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Urteil

7 O 1208/21

LG Hanau 7. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHANAU:2023:0110.7O1208.21.00
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist nicht begründet. Bezüglich der Zahlungen an die Beklagte in Höhe von 40.000,00 € am 02.07.2019, somit im Zeitraum von 3 Monaten vor Antragsstellung, besteht kein Rückzahlungsanspruch gem. §§ 143 Abs. 1 Nr. 1, 129, 130 Abs. 1 Nr. 1 Insolvenzordnung. Es lässt sich nicht feststellen, dass die Beklagte bei der Zahlung die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin kannte. Nach § 129 Abs. 1 InsO kann der Insolvenzverwalter Rechtshandlungen, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind und die Insolvenzgläubiger benachteiligen, nach Maßgabe der §§ 130 bis 146 anfechten. Nach § 130 Abs. 1 ist eine Rechtshandlung anfechtbar, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist, wenn zur Zeit der Handlung der Schuldner zahlungsunfähig war und wenn der Gläubiger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte. Vorliegend liegt mit den Zahlungen eine Befriedigung von Verbindlichkeiten der Schuldnerin bei der Beklagten vor. Dadurch liegt auch eine Gläubigerbenachteiligung vor. Durch die angefochtene Rechtshandlung müssen die Insolvenzgläubiger (objektiv) benachteiligt worden sein. Die Benachteiligung muss tatsächlich eingetreten und nicht nur gewollt gewesen sein. Es genügt für Abs. 1 im Gegensatz zu Abs. 4 (früher Abs. 2) eine mittelbare Benachteiligung der Insolvenzgläubiger (Uhlenbruck/Borries/Hirte, 15. Aufl. 2019, InsO § 133 Rn. 32 m.w.N.). Eine objektive Gläubigerbenachteiligung liegt dadurch, dass die Beträge den weiteren Gläubigern nicht mehr zur Verfügung stehen, vor. Die Schuldnerin war zur Zeit der Zahlung und innerhalb des Zeitraums von drei Monaten vor dem Eröffnungsantrag zahlungsunfähig. Zahlungsunfähigkeit i.S.v. § 17 Abs. 2 InsO liegt vor, wenn der Schuldner nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Nach S. 2 ist Zahlungsunfähigkeit in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat. Zahlungsunfähigkeit setzt eine durch die Rspr. näher ausgeformte Liquiditätslücke voraus. Diese liegt vor, wenn der Schuldner für einen Zeitraum von mehr als drei Wochen außerstande ist, wenigstens über 90% seiner fälligen Gesamtverbindlichkeiten zu tilgen; eine Zahlungsunfähigkeit kann dann nur ausscheiden, sofern ausnahmsweise mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass die Liquiditätslücke demnächst (fast) vollständig wieder beseitigt wird und den Gläubigern ein Zuwarten nach den besonderen Umständen des Einzelfalles zuzumuten ist. Beträgt andererseits eine innerhalb von drei Wochen zu beseitigende Liquiditätslücke des Schuldners weniger als 10%, so ist regelmäßig von Zahlungsfähigkeit auszugehen, falls nicht bereits abzusehen ist, dass die Lücke demnächst mehr als 10% erreichen wird (MüKoInsO/Kayser/Freudenberg, 4. Aufl. 2019, InsO § 130 Rn. 28). Auch durch die von der Beklagten vorgetragenen Bemühungen des Kommanditisten der Schuldnerin ist nicht davon auszugehen, dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten war, dass die Liquiditätslücke demnächst fast vollständig wieder beseitigt wird und den Gläubigern ein Zuwarten nach den besonderen Umständen des Einzelfalles zuzumuten war. Insofern fehlt es bereits