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Urteil

9 O 1027/21

LG Hanau 9. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHANAU:2022:1117.9O1027.21.00
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Leitsätze
1.) § 4 Abs. 1 S. 2 GlüStV ist kein Schutzgesetz i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB 2.) Trotz Nichtigkeit eines Online - Glücksspielvertrages gem. § 134 BGB i.V.m. § 4 Abs. 4 GlüStV kann ein Rückzahlungsanspruch gegen den Betreiber gem. § 817 Abs. 2 BGB ausgeschlossen sein. Die Entscheidung ist anfechtbar.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1.) § 4 Abs. 1 S. 2 GlüStV ist kein Schutzgesetz i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB 2.) Trotz Nichtigkeit eines Online - Glücksspielvertrages gem. § 134 BGB i.V.m. § 4 Abs. 4 GlüStV kann ein Rückzahlungsanspruch gegen den Betreiber gem. § 817 Abs. 2 BGB ausgeschlossen sein. Die Entscheidung ist anfechtbar. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage ist unbegründet. Das Landgericht Hanau ist international, örtlich und sachlich zuständig. Die internationale und örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 18 Abs. 1 EuGVVO. Nach Art. 17 Abs. 1 c EuGVVO ist die Regelung des Art. 18 Abs. 1 EuGVVO bezüglich der Zuständigkeit bei Verbrauchersachen anwendbar, wenn die Beklagte als Vertragspartnerin des Klägers, der als Verbraucher gehandelt hat, ihre gewerbliche Tätigkeit auf den Mitgliedsstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Kläger seinen Wohnsitz hat, ausrichtet. Das ist hier der Fall. Nach Art. 18 Abs. 1 EuGVVO kann der Kläger wahlweise am Sitz der Gesellschaft oder am Gericht, in dessen Bezirk der Kläger seinen Wohnsitz hat, Klage erheben. Der Kläger wohnt in (Ort), das im Bezirk des Landgerichts Hanau liegt. Auch für die Entscheidung über deliktische Ansprüche ist das Landgericht Hanau zuständig nach Art. 7 Nr. 2 EuGVVO. Der behauptete Schaden in Form des Spielverlustes des Klägers ist am Spielort, also nach der Klagebegründung an seinem Wohnort eingetreten. Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus §§ 71 Abs. 1, 23 GVG. Die Entscheidung richtet sich gemäß Art. 4 Abs. 1 Rom-II-VO, Art. 6 Abs. 1 lit. b) Rom-I-VO nach deutschem Recht. Die Klage ist unbegründet. 1. Ein Anspruch des Klägers auf Zahlung von 23.370,40 Euro gegen die Beklagte besteht nicht aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 4 Abs. 1 S. 2 GlüStV, denn es handelt sich dabei um kein Schutzgesetz. Schutzgesetz i. S.d. § 823 Abs. 2 BGB ist jede Rechtsnorm, die zumindest auch dem Schutz von Individualinteressen zu dienen bestimmt ist. Der Wortlaut des § 4 Abs. 1 S. 2 GlüStV lässt nicht auf einen Individualschutz schließen. Auch die Gesetzesbegründung spricht gegen einen Individualschutz der Norm. Demnach ist § 4 Abs. 1 S. 2 GlüStV im Zusammenhang mit den Überwachungsbefugnissen der Glücksspielaufsicht in § 9 GlüStV zu sehen und erweitert die Möglichkeiten der Inanspruchnahme Dritter als verantwortliche Störer, soweit sie zuvor auf die unerlaubte Mitwirkung an illegalem Glücksspiel hingewiesen worden sind (vgl. Erläuterungen zum GlüStV, Stand: 07.12.2011, 17; BWLT-Drs. 15/1570, 64). Die Norm richtet sich also vornehmlich an die Glücksspielaufsicht, sodass sich hieraus ebenfalls nicht auf einen Individualschutz schließen lässt. Die systematische Stellung von § 4 Abs. 1 S. 2 GlüStV als allgemeine Bestimmung lässt keine zwingenden Schlüsse zu. Das gewichtigste Indiz für einen Individualschutz ist daher wohl der Sinn und Zweck der Norm. Die Norm richtet sich zwar vornehmlich an die Aufsichtsbehörde, sie verfolgt aber gleichsam den Zweck, illegales Glücksspiel zum Schutze der Spieler zu unterbinden (vgl. VuR 2020, 323, beck-online). 2. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von 23.370,40 Euro aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB. Die Beklagte hat durch Überweisungen und Erteilung von Einziehungsermächtigungen einen Betrag von 23.370,40 Euro erlangt. Der Kläger leistet den Betrag ziel- und zweckgerichtet, um an den Online-Glücksspielen teilzunehmen. Die Leistungen erfolgten auch rechtsgrundlos, weil der Vertrag zwischen dem Kläger und der Beklagten nach § 134 BGB iVm. § 4 Abs. 4 GlüStV nichtig sein dürfte. Insofern kann es letztlich dahinstehen, ob nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 13.09.2022 (XI ZR 515/21) der Verstoß gegen § 4 Abs. 4 GlüStV auch zur Nichtigkeit im Sinne des § 134 BGB führt, denn ein Anspruch scheitert bereits an § 817 S. 2 BGB. Nach § 4 Abs. 4 GlüStV a. F. ist das Veranstalten und das Vermitteln öffentlicher Glückspiele im Internet verboten. Hierbei handelt es sich um ein Totalverbot von Online-Glücksspielen jeglicher Art (Hoeren/Sieber/Holznagel MMR-HdB, Teil 21.2 Glücksspiele im Internet Rn. 10). Die Beklagte besitzt keine behördliche Genehmigung. Ferner führt eine im europäischen Ausland erteilte Erlaubnis nicht automatisch zur Legalisierung von Online-Glücksspielen in einem anderen Mitgliedsstaat (MMR 2010, 840, 842). Auf ihrer Internetseite können Spieler nach erfolgter Registrierung und mit Aufladen des Guthabens an Online-Glückspielen teilnehmen. Die Internetseite ist für jeden öffentlich zugänglich. Daher spricht vieles für eine Nichtigkeit nach § 134 BGB. § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 ist nicht seinerseits unionsrechtswidrig gewesen; insbesondere ist die damit verbundene Einschränkung der durch Art. 56 AEUV gewährleisteten Dienstleistungsfreiheit von Glücksspielanbietern gerechtfertigt, weil sie auch im unionsrechtlichen Sinne verhältnismäßig und insbesondere geeignet gewesen ist, zur Erreichung der mit ihr verfolgten Gemeinwohlzwecke in systematischer und kohärenter Weise beizutragen (vgl. OLG Frankfurt a. M. Hinweisbeschluss vom 08.04.2022 – 23 U 55/21, NJW-RR 2022, 1280 Rn. 46, beck-online). Auch der BGH geht in einer aktuellen Entscheidung unter Bezugnahme auf die eine Entscheidung des BVerwG von der fortbestehenden Unionsrechtskonformität der Regelungen in § 4 Abs. 1 und Abs. 4 GlüStV 2012 aus (vgl. BGH, Urteil vom 22.07.2021 – I ZR 194/20, BGH GRUR 2021, 1534 Rn. 45). Der Anspruch ist jedoch nach § 817 S. 2 BGB ausgeschlossen. War der Zweck einer Leistung in der Art bestimmt, dass der Empfänger durch die Annahme gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, so ist der Empfänger nach § 817 S. 1 BGB zur Herausgabe verpflichtet. Nach § 817 S. 2 BGB ist die Rückforderung dann ausgeschlossen, wenn dem Leistenden gleichfalls ein solcher Verstoß zur Last fällt. Der Sinn und Zweck der Norm ist es, dass der Leistende die Rückabwicklung nicht in Anspruch nehmen kann, falls ihm ebenfalls ein Gesetzes- oder Sittenverstoß anzulasten ist (vgl. OLG