Urteil
9 O 1398/23
LG Hanau 9. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHANAU:2024:0913.9O1398.23.00
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Leitsätze
Die Undichtigkeit eines Rohres ohne Substanzschaden stellt keinen Rohrbruch dar
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird auf 8.542,09 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Undichtigkeit eines Rohres ohne Substanzschaden stellt keinen Rohrbruch dar Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert wird auf 8.542,09 € festgesetzt. Die Klage ist unbegründet. Die Kläger haben gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von 8.542,09 € für die Beseitigung des streitgegenständlichen Schadens aus dem streitgegenständlichen Versicherungsvertragt, Abschnitt A § 1 VGB 2014. Die im Rahmen des selbständigen Beweisverfahrens vor dem Landgericht Hanau, Az.: 9 OH 13/21, festgestellte Undichtigkeit der Verbindungsstelle des Messingrohres des Siphons zu der Kunststoffabflussleitung stellt keinen versicherten Bruchschaden im Sinne des Abschnitt A § 3 Ziff.1 VGB 2014 dar. Bereits dem Wortlaut nach setzt der Versicherungsfall Rohrbruch voraus, dass das Material des Rohres (einschließlich Dichtungen, Flanschen, Muffen, Verschraubungen, Druckausgleicher und Kniestücken) ein Loch oder einen Riss bekommt, mithin ein Sachsubstanzschaden eintritt. Daher liegt in der bloßen Undichtigkeit eines versicherten Rohres ohne Eintritt eines Substanzschadens kein versicherter Rohrbruch (Martin/Reusch/Schimikowski/Wandt- Spielmann, Sachversicherung, 4. Auflage, § 5 Rn.53; vgl. auch OLG Bamberg, Hinweisbeschluss vom 17.01.2006, Az.: 1 U 241/05; OLG Saarbrücken, Urteil vom 29.11.2023, Az.: 5 U 34/23; LG Trier Urteil vom 05.10.2021, Az.: 6 O 362/19). Im Rahmen des selbständigen Beweisverfahrens wurde von dem Sachverständigen lediglich eine „Undichtigkeit“ festgestellt, nicht jedoch ein Sachsubstanzschaden. Soweit der Sachverständige diese Undichtigkeit als Rohrbruch bezeichnet, handelt es sich nicht um eine Tatsachenfeststellung, sondern um den Versuch einer juristischen Subsumtion der festgestellten Tatsachen unter einen juristischen Begriff im Rahmen der Versicherungsbedingungen. Dies unterliegt aber nicht der Fachkompetenz des Sachverständigen. Soweit die Klägerseite im Rahmen der mündlichen Verhandlung ein Rohrstück vorgelegt hat, von der sie behauptet, es handele sich um den streitgegenständlichen Siphon und in dem sich ein Sachsubstanzschaden in Form eines Risses gezeigt hat, kann es dahinstehen, ob es sich bei diesem Rohrstück tatsächlich um den streitgegenständlichen Siphon handelt und ob der darin ersichtliche Riss tatsächlich bereits bei Erstellung des Gutachtens im Rahmen des selbständigen Beweisverfahrens vorgelegen hat und schadensursächlich gewesen ist. Auch wenn die Behauptungen der Klägerseite zutreffen, liegt kein die Leistungspflicht der Beklagten auslösender Bruchschaden an einem Rohr vor. Bei einem Siphon handelt es sich um einen Geruchsverschluss, also um ein spezielles Bauteil in der Abwasserleitung, das dazu dient, unangenehme Gerüche aus der Kanalisation daran zu hindern, in die Wohnräume zu gelangen. Im Gegensatz dazu sind Rohre der Abwasserleitung die geraden oder gebogenen Leitungen, die das Abwasser von den Sanitäranlagen zu den Hauptabwasserleitungen oder Kläranlagen transportieren. Gemäß Abschnitt A § 3 Ziff.1 b) VGB 2014 sind Bruchschäden an Geruchsverschlüssen aber nur dann versichert, wenn es sich um frostbedingte Bruchschäden handelt. Anhaltspunkte dafür, dass es sich vorliegend um eine frostbedingte Beschädigung des Siphons handelt, bestehen jedoch nicht. Darüber hinaus ist die Beklagte wegen einer vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung nach Abschnitt B § 8 Ziff.2 a) hh) VGB 2014 von der Verpflichtung zur Leistung frei, Abschnitt