Urteil
7 O 1426/20
LG Hanau 7 . Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHANAU:2021:0727.7O1426.20.00
1mal zitiert
2Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klage wird abgewiesen. Es besteht kein Anspruch auf Schadensersatz aus § 19 BNotO, wobei dies als ausschließliche Anspruchsgrundlage in Betracht kommt. In § 19 ist als ausschließliche Anspruchsgrundlage die Amtshaftung des Notars statuiert. So wie der Notar in dieser, seiner Eigenschaft stets Amtspflichten ausübt, so unterliegt er bei Verletzung dieser Pflichten ausnahmslos der Amtshaftung. Der Haftpflichtanspruch selbst gehört nach h.M. in das Deliktsrecht und ist privatrechtlicher Natur. Die Erfüllung der Schadensersatzpflicht nach § 19 gehört deshalb zum persönlichen Bereich des Notars und stellt keine fortwirkende Amtspflicht dar (vergl. BeckOK BNotO/Schramm, 4. Ed. 1.2.2021, BNotO § 19 Rn. 1, 2). Eine Amtspflichtverletzung gem. § 19 BNotO, wonach der Notar, wenn er vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem anderen gegenüber obliegende Amtspflicht verletzt, diesem den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen hat, liegt jedoch nicht vor. § 19 regelt nur die Haftung des Notars bei Pflichtverletzungen, sagt aber nichts über den Inhalt der Amtspflichten aus. Dieser ergibt sich aus der Vielzahl von Gesetzen, Verordnungen und sonstigen Vorschriften, die der Notar bei seinen Amtshandlungen zu beachten und erforderlichenfalls an Hand der einschlägigen Literatur nach ihrer Tragweite zu eruieren hat. Nicht zuletzt wurden und werden die ihm obliegenden Pflichten durch die Rechtsprechung konkretisiert (BeckOK BNotO/Schramm, a.a.O. § 19 Rn. 9). Die Feststellung einer Amtspflicht, deren Verletzung zu einer Haftung führen kann, hat sich auf drei grundlegende Voraussetzungen zu erstrecken: auf das Bestehen einer Pflicht, deren Nichteinhaltung in der konkreten Sache und darauf, ob diese Pflicht der anspruchserhebenden Person gegenüber bestand (BeckOK BNotO/Schramm, a.a.O. § 19 Rn. 14). Soweit die Klägerin die Verletzung einer Hinweispflicht rügt, ist dem nicht zu folgen. Die Aufklärungspflichten des Notars ergeben sich vor allem aus § 17 BUrkG. Demnach trifft den Notar die Amtspflicht die Beteiligten über die rechtliche Tragweite des Geschäfts zu belehren und hierbei darauf zu achten, dass Irrtümer und Zweifel vermieden sowie unerfahren und ungewandte Beteiligte nicht benachteiligt werden. Hinsichtlich der steuerrechtlichen Folgen des Rechtsgeschäfts besteht grundsätzlich keine Beratungspflicht des Notars. Diese unterfallen nicht mehr der rechtlichen Tragweite eines Rechtsgeschäfts. Allerdings trifft den Notar nicht nur eine Belehrungspflicht, sondern auch eine Warn-und Hinweispflicht. Eine solche besteht mit Blick auf die steuerlichen Folgen eines Rechtsgeschäftes dann, wenn die Steuerpflicht Folge eines Gestaltungsvorschlags des Notars ist oder dieser erkennt, dass sich ein Beteiligter einer Steuerpflicht nicht bewusst ist (Soergel/J. Mayer § 17 BUrkG, Rn. 31). Auch die steuerlichen Folgen gehören nicht mehr zur rechtlichen Tragweite eines Rechtsgeschäfts, so dass der Notar hierüber nicht belehren muss (BGH in NJW 2008, 1085 betr. Umsatzsteuer; Winkler Rn. 264). Der Notar muss deshalb grds. nicht auf