nach dem Vortrag der Beklagte an einem sicheren Abschluss entsprechender Verträge und der unmittelbar bevorstehenden Einbringung von Kapital in die Schuldnerin. Allein der Umstand, dass ein Investor gefunden worden war und die Umsetzung kurz vor dem Abschluss stand, ist nicht hinreichend konkret, um von einem mit Sicherheit zu erwartenden Zufluss von Geld in die Gesellschaft auszugehen. Auch der Vortrag, dass der erzielte Veräußerungserlös hinsichtlich des Anteils von Herrn (E) vollumfänglich der Gemeinschuldnerin zufließen sollte, lässt noch nicht auf einen gesicherten Zufluss von Kapital schließen. Zu dieser Zeit lagen jedoch bereits Verbindlichkeiten über einen Gesamtbetrag von 383.745,16 € vor, die sich im Wesentlichen aus Warenkäufen bei der (…) und der (…) zusammensetzten (vergl. die Anlage K 3.1), die bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht mehr beglichen wurden, woraus sich ergibt, dass die Schuldnerin wenn der Schuldner für einen Zeitraum von mehr als drei Wochen außerstande war, wenigstens über 90% der fälligen Gesamtverbindlichkeiten zu tilgen. Ein ausreichend konkreter Vortrag zu dem Vorliegen einer Stundungsvereinbarung mit diesen Gläubigern liegt jedoch nicht vor. Jedoch ergibt sich nach dem Bericht des Klägers vom 14.01.2020 (Anlage B 1), dass (Seite 6) die Schuldnerin im Sommer 2019 mit zwei Lieferanten Ratenzahlungsvereinbarungen auf (darüber hinaus gehend) offene kreditorische Forderungen abgeschlossen und rd. 1,5 Mio. € an diese Lieferanten bezahlte. Da die Beklagte sich jedoch selbst darauf beruft, eine solche Vereinbarung mit der Schuldnerin geschlossen zu haben, ist nicht nachvollziehbar, dass von einer weiteren Vereinbarung die weiteren Rückstände in Höhe von 383.745,16 € bei mindestens 2 Gläubigern abgedeckt waren. Was die Zeugen (G) und (E) dazu konkret bekunden sollen, wurde nicht mitgeteilt. Die Kenntnis der Beklagten von der Zahlungsunfähigkeit lässt sich jedoch nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen. Die positive Kenntnis der Beklagten wird nicht dadurch belegt, dass die Buchhalterin der Schuldnerin, Frau (G), telefonisch auch Herrn Rechtsanwalt (Bekl.-Vertr.) darüber informiert hatte, dass die Schuldnerin erhebliche Zahlungsschwierigkeiten habe und keine fälligen Rechnungen gegenüber dem Gläubiger bezahlen könne. Soweit diese am 24. September 2019 dies mit einer E-Mail an Herrn Rechtsanwalt (Bekl.-Vertr.) mitteilte, geschah dies erst nach Stellung des Insolvenzantrags am 06.09. Die Klägerin behauptet zwar, dies sei mündlich schon vorher geschehen. Es fehlt jedoch substantiierter Vortrag zu dem Zeitpunkt, zu dem die Beklagte telefonisch informiert worden sein soll, und dazu, worüber die Beklagte konkret zu dieser Zeit informiert worden sein soll. Die Beweisaufnahme würde daher eine Ausforschung darstellen. Auch bezüglich einer Kenntnis des Bevollmächtigten der Beklagten ist nicht vorgetragen, wann und in welchem Umfang dieser entsprechende Kenntnisse erlangt haben soll. Es ist insoweit nicht ausreichend, wenn der Kläger mit Nichtwissen bestreitet, dass die Beauftragung des Rechtsanwalts erst nach den angefochtenen Zahlungen erfolgte. Grundsätzlich hat der Insolvenzverwalter die objektiven und subjektiven Voraussetzungen einer Anfechtung nach § 130 darzulegen und zu beweisen. Er muss also beweisen: (1) die anfechtbare