Urteil
9 O 765/22
LG Hanau 9. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHANAU:2023:0301.9O765.22.00
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Leitsätze
Formelle und materielle Wirksamkeit von Beitragserhöhungen in der PKV, Verjährung versicherungsrechtlicher Ansprüche
Tenor
Es wird festgestellt, dass folgende Prämienerhöhung in dem zwischen den Parteien bestehenden Krankenversicherungsvertrag Nr. (...) unwirksam waren
– im Tarif (A) zum 01.01.2012 und zum 01.01.2015
– im Tarif (B) zum 01.01.2014
und der Kläger nicht zur Zahlung des Erhöhungsbetrages verpflichtet war.
Die Beklagte wird verurteilt, 20,76 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.09.2022 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte
a) dem Kläger zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie aus dem Prämienanteil gezogen hat, den der Kläger auf die Erhöhung im Tarif (B) im Jahr 2019 gezahlt hat.
b) die nach a) herauszugebenden Nutzungen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.09.2022 zu verzinsen hat.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird auf 12.794,81 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Formelle und materielle Wirksamkeit von Beitragserhöhungen in der PKV, Verjährung versicherungsrechtlicher Ansprüche Es wird festgestellt, dass folgende Prämienerhöhung in dem zwischen den Parteien bestehenden Krankenversicherungsvertrag Nr. (...) unwirksam waren – im Tarif (A) zum 01.01.2012 und zum 01.01.2015 – im Tarif (B) zum 01.01.2014 und der Kläger nicht zur Zahlung des Erhöhungsbetrages verpflichtet war. Die Beklagte wird verurteilt, 20,76 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.09.2022 zu zahlen. Es wird festgestellt, dass die Beklagte a) dem Kläger zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie aus dem Prämienanteil gezogen hat, den der Kläger auf die Erhöhung im Tarif (B) im Jahr 2019 gezahlt hat. b) die nach a) herauszugebenden Nutzungen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.09.2022 zu verzinsen hat. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert wird auf 12.794,81 € festgesetzt. Die Klage ist nur teilweise begründet. Der Kläger dringt mit der begehrten Feststellung der Unwirksamkeit der Beitragsanpassung im Tarif (A) zum 01.01.2012 und zum 01.01.2015 sowie im Tarif (B) zum 01.01.2014 durch. Mangels Wirksamkeit der Tariferhöhung war der Kläger nicht zur Zahlung des jeweiligen Erhöhungsbeitrages verpflichtet. Diese Tarifanpassungen sind bereits aus formellen Gründen unwirksam. Die Mitteilungsschreiben genügen den Anforderungen nach § 203 Abs.5 VVG nicht. Bei einer Beitragsanpassung nach § 203 Abs.2 VVG wird erst durch die Mitteilung einer den Anforderungen des § 203 Abs.5 VVG genügenden Begründung die für die Wirksamkeit der Neufestsetzung der Prämie angeordnete Frist in Lauf gesetzt. Die Mitteilung der maßgeblichen Gründe für die Neufestsetzung des Beitrags nach § 203 Abs.5 VVG erfordert die Angabe der Rechnungsgrundlage, deren nicht nur vorübergehende Veränderung die Neufestsetzung nach § 203 Abs.2 S.1 VVG veranlasst hat. Maßgeblich, d. h. entscheidend für die Prämienanpassung ist nur, ob eine Veränderung der erforderlichen gegenüber den kalkulierten Versicherungsleistungen oder Sterbewahrscheinlichkeiten die in § 155 Abs.3 und 4 VAG oder in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen geregelten Schwellenwerte überschreitet oder nicht (BGH, Urteil vom 16.12.2020, Az.: IV ZR 314/19). Diese Anforderung erfüllen die Mitteilungsschreiben zu den Beitragsanpassungen zum 01.01.2012, 01.01.2014 und 01.01.2015 nicht. Es wird darin nicht konkret mitgeteilt, dass eine Veränderung der Rechnungsgrundlage Versicherungsleistungen über dem geltenden Schwellenwert die konkrete Beitragsanpassung ausgelöst hat. Die Mitteilung hat keinen Bezug zu der konkreten Anpassung. Sie stellt nur