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Urteil

6 O 44/21

LG Hanau 6. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHANAU:2024:0911.6O44.21.00
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Leitsätze
Vorsatzgleiches Verschulden und Organisationsverschulden bei Fehlentladung
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 81,30 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % hieraus seit dem 14.4.2021 zu zahlen. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Streitverkündeten hat die Klägerin zu tragen. 4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Vorsatzgleiches Verschulden und Organisationsverschulden bei Fehlentladung 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 81,30 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % hieraus seit dem 14.4.2021 zu zahlen. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Streitverkündeten hat die Klägerin zu tragen. 4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Die Beklagte schuldet der Klägerin gemäß Art. 17 CMR Schadensersatz für die in ihrer Obhut eingetretene Beschädigung des Gutes. Die CMR ist anwendbar. Gemäß Art. 1 Abs. 1 CMR gelten die Regelungen des Übereinkommens für Verträge über entgeltliche Warenbeförderungen auf Straßen mittels Fahrzeugen, wenn der Ort der Übernahme des Gutes und der Ort der Ablieferung in zwei verschiedenen Staaten liegt, von denen mindestens einer Vertragsstaat ist. Diese Voraussetzungen liegen hier vor, da das Gut nach dem Inhalt des Frachtvertrages bei der Fa. (Firma 1) (Ort 1) zu übernehmen und in (Ort 2) in (Land 1) bei der Fa. (Firma 2) abzuliefern war. Sowohl Deutschland als auch (Land 1) sind Vertragsstaaten der CMR. Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Die Auftraggeberin der Beklagten, die (Firma 1) -, hat ihre Ansprüche aus dem Schadensereignis mit Erklärung vom 28.10.2021 an die Klägerin abgetreten. Soweit die Beklagte moniert hat, es sei nicht erkennbar, wer die Abtretung unterschrieben habe, hat die Klägerin dies dahingehend klargestellt, dass es sich um die beiden Geschäftsführer, Frau (GF 1)und Herrn (GF 2), handelt. Diese sind ausweislich des vorgelegten Handelsregisterauszugs seit dem 3.2.2020 als Geschäftsführer im Handelsregister eingetragen. Damit waren sie zum Zeitpunkt der auf den 28.10.2021 datierenden Abtretungserklärung die gesetzlichen Vertreter der (Firma 1) und berechtigt, entsprechende Erklärungen für die Gesellschaft mit bindender Wirkung abzugeben. Im Übrigen liegt auch in der Übersendung der Schadensunterlagen an die Klägerin die konkludente Abtretung von Ersatzansprüchen der Geschädigten. Die Übersendung von Schadensunterlagen an den Versicherer hat den Sinn, diesen in den Stand zu setzen, Ansprüche erfolgreich geltend zu machen. Dazu gehört nach dem Willen und der Vorstellung wirtschaftlich denkender Parteien in der Regel, dass dem Versicherer alle vorhandenen Ansprüche gegen den Schädiger abgetreten werden. Einer ausdrücklichen Erklärung hierzu bedarf es nicht. Es ist vielmehr von einem konkludenten rechtsgeschäftlichen Willen auszugehen (BGH NJW 1997, 729). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Übersendung hier über den Versicherungsmakler, die (Firma 5), erfolgte. Auch wenn der Makler in die Regulierung eingeschaltet wird, gibt der Versicherungsnehmer entsprechende Erklärungen diesem gegenüber nur zur Weiterleitung an den Versicherer ab. Das zu transportierende Gut ist in der Obhut der Beklagten bzw. des von ihr eingesetzten Unterfrachtführers zu Schaden gekommen. Die Beklagte hat das Gut in ordnungsgemäßem Zustand übernommen, insbesondere wurde es durchgängig im vorgesehenen Temperaturbereich gekühlt. Dies steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts fest. Nach dem Kauf der Ware durch die (Firma 1) bei der Fa. (Firma 6) wurde diese von dem Transportunternehmen (Firma 7) in (Land 2) abgeholt und zur Fa. (Firma 8) mit Sitz in (Ort 5), einem Logistikunternehmen, verbracht. Der Transport der Sendung zur Fa. (Firma 8) erfolgte unter Wahrung des Temperaturbereichs von 2° bis 8° C. Gleiches gilt für die Lagerung im Lager der (Firma 8) wie auch für den nachfolgenden Transport der Ware vom Lager der (Firma 8) nach (Ort 6). Dies ergibt sich aus der Aussage des Zeugen (Z 5). Dieser hat bekundet, dass in dem Transportfahrzeug, welches die Anlieferung vorgenommen habe, insgesamt vier Temperaturfühler fest verbaut gewesen seien. Darüber hinaus seien der aus insgesamt 13 Paletten bestehenden Sendung zwei Datenlogger beigefügt gewesen. Die Daten der Temperaturfühler seien vom Fahrer als Ausdruck übergeben worden und darüber hinaus eine Auslesung der Datenlogger erfolgt. Beides habe ergeben, dass die Temperatur den Vorgaben