Urteil
9 O 1101/20
LG Hanau 9. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHANAU:2020:1222.9O1101.20.00
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist zulässig. Das Landgericht Hanau ist insbesondere örtlich zuständig. Für Klagen aus unerlaubter Handlung ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen worden ist (§ 32 ZPO). Der Tatort ist überall dort, wo ein Teilakt der unerlaubten Handlung begangen wurde, also jeder Ort, in dem eines der wesentlichen Tatbestandsmerkmale verwirklicht wurde. Dies ist zunächst der Handlungsort als Ort, an dem das schadensbegründende Ereignis veranlasst wurde, darüber hinaus aber auch der Erfolgsort als der Ort, an dem das Schadensereignis eingetreten ist (LG Krefeld, Urteil vom 04. Oktober 2017 – 2 O 19/17 –, Rn. 25, juris), also auch der Ort des Fahrzeugerwerbs. Die Klage ist jedoch im Ergebnis nicht begründet. Dem Kläger stehen keine Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte zu. Vertragliche Ansprüche scheiden mangels vertraglicher Beziehung zwischen dem Käufer und der Herstellerin des Motors aus; ein Kaufvertrag wurde lediglich mit der Kfz-Händlerin geschlossen. Auch Ansprüche aus einer culpa in contrahendo (§ 311 BGB) oder einem Garantievertrag bestehen nicht. Die Beklagte hat bei dem Abschluss des Kaufvertrags zwischen dem Kläger und der Kfz-Händlerin als lediglich Herstellerin des Motors nicht mitgewirkt. Ein besonderes Vertrauen des Klägers lässt sich auch nicht auf ein Ausstellen der Übereinstimmungsbescheinigung stützen. Selbst wenn zum Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses eine Übereinstimmungsbescheinigung überhaupt vorgelegen hätte, da diese grundsätzlich erst bei Auslieferung des Fahrzeugs zum Tragen kommt, und damit im Allgemeinen jedenfalls den Kaufvertragsabschluss nicht beeinflusst, handelt es sich bei der Übereinstimmungsbescheinigung um eine Herstellerinformation für die Zulassungsbehörde, insofern also eine öffentlich-rechtliche Erklärung des Herstellers, gerichtet an die Verwaltungsbehörde, nicht den Endverbraucher, der keine rechtsgeschäftliche Erklärung gegenüber des Klägers im Sinne einer „Garantieerklärung“ entnommen werden kann. Da der Kläger den Pkw nicht von der Beklagten erworben hat, kommen mithin allein deliktische Schadensersatzansprüche zur Rechtfertigung des klägerischen Begehrens in Betracht. Solche sind jedoch vorliegend im Ergebnis nicht begründet. Der geltend gemachte Schadensersatzanspruch lässt sich zunächst nicht auf § 826 BGB stützen. Zwar sind Ansprüche aus § 826 BGB grundsätzlich denkbar, wenn Fahrzeuge mit bewussten Softwaremanipulationen mit der Vorstellung in Verkehr gebracht werden, dass die betreffende Sache in unverändert mangelhaftem Zustand an einen ahnungslosen Dritten veräußert wird, der in Kenntnis der Umstände von dem Geschäft Abstand nähme (OLG Köln, Urteil vom 28. November 2019 – 15 U 93/19 –, Rn. 27, juris). Dem Inverkehrbringen eines Fahrzeugs mit einer mit Art. 5 II VO (EG) 715/2007 unvereinbaren Prüfstandserkennungssoftware kann insoweit auch ein Erklärungswert im Sinne einer arglistigen Täuschung zukommen, denn in einem solchen Fall hat der Hersteller sämtliche potentielle Kunden getäuscht, die von der Installation und Funktionsweise der Motorsteuerungssoftware keine Kenntnis haben. Mit dem Inverkehrbringen eines Fahrzeugs bringt der Hersteller gegenüber seinen potentiellen Kunden zum Ausdruck, dass für das Fahrzeug die erforderlichen Genehmigungen und Zulassungen zu Recht und unter Zugrundelegung solcher Messergebnisse - die der Hersteller sich zu eigen macht - erteilt worden sind, die jedenfalls im Hinblick auf die Betriebsweise des Motors den realen Bedingungen im regulären Straßenbetrieb entsprechen. Der Kunde geht deshalb davon aus, dass das Fahrzeug die technischen und rechtlichen Voraussetzungen der Zulassung erfüllt, mithin auch davon, dass die erforderlichen Erlaubnisse und Genehmigungen nicht durch eine Täuschung erwirkt worden sind. Von Belang ist insoweit auch das Käuferinteresse, jedenfalls insoweit von den Labormesswerten auf die realen Immissionswerte des Fahrzeugs schließen zu können, als insoweit ein Vergleich verschiedener Fahrzeugmodelle möglich ist (OLG Frankfurt, Urteil vom 07. November 2019 – 6 U 119/18 –, Rn. 19 - 29, juris). Eine Sittenwidrigkeit erfordert sodann noch eine Handlung, die gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt und im Hinblick auf das verfolgte Ziel, die eingesetzten Mittel, die zutage getretenen Gesinnung oder die eintretenden Folgen besonders verwerflich erscheint (OLG Frankfurt aaO.). Das Gericht kann vorliegend jedoch auf der Grundlage des klägerischen Vorbringens bereits das Vorliegen einer unzulässigen Prüfstandserkennungssoftware nicht feststellen. Ein entsprechender Sachverhalt mag für den (…)-Motor (...) bereits hinreichend bekannt sein, für andere Motoren, insbesondere für den hier streitgegenständlichen Motor der Beklagten, erfolgt der Vortrag jedoch ohne nachvollziehbare Anhaltspunkte. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass in dem streitgegenständlichen Motor jedenfalls keine Umschaltlogik wie im Motorentyp (...) verbaut ist. Die Beklagte trägt vor, dass in dem streitgegenständlichen Fahrzeug keine Software verbaut sei, die lediglich für die Zwecke des Typengenehmigungsverfahrens eine Schadstoffarmut der Emissionen vortäusche, indem sie aufgrund einer Prüfstanderkennung die Abgasreinigung intensiviere. Sie teilt auch unwidersprochen mit, dass die Verwendung eines sog. „Thermofensters“ gegenüber dem Kraftfahrtbundesamt offengelegt wurde. Im hier vorliegenden Fall gibt es zudem unstreitig keinen hinsichtlich der hiesigen Thematik relevanten verbindlichen Rückruf durch das Kraftfahrt-Bundesamt. Vielmehr weist die Beklagte unter Hinweis auf den Prüfungsbericht Anl. B 1 darauf hin, dass Fahrzeuge des streitgegenständlichen Typs bereits durch das KBA untersucht wurden und unzulässige Abschalteinrichtungen dabei nicht festgestellt werden konnten. Insgesamt ist daher zugrunde zu legen, dass der hier streitgegenständliche Motor weder durch das KBA noch durch das Bundesministerium für Verkehr beanstandet wurde und nicht von diesbezüglichen Rückrufaktionen betroffen war. Auch nach der Einreichung der Klage ist seitens des KBA noch keine Rückrufaktion oder sonstige Maßnahme betreffend das klägerische Fahrzeug vorgenommen oder zumindest angekündigt worden. Zwar darf die Darlegungslast der Klägerseite als technische Laien im Hinblick auf eine konkrete Darlegung eines technischen Ablaufs in dem hier betroffenen Fahrzeug nicht überspannt werden, und stellt auch ein verbindlicher Rückruf durch das KBA nicht die einzige Möglichkeit einer substantiierten Darlegung des Vorhandenseins einer unzulässigen Abschalteinrichtung darf. Konkrete Indizien für die Richtigkeit der klägerischen Behauptung könnten sich etwa aus publizierten behördlichen oder sonstigen Untersuchungen zu dem streitgegenständlichen Fahrzeug ergeben, aus eigenen Ermittlungen und Untersuchungen aus Verlautbarungen oder sonstigen Maßnahmen des Kraftfahrtbundesamtes und vielem mehr. Auch solches ist vorliegend nicht ersichtlich. Aufgrund des Fehlens einer Umschaltlogik wie einer