Urteil
9 O 979/22
LG Hanau 9. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHANAU:2023:0627.9O979.22.00
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Leitsätze
Keine Unwirksamkeit von Beitragserhöhungen in der privaten Krankenversicherung auf-grund von Einwänden aus dem Treuhänderverfahren, insbesondere im Zusammenhang mit der Überprüfung einer Rechtmäßigkeit der Limitierungsmaßnahmen.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Keine Unwirksamkeit von Beitragserhöhungen in der privaten Krankenversicherung auf-grund von Einwänden aus dem Treuhänderverfahren, insbesondere im Zusammenhang mit der Überprüfung einer Rechtmäßigkeit der Limitierungsmaßnahmen. 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist zulässig. Der Antrag zu 1. ist gem. § 256 Abs. 2 ZPO grundsätzlich als Zwischenfeststellungsklage zulässig, soweit Beitragserhöhungen betroffen sind. Die begehrte Feststellung der Unwirksamkeit der Prämienerhöhung ist eine Vorfrage für den Leistungsantrag. Ein feststellungsfähiges gegenwärtiges Rechtsverhältnis liegt auch insoweit vor, als der Kläger die Unwirksamkeit von vorhergehenden Beitragsanpassung festgestellt wissen möchte, obwohl es im gleichen Tarif bereits nachfolgende Beitragserhöhungen gegeben hat. Die vorhergehenden Beitragsanpassungen sind nicht wegen der zeitlich nachfolgenden Erhöhung vollständig überholt und es ergeben sich gegenwärtige Rechtsfolgen aus ihr nicht nur noch mit Blick auf die Rückforderung eines etwaig überzahlten Betrages, der bereits Gegenstand des bezifferten Leistungsantrags ist. Vielmehr wäre allein mit dem vom Kläger erstrebten Leistungsurteil nicht rechtskräftig festgestellt, dass er zukünftig nicht zur Zahlung des sich aus den vorhergehenden Beitragsanpassungen ergebenden Erhöhungsbetrages verpflichtet ist (vgl. BGH, Urteil vom 19. Dezember 2018 – IV ZR 255/17). Insoweit besteht grundsätzlich ein Feststellungsinteresse i.S.d. § 256 Abs. 1 ZPO. Ein Feststellungsinteresse gilt auch für den Klageantrag zu 3), da die von der Beklagten gezogenen Nutzungen aus den nach Auffassung des Klägers rechtsgrundlos gezahlten Prämienanteilen für ihn im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht vollständig bezifferbar waren und es daher an der Zumutbarkeit der Erhebung einer Leistungsklage fehlte. Soweit Beitragssenkungen betroffen sind (Klageantrag zu 1 cc.), ist das Feststellungsbegehren unzulässig, da hier weder eine Vorgreiflichkeit für ein Leistungsbegehren im Raum steht (§ 256 Abs. 2 ZPO) noch sonst ein Feststellungsinteresse im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO dargetan oder erkennbar ist. Die Klage ist insgesamt nicht begründet. Dem Kläger steht kein Anspruch Feststellung der Unwirksamkeit und Rückzahlung überhöhter Prämienanteile zu. Soweit mit der Klage Forderungen aus der Zeit vor 2019 geltend gemacht werden, sind eventuelle Ansprüche des Klägers bereits verjährt, denn insoweit gilt die regelmäßige Verjährung des § 195 BGB, wobei verjährungsauslösender Zeitpunkt die Kenntnis der Erhöhung ist, nicht die Kenntnis eines etwaigen Mangels der Erhöhung (vgl. BGH, Urteil vom 19.12.2018 – IV ZR 255/17 - juris). Dieser Zeitpunkt lag jedenfalls für sämtliche Forderungen aus der Zeit vor dem Jahr 2019 in bei Klageerhebung verjährter Zeit. Für die Entstehung des bereicherungsrechtlichen Rückzahlungsanspruchs gemäß § 199 Abs.1 Nr. 1 BGB ist auf die jeweilige monatliche Prämienzahlung abzustellen, weil frühestens mit der jeweiligen monatlichen Zahlung der vermeintlich überhöhten Prämie der Rückforderungsanspruch fällig wird und entsteht (OLG Köln, Urteil vom 28. Januar 2020 – I-9 U 138/19 – juris). Bezogen auf die formelle Unwirksamkeit liegt die Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis des Klägers als Versicherungsnehmer im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB mit Erhalt der jeweiligen Anpassungsschreiben der Beklagten für die betreffenden Tarife vor. Soweit der Gläubiger - hier der Versicherte - von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grob fahrlässige Unkenntnis erlangt haben muss, ist dies hinsichtlich der formellen Voraussetzung der Mitteilung über die Beitragserhöhung mit Zugang derselben der Fall. Ab diesem Zeitpunkt ist von einer grob fahrlässigen Unkenntnis des Klägers in dem Sinne auszugehen, dass er seine Beiträge in einer Höhe entrichtet, die auf einer unwirksamen Beitragserhöhung beruht. Es genügt die Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen, nicht erforderlich ist, dass der Gläubiger den Vorgang rechtlich zutreffend bewertet (vgl. OLG Köln, aaO.). Insoweit reicht die Kenntnis von den Prämienanpassungen als solchen aus; der Kläger muss nicht den Schluss gezogen haben, dass diese unwirksam sind (OLG Köln, Urteil vom 07. April 2017 – 20 U 128/16 – juris). Dem Kläger war eine frühere Klageerhebung auch nicht unzumutbar. Das Hinausschieben des Beginns der regelmäßigen Verjährungsfrist wegen unsicherer und zweifelhafter Rechtslage kann nur in eng begrenzten, besonders begründeten Ausnahmefällen angenommen werden. Eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage besteht nicht schon dann, wenn noch keine höchstrichterliche Entscheidung einer bestimmten Frage vorliegt. Auch dann, wenn Instanzgerichte, auch Obergerichte, sowie das Schrifttum die maßgebliche Rechtsfrage nicht einheitlich beantworten, ist die Rechtslage nicht in einem solchen Maße zweifelhaft und ungeklärt, dass eine Klage als unzumutbar anzusehen wäre. Das Risiko, dass erst eine abschließende Entscheidung des Bundesgerichtshofs Gewissheit bringen wird, ist dem Gläubiger zuzumuten (BGH, Urteil vom 17. Dezember 2020 – VI ZR 739/20 – juris). Auch mit Blick auf rechtliche Unsicherheiten gilt jedenfalls der allgemeine Grundsatz, dass eine Klageerhebung zumutbar ist, wenn die Klage bei verständiger Würdigung hinreichende Erfolgsaussichten hat; es ist nicht erforderlich, dass die Rechtsverfolgung risikolos möglich ist. Würde man dies anders sehen, könnte in solchen Fällen die Verjährung nie zu laufen beginnen, bis der jeweilige Meinungsstreit höchstrichterlich entschieden ist (vgl. OLG Köln, Urteil vom 28. Januar 2020 – I-9 U 138/19 – juris). Neben einer teilweisen Verjährung möglicher Ansprüche war außerdem zu berücksichtigen, dass die Bezeichnung „GBZ“ keine Beitragsanpassung darstellt, sondern nur den gesetzlichen Beitragszuschlag von 10 % zum jeweiligen Tarif bezeichnet, so dass insoweit keine (eigenständige) Rechtmäßigkeit einer Beitragserhöhung zu überprüfen war. Des Weiteren war zu berücksichtigen, dass der Beklagten ein Anspruch auf Zahlung der Prämie nur in der durch die letzte Anpassung festgesetzten Höhe zustand. Bei der Prämienanpassung findet nicht nur die Festsetzung eines Erhöhungsbetrags statt, sondern eine vollständige Neufestsetzung für den neu kalkulierten Zeitraum. Ob eine frühere Prämienerhöhung fehlerhaft war, ist für die Wirksamkeit der Neufestsetzung und der daraus folgenden erhöhten Beitragspflicht des Versicherungsnehmers ohne Bedeutung (BGH IV ZR 294/19). Eine Überprüfung der Erhöhung im Tarif VollMed (…) zum 1.4.2013 hatte mithin aufgrund der Folgeerhöhung zum 1.4.2016 nicht zu erfolgen, da in unverjährter Zeit aus der Anpassung zum 1.4.2013 keine Rückzahlungsansprüche (mehr) bestehen können. Dies gilt ebenfalls für die Erhöhung im Tarif 43/100,00 zum 1.4.2016 aufgrund der Folgeerhöhung zum 1.4.2017 sowohl für den Kläger als auch für (...). Zu überprüfen waren daher lediglich die Erhöhungen im Tarif VollMed (…) zum 1.1.2016 aufgrund denkbarer Ansprüche im unverjährten Zeitraum ab 1.1.2019 bis zur (unstreitigen) Beendigung des Tarifs zum 1.4.2021 und im Tarif TC 43/100,00 zum 1.4.2017 wegen denkbarer Ansprüche im unverjährten Zeitraum vom 1.1.2019. Tatsächlich stehen dem Kläger aber auch hinsichtlich im unverjährten Zeitraum erfolgter Prämienanpassungen keine Ansprüche unter dem Gesichtspunkt einer unzureichenden Begründung zu. Gemäß § 203 Abs. 2 VVG in Verbindung mit den vertraglich vereinbarten Regelungen ist der Krankenversicherer bei einer nicht nur als vorübergehend anzusehenden Veränderung einer für die Prämienkalkulation maßgeblichen Rechnungsgrundlage berechtigt, die Prämie entsprechend den berichtigten Rechnungsgrundlagen auch für die bestehenden Versicherungsverhältnisse neu festzusetzen, sofern ein unabhängiger Treuhänder die technischen Berechnungsgrundlagen überprüft und der Prämienanpassung zugestimmt hat. Die Zustimmung des Treuhänders zur Prämienänderung ist zu erteilen, wenn seine Prüfung ergeben hat, dass die Berechnung der Prämien mit den dafür bestehenden Rechtsvorschriften in Einklang steht. Diese Prämienanpassung unterliegt der umfassenden tatsächlichen und rechtlichen Prüfung durch die Zivilgerichte (BGH, Urteil vom 09. Dezember 2015 – IV ZR 272/15 –, Rn. 9, juris). Das Prämienanpassungsrecht des Versicherers und die