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Urteil

9 O 1288/20

LG Hanau 9. Einzelrichter, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHANAU:2021:0427.9O1288.20.00
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Leitsätze
Eine Haftung wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung besteht jedenfalls nicht (mehr), nachdem der Fahrzeughersteller eine ausreichende Information der Öffentlichkeit sichergestellt hat, wenn das Fahrzeug erst im Folgezeitraum erworben wurde.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Haftung wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung besteht jedenfalls nicht (mehr), nachdem der Fahrzeughersteller eine ausreichende Information der Öffentlichkeit sichergestellt hat, wenn das Fahrzeug erst im Folgezeitraum erworben wurde. 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist zulässig. Das Landgericht Hanau ist insbesondere örtlich zuständig. Für Klagen aus unerlaubter Handlung ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen worden ist (§ 32 ZPO). Der Tatort ist überall dort, wo ein Teilakt der unerlaubten Handlung begangen wurde, also jeder Ort, in dem eines der wesentlichen Tatbestandsmerkmale verwirklicht wurde. Dies ist zunächst der Handlungsort als Ort, an dem das schadensbegründende Ereignis veranlasst wurde, darüber hinaus aber auch der Erfolgsort als der Ort, an dem das Schadensereignis eingetreten ist (LG Krefeld, Urteil vom 04. Oktober 2017 – 2 O 19/17 –, Rn. 25, juris), also auch der Wohnort der Klägerin als Sitz deren Vermögens. Das Feststellungsinteresse für den Klageantrag zu 2) folgt aus der damit verbundenen Vollstreckungserleichterung. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Der Klägerin stehen im Ergebnis keine Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte zu. Vertragliche Ansprüche scheiden mangels vertraglicher Beziehung zwischen dem Käufer und der Herstellerin des Motors aus; ein Kaufvertrag wurde lediglich mit der Kfz-Händlerin geschlossen. Auch Ansprüche aus einer culpa in contrahendo (§ 311 BGB) oder einem Garantievertrag bestehen nicht. Die Beklagte hat bei dem Abschluss des Kaufvertrags zwischen dem Kläger und der Kfz-Händlerin als lediglich Herstellerin des Motors nicht mitgewirkt. Ein besonderes Vertrauen des Klägers lässt sich auch nicht auf ein Ausstellen der Übereinstimmungsbescheinigung stützen. Selbst wenn zum Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses eine Übereinstimmungsbescheinigung überhaupt vorgelegen hätte, da diese grundsätzlich erst bei Auslieferung des Fahrzeugs zum Tragen kommt, und damit im Allgemeinen jedenfalls den Kaufvertragsabschluss nicht beeinflusst, handelt es sich bei der Übereinstimmungsbescheinigung um eine Herstellerinformation für die Zulassungsbehörde, insofern also eine öffentlich-rechtliche Erklärung des Herstellers, gerichtet an die Verwaltungsbehörde, nicht den Endverbraucher, der keine rechtsgeschäftliche Erklärung gegenüber dem Kläger im Sinne einer „Garantieerklärung“ entnommen werden kann. Gleichermaßen bestehen aber auch deliktische Ansprüche gegen die Beklagte nicht. Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Schadensersatzanspruch gem. § 826 II iVm § 31 BGB analog bzw. § 823 Abs. 2 i.V.m. § 263 StGB zu. Die Klägerin hat dargelegt, dass das Fahrzeug über ein „thermisches Fenster“ sowie eine Prüfstandserkennung durch Aufwärmstrategie und Manipulation des Getriebes sowie der AdBlue-Einspritzung verfüge, wobei diese Funktionen anders, d.h. abgasoptimierter gesteuert würden, wenn das Fahrzeug sich erkanntermaßen auf dem Prüfstand befindet. Insoweit trägt die Klägerin eine unzulässige Abschalteinrichtung