Urteil
4 O 1171/21
LG Hanau 4. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHANAU:2022:0323.4O1171.21.00
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Leitsätze
Dem Versicherten kann aus vertraglicher Nebenpflicht ein Recht auf Einsichtnahme in die von der Versicherung geführte Schadensakte sowie darin enthaltene Kaskogutachten zustehen.
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Einsicht in das in ihrer Schadensakte zur Schadensnummer (…) befindliche Kaskogutachten über den vom Kläger angezeigten Vollkaskoschaden vom 22.11.2020 auf der B43a zu gewähren.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 713,76 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.11.2021 zu zahlen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
4. Das Urteil ist hinsichtlich des Tenors zu Ziff. 1 gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.500,- EUR und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Dem Versicherten kann aus vertraglicher Nebenpflicht ein Recht auf Einsichtnahme in die von der Versicherung geführte Schadensakte sowie darin enthaltene Kaskogutachten zustehen. 1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Einsicht in das in ihrer Schadensakte zur Schadensnummer (…) befindliche Kaskogutachten über den vom Kläger angezeigten Vollkaskoschaden vom 22.11.2020 auf der B43a zu gewähren. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 713,76 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.11.2021 zu zahlen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. 4. Das Urteil ist hinsichtlich des Tenors zu Ziff. 1 gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.500,- EUR und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage ist begründet. Dem Kläger steht gegenüber der Beklagten ein Recht auf Einsicht in das von der Beklagten aufgrund seiner Schadensanzeige eingeholte Kaskogutachten zu. Dabei kann dahinstehen, ob die beklagte Versicherung gemäß § 810 BGB verpflichtet ist dem Kläger Einsicht in das von ihr eingeholte Schadensgutachten zu gewähren (bejahend LG Oldenburg, r+s 2012, 343; LG Dortmund, NJW-RR 2008, 1483, BeckOGK/J. F. Hoffmann, 1.3.2022, BGB § 810 Rn. 9, a. A. LG Berlin, r+s 2002, 220), da jedenfalls nach Treu und Glauben und dem Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme eine vertragliche Nebenpflicht hierzu besteht. Die Parteien sind über einen Versicherungsvertrag und damit ein Schuldverhältnis, das die Beklagte nicht nur zur Gewährung von Versicherungsschutz, sondern nach den auf den Grundsatz von Treu und Glauben gestützten Pflichten der Vertragsparteien auch zur gegenseitigen Unterstützung und zur Mitwirkung bei der Erreichung der Ziele der anderen Partei verpflichtet, miteinander verbunden. Dementsprechend ist – wie auch die Beklagte grundsätzlich nicht in Abrede stellt – im Rahmen eines lauteren und vertrauensvollen Zusammenwirkens der Vertragspartner eine Verpflichtung des Versicherers, seinen Versicherungsnehmern Einsicht in von ihm eingeholte Schadensgutachten zu gewähren, im Grundsatz jedenfalls dann anzuerkennen, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherer zur Gewährung von Einsicht auffordert und für den Versicherer das verfolgte Ziel des Versicherungsnehmers ersichtlich ist (vgl. OLG Saarbrücken, BeckRS 2020, 10741 Rn. 17 m.w.N.; OLG Schleswig, NJW-RR 2020, 1351). Dieser bestehenden Verpflichtung ist die Beklagte trotz der mehrfachen Aufforderung des Klägers nicht