Urteil
5 Kls - 1101 Js 3494/06
LG Hanau 5. Große Strafkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHANAU:2011:0405.5KLS1101JS3494.06.0A
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Leitsätze
Die Anordnung der im Ausgangsverfahren nach § 66a Abs. 1 StGB (a.F.) vorbehaltenen Unterbringung in der Sicherungsverwahrung setzt voraus, dass vor Beendigung des Strafvollzugs neue Umstände erkennbar werden, die auf eine erhebliche Gefährlichkeit des Verurteilten für die Allgemeinheit hinweisen, § 66a Abs. 2 Satz 2 StGB a.F.
"Neu" in diesem Sinne sind nur solche Umstände, die im Ausgangsverfahren nicht erkennbar waren oder gewesen wären. Eine bloße Neugewichtung bereits bei der Anlassentscheidung bekannter Faktoren erfüllt diese Voraussetzung nicht.
Tenor
Von der Anordnung der Unterbringung des Verurteilten in der Sicherungsverwahrung wird abgesehen.
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Verurteilten fallen der Staatskasse zur Last.
Angewendete Vorschrift:
§ 467 Abs. 1 StPO analog
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Anordnung der im Ausgangsverfahren nach § 66a Abs. 1 StGB (a.F.) vorbehaltenen Unterbringung in der Sicherungsverwahrung setzt voraus, dass vor Beendigung des Strafvollzugs neue Umstände erkennbar werden, die auf eine erhebliche Gefährlichkeit des Verurteilten für die Allgemeinheit hinweisen, § 66a Abs. 2 Satz 2 StGB a.F. "Neu" in diesem Sinne sind nur solche Umstände, die im Ausgangsverfahren nicht erkennbar waren oder gewesen wären. Eine bloße Neugewichtung bereits bei der Anlassentscheidung bekannter Faktoren erfüllt diese Voraussetzung nicht. Von der Anordnung der Unterbringung des Verurteilten in der Sicherungsverwahrung wird abgesehen. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Verurteilten fallen der Staatskasse zur Last. Angewendete Vorschrift: § 467 Abs. 1 StPO analog I. Der mittlerweile 53 Jahre alte Verurteilte XXX ist mit Urteil der 5. großen Strafkammer als Jugendschutzkammer vom 22.10.2007 wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in 9 Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit sexueller Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Jahren und 6 Monaten verurteilt worden (Az. 1101 Js 3494/06). Die Kammer hat in diesem Urteil die Unterbringung des Verurteilten in der Sicherungsverwahrung vorbehalten. Gemäß § 66a Abs. 2 Satz 1 StGB in der Fassung vom 21.08.2002 ist spätestens 6 Monate vor dem Zeitpunkt, ab dem eine Aussetzung der Vollstreckung des Strafrestes zur Bewährung nach § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB möglich ist, über die Anordnung der vorbehaltenen Unterbringung des Verurteilten in der Sicherungsverwahrung zu entscheiden. Die Kammer hat am 05.04.2011 eine Hauptverhandlung gemäß § 275a StPO durchgeführt, die hinsichtlich der Anordnung der vorbehaltenen Sicherungsverwahrung zu folgenden Erkenntnissen führte: A. Der Verurteilte wurde am XXX in XXX geboren. Sein Geburtsname lautet XXX. Der Vater des Verurteilten war von Beruf Anästhesiepfleger, seine Mutter Hausfrau. Der Verurteilte hat eine um vier Jahre ältere Schwester. Der Verurteilte wurde in XXX eingeschult und wechselte nach 2 Jahren auf Grund des Umzugs der Familie nach XXX in das XXX. Dort besuchte er die Hauptschule, welche er nach der 8. Klasse verließ, um auf die Berufsfachschule nach XXX zu wechseln. Diese besuchte der Verurteilte zwei Jahre lang, wobei er den Realschulabschluss erwarb und gleichzeitig das erste Ausbildungsjahr zum Elektroanlageninstallateur (Elektriker) absolvierte. Im August 1973 begann der Verurteilte eine Berufsausbildung zum Elektroanlageninstallateur bei dem Energieversorger XXX in XXX, wo er sogleich in das zweite Ausbildungsjahr eingestuft wurde. Diese Ausbildung schloss der Verurteilte im Jahr 1974 erfolgreich ab und wurde sodann von der XXX in ein festes Arbeitsverhältnis als "Kilo-Volt-Monteur" übernommen, das bis heute fortbesteht. Der Verurteilte erwarb im Verlauf seiner beruflichen Tätigkeit weitere Qualifikationen, weshalb er schließlich u. a. auch als Vorarbeiter eingesetzt wurde. Im Jahr 2000 erlitt der Verurteilte eine Bandscheibenerkrankung, wegen der er nunmehr keine schweren Lasten heben oder tragen darf. Er wurde von seinem Arbeitgeber deshalb seit dem als technischer Angestellter mit einer Bürotätigkeit betraut. Seit 2006 war der Verurteilte für seinen Arbeitgeber als Projektleiter tätig und verdiente zuletzt ungefähr 2.000,- Euro netto monatlich. In seiner Freizeit war er als Schiedsrichter im Jugendhandball sowie in der freiwilligen Feuerwehr aktiv. Im Jahr 1981 heiratete der Verurteilte zum ersten Mal. Diese Ehe wurde im Jahr 2003 geschieden. Im Jahr 2004 heiratete der Verurteilte die Zeugin XXX, die sich nach den hier verfahrensgegenständlichen Vorfällen im Februar 2006 von ihm trennte; die Ehe wurde zwischenzeitlich geschieden. Der Verurteilte hat keine leiblichen Kinder. Bevor der Verurteilte die Taten beging, wegen derer er mit Urteil der Kammer vom 22.10.2007 des sexuellen Missbrauchs an Kindern schuldig gesprochen wurde, war er bereits einmal strafrechtlich in Erscheinung getreten: Mit Urteil des Amtsgerichts Darmstadt vom 12.03.2007 wurde er wegen fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 40,- Euro verurteilt, welche er bezahlt hat (Aktenzeichen 1412 Js 2562/07 217 Cs). Das Gericht entzog dem Verurteilten die Fahrererlaubnis und erteilte eine Sperre im Sinne von § 69a StGB bis zum 11.10.2007. B. Der Verurteilte entstammt und lebte in bürgerlichen Verhältnissen. Er hat mit einem Intelligenzquotienten von 114 Punkten eine durchschnittliche allgemeine Intelligenz, sein prämorbides Intelligenzniveau ist mit 124 IQ-Punkten hoch. Eine klassische Persönlichkeitsstörung im psychiatrischen Sinne liegt nicht vor. Nach außen gibt der Verurteilte das Bild eines unauffälligen Mannes mit bürgerlichen Vorstellungen zur Lebensführung. Seine sozialen und sexuellen Beziehungen zu anderen bleiben jedoch karg. Es mangelt ihm an der Fähigkeit tief gefühlshaft zu reagieren und es fällt ihm schwer sich mit eigenen und fremden Emotionen auseinanderzusetzen. Sein Zugang zur eigenen Sexualität, seinen diesbezüglichen Phantasien und Wünschen, ist reserviert und unreflektiert. An Auffälligkeiten sind weiter ein Mangel an Empathie sowie ein eingeschränktes Erleben von Schuldbewusstsein einhergehend mit der Neigung zur Bagatellisierung eigenen Fehlverhaltens zu verzeichnen. Der Verurteilte verfügt über eine ablehnende Haltung gegenüber Autoritäten und tendiert zur Missachtung sozialer Sitten und Moralvorstellungen. Er neigt zu Egozentrik und seine Persönlichkeitsstruktur ist die einer eher oberflächlichen und manipulativen Person. Der Verurteilte kommt aber auch gerne und leicht in Kontakt zu anderen, er ist selbstsicher und gesellig, pünktlich und zuverlässig. Der Verurteilte ist zwar auch an sexuellen Kontakten mit erwachsenen Frauen interessiert und zur Führung formal adäquater längerfristiger Partnerschaften in der Lage. Gleichwohl besteht bei ihm auch eine Pädophilie, sexuell orientiert auf Jungen. Insoweit handelt es sich um eine "pädophile Nebenströmung" in dem Sinne, vor, dass er sich von präpubertierenden Jungen, die 13 Jahre alt oder jünger sind, sexuell angezogen fühlt. Es handelt sich bei dieser Neigung um eine solche, die den Verurteilten dazu bewegt, sexuelle Kontakte zu männlichen Kindern aus seinem familiären bzw. partnerschaftlichen Nahbereich zu suchen, die er dann, wenn sie einmal begonnen wurden, auch regelmäßig fortsetzt. Die Pädophilie des Angeklagten ist eine nicht mehr veränderbare sexuelle Ausrichtung, die bisher annähernd unbehandelt ist. II. A. Dem Urteil der Kammer vom 22.10.2007 mit dem der Verurteilte wegen sexuellem Missbrauch von Kindern in neun Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit sexueller Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt wurde, lagen folgende Feststellungen zugrunde: "Der Angeklagte heiratete im Jahr 1981 zum ersten Mal. Seine damalige Ehefrau brachte einen Sohn, den heute 37 Jahre alten Zeugen XXX mit in die Ehe. Als dieser ungefähr 11 oder 12 Jahre alt war - also ca. 1981/1982 -, kam der Angeklagte eines Tages in das Jugendzimmer des Zeugen XXX, legte sich zu diesem ins Bett und begann ein Gespräch, in welchem er vorgab, den Zeugen "aufklären" und ihm insbesondere zeigen zu wollen, "wie sein Penis funktioniert". Der Angeklagte sprach zunächst mit dem Jungen über sexuelle Praktiken, nahm dann sein eigenes, erigiertes Glied in die Hand und onanierte. In den folgenden Jahren kam es regelmäßig zu sexuellen Kontakten des Angeklagten mit dem Zeugen XXX. Meistens an Samstagen, wenn dessen Mutter - die Ehefrau des Angeklagten - einkaufen ging oder wenn der Angeklagte Urlaub hatte und seine Frau arbeiten war, suchte er das Zimmer des Jungen auf und legte sich zu diesem ins Bett. Sodann streichelte er regelmäßig das Geschlechtsteil des Jungen und stimulierte zumeist auch sein Geschlechtsteil. Vielfach kam der Angeklagte dabei zum Samenerguss, wobei er auf den Körper des Jungen ejakulierte oder zunächst ein Handtuch auf dessen Körper legte, um sodann darauf zu ejakulieren. Diese sexuellen Kontakte dauerten jeweils zwischen zehn