Erteilung der Zustimmung durch den Treuhänder unterliegen dabei nicht dem weiten Maßstab des billigen Ermessens, sondern den durch die genannten Rechtsvorschriften geregelten, ins einzelne gehenden engen und verbindlichen Vorgaben. Sie lassen keinen Raum für eine darüber hinausgehende Angemessenheits- oder Billigkeitskontrolle (BGH, Urteil vom 16. Juni 2004 – IV ZR 117/02). Die jeweils erforderliche Zustimmung des involvierten Treuhänders liegt für die streitgegenständlichen Prämienerhöhungen unstreitig vor. Die Mitteilung der maßgeblichen Gründe für die Neufestsetzung der Prämie nach § 203 Abs. 5 VVG erfordert die Angabe der Rechnungsgrundlage, deren nicht nur vorübergehende Veränderung die Neufestsetzung nach § 203 Abs. 2 Satz 1 VVG veranlasst hat. Dagegen muss der Versicherer nicht mitteilen, in welcher Höhe sich diese Rechnungsgrundlage verändert hat. Er hat auch nicht die Veränderung weiterer Faktoren, welche die Prämienhöhe beeinflusst haben, wie z.B. des Rechnungszinses, anzugeben. Das ergibt die Auslegung des § 203 Abs. 5 VVG aus dem Wortlaut der Norm, der Gesetzessystematik, der Entstehungsgeschichte sowie dem Sinn und Zweck der Vorschrift (BGH, Urteil vom 16. Dezember 2020 – IV ZR 294/19 – juris). Der Gesetzeswortlaut sieht im Fall der Prämienanpassung die Angabe der "hierfür" maßgeblichen Gründe vor und macht damit deutlich, dass sich diese auf die konkret in Rede stehende Prämienanpassung beziehen müssen; eine allgemeine Mitteilung, die nur die gesetzlichen Voraussetzungen der Beitragserhöhung wiedergibt, genügt danach nicht. Dabei zeigt der Wortlaut bereits durch die Verwendung desselben Begriffs "maßgeblich" sowohl in § 203 Abs. 2 Satz 1 VVG für die Beitragsanpassungsvoraussetzungen als auch in § 203 Abs. 5 VVG für die Mitteilung an den Versicherungsnehmer, dass das Gesetz mit den mitzuteilenden "maßgeblichen Gründen" auf die dafür "maßgeblichen Rechnungsgrundlagen" verweist. Maßgeblich, d.h. entscheidend für die Prämienanpassung ist gemäß § 203 Abs. 2 Satz 1 und 3 VVG die als nicht nur vorübergehend anzusehende Veränderung der bzw. einer der dort genannten Rechnungsgrundlagen (BGH aaO.). Zugleich folgt aus dem Wort "maßgeblich", dass nicht alle Gründe genannt werden müssen, sondern nur die für die Prämienanpassung entscheidenden Umstände. In diesem Sinne entscheidend ist nur, ob eine Veränderung der erforderlichen gegenüber den kalkulierten Versicherungsleistungen oder Sterbewahrscheinlichkeiten die in § 155 Abs. 3 und 4 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) oder in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen geregelten Schwellenwerte überschreitet oder nicht. Dagegen ist die konkrete Höhe der Veränderung dieser Rechnungsgrundlagen daneben nicht mehr entscheidend. Die Überprüfung der Prämie wird ausgelöst, sobald der Schwellenwert überschritten wird; dabei kommt es nicht darauf an, in welchem Umfang er überschritten wird (BGH aaO.). Die Gesetzessystematik steht im Einklang mit diesem Verständnis des Wortlauts. Der Vergleich des § 203 Abs. 5 VVG mit anderen Vorschriften des Versicherungsvertragsgesetzes, die allgemeiner auf die Angabe der "Gründe" abstellen (vgl. § 6 Abs. 2, § 6a Abs. 1, § 61 Abs. 1, § 192 Abs. 8 Satz 2 VVG), zeigt die einschränkende Bedeutung des Begriffs der "maßgeblichen" Gründe. Auch dies spricht gegen das Erfordernis, eine weitergehende Begründung und insbesondere auch die genaue Höhe der Veränderung der Rechnungsgrundlagen anzugeben (BGH aaO.). Auch die Gesetzgebungsgeschichte stützt ein Verständnis der "maßgeblichen Gründe", das zwar die Angabe der Rechnungsgrundlage, deren Veränderung die Prämienanpassung ausgelöst hat, nicht aber die genaue Höhe dieser Veränderung einschließt. Der Gesetzesbegründung zufolge entspricht der zum 1. Januar 2008 in Kraft getretene § 203 Abs. 5 VVG "im Wesentlichen" dem früheren § 178g Abs. 4 VVG a.F. Die Vorgängerregelung in § 178g Abs. 4 VVG a.F. machte ebenso wie der heutige § 203 Abs. 5 VVG das Wirksamwerden der Prämienanpassung von einer Mitteilung des Versicherers an den Versicherungsnehmer abhängig, sah jedoch nur eine "Benachrichtigung" statt der jetzt vorgesehenen Angabe der maßgeblichen Gründe für die Prämienanpassung vor. Dass der Gesetzgeber dies dennoch als "im Wesentlichen" gleiche Regelung einstufte zeigt, dass er damit keine grundsätzliche Neuregelung für das Wirksamwerden einer Prämienanpassung beabsichtigte, sondern die