nachgekommen. Soweit die Beklagte ihre ablehnende Haltung unter Verweis auf die Entscheidung des OLG Saarbrücken vom 22.04.2020 – A.z. 5 U 55/19 – und die Verfügung sowie den Beschluss des Hanseatischen OLG darauf gestützt hat, dass sich der Kläger aufgrund der aus ihrer Sicht zögerlichen Auskunftserteilung über den Vorschaden und dessen Instandsetzung unredlich verhalten habe, vermag sie hiermit nicht durchzudringen. Nach dem unstreitigen Vortrag der Parteien legte der Kläger bereits im unter dem 07.02.2021 datierten Fragebogen den bestehenden Vorschaden gegenüber der Beklagte offen. Da die Beklagte unstreitig zuvor keine Angaben zu etwaigen Vorschäden verlangte ist der Einwand der Beklagten, wonach der Kläger infolge der zögerlichen Auskunftserteilung über den Vorschaden als nicht schutzwürdig erscheine, bereits nicht nachzuvollziehen. Auch der pauschale Einwand der Beklagten, wonach der Kläger infolge seiner Angaben zur Instandsetzung, insbesondere der Angabe, dass er über keine weiteren Belege über die Reparatur verfüge, als nicht schutzwürdig erscheine, verfängt nicht. Anders als in der zitierten Entscheidung des OLG Saarbrücken, in der das von der dortigen Versicherung eingeholte Kaskogutachten ergeben hatte, dass die vom Versicherungsnehmer bei seiner Versicherung eingereichte Rechnung einige Auffälligkeiten aufwies und der Verdacht bestand, dass zahlreiche tatsächlich nicht verbaute Neuteile zu Lasten der dortigen Versicherung abgerechnet werden sollten, begehrt der Kläger vorliegend bereits nicht die Regulierung des Vorschadens, sondern die Regulierung auf einen unstreitig hiervon abgrenzbaren Schaden, sodass der Vorschaden bzw. dessen Reparatur nur hinsichtlich der Bestimmung des Fahrzeugwertes Bedeutung entfaltet. Darüber hinaus hat die Beklagte – anders als in der zitierten Entscheidung des Hanseatischen OLG – auch keinerlei konkrete Anhaltspunkte dargelegt, die darauf schließen lassen, dass sich aus dem Kaskogutachten Anhaltspunkte für ein treuwidriges Verhalten des Klägers ergeben, denn anders als beispielsweise in den zitierten Entscheidungen hat der Kläger gerade keine Belege über vermeintliche Reparaturmaßnahmen eingereicht, die durch das Kaskogutachten hätten widerlegt werden können. Vielmehr hat der Kläger, indem er eingeräumt hat, dass er über keine Belege verfüge, gegenüber der Beklagten sogar eine für ihn aus Beweissicht nachteilige Position offenbart. Dem Anspruch des Klägers steht auch nicht entgegen, dass sich die Beklagte wegen zwischen den Parteien streitigen Obliegenheitsverletzungen, insbesondere, weil der Kläger aus Sicht der Beklagten der ihm obliegenden Wartepflicht nicht hinreichend nachgekommen sei und aus ihrer Sicht hierdurch notwendige Feststellungen, insbesondere zur konkreten Unfallörtlichkeit und zu seiner Fahrtüchtigkeit, verteilt habe, auf ihre Leistungsfreiheit beruft. Soweit die Beklagte die Einsicht mit der Argumentation verweigert, dass infolge ihrer Leistungsfreiheit ihre Eintrittspflicht dem Grunde nach nicht feststehe, verkennt sie, dass das Einsichtsrecht nicht nur der Feststellung dient in welchem Umfang der Versicherer aus dem Versicherungsvertrag eintrittspflichtig ist, sondern auch der Feststellung, ob er überhaupt eintrittspflichtig ist (OLG Saarbrücken, BeckRS 2020, 10741), denn dem Versicherungsnehmer soll durch die Einsichtnahme in das Gutachten gerade ermöglicht werden, sich – auch vor dem Hintergrund der Waffengleichheit – über die