Urteil
8 T 120/16
LG Hanau Einzelrichter, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHANAU:2016:1103.8T120.16.00
1mal zitiert
2Zitate
5Normen
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 5 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Haftbefehl des Amtsgerichts Hanau vom 19.07.2016 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 2.000 €
Entscheidungsgründe
Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Haftbefehl des Amtsgerichts Hanau vom 19.07.2016 wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Beschwerdewert: 2.000 € Die Gläubigerin betreibt gegen den Schuldner in Höhe eines Teilbetrages von 5.000,00 € zuzüglich Kosten die Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hünfeld -(…) - vom (…). Auf Antrag der Gläubigerin bestimmte der Gerichtsvollzieher Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft auf den (…)2016. Diese Terminsladung wurde dem Schuldner am (…)2016 unter der Adresse (…), (…) (durch Übergabe an die Ehefrau des Schuldners) zugestellt (Bl. 16 der Akten DR (…). Der Schuldner erschien nicht. Mit Schreiben vom (…)2016 teilte Rechtsanwalt (…) mit, dass seine Stiefmutter ihm das am (…)2016 übermittelte Schreiben übergeben habe. Der Schuldner habe seinen Wohnsitz und Gerichtsstand in (…). Der Schuldner erschien zum Termin am (…)2016 nicht. Mit Beschluss vom 19.07.2016 (Bl. 2) wurde deshalb antragsgemäß Haftbefehl erlassen. Mit Eingabe vom (…)2016 (Bl. 9 ff, insb. Bl. 10) wandte sich der Schuldner gegen die Handhabung der gesamten Angelegenheit durch die beteiligten Personen und auch konkret gegen den Haftbefehl (Bl. 10 oben). Er teilte mit, eine Ladung zur Abgabe einer Vermögensauskunft (Dienstregister (…) der Gerichtsvollzieherin (…) nicht zugestellt bekommen zu haben. Er habe seinen ausschließlichen Wohnsitz und Gerichtsstand in (…) und deshalb könnten rechtswirksame Zustellungen ausschließlich an seinem Wohnsitz in (…) erfolgen. Ferner vertrat er die Auffassung, aus dem Vollstreckungsbescheid dürfe nicht mehr vollstreckt werden, weil er mit Entscheidung des (…) in (…) am (…)2012 restschuldbefreit worden sei. Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen (Bl. 23) und die Akten hier vorgelegt. II. Die sofortige Beschwerde ist zulässig, insb. rechtzeitig eingelegt. Die Zuständigkeit des Amtsgerichts Hanau für den Erlass des Haftbefehls nach § 802 g ZPO folgt vielmehr mittelbar aus § 802 e ZPO. Nach dieser Vorschrift ist für die Abnahme der Vermögensauskunft der Gerichtsvollzieher bei dem Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Schuldner im Zeitpunkt der Auftragserteilung seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines inländischen Wohnsitzes seinen Aufenthaltsort hat. Da der Schuldner -nach seiner Darstellung- in Deutschland keinen Wohnsitz hat, richtet sich die Zuständigkeit grundsätzlich nach dem Aufenthaltsort des Schuldners bei der Auftragserteilung. Ausweislich des Eingangsstempels auf dem Zwangsvollstreckungsauftrag war das der (…)2016. Zur Begründung eines Aufenthaltsorts reicht eine nur vorübergehende kurzfristige Anwesenheit des Schuldners aus; eine Durchreise kann genügen (BGH 1. Zivilsenat, 17.07.2008, I ZB 80/07, Rn 14 zit. nach juris). Der Schuldner hat selbst mitgeteilt, am (…)2016 mit dem Gerichtsvollzieher gesprochen zu haben (Schriftsatz vom (…)2016, Seite 2, Bl. 55 d.A.). Von daher steht außer Zweifel, dass der für Hanau zuständige Gerichtsvollzieher für die Abnahme der Vermögensauskunft zuständig war und damit das Amtsgericht Hanau für den Erlass des Haftbefehls zuständig war. Die sofortige Beschwerde hat auch in der Sache keinen Erfolg. Nach § 802 g ZPO erlässt das Gericht gegen den Schuldner, der dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft unentschuldigt fernbleibt oder die Abgabe der Vermögensauskunft