Beschluss
9 O 213/23
LG Hanau 9. Einzelrichter, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHANAU:2023:0228.9O213.23.00
1mal zitiert
2Zitate
4Normen
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes kann zwar nicht die Wiederherstellung eines gesperrten Facebook-Kontos verlangt, jedoch eine unwiederbringliche Löschung des Kontos verhindert werden.
Tenor
1. Der Antragsgegnerin wird es einstweilen - bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens - untersagt, das Facebook-Konto der Antragstellerin mit dem aktuellen Nutzernamen „XXX“ aufgrund der am 25.01.2023 eingerichteten Deaktivierung und Sperrung des Kontos unwiederbringlich zu löschen, wenn dies wie folgt geschieht:
XXX
2. Der Antragsgegnerin wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten - zu vollstrecken an den Geschäftsführer der Antragsgegnerin - angedroht.
3. Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 25.2.2023 zurückgewiesen
4. Die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens haben die Antragstellerin und die Antragsgegnerin je zur Hälfte zu tragen.
5. Der Streitwert wird auf 10.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes kann zwar nicht die Wiederherstellung eines gesperrten Facebook-Kontos verlangt, jedoch eine unwiederbringliche Löschung des Kontos verhindert werden. 1. Der Antragsgegnerin wird es einstweilen - bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens - untersagt, das Facebook-Konto der Antragstellerin mit dem aktuellen Nutzernamen „XXX“ aufgrund der am 25.01.2023 eingerichteten Deaktivierung und Sperrung des Kontos unwiederbringlich zu löschen, wenn dies wie folgt geschieht: XXX 2. Der Antragsgegnerin wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten - zu vollstrecken an den Geschäftsführer der Antragsgegnerin - angedroht. 3. Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 25.2.2023 zurückgewiesen 4. Die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens haben die Antragstellerin und die Antragsgegnerin je zur Hälfte zu tragen. 5. Der Streitwert wird auf 10.000 € festgesetzt. Die Antragsgegnerin betreibt das soziale Netzwerk „Facebook“. Die Antragstellerin verfügt über ein Facebook-Konto unter den Nutzernamen „XXX“, welches durch die Antragsgegnerin am 25.1.2023 gesperrt und deaktiviert wurde, mit der Begründung, dass die Antragstellerin die Standards der Facebook-Gemeinschaft nicht eingehalten habe. Hiergegen wendet sich die Antragstellerin im Wege der einstweiligen Verfügung mit dem Antrag, die Antragsgegnerin einstweilen zu verpflichten, das Facebook-Konto wiederherzustellen und der Antragstellerin die Nutzung ihres Accounts wieder zu ermöglichen, hilfsweise der Antragsgegnerin einstweilen zu verbieten, die Deaktivierung und Sperrung aufrechtzuerhalten, sowie des Weiteren hilfsweise der Antragsgegnerin einstweilen zu verbieten, das Konto aufgrund der am 25.1.2023 eingerichteten Deaktivierung und Sperrung unwiederbringlich zu löschen. Für die Ausgestaltung der Anträge im Einzelnen wird auf die Antragsschrift vom 25.2.2023 verwiesen. Die Antragstellerin legt eine eidesstattliche Versicherung vom 25.2.2023 vor, nach der die beanstandeten Inhalte des Facebook-Kontos nicht von ihr selbst eingebracht worden seien, sondern sie davon ausgeht, dass ein Hacker unbefugten Zugriff auf Ihr Konto genommen habe. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist im Hilfsantrag begründet. Für das vorliegende Verfahren ist das Landgericht Hanau örtlich und damit auch international zuständig, denn eine Vertragspflicht der Antragsgegnerin im Sinne von Art. 7 Nr. 1 lit. a EuGVVO auf Bereitstellung von „Facebook-Diensten" wäre mangels einer abweichenden Vereinbarung der Vertragsparteien kraft Natur der Sache am Wohnsitz der Antragstellerin zu erfüllen. Die geltend gemachten Ansprüche sind nach deutschem Recht zu beurteilen (vgl. OLG München, Beschluss vom 12. Dezember 2018 – 18 W 1873/18 –, Rn. 8 - 12, juris). Die Antragstellerin hat einen Verfügungsanspruch gemäß §§ 280, 241 BGB glaubhaft gemacht. Aufgrund des zwischen den Parteien geschlossenen Nutzungsvertrags ist die Antragsgegnerin grundsätzlich verpflichtet, der Antragstellerin die bereitgestellte Infrastruktur zur Einstellung und Rezeption von Inhalten zur Verfügung zu stellen. Aufgrund ihrer vertraglichen Bindung kann die Antragsgegnerin die Nutzung der Antragstellerin nur beschränken, soweit dafür eine vertragliche oder gesetzliche Grundlage besteht. Der Vertrag zwischen Nutzer und Plattformbetreiber verpflichtet allerdings gemäß § 241 Abs. 2 BGB seinem Inhalt nach beide Vertragsparteien zur Rücksichtnahme auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils. Dass der Betreiber eines sozialen Netzwerks grundsätzlich die von den Nutzern geschuldeten Pflichten durch das Aufstellen von Verhaltensregeln konkretisieren und deren Verletzung auch durch Sperrung eines