Beschluss
8 OH 40/20
LG Hanau 8. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHANAU:2021:1108.8OH40.20.00
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Tenor
1. Der Antrag der Antragsteller auf Aufhebung der Kostenrechnung des Notars (…) vom 28.10.2020, Rechnung-Nr. (R1), nunmehr in der Fassung vom 23.02.2021 gem. Rechnung-Nr. (R2), wird zurückgewiesen.
2. Die gerichtlichen Kosten hat der Antragsteller zu tragen; außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.
3. Der Gegenstandswert wird in Höhe von 751,04 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag der Antragsteller auf Aufhebung der Kostenrechnung des Notars (…) vom 28.10.2020, Rechnung-Nr. (R1), nunmehr in der Fassung vom 23.02.2021 gem. Rechnung-Nr. (R2), wird zurückgewiesen. 2. Die gerichtlichen Kosten hat der Antragsteller zu tragen; außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet. 3. Der Gegenstandswert wird in Höhe von 751,04 Euro festgesetzt. I. Der Antragsgegner nimmt den Antragsteller aus seiner Kostenrechnung vom 28.10.2020, Rechnung-Nr. (R1) (Bl. 3 f. der Akte), über 751,04 € in Anspruch, der die Kostenberechnung für eine Fertigung eines Entwurfs gemäß Nrn. 24100 und 21300 GNotKG zzgl. Dokumenten- und Kostenpauschale (KV 32001, 32002 und 32005 zuzgl. USt. im Zusammenhang mit einem Kaufvertrag mit Grundschuldbestellung zugrunde liegt. Wegen der Einzelheiten der Kostenrechnung wird auf Blatt 3 f. der Akte) Bezug genommen. Im Laufe des Verfahrens korrigierte der Antragsgegner die Rechnung und erstellte sie unter der Nr. (R2) (Bl. 59 f. der Akte) mit korrigierter Nummer des Kostenverzeichnisses neu. Der Antragsteller wandte sich im April 2020 an das Notariat des Antragsgegners mit dem Auftrag, einen Kaufvertragsentwurf für ein Mehrfamilienhaus in (…) vorzubereiten. Der Entwurf wurde hinfällig, da eine Einigung nicht zustande kam. Der Entwurf des Kaufvertrags wurde seitens des Antragsgegners in Rechnung gestellt und vom Antragsteller bezahlt. Im August bzw. September 2020 wandte sich der Antragsteller erneut an den Antragsgegner, bezüglich des Entwurfs für einen Kaufvertrag eines Hauses in (…). Bezüglich der Protokollierung des Vertrages vor dem Notar wurde ein Termin am 14.09. vereinbart, der jedoch wegen der noch nicht feststehenden Finanzierung verlegt wurde. Der Antragsteller und der die Verkäuferin waren nicht bereit, danach weiter zuzuwarten, wobei es wegen einer Erkrankung des Notars und dessen Vertretung zu Schwierigkeiten kam. Der Antragsteller ließ den Kaufvertrag daraufhin bei einem anderen Notar beurkunden, wobei ihm die Beurkundung in Rechnung gestellt wurde und vom Antragsteller bezahlt wurde. Der Antragsteller ist der Ansicht, da der Antragsgegner keinen zeitnahen Termin zur Protokollierung des Kaufvertrages nannte, und somit aufgrund des Verschuldens des Notars die Beurkundung vor ihm nicht zustande kam, sei er nicht verpflichtet, die diesbezügliche Rechnung zu zahlen. Im Übrigen sei die Gebühr falsch mit der Nummer 24100 des Kostenverzeichnisses und viel zu hoch angesetzt. Es ergebe sich allenfalls eine Gebühr aus dem KV Nummer 21302 GNotKG. Der Notar legte mit Schriftsatz vom 23.02.2021 (Blatt 