entsprochen habe. Die Fa. (Firma 8) verfüge über ein eigenes Kühlhaus für den Temperaturbereich 2° bis 8° C. Dieses sei mit einem Raum-Monitoring-System ausgestattet, welches die Temperatur minutiös aufzeichne. Die Auswertung der Temperaturaufzeichnungen für den Zeitraum Mitte Dezember 2020 bis Mitte März 2021, in welchem sich die Sendung im Lager befand, habe durchgängig die Wahrung des genannten Temperaturbereichs ergeben. Die Ware sei sodann durch die (Firma 9), eine Tochtergesellschaft der (Firma 10), abgeholt worden. Die Beladung des Fahrzeugs erfolge erst nach Überprüfung der Temperatur. Diese sei hier in Ordnung gewesen, was schriftlich dokumentiert sei. Die Ware sei dann zum Umschlag nach (Ort 7) verbracht und am darauffolgenden Tag um 8.15 Uhr in (Ort 6) übernommen worden. Seitens der (Firma 9) seien Temperaturaufzeichnungen in digitaler Form zur Verfügung gestellt worden, die zeigten, dass die übernommenen Packstücke sich durchgängig – und zwar nicht nur während des Transports, sondern auch während des Umschlags und der Zwischenlagerung bis zur Ablieferung an die Empfängerin (Firma 11) in (Ort 6) im erforderlichen Temperaturbereich befunden hätten. Die Aussage des Zeugen ist glaubhaft. Der Zeuge hat eine überaus detaillierte und gut nachvollziehbare Aussage geliefert. Die Richtigkeit seiner Aussage wird zudem vom Inhalt der von ihm zur Gerichtsakte ausgedruckten Aufzeichnungen der (Firma 9) gestützt. Diese zeigen durchgängig eine Wahrung des erforderlichen Temperaturbereichs bis zur Ablieferung bei der (Firma 11) in (Ort 6). Die Aussage steht zudem im Einklang mit der schriftlichen Aussage der Zeugin Dr. (Z 11) vom 3.5.24. Die Zeugin hat bekundet, die Verpackung des (Med.) erfolge in den (Land 2). Von dort werde die Ware zu einem Lager & Logistikdienstleister in Deutschland transportiert, wo im Zuge des Wareneingangs die korrekte Temperatur während des Transports geprüft und die Ware nur zugebucht werde, sofern keine Auffälligkeiten vorlägen. In der Zeit vom 10.3.2021 bis 16.3.2021 wurde das Gut bei der (Firma 11) gelagert. Die hierzu vorgelegten Kühldatenaufzeichnungen ((…) 21, Bl. 297) zeigen, dass Temperaturen zwischen 4° C und 6,5° C eingehalten wurden. Am 16.3.2021 wurde die Sendung von der Fa. (Firma 10) zum Transport an die (Firma 1) übernommen. Der hierzu vorgelegte Ausdruck der Sendungshistorie (Bl. 298 d.A.) dokumentiert, dass sich die Temperatur während des Transports durchgängig zwischen 3,3° C und 6,8° C bewegte. Die Ware wurde ferner auch im Lager der (Firma 1) in (Ort 1) durchgängig im erforderlichen Temperaturbereich von 2° bis 8° gelagert. Dies folgt aus der Aussage des Zeugen (Z 7). Danach ist auch das Lager der (Firma 1) mit einem Temperaturüberwachungssystem ausgestattet, das bei Überschreitung der Temperatur von 7° C sowie der Unterschreitung von 3° C Alarm auslöst. Im hier maßgeblichen Zeitraum vom 16.3. bis 9.4.2021 habe es keine Alarmauslösung gegeben. Dabei kann ausgeschlossen werden, dass es eine solche Auslösung gegeben hat, diese aber nicht bemerkt wurde. Wie der Zeuge weiter ausgesagt hat, werden die Temperaturaufzeichnungen monatlich ausgedruckt, geprüft und von der verantwortlichen Person unterschrieben. Danach ist davon auszugehen, dass spätestens bei dieser Überprüfung ein stattgefundener Alarm aufgefallen wäre. Die Aussage des Zeugen ist glaubhaft. Es entspricht dem Standard, dass Kühllager über entsprechende Überwachungssysteme mit Alarmauslösungen verfügen. Es ist schon nach allgemeiner Lebenserfahrung unwahrscheinlich, dass die mit Medikamenten handelnde (Firma 1) über kein solches System verfügt. Zudem steht einer solchen Annahme auch die vorgelegte Temperaturauswertung gemäß Anlage (...) 24 (Bl. 342 d.A.) entgegen. Die Beklagte selbst hat das Transportgut mit einer Temperatur von 5° C übernommen. Das ergibt sich aus der Übergabebestätigung (...) 6 (Bl. 119 d.A.). Das von der Beklagten übernommene Gut ist in der Zeit bis zur Ablieferung beschädigt worden. Der Sendung wurde im Haus der (Firma 1) (Firma1)der Datenlogger (Nr.) beigefügt. Dies ergibt sich aus der Aussage des Zeugen (Z 8). Dessen Angaben zufolge ist es u.a. seine Aufgabe, Sendungen Datenlogger beizufügen. Auf der Packliste zur betreffenden Sendung gemäß Anlage (...) 