Rechtshandlung, also dass ein Gläubiger, der im späteren Insolvenzverfahren Insolvenzgläubiger geworden wäre, durch eine während der Krise vorgenommene Rechtshandlung Deckung oder Befriedigung erlangt hat oder sie ihm ermöglicht wurde, (2) die (mittelbare) Gläubigerbenachteiligung, (3) die Vornahme der Rechtshandlung in der Krise, (4) und die Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Krise bei Vornahme der Rechtshandlung (Uhlenbruck/Borries/Hirte, 15. Aufl. 2019, InsO § 130 Rn. 105). Es lässt sich auch nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen, dass die Beklagte Kenntnis von Umständen hatte, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit schließen ließen. Nach § 130 Abs. 2 Insolvenzordnung steht die Kenntnis von Umständen, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag schließen lassen, der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder des Eröffnungsantrags gleich. Für eine Kenntnis reicht es aus, wenn der Gläubiger aus den ihm bekannten Tatsachen und dem Verhalten des Schuldners bei natürlicher Betrachtungsweise selbst den zutreffenden Schluss zieht, dass jener wesentliche Teile seiner ernsthaft eingeforderten Verbindlichkeiten im Zeitraum der nächsten drei Wochen nicht wird tilgen können. Eine genaue Kenntnis der rechtlichen Zusammenhänge oder gar der Anfechtbarkeit als Rechtsfolge wird nicht vorausgesetzt. Andererseits genügt weder, dass der Gläubiger in allgemeiner Form den Vermögensverfall des Schuldners kennt und Bedenken gegen dessen weitere Kreditwürdigkeit hat, noch, dass er eine Zahlungsstockung des Schuldners und sogar dessen drohende Zahlungsunfähigkeit positiv kennt (MüKoInsO/Kayser/Freudenberg, 4. Aufl. 2019, InsO § 130 Rn. 33 mit einer Vielzahl von Nachweisen). Ersatzweise reicht es für die Anfechtung aus, wenn der Leistungsempfänger Indiztatsachen von solcher Beweiskraft kennt, dass sich daraus eine Zahlungseinstellung eindeutig ergibt. Die Umstände müssen konkret sein und ein eindeutiges Urteil über die Liquiditätsgesamtlage des Schuldners ermöglichen. Hierfür kann ein einziger Anhaltspunkt von hinreichendem Aussagewert genügen, zB die Erklärung des Schuldners mit deren nicht übersehbarem Bekenntnis, zahlungsunfähig zu sein (MüKoInsO/Kayser/Freudenberg, 4. Aufl. 2019, InsO § 130 Rn. 35a). Die Beklagte musste jedoch im Juni 2019 nicht von einer Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin ausgehen. Zu dieser Zeit lagen jedoch noch immer erhebliche Rückstände bei der Beklagten vor. Weiterhin kam es bei der Zahlung an die Beklagte ab April 2018 zu erheblichen Zahlungsverzögerungen. Im Zeitraum zwischen April und Dezember 2018 konnte ein Verzug von bis zu 238 Tagen festgestellt werden. Dieser erhöhte sich im Jahr 2019 auf 270 Tage. Allerdings erfolgten zwischen März und Juli 2019 erhebliche Zahlungen der Schuldnerin an die Beklagte. Die Beklagte bestätigt auch, dass zum 25.02.2019 Verbindlichkeiten in Höhe von 613.123,97 € bestanden, insoweit seien der Schuldnerin aber Teilzahlungsmöglichkeit gewährt worden. Sie bezieht sich insoweit auf eine E-Mail vom 25.02.2019, die als Anlage K 7 von dem Kläger vorgelegt wurde. Soweit der Kläger bestreitet, Kenntnis von einer solchen Gewährung von Teilzahlungen zu haben, ist dies nicht ausreichend. Das entsprechende Angebot der Beklagten ergibt sich schon aus dem vorgelegten Schreiben. Zwar