B § 8 Ziff.3 a), c) VGB 2014. Danach waren die Kläger verpflichtet, der Beklagten jede Untersuchung über die Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädigungspflicht zu gestatten. Dennoch verweigerten die Kläger der Beklagten mit anwaltlichem Schreiben vom 08.02.2022 eine weitere Schadensfeststellung durch einen Sachverständigen. Die Beklagte hatte die Kläger mit Schreiben vom 19.02.2021 auf ihre Obliegenheit und die Folgen der Verletzung der Obliegenheit hingewiesen. Sowohl die Obliegenheit als auch die Folgen der Nichtbeachtung waren den anwaltlich vertretenen Klägern bekannt. Mit Verweigerung der Nachbesichtigung durch einen Sachverständigen haben sie bewusst gegen die ihnen obliegende vertragliche Pflicht verstoßen und handelten somit vorsätzlich. Daran ändert auch nichts, dass sie eine weitere Nachbesichtigung aufgrund des Zeitablaufs für unzumutbar gehalten haben. Hält der Versicherungsnehmer die Befolgung einer Obliegenheit in concreto für unzumutbar und daher die entsprechenden Verhaltensanforderungen für unverbindlich, so trifft ihn der Vorwurf des bedingten Vorsatzes, weil er die Möglichkeit, dass dem nicht so ist, angesichts des zutreffenden Verständnisses der Obliegenheit billigend in Kauf nimmt (Prölss/Martin-Armbrüster, VVG, 31. Auflage, § 28 VVG Rn.192, m.w.N.). Mangels eines Anspruches in der Hauptsache haben die Kläger gegen die Beklagte auch keinen Anspruch auf Zahlung von Zinsen und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten aus Verzug, §§ 208, 286 BGB. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs.1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO. Die Streitwertfestsetzung begründet sich aus den §§ 3 ZPO, 48 GKG. Die Parteien streiten um die Leistungspflicht der Beklagten aus einem Wohngebäudeversicherungsvertrag. Die Kläger unterhalten bei der Beklagten einen Wohngebäudeversicherungsvertrag für das Objekt (Straße), (Ort), auf welchen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beklagten VGB 2014 (09.14) Anwendung finden. Auf den Versicherungsschein und die Versicherungsbedingungen (Bl.6 ff., 82 ff. d.A.) wird Bezug genommen. Am 16.02.2021 stellten die Kläger den Austritt von Wasser im Badezimmer fest und meldeten den Schadensfall unverzüglich der Beklagten. Die Beklagte beauftragte die Firma (Fa. 1) mit der Feststellung der Schadensursache. Diese führe am 17.02.2021 einen Ortstermin durch und stellte mit Leckageortungsbericht vom gleichen Tag (Bl.19 ff., 106 ff. d.A.) zur Schadensursache fest: „Schadensursache zum Zeitpunkt der Messung ist Wasseraustritt an undichter Muffenverbindung von Siphon der Badewanne Bad 1.OG. Zusätzlich noch Wassereintritt unter der Wanne durch undichte Silikonverfugung bei Duschvorgängen.“ Mit Schreiben vom 19.02.2021 (Bl.26 f. d.A.) erklärte die Beklagte, es läge kein Rohrbruch im Sinne der Versicherungsbedingungen vor und lehnte eine Eintrittspflicht für die „Schadensursache mitsamt den hierfür erforderlichen Arbeiten“ ab. Ferner teilte sie mit, dass sie hinsichtlich es versicherten Durchnässungsschadens die Belege für die Arbeiten der diesbezüglich beauftragten Firma (Fa. 1) abwarten wolle. Ferner enthielt das Schreiben einen Hinweis auf die Pflicht der Kläger, „jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädigungspflicht zu gestatten“ sowie einen Hinweis auf die Folgen einer Obliegenheitsverletzung nach § 28 VVG. Mit anwaltlichem Schreiben vom 12.03.2021 (Bl.28 f. d.A.) forderten die Kläger die Beklagte unter Fristsetzung zur Erklärung der Leistungspflicht auf. Die Kläger beauftragten zudem kurz nach dem Eintritt des Wasserschadens die Firma (Fa. 2), das Bad professionell zu trocknen. Hierfür berechnete die Firma (Fa. 2) den Klägern einen Betrag in Höhe von 1.710,45 € (Rechnung vom 08.11.2021 Bl.32 f. d.A.). Aufgrund des Bestreitens eines Rohrbruchs durch