Urteil
9 O 641/13
LG Hanau 9. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHANAU:2015:0323.9O641.13.0A
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Tenor
Das Versäumnisurteil vom 04.12.2014 wird aufrechterhalten.
Den Klägern werden die weiteren Kosten des Rechtsstreits auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3.000,-- € vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur gegen Leistung dieser Sicherheit fortgesetzt werden.
Entscheidungsgründe
Das Versäumnisurteil vom 04.12.2014 wird aufrechterhalten. Den Klägern werden die weiteren Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3.000,-- € vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur gegen Leistung dieser Sicherheit fortgesetzt werden. Das Versäumnisurteil vom 04.12.2014 war gemäß § 343 S. 1 ZPO aufrechtzuerhalten, da die Klage auch aufgrund der mündlichen Verhandlung in der Sache keinen Erfolg hat. Die Kläger können nicht Feststellung verlangen, dass die Beklagte ihnen zur Erstattung sämtlicher Schäden aus den streitgegenständlichen Beteiligungen verpflichtet ist. Sollten ihnen derartige Ansprüche überhaupt gegen die Beklagte zustehen, wären sie jedenfalls verjährt. Ansprüche wegen fehlerhafter Aufklärung und Beratung im Zusammenhang mit einer Kapitalanlage entstehen nach der Rechtsprechung des BGH bereits mit dem Erwerb der pflichtwidrig empfohlenen Anlage (NJW 2005, 1579 ). Die Kläger haben die ihnen angabegemäß von Frau D pflichtwidrig empfohlenen Anlagen im Juni und Juli 1995 gezeichnet. Zu diesem Zeitpunkt galt noch das Verjährungsrecht in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung, wonach die Verjährungsfrist 30 Jahre betrug und mit der Entstehung des Anspruchs begann (§§ 195, 198 BGB a. F.). Da die Ansprüche zum 01.01.2002 noch nicht verjährt waren, galt von diesem Zeitpunkt an gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 S. 1 EGBGB das seit diesem Zeitpunkt gültige neue Verjährungsrecht. Dieses sieht in § 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB für die hier geltend gemachten Schadenersatzansprüche eine Verjährungsfrist von 10 Jahren vor, die mit der Entstehung des Anspruchs beginnt. Da diese Verjährungsfrist kürzer ist als die nach dem bis zum 31.12.2001 geltenden Verjährungsrecht, wird die kürzere Frist gemäß Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB vom 01.01.2002 an gerechnet. Dies hat zur Folge, dass mangels rechtzeitiger verjährungshemmender Maßnahmen gemäß §§ 187 Abs. 2, 188 Abs. 2, 193 BGB mit Ablauf des 02.01.2012 Verjährung eingetreten ist. Die Verjährung wurde durch den Güteantrag vom 29.12.2011 jedenfalls deshalb nicht rechtzeitig gehemmt, weil dessen Bekanntgabe nicht demnächst im Sinne des § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB veranlass wurde, sodass die Hemmung nicht bereits mit Einreichung des Antrags, sondern erst mit der Veranlassung seiner Bekanntgabe durch den Schlichter am 06. oder 08.11.2012 eintrat. Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Bekanntgabe "demnächst" im Sinne der gesetzlichen Bestimmung veranlasst worden ist, kann auf die vom BGH entwickelten Grundsätze zur gleichgelagerten Fragestellung im Rahmen der Zustellung nach § 167 ZPO zurückgegriffen werden. Die Anknüpfung in § 204 Abs. 1 Nr. 4 Hs. 2 BGB an die formlose Bekanntgabe des Güteantrags anstelle der förmlichen Zustellung beruht allein darauf, dass § 15 a Abs. 5 EGZPO die nähere Ausgestaltung des Güteverfahrens dem Landesrecht überlässt und dieses nicht notwendigerweise die Zustellung des Güteantrags verlangen muss (vgl. BT-Drucksache 14/6040 S. 114). Dies rechtfertigt es, bei der Auslegung des in § 204 Abs. 1 Nr. 4 Hs. 2 BGB verwendeten