irgendwie gearteten Beanstandung durch das KBA, sondern – im Gegenteil – eine Überprüfung durch das KBA, die gerade keine unzulässige Abschalteinrichtung feststellte, sind insofern keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass in dem Fahrzeug tatsächlich eine Prüfstandserkennung verbaut ist. Das Beweisangebot eines Sachverständigengutachtens ersetzt konkreten Vortrag jedoch insoweit nicht; eine Beweiserhebung war vielmehr zwecks Vermeidung eines Ausforschungsbeweises zu unterlassen. Die oben dargelegten Umstände sprechen zudem dagegen, dass die Behörde sich hinsichtlich dieses Fahrzeugtyps getäuscht sieht oder aus sonstigen Gründen von einer Rechtswidrigkeit der erteilten Typengenehmigung ausgeht und deshalb Beschränkungen drohen. Sieht also die zuständige Behörde die Funktionsweise des Motors als zulässig an, sind die Fahrzeughalter nicht der Gefahr einer drohenden Betriebsbeschränkung oder -untersagung ausgesetzt, so dass die Fahrzeuge diesbezüglich nicht mangelbehaftet sind (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 20. April 2020 – 1 U 103/19 –, Rn. 22, juris). Soweit der Kläger behauptet hat, im Fahrzeug befänden sich Abschalteinrichtungen, die bei Erreichen eines bestimmten unteren Temperaturgrenzwertes die Abgasreinigung abschalte (sog. Thermofenster), kann dies einen Anspruch aus § 826 BGB ebenfalls nicht begründen. Diesbezüglich ist zunächst zu berücksichtigen, dass es sich bei den sog. Thermofenstern um eine gängige Praxis bei allen Herstellern handelt und diese insofern auch dem Stand der angewandten Technik entsprachen. Zudem erlauben die Vorgaben durchaus bestimmte (auch temperaturabhängige) Abgasvorrichtungen (OLG Köln, Urteil vom 28. November 2019 – 15 U 93/19 –, Rn. 28, juris). Anders als bei einer Prüfstandserkennungssoftware verhält es sich hier unstreitig so, dass nicht grundsätzlich auf dem Prüfstand und auf der Straße unterschiedliche Abgasrückführungsmodi aktiviert werden, sondern die Abgasrückführung temperaturabhängig stärker oder weniger stark aktiviert wird. Bei einer Abschalteinrichtung, die vom Grundsatz her im normalen Fahrbetrieb in gleicher Weise arbeitet wie auf dem Prüfstand und bei der Gesichtspunkte des Motors bzw. Bauteilschutzes als Rechtfertigung ernsthaft angeführt werden können, kann nicht ohne weiteres unterstellt werden, dass die Handelnden bzw. Verantwortlichen bei der Beklagten in dem Bewusstsein gehandelt haben, möglicherweise eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden (OLG Frankfurt, Urteil vom 07. November 2019 – 6 U 119/18 –, Rn. 32 - 47, juris). Denn der Einschätzung im Hinblick auf das Thermofenster kann auch eine möglicherweise falsche, aber dennoch vertretbare Gesetzesauslegung zugrunde liegen, dass es sich um eine zulässige Abschalteinrichtung handele. In einem solchen Fall ist der erforderliche Schädigungsvorsatz nicht festzustellen. Selbst wenn insofern zu Gunsten der Klägerseite unterstellt, dass es sich bei dem in der Motorsteuerung des Fahrzeugs vorhandenen sog. Thermofenster in der Abgasrückführung zum einen um eine Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 3 Nr. 10, Art. 5 Abs. 2 VO 715/2007 (EG) handelt und diese zum anderen auch unzulässig wäre, folgt daraus noch nicht zwingend, dass die Beklagte bei Inverkehrbringen der Motoren mit einer solchen Software auch vorsätzlich im Hinblick auf eine sittenwidrige Schädigung gehandelt hat (OLG Köln, Urteil vom 28. November 2019 – 15 U 93/19 –, Rn. 24, juris). Das bloße Vorhandensein einer objektiv unzulässigen Abschalteinrichtung im streitgegenständlichen Fahrzeug ist danach