und 45 Minuten und lösten im Zeugen XXX Ekel aus. Er hat glaubhaft mitgeteilt, dass er zunächst immer noch erschrocken sei, wenn die Tür aufging und der Angeklagte ins Zimmer kam. Irgendwann sei dann aber "einfach nur noch eine Leere" in ihm gewesen. Um den Zeugen XXX davon abzuhalten, seiner Mutter von den Vorgängen zu berichten, drohte der Angeklagte dem Jungen damit, dass im Falle der Offenbarung gegenüber der Mutter "etwas passieren" würde, was der Junge gemäß der Absicht des Angeklagten so verstand, dass der Angeklagte dann der Mutter etwas antun würde. Des Öfteren machte der Angeklagte dem Zeugen XXX auch Geschenke und gab diesem Geld, damit er niemanden von den sexuellen Handlungen des Angeklagten an und mit ihm berichten würde. Erst als der Zeuge XXX ungefähr 15 Jahre alt war - also im Jahr 1985 -, brachte dieser die Kraft auf, sich den sexuellen Übergriffen des Angeklagten zu widersetzen. Veranlasst wurde der Zeuge dazu durch den Versuch des Angeklagten, den Analverkehr mit ihm durchzuführen. Als sich der Angeklagte wieder einmal zu dem Jungen ins Bett gelegt hatte, forderte er diesen auf, sich mit dem Rücken zu ihm zu drehen und sich zu entspannen. Nachdem der Junge dies weisungsgemäß getan hatte, versuchte der Angeklagte, sein erigiertes Glied in den After des Jungen einzuführen. In dem Moment, als der Angeklagte mit seinem Geschlechtsteil - ohne die Verwendung eines Gleitmittels - in den Jungen einzudringen begann, sprang der Zeuge XXX auf. Dem Zeugen war dies nur unter Aufbietung seiner ganzen Kraft möglich, weil sich der Angeklagte mittlerweile mit seinem ganzen Gewicht auf ihn gelegt hatte. Nachdem der Zeuge aufgesprungen war, "rastete er aus" und brachte deutlich zum Ausdruck, dass der Angeklagte ihn künftig in Ruhe lassen sollte. Danach kam es nicht mehr zu sexuellen Übergriffen des Angeklagten auf den Zeugen XXX. Der Zeuge XXX wurde durch den vom Angeklagten an ihm verübten sexuellen Missbrauch erheblich in seiner persönlichen Entwicklung beeinträchtigt. Er gibt dazu an, der Angeklagte habe seine Jugend zerstört. Er sei vor allem auch wegen des Angeklagten schon im Alter von 17 Jahren aus dem Elternhaus ausgezogen. Zuvor sei es ihm zu Hause "einfach nicht gut" gegangen, er habe vieles unternommen, um von zu Hause fort zu kommen, deshalb einmal sogar einen Einbruch vorgetäuscht. In der Folgezeit habe er dann viele Dinge getan, die nicht in Ordnung gewesen seien, weil er sich und anderen habe beweisen wollen, dass er ein Mann ist. Er sei deshalb unter anderem hoch verschuldet. Insgesamt könne er sagen, dass "der ganze Scheiß" ihn "sehr kaputt" gemacht habe. Die erste Ehe des Angeklagten wurde nach 22 Jahren im Jahr 2003 geschieden. Schon im Jahr 2001 hatte der Angeklagte die Zeugin XXX, die damals noch den Nachnamen XXX trug, kennen gelernt und war mit dieser eine Beziehung eingegangen. Der Angeklagte lebte im Haushalt der Zeugin, die drei Kinder hat, zwei Töchter und den am 1999 geborenen Sohn XXX. Eines Morgens im Jahr 2003 sagte der damals vierjährige XXX der Zeugin, der Angeklagte spiele ihm "mit seim Bippel am Popo rum". Die Zeugin war auf Grund dieser Äußerung ihres Kindes sofort davon überzeugt, dass der Angeklagte ihren Sohn sexuell missbrauchte hatte. Sie beendete deshalb die Beziehung zum Angeklagten trotz dessen Bestreitens sofort und verwies ihn des Hauses. Die Zeugin XXX hat sich dafür entschieden, ihren Sohn XXX nicht zu dem möglicherweise vom Angeklagten an ihm begangenen sexuellen Missbrauch zu befragen und darum gebeten, von einer Vernehmung des Kindes abzusehen. Vor allem um eine Retraumatisierung des heute achtjährigen Jungen zu vermeiden, hat die Kammer das Strafverfahren insoweit auf Antrag der Staatsanwaltschaft im Hinblick auf die hier zur Verurteilung gelangten Taten gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, als dem Angeklagten unter Ziffer XI. der Anklageschrift vom 31.07.2007 vorgeworfen worden war, in der Zeit vom 15.11.2002 bis zum 06.12.2003 mit seinem Geschlechtsteil am After des Kindes XXX gerieben und sich deshalb wegen sexuellen Missbrauch von Kindern gemäß § 176 Abs. 1 StGB a. F. strafbar gemacht zu haben. Im Jahr 2004 lernte der Angeklagte über das Internet die Zeugin XXX kennen. Schon vier Monate später heirateten die beiden. Die 1962 geborene Zeugin XXX hat eine Tochter, die 1985 geborene Zeugin XXX. Diese lebt mit ihrem am 2001 geborenen Sohn XXX in der im Erdgeschoss des Anwesens XXX in XXX gelegenen Wohnung. Im ersten Obergeschoss wohnt die Zeugin XXX, im zweiten Obergeschoss der Lebensgefährte der Zeugin XXX. Auch nachdem der Angeklagte im Laufe des Jahres 2004 in den Haushalt der Zeugin XXX eingezogen war, diese geheiratet und ihren Nachnamen angenommen hatte, hielten die Bewohner des Hauses es so, dass die Wohnungstüren regelmäßig offen waren, was es insbesondere dem Kleinkind XXX ermöglichte, sowohl seine Großmutter und den Angeklagten - welchen XXX "Opa" nannte - als auch den Lebensgefährten der Zeugin XXX unangemeldet aufzusuchen. So kam es, dass sich XXX auch im Frühjahr 2006 häufig in der vom Angeklagten mit der Zeugin XXX bewohnten Wohnung aufhielt, wobei es oft auch vorkam, dass der Angeklagte alleine mit XXX in der Wohnung war. Bei einer solchen Gelegenheit kam es zu folgender, hier zur Verurteilung gelangten, Tat 1 (Ziff. II. der Anklageschrift vom 31.07.2007): An einem nicht mehr genau bestimmbaren Tag im Frühjahr 2006 lag der Angeklagte im Wohnzimmer der im ersten Obergeschoss des Hauses XXX in XXX gelegenen Wohnung auf dem Sofa, während der vierjährige XXX nackt umherlief. Der in sexueller Absicht handelnde Angeklagte setzte das Kind auf seinen Bauch, legte sich rücklings auf das Sofa und veranlasste das auf ihm sitzende Kind, an seinem Penis zu spielen. Sodann nahm der Angeklagte den Penis des Kindes in sexueller Absicht in den Mund. Schließlich entblößte der Angeklagte sein eigenes Geschlechtsteil und onanierte vor den Augen des Kindes bis zum Samenerguss. Die Zeugin XXX ist die Patentante des am 1996 geborenen XXX, dem Sohn der Zeugin XXX. XXX besuchte die Zeugin XXX und den Angeklagten in der Zeit vom 01.11.2004 bis zum 05.02.2006 häufig und übernachtete dabei auch des Öfteren in der vom Angeklagten gemeinsam mit der Zeugin XXX bewohnten Wohnung. So kam es, dass XXX viel Zeit alleine mit dem Angeklagten verbrachte. Diese Gelegenheiten nutzte der Angeklagte zu sexuellen Übergriffen auf XXX. Im Einzelnen kam es zu folgenden Taten, wegen denen der Angeklagte vorliegend zu verurteilen war: Tat 2 (Ziff. III. der Anklageschrift): An einem nicht mehr näher bestimmbaren Tag in der Zeit vom 01.11.2004 bis zum 05.02.2006 saß der damals 8 oder 9 Jahre alte XXX auf dem Sofa in der Wohnung des Angeklagten auf dessen Schoß und sah gemeinsam mit diesem Fernsehen. Dabei fasste der Angeklagte in sexueller Absicht auf die Hose des Kindes und streichelte dessen Geschlechtsteil durch den Stoff des Kleidungsstücks. Als der Junge wenig später neben ihm auf dem Sofa lag, streichelte der Angeklagte erneut das Geschlechtsteil des Kindes durch den Stoff der Hose. Auch dabei handelte der Angeklagte, um sich sexuell zu erregen. Tat 3 (Ziff. IV. der Anklageschrift): An einem weiteren, ebenfalls nicht mehr näher bestimmbaren Tag in der Zeit vom 01.11.2004 bis zum 05.02.2006 legte der Angeklagte den 8 oder 9 Jahre alten XXX mit dem Gesicht ihm zugewandt auf sich, während er selbst auf dem Rücken auf dem Sofa im Wohnzimmer lag. Sodann führte der bekleidete Angeklagte mit dem ebenfalls bekleideten Kind beischlafähnliche Bewegungen aus, um sich sexuell zu erregen. In der Zeit vom 01.11.2004 bis zum 05.02.2006 kam es auch vor, dass der Angeklagte und seine Ehefrau die Zeugin XXX und deren Kinder - die Zeugin hat von drei Männern fünf Kinder, neben XXX sind dies die Töchter XXX (geboren 1993), XXX (geboren 2001) und XXX (ebenfalls 2001 geboren) sowie den Sohn XXX (geboren 1999) - in deren Wohnung in der XXX in XXX besuchten. Als sich bei einem dieser Besuche, der an einem im vorgenannten Zeitraum gelegenen, nicht mehr näher bestimmbaren Tag stattfand, einmal die Zeuginnen XXX und XXX in der Küche befanden, beging der Angeklagte folgende Tat 4 (Ziff. V. der Anklageschrift): Währen der Angeklagte mit dem 8- oder 9jährigen XXX im Wohnzimmer der Wohnung der Zeugin XXX auf der Couch vor dem Fernseher saß, zog er die Hose des Jungen ein Stück herunter und manipulierte mit der Hand an dem Geschlechtsteil des Kindes. Sodann fasste er sich selbst in die Hose, um an sein eigenes Geschlechtsteil zu fassen. Der in sexueller Absicht handelnde Angeklagte wiederholte diese Handlungen abwechselnd mehrmals, um sich sexuell zu erregen. Es kam auch vor, dass sich der Angeklagte alleine mit XXX und XXX in der von ihm mit seiner Ehefrau bewohnten Wohnung in der XXX in XXX aufhielt. Dabei kam es zu folgenden Taten des Angeklagten: Tat 5 (Ziff. VI. der Anklageschrift): An einem weiteren, nicht mehr näher bestimmbaren Tag in der Zeit vom 01.11.2004 bis zum 05.02.2006 war der Angeklagte mit dem 8 oder 9 Jahre alten XXX und dem 3 oder 4 Jahre alten XXX alleine in der vom Angeklagten bewohnten Wohnung in der XXX in XXX. Während die Kinder im Wohnzimmer auf dem Sofa vor dem Fernseher saßen, setzte