Begriffs "demnächst" dieselben Maßstäbe anzulegen wie bei § 167 ZPO. Wie dort darf auch im Rahmen des § 204 Abs. 1 Nr. 4 Hs. 2 BGB nicht auf eine rein zeitliche Betrachtungsweise abgestellt werden. Vielmehr sollen, da die Bekanntgabe von Amts wegen geschieht, die Parteien vor Nachteilen durch Verzögerungen innerhalb des Geschäftsbetriebes der Gütestelle bewahrt werden, weil diese Verzögerungen von ihnen nicht beeinflusst werden können. Es gibt deshalb keine absolute zeitliche Grenze, nach deren Überschreitung eine Bekanntgabe nicht mehr als "demnächst" anzusehen ist. Dies gilt auch dann, wenn es - wie hier - zu mehrmonatigen Verzögerungen kommt. Denn Verzögerungen bei der Bekanntgabe, die durch eine fehlerhafte Sachbehandlung der Gütestelle verursacht sind, muss sich der Antragsteller grundsätzlich nicht zurechnen lassen. Allerdings geht der BGH in ständiger Rechtsprechung zu § 167 ZPO auch davon aus, dass einer Partei solche nicht nur geringfügigen Verzögerungen zuzurechnen sind, die sie oder ihr Prozessbevollmächtigter bei sachgerechter Prozessführung hätten vermeiden können. Das ist nicht nur in Fällen angenommen worden, in denen Mängel der Klageschrift, etwa die Angabe einer falschen Anschrift der beklagten Partei, das Zustellungsverfahren verzögert haben, sondern auch dann, wenn nach Einreichung der Klage trotz vollständiger und ordnungsgemäßer Angabe aller maßgeblichen Verfahrensdaten die Anforderung des Gerichtskostenvorschusses ausbleibt. In diesen Fällen hat der BGH angenommen, der Kläger oder sein Prozessbevollmächtigter müssten nach angemessener Frist wegen der ausstehenden Vorschussanforderung nachfragen. Zwar sind beide nicht gehalten, von sich aus den Vorschuss zu berechnen und mit der Klage einzuzahlen, doch dürfen sie nicht unbegrenzt lange untätig bleiben, sondern müssen bei ausbleibender Vorschussanforderung beim Gericht nachfragen und so auf eine größtmögliche Beschleunigung der Zustellung hinwirken. Dagegen besteht für den Kläger und seinen Prozessbevollmächtigten keine Obliegenheit oder Verpflichtung, durch eine Kontrolle des gerichtlichen Vorgehens auf eine größtmögliche Beschleunigung des Verfahrens hinzuwirken, nachdem sie alle für eine ordnungsgemäße Klagezustellung von ihnen geforderten Mitwirkungshandlungen erbracht haben; denn dann liegt die weitere Verantwortung für den ordnungsgemäßen Gang des Zustellungsverfahrens ausschließlich in den Händen des Gerichts, dessen Geschäftsgang der Kläger und sein Prozessbevollmächtigter nicht unmittelbar beeinflussen können. Infolgedessen gereicht es dem Antragsteller grundsätzlich nicht zum Nachteil, wenn sich die Bekanntgabe des Güteantrags infolge Arbeitsüberlastung des Schlichters verzögert. In einem solchen Fall ist der Antragsteller auch nicht gehalten, das Verfahren bei der Gütestelle in Erinnerung zu bringen oder auf die Vornahme von Maßnahmen zu dringen (vgl. zu alledem BGH, NJW 2010, 222, 223 Rn. 14 ff. m. w. N.). Ausgehend von diesen Grundsätzen ist den Klägern die verzögerte Veranlassung der Bekanntgabe des Güteantrags zuzurechnen, da sie diese bei sachgerechter Verfahrensführung durch ihre Prozessbevollmächtigten hätten vermeiden können. Wenn man von dem Vortrag der Beklagten ausgeht, dass die Verzögerung auf kollusiven Absprachen der Prozessbevollmächtigten der Kläger mit dem Schlichter beruht, die Bearbeitung bestimmter Güteanträge aus prozesstaktischen Gründen anderen vorzuziehen, versteht sich dies von selbst. Die Rechtslage stellt sich aber auch dann nicht anders dar, wenn man die Angaben des Schlichters in dem als Anlage KE 8 vorgelegten Schreiben als richtig unterstellt, dass die Verzögerungen auf dem Eingang von mehr