3 (Bl. 75 d.A.) handele es sich um seine Unterschrift, so dass davon auszugehen sei, dass er den Aufkleber des Datenloggers auf der Packliste angebracht habe. Der Datenlogger werde erst gestartet, wenn das Paket verschlossen werde. Die Kammer hat keinen Anlass an der Richtigkeit der Bekundungen des Zeugen zu zweifeln. Es handelt sich bei dem Zeugen um einen Lagermitarbeiter der (Firma 1), der kein unmittelbares Eigeninteresse am Ausgang des Rechtsstreits hat. Zudem wird die Richtigkeit der Aussage des Zeugen durch die Aussage des weiteren Zeugen (Z 7) gestützt. Dessen Angaben zufolge befand sich der Datenlogger (Nr.) nach Rücklauf und Öffnung des Paketes bei der (Firma 1) in diesem. Es besteht schließlich auch keinerlei Anlass zu der Annahme, das Medikament habe nach dem Abschluss des Produktionsprozesses eine vom Sollzustand abweichende Beschaffenheit aufgewiesen, die seiner zweckentsprechenden Verwendbarkeit entgegengestanden habe. Unter Berücksichtigung der strengen Qualitätsanforderungen und Prüfpflichten im Zusammenhang mit der Herstellung von Medikamenten spricht zumindest eine – hier nicht widerlegte – tatsächliche Vermutung für die volle Verkehrsfähigkeit des (Med.) nach Produktion. Die Auslesung der Daten aus dem der Sendung beigefügte Datenlogger hat ergeben, dass die Sendung in dem Zeitraum zwischen dem 9. Und 10. April bis zum 12.4.21 Temperaturen von in der Spitze bis zu 20,5 ° C ausgesetzt war. Dies ergibt sich aus dem Ausdruck Anlage (...) 8 (Bl. 121 d.A.) sowie der Aussage des Zeugen (Z 7). Dieser hat ausgesagt, dass sich der betreffende Datenlogger bei Rücklauf des Paketes und Öffnung desselben bei der (Firma 1) in diesem befunden habe. Die Auslesung der Daten am PC habe die Werte gemäß Anlage (...) 8 ergeben. Die Aussage des Zeugen ist glaubhaft. Der Zeuge ist Mitarbeiter der (Firma 1) und hat als solcher kein unmittelbares Eigeninteresse am Ausgang des Rechtsstreits. Zudem hat er eine detaillierte Beschreibung und gut nachvollziehbare Schilderung des Ablaufs im Haus der (Firma 1) geliefert. Die Aussage des Zeugen (Z 7) steht zudem im Einklang mit der Aussage des weiteren Zeugen (Z 9). Dessen Aussage zufolge wurden bei der Auslesung des Loggers erhebliche Temperaturabweichungen über mehrere Tage hinweg festgestellt. Die Aussage des Zeugen ist glaubhaft. Erinnerungslücken hat der Zeuge unumwunden eingeräumt. Zudem ist der Zeuge bereits seit Dezember 2021 nicht mehr bei der (Firma 1) beschäftigt und hat somit noch nicht einmal ein mittelbares Eigeninteresse am Ausgang des Rechtsstreits. Da der entsprechende Datenlogger sich im Inneren des Pakets befand, erübrigt sich eine Überlegung dahingehend, ob und mit welcher zeitlichen Verzögerung sich eine außerhalb des Paketes aufgetretene Temperaturerhöhung auf das Innere auswirkt. Es bestehen auch keine Zweifel an der ordnungsgemäßen Funktionsweise des der Sendung beigefügten Datenloggers, insbesondere nicht an dessen ordnungsgemäßer Kalibrierung. Bei den entsprechenden Temperaturtrackern handelt es sich nicht um mehrfach verwendbare Vorrichtungen, sondern um Einmalprodukte. Aufgrund der festgestellten Temperaturabweichungen musste das Frachtgut entsorgt werden. Nach § 7 I AMG ist das Inverkehrbringen von Arzneimitteln verboten, wenn sie durch Abweichung von den anerkannten pharmazeutischen Regeln in ihrer Qualität nicht unerheblich gemindert sind. Gemäß § 7 1, Abs. 6 der Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverordnung sind Arzneimittel so zu lagern und zu transportieren, dass ihre Qualität nicht nachteilig beeinflusst wird. Die Herstellerin (Firma 6) hat die aufgetretene Temperaturabweichung dahingehend bewertet, dass eine Weiterverwendung nicht empfohlen werde (Anlage (...) 9, Bl. 122 d.A.). Damit verbot sich eine Weiterverwendung der Ware im humanmedizinischen Bereich. Die Beklagte kann aber auch mit ihrem Einwand, gegebenenfalls sei noch eine Weiterverwendung zu Forschungszwecken denkbar und möglich gewesen, nicht durchdringen. Bei dem Medikament (Med.) handelt es sich um ein solches zur Herstellung einer Infusionslösung zur Behandlung nicht reserzierbarer oder metastasierender Melanome. Eine Forschung unter Verwendung dieses Medikaments würde sich demzufolge ebenfalls auf diesen Bereich beziehen. Unter Berücksichtigung der in der Humanmedizin einzuhaltenden hohen Qualitätsstandards ist die Verwendung eines derart bemakelten Ausgangsprodukts indessen auch zu Forschungszwecken nicht zumutbar. Die (Firma 1) war daher nach der entsprechenden Herstellerempfehlung berechtigt, das Gut zu entsorgen. Das Gut wurde ausweislich des vorgelegten Vernichtungsprotokolls der (Firma 1) vom 12.7.21 (Bl. 347 d.A.) und des Übernahmeprotokolls der (Firma 12) (Bl. 352 d.A.) auch tatsächlich entsorgt. Die Klägerin kann gleichwohl nicht die Erstattung des durch die Handelsrechnung nachgewiesenen Warenwertes von 361.284,85 € verlangen. Gemäß Art. 23 III CMR ist die Haftung der Beklagten auf 8,33 Rechnungseinheiten je Kilogramm beschränkt. Maßgeblich ist dabei das Gesamtrohgewicht, d.h. einschließlich Verpackung. Rechnungseinheiten sind dabei die Sonderziehungsrechte des Internationalen Währungsfonds. Maßgeblicher Zeitpunkt ist gemäß Art. 27 VII