eine steuerlich günstigere Gestaltung hinweisen (OLG Frankfurt a. M. DNotZ 1996, 589 [590] betr. Einkommensteuer). (…) Obwohl der Notar grds. nicht zur Belehrung über steuerrechtliche Fragen verpflichtet ist, kann sich eine solche daraus ergeben, dass der Notar im Zusammenhang mit dem beurkundeten Rechtsgeschäft über steuerrechtliche Fragen berät und dabei eine unrichtige, unklare oder nicht erkennbar unvollständige Auskunft erteilt (BeckOK BGB/Litzenburger, 58. Ed. 1.5.2021, BeurkG § 17 Rn. 7 m.w.N.). Allerdings hat im vorliegenden Fall der Beklagte ausdrücklich schon in dem Urkundenentwurf aufgenommen, dass er keine steuerliche Beratung erteilt, dies ist dementsprechend – unstreitig - auch nicht erfolgt. Zwar besteht keine Belehrungspflicht, wohl aber eine Warn- und Hinweispflicht ausnahmsweise dann, wenn die Steuerpflicht Folge eines Gestaltungsvorschlags des Notars ist oder dieser erkennt, dass sich ein Beteiligter einer Steuerpflicht nicht bewusst ist (Soergel/J. Mayer Rn. 31). Umstritten ist, ob der Notar nie (BGH DNotZ 1981, 775; OLG Bremen DNotZ 1984, 638; Winkler Rn. 266; Brambring FGPrax 1996, 161 [169]) oder nur bei positiver Kenntnis der zugrundeliegenden Tatsachen (BGH NJW 1995, 2794; 1989, 586; OLG Koblenz MittBayNot 2003, 69; wohl auch Soergel/J. Mayer Rn. 31) auf die eventuell mit einem Rechtsgeschäft verbundene Einkommensteuerpflicht, etwa eines Spekulationsgewinns, hinweisen muss. Einigkeit besteht jedoch darüber, dass er keine Nachforschungen in dieser Hinsicht anstellen muss (zB Kontrolle der Grundbucheinsicht) (vgl. BGH NJW 1995, 2794; OLG Koblenz DNotZ 1993, 761; MittBayNot 2003, 69) (BeckOK BGB/Litzenburger, 58. Ed. 1.5.2021, BeurkG § 17 Rn. 6-10). Dass die Steuerpflicht Folge eines Gestaltungsvorschlags des Notars ist, wurde nicht vorgetragen. Es lässt sich auch nicht feststellen, dass der Beklagte als Notar erkannte, dass sich ein Beteiligter einer Steuerpflicht nicht bewusst ist. So lässt sich schon nicht feststellen, dass dem Beklagten die Stellung der Klägerin als Alleingesellschafterin der (J) bekannt war. Vielmehr wurde die vorhergehende Beurkundung, aus der sich dies ergab, von einem anderen Notar, wenn auch aus der gleichen Kanzlei vorgenommen. Dies führt jedoch nicht dazu, dass dem Beklagten solche Umstände bekannt waren oder bekannt sein mussten, da ihm allenfalls Tatsachen aus seiner eigenen Tätigkeit zugerechnet werden können, es sei denn, dies wäre ihm ausdrücklich mitgeteilt worden, was so nicht behauptet wurde. Selbst wenn ihm eine Absicht, den Grundbesitz zu veräußern bekannt war, worauf aus der Abänderung der Urkunde zu schließen ist, führt dies noch nicht zu einer solchen Hinweispflicht. Vielmehr musste der Beklagte nicht von einer Erforderlichkeit eines Hinweises ausgehen. Zwar hat der Beklagte dies weder vor dem Beurkundungstermin noch im Beurkundungstermin ausdrücklich abgefragt. Allerdings war der Klägerin schon aus dem Entwurf des Vertrags bekannt, dass der Beklagte von einer ausreichenden steuerlichen Beratung ausging und er selbst eine solche ausschloss. Darüber hinaus wurde weder seitens der Klägerin dem Entwurf des Vertrags noch seitens der Erschienenen bei Beurkundung der Angabe wegen der erfolgten steuerlichen Beratung widersprochen. Ein Anspruch ergibt sich auch nicht aus einer Pflichtverletzung wegen § 18 GrEStG. Der Notar handelt bei der Anzeigeerstattung nach § 18 nicht in „Wahrnehmung der Angelegenheiten eines Steuerpflichtigen“ im Sinne des § 378 Abs 1 Satz 1 AO. Diese Vorschrift setzt eine rechtsgeschäftliche Beauftragung durch den Steuerpflichtigen voraus (Meyer in Gosch, AO, § 378 Rn 4.1). Gesetzliche Pflichten wie etwa Auskunftspflichten (§§ 93 ff AO) genügen nicht (Bülte in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO § 378 AO Rn 17). Es geht bei der Anzeigeerstattung des Notars nicht um die Erfüllung der Anzeigepflicht des Steuerschuldners aus § 19 oder darum, diesem bei der Erledigung seiner steuerlichen Angelegenheiten Hilfe zu leisten, sondern um die Erfüllung einer eigenen, dem FA gegenüber bestehenden Pflicht des Notars (BFH II R 30/13, BStBl II 15, 777, Rn 42) (Boruttau/Loose, 19. Aufl. 2018, GrEStG § 18 Rn. 41). Die Anzeigepflicht ist zwar eine öffentlich-rechtliche, dadurch wird sie aber nicht zu einer hoheitlichen Tätigkeit (Boruttau/Loose, 19. Aufl. 2018, GrEStG § 18 Rn. 35). Daher kann dahingestellt bleiben, dass ein möglicher Anspruch durch eine Haftungsbeschränkung ausgeschlossen ist, wie sie sich im vorliegenden Fall aus Ziff. 9 des Vertrags ergibt. Zwar ist nach nahezu einhelliger Meinung ist eine Beschränkung der Notarhaftung unzulässig (BGH NJW 1997, 661; RG JW 1913, 1152; Haug/Zimmermann Amtshaftung Rn. 306; Schlüter/Knippenkötter/Schlüter, Haftung des Notars, 2004, Rn. 706; Römer, Notariatsverfassung und Grundgesetz, 1963, S. 27; Rinsche, Die Haftung des Rechtsanwalts und des Notars, 6. Aufl. 1998, Teil II Rn. 327). Auch im sog. dispositiven Tätigkeitsbereich des Notars (§§ 23, 24), in dem es ihm grundsätzlich freisteht, ob und inwieweit er eine Amtspflicht übernehmen will, sind Haftungsbeschränkungen unzulässig. (…) In diesem Bereich kann nur die Ausübung der Amtstätigkeit abgelehnt oder eingeschränkt werden. Wird sie aber wahrgenommen, so entsteht die Amtspflicht mit der Amtshaftung. So muss der Notar nach der Rechtsprechung im Grundsatz nicht steuerrechtlich beraten, tut er es aber, so haftet er für Fehler und Irrtümer (vgl. BGH DNotZ 2008, 370; DNotZ 1985, 635; DNotZ 1979, 228; DNotZ 1980, 563; WM 1983, 123; OLG Frankfurt a.M. DNotZ 1978, 748; GHW Notarhaftung-HdB/Ganter Rn. 1138 ff.; „Haftpflichtecke“ DNotZ 1978, 586). (BeckOK BNotO/Schramm, 4. Ed. 1.2.2021, BNotO § 19 Rn. 113 f.). Mit der Erklärung unter Ziff. 9 der notariellen Urkunde hat der Notar im vorliegenden Fall aber eindeutig eine steuerliche Beratung abgelehnt und diese auch nicht durchgeführt, sondern gerade darauf hingewiesen, auch eine Haftung abzulehnen. Dies haben die Beteiligten widerspruchslos akzeptiert. Die Klage war daher abzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO. Die Klägerin macht gegen den Beklagten einen Notarhaftungsanspruch geltend, wegen der Verletzung einer Hinweispflicht sowie der Anzeigepflicht eines beurkundeten Rechtsgeschäfts gegenüber dem Finanzamt. Die Klägerin ist Gesellschafterin der (D), die im Handelsregister des Amtsgerichts Darmstadt unter HRB Nr. (…) eingetragen ist und deren Sitz in (…) liegt. Das Stammkapital der (D) beträgt 25.000,00 €, wobei die Klägerin hieran den Geschäftsanteil