Frankfurt a. M. Beschluss vom 08.04.2022 – 23 U 55/21, BeckRS 2022, 12872 Rn. 48). Doch auch wenn der Kläger sich in subjektiver Hinsicht leichtfertig der Einsicht in den Gesetzesverstoß verschließt, liegt ein Ausschluss nach § 817 S. 2 BGB vor (vgl. BGH Urteil vom 10.10.2012 – 2 StR 591/11, NJW 2013, 401). Gegenteiliges würde dazu führen, dass der Wertblinde für sein unterentwickeltes Unrechtsempfinden belohnt wird (vgl. MüKoBGB/Schwab, 8. Aufl. 2020, BGB § 817 Rn. 87). Die Beweislast, dass die subjektiven und objektiven Voraussetzungen erfüllt sind, trägt die Beklagte (Grüneberg/Sprau, § 817, Rn. 24). Objektiv hat der Kläger gegen § 285 StGB verstoßen. Zur Überzeugung des Gerichts hat sich der Kläger zumindest leichtfertig dem Gesetzesverstoß verschlossen. Nach § 286 Abs. 1 ZPO hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses der Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten ist. Diese Würdigung ist grundsätzlich alleinige Sache des Tatrichters. Er ist dabei nicht an Beweisregeln gebunden und nur seinem Gewissen unterworfen. Hierbei muss er prüfen, ob er an sich mögliche Zweifel überwinden und sich von einem bestimmten Sachverhalt als wahr überzeugen kann. Jedoch setzt das Gesetz keine von allen Zweifeln freie Überzeugung voraus. Das Gericht darf keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen und keine unumstößliche Gewissheit bei der Prüfung verlangen, ob eine Behauptung wahr und erwiesen ist. Vielmehr darf und muss sich der Richter in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (vgl. BGH, Urteil vom 06.05.2015 – VIII ZR 161/14, NJW 2015, 2111). Insbesondere gehört auch das Ergebnis der Parteianhörung im Sinne des § 141 Abs. 1 S. 1 BGB zum Inhalt der Verhandlung. Dem Tatrichter ist es wegen des Grundsatzes der Gleichwertigkeit der Grundlagen der Überzeugungsbildung auch grundsätzlich erlaubt, allein aufgrund des Vortrags der Parteien und ohne Beweisaufnahme festzustellen, was für wahr und was für nicht wahr zu erachten ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 01.08.2017 – 2 BvR 3068/14, NJW 2017, 3218). In dem Zeitraum von März 2019 bis Dezember 2020, in dem der Kläger Online an dem Angebot der Beklagten teilnahm, gab es wie von der Beklagten vorgelegt umfangreiche Berichterstattung. Insbesondere in den Jahren 2019 und 2020 wurde das Thema in Rundfunk und Medien erörtert. Der Kläger nutzte die Website der Beklagten, sodass ihm auch gerade die Artikel in online-Medien sowie einschlägige Chat-Foren leicht zugänglich waren. Wegen der Fülle an frei zugänglichen Artikeln und Beiträgen im öffentlich-rechtlichen Fernsehen war es dem Kläger ohne weiteres möglich, sich über die Rechtslage zu informieren. Auch hatte die Beklagte den Kläger im Rahmen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf die rechtliche Problematik hingewiesen. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass es der alltäglichen Praxis entspricht, dass die zur Verfügung gestellten AGB von Verbrauchern akzeptiert werden, ohne diese vorher gelesen zu haben (vgl. OLG Frankfurt a. M. Beschl. v. 08.04.2022 – 23 U 55/21, BeckRS 2022, 12872 Rn. 53). Dennoch hat er diese akzeptiert und damit zum Ausdruck gebracht, dass er sich mit dem Inhalt der AGB einverstanden erklärt und hätte ohne weiteres Kenntnis darüber erlangen können, dass das Angebot der Beklagten nur in