nach Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.06.2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. L 171 vom 29. Juni 2007; nachfolgend: VO 715/2007/EG) vor. Nach Art. 5 Abs. 1 VO 715/2007/EG hat der Hersteller von ihm gefertigte Fahrzeuge dergestalt auszurüsten, dass die Bauteile, die das Emissionsverhalten voraussichtlich beeinflussen, so konstruiert, gefertigt und montiert sind, dass das Fahrzeug unter normalen Betriebsbedingungen den Vorgaben der Verordnung und ihren Durchführungsmaßnahmen entspricht. Damit soll sichergestellt werden, dass sich die vorgegebenen Emissionsgrenzwerte auf das tatsächliche Verhalten der Fahrzeuge bei ihrer Verwendung beziehen (vgl. Erwägungsgrund 12 der VO 715/2007/EG) und dass die zur Verbesserung der Luftqualität und zur Einhaltung der Luftverschmutzungsgrenzwerte erforderliche erhebliche Minderung der Stickoxidemissionen bei Dieselfahrzeugen erreicht wird (vgl. Erwägungsgrund 6 der VO 715/2007/EG). Folgerichtig sieht die Verordnung die Verwendung von Abschalteinrichtungen, die die Wirkung von Emissionskontrollen verringern, strikt als unzulässig an, sofern nicht die ausdrücklich normierten Ausnahmetatbestände (Art. 5 Abs. 2 Satz 2 VO 715/2007/EG) greifen. Eine „Abschalteinrichtung“ ist nach Art. 3 Nr. 10 VO 715/2007/EG jedes Konstruktionsteil, das die Temperatur, die Fahrzeuggeschwindigkeit, die Motordrehzahl, den eingelegten Getriebegang, den Unterdruck im Einlasskrümmer oder sonstige Parameter ermittelt, um die Funktion eines beliebigen Teils des Emissionskontrollsystems zu aktivieren, zu ändern, zu verzögern oder zu deaktivieren, wodurch die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems unter Bedingungen, die bei normalem Fahrzeugbetrieb vernünftigerweise zu erwarten sind, verringert wird (OLG Koblenz, Urteil vom 05. Juni 2020 – 8 U 1803/19 –, Rn. 34 - 36, juris). Ausweislich des verbindlichen Rückrufs durch das KBA aus dem Januar 2019 hinsichtlich der verbauten Motorsteuerungssoftware ist das Fahrzeug der Klägerin im Hinblick auf diese Funktionsweise des Emissionsminderungssystems auch zu beanstanden. Die Feststellung allein, dass es sich nach dem Bescheid des Kraftfahrt-Bundesamtes um eine objektiv unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 S. 1 VO 2007/715/EG handelte, bevor diese ggf. durch das Software-Update beseitigt wurde, rechtfertigt jedoch noch keine Haftung aus § 826 BGB (OLG Köln, Beschluss vom 26. August 2020 – 26 U 10/20 –, Rn. 18, juris). Es käme insofern zwar ein objektiver Pflichtverstoß, aber noch nicht zwangsläufig eine besondere Verwerflichkeit in Betracht. Die Klägerin erwarb das streitgegenständliche Fahrzeug am 2.11.2018. In Bezug auf diesen Zeitpunkt hat die Klägerin schon eine vorsätzliche Täuschungshandlung der Beklagten i. S. von § 263 StGB im Erwerbszeitpunkt nicht substantiiert dargelegt, weil auch unter Zugrundelegung der Feststellung, dass die Beklagte im Motorsteuergerät der betroffenen Fahrzeuge eine unzulässige Abschalteinrichtung verwendet hat, die Erregung eines Irrtums darüber zu diesem Zeitpunkt ausgeschlossen war. Die Beklagte hat dargelegt, dass sie bereits im Dezember 2017 ihre Vertragshändler durch das als Anl. B1 vorgelegte Anschreiben (Bl. 128 der Akte) über die Anordnung des Rückrufs durch das KBA informiert und sie aufgefordert hat, hierauf beim Verkauf eines betroffenen Fahrzeugs hinzuweisen. Hierzu wurde den Vertragshändlern seitens der XXX auch ein Musterinformationsschreiben zur Verfügung gestellt. Ein entsprechender Hinweis sei auch nochmals über eine TPI-Meldung an die Vertragshändler erfolgt. Zudem seien die Vertragshändler erneut durch die mit Anl. B3 vorgelegte Informationsmeldung