Nr. 3 mit einem Nennbetrag von 11.250,00 € sowie den Geschäftsanteil Nr. 4 mit einem Nennbetrag von 1.250,00 € hält. Die weiteren Geschäftsanteile mit der Nr. 5 und 6 die auf einen Nennbetrag von 11.250,00 € beziehungsweise 1.250,00 € lauten wurden bis in das Jahr 2018 von der (E) mit dem Sitz in (…) aus Tallinn gehalten. Hierbei handelt es sich um eine nach estnischem Recht errichtete Gesellschaft mit einer beschränkten Haftung. Die (D) selbst war Eigentümerin der im Grundbuch der Gemeinde (…) auf Blatt (…) eingetragenen Grundstücke Flur (..), Flurstück (…), (…) und (…). Im Jahr 2018 beabsichtigte die Klägerseite, dass die (D) die in ihrem Eigentum stehenden Grundstücke in (…) an die Eheleute (F+ G) als Gesellschafter bürgerlichen Rechts der „(H)" veräußert. Anschließend sollte im Herbst 2018 die (E) die beiden von ihr gehaltenen Geschäftsanteile Nr. 5 und Nr. 6 an der (D) an die (J) GmbH, eingetragen im Handelsregister beim Amtsgericht Darmstadt unter HRB Nr. (…), gegen Zahlung eines Kaufpreises von 12.500,00 € verkaufen. Zur Veräußerung vor dem streitgegenständlichen Vertrag über die Veräußerung und Abtretung des Gesellschaftsanteils an der (D) kam es jedoch nicht mehr Der Beklagte wurde beauftragt, die Übertragung der Geschäftsanteile an der (D) an die (J) zu beurkunden. Der Beklagte ließ zunächst am 17.10.2018 an die Klägerin einen Vertragsentwurf übersenden (vergl. Bl. 14 ff. der Akte), in dem der Grundbesitz der (D) nicht aufgeführt war. Konkret heißt es in dem Vertragsentwurf unter Ziffer 1 mit Blick auf die (D): „... Die Gesellschaft hat keinen Grundbesitz." Die Klägerin wies den Beklagten mit Emailschreiben vom selben Tag, darauf hin, dass die (D) doch über einen Grundbesitz verfüge und forderte den Beklagten dazu auf, den Vertragstext entsprechend zu korrigieren. Am 19.10.2018 fand der Termin zur Beurkundung des Kauf- und Abtretungsvertrages an den Geschäftsanteile Nr. 5 und Nr. 6 der (D) an die (J) statt. In diesem Termin nahm für die Verkäuferin, die (E), deren Geschäftsführerin, Frau (…), der Geschäftsführer der (K) GmbH, Herr (…), sowie die Klägerin persönlich teil. Der Vertrag sah neben der Veräußerung und Übertragung vor, dass die für den dinglichen Vollzug des Kaufvertrages notwendige Abtretung nach Ziffer 3 des Kaufvertrages mit Wirkung zum Tage der Vertragsunterzeichnung erfolgen soll. Unter Ziffer 9 wurde in die Vertragsurkunde – wie schon in dem Vertragsentwurf, aufgenommen, dass eine steuerliche Beratung durch den Beklagten nicht erfolgt sei, die Erschienenen allerdings steuerlich beraten seien. Im Beurkundungstermin verlas der Beklagte zunächst die Urkunde mit dem Wortlaut des Entwurfs vom 17.10.2018. Als der Beklagte den Passus verlesen hatte, wonach die (D) über keinen Grundbesitz verfüge, wurde er darauf hingewiesen, dass dies, wie bereits im Vorfeld mitgeteilt, gleichwohl der Fall sei. Der Beklagte nahm dies alles zur Kenntnis und änderte den Wortlaut der Urkunde dahingehend ab, dass die (D) über Grundbesitz verfüge (vergleiche den Notariellen Verkaufs- und Abtretungsvertrag vom 19.10.2018 - UR-Nr. (…) des Beklagten – Bl. 21 ff. der Akte). Weitergehende Erklärungen oder Hinweise des Beklagten hinsichtlich der Folgen dieser Tatsachen wurden durch den Beklagten