Schleswig-Holstein erlaubt ist. Auch die Angaben des Klägers konnten das Gericht nicht davon überzeugen, dass der Kläger keine Kenntnis von der Illegalität gehabt habe bzw. sich dagegen leicht verschlossen hat. Es ist zuzugeben, dass die Beklagte medial und auch im Alltag sehr präsent ist. Jedoch gab der Kläger auch bei seiner informatorischen Anhörung vom 15.09.2022 an, er habe Fernsehen geschaut und Zeitung gelesen. Zudem habe er auch nach anderen Anbietern gegoogelt. Spätestens in diesem Zusammenhang werden relevante Artikel angezeigt und die Illegalität thematisiert. Etwas anderes wäre weltfremd. Daher ist das Gericht davon überzeugt, dass der Kläger sich zumindest der Kenntnis über die mögliche Illegalität verschlossen hat. § 817 S. 2 BGB ist hier auch nicht unanwendbar. Eine teleologische Reduktion des § 817 S. 2 BGB scheidet vorliegend aus. Diese ist insbesondere nicht bereits deshalb geboten, weil das Gesetz, gegen welches Verstoßen wurde, gerade dem Schutz des Leistenden diente. Nachdem der Kläger hier kein Glückspiel veranstaltet oder ermittelt hat, hat er nicht gegen § 4 GlüStV, sondern allein gegen § 285 StGB objektiv verstoßen, sodass es auf den Zweck des GlüStV insofern nicht ankommt. Eine teleologische Reduktion des § 817 S. 2 BGB kommt insbesondere in Betracht, wenn der Schutzzweck der verletzten Norm erst dann vollständig verwirklicht wird, wenn der Empfänger das Erlangte herausgeben muss (vgl. MüKoBGB/Schwab, 8. Aufl. 2020, BGB § 817 Rn. 22 mwN.). Der Schutzzweck des § 285 StGB liegt insbesondere in der Bekämpfung von Spielsucht sowie dem Schutz des Vermögens der Spielenden. Dieser Zweck wird aber nicht erreicht, indem man die Beklagte zur Rückzahlung der Spielverluste an den Kläger verpflichtet. Die Rückerstattung wirkt dem verfolgten Zweck vielmehr entgegen. Denn dann besteht die Gefahr, dass Spielsüchtige gerade dazu ermutigt werden, illegale Online-Glücksspiele in Anspruch zu nehmen oder ihre Spielaktivität sogar noch zu steigern. Grund hierfür ist, dass die Spieler faktisch keine wirtschaftlichen Verluste erleiden. Im Fall eines Gewinnes ist der Einsatz nicht verloren, im Falle eines Verlustes können die Spieler den verlorenen Einsatz herausverlangen. Einnahmen aus illegalem Glückspiel unterlägen jedoch regelmäßig gemäß §§ 285, 73ff StGB der Einziehung. Auf diese Weise wird weder Spielsucht verhindert, noch das Vermögen der Spielenden geschützt. Auch verfängt der Einwand nicht, die Beklagte werde ermutigt, ihr gesetzeswidriges Anbieten von Online-Glücksspielen fortzusetzen, wenn sie nicht zur Rückerstattung verpflichtet werde und dadurch wirtschaftlich von ihrem Verstoß profitiere. Die bei illegalem Glücksspiel verlorenen Spieleinsätze unterliegen nämlich – beim Veranstalter – gemäß §§ 284, 3, 9, 73ff. StGB ebenfalls der Einziehung. Etwas anderes ergibt sich vorliegend auch nicht aus dem Grundsatz von Treu und Glauben aus § 242 BGB. Insbesondere der Verbraucherschutz gebietet nicht gemäß § 242 BGB die Nichtanwendung von § 817 S. 2 BGB. Nach dem Vorstehenden stünde dies dem Schutzzweck des § 285 StGB entgegen; die Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben kann nicht dazu führen, dass eine wie vorstehend ausgeführt unzulässige teleologische Reduktion des § 817 S. 2 BGB durch § 242 BGB begründet wird. Im Übrigen hat die Beklagte hat die illegale Nutzung ihrer