abstrakt mögliche Gründe für Beitragsanpassungen sowie allgemein das Verfahren zur Ermittlung der Beitragsanpassungen dar. Die ausschlaggebende Rechnungsgrundlage als auslösenden Faktor der Prämienanpassung wird nicht benannt. Demgegenüber sind die übrigen streitgegenständlichen Beitragsanpassungen wirksam. Der Versicherungsnehmer erfährt aus den Begleitschreiben, dass eine Änderung der Rechnungsgrundlage Versicherungsleistungen die Beitragsanpassung verursacht hat und dass der Anstieg in Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben erfolgt, aus der sich ergibt, dass bei deutlichen Abweichungen und Überschreitung eines festgelegten Schwellenwertes eine Anpassung zu erfolgten hat. Es erfolgt zudem die Information, dass der maßgebliche Grund für die Beitragsanpassungen die Abweichung in den Leistungsausgaben ist. Aus diesen Informationen musste der Kläger den Schluss ziehen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen der Prämienanpassung in diesem Fall eingetreten sind. Damit genügen die erteilten Informationen auch dem maßgeblichen Zweck der Anpassungsmitteilung, dem Versicherungsnehmer zu verdeutlichen, dass weder sein individuelles Verhalten noch eine freie Entscheidung des Versicherers Grund für die Beitragsanpassung war, sondern eine bestimmte Veränderung der Umstände diese aufgrund gesetzlicher Regelungen veranlasst hat (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 17.01.2023, Az.: 18 U 10/22, m.w.N.) Diese Beitragserhöhungen sind auch materiell wirksam. Davon geht das Gericht entsprechend dem substantiierten Vortrag der Beklagtenseite aus. Die gegenteilige Behauptung des Klägers ist ersichtlich ins Blaue hinein erfolgt, ohne dass die Beklagte überhaupt Einsicht in das Prüfungsverfahren des Treuhänders gehabt hat. Es bestehen keinerlei konkrete Anhaltspunkte für ein fehlerhaftes Prüfungsverfahren. Entgegen der Ansicht des Klägers liegt die Darlegungs- und Beweislast insoweit auf der Klägerseite, da es sich um Tatsachenvoraussetzungen zur Begründung ihrer geltend gemachten Ansprüche handelt. Die Beklagte ist durch substantiierten Vortrag ihrer sekundären Darlegungslast nachgekommen. Die Wirksamkeit des § 8b Abs.1 MB/KK hat der Bundesgerichthof bereits mit Urteil vom 22.06.2022, Az.: IV ZR 253/20 bestätigt. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 20,76 € aus ungerechtfertigter Bereicherung, § 812 Abs.1 BGB, aufgrund der Beitragserhöhung im Tarif (B)zum 01.01.2014. Zu berücksichtigen ist, dass in diesem Tarif bereits zum 01.01.2020 eine weitere Beitragsanpassung erfolgt ist. § 203 Abs.2 VVG berechtigt den Versicherer, die Prämie neu festzusetzen. Dazu hat die Berechnung der Prämie bei der Prämienanpassung gem. § 11 Abs.1 S.1 KVAV nach den für die Prämienberechnung geltenden Grundsätzen zu erfolgen, das heißt nach § 10 KVAV wie bei der Erstkalkulation der Prämie. Sämtliche Rechnungsgrundlagen sind zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. Bei der Prämienanpassung findet also nicht nur die Festsetzung des Erhöhungsbetrags, sondern eine vollständige Neufestsetzung für den neu kalkulierten Zeitraum statt. Ob eine frühere Prämienerhöhung fehlerhaft war, ist für die Wirksamkeit der Neufestsetzung und der daraus folgenden erhöhten Beitragspflicht des Versicherungsnehmers ohne Bedeutung (BGH, Urteil vom 16.12.2020, Az.: IV ZR 294/19). Die Beitragserhöhung ab dem 01.01.2014 war folglich nur bis zum 31.12.2019 relevant. Gleiches gilt für die Beitragsanpassungen im Tarif (A). Die Anpassung zum 01.01.2012 hatte aufgrund der Beitragsanpassung zum 01.01.2015 nur bis zum 31.12.2014 und die Anpassung zum 01.01.2015 hatte aufgrund der Beitragsanpassung zum 01.01.2018 nur bis zum 31.12.2017 Relevanz. Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass die aus der Unwirksamkeit der Beitragsanpassungen resultierenden bereicherungsrechtlichen Rückzahlungsansprüche des Klägers aus § 812 Abs.1 BGB bezüglich der bis zum Ende des Jahres 2018 gezahlten Beiträge verjährt ist. Für den bereicherungsrechtlichen Rückzahlungsanspruch gilt die 3-jährige Verjährungsfrist gemäß § 195 BGB. Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt gemäß § 199 Abs.1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und in dem der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Bereicherungsansprüche entstehen unmittelbar mit der rechtsgrundlosen Leistung, sofern ihr Rechtsgrund - wie hier - von vornherein fehlte. Damit hat die Verjährung mit Zahlung der einzelnen erhöhten Prämien begonnen, da aufgrund der Anpassungsmitteilungen in diesem Zeitpunkt auch die subjektiven Voraussetzungen des Verjährungsbeginns nach § 199 Abs.1 BGB gegeben waren. Denn § 199 Abs.1 BGB stellt nur auf die Kenntnis der tatsächlichen Umstände, d.h. des Lebenssachverhaltes ab, der die Grundlage des Anspruchs bildet. Unerheblich ist, ob der Gläubiger die anspruchsbegründenden Umstände entsprechend rechtlich wertet und zu der Schlussfolgerung gelangt ist, dass diese einen Anspruch begründen. Zwar kann ausnahmsweise eine Rechtsunkenntnis des Gläubigers den Verjährungsbeginn herausschieben, wenn eine unsicher und zweifelhafte Rechtslage vorliegt, die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig –als erfolgsversprechend, wenn auch nicht risikolos- einzuschätzen vermag. Eine solche Ausnahme kommt im vorliegenden Fall jedoch nicht zum Tragen. Weder bestand bis zum Jahr 2017 eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage noch existierte seinerzeit eine höchstrichterliche Rechtsprechung, die etwaigen bereicherungsrechtlichen Rückzahlungsansprüchen wegen unzureichender Mitteilung im Sinne von § 203 Abs.5 VVG entgegengestanden hätten (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 12.10.2021, Az.: 6 U 751/21). Dass und in welchem Umfang eine Prämienanpassung gerichtlich überprüfbar ist, war durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 16.06.2004 (IV ZR 117/02) höchstrichterlich geklärt. Allein daraus, dass die Anforderungen an die Anpassungsmitteilungen nach § 203 Abs.5 VVG noch nicht höchstrichterlich geklärt gewesen sind, ergibt sich keine unsicher oder zweifelhafte Rechtslage. Nichts anderes ergibt sich auch aus dem Umstand, dass diese Frage in der damaligen Rechtsprechung und Literatur -noch- nicht diskutiert worden ist, da dadurch die Rechtslage nicht unsicher gewesen ist. Die Rechtslage war gerade nicht unsicher und zweifelhaft, sondern es fehlte schlichtweg an dem dafür erforderlichen ernsthaften Meinungsstreit in Literatur und Rechtsprechung zu maßgeblichen Rechtsfrage (OLG Dresden, a.a.O.). Selbst wenn die Rechtslage unklar gewesen sein sollte, ist nicht ersichtlich, warum es einem Kläger bei unklaren allgemeinen Rechtsfragen unzumutbar sein soll, im Rahmen der normalen Verjährungsfrist Klage zu erheben. Vielmehr dient gerade auch der von ihm selbst anzustrengende Prozess der Klärung von noch offenen Rechtsfragen. In einer möglicherweise vorhandenen Rechtsunsicherheit liegt deshalb nicht etwa eine Unzumutbarkeit für die Klageerhebung, sondern das typische Prozessrisiko einer jeden Partei (OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 01.12.2021, Az.: 7 U 145/21; Bitter/Alles, Die Rechtsprechung zum Aufschub des Verjährungsbeginns bei unklarer Rechtslage, in NJW 2011, 2081). Ein gesetzlich vorgesehenes Verfahren zur Klärung einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage ist stets zumutbar. Zuwarten allein lässt keine Klärung der Rechtslage erwarten (BAG, Urteil vom 13.03.2013, Az.: 5 AZR 424/12; OLG Frankfurt am Main, a.a.O.). Somit sind die bereicherungsrechtlichen Ansprüche des Klägers aus den unwirksamen Beitragsanpassungen im Tarif (A) bereits verjährt. Ebenso sind die bereicherungsrechtlichen Ansprüche des Klägers