstreits hat gemäß § 91 Abs. 1 ZPO die Klägerin zu tragen, da sie in vollem Umfang unterlegen ist, mit Ausnahme der Kosten, die durch die Anrufung des unzuständigen Gerichts entstanden sind. Die Kostenentscheidung hierfür beruht auf § 281 Abs. 3 Nr. 2 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 709 S. 2, 894 ZPO, da das Urteil wegen § 894 ZPO nur hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar ist und die Entscheidung über die Kosten eine Vollstreckung im Wert über 1500 € ermöglicht. Der Streitwert wird gemäß § 39 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO auf 45.500 EUR festgesetzt. Der Streitwert einer Klage auf Löschung einer Vormerkung ist mit einem Bruchteil des Grundstückswertes bzw. des gesicherten Anspruchs in Ansatz zu bringen, der vorliegend mit 1/8 und einem Verkehrswert des Grundstücks von 65.000 € - dem Wert der zuletzt erfolgten gerichtlichen Festsetzung - angesetzt wird. Es erfolgt eine Addition der Streitwerte der einzelnen Ansprüche, da sich die Löschungsanträge auf unterschiedliche Löschungsinhalte beziehen. Die Parteien streiten um die Beseitigung dreier zu Gunsten der Beklagten im Grundbuch eingetragener Vormerkungen. Die Klägerin ist Treuhänderin im Insolvenzverfahren des A (im Folgenden: Insolvenzschuldner). Der Insolvenzschuldner ist Eigentümer des im Grundbuch Stadt1, Bl. 1 eingetragenen Flurstücks Nr. 100, Gebäude- und Freifläche, ... Straße 0. Das Grundbuch weist in Abt. III u.a. in den lfd. Nummern 15 und 16 zwei Eigentümerbriefgrundschulden, eingetragen für den Insolvenzschuldner, in Höhe von 200.000,00 und 100.000,00 € aus (Bl. 25ff. der Akte). Am 13.08.2003 gab der Insolvenzschuldner gegenüber der Beklagten vor dem Notar B ein Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrags über das streitgegenständlich benannte Grundstück ab (UR-Nr. 1000, Bl. 13ff. der Akte). Der Kaufpreis betrug 100.000,00 €. Das Angebot sah zudem in Ziffer A. 5. vor, dass die Beklagte sich als Käuferin dazu verpflichten sollte, die Eigentümerbriefgrundschuld in Höhe von 200.000,00 € - nicht dagegen die Eigentümerbriefgrundschuld in Höhe von 100.000 ,00 € zu übernehmen. Zu diesem Zweck trat der Insolvenzschuldner die Grundschuld in Höhe von 200.000,00 € unter der Bedingung der vollständigen Zahlung des Kaufpreises auf die Käuferin ab. Hinsichtlich der Grundschuld in Höhe von 100.000,00 € bewilligte der Insolvenzschuldner bereits im Angebot deren Löschung. Das Angebot sah weiter in Ziffer A 3.1 vor, dass als Fälligkeitsvoraussetzung des Kaufpreises eine Auflassungsvormerkung zugunsten der Beklagten sowie eine Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Freigabe der benannten Eigentümergrundschulden eingetragen werden sollten (Bl. 16f. der Akte). Der Insolvenzschuldner bewilligte am selben Tag zur Sicherung der Ansprüche die Eintragung der drei Vormerkungen im Grundbuch. Am 26.08.2003 erfolgte im Grundbuch von Stadt1, Bl. 1 zugunsten der Beklagten die Eintragung der Auflassungsvormerkung in Abt. II lfd. Nr. 8 und am 13.10.2003 die Eintragung der beiden Vormerkungen auf zur Sicherung des Anspruchs auf Freigabe des verkauften Grundstücks von der jeweiligen Eigentümergrundschulden des Insolvenzschuldners. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Auszug des Grundbuchs auf Bl. 25ff. der Akte verwiesen. Am 21.01.2004 erklärte die Beklagte vor dem Notar B die Annahme des Angebots (UR-Nr. 2000, Bl. 19ff. der Akte). Eine Zahlung des Kaufpreises an den Insolvenzschuldner erfolgte von Seiten der Beklagten bis heute nicht. Auch wurde das Grundstück nicht an die Beklagte übereignet. Der Verkehrswert des Grundstücks wurde zunächst in einem Zwangsversteigerungsverfahren aus 2004 (AG Stadt2, Az X) mit 1.400.000,00 € festgelegt. Mit Beschluss des AG Stadt2 vom 05.02.2014 wurde der Wert der Immobilie im Zwangsversteigerungsverfahren jedoch auf zuletzt 65.000 € festgesetzt. Anfang 2013 erlangte die Klägerin Kenntnis von dem streitgegenständlichen Kaufvertrag. Mit Schreiben der Klägerin vom 22.04.2014, der Beklagten zugegangen am 23.08.2014, erklärte diese die Ablehnung der Erfüllung des Kaufvertragsanspruchs gemäß § 103 InsO und forderte sie