die Beklagte, beauftragten die Kläger die Firma (Fa. 2) darüber hinaus auch mit der fachmännischen Feststellung der Schadensursache (sog. „Leckage-Ortung"), wofür den Klägern 476,00 € in Rechnung gestellt wurden (Bl.34 d.A.). Im Auftrag der Kläger erstellte sodann die Firma (Fa. 3) unter dem 08.11.2021 (Bl.35 ff. d.A.) ein Angebot für Sanierungsarbeiten in Höhe von 4.773,94 € netto (5.680,00 € brutto). Unter dem 12.04.2021 leiteten die Kläger schließlich ein selbständiges Beweisverfahren vor dem Landgericht Hanau (Az.: 9 OH 13/21) ein. Der gerichtlich bestellte Sachverständige Herr Dipl.-Ing. (SV 1) kam mit Gutachten vom 27.11.2021 zu folgendem Ergebnis: „Während des Wasserablaufs aus der Badewanne ist an der Verbindungsstelle des Messingrohres des Syphons zu der Kunststoffabflussleitung Wasser ausgetreten […] Da diese undichte Verbindungsstelle integraler Bestandteil der Abwasserleitungsführung ist, handelt es sich hiermit um einen Rohrbruch.“ Trotz wiederholter Zahlungsaufforderung, trat die Beklagte nicht in die Leistung ein. Unter dem 01.06.2023 erstellte die Firma (Fa. 4) ein Angebot für „Fassadensanierung Wasserschaden“ über 1.330,00 € netto (1.582,70 € brutto) (Bl.40 ff. d.A.). Die Kläger sind der Ansicht, es liege ein Rohrbruch im Sinne der Versicherungsbedingungen vor und begehren Leistung der Klägerin in Höhe der vorgelegten Angebote. Sie behaupten bei den darin aufgeführten Arbeiten handele es sich um notwendige Arbeiten zur Beseitigung der durch den Rohrbruch bzw. den Wasseraustritt entstandenen Schäden. Die Kläger beantragen, 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 8.542,09 Euro zu zahlen, nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz seit dem 27. Juli 2022, 2. die Beklagte zu verurteilen, ihnen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu ersetzen in Höhe von 668,00 Euro. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, die festgestellte undichte Muffenverbindung vom Siphon der Badewanne stelle keinen versicherten Rohrbruch dar. Sie sei deshalb nicht zum Ersatz der mit der Undichtigkeit der Muffenverbindung und deren Beseitigung entstehenden Kosten verpflichtet. Selbst wenn ein Bruch des Siphons bestünde, so bestünde diesbezüglich gemäß § 3 Ziff.1 a), b) nur Versicherungsschutz gegen frostbedingte Bruchschäden, da es sich um einen Geruchsverschluss handele. Ein frostbedingter Schaden läge jedoch nicht vor. Hinsichtlich der Durchnässungsfolgeschäden weist sie darauf hin, dass diese von Seiten der Beklagten nicht abgelehnt wurden, sondern dass diesbezüglich weitere Feststellungen abgewartet werden sollten. Die Beklagte teilte dem Prozessbevollmächtigten der Klägerseite während eines Telefonats am 19.03.2021 nochmals ausdrücklich mit, dass im Hinblick auf den Nässeschaden hier eine Freigabe hinsichtlich der durch die Firma (Fa. 1) angebotenen schadensbedingt notwendigen Reparaturkosten bzw. Trocknungskosten erteilt wurde. Nachdem das Beweisverfahren durch Beschluss des Landgerichtes vom 14.01.2022 abgeschlossen war, beabsichtigte die Beklagte weitere Feststellungen zu dem Durchnässungsfolgeschaden zu treffen. Insbesondere galt es versicherte von nicht versicherten Schäden zu trennen, da auf Seiten der Beklagten die Befürchtung bestand, hier eine komplette Badsanierung vorgehalten zu bekommen. Die von der Beklagten beauftragten Sachverständigen meldeten sich bei den Klägern und wünschten einen Ortstermin durchzuführen. Dies lehnte die Klägerseite mit anwaltlichem Schreiben 08.02.2022 (Bl.125 d.A.) endgültig ab. Des Weiteren ist die Beklagte der Ansicht, sie sei wegen Verstoßes der Kläger gegen die Aufklärungsobliegenheit nach § 8 Ziff.2 a) hh) VGB2014 leistungsfrei. Die Verweigerung der Schadensfeststellung sei vorsätzlich erfolgt. Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze ergänzend Bezug genommen.