CMR der der Urteilsverkündung. Am 11.9.2024 beträgt der vom internationalen Währungsfond festgelegte Wert eines Sonderziehungsrechts 1,22 €. Für das 8 kg schwere Paket der (Firma 1) ergibt sich danach ein zu ersetzender Betrag von 81,30 € (1,22 € x 8,33 x 8 kg). Nach Art. 23 IV CMR sind Gutachter- und Entsorgungskosten nicht zu erstatten. Voll zu erstatten sind hingegen die Kosten für den Hintransport. Diese macht die Klägerin indessen nicht geltend. Der Beklagten ist es nicht verwehrt, sich auf diese Haftungsbeschränkung zu berufen. Gemäß Art. 29 CMR gilt die Haftungsbeschränkung nach Art. 23 III CMR nicht, wenn der Frachtführer entweder den Schaden vorsätzlich oder durch ein Verschulden verursacht hat, das nach dem Recht des angerufenen Gerichts dem Vorsatz gleichsteht. Eine vorsätzliche Schadensverursachung durch die Beklagte bzw. den Zeugen (Z 1) scheidet aus. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte für die Annahme, die den Schaden letztlich verursachende Fehlentladung sei willentlich erfolgt. Gemäß § 435 HGB haftet der Frachtführer auch dann unbegrenzt für den Schaden, wenn er oder eine von ihm zur Ausführung der Verrichtung eingesetzte Person den Schaden durch eine Handlung oder Unterlassung verursacht hat, die er leichtfertig in dem Bewusstsein, dass wahrscheinlich ein Schaden eintreten werde, begangen hat. Beide Merkmale müssen kumulativ vorliegen. Leichtfertig handelt derjenige, der sich in krasser Weise über die Sicherheitsinteressen des Vertragspartners hinwegsetzt. Leichtfertigkeit erfordert einen besonders schweren Pflichtenverstoß, bei dem sich der Frachtführer, seine Leute oder andere Erfüllungsgehilfen über die Sicherheitsinteressen der ihnen anvertrauten Güter der Vertragspartner hinwegsetzen und elementare Sicherheitsanforderungen unterlassen. Welche Sicherheitsmaßnahme der Frachtführer ergreifen muss, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Je größer die mit dem Transport verbundenen Risiken sind, desto höhere Anforderungen sind an die Sicherheitsmaßnahmen zu stellen. Von Bedeutung kann dabei sein, welchen Wert das Gut hat und ob es leicht verwertbar ist. Darüber hinaus muss der Handelnde bei der Sorgfaltspflichtverletzung das Bewusstsein gehabt haben, dass seine Handlung oder Unterlassung grob gegen die üblichen Sorgfaltsanforderungen verstößt und dass ein Schaden wahrscheinlich eintreten werde. Wahrscheinlich ist ein Schaden, wenn das Risiko seines Eintritts naheliegend ist. Der Handelnde muss wissen, dass er mit seinem Verhalten ein im Gewerbe unübliches und unvertretbares Schadensrisiko eingeht (MüKo HGB, 5. Aufl. 23, § 435 Rnr. 12 ff). Das Bewusstsein von der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts ist die sich dem Handelnden aus seinem leichtfertigen Verhalten aufdrängende Erkenntnis, es werde wahrscheinlich ein Schaden entstehen (BGH, TranspR 2006, 164). Ein solch krasser Verstoß gegen die Sicherheitsinteressen des Vertragspartners bzw. Versenders der Ware ist kann anzunehmen sein, wenn die Teilentladung eines Sammeltransports Dritten überlassen wird, der Frachtführer sich jeglicher Kontrollmöglichkeit begibt und auch nach abgeschlossener Entladung keinerlei Maßnahmen zur Feststellung der Vollständigkeit der restlichen Beladung ergreift. Eine solche Konstellation liegt hier indessen nicht vor. Die Behauptung der Klägerin, der Fahrer habe bei der Entladung in (Ort 4) nicht anwesend sein dürfen, hat sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht bestätigt. Der Fahrer selbst, der Zeuge (Z 1), hat angegeben, die Entladung gemeinsam mit Mitarbeitern der Fa. (Firma 4)in (Ort 4) durchgeführt zu haben. Die weiteren Zeugen aus dem Haus der Beklagten (Z 2), (Z 3) und (Z 4) konnten auch nicht bestätigen, dass der Zeuge (Z 1) ihnen gegenüber zu irgendeinem Zeitpunkt angegeben habe, er sei bei der Entladung nicht zugegen gewesen. Aus welchem Grund dies außergerichtlich so von der Beklagten gegenüber der Klägerin kommuniziert wurde, bleibt daher unklar. Ein leichtfertiges Verhalten des Zeugen (Z 1) ist anhand des von diesem geschilderten Ablaufs des Entladevorgangs nicht positiv festzustellen. Nach der Aussage des Zeugen hat sich die Entladung der für (Ort 4) bestimmten Paletten schwierig gestaltet. Neben den sprachlich bedingten Schwierigkeiten war es lediglich bei einer Palette möglich, diese direkt mittels Gabelstapler zu entladen. Die übrigen Paletten hat der Zeuge zusammen mit den Mitarbeitern der Empfängerin unter Zuhilfenahme von an den jeweiligen Paletten befestigten Seilen entladen können. Dies habe sich schwierig gestaltet und gedauert. Er habe sodann seine Fahrt fortgesetzt, da noch etwas Fahrzeit übrig gewesen sei und das Fehlen des für (Ort 2) bestimmten