Urteil
9 O 783/21
LG Hanau 9. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHANAU:2021:1026.9O783.21.00
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Das Gericht ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht davon überzeugt, dass der Kläger im geltend gemachten Zeitraum Mai 2018 bis November 2019 berufsunfähig i.S.d. § 1 S. 1 VVG i.V.m. § 1 (1) der einbezogenen Bedingungen für die Berufsunfähigkeitsversicherung war, so dass er entsprechende Leistungen aus der bei der Beklagten abgeschlossenen Berufsunfähigkeitsversicherung nicht verlangen kann. Nach § 1 (1) AVB liegt bestimmungsgemäße Berufungsunfähigkeit vor, wenn der Versicherte infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich mindestens sechs Monate ununterbrochen zu mindestens 50% seinen zuletzt vor Eintritt dieses Zustands ausgeübten Beruf – so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war – nicht mehr ausüben kann. Als Krankheit kommt jeder körperliche oder geistige Zustand in Betracht, der vom normalen Gesundheitszustand so stark und so nachhaltig abweicht, dass er geeignet ist, die berufliche Leistungsfähigkeit oder die berufliche Einsatzmöglichkeit dauerhaft auszuschließen oder zu beeinträchtigen, was auch bei psychischen Reaktionen zutreffen kann (OLG Frankfurt, Urteil vom 21. November 2017 – 14 U 13/17 –, Rn. 32, juris). Der Kläger hat den ihm obliegenden Nachweis, dass er ab Mai 2018 in diesem Sinne bedingungsgemäß berufsunfähig gewesen wäre, nicht erbracht. Das Gericht sieht es nach der durchgeführten Beweisaufnahme nicht als erwiesen an, dass der Kläger im Sinne der o.g. Vorschriften infolge (psychischer) Erkrankung voraussichtlich sechs Monate ununterbrochen außerstande war, seinen Beruf oder eine andere Tätigkeit auszuüben, die aufgrund seiner Ausbildung und Erfahrung ausgeübt werden konnte und seiner bisherigen Lebensstellung entsprach. Die Beurteilung, ob der Versicherte bedingungsgemäß berufsunfähig geworden ist, hat grundsätzlich zur Voraussetzung, dass die konkrete Ausgestaltung des von dem Versicherten zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls ausgeübten Berufs und die sich aus dieser Berufsausübung ergebenden Anforderungen festgestellt werden (OLG Frankfurt, Urteil vom 21. November 2017 – 14 U 13/17 –, Rn. 46, juris). Der Kläger hat insoweit die konkrete Ausgestaltung seines zuletzt in gesunden Tagen ausgeübten Berufs bereits im Rahmen des selbständigen Beweisverfahrens, sowie in der Klageschrift und ergänzend im Rahmen der informatorischen Anhörung im Termin vom 26.10.2021 dargelegt. Einer zusätzlichen Einvernahme der hierzu benannten Zeugen (…) und (…) bedurfte es hingegen nicht, da die Beurteilung der Berufsunfähigkeit hiervon nicht abhing. Insoweit können auch weitere Einzelheiten der Beschreibung der Berufsausübung des Klägers dahinstehen. Das Gericht ist nämlich insbesondere aufgrund des im Rahmen des selbständigen Beweisverfahrens eingeholten Gutachtens des Sachverständigen (SV 2) nebst Ergänzung bereits nicht davon überzeugt, dass bei dem Kläger eine bestimmungsgemäße Berufsunfähigkeit im relevanten Zeitraum vorlag. Der gerichtlich bestellte Sachverständige hat ausgeführt, dass der Kläger unter einer relevanten depressiven Störung, die auch insgesamt 3 stationäre Aufnahmen notwendig machte und insoweit durchaus ein erhebliches Ausmaß besaß, litt. Bereits im Dezember 2019 – mithin also im Zeitraum der Begutachtung durch (SV 1) – habe diese Angst- bzw. Depressionserkrankung nicht