Erfolgsaussichten seines Anspruchs insgesamt Gewissheit zu verschaffen (so auch LG Oldenburg, r+s 2012, 343; LG Dortmund, NJW-RR 2008, 1483). Dem Anspruch steht auch nicht entgegen, dass die Beklagte aufgrund der streitigen Obliegenheitsverletzungen ihre Einstandspflicht gegenüber dem Kläger bereits abgelehnt hat, da die Leistungsablehnung nicht zu einem Ende aller Treuepflichten führt (OLG Schleswig, NJW-RR 2020, 1351). Auch ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass durch die Einsichtnahme des Klägers in das Kaskogutachten entgegenstehende schützenswerte Belange der Beklagten beeinträchtigt werden könnten. Dass die Beklagte das Kaskogutachten zurückhalte, weil sich hieraus konkrete Anhaltspunkte für ein treuwidriges Verhalten des Klägers ergeben würden und sie hierdurch einer ausgedachten Anpassung seines Vortrags entgegenwirken wolle hat sie – anders als wohl der Kläger in der zitierten Entscheidung des Hanseatischen OLG – bereits nicht konkret behauptet. Die Argumentation würde im konkreten Fall jedoch auch nicht überzeugen, da der Kläger den von ihm behaupteten Unfallhergang einschließlich der Unfallörtlichkeit sowohl außergerichtlich als auch im hiesigen Rechtsstreit umfassend geschildert hat, sodass er sich von diesen Schilderungen – jedenfalls nicht ohne die Glaubwürdigkeit und Glaubhaftigkeit seines Vorbringens in Frage zu stellen – lösen können wird (vgl. auch LG Dortmund, NJW-RR 2008, 1483). Indem die Beklagte dem Kläger, trotz dessen Anfrage vom 17.04.2021 keine Auskünfte zum Inhalt des Kaskogutachtens erteilte und ihm trotz mehrfacher Aufforderung keine Einsicht in das Kaskogutachten gewährte, hat sie ihre vertraglichen Nebenpflichten verletzt (s.o.), weswegen sie dem Kläger, der sich zur Durchsetzung seines Anspruchs außergerichtlich der Hilfe eines Rechtsanwalts bediente, gemäß § 280 Abs. 1 BGB zum Ersatz der hierfür außergerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 713,76 EUR verpflichtet ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1, 2 ZPO. Da weder der nachgelassene Schriftsatz des Klägers vom 26.02.2022 noch der nicht nachgelassene und nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangene Schriftsatz der Beklagten vom 17.03.2022 weiteren entscheidungserheblichen Vortrag enthielten, sah das Gericht keinen Anlass die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen. Der Kläger begehrt von der Beklagten die Gewährung von Einsicht in ein von der Beklagten zu seiner Schadensanzeige eingeholtes Kaskogutachten. Der Kläger schloss für sein Fahrzeug (…) mit dem amtlichen Kennzeichen (…) mit der Beklagten einen Krafthaftpflichtversicherungsvertrag nebst Vollkaskoversicherung. Die Allgemeinen Kraftfahrtversicherungsbedingungen der Beklagten (nachfolgend „AKB“) wurden Bestandteil des Versicherungsvertrages. Wegen des Inhalts wird auf die AKB, Anlage K1 (Bl. 34 ff. d. A.), Bezug genommen. Am 21.11.2020 gegen 23:00 Uhr fuhr der Kläger gemeinsam mit seiner Familie in seinem Fahrzeug von (…) zum Wohnsitz der Familie nach (…). Während dieser Fahrt kollidierte er am Morgen des 22.11.2020 mit seiner rechten Fahrzeugseite mit einer Leitplanke, wobei die genaue Unfallörtlichkeit und das weitere Verhalten des Klägers nach der Kollision zwischen den Parteien im Streit steht. Nachdem der Kläger der Beklagten den Kaskoschaden gemeldet hatte, übersandte die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 23.11.2020 einen Fragenbogen zum