sich der nur mit Boxer-Shorts bekleidete Angeklagte vor die beiden Jungen, so dass er diesen gegenüber saß. Nun fasste er vor den Augen von XXX in die Hose von XXX und manipulierte in sexueller Absicht an dessen Geschlechtsteil. Sodann fasste er in seine Boxer-Shorts und stimulierte seinen Penis. Diese Handlungen wiederholte er mehrmals, um sich sexuell zu erregen. Schließlich drückte er sein Geschlechtsteil an das von XXX, wobei er ebenfalls in sexueller Absicht handelte. Tat 6 (Ziff. VII. der Anklageschrift): Unmittelbar nach Tat 5 entschloss sich der Angeklagte dazu, mit dem damals 3 oder 4 Jahre alten XXX den Analverkehr durchzuführen. Zu diesem Zweck zog er XXX gegen seinen Willen aus dem Wohnzimmer fort, während XXX zunächst im Wohnzimmer blieb. Der Angeklagte verbrachte das ihm körperlich völlig unterlegene Kind, welches schrie, dass der Angeklagte aufhören solle, in das Schlafzimmer. Der in sexueller Absicht handelnde Angeklagte entkleidete sich, zog das Kind unter Anwendung körperlicher Kraft aus und legte sich so mit dem Kind in das Ehebett, dass er seitlich hinter ihm zu liegen kam. Nunmehr versuchte der Angeklagte, mit seinem Geschlechtsteil in den After des Kindes einzudringen, um sich sexuell zu befriedigen. Dabei hielt der Angeklagte den Jungen fest. Ob es tatsächlich zu einem Eindringen des Geschlechtsteils des Angeklagten in den After des Kindes kam, konnte nicht mit einer zur Verurteilung des Angeklagten wegen vollendeter Vergewaltigung ausreichenden Sicherheit festgestellt werden. Nach einiger Zeit kam XXX, der zunächst weiter im Wohnzimmer vor dem Fernseher sitzen geblieben war, in das Schlafzimmer - was der Angeklagte zumindest für möglich gehalten und gebilligt hatte - und sah, dass der Angeklagte hinter XXX lag, um diesen anal zu penetrieren. Daraufhin ließ der Angeklagte von XXX ab. Tat 7 (Ziff. VIII. der Anklageschrift): Am selben Tag, an dem der Angeklagte bereits die Taten 5 und 6 begangen hatte, begab sich der Angeklagte wieder in das Wohnzimmer der Wohnung, in welcher er mit seiner Ehefrau wohnte, und traf dort auf XXX, der wieder auf dem Sofa saß und Fernsehen schaute. Der Angeklagte zog nun den damals 8- oder 9jährigen XXX in das Schlafzimmer. Dort angekommen, veranlasste er den Jungen, sich nackt rücklings auf das Bett zu legen. Nun zog der Angeklagte seine Boxer-Shorts herunter, kniete sich vor das Kind und onanierte bis zum Samenerguss, bei welchem er auf das Kind ejakulierte. Sodann wischte er das Ejakulat mit einem Papiertuch vom Bauch des Jungen ab. Tat 8 (Ziff. IX. der Anklageschrift): An einem weiteren, nicht mehr näher bestimmbaren Tag in der Zeit vom 01.11.2004 bis zum 05.02.2006 befand sich XXX beim Angeklagten im Wohnzimmer der Wohnung im ersten Obergeschoß der XXX in XXX. Der in sexueller Absicht handelnde Angeklagte nahm das damals 8 oder 9 Jahre alte Kind, setzte es auf einem Stuhl am Esstisch auf seinen Schoß, so dass die Gesichter der beiden zueinander gewandt waren. Der Angeklagte wies den Jungen nun an, mit seiner rechten Hand den Penis des Angeklagten zu umfassen und die Hand auf und ab zu bewegen. Der Junge tat, wie ihm vom Angeklagten geheißen, und stimulierte mit seiner Hand das Geschlechtsteil des Angeklagten wie von diesem gewollt sexuell. Der Angeklagte verspürte dabei sexuelle Erregung, die für seine Handlungen bestimmend war. Tat 9 (Ziff. X. der Anklageschrift): An einem weiteren, nicht mehr näher bestimmbaren Tag in der Zeit vom 01.11.2004 bis zum 05.02.2006 war der Angeklagte morgens alleine mit XXX in der Wohnung in der XXX in XXX, während sich die Ehefrau des Angeklagten an ihrem Arbeitsplatz befand. Der Angeklagte entschloss sich dazu, diese Gelegenheit zu nutzen, um den Analverkehr mit XXX durchzuführen. Deshalb veranlasste er den damals 8 oder 9 Jahre alten XXX dazu, sich im Schlafzimmer nackt bäuchlings auf das Ehebett zu legen. Der Angeklagte, der wiederum in sexueller Absicht handelte, entkleidete sich ebenfalls, kniete sich mit gespreitzten Beinen über das Kind und berührte mit seinem Penis den After des Kindes, um sich sexuell zu erregen und um mit seinem Geschlechtsteil in den After des Kindes einzudringen. Die Kammer konnte nicht mit einer zur Verurteilung hinreichenden Sicherheit feststellen, dass der Angeklagte gemäß seiner Absicht tatsächlich mit seinem Penis in den After des Kindes eingedrungen wäre. XXX hatte während des gesamten vorgenannten Zeitraums große Angst vor dem Angeklagten, weil dieser ihm u. a. damit gedroht hatte, seine Geschwister würden umgebracht, wenn XXX irgendjemanden von den Taten berichte. Die vorstehend geschilderten Taten 1 bis 9 des Angeklagten wurden Anfang Februar 2006 aufgedeckt, weil XXX mit Bezug auf eine von der Zeugin XXX angeschaffte neue Couch zu den Zeuginnen XXX und XXX sagte, dass "man auf der neuen Couch auch die Hose ausziehen darf". Auf Nachfrage der Zeugin XXX äußerte er dann weiter, der "Opa" habe ihm den Pipimann gelutscht, er habe den "Pipimann" auch "rauf und runter gemacht". Der "Opa" habe "weißes Pipi" gemacht und mit "Zewa weggemacht". Da XXX bereits im Alter von zwei Jahren einmal zu seiner Mutter - der Zeugin XXX - gesagt hatte, dass "der Pipimann vom Opa stinkt", waren die Zeuginnen XXX und XXX nunmehr davon überzeugt, dass der Angeklagte XXX sexuell missbraucht hatte. Deshalb untersuchte die Zeugin XXX nun den Computer der Marke Fujitsu Siemens, den der Angeklagte gemeinsam mit der Zeugin XXX nutzte. Dabei entdeckte sie 159 dort gespeicherte Dateien mit kinderpornographischen Fotographien. Darunter befanden sich Fotographien, auf welchen zu sehen ist, wie Kinder miteinander Oralverkehr haben, sowie eine Fotographie, die zeigt, wie ein Mädchen im Kindesalter den Oralverkehr mit einem erwachsenen Mann durchführt. Des Weiteren befanden sich darunter fotographische Aufnahmen, die sowohl den Vaginal- als auch den Analverkehr zwischen Mädchen im Kindesalter und erwachsenen Männern zeigen. Soweit dem Angeklagten unter Ziffer I. der Anklageschrift vom 31.07.2007 vorgeworfen worden war, sich in der Zeit vom 13.10.2005 bis zum 24.01.2006 diese Dateien verschafft und deshalb wegen Besitzes kinderpornographischer Schriften strafbar gemacht zu haben, hat die Kammer das Strafverfahren auf Antrag der Staatsanwaltschaft im Hinblick auf die hier zur Verurteilung gelangten Taten gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt. Noch im Februar 2006 trennte sich die Zeugin XXX vom Angeklagten, woraufhin dieser auszog. Die Zeugin XXX erstattete Strafanzeige, sodass das vorliegende Verfahren in Gang kam. Bei den Ermittlungen wurde auch XXX vernommen, der aber zunächst nur wenige Angaben machte, weil er weiterhin Angst davor hatte, der Angeklagte könne seinen Drohungen gemäß den Geschwistern von XXX etwas antun. Erst als XXX erfahren hatte, dass der Angeklagte inhaftiert worden war, ließ dessen durch die Drohungen des Angeklagten verursachte Angst nach, weshalb er sich nunmehr zu umfänglichen Angaben bereit fand. Sowohl XXX als auch XXX haben Verhaltensauffälligkeiten gezeigt. So fiel XXX dadurch auf, dass er sehr grob mit Haustieren umgegangen ist und diesen durch körperlichen Zwang Schmerzen zugefügt hat. XXX hat bis heute mit seiner Mutter nicht über den sexuellen Missbrauch durch den Angeklagten gesprochen. Er hat weiterhin Angst vor dem Angeklagten, weshalb er auch seiner Mutter mitgeteilt hat, dass er nicht vor Gericht aussagen wolle. Er zeigt in der Schule schlechte Leistungen. Beim Besuch einer befreundeten Familie in den letzten Sommerferien legte er sich bekleidet auf ein kleines Mädchen und führte beischlafähnliche Bewegungen aus. Der Angeklagte hat angegeben, die Taten seien ihm selbst ein Rätsel, er sehe ein, dass er bestraft werden müsse, er mache sich selbst Vorwürfe. Er meint, er könne ausschließen, dass es wieder zu solchen Taten komme. Die Untersuchungshaft und die Hauptverhandlung hätten ihn stark beeindruckt, was besser als jede Therapie sei. Er hält sich nicht für pädophil und hat angegeben, immerhin habe er in der Zeit, die zwischen der Trennung von der Zeugin XXX und seiner Verhaftung lag, keine sexuellen Handlungen an oder mit Kindern begangen. Seine Schuldgefühle seien dafür zu groß gewesen. Der Angeklagte hat den Willen, seine Pädophilie therapeutisch behandeln zu lassen." Der Verurteilte hatte sich in der damaligen Hauptverhandlung geständig eingelassen. Bereits zum damaligen Zeitpunkt wurde der Verurteilte bezüglich seiner pädophilen Veranlagung sachverständig ärztlich untersucht. Aufgrund der Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. XXX hat die Kammer im damaligen Urteil festgestellt: "Der Angeklagte hat mit einem Intelligenzquotienten von 114 Punkten eine durchschnittliche allgemeine Intelligenz, sein prämorbides Intelligenzniveau ist mit 124 IQ-Punkten hoch. Er neigt zu impulsivem und verantwortungslosem Handeln, seine sozialen und sexuellen Beziehungen zu anderen bleiben unehrlich und von Egoismus geprägt; er neigt dazu, soziale Sitten und Moralvorstellungen zu missachten. Es mangelt ihm an der Fähigkeit, tief gefühlshaft zu reagieren. Er ist kaum dazu in der Lage, kurzfristige Bedürfnisse aufzuschieben, ohne Rücksicht auf die Folgen für sich und andere. Der