allein nicht geeignet, Ansprüche unter dem Aspekt einer sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung zu begründen, denn der Schädigungsvorsatz der Beklagten sowie die Sittenwidrigkeit ihres Verhaltens ergeben sich nicht bereits ohne weiteres aus dem wissentlichen Inverkehrbringen von Fahrzeugen mit der vorbezeichneten Einrichtung. Ein solcher Vorsatz kann vielmehr nur dann angenommen werden, wenn über die bloße Kenntnis vom Einbau einer Einrichtung mit der in Rede stehenden Funktionsweise in den streitgegenständlichen Motor hinaus zugleich auch Anhaltspunkte dafür erkennbar sind, dass dies von Seiten der Beklagten in dem Bewusstsein geschah, hiermit möglicherweise gegen die gesetzlichen Vorschriften zu verstoßen, und dieser Gesetzesverstoß billigend in Kauf genommen wurde (OLG Köln, Urteil vom 28. November 2019 – 15 U 93/19 –, Rn. 27, juris). Soweit das Thermofenster nicht zwischen Prüfstand und realem Betrieb unterscheidet, sondern sich nach der Umgebungstemperatur richtet, ist es nicht offensichtlich auf eine „Überlistung“ der Prüfungssituation ausgelegt. Zwar genügt für einen Schädigungsvorsatz nach § 826 BGB bedingter Vorsatz hinsichtlich der für möglich gehaltenen Schadensfolgen, wobei jener nicht den konkreten Kausalverlauf und den genauen Umfang des Schadens, sondern nur Art und Richtung des Schadens umfassen muss. Zum Vorsatz ist es jedoch erforderlich, dass der Schädiger spätestens im Zeitpunkt des Schadenseintritts Art und Richtung des Schadens und die Schadensfolgen vorausgesehen und die Schädigung im Sinne eines direkten Vorsatzes gewollt oder im Sinne eines bedingten Vorsatzes jedenfalls, mag er sie auch nicht wünschen, doch zur Erreichung seines Ziels billigend in Kauf genommen hat. Der Schädiger muss für die Annahme bedingten Vorsatzes die Schädigung gekannt bzw. vorausgesehen und in seinen Willen aufgenommen haben. Er muss dafür die relevanten Umstände jedenfalls für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen haben. Dazu genügt es nicht, wenn die relevanten Tatumstände lediglich objektiv erkennbar waren und der Handelnde sie hätte kennen können oder kennen müssen. In einer solchen Situation ist lediglich ein Fahrlässigkeitsvorwurf gerechtfertigt. Vertraut der Täter darauf, der als möglich vorausgesehene (oder vorauszusehende) Erfolg werde nicht eintreten, und nimmt er aus diesem Grund die Gefahr in Kauf, liegt allenfalls bewusste Fahrlässigkeit vor; dagegen nimmt der bedingt vorsätzlich handelnde Täter die Gefahr deshalb in Kauf, weil er, wenn er sein Ziel nicht anders erreichen kann, es auch durch das unerwünschte Mittel erreichen will (OLG Frankfurt aaO.). Ein solcher Vorsatz ist von der Klägerseite nicht überzeugend dargelegt worden. Es drängt sich auch nicht auf, dass ein sog. „Thermofenster“ gleichermaßen gesetzwidrig ist, wie dies bei der Prüfstandserkennungssoftware in den (…)-Fällen angenommen wird, so dass auch nicht aus der bloßen Existenz eines solchen auf einen Schädigungsvorsatz geschlossen werden kann. Vielmehr erscheint die von der Beklagten dargelegte Auffassung, das Thermofenster stelle eine zulässige Abschalteinrichtung dar, jedenfalls als vertretbar, so dass zumindest keine klare und eindeutige Rechtslage gegeben ist, gegen welche die Beklagte bewusst verstoßen hätte. Ein Handeln unter vertretbarer Auslegung des Gesetzes kann nicht als besonders verwerfliches Verhalten angesehen werden (OLG Frankfurt, Urteil vom 07. November 2019 – 6 U 119/18 –, Rn. 32 - 47, juris). An diesem Ergebnis würde auch der Umstand nichts zu ändern vermögen, wenn das Fahrzeug in Zukunft noch