55 der Akte) eine korrigierte Abrechnung unter Bezug auf KV Nummer 21302 GNotKG vor. Der Notar könne auch nicht die Höchstgebühr aus dem Gebührenrahmen in Rechnung stellen. Im Übrigen habe der Notar aus (…) erklärt, er werde mit dem Antragsgegner „unter Kollegen“ regeln, dass er nur einmal zahlen müsse. Auch der Antragsgegner habe erklärt, er werde dem Kläger entgegenkommen, da der erste Kauf nicht zustande gekommen sei. Die Bezirksrevisorin bei dem Landgericht Hanau hat mit Datum vom 27.01.2021 (Blatt 46 f. d. A.) eine Stellungnahme abgegeben. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird im Übrigen auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Die Handakte des Antragsgegners war beigezogen. II. Der Antrag ist gemäß §§ 127, 128 GNotKG zulässig. Insbesondere ist er form- und fristgerecht erhoben worden. In der Sache hat der Antrag keinen Erfolg. Das Gericht hat von der Möglichkeit gem. § 128 Gebrauch gemacht und die Entscheidung über den Antrag durch Beschluss einem seiner Mitglieder zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und keine grundsätzliche Bedeutung hat. Die Beschwerde ist nicht begründet. Allerdings war der Notar befugt, die Kostenberechnung zu ändern, soweit sie nicht den Vorschriften des § 19 GNotKG entspricht. Eine Änderung ist selbst im laufenden Verfahren nach §§ 127, 128 möglich (Korintenberg/Tiedtke, 21. Aufl. 2020, GNotKG § 19 Rn. 56). Davon hat der Notar Gebrauch gemacht und die fehlerhafte Rechnung berichtigt. Dem Notar stehen auch die angesetzten Gebühren zu. Der Anfall der Beurkundungsgebühr von 2,0 nach Nrn. 21302, 21300, 21100 KV GNotKG setzt voraus, dass der Notar einen Auftrag zur Beurkundung eines beurkundungsbedürftigen Rechtsgeschäfts hat, dass es vom Notar aus nicht zu vertretenden Gründen nicht zum Abschluss der Beurkundung gekommen ist und dass der Entwurf, der im Wesentlichen alle Vertragsklauseln enthält, an einen Beteiligten ausgehändigt worden ist. Letzteres ist nicht streitig. Unstreitig hat der Notar auch einen Beurkundungsauftrag erhalten, und in dessen Rahmen einen Vertragsentwurf erstellt. Ein Beurkundungsauftrag nach § 4 GNotKG bedarf keiner besonderen Form, insbesondere kann er auch konkludent erteilt werden. Das Beurkundungsverfahren beginnt, sobald der Beteiligte für den Notar erkennbar zu einer Beurkundung entschlossen ist. Dabei kommt es nicht darauf an, dass Einzelheiten der Beurkundung bereits feststehen. Ein Beurkundungsauftrag kann auch ohne Terminsvergabe vorliegen. Die Sachverhaltsermittlung kann sich ohne Weiteres an den Beurkundungsauftrag anschließen; wobei Einzelheiten bis in die Beurkundungsverhandlungen offenbleiben können und erst im Termin geklärt werden können (Korintenberg, GNotKG, 19. Auflage KV 2.1.3 Rn 5 ff, beck-online). Wenn das Verfahren in einem späteren als in den nach Nr. 21300 KV GNotKG genannten Zeitpunkten beendet wird, wie im vorliegenden Fall, entstehen regelmäßig Gebühren nach Nrn. 21302 bis 21304 KV GNotKG, wobei die Gebühr Nr. 21302 KV GNotKG entsteht, wenn die Beurkundung eine 2,0 Gebühr ausgelöst hätte, was sich aus Abschnitt 1, Vorbemerkung 2.1.1 des KV zur GNotKG ergibt, wonach dieser Abschnitt auch