mehr bestanden. Der Sachverständige (SV 2) stellt insoweit eine von Mai 2018 bis wahrscheinlich Herbst 2019 bestehende Arbeitsunfähigkeit im Rahmen der depressiven Störung fest. Er führt jedoch gleichzeitig aus, dass die schizotype Störung allein bzw. im Zusammenhang mit der episodisch aufgetretenen Depression in aller Regel keine Berufsunfähigkeit verursacht. Im Rahmen seines Ergänzungsgutachtens stellt der Sachverständige nochmals klar, dass er bei dem Kläger keine Berufsunfähigkeit angenommen hat. Das Gericht folgt insoweit den nachvollziehbaren Darlegungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen (SV 2), an dessen Erfahrung und Sachkunde das Gericht keine Zweifel hat. Angesichts der gerichtsbekannten beruflichen Erfahrung des Sachverständigen ist es für das Gericht auch nicht zweifelhaft, dass der Sachverständige – wie er in der ergänzenden Stellungnahme darlegt – mit den Kriterien der Berufsunfähigkeit vertraut ist. Aus den Feststellungen des Sachverständigen zum Bestehen einer Arbeitsunfähigkeit kann auch nicht auf das Bestehen einer Berufsunfähigkeit geschlossen werden, da beide Begriffe nicht deckungsgleich sind. Arbeitsunfähigkeit und Berufsunfähigkeit sind vielmehr unterschiedliche Arten einer gesundheitlich bedingten Beeinträchtigung und schließen einander - jedenfalls typischerweise – aus (BGH, Urteil vom 22. Januar 1992 – IV ZR 59/91 –, BGHZ 117, 92-100, Rn. 30). Die Arbeitsunfähigkeit im versicherungsvertragsrechtlichen Sinne setzt voraus, dass die berufliche Tätigkeit von der versicherten Person in keiner Weise ausgeübt werden kann und eine sog. 100 %ige bzw. völlige Arbeitsunfähigkeit vorliegt (Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 10. März 2005 – 4 U 190/04 –, Rn. 35, juris). Bei der Beurteilung der Berufsunfähigkeit ist auf den Umstand abzustellen, ob der Versicherte noch in der Lage ist, den durchschnittlichen Arbeitsanfall in seinem Beruf zu wenigstens 50 % zu bewältigen. Ferner muss eine solche Einschränkung auf nicht absehbare Zeit bestehen (Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 10. März 2005 – 4 U 190/04 –, Rn. 41, juris). Eine Person kann daher grundsätzlich nicht als arbeits- und zugleich berufsunfähig beurteilt werden (vgl. BGH, Urteil vom 22. Januar 1992 – IV ZR 59/91 –, BGHZ 117, 92-100, Rn. 30). Die Annahme von Berufsunfähigkeit erfordert eine zeitliche Prognosebeurteilung: Besteht der Zustand nur vorübergehend, ohne dass jedoch ein Ende absehbar wäre, oder kann nicht festgestellt werden, ob überhaupt und ggf. wann Erwerbsfähigkeit wieder eintritt, ist Berufsunfähigkeit anzunehmen, wenn nach aller Erfahrung trotz zumutbaren Einsatzes aller medizinischen Mittel mit einem Wiedereintritt der Erwerbsfähigkeit nicht zu rechnen ist oder die Aussichten auf Besserung so gering sind, dass ungewiss bleibt, ob der Versicherungsnehmer jemals wieder erwerbsfähig wird (Rogler, jurisPR-VersR 1/2009 Anm. 1). Diese Voraussetzungen hat der Sachverständige in Bezug auf den Kläger nicht angenommen. Er hat hierzu auch erläuternd ausgeführt, dass das Hauptmerkmal der bei dem Kläger bestehenden Persönlichkeitsproblematik ein tiefgreifendes Muster an sozialen und zwischenmenschlichen Einschränkungen sei, es sich insoweit also nicht um ein die Leistung einschränkendes Defizit im beruflichen Bereich handele, sondern ein Problem im Zwischenmenschlichen. Diese Menschen verfügten gewöhnlich nicht über die gesamte Bandbreite differenzierter Empfindungen, logisches Denken gelinge ihnen jedoch durchaus, genauso wie sie auch mit Auftraggebern oder Teamkollegen in Verhandlungen gehen könnten. Zudem rechnet der Sachverständige den Kläger auch insgesamt dem eher leichteren Ausprägungsgrad der schizotypen Persönlichkeitsstörung zu. Damit ist im Ergebnis die Behauptung der Berufsunfähigkeit trotz der erheblichen Dauer der Krankschreibung nicht zur Überzeugung des Gerichts belegt. Auf dieser Grundlage war die Klage vollumfänglich abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 ZPO. Der Kläger unterhält bei der Beklagten seit Dezember 2014 eine Berufsunfähigkeitsversicherung, die für den Fall des Eintritts der Berufsunfähigkeit neben einer monatlichen Zahlung i.H.v. 2000 € auch einen Anspruch auf volle Beitragsbefreiung vorsieht. Die Voraussetzungen der Berufsunfähigkeit sind in § 1 Z. 1 der einbezogenen AVB BUV geregelt. Am 18.5.2018 erlitt der Kläger einen Zusammenbruch und musste sich vom 13.9.2018 bis 30.10.2018 und vom 21.1.2019 bis 5.3.2019 aufgrund einer psychischen Erkrankung in eine stationäre Behandlung begeben. Vom 27.3.2019 bis 30.4.2019 schloss sich eine Kur an. Der Kläger meldete im Mai 2019 Ansprüche auf Berufsunfähigkeitsleistungen bei der Beklagten an. Die Beklagte trat in die Leistungsprüfung ein und holte im Dezember 2019 ein psychiatrisches Sachverständigengutachten des (SV 1) ein, für dessen Inhalt auf Bl. 29 ff. der Akte verwiesen wird. Auf dieser Grundlage lehnte die Beklagte eine Leistungspflicht unter dem 10.12.2019 ab. Der Kläger strengte sodann ein selbständiges Beweisverfahren zur Frage einer Berufsunfähigkeit seit Mai 2018 in dem Beruf als IT-Projektleiter vor dem Landgericht Hanau (Az. …) an. In dessen Rahmen wurde das Gutachten des Sachverständigen (SV 2) vom 28.12.2020 nebst Ergänzung vom 12.4.2021 eingeholt, für dessen Inhalt auf Bl. 92 ff. sowie Bl. 139 ff. der beigezogenen Akte (Az…) verwiesen wird. Mit der vorliegenden Klage macht der Kläger Berufsunfähigkeitsleistungen für den Zeitraum Mai 2018 bis November 2019, d.h. 18 Monate zu je 2000 €, geltend, sowie die Rückzahlung monatlich geleisteter Versicherungsbeiträge in Höhe von insgesamt 1658,11 €. Der Kläger behauptet, bei ihm habe von Mai 2018 bis wenigstens November 2019 aufgrund einer Angststörung und Depressionen eine Berufsunfähigkeit bezogen auf seinen Beruf als Projektleiter in der Softwareentwicklung vorgelegen. In seinem Beruf habe er mindestens 8 Stunden täglich an 5 Tagen pro Woche gearbeitet, 6-10 Programmierer unter sich gehabt und mehrere Projekte gleichzeitig betreut. Nach seinem Zusammenbruch im Mai 2018 sei er zur Ausübung dieses Berufs nicht mehr in der Lage gewesen, Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 37.658,11 € nebst Verzugszinsen i.H.v. 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.12.2019 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte bestreitet die Tätigkeitsbeschreibung des Klägers mit Nichtwissen. Zudem bestreitet sie, dass der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum nicht mehr in der Lage gewesen sei, seinen Beruf auszuüben. Die Beklagte verweist außerdem auf einen Leistungsausschluss für Erkrankungen der Ohren, so dass jedenfalls der Tinnitus des Klägers bei der Beurteilung außer Betracht zu lassen sei. Wegen des weiteren Vortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Die Akte des Landgerichts Hanau zum Az. (...) war beigezogen. Der Kläger wurde in der mündlichen Verhandlung vom 26.10.2021 persönlich angehört.