nicht abgegeben. Auch wurde seitens der Erschienenen der Angabe wegen der steuerlichen Beratung nicht widersprochen. Der Beklagte hat dies weder vor dem Beurkundungstermin noch im Beurkundungstermin ausdrücklich abgefragt. Der Beklagte zeigte den Vorgang erst am 15.11.2018, somit nach Ablauf der sich aus §18 GrEStG ergebenden Pflicht zur Anzeige des Rechtsgeschäfts vom 19.10.2018 gegenüber dem zuständigen Finanzamt an. Daraufhin entstand der Klägerin eine Steuerbelastung für Grunderwerbssteuer, die letztlich in Höhe von 65.452,92 € festgesetzt wurde, zuzüglich eines Säumniszuschlags und weiterer Kosten (vergl. im Einzelnen Bl. 5 ff. ff. der Klageschrift / Akte). Die Klägerin behauptet, die Klägerin sowie Herr (…) hätten den Beklagten ausdrücklich dargelegt, dass der Grundbesitz der (D) veräußert werden sollte. Weder die Klägerin, noch Herr (…) oder Frau (…) hätten im Vorfeld des Beurkundungstermins vor dem Beklagten für sich oder eine der vertretenen Gesellschaften eine steuerliche Beratung in Anspruch genommen, da diesen eine steuerliche Relevanz der beabsichtigten Rechtsgeschäfte in keiner Weise bekannt gewesen sei. Sie ist der Ansicht, daraus ergäbe sich ein Anspruch auf Schadensersatz aus § 19 BNotO, weil der Beklagte gegenüber der Klägerin bestehende Amtspflichten anlässlich und nach der Protokollierung des Verkaufs- und Abtretungsvertrages vom 19.10.2018 verletzt habe, so bereits anlässlich des Termins zur Protokollierung die ihm unter anderem gegenüber der Klägerin obliegenden Hinweispflichten, indem er es unterließ, die Beteiligten an dem zu protokollierenden Rechtsgeschäft in irgend einer Form auf die Möglichkeit des Entstehen einer Steuerschuld hinzuweisen. Weiterhin ergäbe sich eine zum Schadensersatz führende Pflichtverletzung, da der Beklagte die beurkundeten Rechtsgeschäfte nicht innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Fristen gem. § 18 GrEStG gegenüber dem zuständigen Finanzamt anzeigte. In der Verletzung dieser Anzeigepflicht liege — entgegen den vorprozessualen Ausführungen des Beklagten — auch eine Pflichtverletzung gegenüber der Klägerin. Die Klägerin beantragt, 1. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 73.110,92 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 2. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.033,36 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte behauptet, ihm sei nicht bekannt gewesen, dass die Klägerin und ihr Ehemann als Gesellschafterin bzw. Geschäftsführer der (D) im Zeitpunkt der Beurkundung vom 19.10.2018 beabsichtigten, den Grundbesitz der (D) zu veräußern, beziehungsweise dass eine solche Absicht am 19.10.2018 überhaupt bestand. Dies sei nicht Gegenstand von Äußerungen gegenüber dem Beklagten gewesen. Dem Beklagten sei bei der Beurkundung vom 19.10.2018 auch nicht bekannt gewesen, dass die Klägerin nicht nur Gesellschafterin der (D), sondern zugleich Alleingesellschafterin der (J) war bzw. ist, was allein jedoch den Anfall der Grunderwerbsteuer ausgelöst hat. Der Beklagte vermutet, da der Angabe im Vertrag diesbezüglich bei Beurkundung nicht widersprochen wurde, dass die Klägerin sehr wohl steuerrechtlich beraten gewesen sei. Wegen des weiteren Vortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.