im Tarif (B) für die Beitragszahlungen bis zum 31.12.2018 verjährt. Es verbleiben somit nur bereicherungsrechtliche Ansprüche für das Jahr 2019. Es ergibt sich deshalb ein Zahlungsanspruch von 1,73 € x 12 Monate = 20,76 €. Der Anspruch der Klägerin auf Herausgabe der gezogenen Nutzungen aus dem von ihr ohne Rechtsgrund gezahlten erhöhten Prämienanteil begründet sich aus § 818 Abs.1 BGB. Der Anspruch des Klägers auf Zahlung von Zinsen begründet sich aus dem Verzug der Beklagten, §§ 280, 286, 288 BGB. Die Kostenentscheidung beruht auf den 92 Abs.2 Ziff.1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf den § 709 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 3 ZPO, 48 GKG. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit von Beitragserhöhungen in der privaten Krankenversicherung. Der Kläger ist unter der Servicenummer (...) bei der Beklagten privat krankenversichert. Versichert sind unter anderem die Tarife (A), (B) und (C). Der monatlich zu zahlende Beitrag wurde in den vergangenen Jahren angepasst. Die Beklagte teilte dem Kläger jeweils mit Schreiben vom November des Vorjahres verschiedene Beitragserhöhungen zum 01.01. des Folgejahres mit: - im Tarif (A) zum 01.01.2012 um 23,29 €, zum 01.01.2015 um 35,00 €, zum 01.01.2018 um 6,14 €, zum 01.01.2021 um 76,20 €, zum 01.01.2022 um 50,80 € - im Tarif (B) zum 01.01.2014 um 1,73 €, zum 01.01.2020 um 2,10 € - im Tarif (C) zum 01.01.2021 um 1,97 €. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die Mitteilungsschreiben über die Änderung der Beiträge in der Krankenversicherung (Anlage BLD 04a zum Schriftsatz der Beklagtenseite vom 15.12.2022) Bezug genommen. Mit Schriftsatz vom 15.12.2022 (Bl.70 ff. d.A.) erläuterte die Beklagte die Beitragsanpassungen und teilte die auslösenden Faktoren mit. Der Kläger ist der Ansicht, die Beitragserhöhungen seien unrechtmäßig erfolgt. Die mitgeteilten Begründungen entsprächen nicht den gesetzlichen Vorgaben des § 203 Abs.5 VVG. Zudem seien sie materiell unwirksam, da das Prüfverfahren des Treuhänders fehlerhaft gewesen sei. Darüber hinaus sei die Festsetzung des Schwellenwerts von unter 10% in § 8b MB/KK unwirksam. Der Kläger begehrt nun Feststellung der Unwirksamkeit der Beitragsanpassungen und Rückzahlung der seiner Ansicht nach zu viel gezahlten Beiträge. Der Kläger beantragt, 1. festzustellen, dass die Prämienerhöhungen in den Tarifen „(A)“ zum 01.01.2012, zum 01.01.2015, zum 01.01.2018, zum 01.01.2021, zum 01.01.2022 „(B)“ zum 01.01.2014, zum 01.01.2020 sowie „(C)“ zum 01.01.2021 unwirksam sind und die Klägerseite nicht zur Zahlung des Erhöhungsbetrages verpflichtet ist. 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 4.511,15 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 3. festzustellen, dass die Beklagte, a) ihm zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie aus dem Prämienanteil gezogen hat, den die Klägerseite auf die Erhöhungen im Tarif „(A)“ zum 01.01.2012 um 23,29 €, zum 01.01.2015 um 35,00 €, zum 01.01.2018 um 6,14 €, zum 01.01.2021 um 76,20 €, zum 01.01.2022 um 50,80 € im „Gesetzlichen Zuschlage“ (zum Tarif „(A)“) zum 01.01.2012 um 2,33 €, zum 01.01.2015 um 3,50 €, zum 01.01.2018 um 0,62 € im Tarif „(B)“ zum 01.01.2014 um 1,73 €, zum 01.01.2020 um 2,10 € im Tarif „(C)“ zum 01.01.2021 um 1,97 € gezahlt hat. b) die nach 3.a) herauszugebenden Nutzungen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu verzinsen hat. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung. Sie behauptet, es seien sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen für eine Beitragserhöhung sowohl in formeller als auch in materieller Hinsicht eingehalten worden. Die Anpassungen seien aufgrund geänderter Leistungsausgaben erforderlich gewesen. Wegen des näheren Vortrags der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze und Anlagen ergänzend Bezug genommen.