von einer Rückrufaktion des Kraftfahrtbundesamtes betroffen wäre, denn insoweit kommt es für die Frage, ob die von der Beklagten vorgenommene Gesetzesauslegung vertretbar ist, auf die Umstände zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens des Fahrzeugs an. Hinzu kommt, dass der Streit um die Zulässigkeit und Größe eines Thermofensters einen Expertenstreit darstellt, bei dem nicht nur Rechtsfragen, sondern auch technische Fragen eine Rolle spielen. Vor diesem Hintergrund führt der Umstand, dass das im streitgegenständlichen Fahrzeug verbaute Thermofenster möglicherweise in seiner technischen Gestaltung als unzulässig anzusehen sein könnte, nicht dazu, dass von einem Sittenverstoß ausgegangen werden könnte (OLG Koblenz, Urteil vom 21. Oktober 2019 – 12 U 246/19 –, Rn. 49, juris). Hat der Fahrzeughersteller dagegen die Prüfer weder durch den Einsatz einer Prüfstanderkennungssoftware getäuscht, noch gegenüber der Genehmigungsbehörde eine temperaturabhängige Abschaltvorrichtung im Sinne des Artikel 5 Abs. 2 VO715/2007/EG verschwiegen und erteilt die Behörde die EG-Typengenehmigung, beinhaltet dies die Billigung der Abschaltvorrichtung im Rahmen ihrer Bewertung (OLG Celle, Urteil vom 18. Dezember 2019 – 7 U 511/18 –, Rn. 30, juris). In einem solchen Fall scheidet eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung im Sinne von § 826 BGB oder ein sonstiges deliktisches Verhalten des Herstellers von vornherein aus. Auch die Gestaltung der Kühlmittel-Sollwert-Temperaturregelung diente nach Auffassung des Gerichts nicht zwingend dazu, die Typenzulassung des Fahrzeugs zu erschleichen, obwohl die Emissionsvorschriften nicht erfüllt wären. Auch wenn dieses System technisch unzulässig gewesen sein sollte, kann schon objektiv ein Sittenverstoß nicht bejaht werden (OLG Oldenburg, Urteil vom 19. Mai 2020, 2 U 300/19). Vor allem aber kann der Einbau einer – unterstellt vorschriftswidrig funktionierenden – Kühlmittel-Temperatursteuerung für sich genommen nicht die Annahme rechtfertigt, es sei zur Verschleierung einer unzulässigen Abschalteinrichtung entwickelt und genutzt worden. Insoweit sind die subjektiven Voraussetzungen der § 826 bzw. 823 Abs. 2 BGB nicht festzustellen (vgl. OLG Oldenburg, Urteil vom 19. Mai 2020, 2 U 300/19). Für einen etwaigen Vorsatz ist dabei wiederum nicht auf den heutigen Meinungsstand abzustellen, sondern auf den Zeitpunkt des Inverkehrbringens des konkreten Fahrzeugs durch die Beklagte. In dieser Situation muss – selbst wenn man von einer objektiv unzulässigen Abschalteinrichtung ausgehen wollte – eine möglicherweise falsche, aber dennoch vertretbare und im Übrigen (mangels Rückruf bzw. Beanstandung) offenbar auch von Kraftfahrtbundesamt geteilte Gesetzesauslegung durch die Organe der Beklagten in Betracht gezogen werden. Angesichts der kontrovers geführten Diskussion über die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit solcher technischen Funktionen und der Tatsache, dass ein einschlägiger Rückruf des streitgegenständlichen Fahrzeugs durch die Behörde unstreitig bis heute nicht erfolgt ist, liegt eine unzweifelhafte oder eindeutige Gesetzeslage jedenfalls nicht vor. Eine Verkennung der Rechtslage begründet zudem selbst im Falle eines fahrlässigen oder gar grob fahrlässigen Handelns nicht den im Rahmen der §§ 826, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB geforderten Schädigungsvorsatz. Letztere erfordert vielmehr das Bewusstsein eines möglichen Gesetzesverstoßes verbunden mit einer zumindest billigenden Inkaufnahme desselben, wofür auch der Vortrag des Klägers keine ausreichenden Anhaltspunkte aufzeigt. Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen kommt auch ein Anspruch des Klägers aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB nicht in Betracht, weil es nach dem oben Dargelegten jedenfalls am zumindest bedingten Vorsatz hinsichtlich der Täuschung fehlt. Da mithin ein deliktischer Anspruch des Klägers gegen die Beklagte nicht besteht, war die Klage vollumfänglich abzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche auf der Grundlage des Kaufs eines Dieselfahrzeugs. Der Kläger erwarb im Juli 2016 den streitgegenständlichen Pkw, einen (…), als Gebrauchtwagen mit 122.450 km Laufleistung zu einem Kaufpreis von 38.990,00 € von einem Autohändler in (Ort 1). Das erworbene Fahrzeug ist mit einem Dieselmotor der Beklagten ausgestattet. Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger die Rückabwicklung des Kaufvertrags und die Feststellung einer Schadensersatzpflicht der Beklagten. Der Kläger behauptet, in dem Fahrzeug seien illegale Abschalteinrichtungen in Form zweier sog. „Thermofenster“ verbaut, sowie zudem in Form einer Kühlmittel-Sollwert-Temperaturregelung und einer Höhenmessung. Diese sorgten für eine Maximierung der Abgasreinigung auf dem Prüfstand bzw. eine Verringerung, wenn sich das Fahrzeug nicht in Laborbedingungen auf dem Prüfstand befinde. Der Kläger meint, die Beklagte habe ihn dadurch, dass sie den von ihr entwickelten Motor mit mehreren Abschalteinrichtungen ausgestattet und in dieser Form ausgeliefert habe, vorsätzlich sittenwidrig geschädigt. Die Beklagte habe in entsprechender Kenntnis gehandelt. Dem Fahrzeug drohe eine Stilllegung und ein Wertverlust. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 33.742,46 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf diesen Betrag seit Rechtshängigkeit zu zahlen Zug-um-Zug gegen [hilfsweise: nach] Herausgabe und Übereignung des Fahrzeugs (…) mit der Fahrzeugidentifikationsnummer (…) nebst Fahrzeugschlüssel nebst Fahrzeugschlüssel unter Anrechnung einer Nutzungsentschädigung in EUR pro mit diesem Fahrzeug gefahrenem Kilometer, welche sich nach folgender Formel berechnet: 38.990,00 EUR multipliziert mit der Summe der ab Kilometerstand 206.911 bis zur Rückgabe an die Beklagte gefahrenen Kilometern geteilt durch 627.550 (750.000 - 122.450) km; 2. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des unter Ziffer 1 genannten Fahrzeugs nebst Fahrzeugschlüssel in Annahmeverzug befindet; 3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger die Schäden, die daraus resultieren, dass die Beklagte das unter Ziffer 1 genannte Fahrzeug dahingehend beeinflusst hat, dass dieses hinsichtlich der Abgasstoffmenge [hilfsweise: der Stickoxide] im Prüfstandbetrieb einen geringeren Ausstoß aufweist als im regulären Betrieb im Straßenverkehr, zu ersetzen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte meint, es sei weder eine Täuschung noch eine Schädigung des Klägers gegeben. Sie weist darauf hin, dass für das Fahrzeug kein verbindlicher Rückruf des KBA aufgrund des Emissionsverhaltens ausgesprochen wurde. Vielmehr habe das KBA Fahrzeuge des Motortyps N47 untersucht und ausdrücklich bestätigt, dass sie keine Auffälligkeiten hinsichtlich einer prüfstandsbezogenen Abgasbehandlung bzw. Thermofenster aufwiesen. Eine Zykluserkennung sei nicht eingesetzt. Das Fahrzeug halte die vorgegebenen Nox-Grenzwerte jederzeit ein. Soweit ein Rückruf wegen einer irrtümlichen fehlerhaften Bedatung erfolgt sei, habe dies nichts mit der Dieselthematik zu tun. Wegen des weiteren Vortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.