Schadenshergang, welchen der Kläger am 25.11.2020 ausfüllte und ausgefüllt an die Beklagte zurücksendete. Wegen der Einzelheiten wird auf den vom Kläger ausgefüllten Fragebogen vom 25.11.2020, Anlage K3 (Bl. 53 ff. d. A.), Bezug genommen. Nachfolgend beauftragte die Beklagte einen Sachverständigen mit der Erstellung eines Kaskogutachtens, wofür das weiterhin im Besitz des Klägers befindliche Fahrzeug von dem beauftragten Sachverständigen begutachtet wurde. Zudem ließ sie den vom Kläger als Unfallort benannten Streckenabschnitt besichtigen und einen Bericht über die Besichtigung anfertigen. Weder von dem Kaskogutachten, noch von dem Bericht über die Besichtigung erhielt der Kläger Abschriften. Da der zunächst übersandte Fragebogen keine Fragen zu etwaigen Vorschäden enthielt, übersandte die Beklagte an den Kläger einen zweiten Fragebogen, der erstmals auch Angaben zu etwaigen Vorschäden verlangte. Den zweiten Fragebogen füllte der Kläger am 07.02.2021 aus. Hierbei gab er an, dass sein Fahrzeug am 26.07.2020, und damit zu einem Zeitpunkt als es noch bei einem anderen Versicherer versichert gewesen war, einen Vorschaden auf der linken Fahrzeugseite erlitten hat. Des Weiteren gab er an, dass der genannte Vorschaden repariert worden sei, was im hiesigen Rechtsstreit jedoch zwischen den Parteien im Streit steht. Wegen der Einzelheiten wird auf den vom Kläger ausgefüllten Fragebogen vom 07.02.2021, Anlage A1 (Bl. 91 f. d. A.), Bezug genommen. Aufgrund des mitgeteilten Vorschadens forderte die Beklagte den Kläger mit E-Mail vom 18.02.2021 und vom 04.05.2021 dazu auf, ihr das Gutachten zum Vorschaden, die Nachweise über die durchgeführten Reparaturmaßnahmen sowie eine Kopie des Abrechnungsschreibens des vormaligen Versicherers zu übersenden. Hierauf übersandte der Kläger an die Beklagte das am 04.08.2020 vom Sachverständigen (…) erstellte Gutachten zum Vorschaden, in welchem der Sachverständige zu dem Ergebnis gekommen war, dass infolge des Vorschadens vom 26.07.2020 ein wirtschaftlicher Totalschaden am klägerischen Fahrzeug eingetreten ist, sowie eine am 21.10.2020 vom Sachverständigen (...) erstellte Bestätigung über die Reparaturdurchführung. Wegen der Einzelheiten wird auf das Vorschadengutachten vom 04.08.2020, Anlage A4 (Bl. 95 ff. d. A.), sowie die Reparaturbestätigung vom 21.10.2020, Anlage K4 (Bl. 55 d. A.), verwiesen. Zudem teilte der Kläger der Beklagten in einem Telefonat am 06.05.2021 mit, dass er über keine weiteren Belege über die Durchführung der Reparatur verfüge, da er Karosseriebauer ist und den Vorschaden in Eigenregie repariert habe. Mit Schreiben vom 17.04.2021 legte der Kläger den Sachverhalt nochmals aus seiner Sicht dar, wobei er sich auch auf das von der Beklagten beauftragte und ihm nicht vorliegende Kaskogutachten bezog und die Beklagte dazu befragte, welche Feststellungen der von ihr beauftragte Sachverständige zum Vorschaden bzw. dessen Reparatur getätigt habe. Zudem forderte er sie unter Fristsetzung zum 23.04.2021 zur Schadensregulierung auf und teilte ihr mit, dass er sich bei Ausbleiben einer Rückmeldung künftig anwaltlicher Hilfe bedienen werde. Nachdem die Frist fruchtlos verstrichen war, mandatierte der Kläger seinen Prozessbevollmächtigten, der die Beklagte mit anwaltlichen Schreiben vom 14.07.2021, vom 22.09.2021 und vom 04.10.2021 vergeblich zur Schadensregulierung sowie zur Übersendung des Kaskogutachtens aufforderte. Mit Schreiben vom 11.10.2021 lehnte die Beklagte unter Verweis auf das Urteil des OLG Saarbrücken vom 22.04.2020 – A.z. 5 U 55/19 – die Übersendung des Kaskogutachtens ab. Der Kläger behauptet, dass sich die Kollision im Bereich der Ausfahrt B43a nach (…) ereignet habe und er nach der Kollision die Leitplanke auf Beschädigungen oder Farbabtragungen untersucht habe, wobei er keine Schäden habe feststellen können, weswegen er nach circa fünfzehn Minuten weitergefahren sei. Den Vorschaden vom 26.07.2020 habe er vor dem Unfall vom 22.11.2020 bereits in Eigenregie sach- und fachgerecht repariert gehabt. Ferner ist er der Ansicht, dass die Beklagte aus vertraglicher Nebenpflicht, aus einer Analogie zu § 202 VVG sowie aus § 810 BGB verpflichtet sei, ihm Einsichtnahme in das von ihr beauftragte Kaskogutachten zu gewähren. Ursprünglich hat der Kläger mit dem Klageantrag zu 1. beantragt, die Beklagte zu verurteilen, die sich in ihrer Schadensakte (Schaden Nr. (…)) befindlichen Kaskogutachten über den Vollkaskoschaden des Klägers vom 22.11.2020 auf der B43a herauszugeben. Nachdem die Beklagte im Rahmen der Klageerwiderung mitgeteilt hat, dass sie nur über ein Kaskogutachten verfügt, hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 16.02.2022 den Klageantrag zu 1. derart konkretisiert, dass er Einsicht in das Kaskogutachten beantragt. Der Kläger beantragt nunmehr, 1. die Beklagte zu verurteilen, ihm Einsicht in das in ihrer Schadensakte zur Schadensnummer (…) befindliche Kaskogutachten über den Vollkaskoschaden des Klägers vom 22.11.2020 auf der B43a zu gewähren. 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 713,76 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, dass sie im konkreten Fall nicht dazu verpflichtet sei, dem Kläger Einsicht in das Kaskogutachten zu gewähren, da hierdurch ihre schutzwürdigen Interessen berührt würden. Hierzu führte sie unter Verweis auf das Urteil des OLG Saarbrücken vom 22.04.2020 – A.z. 5 U 55/19 – und die Verfügung des Hanseatischen OLG vom 12.06.2015 (Bl. 137 f. d. A.) sowie dessen Beschluss vom 21.08.2014 (Bl. 139 f. d. A.) aus, dass ihre schutzwürdigen Interessen berührt würden, da aufgrund der aus ihrer Sicht zögerlichen Auskunftserteilung über den Vorschaden und dessen Instandsetzung der Kläger als unredlich zu bezeichnen sei. Zudem sei eine Eintrittspflicht der Beklagten für Versicherungsleistungen aus dem Vorfall vom 22.11.2020 dem Grunde nach bereits nicht nachgewiesen, weswegen sie dem Kläger keine Einsicht gewähren müsse. Eine Eintrittspflicht bestehe bereits deswegen nicht, weil der Kläger in Bezug auf den Vorschaden gegen seine Auskunfts- und Mitwirkungsobliegenheiten nach E.1.3. AKB verstoßen habe, weswegen sie von ihrer Leistungspflicht befreit sei. Dabei sei die klägerische Behauptung, dass er die Belege über die Reparatur entsorgt habe aus ihrer Sicht arglistig i.S.v. § 28 Abs. 3 VVG. Die Beklagte behauptet, dass der Kläger während den zwei Besichtigungen der Unfallörtlichkeit dem Sachverständigen jeweils 200 Meter auseinanderliegende Stellen als Unfallörtlichkeit genannt habe. Sie ist der Ansicht, dass dies einen Verstoß gegen die dem Kläger nach E.1.3. AKB (i.V.m. § 142 StGB) obliegende Wartepflicht begründe, weswegen sie auch nach E.8.1. von der Leistungspflicht befreit sei. Darüber hinaus scheide ein Anspruch aus § 810 BGB aus, weil sie das Kaskogutachten ausschließlich im Eigeninteresse eingeholt habe. Die Beklagte hat die Klage am 16.11.2021 zugestellt bekommen.