Mitteilungspflicht nur geringfügig erweitern wollte. Hinweise zum Inhalt der "maßgeblichen Gründe" enthält die Gesetzesbegründung ansonsten nicht. Auch dies deutet darauf hin, dass der Gesetzgeber diesem Zusatz keine wesentliche Bedeutung für die Mitteilung zur Prämienanpassung beigemessen hat. Eine Neuausrichtung der Mitteilungsanforderungen mit weitreichenden Informationspflichten des Versicherers hätte dagegen eine ausführlichere Gesetzesbegründung, die sich zu Inhalt und Zielen der Regelung äußert, erwarten lassen. Die Erweiterung der schon bisher erforderlichen Mitteilung einer Prämienanpassung nach § 178g Abs. 4 VVG a.F. um die maßgeblichen Gründe gemäß § 203 Abs. 5 VVG erklärt sich im Rahmen der VVG-Reform 2008 daraus, dass dort in § 203 Abs. 2 Satz 3 VVG erstmals eine zweite Rechnungsgrundlage - die Sterbewahrscheinlichkeit - eingeführt wurde, deren Veränderung gegenüber dem kalkulierten Wert eine Prämienanpassung auslösen kann. Während bis dahin auch ohne eine Angabe des Versicherers offenkundig war, welcher auslösende Faktor der Prämienanpassung zugrunde lag, weil nach § 178g Abs. 2 VVG a.F. nur einer, nämlich eine Veränderung des tatsächlichen Schadensbedarfs, existierte, war dies nach der Reform nicht mehr der Fall. Auch dies zeigt, dass die Begründungspflicht des § 203 Abs. 5 VVG darauf abzielt, den Anlass der Prämienanpassung für den Versicherungsnehmer klarzustellen (BGH aaO.) Im Einklang mit dem Wortlaut und der Gesetzesbegründung kann auch der Zweck des § 203 Abs. 5 VVG nicht weitreichend zu verstehen sein. Die Norm zielt - wie ihre Vorläuferbestimmung - in erster Linie darauf ab, dem Versicherungsnehmer einen gewissen Zeitraum zu belassen, um sich auf eine ihm mitgeteilte Vertragsänderung einstellen zu können und sich darüber klar zu werden, ob er innerhalb der zeitgleich ausgestalteten Frist des § 205 Abs. 4 VVG sein Kündigungsrecht ausübt oder die Prämienänderung zum Anlass nimmt, von seinem Tarifwechselrecht nach § 204 VVG Gebrauch zu machen. Daneben soll die Mitteilung der maßgeblichen Gründe dem Versicherungsnehmer zeigen, was der Anlass für die konkrete Prämienanpassung war. Diese Kenntnis des Versicherungsnehmers ergibt sich nicht bereits aus dem Gesetz oder den Allgemeinen Versicherungsbedingungen, sondern kann nur für den Einzelfall mitgeteilt werden. Die Mitteilung erfüllt so den Zweck, dem Versicherungsnehmer zu verdeutlichen, dass weder sein individuelles Verhalten noch eine freie Entscheidung des Versicherers Grund für die Beitragserhöhung war, sondern dass eine bestimmte Veränderung der Umstände dies aufgrund gesetzlicher Regelungen veranlasst hat. Das wird durch die Angabe der Rechnungsgrundlage, die die Prämienanpassung ausgelöst hat, erreicht. Dagegen ist es für diesen Zweck nicht erforderlich, dem Versicherungsnehmer die Rechtsgrundlage des geltenden Schwellenwerts oder die genaue Höhe der Veränderung der Rechnungsgrundlage mitzuteilen (BGH aaO.). Die Mitteilungspflicht hat auch nicht den Zweck, dem Versicherungsnehmer eine Plausibilitätskontrolle der Prämienanpassung zu ermöglichen. Weder der Wortlaut oder die Gesetzessystematik noch die Entstehungsgeschichte der Norm enthalten einen Hinweis darauf, dass der Gesetzgeber bei der VVG-Reform 2008 beabsichtigt hätte, die Möglichkeit einer Plausibilitätskontrolle des Versicherungsnehmers als neues Kriterium für die formale Wirksamkeit einer Prämienanpassung einzuführen. Eine solche Kontrolle setzte zunächst eine Übermittlung von Kalkulationsgrundlagen voraus, die weit über die dem Wortlaut nach auf die "maßgeblichen" Gründe der Prämienanpassung beschränkte Mitteilung hinausginge. Eine Überprüfung der Erhöhung auf ihre Plausibilität wäre dem Versicherungsnehmer als Laien aber auch dann nicht möglich (BGH, aaO.), da diese komplexe versicherungsmathematische Kenntnisse voraussetzt. Soweit es um die die Prämienhöhe beeinflussenden Kriterien geht, hat die Kenntnis konkreter Zahlen - soweit es sich dabei nicht ohnehin um Geschäftsgeheimnisse des Versicherers handelt - für den Versicherungsnehmer daher keinen Nutzen (OLG Celle, Urteil vom 20. August 2018 – 8 U 57/18 –, Rn. 99 - 101, juris). Ob die Mitteilung einer Prämienanpassung den gesetzlichen Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG genügt, hat der Tatrichter im jeweiligen Einzelfall zu entscheiden. Das Gericht erachtet es dabei im Hinblick auf die obigen Ausführungen als sachgerecht, keine zu hohen