lassen sich die dort angebotenen Zahlungsmodalitäten nicht mit den später geleisteten Zahlungen, wie in der Klage dargelegt, in Einklang bringen. Die Beklagte hat jedoch dargelegt, dass zwischen den (Vertrags-) Parteien Uneinigkeit über den Umfang der Valuta bezüglich der nicht verkauften Winterreifen sowie dem Umfang einer geplanten Retoure bestanden. Da die Gemeinschuldnerin diese Reifen am liebsten gänzlich zurückgeben habe wollen, anstatt die Valutierung in Anspruch zu nehmen, habe die Beklagte die Bezahlung der Reifen bevorzugt. Die Beklagte habe der Gemeinschuldnerin beide Optionen (Valuta und/oder Retoure) offengelassen, wobei sich die Schuldnerin im Lichte der vereinbarten Logistikkosten von € 6,00 pro zurückgegebenem Reifen, sowie der eingeräumten Skontomöglichkeit für einen Mittelweg entschieden habe und in der Zeit vom 25.02.2019 bis 02.05.2019 auf die gestundete Forderung 263.104,74 € gezahlt habe und dafür nur eine Teilmenge von 1780 Reifen (statt 4365 auf Lager befindlichen Reifen) zu 184.043,00 € zur Retoure geben wollte. Diese Darstellung lässt sich mit den von dem Kläger dargelegten, und der Klage zugrundeliegenden Zahlungen in dem genannten Zeitraum in Einklang bringen. Der Kläger hat auch selbst in seinem Bericht vom 14.01.2020 gegenüber dem Insolvenzgericht (Anlage B 1) zur Vorbereitung der Gläubigerversammlung dargelegt, dass (Seite 6) die Schuldnerin im Sommer 2019 mit zwei Lieferanten Ratenzahlungsvereinbarungen abgeschlossen habe und rd. 1,5 Mio. € an diese Lieferanten bezahlte. Es hätte der Darlegung bedurft, welche anderen Gläubiger insoweit gemeint sein sollen, und an wen sonst entsprechende Zahlung in Erfüllung einer Ratenzahlungsvereinbarung geleistet wurden. Daher geht das Gericht davon aus, dass die Zahlungen der Gemeinschuldnerin absprachegemäß und zur Erfüllung einer der getroffenen Vereinbarung mit der Beklagten erfolgten. Darüber hinaus ist jedoch nicht substantiiert dargelegt, dass und woher der Beklagten die stockende Zahlungsweise gegenüber anderen Gläubigern, die Höhe von weiteren Verbindlichkeiten oder die Höhe und der Anfall von Rückständen oder Rücklastschriften bekannt sein sollen. Die Klage war auch im Übrigen abzuweisen. Soweit der Kläger die restlichen Zahlungen in Höhe von 413.121,14 € aus §§ 129, 133, 143 Abs. 1 Nr. 1 InsO zurückfordert, kann er keine Anfechtung geltend machen. Zwar ist eine Anfechtung grundsätzlich gem. §§ 129, 133 InsO bei einer vorsätzlichen Benachteiligung der Gläubiger möglich. Nach § 133 InsO ist eine Rechtshandlung anfechtbar, die der Schuldner – im vorliegenden Fall - in den letzten 4 Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vornahm. Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt, wie im vorliegenden Fall, oder ermöglicht, beträgt der Zeitraum nach § 133 Absatz 1 Satz 1 vier Jahre. im vorliegenden Fall spricht schon die Vermutung nach § 133 Abs. 3 S. 2 InsO gegen die erforderliche Kenntnis der Beklagten von der Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin. Danach wird die fehlende Kenntnis zur Zeit der Handlung widerleglich vermutet, wenn der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wovon das Gericht ausgeht. Insofern ist zwar streitig, dass es hinsichtlich der Beklagten zu der Vereinbarung einer Teilzahlungsmöglichkeit gekommen ist. Das Gericht sieht jedoch hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine solche Vereinbarung, wie bereits ausgeführt. Der Tatrichter hat die subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung auch insoweit gemäß § 286 ZPO unter Würdigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls und unter Einbeziehung gegenläufiger Indizien zu prüfen. Die Vermutung des Abs. 1 Satz 2 iVm Abs. 3 Satz 1 greift erst ein, wenn auf der Grundlage der vorzunehmenden Gesamtwürdigung davon auszugehen ist, dass der Anfechtungsgegner die (drohende) Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und die Benachteiligung der Gläubigergesamtheit kennt. Erst dann muss der Anfechtungsgegner zu ihrer Widerlegung konkrete Umstände darlegen und beweisen, die es naheliegend erscheinen lassen, dass ihm der Gläubigerbenachteiligungsvorsatz nicht bekannt war. (MüKoInsO/Kayser/Freudenberg, 4. Aufl. 2019, InsO § 133 Rn. 38a). Weiterhin lässt sich nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen, dass die Schuldnerin die Zahlungen mit dem Vorsatz, ihre Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, insbesondere, da sie berechtigte Forderungen der Beklagten erfüllt hat, und die Beklagte zur Zeit der Handlung den Vorsatz der Schuldnerin gekannt hätte. Benachteiligungsvorsatz liegt vor, wenn der Schuldner bei Vornahme der Rechtshandlung die Benachteiligung der Gläubiger gewollt oder sie jedenfalls als mutmaßliche Folge seines Handelns erkannt und gebilligt hat, sei es auch als sogar unerwünschte Nebenfolge eines anderen erstrebten Vorteils; Motiv oder Anlass der Rechtshandlung können ein völlig anderer gewesen sein (sog. dolus eventualis; st. Rspr.; m.w.N. Uhlenbruck/Borries/Hirte, 15. Aufl. 2019, InsO § 133 Rn. 35). Benachteiligungsvorsatz kann auch bei kongruenter Deckung gegeben sein. Auch hier genügt bedingter Vorsatz (Uhlenbruck/Borries/Hirte, 15. Aufl. 2019, InsO § 133 Rn. 41, m. Hinw. auf BGH 17.07.2003 IX ZR 272/02 in NJW 2003, 3560, 3561 und weitere Entscheidungen). Die Prüfung, ob der Schuldner bei einer kongruenten Deckungshandlung die Gläubigerbenachteiligung wenigstens „billigend“ in Kauf genommen hat, wird regelmäßig von der Feststellung abhängen, dass es ihm weniger auf die Erfüllung seiner Vertragspflichten als vielmehr auf die Schädigung der anderen Gläubiger durch Beseitigung von Zugriffsobjekten oder – viel naheliegender – auf die Begünstigung des Leistungsempfängers ankam. Ein solcher überwiegender Beweggrund gehört zwar nicht zum Vorsatzbegriff, ist aber ein tatsächlicher Anhaltspunkt bei der Würdigung im Rahmen des § 286 ZPO (MüKoInsO/Kayser/Freudenberg, 4. Aufl. 2019, InsO § 133 Rn. 33a). Das erkennende Gericht sieht jedoch keine hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte dafür, dass es der Schuldnerin gerade darum ging, mit den Zahlungen seit Ende 2018/Anfang 2019 gerade die Beklagte gegenüber anderen Gläubigern und insbesondere Zulieferern zu bevorteilen. Die Darlegungs- und Beweislast für sämtliche Anfechtungsvoraussetzungen der Abs. 1 bis 3 des § 133 Insolvenzordnung trägt der Insolvenzverwalter: Für die Rechtshandlung des Schuldners innerhalb der Zehn- bzw. Vierjahresfrist, für die objektive Gläubigerbenachteiligung, den Benachteiligungsvorsatz des Schuldners sowie die Kenntnis des Anfechtungsgegners hiervon (MüKoInsO/Kayser/ Freudenberg, 4. Aufl. 2019, InsO § 133 Rn. 22). Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO. Der Kläger macht als Insolvenzverwalter über das Vermögen der (B) („Schuldnerin“) Insolvenzanfechtungsansprüche gegen die Beklagte geltend. Mit Beschluss des Amtsgerichts (…) vom (…), (Az.: …) wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Firma (B) eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt (Anlage K1). Das lnsolvenzverfahren geht zurück auf einen Eigenantrag der Schuldnerin, der am 6. September 2019 bei Gericht einging. Persönlich haftender Komplementär war Herr (D), welcher 95% der Anteile an der Firma hielt. Kommanditist war mit 5% Herr (E). Die Beklagte hat vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens zwischen dem 21.12.2018 und 02.07.2019 Zahlungen der Schuldnerin in Höhe von insgesamt 453.121,14 € erhalten (vergl. im einzelnen Bl. 3 bis 10 der Klageschrift), die durch die Klage zurückgefordert werden. Am 6. Juni 2019, zu Beginn des -Zeitraumes von drei Monaten vor dem Eröffnungsantrag, bestanden Verbindlichkeiten der Schuldnerin über einen Gesamtbetrag in Höhe von 383.745,16 €, die bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht beglichen wurden. Schon am 15. November 2018 lagen rückständig gebliebene Verbindlichkeiten in Höhe von 53.470,50 € vor. Am 15. Dezember 2018 erhöhte sich dieser Rückstand auf 135.049,70 €. Anfang Juni 2019 bestanden Verbindlichkeiten über einen Gesamtbetrag in Höhe von 302.736,02 €. Vorliegend kam es zwischen dem 10. Januar 2017 und dem 10. Oktober 2019 zu insgesamt 206 Rücklastschriften auf dem Konto (…) der Schuldnerin bei der (…), wovon zwischen dem 21.12.2018 bis 06.06.20109 18 Rücklastschriften lagen (vergl. Anlage K4). Zur Insolvenztabelle wurden Forderungen in Höhe von 5,9 Mio. € angemeldet. Davon entfallen 3,9 Mio. € auf nicht fällig gestellte, langfristige Bankenverbindlichkeiten. Bei weiteren 355.000,00 € handelt es sich um nachrangige Gesellschafterforderungen, weiterhin liegen Lieferantenverbindlichkeiten von ca. 1,1 Mio. € vor, 95.000,00 € der zur Tabelle angemeldeten Forderungen entfallen auf Löhne für Oktober 2019, 330.000,00 € auf Steuerverbindlichkeiten für die Monate Juli bis September 2019, fällig frühestens im September 2019, 300.000,00 € beruhen auf bis zur Antragsstellung ungekündigten Dauerschuldverhältnissen. Zum 25.02.2019 bestanden gegenüber der Beklagten Verbindlichkeiten in Höhe von 613.123,97 €. Gegenüber der Beklagten kam es ab April 2018 zu Zahlungsverzögerungen. Im Zeitraum zwischen April und Dezember 2018 lag ein Verzug von bis zu 238 Tagen vor. Dieser erhöhte sich im Jahr 2019 auf 270 Tage. Es erfolgten zwischen März und Juli 2019 vier runde Teilzahlungen in der Gesamtstumme von 130.000,00 €. Der Kläger behauptet, die Schuldnerin sei zum Zeitpunkt der angefochtenen Zahlungen bereits objektiv zahlungsunfähig gewesen. Dies ergäbe sich schon aus der Nichterfüllung der Forderungen bis zu Insolvenzeröffnung und der schleppenden Zahlungsweise über einen längeren Zeitraum, die ein weiteres Indiz für die Zahlungseinstellung der Schuldnerin darstelle (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juni 2016 – IX ZR 174/15). Dass das Vermögen des Komplementärs der Insolvenzschuldnerin sei für den vorliegenden Rechtsstreit unerheblich ist. Jedenfalls habe die von der Beklagten mitgeteilten Bemühungen der Schuldnerin um Beschaffung von Liquidität im Rahmen