Online-Glücksspiele durch technische Vorrichtungen zwar nicht verhindert. Sie wirbt auf Ihrer Website jedoch mit einer Lizenz der „(Ort 1) Gaming Authority“ und gerade nicht mit einer Lizenz einer deutschen Behörde. Auch hat die Beklagte in Ihren AGB darauf hingewiesen, dass die Rechtslage im Land des Spielers von der (…) Rechtslage abweichen kann. Der Beklagten kann nicht vorgeworfen werden, sie habe gezielt einen Informationsvorsprung und die Rechtsunkenntnis der Verbraucher ausgenutzt, um Gewinne zu erzielen. Zudem war wie oben ausgeführt jedenfalls im Jahr 2020 wegen der umfangreichen Berichterstattung bekannt, dass Online-Glücksspielangebote in Deutschland im entscheidungserheblichen Zeitraum am Wohnsitz des Klägers illegal waren. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1, 2 ZPO. Der Kläger macht Rückzahlungsansprüche aus Online-Glücksspielen geltend. Die Beklagte ist eine juristische Person mit Sitz in (…) und betreibt auf der von ihr betriebenen Internetseite Glücksspiele. Sie verfügt über eine (…) EU-Lizenz zur Betreibung von Glücksspielen und bietet auf ihrer Website https(…) bzw. https://(...). Online-Glücksspiele an. Nach einer erfolgten Registrierung auf der Internetseite können Spieler an den Online-Glücksspielen teilnehmen. Eine Erlaubnis für das Veranstalten und Betreiben von Online-Glückspielen im Land Hessen besaß die Beklagte nicht. Der Kläger unterhielt ein Kundenkonto bei der Beklagten unter dem Namen „(…)“. Bei der Registrierung akzeptierte er die in Deutsch verfassten AGB der Beklagten. In Ziffer I. 7. In den AGB heißt es: „Sie dürfen die Services nur dann nutzen, wenn Ihnen die Nutzung laut geltendem Recht in jenem Land, von dem aus Sie die Services nutzen, erlaubt ist. (…) gewährt keine rechtliche Beratung oder Zusicherung. Es liegt in Ihrer eigenen Verantwortung, jederzeit die für Sie geltenden rechtlichen Bestimmungen einzuhalten und sicherzustellen, dass sie gesetzlich uneingeschränkt dazu berechtigt sind, die Services zu nutzen.“ Der Kläger zahlte im Zeitraum vom 30.03.2019 bis zum 18.12.2020 an die Beklagte einen Betrag in Höhe von 31.710,00 Euro. Er verwendete den Betrag, um auf der Internetseite der Beklagten an den Glücksspielen und Sportwetten, insbesondere Roulette und Blackjack und Slots teilzunehmen. Auf die Auflistungen gemäß Anlage K3 und K4 wird hierbei Bezug genommen. Er erhielt Auszahlungen in Höhe von 6.595,60 Euro und verlor damit einen Betrag in Höhe von 25.114,40 Euro. Von diesem Betrag verwendete der Kläger 1.744,00 Euro für Sportwetten. In diesem Zeitraum befand sich der Kläger überwiegend in Hessen an seinem Wohnort. Es erfolgte umfangreiche Berichterstattung (Anlage B3). Den Verlust in Höhe von 23.370,40 Euro macht der Kläger nun geltend. Der Kläger behauptet, ihm sei zum Zeitpunkt der Nutzung des Spielangebots der Beklagten nicht bewusst gewesen, dass diese Formen des Glücksspiels in Deutschland – Schleswig-Holstein ausgenommen – illegal seien. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 23.370,40 Euro nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 22.07.2021 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte rügt die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts. Die Beklagte ist der Ansicht, dem Kläger unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zur Erstattung seiner Spieleinsätze verpflichtet zu sein.