in Kenntnis gesetzt und auf die Hinweispflicht an den Kunden aufmerksam gemacht worden. Den Kunden sollte dabei die mit Anl. B4 vorgelegte Information (sogenannter „Beipackzettel“) überreicht werden, die auf die Betroffenheit des zu erwerbenden Fahrzeugs von der Durchführung eines Software-Updates hinweist. Des Weiteren verweist die Beklagte auf eine Pressemitteilung vom 21.7.2017 und eine weitere Pressemitteilung vom 23.1.2018 bezüglich des angeordneten Rückrufs und der Durchführung von Software-Updates (Anl. B5, B6), sowie die Medienberichterstattung zu dem streitgegenständlichen Rückruf (Anl. B7 - B 13). Diese sämtlichen Informationen fanden statt, bevor die Klägerin das streitgegenständliche Fahrzeug erworben hat. Auf dieser Grundlage hat die Beklagte nach Auffassung des Gerichts ausreichende Aufklärungsmaßnahmen ergriffen, um sicherzustellen, dass mögliche Kunden von der Betroffenheit eines Fahrzeugs durch den Rückruf des KBA Kenntnis erlangen. Ob die Klägerin durch Aushändigung eines solchen Informationsschreibens oder anderweitig tatsächlich Kenntnis von der Betroffenheit des Fahrzeugs von einem verbindlichen Rückruf erlangt hat, ist demgegenüber für die Frage des Vorsatzes der Beklagten unerheblich. Eine Information an die Kunden im Gebrauchtwagenhandel selbst war der Beklagten nicht möglich, da sie keine unmittelbare Kenntnis hatte, durch wen ein solches Fahrzeug erworben werden würde, und am Erwerbsvorgang nicht selbst beteiligt war. Die Beklagte konnte sich daher nur darauf verlassen, dass die von ihr bereitgestellten Informationen durch die Vertragshändler weitergegeben würden bzw. Kunden durch die Veröffentlichungen in der Presse und durch das KBA jedenfalls ausreichende Erkenntnismöglichkeiten zur Verfügung standen. Den ihr zumutbaren Beitrag hierzu hat die Beklagte mit den oben dargelegten Maßnahmen nach Überzeugung des Gerichts erbracht. Jedenfalls nach dem Beginn der Aufklärungsmaßnahmen der Beklagten Ende des Jahres 2017 ist insoweit von einer Täuschungsabsicht der Beklagten nicht mehr auszugehen. Die Beklagte hat öffentlich erklärt, dass bestimmte Fahrzeugtypen – darunter das hier streitgegenständliche Modell – von einem verbindlichen Rückruf aufgrund unzulässiger Abschalteinrichtungen betroffen sind, so dass aufgrund dieser Offenlegung des Tatbestands, aus dem sich nach Darlegung der Klägerin die Täuschung ergeben soll – unabhängig von einem Schädigungsvorsatz zuvor - jedenfalls dann nicht mehr davon ausgegangen werden kann, dass die Beklagte fortan Käufer eines solchen Fahrzeugs täuschen wollte. Schon aus diesem Grund ist daher kein Schädigungsvorsatz der Beklagten gerade gegenüber Käufern wie der Klägerin dargelegt, wenn sie davon ausgehen konnte, dass sie aufgrund der Erklärung der Beklagten und der Berichterstattung in den Medien bereits von der Problematik zu des zu erwerbenden Fahrzeugs erfahren haben musste. Auf Erwerber eines betroffenen Fahrzeugs nach Bekanntwerden der Abgasproblematik kann sich der von der Klägerin behauptete Plan der Beklagten naturgemäß deshalb nicht erstreckt haben, weil ein solcher die Unbekanntheit der Betroffenheit von dem Rückruf vorausgesetzt hätte. Die Information der Öffentlichkeit durch die Beklagte war objektiv geeignet, das Vertrauen potenzieller Käufer von Gebrauchtwagen mit Dieselmotoren der Konzernmarken in eine vorschriftsgemäße Abgastechnik zu zerstören, diesbezügliche Arglosigkeit also zu beseitigen. Aufgrund der Verlautbarung und ihrer als sicher vorherzusehenden medialen Verbreitung war typischerweise nicht mehr damit zu rechnen, dass Käufer von gebrauchten Fahrzeugen mit Dieselmotoren die Erfüllung der hier maßgeblichen gesetzlichen