Angeklagte neigt zu Egozentrik und Ungeduld und wird schnell einmal ärgerlich. Er ist reizbar und unreif, seine Persönlichkeitsstruktur ist die einer eher oberflächlichen und manipulativen Person. Der Angeklagte kommt aber auch gerne und leicht in Kontakt zu anderen, er ist selbstsicher und gesellig, pünktlich und zuverlässig. Der Angeklagte ist zwar auch an sexuellen Kontakten mit erwachsenen Frauen interessiert. Dennoch besteht bei ihm auch eine pädophile Veranlagung (ICD—10 No. F 65.4), bzw. eine Paraphilie im Sinne von DSM-IV 302.2). D. h.: Der Angeklagte fühlt sich von präpubertierenden Jungen, die 13 Jahre alt oder jünger sind, sexuell angezogen, weshalb er sexuelle Kontakte zu Jungen sucht und diese sexuellen Handlungen dann, wenn sie einmal begonnen wurden, auch regelmäßig fortsetzt. Es handelt sich bei dieser Neigung um eine intensive solche, die den Angeklagten dazu bewegt, sexuelle Kontakte zu männlichen Kindern zu suchen." Die Kammer hat die im Urteil vom 22.10.2007 festgestellten Taten 1. bis 9. des Verurteilten rechtlich jeweils als sexuellen Missbrauch an Kindern im Sinne von §§ 176 Abs. 1, 53 StGB gewürdigt, wobei die Tat 6. in Tateinheit (§ 52 StGB) mit sexueller Nötigung im Sinne von § 177 Abs. 1 StGB begangen wurde. Zur Bemessung der Rechtsfolge für den Verurteilten hat die Kammer im vorgenannten Urteil folgendes ausgeführt: "Sowohl bei der hinsichtlich der Taten 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8 und 9 jeweils zunächst vorzunehmenden Bestimmung des jeweiligen Strafrahmens als auch bei der Strafzumessung innerhalb der für diese Taten gefundenen Strafrahmen ging die Kammer von folgenden Erwägungen aus: Zu Gunsten des Angeklagten war zu werten, dass er nicht einschlägig vorbestraft ist. In besonderem Maße strafmildernd wirkte sich sein Geständnis aus, weil er damit die Vernehmung der geschädigten Kinder XXX und XXX überflüssig gemacht hat. Für den Angeklagten sprach auch, dass er in der Zeit von Januar 2006 bis zu seiner Verhaftung am 20.06.2007 keine weiteren Straftaten begangen hat. Der Angeklagte bereut seine Taten und ist durch die Untersuchungshaft und die Hauptverhandlung sichtlich beeindruckt. Weiterhin war erheblich strafmildernd zu berücksichtigen, dass der Angeklagte bereit ist, sich einer Sexualtherapie zur Behandlung seiner Pädophilie zu unterziehen. Zu Lasten des Angeklagten war indes zu werten, dass er die geschädigten Kinder durch Drohungen davon abgehalten hat, sich anderen zu offenbaren. Strafschärfend war auch zu berücksichtigen, dass der Angeklagte die Taten unter Ausnutzung der Vertrauensstellung, die ihm als Stief-Großvater von XXX und als Ehemann der Patentante von XXX zukam, begangen hat. Auch sprach gegen den Angeklagten, dass das Alter der von ihm sexuell missbrauchten Kinder mit 3, bzw. 4 Jahren (XXX) und 8, bzw. 9 Jahren (XXX) sehr weit unter dem Grenzalter des § 176 Abs. 1 StGB lag. Hinsichtlich der Taten 5 und 6 wirkte sich zum Nachteil des Angeklagten aus, dass diese Taten jeweils im Beisein eines weiteren Kindes begangen wurden. Bei Tat 7 war ferner strafschärfend zu berücksichtigen, dass der Angeklagte diese Tat an XXX beging, nachdem dieser bereits zuvor am selben Tag Opfer der Taten 5 und 6 geworden war. Eine auf die Taten 1, 2, 3, 4, 5, 7, 8 und 9 bezogene Abwägung der vorstehend genannten Umstände - bei welcher hinsichtlich Tat 9 überdies zu bedenken war, dass der Angeklagte tateinheitlich auch die Verwirklichung des Qualifikationstatbestands des § 176a Abs. 2 Ziff. 1 StGB versucht hat - sowie eine Würdigung des jeweiligen Gesamtbildes dieser Taten einschließlich aller subjektiven Momente und der Persönlichkeit des Angeklagten führte nicht zu dem Ergebnis, dass diese Taten als besonders schwere Fälle im Sinne von § 176 Abs. 3 StGB zu qualifizieren wären. In die zwecks Bestimmung des Strafrahmens für Tat 6 vorzunehmende Würdigung war neben den oben unter V. A. genannten Gesichtspunkten überdies der Umstand einzubeziehen, dass der Angeklagte bei dieser Tat die Verwirklichung des Regelbeispiels § 177 Abs. 2 Satz 2 Ziff. 1 StGB versuchte. Dennoch ergab diese Würdigung, dass Tat 6 nicht als besonders schwerer Fall der sexuellen Nötigung im Sinne von § 177 Abs. 2 StGB zu werten ist. Es war aber auch nicht festzustellen, dass die Anwendung des Regelstrafrahmens des § 177 Abs. 1 StGB zu einer unangemessenen Härte führen würde. Die Tat ist deshalb auch nicht als minder schwerer Fall der sexuellen Nötigung im Sinne von § 177 Abs. 4, 1. Var. StGB zu bewerten, um zu einem gerechten Schuldausgleich zu gelangen. Damit waren die Einzelstrafen für die Taten 1, 2, 3, 4, 5, 7, 8, und 9 jeweils dem Regelstrafrahmen des § 176 Abs. 1 StGB zu entnehmen, der von Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu Freiheitsstrafe von zehn Jahren reicht. Die Strafe für Tat 6 war innerhalb des von Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu Freiheitsstrafe von 15 Jahren (§ 38 Abs. 2 StGB) reichenden Strafrahmens des § 177 Abs. 1 StGB zu bemessen. Die Kammer hat bei der Zumessung der Einzelstrafen innerhalb der vorgenannten Strafrahmen nochmals alle oben unter V. A. genannten Gesichtspunkte abgewogen, die Person des Angeklagten und der jeweiligen Tat gewürdigt. Danach waren folgende Strafen jeweils tat- und schuldangemessen: Tat 1: Freiheitsstrafe von zwei Jahren Tat 2: Freiheitsstrafe von sechs Monaten Tat 3: Freiheitsstrafe von acht Monaten Tat 4: Freiheitsstrafe von acht Monaten Tat 5: Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Tat 6: Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten Tat 7: Freiheitsstrafe von zwei Jahren Tat 8: Freiheitsstrafe von einem Jahr Tat 9: Freiheitsstrafe von drei Jahren. Aus den unter V. B. ermittelten Einzelstrafen war gemäß § 54 Abs. 1 Satz 2 StGB durch Erhöhung der höchsten Einzelstrafe - der Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten für Tat 6 - eine Gesamtstrafe zu bilden. Dabei hat die Kammer nochmals sämtliche vorstehend unter V. A. und V. B. dargelegten Tat- und Schuldumstände, die Person des Angeklagten sowie das Verhältnis der Einzeltaten zueinander, insbesondere deren zeitlichen und sachlich-kriminologischen Zusammenhang sowie die Zahl der Einzeltaten gewürdigt. Eine Abwägung all dessen führte zu dem Schluss, dass eine Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten zu verhängen ist." Zum Vorbehalt der Anordnung der Unterbringung des Verurteilten in der Sicherungsverwahrung gemäß §§ 66a Abs. 1, 66 Abs. 3 Satz 2 StGB hat die Kammer im vorgenannten Urteil folgendes ausgeführt: "Gemäß §§ 66a Abs. 1, 66 Abs. 3 Satz 2 StGB war die Anordnung der Sicherungsverwahrung vorzubehalten. Der Angeklagte ist wegen neun der in § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB genannten Taten verurteilt worden, er hat für vier dieser Taten - nämlich für die Taten 1, 6, 7 und 9 - jeweils eine (Einzel-)Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verwirkt und wird zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von mehr als drei Jahren verurteilt. Eine Gesamtwürdigung des Angeklagten und seiner Taten ergibt, dass er einen Hang zur Begehung von Straftaten nach § 176 StGB hat. Dies folgt aus den überzeugenden Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen Prof. Dr. XXX, denen zufolge der Angeklagte an einer Pädophilie leidet, die ihn dazu veranlasst, stets sexuelle Kontakte zu männlichen Kindern zu suchen. Es kann derzeit nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden, dass der Angeklagte infolge dieses Hanges für die Allgemeinheit gefährlich ist. Die Kammer folgt auch insoweit den gut begründeten Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen Prof. Dr. XXX. Dieser hat überzeugend dargetan, dass noch nicht mit hinreichender Sicherheit gesagt werden kann, ob der Angeklagte infolge seines Hanges zu Straftaten nach § 176 StGB für die Allgemeinheit gefährlich ist, weil der Angeklagte bislang noch nicht für das Ausleben seiner sexuellen Neigung bestraft worden ist. In Verbindung mit dem Umstand, dass der Angeklagte seine Taten bereut und von der Untersuchungshaft und der Hauptverhandlung sichtlich beeindruckt ist, besteht in Anbetracht seiner Therapiewilligkeit des Angeklagten durchaus die Möglichkeit, dass beim Angeklagten ein "Umdenken" eingesetzt hat und er in einem therapeutischen Prozess lernen wird, seine Pädophilie nicht mehr auszuleben. Die Kammer weist nachdrücklich daraufhin, dass dem Angeklagten unbedingt die Möglichkeit gegeben werden sollte, während des Vollzugs der Strafhaft eine Sexualtherapie zu absolvieren, die bis zur Entscheidung gemäß § 66a Abs. 2 StGB so weit fortgeschritten sein wird, dass dann eine fundierte Gefährlichkeitsprognose möglich ist." B. Der Verurteilte wurde wegen der vorgenannten Taten auf Grund des Haftbefehls des Amtsgerichts Hanau vom 22.05.2007 am 20.06.2007 festgenommen und befand sich zunächst in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt Weiterstadt. Nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils der Kammer am 22.10.2007 verblieb er anfangs noch in der Justizvollzugsanstalt Weiterstadt. Im Rahmen einer Haftraumkontrolle am 10.01.2008 wurde bei dem Verurteilten ein Aktenordner aufgefunden, der