als 12.000 Güteanträgen zum Jahreswechsel 2011/2012 und seiner Entscheidung beruhte, zur effektiveren Bearbeitung diejenigen Güteanträge, die denselben Antragsgegner betrafen, zusammenzufassen und in einem bzw. mehreren Paketen zu übersenden. Denn dann müsste man davon ausgehen, dass die Prozessbevollmächtigten der Kläger die außergewöhnliche Belastung der Gütestelle selbst herbeigeführt hätten und dass sie deshalb gehalten gewesen wären, dem Schlichter eine zeitnahe Abarbeitung der Anträge durch unterstützende Maßnahmen zu ermöglichen. Nach dem bisherigen Sach- und Streitstand ist nämlich davon auszugehen, dass alle oder jedenfalls die überwiegende Zahl der Güteanträge auf die Prozessbevollmächtigten der Kläger zurückgeht. Weiter ist nach dem Vortrag der Kläger davon auszugehen, dass deren Prozessbevollmächtigte mit dem Schlichter im Vorfeld eine Absprache dahin getroffen haben, dass sie einen bestimmten Betrag vorauszahlen und dieser im Gegenzug die Bekanntgabe der Anträge veranlasst, ohne vorab einzelne Vorschüsse anzufordern. Dies zeigt zum einen, dass sich die Prozessbevollmächtigten der Kläger des außergewöhnlichen Aufwandes bewusst waren, den die Bearbeitung der Güteanträge durch den Schlichter mit sich bringen würde und zum anderen, dass sie dazu in der Lage waren, auf den weiteren Ablauf des Verfahrens Einfluss zu nehmen. Vor diesem Hintergrund hätten sie mit dem Schlichter gleichzeitig eine Absprache darüber treffen können und müssen, wie eine zeitnahe Veranlassung der Bekanntgabe der Güteanträge an die Antragsgegner sichergestellt werden kann. Hierzu hätten sie mit dem Schlichter etwa vereinbaren können, alle Anträge betreffend einen Antragsgegner in Paketen zusammenzufassen und eine CD mit den Daten der Beteiligten beizufügen. Dies hätte eine erhebliche Vereinfachung der Abarbeitung der Güteanträge für den Schlichter zur Folge gehabt, sodass davon auszugehen ist, dass die Veranlassung der Bekanntgabe der Anträge schon Monate vor dem 06. oder 08.11.2012 erfolgt wäre. Für die Annahme einer solchen besonderen Obliegenheit zur Verfahrensförderung spricht auch, dass es für die Auswahl des Herrn Rechtsanwalt E als Schlichter keine nachvollziehbaren sachlichen Gründe gab. Dieser verfügte weder über eine personelle und sachliche Ausstattung, die eine zügige Bearbeitung der Güteanträge gewährleistet hätte noch war er auch nur örtlich zuständig oder mit den üblichen Verkehrsmitteln gut erreichbar. Vor diesem Hintergrund erscheint seine Auswahl durch die Prozessbevollmächtigten der Kläger willkürlich und lediglich auf das eigene Interesse bedacht, ohne auf die der Antragsgegner in irgendeiner Weise Rücksicht zu nehmen. Dies zeigt sich auch darin, dass die Prozessbevollmächtigten der Kläger nur das Güteverfahren zentral eingeleitet, die Klageverfahren hingegen auf Gerichte in ganz Deutschland verteilt haben. Da die Prozessbevollmächtigten der Kläger somit in besonderer Weise zur Verfahrensförderung gehalten waren, wäre den Klägern die Verzögerung der Bekanntgabe schließlich selbst dann anzulasten, wenn sie weder auf einer kollusiven Absprache noch auf einer Arbeitsüberlastung der Gütestelle, sondern schlichtweg auf irgendeinem sonstigen Versäumnis des Schlichters beruhen würde. Ohne Erkundigung bei dem Schlichter über das weitere Vorgehen konnten die Prozessbevollmächtigten der Kläger nämlich angesichts der immensen Flut von Güteanträgen nicht auf einen ordnungsgemäßen Geschäftsgang bei der Gütestellte vertrauen. Sie hätten daher spätestens nach zwei Monaten bei dem Schlichter nachfragen müssen, wann er die Bekanntgabe der Güteanträge betreffend die Beklagte zu veranlassen gedenkt und auf ihn Einfluss