Pakets erst am Montagmorgen nach Ankunft bei der Fa. (Firma 2) bemerkt. Letztlich bleibt danach ungeklärt, warum das Paket der Versicherungsnehmerin der Klägerin in (Ort 4) fehlentladen wurde. Es ist denkbar und möglich, dass es bei der schwierigen Entladung der Paletten herunter- und unbemerkt aus dem Lkw herausgefallen ist. Denkbar ist auch, dass das auf einer Palette gesicherte Paket mitentladen wurde. Dies ist zwar eher unwahrscheinlich, da die Paletten für (Ort 4) ebenfalls mit zu kühlender Ware beladen waren, das Paket der Fa. (Firma 1) aber nicht im Kühllager der Fa. (Firma 4) aufgefunden wurde. Ein solcher Ablauf ist aber auch nicht ausgeschlossen. Ferner kann es sich auch so verhalten haben, dass eine der am Entladevorgang beteiligte Personen das einzelne Paket – ggf. zur Freimachung des Arbeitsraumes – auf eine Palette gestellt hat und dieses auf dem Weg ins Kühllager heruntergefallen ist. Denkbar sind noch weitere Geschehensabläufe, denen jedoch gemein ist, dass ein krasser Sorgfaltspflichtverstoß des Zeugen (Z 1) nicht positiv festzustellen ist. Dies würde voraussetzen, dass er zu irgendeinem Zeitpunkt im Zuge des Entladevorgangs sich des betreffenden Pakets bewusst, dem Risiko der Fehlentladung gegenüber jedoch geradezu gleichgültig war. Entgegen der Behauptung der Klägerin waren die für (Ort 4) bestimmten Waren ebenfalls zu kühlen. Dies folgt zum einen schon aus der Tatsache, dass sie in der Kühlkammer des Lkw transportiert wurden. Die Inanspruchnahme eines Kühltransportes macht wenig Sinn, wenn nicht zu kühlende Güter transportiert werden sollen. Zudem hat auch der Zeuge (Z 1) angegeben, dass es sich bei der Sendung für (Ort 4) ebenfalls um Medikamente mit der Notwendigkeit der Kühlung gehandelt habe. Dies ergibt sich zudem aus der Ladeliste ME 12 (Bl. 577 f), die für (Ort 4) bestimmte und zu kühlende Diagnostica ausweist. Die entladenen Paletten befanden sich demzufolge in der gleichen Kühlzone wie das fehlentladene Paket. Soweit der Streitverkündete in diesem Zusammenhang bestreitet, dass sich das betreffende Paket überhaupt im Auflieger befunden habe, muss er den Inhalt des Frachtbriefs gegen sich gelten lassen. Zudem kann ein Paket aus (Ort 1) nur dann in (Ort 4) aufgefunden werden, wenn es zuvor dorthin transportiert worden ist. Ohne besonderen Anlass ist der bei einer Entladung anwesende Frachtführer auch nicht gehalten, nach einer Teilentladung die Vollständigkeit der restlichen Ladung zu überprüfen. Die Überprüfung der Richtigkeit der Entladung erfolgt anhand der auf den Packstücken angebrachten Kennzeichnung und dem Abgleich mit den Frachtpapieren. Die Annahme einer generellen Verpflichtung des Frachtführers zur Überprüfung der Vollständigkeit der restlichen Ladung nach vorangegangener Teilentladung wäre bei vollständig beladenen Aufliegern auch praktisch wohl nicht umsetzbar. Dies war auch hier nicht anders. In der betreffenden Kühlkammer befanden sich nach der Teilentladung noch mehrere Paletten für andere Empfänger. Einen besonderen Anlass zu einer solchen Überprüfung hatte der Zeuge (Z 1) nicht, insbesondere war ihm auch der erhebliche Warenwert der Sendung nicht bekannt. Es ist auch nicht so, dass der Zeuge (Z 1), wie die Klägerin meint, jegliche Kontrolle des zu entladenden Gutes aufgegeben und die Entladung den Mitarbeitern der Empfängerin in (Ort 4) vollständig überlassen hat. Derartiges lässt sich der Aussage des Zeugen nicht entnehmen. Der Zeuge hat angegeben, seinerzeit die Paletten selbst mit dem entsprechenden Seil umwickelt und hierbei auch auf die zur Kennzeichnung aufgebrachten Aufkleber geschaut zu haben, um sicherzustellen, dass es sich bei der Ware um die für (Ort 4) bestimmte handelte. Die fehlentladene Sendung befand sich auch nicht entsprechend der Behauptung der Klägerin in einem anderen Kühlkompartment als die in (Ort 4) entladenen Paletten. Es ergibt sich schon aus den vorgelegten Transportunterlagen, so z.B. dem Transportauftrag (StV 1, Bl. 408 d.A.), dass es sich bei der Sendung für (Ort 4) um Diagnostica handelte, die bei 5 ° C zu kühlen waren. Der eingesetzte Kühlauflieger verfügte indessen nur über zwei Kühlzonen und es gab nur eine Sendung für (Land 3), die im Bereich zwischen 15° C und 25° C zu kühlen war. Letzteres geht aus der Ladeliste ME 12 (Bl. 577 ff) hervor. Dort ist oben rechts auch zu sehen, dass nur zwei Kühlkammern vorhanden waren. Auch gegenüber der Beklagten selbst ist der Vorwurf leichtfertigen Verhaltens nicht begründet. Ein solches kommt unter dem Gesichtspunkt des Organisationsverschuldens in Betracht, wenn die Betriebsorganisation die Wahrung elementarer Sorgfaltsvorkehrungen zur Vermeidung des Verlusts von Ware vermissen oder diese zur Nachforschung von Verlusten nicht ausreichend ist. Dabei ist es grundsätzlich Aufgabe des Anspruchstellers, die Voraussetzungen für den Wegfall der zugunsten des Frachtführers bestehenden gesetzlichen oder vertraglichen Haftungsbeschränkungen darzulegen und zu beweisen. Ausnahmsweise können aber dem Gegner der beweisbelasteten Partei nähere Angaben über die zu seinem Wahrnehmungsbereich gehörenden Verhältnisse zuzumuten sein, wenn die primär darlegungspflichtige Partei außerhalb des Geschehensablaufs steht und keine Kenntnisse von den näheren Umständen des Schadensfalles hat, während der Schädiger in der Lage ist, nähere Angaben zu machen. Hierzu ist der Prozessgegner gehalten, wenn der Anspruchsteller die ihm obliegende Darlegungslast erfüllt. Für diese wiederum genügt es, wenn sein Vortrag nach den Umständen des Falles ein grob fahrlässiges Verschulden mit gewisser Wahrscheinlichkeit nahelegt oder sich aus dem unstreitigen Sachverhalt Anhaltspunkte für ein solches Verschulden ergeben und nur der Frachtführer zur Aufklärung des in seinem Bereich entstandenen Schadens in zumutbarer Weise beitragen kann (OLG Köln, RdTW 2021, 352). Gemessen hieran besteht keine sekundäre Darlegungslast der Beklagten. Weder aus dem unstreitigen Vorbringen der Parteien noch nach dem Vortrag der Klägerin liegt eine gegen die im Transportgewerbe einzuhaltenden und zu erwartenden Sorgfaltsanforderungen grob verstoßende Betriebsorganisation der Beklagten vor. Allein die Tatsache, dass die Sendung fehlentladen worden ist, rechtfertigt nicht den Schluss auf eine unzulängliche Betriebsorganisation der Beklagten. Eine Fehlentladung ist ein Sammeltransporten immanentes und nicht vollständig ausschließbares Risiko. Es ist schlechterdings nicht möglich, durch organisatorische Maßnahmen das Auftreten von Fehlentladungen stets und für alle Zeit auszuschließen. Daher kann aus der Tatsache einer aufgetretenen Fehlentladung auch nicht der Rückschluss auf schwerwiegende organisatorische Mängel des entsprechenden Betriebes gezogen werden. Auch ist aus der Tatsache, dass die Beklagte nunmehr ihren Kunden empfiehlt, auch bei kleineren Packstücken diese zu palettieren, nicht der Umkehrschluss zu ziehen, das Unterlassen einer solchen Handlungsempfehlung für den hier in Rede stehenden Transport offenbare schwere organisatorische Mängel im Haus der Beklagten. Der Umstand, dass aufgrund eines aufgetretenen Schadens Maßnahmen ergriffen werden, um eine Wiederholung zu vermeiden, bedeutet nicht, dass die zeitlich vor dem Schadensfall ergriffenen Maßnahmen unzulänglich waren. Die Sendung war unstreitig ordnungsgemäß gekennzeichnet mit der Angabe von Absender und Empfänger. Dies hatte die (Firma 1) selbst erledigt. Die Beklagte hatte für den Transport einen Frachtbrief ausgestellt, aus dem sich alle für den Transport relevanten Daten wie Empfänger, Angaben zur Sendung und zum Temperaturrahmen ergaben (ME 7). Nach den Angaben der Beklagten arbeitet sie seit dem Jahr 2019 mit der Streitverkündeten zusammen ohne dass es bislang zu einem Schadensfall gekommen sei. Des Weiteren sind die Fahrer der Beklagten angewiesen, die Sendungen bei ihrer Ablieferung auf Sendungsidentität, Stückzahl und äußeren Zustand zu kontrollieren. Dies erfolgt durch Abgleich der Frachtpapiere mit den entsprechenden, auf den Sendungen angebrachten Etikettierungen. Mit der Be- und Entladeliste wurde dem Fahrer eine Zeichnung übergeben, aus der ersichtlich war, wo sich im Lkw die jeweilige Ware befand. Daraus war auch ersichtlich, dass die Sendung für (Ort 2) sich ebenso wie die für (Ort 4) bestimmten Paletten an der Seitenwand befanden (ME 12 Bl. 577 f). Des Weiteren wird bei der Beklagten nach Abschluss der Beladung standardmäßig mit dem jeweiligen Fahrer die Tour besprochen. Inhalt des Gesprächs ist dabei sowohl die Tour selbst inklusive der Frage, wo und wie lange Pause gemacht wird sowie die Frage, welches Gut sich wo im LkW befindet. Dies ergibt sich aus der Aussage des Zeugen (Z 3). Die Aussage des Zeugen ist glaubhaft. Der Zeuge hat kein unmittelbares Eigeninteresse am Ausgang des Rechtsstreits. Er hat in seinem Aussageverhalten auch keinerlei Bemühungen erkennen lassen, die Rechtsposition der Beklagten zu stärken. So hat der Zeuge angegeben, sich nicht daran erinnern zu können, den Zeugen (Z 1) konkret auf ein an der Seitentür befindliches Paket hingewiesen zu haben, sondern lediglich auf eine weitere Sendung für (Ort 2). Da es sich bei der fehlentladenen Sendung um ein recht kleines Paket handelte, konnte der Zeuge nicht davon ausgehen, diese Angabe werde der Beklagten günstig sein. Selbst bei Annahme einer sekundären Darlegungslast der Beklagten in Bezug auf ihre betriebliche Organisation ist sie dieser nach dem oben Ausgeführten