Verteidigerpost, Auszüge aus der Gerichtsakte des gegenständlichen Strafverfahrens sowie kinderpornographische Fotographien enthielt. Bei diesem Bildmaterial mit kinderpornographischem Inhalt handelte es sich um die von den Ermittlungsbehörden bei Auswertung des Computers des Verurteilten sichergestellten und verkörperten Dateien. Diese waren Bestandteil der Gerichtsakte und sind dem Verurteilten von seinem Verteidiger anlässlich von Besprechungen zur Vorbereitung der damaligen Hauptverhandlung in der Justizvollzugsanstalt übergeben und dauerhaft überlassen worden. Der Verurteilte heftete die Fotographien zusammen mit der Verteidigerpost und den weiteren aus der Gerichtsakte überlassenen Schriftstücken in einem Aktenordner ab, den er in seinem Haftraum aufbewahrte. Das darin enthaltene kinderpornographische Bildmaterial wurde nach Auffinden im Rahmen der Haftraumkontrolle vernichtet. Im Rahmen der Strafhaft, die der Verurteilte als Erstinhaftierter verbüßt, wurde er zunächst in die Justizvollzugsanstalt Kassel I verlegt. Am 26.08.2008 erfolgte seine Überführung in die Justizvollzugsanstalt Kassel II - Sozialtherapeutische Anstalt -, wo er seither die ihm auferlegte Gesamtfreiheitsstrafe verbüßt. Die Integration des Verurteilten in den Strafvollzug verlief unproblematisch. Sowohl das Verhalten gegenüber den Bediensteten der Justizvollzugsanstalt als auch die Kontakte zu den Mithäftlingen sind angemessen und ohne Beanstandungen. Der Verurteilte gliederte sich zudem gut in das Zusammenleben mit anderen Mithäftlingen im Wohngruppenbereich ein. Seit Oktober 2008 ist er als Hauselektriker eingesetzt. Sein Arbeits- und Leistungsverhalten stellt sich als äußerst zufriedenstellend dar. Auch seinen Freizeitbereich in der Haftanstalt weiß der Verurteilte durch Nutzung der vorhandenen Angebote wie etwa die Teilnahme am Schach- und Dartspiel sinnvoll zu strukturieren. Insgesamt ist eine positive Entwicklung des Verurteilten im täglichen Haftbetrieb zu verzeichnen. Nach Durchführung der Eingangsdiagnostik und Therapieplanung in der Sozialtherapeutischen Anstalt wurde der Verurteilte aufgrund der begrenzten Anzahl von Therapieplätzen einhergehend mit langen Wartelisten und -zeiten zunächst einer Sozial- bzw. Milieutherapie zugeführt, die alle Belange des sozialen Lebensbereichs umfasst. Der Verurteilte entstammt und lebte vor seiner Inhaftierung in bürgerlichen Verhältnissen mit dauerhafter Arbeitsstelle, familiären Bindungen und ausgefüllter Freizeitgestaltung. Da er bereits in Freiheit sozial integriert war und in allen bedeutsamen Sozialbereichen über hinreichende bis gute Kompetenzen verfügt, führte die Sozialtherapie im Strafvollzug nicht zu einem darüber hinausgehenden messbaren Erfolg. Aus den genannten Gründen stellte diese Therapiemaßnahme auch für den Verurteilten keinen bedeutenden Gewinn dar und er konnte hiervon nur wenig profitieren. Im Ergebnis gelang in der über einen Zeitraum von annähernd 2 Jahren durchgeführten Sozialtherapie lediglich die Erhaltung der bereits guten sozialen Ausgangslage des Verurteilten und somit des "Status quo" im Strafvollzug. Am 09.06.2010 erfolgte schließlich die Aufnahme des Verurteilten in eine spezielle Sexualtherapie für Sexualstraftäter, wie bereits im Urteil der Kammer vom 22.10.2007 ausdrücklich angeregt. Hierbei handelt es sich um eine gruppentherapeutische Maßnahme, die auf einem mehrstufigen Behandlungskonzept basiert und von der Zeugin XXX sowie einer weiteren Therapeutin geleitet wird. Der Verurteilte zeigte eine günstige Behandlungsbereitschaft und während der ersten 15 - jeweils einmal wöchentlich stattfindenden - Sitzungen war ein zunächst positiver Therapieverlauf zu verzeichnen. Dabei konnte sich der Verurteilte auf den ersten Modulbereich, der sich überwiegend mit der Biographie, dem Verhalten in Beziehungen und Partnerschaften, diesbezüglichen Problemen und Risiken, sowie der Sexualität im Allgemeinen beschäftigte, gut einlassen und zeichnete sich durch konstruktive Mitarbeit aus. Diese Entwicklung änderte sich ab Oktober 2010 mit Beginn des 2. Themenblockes, welcher die konkrete Befassung und Auseinandersetzung mit der eigenen Sexualität und die eigentliche Deliktsbearbeitung mit Annäherung zum Kernbereich der Straftaten zum Inhalt hatte. Dabei wurde frühzeitig deutlich, dass sich der Verurteilte gegen die Aufarbeitung und Reflektion dieser Materie sperrte und erkennbar Widerstände auftraten. Der Verurteilte hatte in der Folge erhebliche Schwierigkeiten, sich im konkreten sexuellen Bereich der Gruppe und den Therapeutinnen gegenüber zu offenbaren, über die Hintergründe der Missbrauchstaten zu sprechen und sich mit seinen damit einhergehenden sexuellen Phantasien und Gefühlen zu beschäftigen. Er war nur bedingt in der Lage zur Aufarbeitung dieser Thematik beizutragen und hielt sich an den entscheidenden Stellen "bedeckt". Hinzu kamen Bagatellisierungs- und Leugnungstendenzen. Bei den Therapeutinnen und den übrigen Gruppenteilnehmern, die den Verurteilten auch im Stationsalltag erlebten, führte seine fassadäre Präsentation in der Gruppe zu dem Eindruck, dass er seine "Sexualproblematik" minimalisiere und sich nicht ernsthaft mit der Problematik seiner Pädophilie auseinanderzusetzen wünsche bzw. kein ausreichendes Problembewusstsein bezüglich seiner pädophilen Veranlagung vorliege. Das Vorankommen des therapeutischen Prozesses in der Gruppe war durch das Verhalten des Verurteilten behindert und erschwert. Psychologische Ansätze und Beratungsgespräche im Rahmen der Gruppentherapie blieben unfruchtbar, wobei bei dem Verurteilten ein Unvermögen und eine Ungeübtheit mit Gesprächsinhalten, welche die eigene Sexualität sowie deliktspezifische Details betreffen, zu verzeichnen waren. Im Verlauf des 2. Themenblocks wurde insgesamt deutlich, dass der Verurteilte über die interaktionellen Voraussetzungen für die erfolgreiche Teilnahme an der Sexualstraftätergruppentherapie zumindest derzeit nicht verfügt. Die vorgenannten Umstände führten dazu, dass in der Behandlungskonferenz vom 09.02.2011 nach insgesamt 28 Therapiesitzungen entschieden wurde, den Verurteilten aus der Gruppentherapie herauszunehmen, was auch geschah. Gleichwohl konstatierte die Behandlungskonferenz dem Verurteilten weiterhin ein günstiges Behandlungs- und Therapieinteresse sowie den ernsthaft vorhandenen Wunsch zum Umdenken und zur Veränderung. Der Verurteilte verfügt auch über die intellektuellen Fähigkeiten zur Absolvierung der Therapiemaßnahme für Sexualstraftäter. Infolgedessen wurde beschlossen, die Behandlung des Verurteilten im Rahmen einer temporär angelegten Einzelgesprächstherapie fortzusetzen. Hierfür ist ein Zeitraum von 1/2 bis 1 Jahr angesetzt, während dessen gezielt auf die spezifischen Probleme des Verurteilten eingegangen und seine innere Blockade und Widerstandshaltung überwunden werden sollen. Ziel der Einzeltherapie ist die Rückführung und Wiedereingliederung des Verurteilten in die Gruppentherapie für Sexualstraftäter. C. Die pädophile Veranlagung, der Hang zur Begehung von Sexualstraftaten und das darauf gründende Gefährlichkeitspotential des Verurteilten waren bereits Gegenstand des Erkenntnisverfahrens. Hierbei handelt es sich um Umstände, die der Kammer bereits zum Zeitpunkt der Verurteilung am 22.10.2007 bekannt waren und die gegenwärtig unverändert fortbestehen. Auf Grund des Umstandes, dass die Sexualstraftätertherapie nach 8 Monaten durch Herausnahme des Verurteilten vorzeitig beendet worden ist, ist diese noch nicht hinreichend fortgeschritten, so dass derzeit nach wie vor ein hohes Risiko für die Begehung von Sexualdelikten an männlichen Kindern besteht. Die bei dem Verurteilten bestehende pädophile Nebenströmung bezogen auf Jungen ist in Anbetracht der vorstehend dargestellten kurzen Therapiedauer im Strafvollzug noch annähernd unbehandelt. Nach aktuellem Stand ist deshalb mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Verurteilte im Falle seiner Entlassung erhebliche gleichartige Straftaten begehen wird, sofern er zukünftig in ähnliche Lebenssituationen mit einer Partnerin mit männlichen Kindern kommt. Während des Strafvollzugs haben sich jedoch explizit keine neuen Umstände hinsichtlich der Gefährlichkeit des Verurteilten ergeben, welche der Kammer nicht bereits bei der Entscheidung am 22.10.2007 bekannt waren. III. Die unter I. A. getroffenen Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen und der Vorverurteilung beruhen auf den durch Bericht des Vorsitzenden in die Hauptverhandlung eingeführten diesbezüglichen Feststellungen des Urteils der Kammer vom 22.10.2007, die der Verurteilte als richtig anerkannt und teilweise ergänzt hat sowie auf den Angaben des Sachverständigen XXX, Arzt für Psychiatrie und forensische Psychiatrie. Die Darstellung des Gegenstands der Verurteilung vom 22.10.2007 unter II.A. basiert ebenfalls auf den in der Hauptverhandlung verlesenen Gründen des Urteils der Kammer vom 22.10.2007. Die unter II. B. getroffenen Feststellungen, einschließlich der Entwicklung des Verurteilten im Strafvollzug beruhen auf der Einlassung des Verurteilten sowie auf den zeugenschaftlichen Ausführungen des früheren Bereichspsychologen und jetzigen stellvertretenden