nehmen müssen. Dafür, dass ihnen dies gelungen wäre und eine größere Beschleunigung bewirkt hätte, spricht schon, dass die Güteverfahren in ihrer Masse auch für den Schlichter eine ganz erhebliche wirtschaftliche Bedeutung hatten. Die Beklagte hat sich in dem Rechtsstreit auch auf die Einrede der Verjährung berufen, sodass sie die Leistung, wenn sie hierzu überhaupt verpflichtet wäre, gemäß § 214 Abs. 1 ZPO verweigern könnte. Weil die Entscheidung des Rechtsstreits nach alledem nicht von den geltend gemachten Feststellungszielen abhängt, werden die Musterverfahrensanträge der Kläger vom 19.03. und 30.04.2014 gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 KapMuG als unzulässig verworfen und eine Aussetzung des Rechtsstreits nach § 8 Abs. 1 KapMuG abgelehnt. Die Beteiligung an einem Musterverfahren verbietet sich sowohl nach dem Wortlaut als auch nach dem Sinn und Zweck der Regelungen, sofern bereits positiv feststeht, dass die geltend gemachten Feststellungen für die Entscheidung des Rechtsstreits aus Sicht des erkennenden Gerichts im Ergebnis nicht von Bedeutung sind. Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 709 S. 1 und 3 ZPO. Wegen der Höhe der Sicherheitsleistung wird auf den Kostenfestsetzungsantrag der Beklagten vom 08.12.2014 Bezug genommen. Die Kläger nehmen die Beklagte unter dem Gesichtspunkt fehlerhafter Aufklärung und Beratung bei der Beteiligung an zwei Fonds in Anspruch. Die Beklagte ist ein Finanzdienstleister, der über selbständig tätige Finanzberater Kapitalanlagen und andere Finanzprodukte vertreibt. Im Januar 1995 gab die B GmbH einen Prospekt heraus, um Anleger zur Beteiligung an der A Beteiligung Objekt X - Y - KG mit Sitz in Stadt1 (im Folgenden: X) zu werben. Die Beteiligung sollte dabei nicht unmittelbar, sondern über die Kommanditistin als Treuhänderin erfolgen. Im Innenverhältnis sollten die Anleger wie unmittelbar beteiligte Gesellschafter behandelt werden. Die Gesellschaft beabsichtigte, das Investitionskapital in drei Teilen anzulegen: Im Rahmen des Investitionsteils USA sollten mehrere hundert noch zu errichtende Zwei-, Drei- und Vier-Zimmer-Eigentumswohnungen in ... und ... erworben werden, im Rahmen des Investitionsteils Deutschland eine umfassend zu renovierende Senioren-Residenz in Stadt2 und ein noch fertigzustellendes Hotel-, Freizeit- und Theatercentrum in Stadt3 und im Rahmen des Investitionsteils Schweiz sollte ein Teil des Kapitals in ein Wertpapierdepot angelegt werden. Das Grundprinzip der Beteiligungsgesellschaft war neben der langfristigen Erhaltung des Gesellschaftsvermögens die Erwirtschaftung möglichst hoher Liquiditätsüberschüsse. Bei planmäßigem Geschäftsverlauf sollte mit einer Ausschüttung von jährlich 7 % auf das Beteiligungskapital ohne Abwicklungsgebühr gerechnet werden können. Es war vorgesehen, vierteljährliche Abschlagszahlungen auf die zu erwartende Ausschüttung vorzunehmen. Unter Berücksichtigung bestimmter Annahmen und bei Zugrundelegung eines gleichbleibenden Steuersatzes des Anlegers von 50 % sollte der sich langfristig ergebende Ertrag 12,15 % betragen. Dieser Wert sollte sich netto nach Steuern verstehen. Zunächst sollte der Anleger die in der Anlaufphase der Beteiligungsgesellschaft entstehenden Verluste in Form von Werbungskosten zugewiesen bekommen und diese ggf. mit seinen sonstigen Einkünften verrechnen können. Je nach persönlicher Situation sollten sich hieraus Steuervorteile ergeben. Ein weiterer Vorteil des Angebotes sollte in der steuerlichen Behandlung der Ausschüttungen liegen. Für den einzelnen Anleger sollten diese durch Ausnutzung der bestehenden Gesetzgebung und der entsprechenden Verwaltungsvorschriften langfristig zu einem großen Anteil steuerfrei bleiben. Die Gesellschaft sollte am 31.12.2014 enden und erstmals zum 31.12.2010 gekündigt werden können. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage K 1 verwiesen. Im Januar 1995 gab die B GmbH einen weiteren Prospekt heraus, um Anleger für eine Beteiligung an der A 1 - Y - KG mit Sitz in Stadt3 (im Folgenden: A 1) zu werben. Die Beteiligung sollte auch hier nicht unmittelbar, sondern über die Kommanditistin als Treuhänderin erfolgen. Auch hier sollten die Anleger im Innenverhältnis jedoch wie unmittelbar beteiligte Gesellschafter behandelt werden. Die Gesellschaft beabsichtigte, sich vornehmlich an bestehenden oder künftig neu aufgelegten A Fonds zu beteiligen. Der Anleger sollte 10 % des jeweils gezeichneten Beteiligungskapitals sowie die zusätzliche anfallende Abwicklungsgebühr in Höhe von 5 % sofort erbringen. Die verbleibenden 95 % des Beteiligungskapitals sollten durch monatliche Einlagen über eine Laufzeit von längstens 15 Jahren erbracht werden. Kürzere Einzahlungs-Laufzeiten sowie Einmalzahlungen sollten möglich sein. Die ursprünglich vereinbarte Einzahlungsdauer sollte durch Sonderzahlungen abgekürzt werden können. Das Grundprinzip der Beteiligungsgesellschaft war auch hier neben der langfristigen Erhaltung des Gesellschaftsvermögens die Erwirtschaftung möglichst hoher Erträge. Diese sollten während der ersten 15 Jahre nach Schließung der Gesellschaft thesauriert werden. Ab dem 16. Jahr sollten die erwirtschafteten Erträge an die Anleger ausgeschüttet werden. Auch hier sollten vierteljährliche Abschlagszahlungen auf die zu erwartende Ausschüttung erfolgen und auch hier sollten dem Anleger vergleichbare Steuervorteile zugutekommen wie bei X. Die Gesellschaft sollte am 31.12.2025 enden und von jedem Gesellschafter mit einer Frist von sechs Wochen zum Quartalsende gekündigt werden können. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage K 1 verwiesen. Im Juni 1995 beteiligte sich die Klägerin mit einer Summe von 30.000,-- DM zzgl. einer Abwicklungsgebühr von 5 % der Beteiligungssumme, mithin 1.500,-- DM, über die Treuhandkommanditistin an der A 1. Sie wurde unter der Nr. ... in das Teilhaberregister eingetragen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage K 1 verwiesen. Im Juli 1995 beteiligten sich beide Kläger mit einer Summe von 50.000,-- DM zzgl. einer Abwicklungsgebühr von 5 % der Beteiligungssumme, mithin 2.500,-- DM, über die Treuhandkommanditistin an der X. Sie wurden unter der Nr. ... in das Teilhaberregister eingetragen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage K 1 verwiesen. Vorausgegangen waren beiden Beteiligungen Gespräche mit Frau D, einer selbständigen Finanzberaterin der Beklagten. Unter dem 18.12.2012 bescheinigte Herr Rechtsanwalt E das Scheitern eines außergerichtlichen Schlichtungsversuchs zwischen den Parteien. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlagen K13 und K 19 verwiesen. Die Kläger meinen, dass die Klage zulässig sei. Das Feststellungsinteresse folge daraus, dass Verjährung der Ansprüche der Kläger drohe. Auf eine Leistungsklage müssten sie sich nicht verweisen lassen, da der Schaden insgesamt noch nicht beziffert werden könne. Die Beklagte hafte ihnen wegen nicht ordnungsgemäßer Aufklärung und Beratung auf Schadenersatz. Zwischen den Parteien sei ein Anlageberatungsvertrag zustande gekommen. Frau D sei an sie herangetreten, um ihnen die Anlagen anzubieten. Sie habe sich bei ihnen u. a. nach den wirtschaftlichen Verhältnissen und den Anlagezielen erkundigt und ihnen die Anlagen daraufhin als geeignet empfohlen. Dabei habe sie sich an ein Vertriebsschulungssystem der Beklagten gehalten. Dieses System sei irreführend gewesen, weil dadurch geringere als die tatsächlich anfallenden Kosten suggeriert und die Risiken beim Ausfall von Anlageteilen falsch dargestellt worden seien. Dies sei der Beklagten aufgrund ihrer langjährigen Erfahrungen im Vertrieb der A-Fonds auch bekannt gewesen. Die Prospekte seien den Klägern jeweils erst am Tag der Zeichnung übergeben worden. Sie seien zur richtigen, vollständigen und verständlichen Aufklärung der Kläger ebenfalls nicht geeignet gewesen. Die in ihnen enthaltenen Prognosen seien in verschiedenen Punkten unvertretbar. Das Mietausfallwagnis und die zu erwartenden Instandhaltungs- und Modernisierungskosten seien entweder gar nicht oder ersichtlich unzureichend erfasst worden. Die Annahmen zu den zu erwartenden Mietsteigerungen und dem Verkaufswert der Immobilien seien unrealistisch hoch gewesen. Aufgrund dessen sei auch die zu erwartende Rendite unvertretbar hoch angesetzt worden. Auch die Darstellung der sog. Weichkosten sei unzureichend gewesen. All diese Mängel habe die Beklagte bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt erkennen müssen. Die Beklagte habe die Kläger auch darüber aufklären müssen, dass sie eine Provision von mehr als 15 % erhalten habe. Bei ordnungsgemäßer Aufklärung hätten sich die Kläger nicht an den Fonds beteiligt. Die Verjährung sei durch Einreichung eines Güteantrags bei dem Schlichter zwischen dem 31.12.2011 und dem 02.01.2012 rechtzeitig gehemmt worden. Die eingetretenen Zustellungsverzögerungen könnten den Klägern nicht angelastet werden. Nachdem die Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung am 04.12.2014 nicht verhandelt haben, hat das Gericht die Klage auf Antrag der Beklagten durch Versäumnisurteil abgewiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 544 ff. d. A. verwiesen. Die Kläger beantragen, das Versäumnisurteil vom 04.12.2014 aufzuheben, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerpartei zu 1. sämtliche finanziellen Schäden zu ersetzen, die im Abschluss - der Beteiligung mit der Vertragsnr.: ... an der A 1 - Z GmbH & Co. KG ihre Ursache haben. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Klägern sämtliche finanziellen Schäden zu ersetzen, die im Abschluss der Beteiligung mit der Vertragsnr.: ... an der A Beteiligung Objekt X - Y - KG ihre Ursache haben. Die Beklagte beantragt, das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten. Die Beklagte hält die Klage bereits aus verschiedenen Gründen für unzulässig. In der Sache selbst meint sie, dass die Beklagte sich keine Pflichtverletzung zuschulden kommen lassen habe. Der Vorwurf einer systematisch falschen Vertriebsschulung ihrer Mitarbeiter sei nicht gerechtfertigt. Die Prospekte seien inhaltlich nicht zu beanstanden und zudem einer ausreichenden Plausibilitätsprüfung unterzogen worden. Ihre Provision habe deutlich unter 15 % gelegen. Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung. Sie meint, dass etwaige Ansprüche bereits vor Einreichung des Güteantrags kenntnisabhängig verjährt gewesen seien. Ungeachtet dessen sei jedenfalls kenntnisunabhängig Verjährung eingetreten. Die Veranlassung der Bekanntgabe des Güteantrags habe aus verschiedenen Gründen keine verjährungshemmende Wirkung gehabt. Die Klage ist am 14.06.2013 bei dem Landgericht Hanau eingereicht worden. Die Vorauszahlung für das Verfahren im Allgemeinen ist am 20.06.2013 von den Klägervertretern angefordert worden. Nach Einzahlung am 05.07.2013 ist die Klage der Beklagten am 17.07.2013 zugestellt worden. Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen sowie die Sitzungsprotokolle vom 04.12.2014 und 23.03.2015 Bezug genommen.