anzuwenden ist, im Verfahren zur Beurkundung der folgenden Erklärungen: 1. Antrag auf Abschluss eines Vertrags oder Annahme eines solchen Antrags. Gem. KV 21100 - Beurkundungsverfahren ergibt sich eine 2,0 Gebühr, mindestens 120,00 €. Nach KV 21302 Vorzeitige Beendigung des Verfahrens nach einem der in Nummer 21300 genannten Zeitpunkte in den Fällen der Nummer 21100 ermäßigt sich die Gebühr 21100 zwar auf .0,5 bis 2,0 – mindestens 120,00 €. Nach § 92 Abs. 1 GNotKG bestimmt der Notar auch den Gebührensatz im Einzelfall nach billigem Ermessen. Dessen Ausübung kann jedoch nur auf Ermessensfehler überprüft werden. Eine Bindung an bestimmte Gebührensatzstufen innerhalb des Gebührensatzrahmens besteht nicht. Ermessensfehler sind nicht ersichtlich, wobei ein Ermessensnichtgebrauch nicht erkennbar ist. Der Notar muss den Einzelfall würdigen und darf nicht pauschal – insbesondere nicht im Vorfeld – einen festen Satz vorsehen. Die Ermessensentscheidung muss jedoch weder in der Kostenberechnung noch in den Nebenakten des Notars dokumentiert sein. Eine gesetzlich nicht vorgesehene Dokumentationspflicht kann auch nicht im Wege der Geschäftsprüfung eingeführt werden. Zu der Ermessensausübung hat der Antragsgegner im Schriftsatz vom 23.02.2021 Stellung genommen (Bl. 56 der Akte). Er hat diesbezüglich angeführt, dass es sich um ein Mietinvestitionsprojekt handelt, der über den Entwurf für ein einfaches Eigenheim hinausgeht. Darüber hinaus hat er auf die Auswertung von umfangreichen Unterlagen bezüglich der Relevanz für den Mietvertrag hingewiesen. Allerdings liegt ein Fall des § 92 Abs. 2 GNotKG vor. Während bereits nach § 92 Abs. 1 der Gebührensatzrahmen im Einzelfall vollständig ausgeschöpft werden kann, ist dies im Fall von § 92 Abs. 2 zwingend. Voraussetzung ist die vollständige Fertigung des Entwurfs. Dann ist das Notarermessen auf null reduziert. Nach § 92 Abs. 1 GNotKG bestimmt der Notar bei Rahmengebühren die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung des Umfangs der erbrachten Leistung nach billigem Ermessen. Dieses Ermessen reduziert sich gem. § 92 Abs. 2 GNotKG im Beurkundungsverfahren im Fall der vorzeitigen Beendigung für die vollständige Erstellung eines Entwurfs auf die Erhebung der Höchstgebühr von 2,0 (vergl. LG Stuttgart, Beschluss vom 05. Dezember 2017 – 19 OH 7/17 –, juris) Es genügt, dass ein grundsätzlich vollständiger Entwurf vorliegt, welcher die Durchführung eines Beurkundungstermins ermöglicht hätte, selbst wenn im Termin noch (auch umfangreichere) Änderungen und Ergänzungen anzubringen gewesen wären (OLG Naumburg, Beschluss vom 02. Februar 2016 – 2 W 1/16 –, Rn. 11, juris; Tiedtke/Sikora DNotZ 2017, 673, 682). Maßgeblich ist, dass ein grundsätzlich beurkundungsfähiger Entwurf als in sich abgeschlossenes Regelungswerk in verlesungsfähiger Form vorliegt, der als Grundlage einer Verhandlung und Beurkundung dienen kann (KG Beschl. v. 15.8.2018 – 9 W 91/16, BeckRS 2018, 22667 Rn. 12, beck-online). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Mit dem Notar war bereits der Beurkundungstermin am 14.09. vereinbart. Dem Antragsteller wurde unstreitig der entsprechende Entwurf übermittelt, wobei der innerhalb von 3 Tagen nach Anfrage des Antragstellers bei dem später beauftragten Notar beurkundete Vertrag nach Angaben des Antragstellers in seinem Schreiben vom 03.11.2020 auch „sehr stark“ an den Entwurf des Antragsgegners „angelehnt“ war. Wie die Bezirksrevisorin in ihre Stellungnahme vom 27.01.2021 ausgeführt hat, hat der Antragsgegner die Höhe der Gebühr richtig berechnet. Für seine Tätigkeit kann der Antragsgegner somit eine 2,0 Beurkundungsgebühr nach Nrn. 21302, 21300, 21100 KV GNotKG berechnen. Die Berechnung der Gebühr aus einem Gegenstandswert in Höhe von 124.000,00 € ist von dem Antragsteller nicht beanstandet. Auch bezüglich der für die Grundschuld angesetzten Gebühr ergeben sich keine Bedenken. Der Antragsteller kann sich auch nicht darauf berufen, der Antragsgegner habe nach Begleichen der ersten Rechnung erklärt, er werde dem Kläger „bei einer erneuten Beauftragung bei den Gebühren entgegenkommen“, da der erste Kauf nicht zustande gekommen sei. Gleiches gilt auch für den Vortrag, dass der später beauftragte Notar aus Bad (…) erklärt habe, er werde mit dem Antragsgegner „unter Kollegen“ regeln, dass er nur einmal zahlen müsse. Der – streitige - Vortrag des Antragstellers, der Antragsgegner habe zugesagt, bei den Gebühren entgegenkommen, ist einerseits schon zu unbestimmt, um eine verbindliche Zusage eines bestimmten Nachlasses anzunehmen. Eine unzulässige Gebührenvereinbarung befreit im Übrigen den Kostenschuldner nicht von seiner Zahlungspflicht und den Notar, der durch die Vereinbarung seine Amtspflicht verletzt, nicht von seiner Erhebungspflicht (vergl. BeckOK BNotO/Sander, 5. Ed. 31.7.2021, BNotO § 17 Rn. 9; BGH DNotZ 2018, 708 Rn. 11; DNotZ 2015, 461 Rn. 41). Der Notar ist gem. § 17 Bundesnotarordnung (BNotO) verpflichtet, für seine Tätigkeit die gesetzlich vorgeschriebenen Gebühren zu erheben. Ein Gebührenerlass oder eine Gebührenermäßigung ist nach Abs. 1 S. 2 nur zulässig, soweit die Gebührenerhebung aufgrund außergewöhnlicher Umstände des Falls unbillig wäre und die Notarkammer dem Gebührenerlass oder der Gebührenermäßigung zugestimmt hat, oder soweit gesetzliche Vorschriften eine Gebührenbefreiung, eine Gebührenermäßigung oder eine Nichterhebung von Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung vorsehen. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht ersichtlich. Der Anspruch entfällt nicht deswegen, weil der Notar nicht kurzfristig einen vom Antragsteller gewünschten Beurkundungstermin realisieren konnte. Es besteht kein Anspruch auf einen bestimmten Termin beim Notar. Der Notar hat dem Antragsteller einen Termin am 14.09.2020 angeboten, was als zeitnah angesehen werden muss. Dieser wurde abgesagt, wobei die Gründe im Machtbereich des Antragstellers lagen. Dass eine Beurkundung mehrere Wochen später unzumutbar war, ist nicht ausreichend vorgetragen (vergl. dazu auch LG Schwerin, Beschluss vom 31. Januar 2018 – 4 OH 12/17 –, Rn. 8 - 9, juris). Die Kostenentscheidung folgt aus § 130 Abs. 2 und Abs. 3 GNotKG in Verbindung mit §§ 81 Abs. 1, 84 FamFG. Die Wertfestsetzung orientiert sich an der Höhe der Kostenforderung, gegen deren Ansatz sich die Antragsteller wenden.