Vollzugsabteilungsleiter XXX und der Diplom-Sozialpädagogin und Diplom-Sozialarbeiterin XXX der Justizvollzugsanstalt Kassel II -Sozialtherapeutische Anstalt-, welche den Verurteilten im Vollzug begleitet und betreut haben. Der Verurteilte hat die tatsächlichen Entwicklungen seit seiner Inhaftierung sowie den Vollzugsalltag überwiegend so, wie unter II.B. festgestellt, glaubhaft und im Einklang mit den Bekundungen der Zeugen XXX und XXX geschildert. Die Einlassung des Verurteilten hinsichtlich des in seinem Haftraum im Rahmen einer Kontrolle aufgefundenen kinderpornographischen Bildmaterials wird durch die Angaben des Zeugen XXX gestützt. Der Verurteilte hat seine Therapiemotivation, den Therapieverlauf, den Aufbau seiner inneren Blockadehaltung trotz vorhandenen Therapiewillens sowie den Umstand, dass er in den letzten Therapiesitzungen nicht in der Lage gewesen ist, über seine Gefühle bei den konkreten Taten zu sprechen sowie die Faktoren, die im Rahmen der Behandlungskonferenz zu seiner Herausnahme aus der Gruppentherapie für Sexualstraftäter geführt haben, im Wesentlichen deckungsgleich mit den Aussagen der vernommenen Zeugen eingeräumt. Abweichend von den zeugenschaftlichen Bekundungen hat sich der Verurteilte zu seiner Herausnahme aus der Gruppentherapie dahingehend eingelassen, dass es sich hierbei um eine kurzfristige Entscheidung gehandelt habe, nachdem die letzten 1 bis 2 der insgesamt 15 Therapiesitzungen schlecht gelaufen seien, während die Zeugen XXX und XXX eine Anzahl von insgesamt 28 Terminen aufgezeigt und dies als einen über mehrere Therapiesitzungen andauernden und sich fortsetzenden Prozess beschrieben haben. Die Kammer ist trotz dieser teilweise abweichenden Einlassung des Verurteilten von der Richtigkeit ihrer unter II.B. getroffenen Feststellungen überzeugt. Die Zeugen XXX und XXX haben die äußeren Umstände und Entwicklungen des Verurteilten im Strafvollzug, die Therapieabläufe und Behandlungsinhalte sowie den konkreten Therapieverlauf bei dem Verurteilten, so wie festgestellt nachvollziehbar und überzeugend geschildert. Beide Zeugen haben übereinstimmend berichtet, dass es gelungen sei, den Verurteilten in therapeutische Maßnahmen einzubinden, er eine außerordentlich positive Arbeitshaltung zeige und sich in Haft unauffällig verhalte. Die Zeugin XXX, welche als behandelnde Therapeutin in regelmäßigem Kontakt zu dem Verurteilten stand, hat dessen Verhalten im 2. Themenblock der Gruppentherapie für Sexualstraftäter als zunehmend schwierig und "sperrig" sowie von Widerstand und Abwehrhaltung geprägt beschrieben. Der Verurteilte habe in der Vergangenheit ein gefühlskarges Beziehungsleben geführt; eine differenzierte Auseinandersetzung mit seiner "Sexualproblematik", insbesondere die Aufarbeitung des deliktvorbereitenden Verhaltens und der mit den pädophilen Taten einhergehenden Missbrauchsphantasien und Gefühlslagen sowie deren Offenbarung falle dem Verurteilten schwer. Die aus dieser Haltung des Verurteilten resultierende Behinderung des Gruppentherapieprozesses und seine Herausnahme als Konsequenz dieser Entwicklung, ist von der Zeugin XXX detailreich und anschaulich dargestellt worden. Die Zeugen XXX und XXX haben übereinstimmend bekundet, dass sie angesichts der intellektuellen und kognitiven Fähigkeiten des Verurteilten und seiner positiven Entwicklung im 1. Themenblock im Grunde von einer durchweg erfolgreichen Absolvierung der Therapiemaßnahme für Sexualstraftäter ausgegangen seien und die aufgezeigte Widerstandshaltung des Verurteilten nicht erwartet hätten. Gleichwohl ist der Verurteilte durch die bisherigen Therapiesitzungen bereits positiv beeinflusst worden; die bislang erzielten Lernfortschritte und Bemühungen des Verurteilten sind sowohl von diesem selbst als auch von den Zeugen bestätigt worden. Die Zeugen XXX und XXX haben dem Verurteilten eine weiterhin fortbestehende Therapiemotivation und -willen konstatiert. Bei dem Verurteilten seien nach wie vor der Wunsch und das Bestreben zur Veränderung vorhanden. Vor diesem Hintergrund sei die Behandlungskonferenz zu dem Schluss gekommen, im Rahmen der bestehenden Therapiemöglichkeiten zunächst einen anderen Behandlungsansatz zu wählen und mittels einer temporär angelegten Einzelgesprächstherapie spezifisch auf die Situation und Bedürfnisse des Verurteilten einzugehen. Ziel und Zweck sei die Wiedereingliederung des Verurteilten in die Gruppentherapie. Die Zeugen haben ihre Aussagen sachlich und neutral dargeboten. Neben den berichteten Details zu dem bisherigen Verlauf der Sexualstraftätertherapie waren sie bemüht, auch die positiven Aspekte des Verurteilten darzustellen. Die Überzeugung der Kammer von den unter I. B. beschriebenen Eigenschaften der Persönlichkeit des Verurteilten und seinen sexuellen Präferenzen, insbesondere seiner pädophilen Veranlagung, folgt aus den überzeugenden Darlegungen der psychiatrischen Sachverständigen XXX. Die unter II. C. dargestellten klinischen Kriterien des kriminellen Verhaltens des Verurteilten sowie seine Gefährlichkeitsprognose beruhen ebenfalls auf den Ausführungen des Sachverständigen XXX. Dieser ist in seinem in der Hauptverhandlung erstatten Gutachten zu dem Ergebnis gelangt, dass bei dem Verurteilten eine pädophile Nebenströmung bezogen auf Jungen vorliegt und hat auf der Basis der festgestellten Persönlichkeitsstruktur bei dem Verurteilten an Auffälligkeiten insbesondere ein Empathiedefizit, die Neigung zu Egozentrik sowie ein eingeschränktes Erleben von Schuldbewusstsein mit Tendenz zur Minimierung und Bagatellisierung der auf die Pädophilie zurückzuführenden Missbrauchsdelikte beschrieben. Eine in irgendeiner Form relevante Persönlichkeitsstörung liegt darin nach der mit dem Sachverständigen übereinstimmenden Auffassung der Kammer jedoch nicht. Der Sachverständige hat im Einzelnen ausgeführt, dass die Anlasstaten auf einer wahrscheinlich bereits in der Pubertät bzw. im frühen Erwachsenenalter angelegten Pädophilie des nicht ausschließlichen Typus bezogen auf Jungen beruhen, welche erstmals bei den zum Nachteil des Zeugen XXX begangenen Taten hervorgetreten sei. Diese bei dem Verurteilten bestehende pädophile Nebenströmung sei zum gegenwärtigen Zeitpunkt weiterhin annähernd unbehandelt. Die sozialen Kompetenzen des Verurteilten seien gut und er zu einer geordneten Tagesstruktur in der Lage. Daher habe der Verurteilte von der zunächst über einen Zeitraum von annähernd 2 Jahren durchgeführten Sozialtherapie nur wenig profitieren können. Mit dieser sei lediglich die Erhaltung des "Status quo" im Strafvollzug gewährleistet worden. Zu einer Auseinandersetzung mit der eigentlichen Problematik, der Pädophilie des Verurteilten und der auf diese Neigung zurückzuführenden Straftaten, sei es während dieser Zeit nicht gekommen. Die Zuführung des Verurteilten zu der bereits im Urteil der Kammer vom 22.10.2007 dringend befürworteten spezifischen Therapiemaßnahme für Sexualstraftäter sei aufgrund der nur in begrenzter Anzahl vorhandenen Therapieplätze und den daraus resultierenden Wartelisten und -zeiten erst am 09.06.2010 erfolgt. Dieser späte Zeitpunkt des Beginns der Sexualstraftätertherapie im Vollzug habe außerhalb des Einflussbereichs des Verurteilten gelegen und zur Folge, dass zum Zeitpunkt der hiesigen Hauptverhandlung die Therapiemaßnahme gleichsam noch in ihren Anfängen stehe und keine aussagekräftige Grundlage für einen etwaigen Therapie(miss-)erfolg biete. Die bisherige Therapiedauer von 8 Monaten umfasse einen zu kurzen Zeitraum, um eine abschließende Beurteilung vornehmen zu können. Fundierte Rückschlüsse ließen sich aus dem bisherigen Therapieverlauf nicht ziehen. Einer tiefgreifenden und nachhaltigen Auseinandersetzung mit seiner pädophilen Veranlagung, insbesondere die Ergründung und Preisgabe seines Gefühlslebens im Zusammenhang mit den konkreten Missbauchstaten, stehe das Unvermögen und die Ungeübtheit des Verurteilten mit der Konfrontation dieser Thematik entgegen. Im Einzelnen hat der Sachverständige XXX zur Begründung dieser Beurteilung aufgezeigt, dass der Verurteilte sich in der Vergangenheit vermutlich eher handlungsorientierten Ansätzen zur Problemlösung bedient habe, weshalb er weder gewöhnt sei noch Übung darin habe, über solche Belange zu sprechen. Dies lasse auch vor dem Hintergrund der hohen Schambesetzung dieser Materie auf ein diesbezügliches Unvermögen (Nichtkönnen) schließen. Da in diesem Zusammenhang teilweise auch ein Unwillen (Nichtwollen) des Verurteilten eine Rolle spiele, sei von einer Ursachenmischung auszugehen. Eine Bestimmung der Gewichtung der zugrundeliegenden Anteile könne nicht getroffen werden, da die Vornahme einer Ursachentrennung zwischen "Nichtkönnen" und "Nichtwollen" nur schwer möglich sei. In Anbetracht der bei dem Verurteilten infolge der kurzen Therapiedauer bisher annähernd unbehandelten Pädophilie ergebe sich nahezu zwingend die Einschätzung, dass das Risiko erneuter Straftaten derzeit als hoch einzustufen sei. Aufgrund der vorgenannten Faktoren müsse bei dem Verurteilten daher prognostisch von der Begehung weiterer erheblicher Straftaten im Sexualbereich ausgegangen werden. Das auf diese Einschätzung gründende Risikopotential werde auch dadurch