einer Sale-and-Lease-Back-Transaktion nicht ausgereicht, um der Schuldnerin ausreichende Liquidität zu verschaffen. Die Vermögenswerte des Komplementärs hätten, wenn er diese tatsächlich der Insolvenzschuldnerin zur Verfügung hätte stellen wollen, dieser auch innerhalb des maßgeblichen Drei-Wochen-Zeitraums zufließen müssen. Insoweit hätten sich auch die von der Beklagten angegebenen Werte nicht erzielen lassen. Ratenzahlungsvereinbarungen würden sich aus den Buchhaltungsunterlagen der Schuldnerin nicht erkennen lassen, allenfalls, dass es offenbar Teilzahlungen an Gläubiger gab. Aus den unregelmäßigen Zahlungsabständen lässt sich nach Ansicht des Klägers jedoch nicht nachvollziehen, dass diese auf einer Ratenzahlungsvereinbarung mit der Insolvenzschuldnerin beruhten, allenfalls, dass — sollte es Vereinbarungen mit der Schuldnerin gegeben haben — diese nicht eingehalten wurden. Dies gelte für die Beklagte wie für die (F). Die objektive Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin sei der Beklagten auch bekannt gewesen. Die Buchhalterin der Schuldnerin, Frau (G), habe die Beklagte und auch Rechtsanwalt (Bekl.-Vertr.) mehrfach telefonisch darüber informiert, dass die Schuldnerin erhebliche Zahlungsschwierigkeiten habe und keine fälligen Rechnungen gegenüber dem Gläubiger bezahlen könne, so mit Email der Frau (G) vom 24.09.2019 (Anlage K 8 – Bl. 197 der Akte). Das Wissen des Prozessbevollmächtigten der Beklagten sei der Beklagten zuzurechnen, der auch weitere Reifenhersteller vertrat, und auch daraus Kenntnis davon hatte, dass die Schuldnerin auch bei anderen Reifenherstellern erhebliche offene und seit langem fällige Verbindlichkeiten hatte. Dass seine Beauftragung erst nach den angefochtenen Zahlungen erfolgte, wird mit Nichtwissen bestritten Angesichts der hohen offenen Verbindlichkeiten der Schuldnerin sei diese zum Zeitpunkt der angefochtenen Zahlungen auch nicht davon ausgegangen, dass sie künftig wieder alle Gläubiger würde vollständig befriedigen können. Jedenfalls habe die Schuldnerin Letzteres bei den streitgegenständlichen Zahlungen an die Beklagte billigend in Kauf genommen. Aus dem als Anlage K 4 vorgelegten Rücklastschriftenverzeichnis lasse sich auf die Zahlungseinstellung der Schuldnerin schließen. Auch wenn bei diesen als Grund „unbekannt" aufgeführt wird, sei davon auszugehen, dass sie mangels Deckung erfolgten. Im Übrigen ist aus dem Verzeichnis ersichtlich, dass bereits am 2.10.2018 eine Rücklast-schrift erfolgte, weil das Konto gesperrt war. Am 29.01.2019 erfolgte eine Rücklastschrift mangels Deckung, obwohl der Betrag nur EUR 99,20 betrug. Hätte die kontoführende Bank keine Bedenken gehabt, wäre die Lastschrift sicherlich durchgeführt worden. Am 30.04.2019 erfolgte ebenfalls eine Rücklastschrift mangels Deckung. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen,an den Kläger 453.121,14 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 1. September 2020 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, bei der Gemeinschuldnerin habe es sich bis zur Erkrankung des Komplementärs um ein gesundes Unternehmen gehandelt. Diese sei lediglich Ende Juli 2019 auf Grund einer schweren Krebserkrankung des Komplementärs (E) in Schwierigkeiten geraten. Über die vorhandene Liquidität hinausgehende Fälligkeiten hätten bis Juli 2019 nicht bestanden. Der Insolvenzantrag