jedenfalls nachgekommen. Soweit die Klägerin die organisatorischen Maßnahmen zur Vermeidung von Fehlentladungen im Betrieb der Beklagten bestreitet, ist dies unbeachtlich. Den Beweis der zur Erfüllung seiner sekundären Darlegungs- und Beweislast vorgetragenen Schadensverhütungsmaßnahmen braucht der Frachtführer nicht zu erbringen (OLG Köln, 3 U 191/19). Ebenso wenig ist der Schluss auf eine unzulängliche Betriebsorganisation deshalb zu ziehen, weil die Beklagte der Klägerin die Namen der Mitarbeiter in (Ort 4) nicht mitgeteilt hat. Die Klägerin verkennt in diesem Zusammenhang, dass die Recherche nach einem Schadensfall und die betriebliche Organisation dieser Recherche keinen Selbstzweck darstellt, sondern das Wiederauffinden der in Verlust geratenen Sendung ermöglichen soll. Hier wurden jedoch, nachdem der Zeuge (Z 1) am Morgen des 12.4.2021 das Fehlen des für (Ort 2) bestimmten Pakets bemerkte und die Beklagte hierüber informierte, von der Beklagten umgehend Recherchemaßnahmen ergriffen, die binnen kurzer Zeit zum Auffinden noch am gleichen Tag führten. Welchen Sinn vor dem Hintergrund der offensichtlich erfolgten Fehlentladung des Pakets in (Ort 4) die Namhaftmachung der mit der Entladung befassten (Firma 4) Mitarbeiter hätte haben sollen, erschließt sich nicht. Dem Interesse der Klägerin bzw. der (Firma 1) an der Wiedererlangung der Sendung ist bereits durch Wiederauffinden derselben Rechnung getragen. Der Verzinsungsanspruch folgt aus Art. 27 CMR. Hiernach kann die Klägerin von dem Tag der schriftlichen Reklamation an Zinsen verlangen. Maßgeblich ist dabei das Absendedatum der Reklamation, hier also der 14.4.2021. Mit Schreiben von diesem Tag hielt die Klägerin die Beklagte für haftbar. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 II, 101 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils auf § 709 ZPO. Die Klägerin verlangt von der Beklagten Schadensersatz aus Anlass eines Medikamententransportes. Die Klägerin ist ein Versicherungsunternehmen. Die Firma (Firma 1) mit Sitz in (Ort 1) vertreibt hochwertige Arzneimittel. Sie verkaufte am 07.04.2021 an die Fa. (Firma 2) mit Sitz in (Ort 2/Land 1) eine Partie (Firma 11) zum Preis von 361.284,85 EUR. Dabei handelt es sich um ein Medikament zur Herstellung einer Infusionslösung zur Behandlung nicht rezersierbarer oder metastasierender Melanome. Die Firma (Firma 1) beauftragte mit E-Mail vom 07.04.2021 die Beklagte mit dem Transport der Ware mit der Vorgabe, dass bei diesem eine Temperatur von 2-8 Grad Celsius einzuhalten sei. Es handelte sich um ein Paket mit einem Gewicht von 8 kg, 48 cm x 37 cm x 44 cm groß. Die Ware sollte bei der (Firma 1) mit Sitz in (Ort 1) geladen und zur Firma (Firma 2) in (Ort 2) gebracht werden. Auf die Anlage (...) 5 (Blatt 116 der Akte) wird Bezug genommen. Die Beklagte ist ein auf temperaturgeführte Transporte spezialisiertes Speditions- und Transportunternehmen. Sie holte am 09.04.2021 die Ware bei der (Firma 1) ab und brachte sie zu ihrem Kühlfrachtzentrum in (Ort 3). Von dort aus wurde die Ware als Sammelgut mit anderen Frachtstücken im Auftrag der Beklagten vom Unternehmen des Streitverkündeten transportiert. Am 10.04.2021 gegen 03:30 Uhr fuhr der Fahrer des Streitverkündeten die Firma (Firma 3) in (Ort 4/Land 1) an und lieferte dort sechs Palletten ab. Am Montag, den 12.04.2021 kam der Fahrer des Streitverkündeten gegen 08:00 Uhr bei der Firma (Firma 2) in (Ort 2) an. Als die Sendung der Klägerin gegen 08:45 Uhr entladen werden sollte, stellte der Fahrer fest, dass sich diese nicht im Lkw befand. Nachdem der Fahrer dies bei der Beklagten gemeldet hatte, vermutete diese eine Fehlentladung an der ersten Abladestelle und nahm zur (Firma 3) in (Ort 4) Kontakt auf. Es wurde festgestellt, dass sich die Ware bei dieser befand. Allerdings war die Ware nicht in einem temperierten Lager aufbewahrt worden. Die Firma (Firma 1) hielt die Beklagte unter dem 14.04.2021 für haftbar. Mit Schreiben vom 15.04.2021 teilte die Beklagte mit, die Ladung der Klägerin sei bei (Firma 4) durch Personal vor Ort abgeladen worden. Der Fahrer habe situationsbedingt (Corona) bei der Entladung nicht dabei sein können. Der Klägerin wurde der Schaden durch den Versicherungsmakler, die Firma (Firma 5), am 04.06.2021 zur Regulierung angedient. Beigefügt war ein Gutachten (Name GA) vom 27.05.2021 ((...) 