Anforderungen an die Mitteilung der maßgeblichen Gründe zu stellen. Insoweit erscheint die Benennung konkreter Werte sowohl der Veränderung der die Prämienanpassung ermöglichenden Rechnungsgrundlage als auch der Veränderung der die Prämienhöhe beeinflussenden Kriterien nicht geboten, sondern reicht es aus, dass die Veränderung den in den Versicherungsbedingungen festgelegten Schwellenwert jedenfalls übersteigt. Die Mitteilung der Gründe einer Prämienanpassung erfüllen mithin dann die gesetzlichen Anforderungen, wenn sie die Rechnungsgrundlage, deren Veränderung die Prämienanpassung ausgelöst hat, und die wesentlichen Kriterien, die deren Höhe beeinflusst haben, benennen. Gemessen an diesen Anforderungen reichen die vorliegenden Informationen zu den Beitragsanpassungen als Mitteilung der Gründe im Sinne von § 203 Abs. 5 VVG a. F. aus. Diesen Informationen kann entnommen werden, dass die die Prämienanpassung auslösende Veränderung der Rechnungsgrundlage die Versicherungsleistungen (und nicht die Sterbewahrscheinlichkeiten) betrifft. In den Anschreiben zu den Beitragsanpassungen zum 1.4.2016 und 1.4.2017 wird als wesentlicher Grund für die Beitragssteigerungen jeweils ein Ansteigen der Gesundheitskosten genannt. Dass die Bezeichnung „Gesundheitskosten“ statt Leistungsausgaben benutzt wird, steht dem Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers, dass die Beitragserhöhung auf einer Steigerung der Versicherungsleistungen beruht, nicht entgegen. Damit sind die wesentlichen Kriterien, die die Prämienanpassung ausgelöst und deren Höhe beeinflusst haben, dargelegt. Die Mitteilungen erfüllen den Zweck, dem Versicherungsnehmer zu verdeutlichen, dass weder sein individuelles Verhalten noch eine freie Entscheidung des Versicherers Grund für die Beitragserhöhung war, sondern dass eine bestimmte Veränderung der Umstände dies aufgrund gesetzlicher Regelungen veranlasst hat. Darüber hinaus war insbesondere nicht die Angabe erforderlich, dass ein konkreter Schwellenwert überschritten sein musste. Der Versicherungsnehmer, der über die auslösende Rechnungsgrundlage informiert, dem aber keine Plausibilitätskontrolle ermöglicht werden soll, muss nur erkennen können, ob die Anpassung für ihn konkret durch Veränderungen bei den Versicherungsleistungen oder bei der Sterbewahrscheinlichkeit ausgelöst worden ist. Das setzt nicht voraus, dass er erfährt, dass die Veränderungen der auslösenden Rechnungsgröße einen bestimmten Schwellenwert überschritten haben; die konkrete Höhe der Veränderung muss nicht angegeben werden (vgl. BeckRS 2022, 15948). Schließlich resultiert eine materielle Unwirksamkeit der zu überprüfenden Prämienerhöhungen auch nicht aus den klägerischen Einwänden im Hinblick auf das Treuhänder-zustimmungsverfahren zur Überprüfung der Voraussetzungen des § 155 Abs. 2 VAG. Zwar bedürfen gemäß § 155 Abs. 2 VAG der Zustimmung des Treuhänders u.a. auch die Verwendung von Mitteln aus der Rückstellung für erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattung, wobei der Treuhänder darauf zu achten hat, dass die in der Satzung und den Versicherungsbedingungen bestimmten Voraussetzungen erfüllt und die Belange der Versicherten ausreichend gewahrt sind. Bei der Verwendung der Mittel zur Begrenzung von Prämienerhöhungen hat er insbesondere auch auf die Angemessenheit der Verteilung auf die Versichertenbestände zu achten. Zu berücksichtigen ist allerdings zunächst, dass der Treuhänder den vorliegend zu überprüfenden Beitragsanpassungen unstreitig zugestimmt hat. Sind Unterlagen nach Auffassung des Treuhänders teilweise nicht aussagkräftig und/oder unklar, hat der Treuhänder ein Nachfragerecht, das sich zu einer Nachfragepflicht verdichtet, und muss der Versicherer auf berechtigte Nachfrage dem Treuhänder weitere Dokumente und Informationen je Beobachtungseinheit zur Verfügung stellen (Franz/Püttgen, VersR 2022, 1, 17), um dem Treuhänder eine abschließende Meinungsbildung über die Voraussetzungen der Beitragsanpassung zu ermöglichen. Eine solche abschließende Entscheidung hat sich der zuständige Treuhänder jedoch vorliegend zugetraut. Hat der Treuhänder keine Nachfragen gestellt, ist dies ein Indiz, dass er weitergehende Informationen nicht für erforderlich hielt (Franz/Püttgen, VersR 2022, 1, 17). Im Übrigen bedurfte das Treuhänderzustimmungsverfahren nach Auffassung des Gerichts vorliegend keiner weiteren Überprüfung. Zunächst betrifft die Frage, ob dem Treuhänder die erforderlichen Unterlagen vollständig vorgelegt worden sind, nicht die formelle oder materielle Wirksamkeit der Beitragsanpassung als solcher. Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Überprüfung und Anpassung vor, so ist der Versicherer vielmehr zur Anpassung verpflichtet. Die Frage, ob dem Treuhänder im Anschluss an die diesbezügliche Entscheidung des Versicherers die erforderlichen Unterlagen vorgelegt worden sind und ob der Treuhänder auf der Grundlage der – vollständig oder nicht – vorgelegten Unterlagen seine tatsächlich erteilte Zustimmung hätte erteilen dürfen, betrifft die Frage der Wirksamkeit der Beitragsanpassung dann nicht, sondern ist Teil der aufsichtsrechtlichen Aufgaben des Treuhänders. Diese zu überprüfen ist nicht Sache der Zivilgerichte, sondern der Aufsichtsbehörde (OLG Köln, 20 U 355/22). Für die hier zu überprüfende Frage der Wirksamkeit der Beitragsanpassungen kommt es mithin auf die Vollständigkeit der dem Treuhänder zur Verfügung stehenden Unterlagen schon gar nicht an. Das Gesetz knüpft in § 155 VAG nicht an das Vorliegen bestimmter Unterlagen an, Voraussetzung für eine wirksame Prämienerhöhung ist vielmehr, ob eine tatsächliche Veränderung der erforderlichen gegenüber den kalkulierten Versicherungsleistungen oder Sterbewahrscheinlichkeiten die gesetzlich oder tariflich geregelten Schwellenwerte überschreitet. Dies bestreitet der Kläger aber vorliegend nicht. Zudem würde eine Abhängigmachung der Wirksamkeit einer Beitragsanpassung von einer reinen Überprüfung des Treuhändervorgangs die Gefahr begründen, dass eine hinsichtlich ihrer versicherungsmathematischen Berechnung korrekte Prämienanpassung für unwirksam erklärt würde, obwohl auch ein anderer Treuhänder aufgrund der Vorlage vollständiger Unterlagen die Zustimmung erteilen müsste. Daraus folgt, dass sinnvollerweise nicht auf den formellen Treuhändervorgang abzustellen ist, sondern auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen der inhaltlichen Voraussetzungen einer Prämienerhöhung. Dies steht auch im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH IV ZR 255/17), wonach die Zivilgerichte die ebenfalls dem Treuhänderverfahren zugeordnete Frage der Unabhängigkeit des Treuhänders nicht gesondert zu überprüfen haben. Gründe dafür, dass für die hier streitgegenständlichen Aspekte des Treuhänderverfahrens etwas Anderes gelten müsste, sind nicht ersichtlich. Das Gericht hat daher allein die Prämienanpassung inhaltlich zu überprüfen, nicht den Treuhändervorgang an sich (vgl. LG Köln, 20 O 475/21, LG Mönchengladbach, 1 O 127/22). Hinzu kommt, dass die Verwendung der Mittel aus der Rückstellung für Beitragsrückerstattung in systematischer Hinsicht Teil der Prämienberechnung ist (BGH, IV ZR 255/17 – juris), so dass hierfür lediglich eine Überprüfung durch ein versicherungsmathematisches Sachverständigengutachten in Betracht gezogen werden kann. Auch die Verwendung der Mittel aus der Rückstellung für Beitragsrückerstattung ist durch einen gerichtlichen Sachverständigen grundsätzlich überprüfbar, allerdings nur bezüglich der Frage, ob der Versicherungsnehmer nicht ausreichend bedacht worden ist. Wie der Treuhänder hat auch der Sachverständige zu beachten, dass es sich bei der Mittelverwendung zur Limitierung der Beitragsanpassung um eine unternehmerische Entscheidung des Versicherers handelt. Ein gerichtlicher Sachverständiger muss insbesondere berücksichtigen, dass Bewertungskriterium hier nicht die Interessen des klagenden Versicherungsnehmers, sondern vielmehr die Belange aller Versicherten sind. Wie der Treuhänder ist auch ein gerichtlicher Sachverständiger daran gehindert, seine eigene Entscheidung zur angemessenen Berücksichtigung der Belange der Versicherten an die Stelle des Versicherers zu setzen. Das bedeutet, dass ein Sachverständiger die Ermessensentscheidung respektieren muss, solange sich keine offensichtlichen Ermessensfehler zeigen. Die Prüfung des Sachverständigen muss sich deshalb darauf beschränken, ob der Versicherer die Grenzen der ihm zustehenden Beurteilungsspielräume überschritten hat, so dass der Treuhänder von seinem Vetorecht hätte Gebrauch machen müssen. Die Prüfung des Sachverständigen ist bezüglich dieses Aspekts zudem grundsätzlich aus der Natur der Sache begrenzt, da er zur Beurteilung der Wahrung der Belange der Versicherten eines Überblicks über alle Anpassungen (d.h. aller Tarife) eines Jahres bedürfte. Dies würde den Prüfungsauftrag eines Gutachters aber in der Regel bei Weitem überspannen (Franz/Püttgen, VersR 2022, 1, 24). Das gilt insbesondere, da die Klägerseite zu diesem Aspekt nicht substantiiert mögliche Fehler dargelegt hat. Die Klägerseite hat lediglich eine Unvollständigkeit der dem Treuhänder vorgelegten Unterlagen in den Raum gestellt, ohne jedoch konkret zu behaupten, dass hieraus eine versicherungsmathematisch fehlerhafte Berechnung resultiert bzw. der Ermessenspielraum der Beklagten bei der Mittelverwendung zur Limitierung der Beitragsanpassung überschritten würde. Auch die Überprüfung durch einen Sachverständigen war daher nach Auffassung des Gerichts im vorliegenden Fall nicht angezeigt. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass grundsätzlich die Beklagte als Versicherer darzulegen und zu beweisen hat, dass die Prämienanpassung materiell rechtmäßig ist (BGH, Urteil vom 9. Dezember 2015 – IV ZR 272/15- juris). In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist jedoch auch anerkannt, dass das pauschale Bestreiten ohne Darlegung jedweder tatsächlichen Anhaltspunkte als Bestreiten ins Blaue hinein unzulässig und damit prozessual unbeachtlich ist (BGH, aaO). Von der Klagepartei kann auf dieser Grundlage zwar nicht verlangt werden, dass sie im Einzelnen darlegt, weshalb sie von einer Unrichtigkeit einer Beitragsanpassung ausgeht und die materielle Rechtmäßigkeit bestreitet. Zu fordern ist aber zumindest, dass sie greifbare Umstände anführt, auf die sie den Verdacht gründet, die (konkrete) Beitragsanpassung sei in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht gesetzeskonform. Der Vortrag der Klagepartei legt demgegenüber lediglich dar, welche Erfordernisse aus ihrer Sicht für eine wirksame Beitragsanpassung gelten und dass sie die Einhaltung dieser Erfordernisse bestreitet. Tatsächlich greifbare Zweifel im Hinblick auf die Limitierungsmittelverwendung bei den streitgegenständlichen Beitragsanpassungen werden jedoch nicht aufgezeigt und hierfür bestehen auch ansonsten keine Anhaltspunkte. Zudem ist im Hinblick auf das klägerische Bestreiten der „Rechtmäßigkeit der Limitierungsmaßnahmen“ zu berücksichtigen, dass im Interesse der ausreichenden Wahrung der Belange der Versicherten und dem Grundsatz der Gleichbehandlung der Versicherten zwar nicht einzelne Versicherte oder einzelne Gruppen von Versicherten gegenüber dem Kollektiv aller Versicherten willkürlich benachteiligt oder bevorzugt werden dürfen, so dass eine einseitige Verwendung von Mitteln nur für bestimmte Personenkreise bzw. Tarife unzulässig wäre. So dürfen etwa Beitragserhöhungen in einem sanierungsbedürftigen Tarif nicht so weit limitiert werden, dass für andere Tarife keine ausreichenden Mittel mehr zur Verfügung stehen; auch dürfen etwa nicht nur die älteren Versicherten einseitig begünstigt werden. Indessen soll im Interesse der Prämienverstetigung aber auch etwa für ältere Versicherte ein (die Gleichbehandlung naturgemäß durchbrechender) besonderer Schutz vor unzumutbaren Beitragssteigerungen in einem Alter gewährleistet werden, in dem die Leistungsausgaben überdurchschnittlich steigen. Der zentrale Gedanke der Verstetigung der Beiträge kann es also auch rechtfertigen, dass für besonders stark von einer Erhöhung betroffene Tarife verhältnismäßig mehr Mittel zur Beitragsdämpfung eingesetzt werden als in anderen. Mithin gibt es widerstreitende Aspekte (Gleichbehandlung einerseits und angemessene Differenzierung andererseits) und daher keine generellen sachgerechten Regelungen; und gibt es schließlich anerkennenswerte unterschiedliche Geschäftspolitiken, so gibt es (über die soeben erörterten allgemeinen Aspekte hinaus) keine verbindlichen „Verteilungsgrundsätze“, deren strikte Einhaltung überprüft werden könnte – bzw. überprüft werden müsste (vgl. Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 21. Februar 2023 – 16 U 139/19 – juris). Eine Kontrolle in einer objektiv-generalisierenden Betrachtungsweise könnte sich insoweit ohnehin nur auf die Beanstandung offensichtlicher Ausreißer beschränken, die den allein formulierbaren allgemeinen Aspekten krass widerstreiten, nicht etwa auf eine „Ausbalancierung“ der Limitierungsmittelvergabe an sich. Anhaltspunkte für einen solchen offensichtlichen Ausreißer oder krassen Fehler bestehen aber erst recht nicht, bzw. werden nicht aufgezeigt, so dass eine sachverständige Kontrolle auch insoweit nicht geboten sein kann. Da der Kläger insoweit vollumfänglich unterlegen ist, hat er gemäß § 91 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO. Die Parteien streiten um die Rechtmäßigkeit von Beitragserhöhungen in der privaten Krankenversicherung. Zwischen dem Kläger und der Beklagten besteht seit 1.7.2000 ein privates Krankenversicherungsverhältnis, das auch Versicherungsschutz für Frau (…) umfasst, und in welchem es regelmäßig zu Erhöhungen der Beiträge durch die Beklagte kam. Hinsichtlich der vom Klageantrag zu 1) erfassten Erhöhungen wird im Einzelnen auf die Aufzählung Bl. 4 d.A. verwiesen. Die Anpassungen wurden dem Kläger jeweils unter Übersendung eines (Nachtrags-)Versicherungsscheins und eines standardisierten Informationsschreibens mitgeteilt. Der Kläger entrichtete vorbelhaltlos die erhöhten Beiträge. Am 22.07.2020 beauftragte der Kläger die klägerischen Prozessbevollmächtigten, unter dem 31.08.2020 forderte er die Beklagte u.a. unter Fristsetzung zur Rückzahlung aus seiner Sicht überhöhter Beiträge auf. Mit der Klageerwiderung teilte die Beklagte die auslösenden Faktoren für die streitgegenständlichen Beitragsanpassungen mit (Bl. 103 d.A.). Der Kläger ist der Auffassung, dass die Erhöhungsvoraussetzungen für Prämienanpassungen nicht vorlägen. Die mitgeteilten Begründungen zu den Beitragsanpassungen zum 1.3.2013, 1.4.2016 und 1.4.2017 entsprächen nicht den gesetzlichen Vorgaben des § 203 VVG, da die maßgeblichen Gründe nicht ausreichend mitgeteilt worden seien. Die Erhöhungen seien auch materiell im Hinblick darauf unwirksam, dass dem Treuhänder nicht alle notwendigen Unterlagen zur Überprüfung einer ausgewogenen Verteilung zwischen den jeweiligen Versichertenbeständen im Sinne des § 155 Abs. 2 VAG vorgelegen hätten. Der Kläger habe „substanzielle Zweifel“, dass das Prüfverfahren des § 155 Abs. 2 VAG vorliegend ordnungsgemäß durchgeführt worden sei. Außerdem bestreitet der Kläger die Rechtmäßigkeit der Limitierungsmaßnahmen. Mangels Erfüllung der Vorgaben könne der Kläger Erstattung der überhöht gezahlten Beiträge verlangen. Der Kläger beantragt, 1. Es wird festgestellt, dass folgende Neufestsetzungen der Prämien in der zwischen der Klägerseite und der Beklagten bestehenden Kranken-/Pflegeversicherung mit der Vers.-Nr. (…) unwirksam sind: a. In den Tarifen für (Kl.) aa. Die Erhöhung des Beitrags im Tarif VollMed (…) zum 1.4.2013 i.H.v. 39,75 € bb. Die Erhöhung des Beitrags für GBZ zum 1.4.2013 i.H.v. 3,61 € cc. Die Senkung des Beitrags im Tarif VollMed (…) zum 1.9.2014 um -29,90 € dd. Die Erhöhung des Beitrags im Tarif VollMed (...) zum 1.4.2016 i.H.v. 98,80 € ee. Die Erhöhung des Beitrags im Tarif TC 43 100,00 zum 1.4.2016 i.H.v. 9,90 € ff. die Erhöhung des Beitrags für GBZ zum 1.4.2016 i.H.v. 9,10 € gg. Die Erhöhung des Beitrags im Tarif TC 43/100,00 zum 1.4.2017 i.H.v. 5,34 € b. in den Tarifen für (…) aa. Die Erhöhung des Beitrags im Tarif VollMed (...) zum 1.4.2017 i.H.v. 21,85 € und die Klägerseite nicht zur Zahlung des jeweiligen Differenzbetrages verpflichtet, sowie der Gesamtbetrag unter Berücksichtigung der erfolgten Absenkungen um insgesamt 21,85 € zu reduzieren ist. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite 8676,33 € nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 7.12.2022 zu zahlen. 3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte a. der Klägerseite zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie aus dem Prämienanteil gezogen hat, den die Klägerseite auf die unter 1) aufgeführten Beitragserhöhungen gezahlt hat, b. die nach 3 a) herauszugebenden Nutzungen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 7.12.2022 zu verzinsen hat. 4. die Beklagte wird verurteilt, die Klägerseite hinsichtlich der außergerichtlichen anwaltlichen Rechtsverfolgungskosten i.H.v. 372,490 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 7.12.2022 freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte erachtet den Klageantrag zu 1) bereits für unzulässig. Sie behauptet, es seien jeweils sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen für eine Erhöhung der Prämien eingehalten worden; insbesondere seien auch ausreichende Begründungen für die Prämienerhöhungen mitgeteilt und den Treuhändern sämtliche relevanten Prüfunterlagen vorgelegt worden. Zudem beruft sich die Beklagte auf Verjährung. Wegen des weiteren Vortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.