mit Schreiben vom 01.08.2014 mit Frist bis zum 08.10.2014 auf, die drei Löschungsbewilligungen zu erteilen. Eine Zustimmung der Beklagten hierzu erfolgte nicht. Stattdessen verlangte die Beklagte mit Schreiben vom 29.08.2014 die Erfüllung des Vertrages. Unter dem 18.08.2014 vereinbarte die Klägerin den Verkauf des streitgegenständlichen Objekts an die Firma Z für einen Kaufpreis in Höhe von 763.900 €. Hinsichtlich der Einzelheiten des Vertrages wird auf Bl. 65ff. der Akte verwiesen. Mit Schreiben vom 21.04.2015 erklärte der Prozessbevollmächtigte der Beklagten für diese die Aufrechnung mit "einem immensen finanziellen Schaden", unter anderem bezogen auf die Zahlung der Grunderwerbssteuer sowie einem Darlehensvertrag des Insolvenzschuldners. Hinsichtlich des Inhalts des Vertrags wird auf Bl. 98ff. der Akte verwiesen, im Weiteren auf den Schriftsatz der Beklagten vom 21.04.2015, Bl. 93ff. der Akte. In nachgelassener Schriftsatzfrist erhob die Klägerin mit Schriftsatz vom 20.05.2015 die Einrede der Verjährung hinsichtlich des Anspruchs auf Eigentumsübertragung, welcher mit den Vormerkungen gesichert wurde. Die Klägerin ist der Meinung, sie könnte von der Beklagten die Beseitigung der Vormerkung verlangen, da sie die Erfüllung des Vertrages nach § 103 InsO abgelehnt und damit die Erfüllung des Vertrages dauerhaft verweigert habe. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, die Löschung der zu Gunsten der Beklagten in Abt. II lfd. Nr. 8 des Grundbuchs von Stadt1, Amtsgericht Stadt2, Blatt 1, auf dem Grundstück Flur 10, Flurstück 100, Gebäude- und Freifläche ... Straße 0, eingetragenen Auflassungsvormerkung zu beantragen und zu bewilligen; die Beklagte zu verurteilen, die Löschung der zu Gunsten der Beklagten in Abt. III lfd. Nr. 15 des Grundbuchs von Stadt1, Amtsgericht Stadt2, Blatt 1, bezüglich der Grundstücke Flur 10, Flurstück 101, Flur 10, Flurstück 102, Flur 10, Flurstück 103, Flur 10, Flurstück 100, eingetragenen Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Freigabe des Grundstücks von der Eigentümergrundschuld, die für A in Abt. III lfd. Nr. 15 in Höhe von 100.000,00 € eingetragen ist, zu beantragen und zu bewilligen; sowie die Beklagte zu verurteilen, die Löschung der zu Gunsten der Beklagten in Abt. III lfd. Nr. 16 des Grundbuchs von Stadt1, Amtsgericht Stadt2, Blatt 1, bezüglich der Grundstücke Flur 10, Flurstück 103 eingetragenen Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Freigabe des Grundstücks von der Eigentümergrundschuld, die für A in Abt. III lfd. Nr. 16 in Höhe von 200.000,00 € eingetragen ist, zu beantragen und zu bewilligen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, die Grundbuchfreigabe sei durch die C Bank ... verweigert worden. Die Beklagte ist der Meinung, die Klägerin habe die Erklärung nach § 103 Inso nicht mehr vornehmen können, da sie bereits zu Beginn des Jahres 2013 Kenntnis vom Vertrag erhalten habe und daher das Wahlrecht bereits hätte ausüben müssen. Weiter sei der Klägerin auch nicht bekannt gewesen, ob der zuvor eingesetzte Insolvenzverwalter D das Wahlrecht bereits ausgeübt hatte. Der Kaufvertrag mit der Z sei zudem aufgrund eines weit unter dem Verkehrswert liegenden Kaufpreises sittenwidrig. Die Klägerin habe im Protokoll der Gläubigerversammlung vom 26.07.2012 bereits ihr Wahlrecht getroffen, da die Beklagte als aussonderungsberechtigt festgehalten worden sei. Bezüglich des Inhalts wird auf Bl. 130 der Akte verwiesen. Nachdem die Klage zunächst vor dem Amtsgericht Stadt2 an- und rechtshängig geworden ist, ist sie mit Beschluss vom 11.12.2014 (Bl. 76 d. Akte) an das Landgericht Hanau verwiesen worden. Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung vom 20.04.2015 die Parteien darauf hingewiesen, dass die Ausübung des Wahlrechts nach § 103 InsO durch § 106 InsO gesperrt wird. Mit Verfügung vom 24.04.2015 (Bl. 112 d. Akte) hat das Gericht die Beklagte zudem darauf hingewiesen, dass eine Aufrechnung das Gegenüberstehen von gleichartigen Forderungen voraussetzt, was vorliegend nicht gegeben sei und die Ausführung zum Anspruchsgrund unsubstantiiert sind. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.