beeinflusst, dass die Behandlung einer Pädophilie als Nebenströmung allgemein ein schwieriger und langwieriger Prozess sei. Jedoch gibt das Gutachten des Sachverständigen auch eine den Verurteilten begünstigende Prognose und bestätigt die eigene Einschätzung der Kammer, wonach der Verurteilte unverändert therapiemotiviert ist und sich den ihm bewussten und bevorstehenden langjährigen therapeutischen Bemühungen -wie er in der Hauptverhandlung deutlich erkennbar gezeigt hat- stellen und mitarbeiten will. Hinsichtlich der diagnostizierten pädophilen Neigung ist bei dem Verurteilten -wenn auch eingeschränkt- Krankheits- und Behandlungseinsicht gegeben. Zwar zeigte er in der Vergangenheit bisweilen Leugnungs- und Bagatellisierungstendenzen, jedoch besteht nach der mit dem Sachverständigen übereinstimmenden Einschätzung der Kammer bei Weiterführung der Therapie die Möglichkeit, durch Anreize und Hilfestellungen weiter positiv im Sinne einer Stabilisierung auf den Verurteilten einzuwirken. Die Gefahr, dass es bei ihm zum Durchbruch seiner pädophilen Impulse kommen kann, ist dem Verurteilten bewusst. Er ist bereit, Gegenmaßnahmen zu ergreifen und hat den Willen zur Durchführung der Sexualtherapie. Auf dieser Grundlage ist nach den überzeugenden und nachvollziehbaren Angaben des Sachverständigen XXX eine Verbesserung der Situation bestmöglich dergestalt zu erwarten, dass der Verurteilte im Rahmen der Therapiemaßnahme auf bestimmte Situationen in denen pädophile Impulse zu erwarten seien, sensibilisiert werde und Schutz- sowie Kontrollmechanismen für ein Leben nach dem Vollzug erlerne, die es ihm ermöglichen, auf die in Freiheit präsenten Versuchungen zu reagieren, etwaige Gefährdungslagen zu erkennen und seinen Trieb zu kontrollieren sowie ggf. professionelle Hilfestellungen zur Verminderung des Rückfallrisikos in Anspruch zu nehmen. Soweit der Verurteilte sich dahingehend eingelassen hat, dass er allein durch den Umstand der Haftverbüßung als Erstinhaftierter bereits in einem solchen Maße beeindruckt und geprägt sei, dass dies wie eine unüberwindbare Barriere gegen künftige Straftaten wirke, konnte diese Auswirkung des Strafvollzugs in der Hauptverhandlung nicht verifiziert werden. Der Sachverständige hat hierzu ausgeführt, dass in der Haftstrafe als solcher grundsätzlich kein protektiver Faktor zu sehen sei und auch der Besorgnis einer möglichen Bestrafung bei erneuter Straffälligkeit in der Regel keine protektive Wirkung zukomme. Zudem dürfe die Vielzahl der außerhalb des kontrollierten Umfelds der Haftanstalt liegenden Versuchungen nicht unterschätzt werden. Denkbar und für die Kammer nachvollziehbar erscheint in Anlehnung an die Ausführungen des Sachverständigen eine anfängliche, jedoch zeitlich begrenzte Barrierewirkung durch die erlittene Haftstrafe, welche sich auf die Lebensgestaltung des Verurteilten in Freiheit auswirken kann. Mit wachsendem zeitlichen Abstand zum Strafvollzug steht jedoch zu erwarten, dass die Nachhaltigkeit des von dem Verurteilten beschriebenen Effekts zunehmend verblasst und dieser keine dauerhafte Schutzwirkung entfaltet. Bei Vornahme einer Gesamtschau sämtlicher Merkmale der Persönlichkeit des Verurteilten und Zugrundelegung der heute üblichen strukturierten Prognose-Instrumente (PCL, HCR, SVR) und individueller Betrachtung und Gewichtung der konkret vorliegenden Risikofaktoren, insbesondere mit Blick auf die nahezu unbehandelte pädophile Veranlagung und des Hanges zur Begehung von Sexualstraftaten, besteht nach der von der Kammer geteilten Bewertung des Sachverständigen ein hohes Risiko, dass der Verurteilte in Freiheit wieder einschlägige Straftaten begehen wird, er somit eine erhebliche Gefährdung der Allgemeinheit darstellt. Auf der Grundlage der dargelegten Umstände und Risikofaktoren ist eine hohe Wahrscheinlichkeit für neue gleichartige Delikte speziell für den Fall anzunehmen, dass der Verurteilte neue Partnerschaften zu Frauen mit minderjährigen Jungen eingeht. Als potentielle Opfer kommen bei Eingehung neuer Partnerschaften zu Frauen deren oder aus deren familiären Nahbereich stammende Kinder in Frage, mit denen der Verurteilte in Kontakt treten könnte. Hinsichtlich der Vorhersage künftiger Sexualstraftaten ist die Kammer in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen zu dem Ergebnis gelangt, dass sich dieses Risiko nicht überwachen ließe, eine Eingrenzung des Risikos wäre allenfalls durch therapeutische Erarbeitung und Erlernen von Kontrollmöglichkeiten und der Sensibilisierung zur Inanspruchnahme von Hilfestellungen durch den Verurteilten möglich. Gleichwohl all dies auf eine Gefährlichkeit des Verurteilten für die Allgemeinheit hinweist, steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der jetzige psychopathologische Befund bereits zum Zeitpunkt des Ausgangsverfahrens im Jahre 2007 vorlag. Hierzu hat der Sachverständige XXX ausgeführt, dass bereits der Sachverständige Prof. Dr. XXX, welcher die Kammer im Erkenntnisverfahren sachverständig beraten hatte, in seinem Gutachten zu dem Ergebnis gekommen sei, dass bei dem Verurteilten eine pädophile Veranlagung des nicht ausschließlichen Typus bezogen auf Jungen vorliege, er einen Hang zur Begehung von Sexualstraftaten habe und aufgrund dessen ein hohes Risiko hinsichtlich der Begehung zukünftiger vergleichbarer Straftaten bestehe. Das der Verurteilte wegen seiner pädophilen Veranlagung ein hohes Gefährlichkeitspotential aufweise, sei daher bereits durch den Sachverständigen Prof. Dr. XXX im Rahmen der Begutachtung im Erkenntnisverfahren festgestellt und bejaht worden. Der Sachverständige Prof. Dr. XXX habe zum Zeitpunkt des Erkenntnisverfahrens lediglich nicht mit hinreichender Sicherheit einschätzen können, ob von dem - bis dahin für das Ausleben seiner pädophilen Veranlagung noch nicht bestraften - Verurteilten auch nach Durchlaufen einer spezifischen Sexualstraftätertherapie eine Gefährlichkeit für die Allgemeinheit ausgehe, weshalb der Vorbehalt der Sicherungsverwahrung empfohlen worden sei. Die Schwere und Behandelbarkeit der auch heute noch die Gefährlichkeit des Verurteilten ausmachenden pädophilen Veranlagung hätten nach Auffassung des Sachverständigen XXX bereits damals besser beleuchtet werden können. Die hierzu erforderlichen Tatsachen hätten alle bereits vorgelegen. Diese bestünden unabhängig von den Einwirkungen des Strafvollzugs auf den Verurteilten fort. Im Strafvollzug seien keine neuen Umstände hervor- bzw. hinzugetreten, die Anlass für eine Änderung dieser Einschätzung geben würden. Nach Überzeugung der Kammer, die sich auf ihre eigenen Eindrücke, die sie im Verlauf der Hauptverhandlung von dem Verurteilten gewonnen hat und auf die sachverständige Beratung durch den Sachverständigen XXX stützt, besteht in Anbetracht der seit der Verurteilung durch die Kammer am 22.10.2007 annähernd unbehandelten pädophilen Neigung des Verurteilten und seines Hanges zur Begehung von Sexualstraftaten das von ihm ausgehende Gefährlichkeitspotential unverändert fort. Hieran hat sich durch den bisherigen Strafvollzug nichts geändert. IV. Aufgrund der Verurteilung durch das Landgericht Hanau vom 22.10.2007 ist die Eingangsvoraussetzung für die Anordnung einer Sicherungsverwahrung nach § 66a Abs. 2 StGB in der Fassung vom 21.08.2002 (a.F.) erfüllt. Der Verurteilte wurde wegen 9 der in § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB in der Fassung vom 27.12.2003 (a.F.) genannten Taten verurteilt, er hatte für 4 dieser Taten - nämlich für die Taten 1, 6, 7 und 9 - jeweils eine (Einzel-)Freiheitsstrafe von mindestens 2 Jahren verwirkt und wurde zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von mehr als 3 Jahren verurteilt. Zwar ergibt eine Gesamtwürdigung des Verurteilten und seiner Taten, insbesondere unter Berücksichtigung seiner Pädophilie, dass er einen Hang zur Begehung erheblicher Straftaten in Bezug auf die sexuelle Selbstbestimmung hat und er infolge dieses Hanges eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellt. Dennoch war von der Anordnung der Unterbringung des Verurteilten in der Sicherungsverwahrung abzusehen. Nach § 66a Abs. 2 StGB a.F. ist die Sicherungsverwahrung anzuordnen, wenn eine Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Verurteilten, seiner Taten und seiner Entwicklung während des Strafvollzuges ergibt, dass von ihm erhebliche Straftaten zu erwarten sind, durch welche die Opfer seelisch und körperlich schwer geschädigt werden. Voraussetzung ist daher die prognostizierte Gefahr schwerwiegender Delikte gegen die Person. Die Berücksichtigung des Verhaltens des Verurteilten im Strafvollzug soll dabei vor allem seine Entwicklung in einer Behandlung als gewichtigen Prognosefaktor erfassen wobei weitere prognoserelevante Gesichtspunkte z.B. aggressive Handlungen gegen Strafvollzugsbedienstete oder Mitgefangene, Straftaten oder subkulturelle Aktivitäten im Vollzug, Drohungen oder andere Äußerungen sein können, die auf eine Rückkehr in kriminelle Subkulturen und eine Wiederaufnahme insbesondere von Gewalt- oder Sexualkriminalität hindeuten (vgl. BTDrucks. 