Nutzeraccounts durchsetzen kann, ist weitgehend anerkannt (OLG München, Beschluss vom 12. Dezember 2018 – 18 W 1873/18 –, Rn. 21, juris). Aus den vorgelegten Unterlagen und der eidesstattlichen Versicherung der Antragstellerin ergibt sich, dass die Antragsgegnerin den Account der Antragstellerin deaktiviert und gesperrt hat. Des Weiteren hat die Antragstellerin in ihrer eidesstattlichen Versicherung auch glaubhaft gemacht, dass ein Grund für diese Sperrung nicht vorliege, weil nicht die Antragstellerin selbst, sondern ein unbefugter Hacker nach den vertraglichen Beziehungen zu beanstandende Inhalte in dem Account der Antragstellerin veröffentlicht habe. Auf dieser Grundlage hat die Antragstellerin eine Pflichtverletzung im Rahmen des zwischen den Parteien bestehenden Vertrages glaubhaft gemacht. Im Rahmen des Verfahrens auf einstweiligen Rechtsschutz kann die Klägerin jedoch nicht eine Wiederherstellung des Kontos und die erneute Einräumung der ursprünglichen Nutzungsmöglichkeit – worauf die Anträge zu 1) und 2) abzielen – verlangen. Dieses Begehren der Antragstellerin ist nämlich auf den Erlass einer Leistungsverfügung gerichtet, die zu einer unzulässigen Vorwegnahme der Hauptsache führen würde. Mit dem Verbot der Sperrung würde die Antragstellerin in der Sache bezwecken, dass ihr die ungehinderte Nutzung ihres Facebook-Kontos mit sämtlichen Funktionen wieder ermöglicht wird. Der Erlass der begehrten einstweiligen Verfügung würde hinsichtlich bestehender vertraglicher Erfüllungsansprüche gegen die Antragsgegnerin zu einer vollständigen Befriedigung der Antragstellerin und damit zu einer Vorwegnahme der Hauptsache führen. Zwar ist der Erlass einer Leistungsverfügung in Ausnahmefällen grundsätzlich möglich, die Antragstellerin hat jedoch das Vorliegen des erforderlichen Verfügungsgrundes - ein dringendes Angewiesensein auf die begehrte Eilmaßnahme - nicht zur Überzeugung des Gerichts dargelegt. Die auf Erfüllung gerichtete Leistungsverfugung setzt neben dem Bestehen des geltend gemachten Anspruchs ein dringendes Bedürfnis für die begehrte Eilmaßnahme voraus. Der Gläubiger muss auf die sofortige Erfüllung seines Anspruchs dringend angewiesen sein, was darzulegen und glaubhaft zu machen ist. Entwickelt wurde die Leistungsverfügung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes bei Bestehen einer dringenden Not- bzw. Zwangslage sowie im Falle einer Existenzgefährdung des Gläubigers. Sie ist auch zulässig, wenn die geschuldete Handlung so kurzfristig zu erbringen ist, dass die Erwirkung eines Vollstreckungstitels im ordentlichen Verfahren nicht möglich ist und die Verweisung des Gläubigers auf die Erhebung der Hauptsacheklage praktisch einer Rechtsverweigerung gleichkäme (OLG München, Beschluss vom 17. Juli 2018 – 18 W 858/18 –, Rn. 58 - 59, juris). Eine solche Sachlage ist vorliegend jedoch nicht ersichtlich. Die Antragstellerin hat glaubhaft gemacht, dass sie das Facebook-Konto zur Pflege privater Kontakte und Urlaubsfreundschaften nutzt, und dieses auch mit ihrem Instagram-Konto verknüpft sei. Sie hat dargelegt, ohne die Zugriffsmöglichkeit mit ihren dortigen Freunden keinen Kontakt halten, Fotos nicht einsehen und sich nicht an Diskussionen in Facebook-Gruppen beteiligen zu können. Die Antragstellerin nutzt das Konto damit zu rein privaten, nicht gewerblichen Zwecken, so dass ihre Existenzgrundlage hierdurch nicht berührt wird. Die von der Antragstellerin geschilderten Nachteile aufgrund der aktuellen Sperrung des Kontos mögen für diese ärgerlich sein, da etwa eine anderweitige Kontakthaltung mit dem Freundeskreis erschwert sein kann. Sie rechtfertigen jedoch noch keine dringende Not- oder Zwangslage. Bei dieser Sachlage muss sich die Antragstellerin auf die Möglichkeit verweisen lassen, die Antragsgegnerin gegebenenfalls im Rahmen einer Hauptsacheklage auf die Entsperrung des Kontos in Anspruch zu nehmen. Die Antragstellerin hat aber ebenfalls glaubhaft gemacht, dass ihr seitens der Antragsgegnerin in einem gewissen Zeitraum nach erfolgter Sperrung die unwiederbringliche Löschung des Kontos droht, so dass die Antragstellerin nicht wieder in die Lage versetzt werden könnte, Zugriff auf die dort eingesetzten Inhalte zu erlangen. Um einen solchen endgültigen Datenverlust zu vermeiden, kann sie im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes verlangen, dass eine endgültige Löschung des Kontos bis zu einer weitergehenden Aufklärung unterbleibt. Zugleich waren der Antragsgegnerin gemäß § 890 ZPO für den Fall der Zuwiderhandlung dieser Anordnung die Verhängung von Ordnungsmittel anzudrohen. Die Kostenentscheidung berücksichtigt gemäß § 92 Abs. 1 ZPO das Verhältnis des gegenseitigen Obsiegens bzw. Unterliegens. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 3 ZPO und berücksichtigt das anzunehmende Interesse der Antragstellerin an der Unterlassung der Sperrung.