sei gestellt worden, als sich im August 2019 herausgestellt habe, dass Herr (E) noch über Monate im Klinikum sein wird, und an eine Fortführung der Firma nicht mehr zu denken gewesen sei, da die Gesellschaft faktisch handlungsunfähig gewesen sei. Die Kontokorrentlinie der Hausbank sei offengehalten gewesen, Noch im Juni 2019 habe die Hausbank der Schuldnerin neue Kredit ausgegeben. Der Kommanditist (F) habe noch durch Immobilienveräußerung Geld einbringen wollen, wozu die Gesellschafter der „(GbR)“ seit Frühjahr 2019 geplant hätten, eine Immobilie in (…) im Wege eines Sale-and-Lease-Back an einen Investor zu veräußern. Die Umsetzung habe kurz vor dem Abschluss gestanden. Der erzielte Veräußerungserlös habe hinsichtlich des Anteils von Herrn (E) vollumfänglich der Gemeinschuldnerin zufließen sollen, was auch auf die Zahlungsfähigkeit der Gemeinschuldnerin maßgeblichen Einfluss gehabt hätte: Die Lieferantenverbindlichkeiten von € 1,1 Mio. seien nicht fällig oder in mittelfristige Ratenzahlungsvereinbarungen eingebettet und gestundet gewesen. Wegen der zum 25.02.2019 bestehenden Verbindlichkeiten in Höhe von 613.123,97 € seien der Schuldnerin Teilzahlungsmöglichkeiten gewährt worden, was nicht nur die Fälligkeit der Forderung entfallen ließe, sondern auch als Indiz für die fehlende Kenntnis von einer Zahlungsunfähigkeit wirke. Entsprechend seien die Zahlungen der Gemeinschuldnerin absprachegemäß und im Lichte der getroffenen Vereinbarung keinesfalls mit dem behaupteten Verzug erfolgt. Eine Zahlungseinstellung liege nicht vor, da es sich nicht um fällige Verbindlichkeiten handele, welche nach eigenem Vortrag der Klägerseite sowie ausweislich des Berichts des Klägers vom 14.01.2020 in eine Ratenzahlungsvereinbarung eingebunden waren und regelmäßig im Lichte des Saisongeschäfts mit langen Zahlungszielen versehen seien. Rücklastschriften mangels Deckung würden erst im Oktober 2019 beginnen und damit einen Monat nach Insolvenzantragstellung. Davor -also in der Zeit vor Insolvenzantragstellung- seien die Rücklasten unspezifisch und basierten zumeist auf Widersprüchen der Gemeinschuldnerin. Auf Widerspruch oder sonstigen Gründen basierende Rücklasten seien jedoch kein Indiz für eine Zahlungsunfähigkeit. Eine entsprechende Teilzahlungsvereinbarung sei auch entgegen dem Vortrag der Klägerseite nicht mehr Indiz für eine Zahlungsunfähigkeit, sondern im Gegenteil, seit der am 05.04.2017 In-Kraft-getretenen Reform des Anfechtungsrechts Indiz für die Zahlungsfähigkeit (vgl. § 133 III InsO). Da die Schuldnerin davon ausgegangen sei, ihre Gläubiger vollständig befriedigen zu können, läge nach jüngster Rechtsprechung des neunten Zivilsenats des BGH, so dem Urteil vom 06.05.2021, IX ZR 72/20, eine Gläubigerbenachteiligungsabsicht der Schuldnerin selbst im Falle erkannter Zahlungsunfähigkeit nicht vor. Weiterhin habe die Beklagte keine Kenntnis vom einer Gläubigerbenachteiligungsabsicht gehabt. Für die Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Gläubigerbenachteiligungsabsicht des Schuldners reiche auch nicht mehr alleine die Kenntnis der eingetretenen Zahlungsunfähigkeit aus. Vielmehr müsse der Anfechtungsgegner auch positive Kenntnis davon haben, dass der Schuldner seine übrigen Gläubiger nicht wird befriedigen können. Wegen des weiteren Vortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.