13, Bl. 55 ff.). Mit Erklärung vom 28.10.2021 trat die Firma (Firma 1) Ansprüche gegen die am Transport Beteiligten an die Klägerin ab. Auf die Anlage (…) 16 (Bl. 207 d.A.) wird Bezug genommen. Mit Schreiben vom 28.06.2021 erhob die Klägerin Regressansprüche gegenüber der Beklagten. Die Klägerin behauptet, sie sei Versicherer der Firma (Firma 1). Sie meint, die Beklagte hafte gemäß Artikel 29 i. V. m. § 435 HBGB für den vollen Warenwert. Der Fahrer der Beklagten bzw. des von ihr beauftragten Unternehmens habe leichtfertig gehandelt, indem er die Entladung durch Dritte ohne eigene Einflussmöglichkeit gestattet habe. Im Zweifel habe der Fahrer die für die Entladestelle bestimmte Sendung selbst entladen müssen. Zudem habe der Fahrer es verabsäumt, den Laderaum nach der Entladung daraufhin zu untersuchen, ob die für andere Empfänger bestimmte Güter noch vorhanden sein. Nach jeder Teilentladung müsse der Fahrer die noch vorhandene Ware detailliert erfassen. Des Weiteren sei der Beklagten ein Organisationsverschulden anzulasten. Diese habe sicherzustellen, dass es nicht zu Fehlentladungen kommen könne. Gerade auch im Hinblick auf den der Beklagten im Vorfeld mitgeteilten hohen Wert der Sendung habe diese alle denkbaren Maßnahmen zur Vermeidung einer Fehlentladung ergreifen müsse. Dem sei die Beklagte – wie sich aufgrund der erfolgten Fehlentladung zeige – nicht nachgekommen. Das Gut sei irreparabel beschädigt worden. Das Protokoll des Temperaturtrackers, welches der Sendung beigefügt gewesen sei, habe für die hier maßgebliche Zeit Temperaturen von in der Spitze bis zu 21 Grad Celius aufgewiesen ((…) 8, Blatt 121). Das Gut habe daher entsprechend der Bewertung durch die Herstellerfirma (Firma 6) entsorgt werden müssen. Mit der Klage hat die Klägerin zunächst die Erstattung des Warenwertes nebst Entsorgungskosten abzüglich der Selbstbeteiligung der Fa. (Firma 1) geltend gemacht. Mit Schriftsatz vom 4.11.2021 hat sie die Klage um den Betrag der Selbstbeteiligung erweitert. Die Klägerin hat zunächst angekündigt, zu beantragen, die Beklagte zu verurteilen, an sie 360.985,53 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten daraus seit dem 14.04.2021 zu zahlen. Die Klägerin beantragt nunmehr, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 363.485,53 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten daraus seit dem 14.04.2021 zu zahlen. Die Beklagte und der Streitverkündete beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagte und die Streitverkündete bestreiten die Aktivlegitimation der Klägerin, dass die Firma (Firma 1) Versicherungsnehmerin der Klägerin sei und der vorgelegte Datenausdruck aus dem Temperaturtracker sich auf die fragliche Sendung beziehe. Die Klägerin, so meinen sie, müsse nachweisen, dass das Frachtgut nicht schon bei Übergabe an die Beklagte bzw. den Streitverkündeten eine Nichteinhaltung der vorgegebenen Temperaturen ausgesetzt gewesen sei. Aus diesem Grunde bestreiten sie, dass die Sendung ordnungsgemäß vorgekühlt und voll verkehrsfähig übergeben worden sei. Des Weiteren meinen sie, die Haftung sei nach Artikel 23 Abs. 3 CMR beschränkt. Ein leichtfertiges Verhalten sei nicht gegeben. Es sei tatsächlich nicht zutreffend, dass der Fahrer bei der Entladung nicht habe anwesend sein können. Dieser sei sehr wohl anwesend gewesen. Er habe offensichtlich das auf einer Palette abgestellte Pakte der Firma (Firma 1) nicht bemerkt, sodass dies versehentlich mit entladen worden sei. Vermutlich habe er selbst bei der Entladung den Karton der Firma (Firma 1) auf eine der zu entladenen Paletten gestellt, sodass dieses dann mitentladen worden sei. Es handele sich um ein klassisches Augenblicksversagen. Sie behaupten, die Zusammenarbeit zwischen der Beklagten und dem Streitverkündeten bestehe bereits seit dem Jahr 2019 und es sei in dieser Zeit zu keinen Schäden gekommen. Es sei sowohl ein Rahmenvertrag als auch eine Qualitätssicherungsvereinbarung geschlossen und jeder Fahrer werde von der Beklagten im Rahmen eines umfangreichen Fahrerhandbuchs geschult. Der Streitverkündete verweist darüber hinaus darauf, dass der Fahrer bei der Beladung des Lkw nicht anwesend gewesen, sondern ein fertig beladener Kühlauflieger übergeben worden sei. Es sei daher zu bestreiten, dass sich die fragliche Sendung überhaupt im Kühlauflieger befunden habe. Ferner sei weder dem Streitverkündeten noch dem Fahrer der Warenwert mitgeteilt worden. Wegen des weitergehenden Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Das Gericht hat gemäß Beweisbeschluss vom 2.11.2022 (Bl. 649 d.A) und vom 21.6.2023 (BL. 801-802 d.A.) in der Fassung des Beschlusses vom 10.10.2023 (Bl. 876 d.A.) Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen (Z 1), (Z 2), (Z 3), (Z 4), (Z 5), (Z 6), (Z 7), (Z 8), (Z 9), (Z 10) und (Z 11). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 22.3.2023 (Bl. 771-779 d.A.), vom 6.12.2023 (Bl. 896-904 d.A.) sowie die schriftliche Aussage des Zeugen (Z 10) vom 12.1.2024 (Bl. 919-920 d.A.) sowie der Zeugin (Z 11) vom 29.1.1024 (Bl. 923-924) und vom 3.5.2024 (Bl. 959-960 d.A.) Bezug genommen.