Vorgaben noch als selbstverständlich voraussetzen würden. Für die Ausnutzung einer diesbezüglichen Arglosigkeit war damit kein Raum mehr (BGH, Urteil vom 08. Dezember 2020 – VI ZR 244/20 –, Rn. 15, juris). Das Verhalten der Beklagten kann zudem vorliegend auch nicht als sittenwidrig bewertet werden. Für die Bewertung eines schädigenden Verhaltens als (nicht) sittenwidrig ist in einer Gesamtschau dessen Gesamtcharakter zu ermitteln, weshalb ihr das gesamte Verhalten des Schädigers bis zum Eintritt des Schadens beim konkreten Geschädigten zugrunde zu legen ist. Dies wird insbesondere dann bedeutsam, wenn die erste potenziell schadensursächliche Handlung und der Eintritt des Schadens zeitlich auseinanderfallen und der Schädiger sein Verhalten zwischenzeitlich nach außen erkennbar geändert hat. Zu kurz greift es daher, in solchen Fällen entweder nur auf den Zeitpunkt der "Tathandlung", oder nur auf den des Schadenseintritts abzustellen. Im Falle der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung gemäß § 826 BGB wird das gesetzliche Schuldverhältnis erst mit Eintritt des Schadens beim konkreten Geschädigten begründet, weil der haftungsbegründende Tatbestand des § 826 BGB die Zufügung eines Schadens zwingend voraussetzt. Deshalb kann im Rahmen des § 826 BGB ein Verhalten, das sich gegenüber zunächst betroffenen (anderen) Geschädigten als sittenwidrig darstellte, aufgrund einer Verhaltensänderung des Schädigers vor Eintritt des Schadens bei dem konkreten Geschädigten diesem gegenüber als nicht sittenwidrig zu werten sein. Eine solche Verhaltensänderung kann somit bereits der Bewertung seines Gesamtverhaltens als sittenwidrig - gerade in Bezug auf den geltend gemachten, erst später eingetretenen Schaden und gerade im Verhältnis zu dem erst später Geschädigten – entgegenstehen (BGH, Urteil vom 08. Dezember 2020 – VI ZR 244/20 –, Rn. 12 - 14, juris). Bei der demnach gebotenen Gesamtbetrachtung ist auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen und von der Revisionserwiderung nicht in Frage gestellten Feststellungen das Verhalten der Beklagten gegenüber der Klägerin nicht als sittenwidrig zu beurteilen. Jedenfalls die oben dargelegte Verhaltensänderung der Beklagten hat wesentliche Elemente, die ein Unwerturteil ihres bisherigen Verhaltens gegenüber bisherigen Käufern begründet haben könnten, derart relativiert, dass der Vorwurf der Sittenwidrigkeit bezogen auf ihr Gesamtverhalten gerade gegenüber späteren Käufern und gerade im Hinblick auf den Schaden, der bei diesen durch den Abschluss eines ungewollten Kaufvertrags nach der öffentlichen Bekanntmachung entstanden sein könnte, nicht mehr gerechtfertigt ist (vgl. BGH, Urteil vom 08. Dezember 2020 – VI ZR 244/20 –, Rn. 12 - 14, juris). Die Beklagte hat ihre strategische unternehmerische Entscheidung, im eigenen Kosten- und Gewinninteresse das KBA und letztlich die Fahrzeugkäufer zu täuschen, ersetzt durch die Strategie, an die Öffentlichkeit zu treten, Unregelmäßigkeiten einzuräumen und in Zusammenarbeit mit dem KBA Maßnahmen zur Beseitigung des gesetzwidrigen Zustandes zu erarbeiten, um die Gefahr einer Betriebsbeschränkung oder -untersagung zu bannen. Indem die Beklagte ihre Vertragshändler über die Verwendung der Abschalteinrichtung informiert hat, hat sie sie zudem in die Lage versetzt, etwaige Kaufinteressenten über die Abgasproblematik der betroffenen Fahrzeuge aufzuklären. Auf dieser Grundlage scheidet mangels durch die Klägerin nachgewiesenem Vorsatz der Beklagten zur Täuschung über das Vorhandensein einer unzulässigen Abschalteinrichtung in dem streitgegenständlichen Fahrzeug sowohl ein Anspruch aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gemäß § 826 BGB, wie auch ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. dem strafrechtlichen Betrugstatbestand des § 263 StGB aus. Der Klägerin steht auch kein Anspruch nach § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. §§ 6, 27 EG-FGV zu. Zum einen fehlt diesen Bestimmungen der EG-FGV der von § 823 Abs. 2 BGB vorausgesetzte Schutzgesetzcharakter (LG Braunschweig, Urteil vom 14. Juli 2017 – 11 O 3826/16 –, Rn. 77, juris). Eine Norm ist als Schutzgesetz anzusehen, wenn sie nach Zweck und Inhalt zumindest auch dazu dienen soll, den Einzelnen oder einzelne Personenkreise gegen die Verletzung eines bestimmten Rechtsguts zu schützen. Dafür kommt es nicht auf die Wirkung, sondern auf Inhalt und Zweck des Gesetzes sowie darauf an, ob der Gesetzgeber bei Erlass des Gesetzes gerade einen Rechtsschutz, wie er wegen der behaupteten Verletzung in Anspruch genommen wird, zu Gunsten von Einzelpersonen oder bestimmten Personenkreisen gewollt oder doch mit gewollt hat (LG Braunschweig aaO.). Die EG-FGV bezweckt jedoch die Vollendung des Binnenmarkts und dessen ordnungsgemäßes Funktionieren, nicht jedoch den Schutz des einzelnen Fahrzeugerwerbers bzw. -besitzers gegen Vermögensbeeinträchtigungen. Selbst wenn man einen solchen Schutzgesetzcharakter annehmen wollte, würden aber auch materielle Verstöße nicht notwendig zur Ungültigkeit der Übereinstimmungsbescheinigung führen, so dass ein Anspruch der Klägerin auch insoweit hieraus nicht folgt. Für die Beurteilung einer möglichen Verletzung des § 27 EG-FGV ist vielmehr im Sinne einer formellen Prüfung auf das Vorhandensein einer gültigen Typengenehmigung und nicht auf deren materielle Richtigkeit abzustellen. Die Übereinstimmungsbescheinigung ist als Erklärung des Herstellers zu verstehen, dass die formellen Anforderungen eingehalten wurden, das Fahrzeug also dem Typ entspricht, den die zuständige Behörde typengenehmigt hat. Eine weitere Erklärung des Herstellers dergestalt, dass die materiellen Zulassungsvoraussetzungen vorliegen, kann daher nicht ohne weiteres angenommen werden. Insoweit scheidet – unabhängig davon, ob mangels direkten Kontakts zwischen der Klägerin und der Beklagten überhaupt der Abschluss eines (konkludenten) Auskunftsvertrags aufgrund der Übereinstimmungsbescheinigung in Betracht kommen kann – ein solcher als Anspruchsgrundlage auch inhaltlich aus. Die Klage war daher hinsichtlich des Rückabwicklungsbegehrens abzuweisen. Gleichzeitig steht der Klägerin mangels Rückabwicklungsschuldverhältnis auch kein Anspruch auf Feststellung eines Annahmeverzuges sowie auf Erstattung von Rechtsanwaltskosten zu. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 ZPO, die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 709 S. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche auf der Grundlage des Kaufs eines von der Dieselproblematik betroffenen Fahrzeugs. Die Klägerin erwarb am 2.11.2018 den streitgegenständlichen Pkw, einen Audi XXX mit 89.700 km Laufleistung zu einem Kaufpreis von 35.400 €. Der Kaufpreis wurde durch ein Darlehen mit Gesamtverbindlichkeiten in Höhe 37.797,88 € finanziert. Am 25.4.2021 wies das Fahrzeug eine Laufleistung von 114.911 km auf. Das erworbene Fahrzeug ist mit einem durch die Beklagte entwickelten Dieselmotor der Euro 6-Norm ausgestattet. Für das Fahrzeug erfolgte im Januar 2019 ein durch das Kraftfahrtbundesamt angeordneter Rückruf zur Entfernung von Unregelmäßigkeiten in der Motorsteuerung im Hinblick auf die Funktionsweise des Motorsteuerungssystems. Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin die Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückgabe des Pkw, da das Diesel-Fahrzeug vom „Audi-Abgasskandal“ betroffen sei. Die Klägerin ist der Ansicht, dass das Fahrzeug mangelhaft sei. In dem Fahrzeug seien illegale Abschalteinrichtungen in Form eines thermischen Fensters sowie einer nach Erkennung des Prüfstands aktivierten Getriebemanipulation und einer manipulierten AdBlue-Einspritzung verbaut. Die Umwelttauglichkeit des Fahrzeugs sei auch ein entscheidendes Kaufkriterium für den Kläger gewesen. Eine folgenlose Nachbesserung sei nicht möglich gewesen, da nach Aufspielen des Software-Updates Nachteile wie etwa ein höherer Benzinverbrauch, eine geringere Langlebigkeit und eine Leistungsminderung gegeben seien, zudem sei ein Minderwert zu befürchten, der durch eine Nachbesserung nicht zu beheben sei. Die Klägerin meint, die Beklagte habe sie dadurch, dass sie den Motor mit einer Abschaltsoftware ausgestattet und in dieser Form ausgeliefert habe, vorsätzlich sittenwidrig geschädigt. Es sei nicht denkbar, dass der Vorstand der Beklagten von der nicht gesetzeskonformen Motorsteuerungssoftware keine Kenntnis gehabt habe. Das Fahrzeug halte die vorgegebenen Schadstoffwerte nicht ein und der Klägerin könne eine Betriebsuntersagung drohen. Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagte kostenpflichtig und vorläufig vollstreckbar zu verurteilen, an die Klagepartei 35.245,50 EUR nebst jährlichen Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 03.06.2020 Zug-um-Zug gegen Übergabe des Fahrzeuges Audi XXX zu zahlen und zwar abzüglich einer weiteren nach der folgenden Formel berechneten Nutzungsentschädigung in EUR: von der Klagepartei gezahlter Kaufpreis x gefahrene Kilometer + Restnutzungsdauer, 2. festzustellen, dass sich die Beklagte in Annahmeverzug befindet, 3. die Beklagte kostenpflichtig und vorläufig vollstreckbar zu verurteilen, an die Klagepartei weitere 1.832,01 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. hilfsweise, Vollstreckungsnachlass zu gewähren und zu gestatten, dass eine Sicher-heitsleistung auch durch Bürgschaft einer inländischen Bank oder Sparkasse erbracht werden kann. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, es fehle an einer individuellen Kausalität, da die Klägerin nicht substantiiert dargelegt habe, dass eine Umweltfreundlichkeit des Fahrzeugs für sie das entscheidende Kaufargument gewesen sei, und sie im Falle einer Kenntnis von der Problematik von einem Kaufvertrag Abstand genommen hätte. Die Beklagte ist der Ansicht, dass das Fahrzeug nicht mangelhaft sei, da es technisch sicher und in seiner Fahrbereitschaft nicht eingeschränkt sei und über alle erforderlichen Genehmigungen verfüge. Die Beklagte weist darauf hin, dass es auf die Emissionswerte des Fahrzeugs im normalen Straßenbetrieb nicht ankomme, weil der Gesetzgeber sich dafür entschieden habe, die Emissionsgrenzwerte allein unter Laborbedingungen festzulegen. Nachteilige Auswirkungen seien durch die Durchführung des Software-Updates nicht zu befürchten. Sie bestreitet, dass das streitgegenständliche Fahrzeug durch den Einsatz der infrage stehenden Software und der hierzu ergangenen Berichterstattungen in den Medien einen Wertverlust erleide. Sie meint, es sei weder eine Täuschung noch eine Schädigung der Klägerin gegeben. Insbesondere habe die Beklagte zum Zeitpunkt des Fahrzeugerwerbs durch die Klägerin bereits ihre Händler angewiesen gehabt, Kaufinteressenten von dem Rückruf durch das KBA zu unterrichten, außerdem sei über den Rückruf bereits in den Medien berichtet worden. Ein Vorsatz der Beklagten zur Schädigung der Klägerin könne angesichts der aktiven Aufklärungsschritte nicht angenommen werden. Wegen des weiteren Vortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.