14/8586 S. 7 - juris; BGH, Beschluss vom 10.11.2006, Az. 1 StR 483/06 - juris; BGH, Beschluss vom 25.10.2005, Az. 1 StR 324/05 - juris). Gemäß § 66a Abs. 2 StGB a.F. in Verbindung mit § 66a Abs. 1 StGB a.F. setzt die Anordnung der Sicherungsverwahrung voraus, dass vor Beendigung des Strafvollzugs neue Umstände erkennbar werden, die auf eine erhebliche Gefährlichkeit des Verurteilten für die Allgemeinheit hinweisen. "Neu" im Sinne dieser Norm sind nur solche Tatsachen, die dem im Ausgangsverfahren zuständigen Gericht auch nicht bei pflichtgemäßer Wahrnehmung seiner Aufklärungspflicht hätten bekannt werden können. Umstände, die für den ersten Tatrichter erkennbar waren, scheiden demgegenüber als neue Fakten im Sinne des § 66a StGB a.F. aus. Eine bloße Neugewichtung bereits bei der Anlassentscheidung bekannter Faktoren im Rahmen der nunmehr zu treffenden Entscheidung über die Anordnung der vorbehaltenen Sicherungsverwahrung entspricht nicht der gesetzgeberischen Intention (vgl. BTDrucks. 14/8586 S. 7 - juris; BGH, Beschluss vom 10.11.2006, Az. 1 StR 483/06 - juris; BGH, Beschluss vom 25.10.2005, Az. 1 StR 324/05 - juris). Die Voraussetzungen für eine Anordnung der Sicherungsverwahrung sind nicht gegeben, da bereits keine neuen Erkenntnisse bezüglich der Gefährlichkeit des Verurteilten vorhanden sind. Vorliegend gründet sich die Gefährlichkeitsprognose für den Verurteilten nicht auf neuen, erst jetzt bekannt gewordenen Faktoren, sondern darin, dass dieser eine in seiner Persönlichkeit fest verankerte pädophile Veranlagung und einen Hang zur Begehung von Straftaten nach § 176 StGB hat. Dass bei dem Verurteilten aufgrund dieser Sachlage von einer für die Allgemeinheit in hohem Maße bestehenden Gefährlichkeit auszugehen ist, war der Kammer bereits bei der Verurteilung am 22.10.2007 bekannt, so dass bereits auf der Grundlage des damals eingeholten Gutachtens die Voraussetzungen des § 66 Abs. 3 S. 2 StGB a.F. vorlagen. Schon im damaligen Strafverfahren hat der als Gutachter des Verurteilten bestellte Sachverständige Prof. Dr. XXX darauf hingewiesen, dass bei dem Verurteilten ein Hang zur Begehung von Straftaten nach § 176 StGB im familiären Nahbereich einhergehend mit einem hohen Gefährdungspotential vorliegt, sofern nicht im Rahmen eines therapeutischen Prozesses ein Umdenken erreicht werden kann. Diese Tatsachen waren der Kammer daher schon bei der Verurteilung des Verurteilten am 22.10.2007 bekannt. Erkenntnisse aus der Entwicklung des Verurteilten im Strafvollzug, welche die Anordnung der Sicherungsverwahrung begründen könnten, liegen ebenfalls nicht vor. Der Verurteilte hat sich im Strafvollzug gut geführt. Auffälligkeiten, die als neuer Umstand im Sinne des § 66a Abs. 2 StGB a.F. zu qualifizieren wären, sind nicht zu Tage getreten. Regelverstöße und Straftaten hat der Verurteilte während des Vollzugs der Strafhaft nicht begangen, weshalb insoweit keine prognoserelevanten Gesichtspunkte im Sinne von § 66a Abs. 2 StGB a.F. aufgetreten sind. Das Auffinden kinderpornographischen Bildmaterials im Rahmen einer Haftraumkontrolle führt zu keiner anderen Beurteilung, da es sich hierbei - wie die durchgeführte Beweisaufnahme zur Überzeugung der Kammer eindeutig ergeben hat - um dem Verurteilten von seinem Verteidiger überlassene Auszüge aus der Prozessakte handelte, die dieser mit anderen verfahrensrelevanten Schriftstücken - und nicht etwa unabhängig von der Verfahrensakte als von eigenständigem Interesse gekennzeichnet - in einem Aktenordner aufbewahrt hatte. Auch können außerhalb des Einflussbereichs des Verurteilten liegende Faktoren, wie etwa lange Wartezeiten auf freie Therapieplätze, nicht zu seinem Nachteil gewertet werden. Der Abbruch der Sexualstraftätertherapie stellt ebenfalls keinen Umstand im vorgenannten Sinne dar, auf dessen Grundlage die Anordnung der Sicherungsverwahrung gestützt werden könnte. Die vorzeitige Beendigung durch die Herausnahme des Verurteilten aus der Gruppentherapie für Sexualstraftäter am 09.02.2011 ist nicht von dem Verurteilten ausgegangen, sondern Ergebnis eines in der Behandlungskonferenz gefassten Beschlusses. Grund hierfür waren die unter II.B. dargestellten Verhaltensmuster des Verurteilten während der Gruppentherapie, durch welche deutlich geworden ist, dass die spezifische Therapiemaßnahme gegenwärtig an eine Grenze gestoßen ist. Die von dem Verurteilten konkret gezeigten Verhaltensmuster lassen jedoch nicht den Schluss auf ein bislang unbekanntes Persönlichkeitsmerkmal zu, sondern sind auf dessen Unvermögen und Ungeübtheit zur differenzierten Auseinandersetzung mit sich selbst und den Gefühlen anderer zurückzuführen. Dass ein diffiziler und langwieriger Therapieprozess, wie der vorliegende, zeitweise auch an Grenzen stoßen und zu (Teil-)Rückschlägen führen kann, liegt auf der Hand. Eine Therapie ist ein dynamischer, nicht in jeder Hinsicht bis ins Detail vorhersehbarer und planbarer Prozess, bei dem die persönlichen Belange des Probanden und die ihm zur Verfügung stehenden subjektiven Möglichkeiten maßvolle Berücksichtigung zu finden haben. Dies erfordert als Reaktion ggf. eine Anpassung des Therapieprozesses an die konkrete Situation wie etwa das Aufgreifen möglicher und naheliegender Behandlungsalternativen. Der Verurteilte verfügt weiterhin über den erforderliche Therapiewillen und ist zur Fortführung der Therapiemaßnahme hinreichend motiviert. Der Wunsch zur Veränderung ist bei dem Verurteilten vorhanden. Er zeigt das Bestreben und die erforderliche Bereitschaft, sich auf die Lerninhalte einzulassen und den Anforderungen des Therapieprozesses zu stellen. Von einem Misserfolg oder gar Scheitern der Sexualstraftätertherapie kann nach derzeitigem Sachstand keine Rede sein. Auch führen die zu den Beweggründen des Therapieabbruchs getroffenen Feststellungen nicht zu einer gegenüber den bislang bekannten Tatsachen anderen Beurteilung der Gefährlichkeit des Verurteilten für die Allgemeinheit. Hierin liegt weder im tatsächlichen, noch im rechtlichen Sinne ein Umstand, der erst durch die Entwicklung des Verhaltens des Verurteilten im Strafvollzug hervorgetreten ist. Eine zuvor nicht erkennbare Intensivierung oder Verschlechterung des Verhaltens des Verurteilten im Zeitraum zwischen der Verurteilung und der jetzt zu treffenden Entscheidung, die den Schluss auf eine entgegen der Ausgangslage erhöhte Gefährlichkeit zuließe, konnte die sachverständig beratene Kammer nicht feststellen. In Übereinstimmung mit der Beurteilung durch die Kammer hat der Sachverständige XXX keinen Zweifel daran gelassen, dass sich an der zugrundeliegenden Sachlage nichts geändert hat und der aktuelle Zustand des Verurteilten unter Berücksichtigung seiner pädophilen Veranlagung als mit demjenigen zur Zeit der Vorverurteilung identisch zu beurteilen ist und es sich bei dem Aspekt um die gleichermaßen fortdauernde Störung handelt. Die bei dem Verurteilten diagnostizierte pädophile Nebenströmung besteht mit allen ihren Auswirkungen seit dem frühen Erwachsenenalter bis heute annähernd unverändert fort. Die herausgestellte Gefährlichkeitsprognose hat ihre Ursache in der nahezu unbehandelten pädophilen Veranlagung, ohne dass sich zusätzliche gewichtige Umstände in Verbindung mit dem Strafvollzug ergeben haben. Auf dieser Grundlage liegt jedoch - selbst unter der Annahme, dass das Gutachten des Prof. Dr. XXX die sich aus dem Hang zur Begehung erheblicher, den Anlasstaten vergleichbarere Straftaten, ergebende Gefährlichkeit des Verurteilten für die Allgemeinheit damals tatsächlich nicht in ihrer ganzen Intensität ausreichend beschrieben haben sollte - auch rechtlich kein neuer Umstand im Sinne des § 66a Abs. 2 StGB a.F. vor. Insofern kommt es nämlich nicht darauf an, ob die betreffenden Umstände von dem ersten Tatrichter tatsächlich erkannt wurden, sondern lediglich darauf, ob sie erkennbar waren. Ob dies bereits damals die Annahme einer hinreichenden Gefährlichkeit für die Allgemeinheit hätte nahelegen müssen und die sachverständig beratene Kammer dies ggf. zu unrecht nicht angenommen hat, bedarf hier keiner weiteren Aufklärung, da - wie oben dargelegt - sämtliche Erkenntnisquellen bereits bei der Verurteilung im Jahre 2007 vorlagen, deren mangelnde Nutzung oder fehlerhafte Einschätzung jedoch keine neuen Umstände im Sinn des § 66a Abs. 2 StGB a.F. darstellen. Da die Gefährlichkeit des Verurteilten mithin nicht auf erstmalig im Strafvollzug bekannt gewordenen, sondern auf bei der Verurteilung vom 22.10.2007 bereits bekannten und bislang nicht ausreichend therapierten Umständen beruht, lagen die Voraussetzungen des § 66a Abs. 2 StGB nicht vor. Eine Sicherungsverwahrung konnte daher trotz der derzeit als hoch einzustufenden Wahrscheinlichkeit der Begehung weiterer erheblicher Straftaten durch den Verurteilten aus rechtlichen Gründen nicht angeordnet werden, zumal dieses Verfahren nicht dazu dient, eine Nichtanordnung der Sicherungsverwahrung trotz Vorliegens der Voraussetzungen im Erkenntnisverfahren nachträglich zu korrigieren. Daher hat die Kammer von der Anordnung der Unterbringung des Verurteilten in der Sicherungsverwahrung gem. § 66a Abs. 2 StGB a.F. abgesehen. V. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Verurteilten hat die Staatskasse zu tragen, weil von der Anordnung der Sicherungsverwahrung abgesehen worden ist, § 467 Abs. 1 StPO analog.