nach § 802 c ZPO ohne Grund verweigert, zur Erzwingung der Abgabe einen Haftbefehl. Der Schuldner wurde ordnungsgemäß nach § 802f I, III, IV ZPO mit Schreiben des Obergerichtsvollziehers (…) vom (…)2016, Bl. 6 der Gerichtsvollzieherakten, zum Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft am Mittwoch, den (…)2016, (…) Uhr geladen. Die Ladung wurde dem Schuldner ausweislich der in der Gerichtsvollzieherakte befindlichen Zustellungsurkunde am (…)2016 unter der Adresse (…), (…) im Wege der Ersatzzustellung gemäß §§ 192 I, 191,178 I Nr. 1 ZPO durch Übergabe des Schriftstücks an die Ehefrau des Schuldners zugestellt. Richtig ist zwar, dass eine Ersatzzustellung nach den vorgenannten Vorschriften nur in der Wohnung des Zustellungsadressaten möglich ist. Erforderlich ist insoweit jedoch nicht, dass der Adressat unter der Zustellungsanschrift seinen Wohnsitz i. S. des § 7 BGB hat. Erforderlich und ausreichend für das Vorliegen einer Wohnung i. S. des § 178 ZPO ist vielmehr, dass der Zustellungsadressat in den Räumen zum Zeitpunkt der Zustellung tatsächlich lebt, d. h. seinen räumlichen Lebensmittelpunkt hat und er diese regelmäßig aufsucht. Es kann sich dabei auch nur um einen vorübergehenden Aufenthalt handeln, so dass als Wohnung sogar Hotelzimmer oder ein Wohnwagen in Betracht kommen (Zöller, 31. Aufl., Rn 4 zu § 178 ZPO; Beck'scher Online-Kommentar zur ZPO, Stand 01.12.2015, Rn 3 zu § 178; Münchener Kommentar zur ZPO, 4. Aufl., Rn 5 zu § 178 ZPO). Insbesondere genügt für das Vorliegen einer Wohnung auch, dass sich der Adressat in den Räumen vorübergehend zu Besuch aufhält (Münchener Kommentar zur ZPO, 4. Aufl., Rn 5 zu § 178 ZPO). Wohnung bedeutet räumlicher Mittelpunkt des Lebens, auch wenn dieser Aufenthalt nur ein vorrübergehender ist. Da der Schuldner auf den meisten Schreiben vermerkt hat, dass er bis (…)2016 unter der (…) Adresse erreichbar ist, steht außer Zweifel, dass er dort über längere Zeit seinen Lebensmittelpunkt hatte. Die Schuldner ist, wie der Gerichtsvollzieher im Schreiben vom (…)2016 bescheinigt hat, zu dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft am (…)2016 nicht erschienen und hat sich auch nicht entschuldigt. Damit ist gemäß § 802g ZPO der Haftbefehl zur Erzwingung der Vermögensauskunft zu Recht erlassen worden. Soweit die Schuldner einwendet, die titulierte Forderung könne nicht mehr vollstreckt werden, weil ihm Restschuldbefreiung erteilt worden sei und dies durch die Kopien der entsprechenden Beschlüsse belegt, kann er damit im vorliegenden Verfahren nicht gehört werden. Wie bereits das Amtsgericht und das Beschwerdegericht mit Schreiben vom 12.10.2016 dem Beschwerdeführer mitgeteilt hatten, handelt es sich dabei um einen Einwand, der im Wege der Vollstreckungsgegenklage geltend gemacht werden muss. Mit Beschluss vom 25.09.2008 hat das der Bundesgerichtshof im Verfahren IX ZB 205/06 eindeutig und mit überzeugender Begründung entschieden. Davon abzuweichen, besteht kein Anlass. Da die Beschwerde keinen Erfolg hat, hat der Schuldner gemäß § 97 ZPO die Kosten des Rechtsmittels tragen. Die Festsetzung des Beschwerdewertes beruht auf § 25 Abs. 1 Nr. 4 RVG. Diese Entscheidung kann mit der Rechtsbeschwerde angefochten werden. Sie ist einzulegen innerhalb einer Notfrist von einem Monat bei dem Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Die Rechtsbeschwerde ist nur zulässig, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist und die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert. Die Rechtsbeschwerde ist auch zulässig, wenn das Gericht sie in dem Beschluss zugelassen hat. Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Rechtsbeschwerde wird durch Einreichung einer Rechtsbeschwerdeschrift eingelegt. Die Rechtsbeschwerde kann nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden.